Obsah (14)
§ 38§ 10Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW141 2336434-1 Spruch, W141 2336434-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 02.09.2025 verloren. Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG wird nicht erteilt.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 02.09.2025 verloren. Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In der am 10.09.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in weiterer Folge „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Landschaftsgartenhelfer beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag von brutto 12,46 EUR pro Stunde machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie hinsichtlich seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen. Auch hinsichtlich sonstiger Gründe erhob er keine Einwendungen.
- In der am 10.09.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in weiterer Folge „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Landschaftsgartenhelfer beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag von brutto 12,46 EUR pro Stunde machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie hinsichtlich seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen. Auch hinsichtlich sonstiger Gründe erhob er keine Einwendungen. Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer sich nicht vorgestellt habe und nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, gab er an, sich am 07.08.2025 per E-Mail bei der Firma beworben zu haben. Das E-Mail der Firma bezüglich einer Einladung zu einem Vorstellungstermin am 29.08.2025 habe er nicht bekommen. Nachdem er erfahren habe, dass sein Leistungsbezug eingestellt sei, habe er nochmals in seinen E-Mails nachgeschaut und das E-Mail der Firma wieder nicht gefunden. Er habe daraufhin die Firma telefonisch kontaktiert. Die Firma habe ihm am 03.09.2025 nochmals das E-Mail bezüglich der Einladung zum Vorstellungstermin am 29.08.2025 per E-Mail geschickt. Dieses E-Mail habe er dann in seinem „E-Mail-Spam-Ordner“ gesehen. Wahrscheinlich sei das erste E-Mail der Firma auch in seinem „E-Mail-Spam-Ordner“ gelandet. Weiters gab er an, dass sich die E-Mails, die sich in seinem „E-Mail-Spam-Ordner“ befänden, nach einer Woche automatisch löschen würden. Er habe sich dann keinen neuerlichen Termin für einen Vorstellungstermin bei der Firma ausgemacht. Berücksichtigungswürdige Gründe nannte er keine.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2025 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 02.09.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2025 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 02.09.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 02.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung als Landschaftsgarten-Helfer bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 02.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung als Landschaftsgarten-Helfer bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. Mit seiner Eingabe vom 13.10.2025 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten. Zum Sachverhalt wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 07.08.2025 eine Beschäftigungsmöglichkeit als Landschaftsgartenhelfer zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte die zugewiesene Beschäftigung gerne angenommen und habe sich daher unverzüglich mit E-Mail vom 07.08.2025 beim Dienstgeber unter der in der Stellenbeschreibung angegebenen E-Mail-Adresse XXXX @ XXXX .at beworben und um einen Termin für ein Vorstellungsgespräch ersucht. Auf dieses Bewerbungsmail habe er zunächst keine Rückmeldung erhalten.Zum Sachverhalt wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 07.08.2025 eine Beschäftigungsmöglichkeit als Landschaftsgartenhelfer zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte die zugewiesene Beschäftigung gerne angenommen und habe sich daher unverzüglich mit E-Mail vom 07.08.2025 beim Dienstgeber unter der in der Stellenbeschreibung angegebenen E-Mail-Adresse römisch 40 @ römisch 40 .at beworben und um einen Termin für ein Vorstellungsgespräch ersucht. Auf dieses Bewerbungsmail habe er zunächst keine Rückmeldung erhalten. Mit Benachrichtigung vom 02.09.2025 sei dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sein Leistungsbezug eingestellt sei. Anlässlich einer unverzüglichen telefonischen Rückfrage des Beschwerdeführers bei der Firma am 03.09.2025 sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm aufgrund seiner Bewerbung vom 07.08.2025 per E-Mail eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 29.08.2025 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass er kein E-Mail mit einer Einladung erhalten habe. Daraufhin sei ihm das E-Mail nochmals zugesandt worden. Da es eine große Zahl an Bewerbern gebe und die Stelle bereits besetzt sei, habe kein weiteres Bewerbungsgespräch angeboten werden können. Kurz nach diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer am 03.09.2025 im „Spam-Ordner“ seines E-Mail-Accounts von einer ihm namentlich nicht bekannten Frau XXXX eine Mailnachricht entdeckt, die eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch am 29.08.2025 bei der Firma enthalten habe.Mit Benachrichtigung vom 02.09.2025 sei dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sein Leistungsbezug eingestellt sei. Anlässlich einer unverzüglichen telefonischen Rückfrage des Beschwerdeführers bei der Firma am 03.09.2025 sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm aufgrund seiner Bewerbung vom 07.08.2025 per E-Mail eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 29.08.2025 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass er kein E-Mail mit einer Einladung erhalten habe. Daraufhin sei ihm das E-Mail nochmals zugesandt worden. Da es eine große Zahl an Bewerbern gebe und die Stelle bereits besetzt sei, habe kein weiteres Bewerbungsgespräch angeboten werden können. Kurz nach diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer am 03.09.2025 im „Spam-Ordner“ seines E-Mail-Accounts von einer ihm namentlich nicht bekannten Frau römisch 40 eine Mailnachricht entdeckt, die eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch am 29.08.2025 bei der Firma enthalten habe. In rechtlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine vorsätzliche, auf das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gerichtete Vereitelungshandlung gesetzt habe. Selbst für den bestrittenen Fall, dass er eine in seinem „Spam-Ordner“ gelandete E-Mail mit einem PDF-Anhang einer ihm namentlich nicht bekannten Person erhalten haben sollte, stelle es keinesfalls eine vorsätzliche Vereitelungshandlung dar, wenn er diese nicht geöffnet habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im „Spam-Ordner“ gelandete E-Mails unbekannter Absender nicht geöffnet werden sollen. Die gesetzlichen Voraussetzungen
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG zur Erlassung des angefochtenen Bescheides lägen daher nicht vor.In rechtlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine vorsätzliche, auf das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gerichtete Vereitelungshandlung gesetzt habe. Selbst für den bestrittenen Fall, dass er eine in seinem „Spam-Ordner“ gelandete E-Mail mit einem PDF-Anhang einer ihm namentlich nicht bekannten Person erhalten haben sollte, stelle es keinesfalls eine vorsätzliche Vereitelungshandlung dar, wenn er diese nicht geöffnet habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im „Spam-Ordner“ gelandete E-Mails unbekannter Absender nicht geöffnet werden sollen. Die gesetzlichen Voraussetzungen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zur Erlassung des angefochtenen Bescheides lägen daher nicht vor. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie jedenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die Erlassung einer neuerlichen Entscheidung auftragen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 14.10.2025
§ 14Vw
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 14.10.2025
