RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW170 2332362-1 Spruch, W170 2332362-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein am XXXX geborener, minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein am römisch 40 geborener, minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten an. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigen Urteil vom 03.03.2025, 152 Hv 3/25p, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, weil er gemeinsam mit einer weiteren Person in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich, wahrnehmbar für zumindest 15 Personen, gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, wobei die weitere Person gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) handelte, indem der Beschwerdeführer und die weitere Person am 14.01.2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Bereich der U-Bahn Station Praterstern Cannabiskraut anderen überlassen haben, indem sie einem verdeckten Ermittler zwei Baggies mit insgesamt 1,4 Gramm brutto um € 20,-- verkauften.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigen Urteil vom 03.03.2025, 152 Hv 3/25p, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, weil er gemeinsam mit einer weiteren Person in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich, wahrnehmbar für zumindest 15 Personen, gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, wobei die weitere Person gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) handelte, indem der Beschwerdeführer und die weitere Person am 14.01.2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) im Bereich der U-Bahn Station Praterstern Cannabiskraut anderen überlassen haben, indem sie einem verdeckten Ermittler zwei Baggies mit insgesamt 1,4 Gramm brutto um € 20,-- verkauften. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 21.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 03.12.2025, Zl. 1365768310/231627707, abgewiesen wurde, dem jedoch mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen.1.
- Der Beschwerdeführer hat am 21.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 03.12.2025, Zl. 1365768310/231627707, abgewiesen wurde, dem jedoch mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde am 10.12.2025 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde am 06.01.2025 zur Post gegeben.Der Bescheid wurde am 10.12.2025 zugestellt, die ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde am 06.01.2025 zur Post gegeben. 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Gouvernement Hama, er hat dort im Wesentlichen von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt; nur wenn es aufgrund des Bürgerkrieges notwendig war, haben sich der Beschwerdeführer und seine Familie an anderen Orten in der Nähe aufgehalten.1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Gouvernement Hama, er hat dort im Wesentlichen von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt; nur wenn es aufgrund des Bürgerkrieges notwendig war, haben sich der Beschwerdeführer und seine Familie an anderen Orten in der Nähe aufgehalten. Der Ort XXXX , Gouvernement Hama ist in der Hand der Interimsregierung. Andere Gruppen, insbesondere das ehemalige Regime des vorherigen Präsidenten Assad (in Folge: Regime) oder die Kurden oder der IS, sind nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in Syrien oder im Ort XXXX , Gouvernement Hama zu verfolgen oder zu belangen.Der Ort römisch 40 , Gouvernement Hama ist in der Hand der Interimsregierung. Andere Gruppen, insbesondere das ehemalige Regime des vorherigen Präsidenten Assad (in Folge: Regime) oder die Kurden oder der IS, sind nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in Syrien oder im Ort römisch 40 , Gouvernement Hama zu verfolgen oder zu belangen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seiner Familie Syrien auf Grund des Krieges verlassen, dies wird der Entscheidung als wahr unterstellt. Ebenso wird der Entscheidung als wahr unterstellt, dass der Vater des Beschwerdeführers von der syrischen Armee unter dem Regime des Assad getötet wurde, bevor die Familie Syrien verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass es in seiner Familie einen Grundstückstreit gebe, der ihn aber nicht direkt betreffen oder gefährden würde. Dies wird der Entscheidung als wahr unterstellt. Auch wenn es im Gouvernement Hama andere bewaffnete Gruppierungen gibt, die dort aktiv sind, hat der Beschwerdeführer keine diesbezügliche (glaubwürdige) Verfolgungsangst verbalisiert noch ist von Amts wegen eine von diesen Gruppen ausgehende Verfolgungsgefahr zu erkennen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass Kinder in Syrien verschiedene Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt sind, darunter den Sicherheitskräften der Übergangsregierung. Insbesondere Kinder ohne männliche Verwandte – wie der Beschwerdeführer – seien besonders gefährdet. Auch drohe dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung. Dem Beschwerdeführer droht weder zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch in Zukunft die Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee, es besteht kein reales Risiko, dass eine andere bewaffnete Gruppe auf den Beschwerdeführer greifen und ihn rekrutieren könnte. Auf Instagramm wurden vom Benutzer „bwmyrbw639“ am 29.03.2026, sohin zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Gruppe für enge Freunde ein Video mit seiner Freundin (eine in Österreich lebende Muslima) gepostet hat, auf Arabisch zwei Kommentare hinterlassen, diese lauten übersetzt: „Du Überreste des Regimes. Du bist kein Mann, sobald du nach Syrien kommst, werden wir dein(en) Kopf abschneiden, du Hund. Syrien ist verboten für dich. Wir haben eine Rache bei euch, ihr Hunde.“ und „Glaubst du, dass du in Europa leben wirst? Dein Leben mit den Ungläubigen (weibliche Person). Was ist das, lässt dich mit einem Mädchen blicken, du Gegner Allahs, du Ungläubiger. Sobald du kommst, werde ich deinen Kopf abschneiden du Abtrünniger. Das Abschlachten geschieht dir Recht. Sobald du da bist, werde ich dich zerstückeln und für die Hunde hinwerfen.“ Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Kommentaren um ernstgemeinte Drohungen handelt, viel mehr hat er einen (vermutlich in Syrien lebenden) Verwandten oder Bekannten ersucht, diese Drohungen an ihn zu schreiben, um diese im Asylverfahren zu verwenden. Der Beschwerdeführer ist als Person unglaubwürdig. 1.
