3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (beschwerdeführende Partei = BF), vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40
Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die BF beantragte die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
1. Die BF beantragte die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG rückwirkend ab römisch 40 . 2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die PVA den Antrag auf Selbstversicherung
Vm § 669 Abs. 3 ASVG rückwirkend ab XXXX ab. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die PVA den Antrag auf Selbstversicherung
Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG rückwirkend ab römisch 40 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege und aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung
ASVG sei nicht gegeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege und aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG sei nicht gegeben.
1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversi-cherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversi-cherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
3 Z 2 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
5 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
Paragraph 18 a, Absatz 5, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
GH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Betreffend die Beantragung der Selbstversicherung für bereits vergangene Zeiträume gilt allerdings Folgendes: Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Da die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag im XXXX bei der PVA eingebracht hat, ist für den Zeitraum von XXXX bis 31.12.2022 § 18a ASVG BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 (in Kraft von 01.01.2015 bis 31.12.2022), im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 die Bestimmung des § 18a ASVG BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023) und im Zeitraum ab 01.01.2024 die Bestimmung des § 18a ASVG BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft ab 01.01.2024) anzuwenden. Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des § 18a Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 ASVG sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum allerdings nicht geändert worden.Da die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag im römisch 40 bei der PVA eingebracht hat, ist für den Zeitraum von römisch 40 bis 31.12.2022 Paragraph 18 a, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (in Kraft von 01.01.2015 bis 31.12.2022), im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 die Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023) und im Zeitraum ab 01.01.2024 die Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, (in Kraft ab 01.01.2024) anzuwenden. Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, ASVG sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum allerdings nicht geändert worden. 3.3.
5 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die versicherte Person wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.3.3.
Paragraph 18 a, Absatz 5, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die versicherte Person wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, begehrt die BF als Beginn der Selbstversicherung den XXXX Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, begehrt die BF als Beginn der Selbstversicherung den römisch 40 3.4.
1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. 3.4.
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des
3 ASVG für die Pflege eines Kindes im Volksschulalter mit der Diagnose Zöliakie (ICD-10: K900; Hauptdiagnose) mit der Therapie glutenfreie Ernährung betraf, festgehalten (Rz 21 bis 24):Mit Erkenntnis vom 15.12.2025, Ra 2025/08/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, welcher einen Antrag auf Selbstversicherung
Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG für die Pflege eines Kindes im Volksschulalter mit der Diagnose Zöliakie (ICD-10: K900; Hauptdiagnose) mit der Therapie glutenfreie Ernährung betraf, festgehalten (Rz 21 bis 24): „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Erkenntnissen vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142, und vom 16.10.2025, Ra 2024/08/0101, bereits eingehend mit § 18a Abs. 1 und 3 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 befasst. Es wurde in den genannten Erkenntnissen insbesondere dargelegt, dass auch nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln ist, der dem Maßstab der nach der alten Rechtslage erforderlichen „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt.„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Erkenntnissen vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142, und vom 16.10.2025, Ra 2024/08/0101, bereits eingehend mit Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, befasst. Es wurde in den genannten Erkenntnissen insbesondere dargelegt, dass auch nach der durch das SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, novellierten Fassung des Paragraph 18 a, ASVG ein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln ist, der dem Maßstab der nach der alten Rechtslage erforderlichen „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt. Zwar war es bei Erlassung des SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Es war aber nicht beabsichtigt, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten.Zwar war es bei Erlassung des SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck gebracht. Es war aber nicht beabsichtigt, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, (Absatz 3,) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten. Die Schwere der Behinderung bzw. das Ausmaß der objektiven Betreuungsbedürftigkeit, die für eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG erforderlich sind, sind also unverändert geblieben. In diesem Sinn wird weiterhin eine Behinderung vorausgesetzt, die - wegen der behinderungsbedingten (also nicht nur altersbedingten) Notwendigkeit der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bzw. eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs - zur Folge hat, dass dem betreuenden Elternteil typischerweise eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist (vgl. zu dieser Ratio der Selbstversicherung