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG als unbegründet ab. Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges zunächst im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung von der zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers am 14.08.2025 per E-Mail zu einem Vorstellungstermin am 29.08.2025 eingeladen worden sei. Die Niederschrift sei am 10.09.2025 aufgenommen worden, wobei der Beschwerdeführer keine Einwendungen hinsichtlich Entlohnung, beruflicher Verwendung, Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit, Sittlichkeit, Wegzeit und Betreuungspflichten erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Aufnahme der Niederschrift angeführt, dass die E-Mail mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch bei der erneuten Übermittlung in seinem „Spam-Ordner“ gelandet sei. Im Rahmen der Ermittlungen zur Beschwerdevorentscheidung sei die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, Frau XXXX , kontaktiert worden. Diese habe angegeben, dass die gesamte Kommunikation mit potentiellen Mitarbeitern ab dem Einlangen der Bewerbung über ihren E-Mail-Account laufe. Mit diesem E-Mail-Account werde überdies mit anderen Firmen und Kunden kommuniziert. Sie habe bisher keine Rückmeldung erhalten, dass ihre E-Mails im „Spam-Ordner“ landen würden.Im Rahmen der Ermittlungen zur Beschwerdevorentscheidung sei die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, Frau römisch 40 , kontaktiert worden. Diese habe angegeben, dass die gesamte Kommunikation mit potentiellen Mitarbeitern ab dem Einlangen der Bewerbung über ihren E-Mail-Account laufe. Mit diesem E-Mail-Account werde überdies mit anderen Firmen und Kunden kommuniziert. Sie habe bisher keine Rückmeldung erhalten, dass ihre E-Mails im „Spam-Ordner“ landen würden. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass das Übermitteln einer ordnungsgemäßen Bewerbung lediglich den ersten Schritt zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses darstelle. Die ordnungsgemäße Verwaltung von Bewerbungsverfahren liege in der privaten Sphäre des Beschwerdeführers, weshalb es ihm zumutbar sein müsse, seinen E-Mail-Account derart zu verwalten, dass das Übersehen eines Vorstellungstermins nicht möglich sei. Er sei daher verpflichtet, seinen E-Mail-Account regelmäßig zu überprüfen, sowohl den regulären Posteingang als auch den „Spam-Ordner“. Da die E-Mails im „Spam-Ordner“ laut seinen Angaben automatisch nach einer Woche gelöscht würden, müsse er diesen Ordner jedenfalls vor der automatischen Löschung kontrollieren. Die E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers laute XXXX @ XXXX .at, womit dem E-Mail-Account jedenfalls der Firmenname zu entnehmen sei. Überdies habe der Betreff der E-Mail-Einladung eindeutig erkennen lassen, dass es sich um die Beantwortung einer E-Mail sowie um eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gehandelt habe. Es sei kein PDF angehängt gewesen, sondern die Einladung sei direkt im E-Mail-Text enthalten gewesen. In sämtlichen „Spam-Ordnern“ seien sowohl Absender als auch die erste Zeile als Betreff einer Nachricht ersichtlich, ohne dass die E-Mail geöffnet werden müsse. Da der Beschwerdeführer seinen E-Mail-Account nicht ordnungsgemäß verwaltet und infolgedessen den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen habe, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte. Dieses Verhalten sei auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Innerhalb des Nachsichtszeitraumes habe der Beschwerdeführer keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass das Übermitteln einer ordnungsgemäßen Bewerbung lediglich den ersten Schritt zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses darstelle. Die ordnungsgemäße Verwaltung von Bewerbungsverfahren liege in der privaten Sphäre des Beschwerdeführers, weshalb es ihm zumutbar sein müsse, seinen E-Mail-Account derart zu verwalten, dass das Übersehen eines Vorstellungstermins nicht möglich sei. Er sei daher verpflichtet, seinen E-Mail-Account regelmäßig zu überprüfen, sowohl den regulären Posteingang als auch den „Spam-Ordner“. Da die E-Mails im „Spam-Ordner“ laut seinen Angaben automatisch nach einer Woche gelöscht würden, müsse er diesen Ordner jedenfalls vor der automatischen Löschung kontrollieren. Die E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers laute römisch 40 @ römisch 40 .at, womit dem E-Mail-Account jedenfalls der Firmenname zu entnehmen sei. Überdies habe der Betreff der E-Mail-Einladung eindeutig erkennen lassen, dass es sich um die Beantwortung einer E-Mail sowie um eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gehandelt habe. Es sei kein PDF angehängt gewesen, sondern die Einladung sei direkt im E-Mail-Text enthalten gewesen. In sämtlichen „Spam-Ordnern“ seien sowohl Absender als auch die erste Zeile als Betreff einer Nachricht ersichtlich, ohne dass die E-Mail geöffnet werden müsse. Da der Beschwerdeführer seinen E-Mail-Account nicht ordnungsgemäß verwaltet und infolgedessen den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen habe, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte. Dieses Verhalten sei auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Innerhalb des Nachsichtszeitraumes habe der Beschwerdeführer keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
- Dagegen stellte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 04.01.2026 einen Vorlageantrag. Darin wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Argumentation der belangten Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung in entscheidungswesentlichen Punkten rechtlich unrichtig und in sich widersprüchlich sei. Die belangte Behörde halte in der Beschwerdevorentscheidung zunächst zutreffend fest, dass geprüft werden müsse, ob die vermittelte Person vorsätzlich gehandelt habe, wobei bedingter Vorsatz genüge, und ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hinreiche. In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung werde dem Beschwerdeführer jedoch zur Begründung des im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe ausdrücklich lediglich die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt bei der Handhabung seines E-Mail-Accounts vorgeworfen. Die belangte Behörde führe zur entscheidungswesentlichen Frage wörtlich aus: „Hätten Sie Ihre Posteingänge sorgfältig bearbeitet, hätten Sie die E-Mail mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch rechtzeitig gesichtet und hätten am Vorstellungsgespräch teilnehmen können.” Nach dem vorliegenden Sachverhalt habe der Beschwerdeführer keine vorsätzliche, auf das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses gerichtete Vereitelungshandlung gesetzt, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht vorlägen und die belangte Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe.Darin wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Argumentation der belangten Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung in entscheidungswesentlichen Punkten rechtlich unrichtig und in sich widersprüchlich sei. Die belangte Behörde halte in der Beschwerdevorentscheidung zunächst zutreffend fest, dass geprüft werden müsse, ob die vermittelte Person vorsätzlich gehandelt habe, wobei bedingter Vorsatz genüge, und ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hinreiche. In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung werde dem Beschwerdeführer jedoch zur Begründung des im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe ausdrücklich lediglich die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt bei der Handhabung seines E-Mail-Accounts vorgeworfen. Die belangte Behörde führe zur entscheidungswesentlichen Frage wörtlich aus: „Hätten Sie Ihre Posteingänge sorgfältig bearbeitet, hätten Sie die E-Mail mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch rechtzeitig gesichtet und hätten am Vorstellungsgespräch teilnehmen können.” Nach dem vorliegenden Sachverhalt habe der Beschwerdeführer keine vorsätzliche, auf das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses gerichtete Vereitelungshandlung gesetzt, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nicht vorlägen und die belangte Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, die Beschwerdevorentscheidung aufheben und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die Erlassung einer neuerlichen Entscheidung auftragen.