- Die Rückkehr nach Syrien ist sicher und legal etwa über den Flughafen von Damaskus bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon möglich. Diese sind in der Hand der Interimsregierung. Vom Flughafen von Damaskus bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon kann der Ort XXXX , Gouvernement Hama, erreicht werden, ohne das Gebiet, das unter der Kontrolle der Interimsregierung steht, verlassen zu müssen. Vom Flughafen von Damaskus bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon kann der Ort römisch 40 , Gouvernement Hama, erreicht werden, ohne das Gebiet, das unter der Kontrolle der Interimsregierung steht, verlassen zu müssen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.6.
- Zur Lage in Syrien wird festgestellt: Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch. Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden. Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktionieren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. 1.6.
- Zu Zentralsyrien, also auch zum Gouvernement Hama, wird festgestellt: Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends. Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern. Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten. Im Gegensatz zu Homs wurde die Lage im Gouvernement Hama als stabiler beschrieben, ohne größere Sicherheitsvorfälle. In Hama ist die Sicherheitslage durch die anhaltende Bedrohung durch IS-Reste in der östlichen Steppe gekennzeichnet. In den Gouvernements Hama und Homs tragen mit der syrischen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements. Im Gouvernement Hama kommt es an den Kontrollpunkten in der Stadt Hama in der Regel nicht zu Schikanen, da die Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu sind die Bewohner der alawitischen Dörfer in Sahl al-Ghab (Gouvernement Hama) Berichten zufolge anhaltenden Verstößen ausgesetzt. Eine militärische Gruppierung hat die gesamte Dorfbevölkerung in diesem Gebiet gewaltsam vertrieben, damit die Angehörigen der Gruppierung sich dort niederlassen konnten, nachdem ihre ursprünglichen Häuser zerstört worden waren. In Gebieten wie dem Osten von Hama wird die Sicherheitslage dadurch beeinflusst, dass die ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiete im Gegensatz zu den zuvor von der ehemaligen Regierung gehaltenen Gebieten nicht entwaffnet wurden. So griffen beispielsweise bewaffnete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten in einem zuvor regierungsfreundlichen Dorf an und raubten ihnen ihr Vieh, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Bewohner in entwaffneten Gebieten bleiben in der Regel nach 20:00 Uhr in ihren Häusern, während in Gebieten, in denen Waffen behalten wurden, das Leben bis in den Abend hinein draußen weitergeht. Küstenregion In der Küstenregion kam es unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zu weitverbreitetenÜbergriffen gegen die lokale Bevölkerung. Diese Übergriffe haben seitdem in den städtischen Zentren abgenommen, dauern jedoch auf dem Land an, darunter in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Hama und Homs. Die Art der Verstöße in den Küstengebieten unterscheidet sich von denen in anderen Teilen Syriens, da diese Gebiete einst das Kernland des Militär- und Sicherheitsapparats der ehemaligen Regierung waren und das Sicherheitspersonal – darunter viele ehemalige oppositionelle Kämpfer – oft eine feindselige Haltung gegenüber der lokalen Bevölkerung an den Tag legte. Diese Feindseligkeit rührt laut dem befragten syrischen Journalisten von Beschwerden über Missbräuche durch die ehemaligen Behörden in von der Opposition kontrollierten Gebieten her. Laut einer Quelle gelten die Küstengebiete, in denen eine bedeutende Anzahl von Alawiten lebt, als die instabilsten Teile des Landes. Die Übergangsregierung hat erhebliche Schwierigkeiten, ihre Autorität dort zu festigen. Im Vergleich zu anderen Regionen Syriens sind diese Gouvernements auch überproportional von Sicherheitsvorfällen betroffen. Die angespannte Lage in den Küstengebieten ist zum Teil auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassungen von Militär- und Sicherheitspersonal des ehemaligen