RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW170 2270028-2 Spruch, W170 2270028-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 11.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 17.02.2023, 1289115300/211723625, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2023 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 11.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 17.02.2023, 1289115300/211723625, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2023 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde im Februar 2024 für zwei Jahre verlängert. 1.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Behörde vom 01.10.2025, 1289115300/251081911, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.02.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Behörde vom 01.10.2025, 1289115300/251081911, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.02.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2025 zugestellt, die dagegen gerichtete Beschwerde am 17.10.2025 eingebracht. 1.
- Zum Bescheid mit dem die Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte: Die Behörde stellte fest, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX unter kurdischer Kontrolle stehe und erkannte dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu, weil Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für ihn eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Die Behörde führte unter Verweis auf die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr nicht möglich sei. Die Behörde stellte fest, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 unter kurdischer Kontrolle stehe und erkannte dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu, weil Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für ihn eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Die Behörde führte unter Verweis auf die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr nicht möglich sei. Die Sicherheitslage in den kurdisch kontrollierten Gebieten Syriens wird im Bescheid der Behörde – unter Zugrundelegung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien Version 8 vom 29.12.2022 – wie folgt festgestellt: „Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF. […] Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. […] Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Die "Deeskalationszone", die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben. […] Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa'at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat. […] ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsyrien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleich geblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah. […] SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen. […] Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee und Einrichtungen der Selbstverwaltung […] SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam. […] Am 20.1.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah an. […] Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen. […] Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab. Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer. […] Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. […] Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage.“ Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien finden sich unter anderem folgende Feststellungen: „Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden […] Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. […] SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt. Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen “ 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Bezirk Manbij im Gouvernement Aleppo (in Folge: Herkunftsgebiet). 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Bezirk Manbij im Gouvernement Aleppo (in Folge: Herkunftsgebiet). XXXX , Bezirk Manbij im Gouvernement Aleppo, ist in nominell in der Hand der syrischen Übergangsregierung, nachdem im Jänner 2026 der Konflikt zwischen den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF) und der Übergangsregierung eskalierte. Zuvor war XXXX , Bezirk Manbij im Gouvernement Aleppo von der SDF kontrolliert. römisch 40 , Bezirk Manbij im Gouvernement Aleppo, ist in nominell in der Hand der syrischen Übergangsregierung, nachdem im Jänner 2026 der Konflikt zwischen den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF) und der Übergangsregierung eskalierte. Zuvor war römisch 40 , Bezirk Manbij im Gouvernement Aleppo von der SDF kontrolliert. 1.
- Zur derzeitigen Sicherheitslage im Herkunftsgebiet: Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten. Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren. Die Sicherheitslage in XXXX , Gouvernement Aleppo, hat sich seit dem 27.02.2023 nicht maßgeblich gebessert. Die Sicherheitslage in römisch 40 , Gouvernement Aleppo, hat sich seit dem 27.02.2023 nicht maßgeblich gebessert.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft; die kriminaltechnische Untersuchung des Reisepasses des Beschwerdeführers ergab dessen Unbedenklichkeit. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich einerseits aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage, sowie hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung aus dem eingeholten Auszug des Zentralen Fremdenregisters und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage, jene zu 1.
- aus dem Bescheid der Behörde vom 17.02.2023, 1289115300/211723625 (siehe 1.2.). 2.
- Die Feststellunge zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsortes des Beschwerdeführers aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben die auch in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente stehen. Die Feststellung, zu den Machtverhältnissen in XXXX , Bezirk Manbij im Gouvernement Aleppo, ergibt sich aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria, in Zusammenschau mit den Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien Version 13 vom 28.02.2026 (in Folge: LI), S.
- Die Feststellung, zu den Machtverhältnissen in römisch 40 , Bezirk Manbij im Gouvernement Aleppo, ergibt sich aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria, in Zusammenschau mit den Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien Version 13 vom 28.02.2026 (in Folge: LI), S.
