Obsah (14)
§ 17Artikel 133§ 46§ 14§ 25§ 46aArt. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 16§ 142§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW141 2338982-1 Spruch, W141 2338982-1/6EW141 2338982-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 17in Verbindung mit §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 09.02.2026 wurde
§ 46des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 05.02.2026 gebührt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 09.02.2026 wurde
Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 05.02.2026 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Krankenstand nicht innerhalb der Frist, sondern erst am 05.02.2026 wiedergemeldet habe.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 10.02.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen aus, der Wortlaut der Mitteilung über die Einstellung der Leistung, wonach er ab 08.01.2026 Krankengeld beziehe, sei nach Auskunft seines Rechtsanwaltes falsch. Richtig müsste es heißen, dass er „für den
- und 9.01.2026 Krankengeld“ bezogen habe. Da in der Krankmeldung nachweislich das Enddatum des Krankenstandes enthalten gewesen sei, habe die belangte Behörde sehr wohl sämtliche Informationen über die Dauer des Krankenstandes einschließlich seines Endes erhalten. Durch die Übermittlung der Krankmeldung sei zugleich die Pflicht zur Meldung des Endes des Krankenstandes erfüllt worden. Weiters brachte er vor, die Mitteilung über die Einstellung des Bezuges sei erst am 14.01.2026 geschrieben und zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Krankenstand bereits lange vorbei gewesen. Der Bescheid sei daher gänzlich unerheblich, da selbst eine zeitnahe Reaktion keine lückenlose Zahlungsfortsetzung gewährt hätte. Eine rechtzeitige Reaktion sei gar nicht möglich gewesen, da er bis zum 15.01.2026 gar nicht gewusst habe, dass sein Bezug eingestellt werde. Zudem habe er keine E-Mail-Benachrichtigung über diese Nachricht erhalten, obwohl er für solche eigene Benachrichtigungen aktiviert habe. Sein Office-365-Maileingangs-Log werde von Microsoft gerade angefordert. Sollte die belangte Behörde weiterhin auf einer Unterbrechung der Zahlung ab 10.01.2026 bestehen, müsste zumindest die Zahlung bis zum 15.01.2026 weitergeführt werden, da er vor diesem Zeitpunkt keine Information erhalten habe, dass die Meldung über das Ende des Krankenstandes nicht korrekt verarbeitet worden sei. Er begehrte daher die „Fortsetzung der lückenlosen Zahlung ab 10.01.2026“.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2026 wurde die Beschwerde vom 10.02.2026
§ 14Vw
GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG als unbegründet abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2026 wurde die Beschwerde vom 10.02.2026
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer nach jeder Beantragung einer Geldleistung und nach jeder Bezugsunterbrechung eine Mitteilung über den Leistungsanspruch zugestellt worden sei. Diese Mitteilungen hätten mit dem Einleitungssatz begonnen, dass man sich ab
- Juli 2025 nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müsse und das Geld erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt werde. Dem Beschwerdeführer seien am 11.07.2025 und am 01.12.2025 derartige Mitteilungen zugeschickt worden, welche er jeweils zeitnah gelesen habe. Ab 05.01.2026 habe sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befunden, jedoch habe er diesen Umstand pflichtwidrig dem AMS nicht gemeldet. Am 06.01.2026 habe die ÖGK an das AMS gemeldet, dass der Beschwerdeführer von 05.01.2026 bis 09.01.2026 im Krankenstand sei. Am 09.01.2026 sei der Krankenstand zu Ende gegangen und auch dies habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet. Am 13.01.2026 habe die belangte Behörde im Wege einer Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger erfahren, dass der Beschwerdeführer seit 08.01.2026 Krankengeld beziehe. Der Leistungsbezug sei daraufhin – wie gesetzlich vorgesehen – ab dem Beginn des Krankengeldbezuges eingestellt und dem Beschwerdeführer eine Mitteilung darüber via „MeinAMS“ zugestellt worden. Laut dem Sendeprotokoll des Bundesrechenzentrums habe er diese Nachricht am 15.01.2026 um 05:17 Uhr zugestellt erhalten, aber erst am 05.02.2026 um 13:26 Uhr gelesen. Am 05.02.2026 habe der Beschwerdeführer um 13:35 Uhr und um 15:26 Uhr jeweils bei der belangten Behörde angerufen, weil er beim Auszahlungstermin am Monatsanfang weniger Geld als sonst erhalten habe. Es sei ihm erklärt worden, dass er sich aus seinem Krankenstand noch nicht zurückgemeldet habe. Dabei habe er angegeben, nicht gewusst zu haben, dass er im Krankenstand sei, und sich vom Arzt nur Medikamente geholt habe. Das erste Telefonat sei unterbrochen worden, da er extrem aufgebracht gewesen sei. Sein Leistungsbezug sei wieder hergestellt und eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, in welcher die Bezugsunterbrechung von 08.01.2026 bis 04.02.2026 ersichtlich sei, sei ihm zugestellt worden. Die ursprüngliche Behauptung, er habe nicht gewusst, im Krankenstand zu sein, sei „völlig unglaubwürdig“. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter Verweis auf § 50 Abs. 1 AlVG und § 46 Abs. 5 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Beginn seines Krankenstandes hätte anzeigen und sich am ersten Werktag nach dem Ende der Bezugsunterbrechung hätte wiedermelden müssen. Eine wirksame Wiedermeldung sei zeitlich erst nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes und nicht etwa schon davor möglich. Unstrittig habe der Beschwerdeführer den Krankenstand nicht gemeldet und sich weder sofort nach dem Krankenstand noch nach Erhalt der Einstellungsmitteilung, sondern erst am 05.02.2026 wiedergemeldet. Da er während seiner Arbeitslosigkeit zumindest eine Mitteilung über den Leistungsanspruch samt Rechtsbelehrung erhalten habe, sei ihm bekannt gewesen bzw. hätte ihm bekannt sein müssen, dass ein Krankenstand anzuzeigen sei und eine Wiedermeldung zu erfolgen habe. Der Umstand, dass die ÖGK vor dem Ende des Krankenstandes dessen Dauer an das AMS gemeldet habe, hebe die gesetzlichen Meldepflichten nicht auf, weil das AMS an die ÖGK-Meldung nicht gebunden sei, zumal bisweilen Krankenstände nachträglich verlängert würden. Dass er die Mitteilung über die Leistungseinstellung nicht abgerufen habe, gehe zu seinen Lasten, da der Beschwerdeführer nach § 46a Abs. 1 AlVG verpflichtet sei, regelmäßig in „MeinAMS“ einzusteigen. Etwaige E-Mail-Benachrichtigungen seien eine rein freiwillige Serviceleistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter Verweis auf Paragraph 50, Absatz eins, AlVG und Paragraph 46, Absatz 5, AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Beginn seines Krankenstandes hätte anzeigen und sich am ersten Werktag nach dem Ende der Bezugsunterbrechung hätte wiedermelden müssen. Eine wirksame Wiedermeldung sei zeitlich erst nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes und nicht etwa schon davor möglich. Unstrittig habe der Beschwerdeführer den Krankenstand nicht gemeldet und sich weder sofort nach dem Krankenstand noch nach Erhalt der Einstellungsmitteilung, sondern erst am 05.02.2026 wiedergemeldet. Da er während seiner Arbeitslosigkeit zumindest eine Mitteilung über den Leistungsanspruch samt Rechtsbelehrung erhalten habe, sei ihm bekannt gewesen bzw. hätte ihm bekannt sein müssen, dass ein Krankenstand anzuzeigen sei und eine Wiedermeldung zu erfolgen habe. Der Umstand, dass die ÖGK vor dem Ende des Krankenstandes dessen Dauer an das AMS gemeldet habe, hebe die gesetzlichen Meldepflichten nicht auf, weil das AMS an die ÖGK-Meldung nicht gebunden sei, zumal bisweilen Krankenstände nachträglich verlängert würden. Dass er die Mitteilung über die Leistungseinstellung nicht abgerufen habe, gehe zu seinen Lasten, da der Beschwerdeführer nach Paragraph 46 a, Absatz eins, AlVG verpflichtet sei, regelmäßig in „MeinAMS“ einzusteigen. Etwaige E-Mail-Benachrichtigungen seien eine rein freiwillige Serviceleistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalte § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen, die selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens keine nachträgliche Sanierung zulasse. Es sei daher irrelevant, ob sich der Beschwerdeführer mit Absicht nicht gemeldet oder darauf vergessen habe. Das Arbeitslosengeld gebühre ihm sohin erst wieder ab dem Tag seiner tatsächlichen Wiedermeldung aus dem Krankenstand, somit ab 05.02.2026.Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthalte Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen, die selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens keine nachträgliche Sanierung zulasse. Es sei daher irrelevant, ob sich der Beschwerdeführer mit Absicht nicht gemeldet oder darauf vergessen habe. Das Arbeitslosengeld gebühre ihm sohin erst wieder ab dem Tag seiner tatsächlichen Wiedermeldung aus dem Krankenstand, somit ab 05.02.