Regimes zurückzuführen. Viele der Entlassenen stammten aus alawitischen Gemeinden in Latakia und Tartus oder flohen nach dem Sturz des Regimes dorthin. Laut einer Quelle suchen marginalisierte Gruppen wie Alawiten und Anhänger des ehemaligen Regimes Zuflucht in den Küstenprovinzen. Eine Quelle fügte hinzu, dass die Küstengebiete des Gouvernements Latakia zwar als stabil bezeichnet werden können, kleinere bewaffnete Gruppen und Schmuggler jedoch in den Berg- und ländlichen Regionen weiterhin aktiv sind. Al Jazeera zufolge gibt es Versuche hochrangiger Offiziere des gestürzten Regimes, sich neu zu formieren und Gelder und Waffen zu sammeln, um die derzeitige syrische Regierung zu untergraben. Die Sicherheitsoperationen in der Küstenregion konzentrieren sich auf die Verhinderung der Platzierung von improvisierten Sprengfallen (IEDs) an wichtigen Transitkorridoren. Am 06.03.2025 überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf, und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner. Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde. Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren. Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben. Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen. Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten [ehemaligen] SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha [Gründer und Kommandant der Abu Amsha-Division Anm.] zum Leiter der Militärbrigade des Gouvernements Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. Am 09.03.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten. Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte im Juli 2025 ihre Ergebnisse zu den Morden von mehr als 1.400 Menschen. Sie kam zu dem Schluss, dass das Blutvergießen „ nicht organisiert“ war und dass die Militärführer des Landes die Angriffe nicht direkt angeordnet hatten. Ende Jänner 2025 entließen die neuen Machthaber kurzerhand den Sicherheitsapparat des alten Regimes, in dem Alawiten überproportional vertreten waren. Diese Maßnahme führte zu einer großen Zahl arbeitsloser Männer mit militärischer Ausbildung und geringen Aussichten in einem Land, in dem es nach wie vor viele Kleinwaffen gibt. Die Zusammenstöße im März 2025 folgten auf drei Monate schwelende Gewalt in Zentral- und Küstengebieten Syriens. Die meisten Opfer waren Alawiten, die von vielen Syrern kollektiv für die missbräuchliche Herrschaft des gestürzten Regimes verantwortlich gemacht werden. Hinter den Angriffen schien oft Rache zu stehen, während die Sprache und das Verhalten der Täter häufig auf sektiererische Motive hindeuteten. Entlang der Küste kommt es weiterhin zu vereinzelten Aufständen. Nachdem Rebellen, die dem gestürzten Assad-Regime treu ergeben sind, Anfang August 2025 eine neue Rebellengruppe namens „ Men of Light“ gegründet hatten, veröffentlichte die Gruppe am 03.09.2025 das Video einer Explosion einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED) Mitte August 2025, die sich gegen Regierungstruppen in der Nähe der Küstenstadt Jableh richtete. Am 28.12.2025 kam es in den Küstenstädten, vor allem in Latakia, Tartus und Baniyas, zu weitreichenden Protesten, die rasch in gewalttätige Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Opferzahlen eskalierten. Laut lokalen Berichten wurden mindestens vier Personen getötet und Dutzende verletzt. Als Reaktion auf Aufrufe des extremistischen Geistlichen Ghazal Ghazal gingen am 28.12.2025 in mehreren Küstenstädten alawitische Demonstranten auf die Straße, wobei einige Aufständische die Proteste nutzten, um Sicherheitskräfte anzugreifen, während sunnitische Menschenmengen mobilisiert wurden, um die alawitischen Demonstranten anzugreifen. Die syrischen Sicherheitskräfte haben Ende Dezember 2025 über die Stadt Latakia eine Ausgangssperre verhängt, wenige Tage nachdem vier Menschen bei Protesten ums Leben gekommen waren, die in Gewalt eskalierten. Die Sicherheitskräfte verstärkten ihre Präsenz in mehreren Stadtvierteln. Tausende alawitische Demonstranten versammelten sich auf dem Azhari-Platz in Latakia, um ein dezentrales politisches System in Syrien und die Freilassung Tausender alawitischer Gefangener zu