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{'item': 'W166 2326294-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 45§ 42§ 43§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW166 2326294-1 Spruch, W166 2326294-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer war aufgrund der Funktionseinschränkung „Frühkindlicher Autismus“ Inhaber eines befristet ausgestellten Behindertenpasses, zuletzt mit 60 v.H., und stellte am 10.04.2025 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses samt gegenständlicher Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Sofortigen Beantwortung des Ärztlichen Dienstes vom 15.04.2025 wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Frage(n): . Könnte der Gesamtgrad der Behinderung kleiner als 50% werden bzw. könnten die Voraussetzungen für eine oder mehrere Zusatzeintragungen wegfallen? Falls ja: Nachuntersuchungstermin angeben. . Die Antragstellerin oder der Antragsteller bedarf einer Begleitperson (ja/nein) . Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar (ja/nein) Antwort(en): Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. In der FLAG Untersuchung von 9/2024 verhält sich XXXX ruhig und bleibt auf seinen Platz sitzen. Trotz der Entwicklungsstörung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund von Orientierungsmangel und kognitiven Einschränkungen begründet werden.“ Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. In der FLAG Untersuchung von 9 aus 2024, verhält sich römisch 40 ruhig und bleibt auf seinen Platz sitzen. Trotz der Entwicklungsstörung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund von Orientierungsmangel und kognitiven Einschränkungen begründet werden.“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis, wonach ihm weiterhin ein Behindertenpass mit 60% ausgestellt werde und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorläge. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der anlässlich des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 08.06.2025 eingeholt, in welchem zur beantragten Zusatzeintragung Nachfolgendes ausgeführt wurde: „(…) Gesamtmobilität – Gangbild: Soweit beurteilbar motorische Entwicklung, Gangbild und Gesamtmobilität dem Alter entsprechend unauffällig. (…) Status Psychicus: S. ist ein freundlicher Bub, der sich ruhig verhält und auf seinem Stuhl sitzen bleibt. Er spielt konzentriert mit den Spielsachen. Er schreit nicht und läuft nicht durch die Ordination. Fragen kann er keine beantworten. Er bringt sich nicht ins Gespräch und die Untersuchung ein. Stellungnahme zu Vorgutachten: Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 60% im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.04.2022, da sich das Leiden 1 signifikant gebessert hat und S. gute Fortschritte in Kognition, Sprachverständnis, Motorik und Sozialverhalten erzielt hat. Im Vergleich zum FLAG-Vorgutachten 10/2024 hat sich S. ebenfalls ruhig verhalten, hat nicht geschrien und ist nicht durch die Ordination gelaufen. Das alleinige Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel ist wie in der Stellungnahme der Eltern zu entnehmen nicht möglich, wodurch stets eine Begleitperson anwesend sein muss. Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 60% im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.04.2022, da sich das Leiden 1 signifikant gebessert hat und S. gute Fortschritte in Kognition, Sprachverständnis, Motorik und Sozialverhalten erzielt hat. Im Vergleich zum FLAG-Vorgutachten 10 aus 2024, hat sich S. ebenfalls ruhig verhalten, hat nicht geschrien und ist nicht durch die Ordination gelaufen. Das alleinige Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel ist wie in der Stellungnahme der Eltern zu entnehmen nicht möglich, wodurch stets eine Begleitperson anwesend sein muss. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der nachstehenden Zusatzeintragung vor: „Der Untersuchte bedarf einer Begleitperson“

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Autismus-Spektrum-Störung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Während der Untersuchungssituation verhält sich S. ruhig und bleibt auf seinem Stuhl sitzen. Er spielt konzentriert mit seinen Spielsachen. Er schreit nicht und läuft nicht durch die Ordination.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 20.06.2025 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel vor und ersuchte um neuerliche Überprüfung. Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme vom bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 16.07.2025 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Frau H. ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 13.05.2025) nicht einverstanden und erhebt am 20.06.2025 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden ist. Es wurde ein neuer Befund der Kinderärztin Dr. XXXX (05.06.2025) vorgelegt: Es wird bestätigt, dass XXXX eine Autismus-Spektrum-Störung mit ausgeprägter sensorischer und emotionale Empfindlichkeit hat. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Bahn, etc.) ist unter diesen Bedienungen medizinisch nicht vertretbar. Während der Untersuchungssituation hat sich XXXX ruhig verhalten und ist auf seinem Stuhl sitzen geblieben. Er hat konzentriert mit den Spielsachen gespielt. Er hat nicht geschrien und ist nicht durch die Ordination gelaufen. Daher kann es auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kommen.“ „Frau H. ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 13.05.2025) nicht einverstanden und erhebt am 20.06.2025 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden ist. Es wurde ein neuer Befund der Kinderärztin Dr. römisch 40 (05.06.2025) vorgelegt: Es wird bestätigt, dass römisch 40 eine Autismus-Spektrum-Störung mit ausgeprägter sensorischer und emotionale Empfindlichkeit hat. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Bahn, etc.) ist unter diesen Bedienungen medizinisch nicht vertretbar. Während der Untersuchungssituation hat sich römisch 40 ruhig verhalten und ist auf seinem Stuhl sitzen geblieben. Er hat konzentriert mit den Spielsachen gespielt. Er hat nicht geschrien und ist nicht durch die Ordination gelaufen. Daher kann es auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kommen.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (Fachärztliche Stellungnahme vom 16.07.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr zusätzlich durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde - unter Hinweis auf den Befund einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 05.06.2025 und einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16.04.2025 - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel alleine zu benützen, da dies zu einer erheblichen psychischen Belastung und Krisenreaktion führe. Die Argumentation des fachärztlichen Sachverständigen, wonach sich der Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation ruhig verhalten habe, sage nichts über die Reaktion in einem überfüllten öffentlichen Verkehrsmittel aus. Mit der Beschwerde wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Kinderpsychiatrie beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.11.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der minderjähre Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis zum 31.12.2027 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“. Beim Beschwerdeführer liegt aktuell die Funktionseinschränkung „Frühkindlicher Autismus“ vor. Eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten liegt nicht vor. Eine wesentliche Impulskontrollstörung ist nicht dokumentiert. Die Kognition ist ausreichend gut. Schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raums einhergehen liegen nicht vor. Spezifische Autismus-Therapien sind etabliert. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen liegen nicht vor. Das Gangbild ist altersentsprechend unauffällig und die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können. Das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich. Es besteht keine höhergradige Mobilitätseinschränkung. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Behindertenpass samt Zusatzeintragung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Funktionseinschränkung und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 08.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, samt fachärztlicher Stellungnahme desselben Facharztes vom 16.07.2025 sowie der Sofortigen Beantwortung des Ärztlichen Dienstes vom 15.04.
  5. Darin wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchung – auf das Leiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.06.2025 hat der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass sich die vorliegende Funktionseinschränkung Frühkindlicher Autismus im Vergleich zu Vorgutachten aus dem Jahr 2022 signifikant gebessert und der Beschwerdeführer insbesondere gute Fortschritte in Kognition, Motorik und Sozialverhalten gemacht habe. Trotz der Autismus-Spektrum-Störung mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit und gestörter Impulskontrollstörung läge keine erhebliche Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, die Kognition sei ausreichend gut und die Impulskontrollstörung nicht erheblich. Das Gangbild sei altersentsprechend unauffällig und die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtmobilität sei ausreichend gut, um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können. Das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich. Eine höhergradige Motilitätseinschränkung liege nicht vor. Zum Hinweis in der Beschwerde, wonach aus dem vorgelegten Befund der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 16.04.2025 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitung der Mutter ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen könne, da seine Gesundheitsschädigung zu einer Reizüberflutung führen würde, ist festzuhalten, dass dieser Befund vom fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 08.06.2025 auf S. 2 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ aufgelistet und in der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt wurde. Zum Hinweis in der Beschwerde, wonach aus dem vorgelegten Befund der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie römisch 40 vom 16.04.2025 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitung der Mutter ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen könne, da seine Gesundheitsschädigung zu einer Reizüberflutung führen würde, ist festzuhalten, dass dieser Befund vom fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 08.06.2025 auf S. 2 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ aufgelistet und in der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt wurde. Zum weiteren Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach dem vorgelegten Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. XXXX zu entnehmen sei, dass aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung mit ausgeprägter sensorischer und emotionaler Empfindlichkeit die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel medizinisch nicht vertretbar sei, da sie zu erheblicher psychischer