- Mit Beschwerdevorlage vom 18.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 20.02.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 27.04.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER und fachkundiger Laienrichter Franz KOSKARTI, sowie der Schriftführer AAss Daniel SCHAFFER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sein bevollmächtigter Vertreter RA Mag. Michael STANZL (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV) an der Verhandlung teil.
- Am 27.04.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER und fachkundiger Laienrichter Franz KOSKARTI, sowie der Schriftführer AAss Daniel SCHAFFER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), sein bevollmächtigter Vertreter RA Mag. Michael STANZL (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Er wisse, dass es um die Beschäftigung als Gärtner bei der Firma XXXX gehe, wo er am 14.
- zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Dieses Mail sei im „Spam-Ordner“ gelandet, der sich wöchentlich selbst lösche. Daher habe er von dem Termin nichts gewusst. Nach Androhung der Sperre habe er Frau XXXX kontaktiert, die das Mail nochmals übermittelt habe. Dieses sei wieder im „Spam-Ordner“ gelandet und diesmal habe er es dort gesehen.Er wisse, dass es um die Beschäftigung als Gärtner bei der Firma römisch 40 gehe, wo er am 14.
- zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Dieses Mail sei im „Spam-Ordner“ gelandet, der sich wöchentlich selbst lösche. Daher habe er von dem Termin nichts gewusst. Nach Androhung der Sperre habe er Frau römisch 40 kontaktiert, die das Mail nochmals übermittelt habe. Dieses sei wieder im „Spam-Ordner“ gelandet und diesmal habe er es dort gesehen. Auf Nachfrage, ob er seinen „Spam-Ordner“ kontrolliere, da man ja dann gesehen hätte, dass im Betreff „AW Bewerbung“ stehe, kontrolliere er seinen „Spam-Ordner“ nie. Man höre nur Schlechtes, wenn man so etwas aufmache. Man solle „Spam-Nachrichten“ nicht aufmachen wegen der Gefahr eines Virus. Er sei bei XXXX .com.Auf Nachfrage, ob er seinen „Spam-Ordner“ kontrolliere, da man ja dann gesehen hätte, dass im Betreff „AW Bewerbung“ stehe, kontrolliere er seinen „Spam-Ordner“ nie. Man höre nur Schlechtes, wenn man so etwas aufmache. Man solle „Spam-Nachrichten“ nicht aufmachen wegen der Gefahr eines Virus. Er sei bei römisch 40 .com. In seine E-Mails und sein „eAMS“ schaue er täglich. Auf Nachfrage, was er mache, wenn es auf eine Bewerbung zwei bis drei Wochen keine Reaktion gebe, rufe er entweder an oder Frage beim AMS, was er machen solle. Das AMS sage dann, so seien die Firmen, manche würden sich melden, manche nicht. In diesem Fall habe er nichts gemacht. Fehler würden passieren. Normalerweise hätte er Frau XXXX anrufen können und nachfragen, ob er zum Verhandlungstermin kommen wolle.Fehler würden passieren. Normalerweise hätte er Frau römisch 40 anrufen können und nachfragen, ob er zum Verhandlungstermin kommen wolle. Auf Nachfrage des LR1 habe er im August zwei Zubuchungen bekommen, eine am 01.
- und eine am 07.
- Eigenbewerbungen habe er wöchentlich vier oder fünf setzen müssen. In diesem Fall habe er nichts gemacht, da er zu viele Bewerbungen durchgeführt habe, da sei es untergegangen, dass er nochmal angerufen hätte. Auf Vorhalt der BHV habe sich der BF im August auf neun Stellen eigeninitiativ beworben. Bei der Firma XXXX habe er begonnen, aber es seien nur vier Tage gewesen. Es sei nichts für ihn gewesen, in der Nacht zu arbeiten. Seit 01.04 sei er selbständig als Gärtner.Bei der Firma römisch 40 habe er begonnen, aber es seien nur vier Tage gewesen. Es sei nichts für ihn gewesen, in der Nacht zu arbeiten. Seit 01.04 sei er selbständig als Gärtner. Auf Nachfrage, ob er das schon öfter gehabt habe, dass er E-Mails nicht erhalte, sei das schon öfter vorgekommen. Wenn der Ordner voll sei, würden die E-Mails oft nicht durchkommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 24.08.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 21.12.2024 im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes längeres vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter übte er im Zeitraum 01.03.2024 bis 14.08.2024 beim Dienstgeber XXXX aus. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung in der Gartenarbeit und Landschaftspflege sowie über einen Führerschein der Klasse B.Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 24.08.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 21.12.2024 im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes längeres vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter übte er im Zeitraum 01.03.2024 bis 14.08.2024 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung in der Gartenarbeit und Landschaftspflege sowie über einen Führerschein der Klasse B. In dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, zuletzt vom 12.08.2025, hat dieser unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] Geld und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.” Am 16.06.2025 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, gültig bis 16.12.