- Mit Eingabe vom 17.03.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte er unter Bezugnahme auf ein an diesem Tag mit der belangten Behörde geführtes Telefonat vor, er habe am Montag, den 12.01.2026, seine Krankmeldung, auf welcher das Enddatum des Krankenstandes vermerkt gewesen sei, persönlich beim AMS Gänserndorf am Empfang abgegeben. Die belangte Behörde habe diese Meldung offenbar nicht erhalten. Seine bisherige Annahme sei gewesen, dass die belangte Behörde über den Krankenstand und dessen Ende informiert gewesen sei. Er sei daher davon ausgegangen, seinerseits alles Erforderliche erledigt zu haben. Weiters beanstandete er die Darstellung des Telefonats vom 05.02.2026 in der Beschwerdevorentscheidung. Die dortige Angabe, er habe gesagt, nicht gewusst zu haben, dass er im Krankenstand gewesen sei, sei falsch. Seine Aussage sei vielmehr gewesen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das AMS nichts vom Ende des Krankenstandes gewusst habe. Nach seinem damaligen Wissen habe das AMS durch die von ihm abgegebene Krankmeldung mit Enddatum sehr wohl gewusst, dass er im Krankenstand gewesen sei, weshalb für ihn auch klar gewesen sei, dass dem AMS das Ende mitgeteilt sei. Das erste Telefonat am 05.02.2026 sei zudem nicht deshalb unterbrochen worden, weil er extrem aufgebracht gewesen sei, sondern weil er aus unbekannten Gründen bewusstlos geworden sei. Ob es sich um eine Panikattacke, Herzinsuffizienz oder einen plötzlichen Bluthochdruck gehandelt habe, habe im Nachhinein nicht geklärt werden können. Die Gesprächspartnerin habe es in dieser potentiell lebensbedrohlichen Situation unterlassen, Hilfe zu rufen.
- Am 17.03.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
- Am 27.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Franz KOSKARTI (LR2) sowie der Schriftführer AAss Daniel SCHAFFER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, Mag. XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z1) an der Verhandlung teil.
- Am 27.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Franz KOSKARTI (LR2) sowie der Schriftführer AAss Daniel SCHAFFER anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, Mag. römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird
§ 17Vw
GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Er wisse, dass es um die Wiedermeldung nach seinem Krankenstand gehe. Auf Vorhalt, dass er am Telefon zuerst gemeint habe, er wisse gar nicht, dass er im Krankenstand gewesen sei und dass er sich nur Medikamente vom Arzt geholt habe, dann jedoch gesagt habe, er habe sich am 10.
- wiedergemeldet und dann wiederum am 12.01., sei das mit dem 10.
- ein Irrtum gewesen. Es sei der 12.
- gewesen. Auf Vorhalt, dass das AMS davon keine Kenntnis erlangt habe, habe er sich erkundigt, wie das mit der Krankmeldung abzulaufen habe, weil er nicht so oft arbeitslos sei, dass das für ihn ein reguläres Verfahren sei. Ihm sei gesagt worden, so wie beim Arbeitgeber, die Krankmeldung müsse beim AMS eingebracht werden. Auf Vorhalt, dass er sich aber nicht krankgemeldet habe, sei dies korrekt. Wie beim Arbeitgeber sei er dann am ersten Arbeitstag nach der Gesundschreibung wieder hingegangen und habe die Krankmeldung abgegeben. Erkundigt, wie das abzulaufen habe, habe er sich in der Woche davor. BHV gibt an, dass kein Telefonat ersichtlich sei. Der letzte Aktenzugriff sei am 22.12.2025 erfolgt. Am 12.
- sei er beim AMS Gänserndorf gewesen und habe die Krankmeldung abgegeben. Es sei ein Fehler von ihm gewesen. Er habe den Wachmann gefragt, was er mit der Krankmeldung machen solle, ob er dafür einen Termin brauche oder ob es einen Infopoint gebe, wo man das abgeben könne. Er habe ihn an die Postbox links in der Ecke verwiesen. Dort habe er die Krankmeldung hingelegt. Auf Vorhalt des BHV, dass die Postbox mehrmals am Tag entleert werde und dort nichts eingelangt sei, glaube er, es sei eine gelbe Schrift, wo „Post“ draufstehe bzw. sei die Postbox gelb. Auf Nachfrage des BHV, ob diese sich innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befinde, sei diese innerhalb, dort sei eine Eurobox in einem Regal. Für ihn sei klar gewesen, dass das AMS Anfang und Ende seines Krankenstandes gekannt habe und am
- oder am
- sei auch eine Meldung vom AMS gekommen, dass er sich auf einen Job bewerben solle. Er habe das als Indiz gesehen, dass eine Wiederaufnahme in den Arbeitslosenstand erfolgt sei. Auf diese Stelle habe er sich sofort beworben. Das sei im „eAMS“ aufgeschienen. Da müsste das AMS bemerkt haben, dass er wieder gesundgemeldet sei. Er wolle anmerken, als er dann im Februar die Nachricht vom 15.