GH 16.11.2005, 2003/08/0261, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist nur insoweit erfolgt, als sie nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit „ständiger“ persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte übernommen wird (vgl. dazu, dass die Unterstützung bei der Betreuung durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung hat, schon die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, etwa VwGH 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651).Die Schwere der Behinderung bzw. das Ausmaß der objektiven Betreuungsbedürftigkeit, die für eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG erforderlich sind, sind also unverändert geblieben. In diesem Sinn wird weiterhin eine Behinderung vorausgesetzt, die - wegen der behinderungsbedingten (also nicht nur altersbedingten) Notwendigkeit der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bzw. eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs - zur Folge hat, dass dem betreuenden Elternteil typischerweise eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist vergleiche zu dieser Ratio der Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG etwa VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ist nur insoweit erfolgt, als sie nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit „ständiger“ persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte übernommen wird vergleiche dazu, dass die Unterstützung bei der Betreuung durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung hat, schon die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, etwa VwGH 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651). Ausgehend von diesem Maßstab konnte im vorliegenden Fall auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Notwendigkeit ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege oder eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG bejaht werden.“Ausgehend von diesem Maßstab konnte im vorliegenden Fall auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Notwendigkeit ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege oder eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG bejaht werden.“ Aufgrund der unionsrechtlich einheitlich geregelten Kennzeichnungsvorschriften für glutenfreie Lebensmittel und der verpflichtenden Allergenkennzeichnung ist der Zugang zu glutenfreien Lebensmitteln und glutenfreiem Speisen heutzutage wesentlich vereinfacht (vergleiche beispielsweise Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 [Lebensmittelinformationsverordnung] und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom
ASVG verneint dieses Gutachten jedoch schlüssig und nachvollziehbar die Erforderlichkeit einer ständigen (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönlichen Hilfe bzw. besonderen Pflege.Zwar bejaht das Gutachten vom römisch 40 die behinderungsbedingte Erforderlichkeit von Hilfe bei der Nahrungszubereitung sowie bei der Überwachung diätischer Einschränkungen aufgrund der vorgeschriebenen glutenfreien Ernährung. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität der Pflegeleistung(en) für eine Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG verneint dieses Gutachten jedoch schlüssig und nachvollziehbar die Erforderlichkeit einer ständigen (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönlichen Hilfe bzw. besonderen Pflege. Der behinderungsbedingte (Zusatz-)Aufwand für die Zubereitung glutenfreier Nahrung ist im Beschwerdefall in einer Gesamtschau daher NICHT als ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege oder ein vergleichbarer Betreuungsbedarf im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG anzusehen. Die Zubereitung von glutenfreier Nahrung – soweit sie durch die Behinderung des Kindes und nicht bloß durch dessen Alter bedingt ist – kommt KEINER ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege gleich, die typischerweise einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen, sofern keine Fremdbetreuung in Anspruch genommen wird. Daher liegt auch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor.Der behinderungsbedingte (Zusatz-)Aufwand für die Zubereitung glutenfreier Nahrung ist im Beschwerdefall in einer Gesamtschau daher NICHT als ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege oder ein vergleichbarer Betreuungsbedarf im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG anzusehen. Die Zubereitung von glutenfreier Nahrung – soweit sie durch die Behinderung des Kindes und nicht bloß durch dessen Alter bedingt ist – kommt KEINER ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege gleich, die typischerweise einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen, sofern keine Fremdbetreuung in Anspruch genommen wird. Daher liegt auch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor. Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass nach der Judikatur von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) auszugehen ist (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084 mit näherer Begründung betreffend § 18b ASVG) und der behinderungsbedingte (Zusatz-)Aufwand für die Zubereitung glutenfreier Nahrung auch diese zeitliche Schwelle nicht erreicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die BF selbst in der Beschwerde betreffend das jüngere Kind den Aufwand für die Nahrungszubereitung für glutenfreie(s) Frühstück/Jause mit 20 min / täglich für das ältere und hier beschwerdegegenständliche Kind und das Kochen von Mittagessen für beide Kinder zusammen mit insgesamt 2 Stunde 5 min / täglich veranschlagt hat (in der Verhandlung OZ 3 eingebracht).Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass nach der Judikatur von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) auszugehen ist (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084 mit näherer Begründung betreffend Paragraph 18 b, ASVG) und der behinderungsbedingte (Zusatz-)Aufwand für die Zubereitung glutenfreier Nahrung auch diese zeitliche Schwelle nicht erreicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die BF selbst in der Beschwerde betreffend das jüngere Kind den Aufwand für die Nahrungszubereitung für glutenfreie(s) Frühstück/Jause mit 20 min / täglich für das ältere und hier beschwerdegegenständliche Kind und das Kochen von Mittagessen für beide Kinder zusammen mit insgesamt 2 Stunde 5 min / täglich veranschlagt hat (in der Verhandlung OZ 3 eingebracht). Auch aus dem Zustand nach spontanem Verschluss des Vorhofseptumdefekts ergibt sich kein zusätzlicher Betreuungsbedarf, da ein kardiologischer Normalbefund vorliegt und keine funktionellen Einschränkungen bestehen. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der BF in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Kindes
Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der BF in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Kindes
Paragraph 18 a, ASVG liegen daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vor. 3.6. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass für die BF ab dem XXXX bereits eine Selbstversicherung
1 ASVG aufgrund eines anderen Pflegefalls besteht und daher ab diesem Zeitpunkt zudem ein Ausschlussgrund vorliegt.3.6. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass für die BF ab dem römisch 40 bereits eine Selbstversicherung
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG aufgrund eines anderen Pflegefalls besteht und daher ab diesem Zeitpunkt zudem ein Ausschlussgrund vorliegt. 3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und wurde die entsprechende Judikatur zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und wurde die entsprechende Judikatur zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2280858.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.