Belastung und Krisenreaktion führen könne, hat der fachärztliche Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.07.2025 ausgeführt, dass dieser Befund ebenso wie der kinderpsychiatrische Befund vom 16.04.2025 und der sonderpädagogische Bericht vom 13.05.2025 in Zusammenschau mit den gutachterlichen Untersuchungsergebnissen zu keinem anderen gutachterlichen Ergebnis führe. Der fachärztliche Sachverständige verwies insbesondere auch nochmals auf seine fachärztlichen Beobachtungen anlässlich der persönlichen Untersuchung am 13.05.2025, wonach sich der Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation ruhig verhalten habe und auf dem Stuhl sitzen geblieben sei. Er habe konzentriert mit den Spielsachen gespielt, habe nicht geschrien und sei auch nicht durch das Untersuchungszimmer gelaufen. Zum weiteren Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach dem vorgelegten Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. römisch 40 zu entnehmen sei, dass aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung mit ausgeprägter sensorischer und emotionaler Empfindlichkeit die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel medizinisch nicht vertretbar sei, da sie zu erheblicher psychischer Belastung und Krisenreaktion führen könne, hat der fachärztliche Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.07.2025 ausgeführt, dass dieser Befund ebenso wie der kinderpsychiatrische Befund vom 16.04.2025 und der sonderpädagogische Bericht vom 13.05.2025 in Zusammenschau mit den gutachterlichen Untersuchungsergebnissen zu keinem anderen gutachterlichen Ergebnis führe. Der fachärztliche Sachverständige verwies insbesondere auch nochmals auf seine fachärztlichen Beobachtungen anlässlich der persönlichen Untersuchung am 13.05.2025, wonach sich der Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation ruhig verhalten habe und auf dem Stuhl sitzen geblieben sei. Er habe konzentriert mit den Spielsachen gespielt, habe nicht geschrien und sei auch nicht durch das Untersuchungszimmer gelaufen. Wenn nunmehr in der Stellungnahme vom 20.06.2025 und in der Beschwerde vorgebracht wird, das sich die Beobachtung anlässlich der persönlichen Untersuchung nicht mit der Situation im überfüllten öffentlichen Verkehrsmittel vergleichen lasse, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige diese Wahrnehmung sowohl anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.05.2025 als auch in einer vom selben fachärztlichen Sachverständigen durchgeführten Untersuchung im Zusammenhang mit einer Begutachtung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz am 30.09.2024 machen konnte, und gutachterlich beurteilt hat, dass sich das Leiden des Beschwerdeführers – wie oben bereits ausgeführt – signifikant gebessert habe, insbesondere seien gute Fortschritte in Kognition, Motorik und Sozialverhalten gemacht worden. Eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen oder eine wesentliche Impulskontrollstörung hätten eben nicht objektiviert werden können. Dies wurde überdies bereits in der sofortigen Beantwortung des ärztlichen Dienstes vom 15.04.2025 bekräftigt. Zu dem kinderfachärztlichen Attest von Dr. XXXX vom 05.06.2025 und dem kinderpsychiatrischen Befund von Dr. XXXX ist weiters festzuhalten, dass diesen ärztlichen Beweismitteln nicht zu entnehmen ist, auf welchen Grundlagen sie erstellt wurden, da den Unterlagen weder persönliche Untersuchungen noch ausführliche Untersuchungsbefunde zu entnehmen sind. Im kinderpsychiatrischen Befund ist lediglich ein „Status psychicus“ angeführt. Auch kann diesen ärztlichen Beweismitteln nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in regelmäßiger diesbezüglicher Behandlung/Kontrolle steht und wurde das vom vertretenen Beschwerdeführer weder anlässlich der persönlichen Untersuchung am 13.05.2025 noch in der Beschwerde vorgebracht. Zu dem kinderfachärztlichen Attest von Dr. römisch 40 vom 05.06.2025 und dem kinderpsychiatrischen Befund von Dr. römisch 40 ist weiters festzuhalten, dass diesen ärztlichen Beweismitteln nicht zu entnehmen ist, auf welchen Grundlagen sie erstellt wurden, da den Unterlagen weder persönliche Untersuchungen noch ausführliche Untersuchungsbefunde zu entnehmen sind. Im kinderpsychiatrischen Befund ist lediglich ein „Status psychicus“ angeführt. Auch kann diesen ärztlichen Beweismitteln nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in regelmäßiger diesbezüglicher Behandlung/Kontrolle steht und wurde das vom vertretenen Beschwerdeführer weder anlässlich der persönlichen Untersuchung am 13.05.2025 noch in der Beschwerde vorgebracht. Zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer spezifische Autismus-Therapien in Anspruch nimmt, ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Therapien grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen darstellen. Zum Vorbringen in der Stellungnahme, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht eine Begleitperson benötige schon darauf hinweise, dass er in seiner selbständigen Mobilität stark eingeschränkt sei, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall das Erfordernis einer Begleitperson aus fachärztlicher Sicht aufgrund des Vorbringens der Mutter, wonach der Beschwerdeführer sich im komplexen Verkehrsnetz nicht zurechtfinde und ihm die diesbezügliche Orientierungskompetenz fehle, zuerkannt wurde. Die diesbezügliche Voraussetzung ist der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen zu entnehmen, wonach Menschen ab dem vollendeten