- für die Einstellung des Bezuges gelesen habe, hätte er es Nachhinein betrachtet, wenn er es rechtzeitig gelesen hätte, nicht so interpretiert, dass das AMS nicht wisse, dass er wieder da sei, sondern dass die Einstellung am
- gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er
§ 46aAl
VG regelmäßig, jedoch jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche sein „eAMS“ auf Eingänge zu überprüfen habe, habe er ewig keine Nachrichten bekommen, bis auf die eine vom 15.01., die habe er übersehen. Die von zwei Tagen vorher habe er gesehen. Da habe er eine Mail bekommen und sei sofort eingestiegen.Auf Vorhalt, dass er
Paragraph 46 a, AlVG regelmäßig, jedoch jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche sein „eAMS“ auf Eingänge zu überprüfen habe, habe er ewig keine Nachrichten bekommen, bis auf die eine vom 15.01., die habe er übersehen. Die von zwei Tagen vorher habe er gesehen. Da habe er eine Mail bekommen und sei sofort eingestiegen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Auf Nachfrage, wo sich die Postbox befinde, sei diese vor dem Haus. Genau beschreiben könne sie diese nicht, aber im Haus gebe es keine. Auf Vorhalt des BF, dass wenn man reinkomme links ein Pult sei und gegenüber eine Regalwand, wo eine Box sei, wo „Post“ draufstehe, sei ihr dies nicht bekannt. Der offizielle Postkasten sei vor dem Haus, da könne man rund um die Uhr Sachen reinschmeißen. Diese würde während der Amtszeit mehrfach entleert werden. Im Jänner habe sie keinen Kontakt mit dem BF gehabt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft seit 16.07.2025, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX von 01.09.2025 bis 30.11.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Davor war er von 07.11.2024 bis 15.07.2025 beim Dienstgeber XXXX als Angestellter beschäftigt.Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft seit 16.07.2025, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 von 01.09.2025 bis 30.11.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Davor war er von 07.11.2024 bis 15.07.2025 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellter beschäftigt. Mit Leistungsmitteilung vom 11.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer ab 16.07.2025 bis voraussichtlich 14.04.2026 Arbeitslosengeld in Höhe von tgl. € 71,49 zuerkannt. Auf der Leistungsmitteilung fand sich insbesondere nachstehende Rechtsbelehrung: „Bezugsunterbrechung Wurde ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung sofort nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Dauert die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage, reicht für die Weitergewährung der Leistung eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle aus. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch über ihr eAMS-Konto oder telefonisch erfolgen. Die Wiedermeldung muss sofort nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen, Ihre Leistung gebührt erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Dauert die Unterbrechung länger als 62 Tage, müssen Sie Ihre Leistung neuerlich über Ihr eAMS-Konto oder persönlich beantragen. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Bei Unterbrechungen aufgrund von Erkrankung ist immer ab dem
- Tag eine ärztliche Krankmeldung bzw. Bestätigung erforderlich. Sind Sie erkrankt und beziehen Sie kein Krankengeld, wird Ihnen die Leistung nur gewährt, wenn für die Erkrankung ab dem
- Tag eine ärztliche Krankmeldung bzw. Bestätigung vorliegt.Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Unterbrechungsgrund wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Unterbrechungsgrund nicht eintritt. Ihre Leistung gebührt erst ab dem Tag der Meldung, dass der Sachverhalt nicht eingetreten ist. Auch hier kann die Meldung über eAMS oder telefonisch erfolgen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.“, Wurde ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung sofort nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Dauert die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage, reicht für die Weitergewährung der Leistung eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle aus. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch über ihr eAMS-Konto oder telefonisch erfolgen. Die Wiedermeldung muss sofort nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen, Ihre Leistung gebührt erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Dauert die Unterbrechung länger als 62 Tage, müssen Sie Ihre Leistung neuerlich über Ihr eAMS-Konto oder persönlich beantragen. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Bei Unterbrechungen aufgrund von Erkrankung ist immer ab dem
- Tag eine ärztliche Krankmeldung bzw. Bestätigung erforderlich. Sind Sie erkrankt und beziehen Sie kein Krankengeld, wird Ihnen die Leistung nur gewährt, wenn für die Erkrankung ab dem
- Tag eine ärztliche Krankmeldung bzw. Bestätigung vorliegt., Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Unterbrechungsgrund wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Unterbrechungsgrund nicht eintritt. Ihre Leistung gebührt erst ab dem Tag der Meldung, dass der Sachverhalt nicht eingetreten ist. Auch hier kann die Meldung über eAMS oder telefonisch erfolgen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.“ Die wortgleiche Rechtsbelehrung fand sich auch auf der Leistungsmitteilung vom 01.12.2025, mit welcher dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von tgl. € 71,49 ab 01.12.2025 bis voraussichtlich 14.07.2026 zuerkannt worden war. Am 22.07.2025 schloss der Beschwerdeführer zudem mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung ab. In dieser wurde unter anderem festgehalten, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über das „eAMS“-Konto erfolgt und der Beschwerdeführer dieses täglich auf eingehende Nachrichten überprüfen solle. Weiters ist festgehalten, dass er jede Änderung seiner Daten, hierunter ausdrücklich genannt auch „Krankenstand“ dem AMS sofort mitzuteilen hat. Ab 05.01.2026 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gemeldet. Er unterließ es jedoch, diesen Umstand der belangten Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Beschwerdeführer bezog daraufhin für den 08.01.2026 und 09.01.2026 Krankengeld, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum ruhte. Die Arbeitsunfähigkeit sowie der Krankengeldbezug des Beschwerdeführers endeten mit Ablauf des 09.01.
