4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und stellte am 24.09.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Seitens der belangten Behörde wurde ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten vom 16.12.2025 samt einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 16.01.2026 eingeholt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.02.2026 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt. Eine namentlich genannte Person brachte für den Beschwerdeführer ein Schreiben vom 19.03.2026 ein. Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Beschwerde selbst einzubringen oder einer anderen Person hiezu eine Vollmacht auszustellen, und die erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Mit Schreiben vom 01.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Beschwerde selbst einzubringen oder einer anderen Person hiezu eine Vollmacht auszustellen, und die erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 24.09.2025 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt, welcher mit Bescheid vom 10.02.2026 abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 19.03.2026 brachte eine namentlich genannte Person für den Beschwerdeführer ein Schreiben ein. Der Beschwerdeführer wurde mit ho. Schreiben vom 01.04.2026 aufgefordert seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wurde er auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG hingewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit ho. Schreiben vom 01.04.2026 aufgefordert seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wurde er auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 9
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2339724.1.00
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