  6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass deshalb auch bereits die im gegenständlichen Fall zu prüfenden Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen, und wurde oben umfassend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder schwere kognitive Einschränkungen gutachterlich nicht festgestellt werden konnten (vgl. dazu auch VwGH vom 12.03.2026, Ra 2025/11/0088-5).Zum Vorbringen in der Stellungnahme, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht eine Begleitperson benötige schon darauf hinweise, dass er in seiner selbständigen Mobilität stark eingeschränkt sei, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall das Erfordernis einer Begleitperson aus fachärztlicher Sicht aufgrund des Vorbringens der Mutter, wonach der Beschwerdeführer sich im komplexen Verkehrsnetz nicht zurechtfinde und ihm die diesbezügliche Orientierungskompetenz fehle, zuerkannt wurde. Die diesbezügliche Voraussetzung ist der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen zu entnehmen, wonach Menschen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass deshalb auch bereits die im gegenständlichen Fall zu prüfenden Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen, und wurde oben umfassend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder schwere kognitive Einschränkungen gutachterlich nicht festgestellt werden konnten vergleiche dazu auch VwGH vom 12.03.2026, Ra 2025/11/0088-5). Der vertretene Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen in der Beschwerde bzw. den vorgelegten medizinischen Beweismitteln das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens folglich nicht zu entkräften. Den fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, es wurde kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.06.2025 samt Ergänzungsgutachten vom 16.07.2025 und Sofortiger Beantwortung des Ärztlichen Dienstes und wurden dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 42Abs.

1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in dem eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen sowie maßgebliche Einschränkungen der Mobilität vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten, vorliegen. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine hochgradige Entwicklungsstörung oder schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, gegeben sind, erreicht die vorliegende Gesundheitsschädigung kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Es liegen insbesondere keine schwere kognitive Einschränkung im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern vor, die mit einer altersuntypischen eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Der Beschwerdeführer ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht, wie beweiswürdigend dargelegt, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Zu dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Kinderpsychiatrie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendheilkunde sowie dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt und wurden diese Sachverständigengutachten als schlüssig und vollständig beurteilt. Aus den dargelegten Gründen ist die Beantragung eines Gutachtens aus dem Bereich der Kinderpsychiatrie nicht nachvollziehbar bzw. erforderlich und konnte die Einholung eines solchen unterbleiben. Überdies steht der Beschwerdeführer nicht in regelmäßiger kinderpsychiatrischer Behandlung bzw. wurden keine diesbezüglichen fachärztlichen Beweismittel vorgelegt, welche gutachterlich zu beurteilen gewesen wären. Der vorgelegten Kurzbrief einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16.04.2025 wurde – wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt – vom fachärztlichen Sachverständigen in seiner gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt und wurde dazu Stellung genommen.Zu dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Kinderpsychiatrie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendheilkunde sowie dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt und wurden diese Sachverständigengutachten als schlüssig und vollständig beurteilt. Aus den dargelegten Gründen ist die Beantragung eines Gutachtens aus dem Bereich der Kinderpsychiatrie nicht nachvollziehbar bzw. erforderlich und konnte die Einholung eines solchen unterbleiben. Überdies steht der Beschwerdeführer nicht in regelmäßiger kinderpsychiatrischer Behandlung bzw. wurden keine diesbezüglichen fachärztlichen Beweismittel vorgelegt, welche gutachterlich zu beurteilen gewesen wären. Der vorgelegten Kurzbrief einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16.04.2025 wurde – wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt – vom fachärztlichen Sachverständigen in seiner gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt und wurde dazu Stellung genommen. Betreffend das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer am Stadtrand wohne und für den Schulweg vier verschiedene Verkehrsmittel mit drei Umstiegen benützen müsse mit anschließendem Fußweg, dies 55 Minuten dauere und unzumutbar sei, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie beispielsweise die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Dieses Vorbringen führt daher nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten und eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes eingeholt und wurde der Beschwerdeführer persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten und eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes eingeholt und wurde der Beschwerdeführer persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2326294.1.00

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