- Da die belangte Behörde hiervon noch keine Kenntnis erlangt hatte, wies sie dem Beschwerdeführer am 13.01.2026 ein Stellenangebot zu, auf welches er sich beworben und dies über sein „eAMS“-Konto rückgemeldet hat. Noch am 13.01.2026 erfuhr die belangte Behörde sodann im Wege einer Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger, dass der Beschwerdeführer im Krankengeldbezug gestanden war. Die belangte Behörde stellte daraufhin seinen Leistungsbezug ab dem Beginn des Krankengeldbezuges, sohin ab 08.01.2026, ein. Eine Mitteilung über die Leistungseinstellung vom 14.01.2026 wurde ihm am 15.01.2026 um 05:17 Uhr via „MeinAMS“ übermittelt. In dieser wurde unter anderem ausgeführt: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , da Sie uns bekannt gegeben haben bzw uns bekannt geworden ist, dass Sie erkrankt sind, mussten wir Ihren Leistungsbezug mit 08.01.2026 einstellen, da Sie ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich Krankengeld erhalten werden. Laut Mitteilung der Österr. Gesundheitskasse beziehen Sie ab 08.01.2026 Krankengeld. Sollten Sie Krankengeld erhalten, ist es derzeit nicht erforderlich mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle in Verbindung zu treten. Wenn Sie jedoch kein Krankengeld erhalten oder Sie aus anderen Gründen der Ansicht sind, dass die Einstellung Ihres Bezuges nicht zu Recht erfolgt ist oder auf einem Missverständnis beruht, nehmen Sie bitte sofort Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf. Dies ist unbedingt notwendig, damit Ihre weiteren Ansprüche beurteilt werden können. […] Hinweis zur Wiedermeldung nach einer Unterbrechung: Sie müssen sich nach einer Unterbrechung von bis zu 62 Tagen (zB Auslandsaufenthalt, Erkrankung, Beschäftigungsaufnahme usw) sofort beim AMS melden - Ihre Leistung wird erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt. Auch müssen Sie sofort melden, wenn ein bekanntgegebener Unterbrechungsgrund (zB Beschäftigungsaufnahme) nicht eintritt. Ihre Leistung wird erst ab dem Tag der Meldung, dass der Unterbrechungsgrund nicht eintritt bzw nicht eingetreten ist, ausbezahlt. Die (Wieder-)Meldung kann über MeinAMS oder telefonisch erfolgen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Vorsprache vorschreibt. […] Die Weitergewährung der Leistung nach Ende Ihres Krankengeldbezuges kann daher erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem Sie sich wieder beim AMS gemeldet haben bzw. die Weitergewährung der Leistung beantragt haben. Bitte nehmen Sie daher sofort nach Beendigung Ihres Krankengeldbezuges Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf. Sofern Sie die Entgeltbescheinigung der Krankenkasse bereits erhalten haben, bringen Sie bitte diese zu Ihrer Vorsprache mit.“ Da er hierüber keine E-Mail-Benachrichtigung erhalten hatte, las der Beschwerdeführer diese Nachricht jedoch erst am 05.02.
- Am 05.02.2026 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der „ServiceLine“ der belangten Behörde, nachdem er bemerkt hatte, dass ihm weniger Geld überwiesen worden war. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 10.01.2026, am 12.01.2026 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt vor dem 05.02.2026 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, aus der sich das Enddatum des Krankenstandes ergab, persönlich oder im Wege des Einwurfs in die Postbox des AMS Gänserndorf abgegeben hat oder auf sonstige Weise mit der belangten Behörde in Kontakt getreten ist und das Ende seines Krankenstandes mitgeteilt hat.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 27.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 27.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 19.03.2026, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie die am 27.04.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zur letzten Beschäftigung sowie zum Bezug von Krankengeld ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Höhe des Leistungsbezuges, zu dessen Beginn und zum voraussichtlichen Ende ergeben sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 11.07.2025 und vom 01.12.
- Der Wortlaut der dem Beschwerdeführer erteilten Rechtsbelehrungen ergibt sich aus den jeweils im Verfahrensakt einliegenden Mitteilungen vom 11.07.2025 und vom 01.12.