- Hierin wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Gartenarbeiter bzw. Lieferwagenlenker oder im Bereich weiterer gesetzlich zumutbarer Stellen unterstützt. Als berufliche und fachliche Kompetenzen des Beschwerdeführers wurden unter anderem festgehalten: „Baumkultivierung, Blumen- und Zierpflanzenpflege, Bodenbearbeitung, Düngung, Durchführung von Pflanzarbeiten, Fahrpraxis, Gütertransport, Jäten, Laubbeseitigung, Rasenmähen, Rasenpflege, Zustelldienste“ Am 07.08.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über sein „eAMS”-Konto den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Landschaftsgartenhelfer beim Dienstgeber XXXX .Am 07.08.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über sein „eAMS”-Konto den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Landschaftsgartenhelfer beim Dienstgeber römisch 40 . Die im Vermittlungsvorschlag enthaltene Stellenausschreibung lautete auszugsweise wie folgt: „Wir sind ein renommiertes Unternehmen im Bereich Garten- und Landschaftsbau in XXXX Wien und suchen ab sofort „Wir sind ein renommiertes Unternehmen im Bereich Garten- und Landschaftsbau in römisch 40 Wien und suchen ab sofort 4 LANDSCHAFTSGARTEN-HELFERINNEN SIND NATURTALENTE! Du auch? Dann bewirb dich jetzt auch als Quereinsteiger_in, der/die Landschaftsbau als Berufung sieht!“ Zu den Aufgaben und Anforderungen wurde in der Stellenausschreibung wie folgt ausgeführt: „Du musst es mögen im Freien zu arbeiten und bereit sein, deine Hände und deinen Kopf zu gebrauchen um die Natur zu erhalten und zu gestalten. Deine Arbeiten umfassen üblicherweise Pflanzarbeiten, Fertigrasenverlegung, Erdbau mit Maschinen, Dachbegrünungen, Mauerbau, Wegebau, einfache Holzarbeiten und natürlich auch gärtnerische Pflegearbeiten. Weiters setzen wir Fleiß, Geschicklichkeit, Verlässlichkeit, Praxiserfahrung, ausreichende Deutschkenntnisse und Unbescholtenheit voraus. Führerschein B und Fahrpraxis ist erforderlich.” Die vorgesehene Wochenstundenanzahl betrug 39 Stunden. Das kollektivvertragliche Entgelt war mit € 12,46 pro Stunde angegeben, wobei ausdrücklich eine Bereitschaft zur Überzahlung angeführt war. Die Bewerbung war an die E-Mail-Adresse XXXX @ XXXX .at zu richten oder über die angegebenen „Homepage“ des Unternehmens durchzuführen. Die Bewerbung war an die E-Mail-Adresse römisch 40 @ römisch 40 .at zu richten oder über die angegebenen „Homepage“ des Unternehmens durchzuführen. Das Zuweisungsschreiben enthielt folgende Rechtsbelehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.”„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.” Der Beschwerdeführer erfüllte die geforderten Voraussetzungen des Stellenprofils und die angebotene Beschäftigung war ihm in jeglicher Hinsicht zumutbar. Das Zuweisungsschreiben enthielt folgende Rechtsbelehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.”„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.” Der Beschwerdeführer bewarb sich noch am Tag des Erhalts des Vermittlungsvorschlages unter der im Vermittlungsvorschlag angegebenen E-Mail-Adresse XXXX @ XXXX .at beim potentiellen Dienstgeber. Mit dem Betreff „Bewerben“ bewarb er sich auf nachstehende Weise:Der Beschwerdeführer bewarb sich noch am Tag des Erhalts des Vermittlungsvorschlages unter der im Vermittlungsvorschlag angegebenen E-Mail-Adresse römisch 40 @ römisch 40 .at beim potentiellen Dienstgeber. Mit dem Betreff „Bewerben“ bewarb er sich auf nachstehende Weise: „Sehr geehrte Damen und Herren ich möchte mich gerne bei ihnen als Gartenarbeiter bewerben. Meine Gehaltsvorstellung liegt bei 2600 brutto. Da das meinen letzten Gehalt entspricht. Liebe Grüße Danke.” Der Beschwerdeführer meldete seine Bewerbung am selben Tag über sein „eAMS”-Konto mit dem Vermerk „beworben” an die belangte Behörde zurück. Am 14.08.2025 versandte die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, XXXX , von ihrem persönlichen Firmen-E-Mail-Account XXXX @ XXXX .at eine E-Mail an den Beschwerdeführer, mit der dieser zu einem Vorstellungsgespräch am 29.08.2025 um 11:00 Uhr eingeladen wurde. Der Betreff der E-Mail lautete: „Vorstellungsgespräch AW: Bewerben”. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch lautete:Am 14.08.2025 versandte die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, römisch 40 , von ihrem persönlichen Firmen-E-Mail-Account römisch 40 @ römisch 40 .at eine E-Mail an den Beschwerdeführer, mit der dieser zu einem Vorstellungsgespräch am 29.08.2025 um 11:00 Uhr eingeladen wurde. Der Betreff der E-Mail lautete: „Vorstellungsgespräch AW: Bewerben”. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch lautete: „Sehr geehrter Herr XXXX , „Sehr geehrter Herr römisch 40 , gerne würden wir sie zu einem persönlichem Gespräch einladen. Termin: 29.8.2025 um 11:00 Uhr Bitte um kurze Rückmeldung und Terminbestätigung. Mit freundlichen Grüßen XXXX Officemanagement / Personal“ römisch 40 Officemanagement / Personal“ Diese E-Mail wurde fälschlich als „Spam“ klassifiziert und landete folglich im „Spam-Ordner“ des Beschwerdeführers. Sowohl der Absendername als auch der Betreff wären jedoch ersichtlich gewesen, ohne die E-Mail zuvor öffnen zu müssen. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, seinen „Spam-Ordner“ zu kontrollieren, sodass die E-Mail nach einer Woche gelöscht wurde. Zwischen dem Versand seiner Bewerbung am 07.08.2025 und dem 02.09.2025 erhielt der Beschwerdeführer keine Antwort des potentiellen Dienstgebers auf seine Bewerbung. Trotz des Ausbleibens einer Rückmeldung kontaktierte er den potentiellen Dienstgeber jedoch weder telefonisch noch per E-Mail oder auf sonstige Weise, um sich nach dem Stand seiner Bewerbung zu erkundigen. Ebenso wenig kontrollierte er in dieser Zeit seinen „Spam-Ordner“. Der Beschwerdeführer erschien folglich am 29.08.2025 nicht zu dem ihm angebotenen Vorstellungsgespräch. Am 03.09.2025 kontaktierte der Beschwerdeführer nach Erhalt der Mitteilung über die Bezugseinstellung die Firma XXXX telefonisch. Im Zuge dieses Telefonats wurde ihm mitgeteilt, dass ihm aufgrund seiner Bewerbung per E-Mail eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 29.08.2025 übermittelt wurde. Da die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt war, konnte dem Beschwerdeführer kein neuerlicher Vorstellungstermin angeboten werden.Am 03.09.2025 kontaktierte der Beschwerdeführer nach Erhalt der Mitteilung über die Bezugseinstellung die Firma römisch 40 telefonisch. Im Zuge dieses Telefonats wurde ihm mitgeteilt, dass ihm aufgrund seiner Bewerbung per E-Mail eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 29.08.2025 übermittelt wurde. Da die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt war, konnte dem Beschwerdeführer kein neuerlicher Vorstellungstermin angeboten werden. Indem der Beschwerdeführer es einerseits unterließ, nach dem Absenden seiner Bewerbung regelmäßig seinen „Spam-Ordner“ zu kontrollieren, obwohl er eine Antwort des potentiellen Dienstgebers zu erwarten hatte und indem er es andererseits über mehr als dreieinhalb Wochen unterließ, beim Dienstgeber nachzufragen oder auf sonstige Weise Nachforschungen anzustellen, warum er keine Rückmeldung auf seine Bewerbung erhalten hatte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen des ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers tatsächlich nicht zustande. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 03.11.2025 bis 07.11.2025 beim Dienstgeber XXXX als Arbeiter beschäftigt. Ab 08.11.2025 stand der Beschwerdeführer wieder im Bezug von Notstandshilfe. Seit 01.04.2026 ist der Beschwerdeführer selbständig als Gärtner erwerbstätig.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 03.11.2025 bis 07.11.2025 beim Dienstgeber römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Ab 08.11.2025 stand der Beschwerdeführer wieder im Bezug von Notstandshilfe. Seit 01.04.2026 ist der Beschwerdeführer selbständig als Gärtner erwerbstätig.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 13.03.2026 sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2026.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 13.03.2026 sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.
- Die Feststellungen zur Bezugshistorie des Beschwerdeführers sowie zu seinem letzten Dienstverhältnis gründen sich auf den im Akt einliegenden Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Hieraus ist insbesondere auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung im Garten- und Landschaftsbau verfügt, was aber ohnedies unstrittig war. Mit seiner Unterschrift auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular hat der Beschwerdeführer die hierauf befindlichen Rechtsbelehrungen zur Kenntnis genommen. Es war daher davon auszugehen – was insoweit von ihm auch nicht bestritten wurde –, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG informiert war.Mit seiner Unterschrift auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular hat der Beschwerdeführer die hierauf befindlichen Rechtsbelehrungen zur Kenntnis genommen. Es war daher davon auszugehen – was insoweit von ihm auch nicht bestritten wurde –, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG informiert war. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung vom 16.06.2025 ergeben sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Ausfertigung. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer über einen Führerschein der Klasse B sowie über umfassende berufseinschlägige Kenntnisse verfügt. Die Feststellungen zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages vom 07.08.2025 sowie der darin enthaltenen Stellenausschreibung und Rechtsbelehrung ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Verfahrensakt befindlichen Ausdruck des Stellenangebotes samt Sendeprotokoll. Dass der Beschwerdeführer die geforderten Voraussetzungen des Stellenprofils erfüllte und die Stelle ihm zumutbar war, ergibt sich zunächst daraus, dass er weder in der Niederschrift noch zu einem sonstigen Zeitpunkt entsprechende Einwendungen erhoben hat. Es sind auch im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. Überdies decken sich die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen mit den in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Kompetenzen des Beschwerdeführers. Da ausdrücklich auch Quereinsteiger eingeladen wurden, sich zu bewerben, war jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner konkreten Berufserfahrungen und Kompetenzen für die Stelle zumindest in Frage gekommen wäre. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer noch am selben Tag des Erhalts des Vermittlungsvorschlages per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber bewarb. Die Feststellung zum Inhalt des Bewerbungsschreibens gründet auf die im Verfahrensakt aufliegenden E-Mail, welche von Brigitte XXXX im Zuge ihrer Stellungnahme vom 03.09.2025 an die belangte Behörde übermittelt wurde.Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer noch am selben Tag des Erhalts des Vermittlungsvorschlages per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber bewarb. Die Feststellung zum Inhalt des Bewerbungsschreibens gründet auf die im Verfahrensakt aufliegenden E-Mail, welche von Brigitte römisch 40 im Zuge ihrer Stellungnahme vom 03.09.2025 an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die Feststellungen zur E-Mail vom 14.08.2025, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch offeriert wurde, gründen sich auf die von Brigitte XXXX am 03.09.2025 an die belangte Behörde übermittelte Stellungnahme, der sowohl die Bewerbungs-E-Mail des Beschwerdeführers als auch die Einladungs-E-Mail als Anhang beigefügt waren. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Einladung vom persönlichen Firmen-E-Mail-Account XXXX @ XXXX .at versandt wurde und der Betreff „Vorstellungsgespräch AW: Bewerben” lautete.Die Feststellungen zur E-Mail vom 14.08.2025, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch offeriert wurde, gründen sich auf die von Brigitte römisch 40 am 03.09.2025 an die belangte Behörde übermittelte Stellungnahme, der sowohl die Bewerbungs-E-Mail des Beschwerdeführers als auch die Einladungs-E-Mail als Anhang beigefügt waren. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Einladung vom persönlichen Firmen-E-Mail-Account römisch 40 @ römisch 40 .at versandt wurde und der Betreff „Vorstellungsgespräch AW: Bewerben” lautete. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war im Zweifel davon auszugehen, dass die E-Mail der Brigitte XXXX im „Spam-Ordner“ des Beschwerdeführers landete, zumal es durchaus lebensnah erscheint, dass eine von einer Unternehmens-E-Mail-Adresse stammende Nachricht, welche der Beschwerdeführer als solche ja zuvor noch nicht kontaktiert hatte, fälschlich als „Spam“ eingestuft werden könnte. Von der Behauptung, die E-Mail überhaupt nicht erhalten zu haben – was in der Beschwerde offenbar pro forma behauptet wurde –, ist die beschwerdeführende Partei im Zuge des Verfahrens ohnedies abgegangen. Brigitte XXXX gab zudem im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens an, nach dem Versand keine Fehlermeldung erhalten zu haben, und ist schließlich auch die am 03.09.2025 von derselben Absenderadresse neuerlich übermittelte E-Mail unbestrittenermaßen im „Spam-Ordner“ des Beschwerdeführers eingelangt, was ebenfalls den Schluss nahelegt, dass auch die erste E-Mail dort einging und lediglich vor einer Sichtung aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst eingestellten automatischen wöchentlichen Löschung gelöscht wurde. Konkrete Gründe, warum die E-Mail nicht eingelangt sein könnte, wurden somit nicht vorgebracht und sind solche auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch gar keine Anhaltspunkte hätte, den Eingang substantiiert bestreiten zu können, da aus seiner Sicht die automatische Löschung einer ungeöffneten E-Mail aus seinem „Spam-Ordner“ nach dem Ablauf einer Woche und deren Nichterhalt schlicht ununterscheidbar sind.Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war im Zweifel davon auszugehen, dass die E-Mail der Brigitte römisch 40 im „Spam-Ordner“ des Beschwerdeführers landete, zumal es durchaus lebensnah erscheint, dass eine von einer Unternehmens-E-Mail-Adresse stammende Nachricht, welche der Beschwerdeführer als solche ja zuvor noch nicht kontaktiert hatte, fälschlich als „Spam“ eingestuft werden könnte. Von der Behauptung, die E-Mail überhaupt nicht erhalten zu haben – was in der Beschwerde offenbar pro forma behauptet wurde –, ist die beschwerdeführende Partei im Zuge des Verfahrens ohnedies abgegangen. Brigitte römisch 40 gab zudem im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens an, nach dem Versand keine Fehlermeldung erhalten zu haben, und ist schließlich auch die am 03.09.2025 von derselben Absenderadresse neuerlich übermittelte E-Mail unbestrittenermaßen im „Spam-Ordner“ des Beschwerdeführers eingelangt, was ebenfalls den Schluss nahelegt, dass auch die erste E-Mail dort einging und lediglich vor einer Sichtung aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst eingestellten automatischen wöchentlichen Löschung gelöscht wurde. Konkrete Gründe, warum die E-Mail nicht eingelangt sein könnte, wurden somit nicht vorgebracht und sind solche auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch gar keine Anhaltspunkte hätte, den Eingang substantiiert bestreiten zu können, da aus seiner Sicht die automatische Löschung einer ungeöffneten E-Mail aus seinem „Spam-Ordner“ nach dem Ablauf einer Woche und deren Nichterhalt schlicht ununterscheidbar sind. Hinsichtlich des weiteren Geschehenshergangs ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Versand seiner Bewerbung am 07.08.2025 und der Mitteilung über die Bezugseinstellung am 02.09.2025 – mithin über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Wochen – keinerlei Nachforschungen oder Nachfragen anstellte. Er kontaktierte den Dienstgeber weder telefonisch noch per E-Mail, obwohl er nach dem Absenden seiner Bewerbung eine Rückmeldung zumindest potenziell zu erwarten hatte. Erst nachdem er über die Bezugseinstellung informiert wurde, nahm er telefonisch mit der Firma Kontakt auf. Es trifft zwar zu, wie der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ihm die Absenderin namentlich nicht bekannt gewesen war. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass die E-Mail-Adresse der Absenderin XXXX @ XXXX .at – den Firmennamen „ XXXX ” enthielt, sodass bereits anhand der Absenderadresse der Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei der Firma XXXX ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, ohne dass es dazu der Öffnung potenziell bedenklicher „Spam-E-Mails“ bedurft hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass im E-Mail-Programm des Beschwerdeführers der Absender als „ XXXX “ angezeigt worden wäre, so lautete der Betreff der E-Mail „Vorstellungsgespräch AW: Bewerben”, was eindeutig auf eine Antwort auf seine eigene, mit dem Betreff „Bewerben” versandte Bewerbung hindeutete. Da in sämtlichen gängigen E-Mail-Programmen sowohl der Absender als auch der Betreff auch im „Spam-Ordner“ angezeigt werden, ohne dass die E-Mail geöffnet werden muss, wäre der Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei einer – selbst nur flüchtigen – Durchsicht des „Spam-Ordners“ offenkundig gewesen. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Einwand, dass ein durchschnittlicher Inhaber eines E-Mail-Accounts im „Spam-Ordner“ gelandete E-Mails unbekannter Absender nicht öffne, ist somit mit Blick auf das gegenständliche Einladungsschreiben nicht nachvollziehbar, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die E-Mail bei Kontrolle des „Spam-Ordners“ als Reaktion auf seine Bewerbung erkennbar gewesen wäre.Es trifft zwar zu, wie der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ihm die Absenderin namentlich nicht bekannt gewesen war. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass die E-Mail-Adresse der Absenderin römisch 40 @ römisch 40 .at – den Firmennamen „ römisch 40 ” enthielt, sodass bereits anhand der Absenderadresse der Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei der Firma römisch 40 ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, ohne dass es dazu der Öffnung potenziell bedenklicher „Spam-E-Mails“ bedurft hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass im E-Mail-Programm des Beschwerdeführers der Absender als „ römisch 40 “ angezeigt worden wäre, so lautete der Betreff der E-Mail „Vorstellungsgespräch AW: Bewerben”, was eindeutig auf eine Antwort auf seine eigene, mit dem Betreff „Bewerben” versandte Bewerbung hindeutete. Da in sämtlichen gängigen E-Mail-Programmen sowohl der Absender als auch der Betreff auch im „Spam-Ordner“ angezeigt werden, ohne dass die E-Mail geöffnet werden muss, wäre der Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei einer – selbst nur flüchtigen – Durchsicht des „Spam-Ordners“ offenkundig gewesen. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Einwand, dass ein durchschnittlicher Inhaber eines E-Mail-Accounts im „Spam-Ordner“ gelandete E-Mails unbekannter Absender nicht öffne, ist somit mit Blick auf das gegenständliche Einladungsschreiben nicht nachvollziehbar, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die E-Mail bei Kontrolle des „Spam-Ordners“ als Reaktion auf seine Bewerbung erkennbar gewesen wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers geht der erkennende Senat davon aus, dass er sich mit dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest abgefunden hat. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist dabei bereits die unterlasse Kontrolle des „Spam-Ordners“ jedenfalls als pflichtwidrig anzusehen. Ob dieser Umstand für sich gereicht hätte, um von einer vorsätzlichen Vereitelungshandlung auszugehen, kann letztlich dahinstehen, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall angegeben hat, dass es bereits in der Vergangenheit zu technischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Erhalt von E-Mails gekommen ist – was ihn aber offenbar dennoch nicht zu einer entsprechenden Kontrolle veranlasst hat – und er überdies über dreieinhalb Wochen keinerlei Nachforschungen hinsichtlich des Standes seiner Bewerbung anstellte, sodass nach Ansicht des erkennenden Senates die Schwelle zum Eventualvorsatz überschritten wurde. Auch der Inhalt des Bewerbungsschreibens vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wenngleich sich der Beschwerdeführer noch am selben Tag des Erhalts des Vermittlungsvorschlages bewarb, beschränkte sich seine Bewerbung auf wenige Zeilen, mit welchen er ein Bruttogehalt von 2.600 € und somit ein doch nicht unbeträchtlich über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt von rund 2.100 € liegendes Entgelt forderte. Mag auch in der Stellenausschreibung eine Bereitschaft zur Überzahlung angeführt gewesen sein, so lässt doch eine zumindest als forsch anzusehende Gehaltsforderung bereits im ersten und einzigen Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber ein möglicherweise nur eingeschränktes Interesse an der konkreten Stelle erkennen, wenngleich dies seitens des potenziellen Dienstgebers offenbar nicht als Ausschlusskriterium angesehen wurde. Bloß der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass das letzte sozialversicherungspflichtige Entgelt des Beschwerdeführers 2.477 € betrug. Dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum eine übermäßig hohe Zahl an Bewerbungen durchgeführt hat, die einen Fehler begünstigen und so die Annahme einer reduzierten Vorwerfbarkeit rechtfertigen könnten, kam im Verfahren nicht hervor, zumal ein bis zwei Eigenbewerbungen pro Woche als üblich anzusehen sind. In der Gesamtschau der Umstände gelangte der erkennende Senat daher zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Zustandekommen des ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses liegt ebenfalls auf der Hand. Hätte er seinen „Spam-Ordner“ kontrolliert oder beim Dienstgeber nachgefragt, hätte er von dem vereinbarten Vorstellungstermin rechtzeitig erfahren und hätte an diesem teilnehmen können. Sein Verhalten hat die Chancen auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses somit jedenfalls verringert. Aus dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 27.04.2026 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.11.2025 bis 07.11.2025 lediglich fünf Tage beim Dienstgeber XXXX beschäftigt war, dann wieder im Bezug von Notstandshilfe stand und er seit 01.04.2026 selbständig erwerbstätig ist.Aus dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 27.04.2026 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.11.2025 bis 07.11.2025 lediglich fünf Tage beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt war, dann wieder im Bezug von Notstandshilfe stand und er seit 01.04.2026 selbständig erwerbstätig ist.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheidenGegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 42 Tagen ab 02.09.2025.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Beispielhaft wurde etwa der Umgang mit Vermittlungsvorschlägen einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person, die für Vermittlungsvorschläge keine Mappe führte, sondern sie lediglich nach dem Beratungsgespräch ins Auto legte, um sie dann zu Hause kurz anzuschauen, nicht mehr als bloß fahrlässig beurteilt, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, erfordert auch, dass der Arbeitslose grundsätzlich erreichbar ist (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, erfordert auch, dass der Arbeitslose grundsätzlich erreichbar ist vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Auch das Einlangen einer Sendung im „Spam-Ordner“ des Empfängers an seiner elektronischen Zustelladresse bewirkt deren Zugang (vgl. VwGH 13.09.2023, Fr 2023/18/0014; vgl. für den wirksamen Zugang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen bei Einlangen im „Spam-Ordner“ des Empfängers etwa OGH 20.2.2019, 3 Ob 224/18i).Auch das Einlangen einer Sendung im „Spam-Ordner“ des Empfängers an seiner elektronischen Zustelladresse bewirkt deren Zugang vergleiche VwGH 13.09.2023, Fr 2023/18/0014; vergleiche für den wirksamen Zugang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen bei Einlangen im „Spam-Ordner“ des Empfängers etwa OGH 20.2.2019, 3 Ob 224/18i). Die Ansicht, dass das gänzliche Unterlassen der Kontrolle des „Spam-Ordners“ über einen längeren Zeitraum jedenfalls als schuldhaft anzusehen ist, ist nicht unvertretbar (vgl. z.B. jüngst VwGH 09.01.2026, Ra 2025/02/0242 sowie 10.03.2025, Ra 2024/11/0077).Die Ansicht, dass das gänzliche Unterlassen der Kontrolle des „Spam-Ordners“ über einen längeren Zeitraum jedenfalls als schuldhaft anzusehen ist, ist nicht unvertretbar vergleiche z.B. jüngst VwGH 09.01.2026, Ra 2025/02/0242 sowie 10.03.2025, Ra 2024/11/0077). Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich gegenständlich im Wesentlichen damit, die Einladungs-E-Mail nicht gelesen zu haben, da diese in seinem „Spam-Ordner“ gelandet und dort automatisch gelöscht worden sei. Dabei unterließ er es jedoch unstrittig, seinen „Spam-Ordner“ zu kontrollieren, obwohl es bereits in der Vergangenheit mehrmals zu technischen Schwierigkeiten beim Erhalt von E-Mails gekommen ist, und unterließ es zudem, zumindest zeitnah entsprechende Nachfragen zu stellen. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist ein solches Verhalten nicht mehr als bloß fahrlässig zu beurteilen ist, wird doch damit in Kauf genommen, dass E-Mails übersehen werden, zumal es sicherlich nicht unüblich ist, dass E-Mails von Unternehmen zumindest gelegentlich fälschlich als „Spam“ klassifiziert werden. Von einer zum wiederholten Male im Bezug von Notstandshilfe stehenden Person, die sich auf ein Stellenangebot bewirbt und eine Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers zu erwarten hat, muss erwartet werden, dass sie sämtliche Ordner ihres E-Mail-Accounts – einschließlich des „Spam-Ordners“ – regelmäßig kontrolliert, zumal im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer bereits aufgetretene technische Schwierigkeiten sowie die automatische wöchentliche Löschung bekannt waren und er sich dieses Risiko sohin selbst geschaffen bzw. zumindest billigend zur Kenntnis genommen hat. Auch indem der Beschwerdeführer dies unterließ und über mehr als dreieinhalb Wochen keinerlei Nachforschungen anstellte, nahm er offenkundig in Kauf, dass eine Rückmeldung des Dienstgebers ungelesen bleibt und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Er fand sich mit ebendiesem Risiko ab, sodass sein Verhalten als vorsätzliche Vereitelung zu werten ist. Hinsichtlich der Kausalität ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle beim Dienstgeber XXXX zum Zeitpunkt der Einladung zum Vorstellungsgespräch am 14.08.2025 sowie auch noch am 29.08.2025 vakant war. Der Beschwerdeführer erfüllte das Anforderungsprofil und wäre für eine Anstellung in Frage gekommen. Eine rechtzeitige Kontrolle des „Spam-Ordners“ oder eine telefonische Nachfrage beim Dienstgeber hätten die Chance auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses daher jedenfalls eröffnet. Indem der Beschwerdeführer jedoch gänzlich untätig blieb und weder seinen „Spam-Ordner“ kontrollierte noch auf sonstige Weise Nachforschungen anstellte, machte er die Wahrnehmung des Vorstellungstermins und damit das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses unmöglich. Sein Verhalten war somit zweifelsfrei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.Hinsichtlich der Kausalität ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle beim Dienstgeber römisch 40 zum Zeitpunkt der Einladung zum Vorstellungsgespräch am 14.08.2025 sowie auch noch am 29.08.2025 vakant war. Der Beschwerdeführer erfüllte das Anforderungsprofil und wäre für eine Anstellung in Frage gekommen. Eine rechtzeitige Kontrolle des „Spam-Ordners“ oder eine telefonische Nachfrage beim Dienstgeber hätten die Chance auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses daher jedenfalls eröffnet. Indem der Beschwerdeführer jedoch gänzlich untätig blieb und weder seinen „Spam-Ordner“ kontrollierte noch auf sonstige Weise Nachforschungen anstellte, machte er die Wahrnehmung des Vorstellungstermins und damit das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses unmöglich. Sein Verhalten war somit zweifelsfrei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe: Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass er im Zeitraum 03.11.2025 bis 07.11.2025 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt war. Dazu ist jedoch auszuführen, dass dieses Dienstverhältnis erst nach Ablauf von acht Wochen ab der Vereitelungshandlung eingegangen wurde und dieses aufgrund der nur fünftägigen Dauer des Dienstverhältnisses – ein Umstand, der überwiegend in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, mag es auch verständlich sein, nicht in der Nacht arbeiten zu wollen – nicht geeignet war, die Arbeitslosigkeit nachhaltig zu beenden. Auch die nunmehrige Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach gut über einem halben Jahr war nicht geeignet, den der Versicherungsgemeinschaft entstandenen Schaden maßgeblich zu reduzieren. Auch dass der Arbeitslose sich in der Vergangenheit regelmäßig beworben hat, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund nach § 10 Abs. 3 AlVG dar (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0225). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist daher auch eine teilweise Nachsicht der Sanktion nicht gerechtfertigt.Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass er im Zeitraum 03.11.2025 bis 07.11.2025 beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt war. Dazu ist jedoch auszuführen, dass dieses Dienstverhältnis erst nach Ablauf von acht Wochen ab der Vereitelungshandlung eingegangen wurde und dieses aufgrund der nur fünftägigen Dauer des Dienstverhältnisses – ein Umstand, der überwiegend in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, mag es auch verständlich sein, nicht in der Nacht arbeiten zu wollen – nicht geeignet war, die Arbeitslosigkeit nachhaltig zu beenden. Auch die nunmehrige Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach gut über einem halben Jahr war nicht geeignet, den der Versicherungsgemeinschaft entstandenen Schaden maßgeblich zu reduzieren. Auch dass der Arbeitslose sich in der Vergangenheit regelmäßig beworben hat, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0225). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist daher auch eine teilweise Nachsicht der Sanktion nicht gerechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Der Annahme der belangten Behörde, dass die Vereitelung mit 02.09.2025 bewirkt wurde, wurde ohnedies nicht entgegengetreten. Mit Blick darauf, dass an diesem Tag die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers eingelangt ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht aber diese Einschätzung, da dieser schließlich hiermit zu erkennen gab, dass eine Einstellung für ihn nicht mehr in Frage kommt, sodass die Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers – und hiermit die vollständige Verwirklichung des Tatbestands der Vereitelung – mit diesem Tag anzunehmen ist, zumal es durchaus möglich erscheint, dass eine Kontaktaufnahme nach dem ursprünglichen Termin des Vorstellungsgespräches noch zu einer Einstellung führen hätte können. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters etwa der Umgang mit Vermittlungsvorschlägen, mit welchem in Kauf genommen wird, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden, als Eventualvorsatz zu beurteilen (VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008), weshalb die nicht durchgeführte Kontrolle trotz bekannter Schwierigkeiten und unterbliebene rechtzeitige Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer mit Blick auf diese Entscheidung jedenfalls vertretbar als vorsätzlich beurteilt wurde. Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters etwa der Umgang mit Vermittlungsvorschlägen, mit welchem in Kauf genommen wird, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden, als Eventualvorsatz zu beurteilen (VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008), weshalb die nicht durchgeführte Kontrolle trotz bekannter Schwierigkeiten und unterbliebene rechtzeitige Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer mit Blick auf diese Entscheidung jedenfalls vertretbar als vorsätzlich beurteilt wurde. Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081). Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2336434.1.00