- 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- zur Sicherheitslage im Herkunftsgebiet ergeben sich aus den diesbezüglichen Informationen in den Länderinformationen der Staatendokumentation (S, 49, 63). Dass es zu keiner maßgeblichen Besserung der Sicherheitslage in XXXX Gouvernement Aleppo seit dem 27.02.2023 kam, ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit der mit Bescheid vom 17.02.2023 festgestellten Sicherheitslage im Gebiet des Beschwerdeführers. Darin wird das Bild einer instabilen Sicherheitslage aufgrund von Konflikten verschiedener Akteure gezeichnet, es komme in den Gebieten im Norden Syrien die unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF stünden trotz Waffenruhen regelmäßig zu Kämpfen zwischen der Türkei, kurdischen Kräften und anderen Gruppen kommt, weiters nutze der Islamische Staat (IS) instabile Verhältnisse für Anschläge und Angriffe. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- zur Sicherheitslage im Herkunftsgebiet ergeben sich aus den diesbezüglichen Informationen in den Länderinformationen der Staatendokumentation (S, 49, 63). Dass es zu keiner maßgeblichen Besserung der Sicherheitslage in römisch 40 Gouvernement Aleppo seit dem 27.02.2023 kam, ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit der mit Bescheid vom 17.02.2023 festgestellten Sicherheitslage im Gebiet des Beschwerdeführers. Darin wird das Bild einer instabilen Sicherheitslage aufgrund von Konflikten verschiedener Akteure gezeichnet, es komme in den Gebieten im Norden Syrien die unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF stünden trotz Waffenruhen regelmäßig zu Kämpfen zwischen der Türkei, kurdischen Kräften und anderen Gruppen kommt, weiters nutze der Islamische Staat (IS) instabile Verhältnisse für Anschläge und Angriffe. Die in den aktuellsten Länderinformationen dargestellte Sicherheitslage zeigt keine maßgebliche Besserung, dies insbesondere, weil das Problem der Spannungsverhältnisse zwischen den unterschiedlichen Akteuren, die trotz nomineller Kontrolle der Übergangsregierung im Gebiet präsent sind, weiterbesteht. Auch im Hinblick auf die Zahl der zivilen Opfer kam es zu keiner Besserung, im Bescheid vom 17.02.2023 wird die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, mit insgesamt 1.271 festgestellt. Laut der ins Verfahren eingeführten EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 (in Folge: Country Guidance) dokumentierte SNHR (Syrian Network for Human Rights) im Zeitraum Dezember 2024 bis Mai 2025 von 2.854 und im Zeitraum Juni bis September 2025 1.402 zivile Opfer in Syrien. Dagegen dass der im Dezember 2024 erfolgten Sturz des Assad-Regimes zu einer maßgebliche Änderung der Sicherheitslage führte, spricht etwa, dass in den Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, – welche die Behörde dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde lag – im Kapitel zur Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF angeführt wird, dass man sich auf die Lage nach dem Umbruch am 08.12.2024 fokussierte und sich die Lage in den kurdisch kontrollierten Gebieten nicht wesentlich verändert habe (Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 65 oder AS 42). Auch ist nicht zu sehen, dass die Eskalation des Konfliktes zwischen den kurdisch geführten Syrien Democratic Forces (SDF) und der Übergangsregierung im Jänner 2026, die dazu führte dass die Übergangsregierung die Kontrolle im Herkunftsgebiet übernahm zu einer maßgeblichen Besserung der Sicherheitslage gegenüber jener mit Bescheid vom 17.02.2023 festgestellten Lage kam.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 06.11.2025, Ra 2025/14/0212).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 06.11.2025, Ra 2025/14/0212). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/20/0360). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/20/0360). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (vgl. VwGH 06.11.2025, Ra 2025/14/0212).In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen vergleiche VwGH 06.11.2025, Ra 2025/14/0212). Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203). 3.1.
- Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte mit Bescheid vom 17.02.2023, 1289115300/211723625, zugestellt am 27.02.2023, die Verlängerung des Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erging im Syrien im Februar
- 3.1.
- Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte mit Bescheid vom 17.02.2023, 1289115300/211723625, zugestellt am 27.02.2023, die Verlängerung des Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erging im Syrien im Februar
- Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgten, weil aufgrund der Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr nicht möglich sei. Wie festgestellt ist es jedoch seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu keiner maßgeblichen Besserung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gekommen. Dass eine Besserung der Sicherheitslage in anderen Teilen Syriens eine maßgebliche Sachverhaltsveränderung für den Beschwerdeführer bedeuten würde der außerhalb seines Heimatortes keine Anknüpfungspunkte besitzt war nicht zu erkennen. Die belangte Behörde hat auch in ihrer Entscheidung nicht dargetan inwiefern die von ihr festgestellten Umstände einen veränderten Sachverhalt gegenüber jenem der zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hat, darstellen. Es ist daher aber aufgrund der Rechtskraft des Bescheides mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zulässig und hätte die Behörde nicht ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Neubewertung vornehmen dürfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2270028.2.00