- Dass der Beschwerdeführer diese Mitteilungen zeitnah gelesen hat, ergibt aus dem im Verfahrensakt einliegenden Sendeprotokoll und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 05.01.2026 bis 09.01.2026 folgt aus der Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom 06.01.2026 sowie – hiermit übereinstimmend – aus dem im Verfahrensakt befindlichen Versicherungsverlauf. Dass der Beschwerdeführer von 08.01.2026 bis 09.01.2026, sohin ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld bezogen hat, war unstrittig. Die Feststellungen zur telefonischen Kontaktaufnahme am 05.02.2026 ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche durch die zeitnah erstellten und im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerke bestätigt werden. Strittig war im vorliegenden Fall aber insbesondere, ob der Beschwerdeführer bereits am 12.01.2026 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt vor dem 05.02.2026 mit der belangten Behörde in Kontakt getreten ist und das Ende seines Krankenstandes mitgeteilt hat. Zunächst ist festzuhalten, dass
dem vorliegenden Verfahrensakt – so insbesondere der Zugriffsstatistik auf den Datensatz des Beschwerdeführers – in zeitlicher Nähe zur behaupteten Abgabe keinerlei Zugriff dokumentiert ist. Dies schließt den vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehenshergang zwar nicht aus, würde jedoch, um dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen zu können, zumindest erfordern, dass der belangten Behörde ein doch gravierender Fehler unterlaufen sein müsste, was ex ante – auch mit Blick darauf, dass alle übrigen Kontaktaufnahmen ordnungsgemäß umfassend dokumentiert wurden – zumindest als unwahrscheinlich anzusehen ist, zumal die Abgabe von Schriftstücken nach Kenntnis des erkennenden Senates zumindest im Regelfall anstandslos abläuft, auch deshalb, da die belangte Behörde
den internen Vorgaben jede Kontaktaufnahme und jeden Eingang zu dokumentieren hat. Aber auch die sonstigen Verfahrensergebnisse lassen es nach Ansicht des erkennenden Senates nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass es vor dem 05.02.2026 zu einer wirksamen Wiedermeldung gekommen ist. So hat der Beschwerdeführer weder in den beiden Telefonaten mit der belangten Behörde am 05.02.2026 noch in seiner Beschwerde vom 10.02.2026 erwähnt, dass er eine Krankenstandsbescheinigung abgegeben haben will. Vielmehr argumentierte er in der Beschwerde damit, dass die Übermittlung der Krankmeldung mit Enddatum an das AMS – und zwar durch die ÖGK und nicht durch ihn selbst – bereits seine Meldepflicht erfüllt habe. Auch dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde implizit von der erfolgten Abgabe ausgegangen wäre, lässt sich dem Wortlaut dieser Eingabe hingegen nicht zweifelsfrei entnehmen, zumal er hierin selbst angab, dass eine Wiedermeldung vor dem 15.
- nicht möglich gewesen „wäre“, was nach Ansicht des erkennenden Senates nahelegt, dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass eine solche Wiedermeldung eben nicht erfolgt ist. Die Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde hingegen erstmals im Vorlageantrag vom 17.03.2026, sohin mehr als zwei Monate nach dem behaupteten Ereignis, vorgebracht. Wäre eine solche Vorsprache erfolgt, wäre zumindest tendenziell zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen für ihn entscheidenden Umstand bereits in einem deutlich früheren Verfahrensstadium ins Treffen geführt hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während seiner Telefonate mit der belangten Behörde ebenso wechselnde Angaben machte. So gab er ursprünglich an, gar nicht gewusst zu haben, dass er sich im Krankenstand befinde und lediglich Medikamente abgeholt zu haben. Beim Telefonat vom 17.03.2026 sprach er sodann davon, „gleich nach dem Krankenstand“ beim AMS gewesen zu sein, was dem 10.01.2026 entspräche. Nachdem ihm die Schließung des AMS an diesem Samstag vorgehalten wurde, nannte er schließlich den darauffolgenden Montag, den 12.01.
- Wenngleich ein Irrtum hinsichtlich des Datums menschlich nachvollziehbar ist, ist zumindest im Allgemeinen zu erwarten, dass man sich wenige Wochen später noch daran erinnern kann, ob man von einem Krankenstand gewusst hat, bzw. ob die Wiedermeldung gleich am nächsten Tag oder erst nach dem Wochenende erfolgt ist. Auffällig ist überdies, dass sich auch die Schilderung der Abgabemodalität im Laufe des Verfahrens offenbar geändert hat. Während der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom 17.03.2026 ausgeführt hat, er habe die Krankmeldung „persönlich beim AMS Gänserndorf am Empfang abgegeben“, schilderte er in der mündlichen Verhandlung erstmals eine hiervon zumindest augenscheinlich abweichende Version. Demnach habe er am Eingang einen Wachmann gefragt, was er mit der Krankmeldung machen solle, und sei von diesem an eine Postbox im Inneren des Gebäudes verwiesen worden. Die im Vorlageantrag verwendete Formulierung einer „Abgabe am Empfang“ legt nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch aber tendenziell nahe, dass das Schriftstück einer Person am Empfang ausgehändigt wurde und nicht, dass es in einen Behälter eingelegt wurde. Die Zeugin XXXX (Z1) hat zudem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es im Haus des AMS Gänserndorf gar keine Postbox gibt. Die Postbox befindet sich demnach, wie dies nach Kenntnis des erkennenden Senates üblich ist, vor dem Haus, was natürlich auch sinnvoll erscheint, da auf diese Weise auch außerhalb der Öffnungszeiten der belangten Behörde Schriftstücke eingeworfen werden können. Bloß der Information halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Postbox vor dem Eingang des AMS Gänserndorf auch auf online abrufbaren Straßenaufnahmen der Örtlichkeit ersichtlich ist.Die Zeugin römisch 40 (Z1) hat zudem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es im Haus des AMS Gänserndorf gar keine Postbox gibt. Die Postbox befindet sich demnach, wie dies nach Kenntnis des erkennenden Senates üblich ist, vor dem Haus, was natürlich auch sinnvoll erscheint, da auf diese Weise auch außerhalb der Öffnungszeiten der belangten Behörde Schriftstücke eingeworfen werden können. Bloß der Information halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Postbox vor dem Eingang des AMS Gänserndorf auch auf online abrufbaren Straßenaufnahmen der Örtlichkeit ersichtlich ist. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbrachte, schon die Bewerbungsmitteilung der belangten Behörde vom 13.01.2026 sowie die Bestätigung des Eingangs seiner Bewerbung würden zeigen, dass die belangte Behörde von seiner Gesundmeldung Kenntnis erlangt haben muss, lässt sich dies dadurch erklären, dass die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von seinem Krankengeldbezug hatte. In der Gesamtschau dieser Erwägungen kann daher mangels entsprechender Anhaltspunkte sowie aufgrund der in zumindest nicht unwesentlichen Punkten variierenden Schilderung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass beim AMS Gänserndorf vor dem 05.02.2026 eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers abgegeben wurde, sodass die Wiedermeldung des Beschwerdeführers nach seinem Krankenstand erst mit dem Zeitpunkt der dokumentierten telefonischen Kontaktaufnahme am 05.02.2026 anzunehmen ist.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab der Wiedermeldung über die „ServiceLine“ am 05.02.2026 oder bereits ab einem früheren Zeitpunkt gebührt.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Das Arbeitslosengeld gebührt
§ 17Abs. 1 Al
VG frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Das Arbeitslosengeld gebührt
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht. Das Arbeitslosengeld gebührt
§ 17Abs. 2 Al
VG für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weilDas Arbeitslosengeld gebührt
Paragraph 17, Absatz 2, AlVG für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
- der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
- die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
- ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
- ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle
§ 17Abs. 3 Al
VG amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle
Paragraph 17, Absatz 3, AlVG amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist
§ 46Abs. 5 Al
VG in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut
Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut
Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.
§ 16Abs. 1 lit. a Al
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
§ 142Abs.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es aufgrund des Krankengeldbezuges des Beschwerdeführers am 08.01.2026 und am 09.01.2025 zu einem Ruhen seines Anspruches auf Arbeitslosengeld gekommen ist. Da die Unterbrechung kürzer als 62 Tage war, war keine neuerliche Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlich, sondern reichte
§ 46Abs. 5 zweiter Satz Al
VG eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es aufgrund des Krankengeldbezuges des Beschwerdeführers am 08.01.2026 und am 09.01.2025 zu einem Ruhen seines Anspruches auf Arbeitslosengeld gekommen ist. Da die Unterbrechung kürzer als 62 Tage war, war keine neuerliche Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlich, sondern reichte
Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Ob die bloße Abgabe einer Krankmeldung, auf welcher der letzte Tag des Krankenstandes bereits ersichtlich ist, nach dem letzten Tag des Krankenstandes bereits als Wiedermeldung zu werten wäre, erscheint aber bereits mit Blick darauf, dass § 46 Abs. 5 AlVG in der ab 01.07.2025 geltenden Fassung eine schriftliche Wiedermeldung nur noch über das elektronische Kommunikationssystem der belangen Behörde zulässt, zweifelhaft. Auch die Beurteilung der bloßen Abgabe einer solchen Krankmeldung am Empfang der belangten Behörde als „persönliche Wiedermeldung“ ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Empfangspersonal, dessen Tätigkeit sich auf die Entgegennahme von Schriftstücken beschränkt, mit deren inhaltlicher Beurteilung nicht betraut ist, jedenfalls fragwürdig. Umso weniger könnte daher die – mit keinem persönlichen Kontakt verbundene – Abgabe in der Postbox als persönliche Wiedermeldung qualifiziert werden, sodass der Beschwerde selbst unter Zugrundelegung der für den Beschwerdeführer günstigsten Geschehensvariante der Erfolg versagt gewesen wäre.Ob die bloße Abgabe einer Krankmeldung, auf welcher der letzte Tag des Krankenstandes bereits ersichtlich ist, nach dem letzten Tag des Krankenstandes bereits als Wiedermeldung zu werten wäre, erscheint aber bereits mit Blick darauf, dass Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der ab 01.07.2025 geltenden Fassung eine schriftliche Wiedermeldung nur noch über das elektronische Kommunikationssystem der belangen Behörde zulässt, zweifelhaft. Auch die Beurteilung der bloßen Abgabe einer solchen Krankmeldung am Empfang der belangten Behörde als „persönliche Wiedermeldung“ ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Empfangspersonal, dessen Tätigkeit sich auf die Entgegennahme von Schriftstücken beschränkt, mit deren inhaltlicher Beurteilung nicht betraut ist, jedenfalls fragwürdig. Umso weniger könnte daher die – mit keinem persönlichen Kontakt verbundene – Abgabe in der Postbox als persönliche Wiedermeldung qualifiziert werden, sodass der Beschwerde selbst unter Zugrundelegung der für den Beschwerdeführer günstigsten Geschehensvariante der Erfolg versagt gewesen wäre. Im vorliegenden Fall war aber ohnedies nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Krankenstand, etwa am 12.01.2026 oder an einem anderen vor dem 05.02.2026 gelegenen Datum, bei der belangten Behörde persönlich erschienen ist oder auf sonstige Weise Kontakt aufgenommen hat, um die Beendigung seines Krankenstandes mitzuteilen. Es war daher davon auszugehen, dass die Wiedermeldung erst mit dem 05.02.2026 im Zeitpunkt der telefonischen Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer bewirkt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hingewiesen hat, nicht ordnungsgemäß über die Unterbrechung seines Bezuges informiert worden zu sein bzw. keine E-Mail-Benachrichtigung erhalten zu haben, ist – ungeachtet dessen, ob er seiner gesetzlichen Pflicht, sein „MeinAMS“-Konto zumindest zweimal wöchentlich zu kontrollieren, nachgekommen ist – durchaus verständlich, dass dies von ihm als ärgerlich empfunden wird. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall ohne Belang, da es auf ein Verschulden nicht ankommt. Soweit er daher die seiner Ansicht nach unzureichende Information durch die belangte Behörde gerügt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017, ausgesprochen hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
- 2010, 2010/08/0134).Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hingewiesen hat, nicht ordnungsgemäß über die Unterbrechung seines Bezuges informiert worden zu sein bzw. keine E-Mail-Benachrichtigung erhalten zu haben, ist – ungeachtet dessen, ob er seiner gesetzlichen Pflicht, sein „MeinAMS“-Konto zumindest zweimal wöchentlich zu kontrollieren, nachgekommen ist – durchaus verständlich, dass dies von ihm als ärgerlich empfunden wird. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall ohne Belang, da es auf ein Verschulden nicht ankommt. Soweit er daher die seiner Ansicht nach unzureichende Information durch die belangte Behörde gerügt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- April 2013, 2011/08/0017, ausgesprochen hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
- 2010, 2010/08/0134). Es kann daher festgehalten werden, dass selbst unter der Annahme einer gänzlich unterbliebenen Rechtsbelehrung und Information für den Standpunkt des Beschwerdeführers – im vorliegenden Verfahren – nichts gewonnen wäre, da er selbst im Falle einer schuldhaft unterbliebenen Rechtsbelehrung auf den Amtshaftungsweg zu verweisen wäre. Gleiches gilt für die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er habe von einem Wachmann eine Falschauskunft erhalten. Zwar ermöglicht § 17 Abs. 3 AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 3, AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 3 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 3, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ging anhand der Verfahrensergebnisse sowie insbesondere anhand des unmittelbaren persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung aufgrund einer jedenfalls vertretbar vorgenommen Beweiswürdigung davon aus, dass eine Wiedermeldung vor dem 05.02.2026 nicht angenommen werden konnte. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193, mwN). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. für viele etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht ging anhand der Verfahrensergebnisse sowie insbesondere anhand des unmittelbaren persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung aufgrund einer jedenfalls vertretbar vorgenommen Beweiswürdigung davon aus, dass eine Wiedermeldung vor dem 05.02.2026 nicht angenommen werden konnte. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193, mwN). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche für viele etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/17/0894, mwN). Auf die Frage, ob die bloße Abgabe einer Krankmeldung, auf welcher der letzte Tag des Krankenstandes bereits ersichtlich ist, nach dem letzten Tag des Krankenstandes bereits als Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung zu werten wäre, kommt es somit im Ergebnis nicht an.Auf die Frage, ob die bloße Abgabe einer Krankmeldung, auf welcher der letzte Tag des Krankenstandes bereits ersichtlich ist, nach dem letzten Tag des Krankenstandes bereits als Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung zu werten wäre, kommt es somit im Ergebnis nicht an. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2338982.1.00