fordern. Eine ähnliche Demonstration im November 2025 dauerte kaum eine Stunde, bevor sie mit einer gegnerischen Demonstration zur Unterstützung der neuen syrischen Regierung konfrontiert wurde. Die syrischen Sicherheitskräfte setzten Schusswaffen ein, um beide Demonstrationen aufzulösen. Je nach Gesprächspartner ist zu hören, dass sich entweder die Lage in Latakia deutlich entspannt habe, da die Regierung aufgrund der negativen Aufmerksamkeit, die die neuen Machthaber aufgrund der Massaker vom März 2025 weltweit erhalten haben, nun darauf bedacht ist, ein positives Bild zu zeichnen oder weitere Morde, Entführungen und Ausgrenzungen an der Tagesordnung seien. Beide Versionen bzw. Realitäten schließen einander nicht aus. Allerdings gibt es auch Anzeichen von Resten des Assad-Regimes, die gegen die syrische Armee agitieren.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die mit dem Augenschein und den Feststellungen des Bundesamtes in Einklang zu bringen sind. Dass die Identität – trotz der Vorlage eines mit einem gestempelten Foto versehenen Personenregisterauszugs – nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, zur Ausstellung dieses Dokuments nicht bei der syrischen Behörde vorgesprochen sondern dies über einen Verwandten und einen beauftragten Rechtsanwalt erledigt zu haben (Verh.-Schr. S. 5), sodass der syrischen Behörde eine Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers nicht möglich war und folglich das Dokument die Identität des Beschwerdeführers nicht nachweisen kann. Die Feststellung zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem zitierten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie aus der in das Verfahren eingebrachten Strafregisterauskunft. Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem unbedenklichen, den Parteien vorgehaltenen Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den während des Verfahrens gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers – trotz der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit desselben (siehe hiezu 1.
- und 2.3.) – im Ort XXXX (im Gouvernement Hama) geboren zu sein und dieses bis zur Ausreise, zu deren Zeitpunkt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben fünf Jahre alt gewesen sei, wegen des Krieges nur vorübergehend verlassen zu haben.2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den während des Verfahrens gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers – trotz der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit desselben (siehe hiezu 1.
- und 2.3.) – im Ort römisch 40 (im Gouvernement Hama) geboren zu sein und dieses bis zur Ausreise, zu deren Zeitpunkt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben fünf Jahre alt gewesen sei, wegen des Krieges nur vorübergehend verlassen zu haben. Dass der Ort XXXX in der Hand der Interimsregierung ist – auch wenn es wie in ganz Syrien noch andere bewaffnete Gruppen gibt – ergibt sich auf einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dass der Ort römisch 40 in der Hand der Interimsregierung ist – auch wenn es wie in ganz Syrien noch andere bewaffnete Gruppen gibt – ergibt sich auf einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dass weder mit dem ehemaligen Regime des Assad verbundene Gruppen, noch die Kurden noch der IS in der Lage sind, im Ort XXXX auf den Beschwerdeführer zu greifen, ergibt sich aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 13, 28.02.2026 (in Folge: LI), S. 10, wo ausgeführt wird, dass Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols vor allem in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs funktionieren würden. Auch die EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 (in Folge: EUAA CG), S. 76, führt aus, dass das Gouvernement Hama weitgehend unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, deren effektive Regierungsführung jedoch durch die Präsenz nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen weiterhin beeinträchtigt wird. Dazu gehören Saraya Ansar al-Sunnah, die ehemalige Assad-Anhänger ins Visier nimmt, sowie Assad-treue Gruppierungen wie die Küstenschutztruppen, die an den Angriffen im März 2025 beteiligt waren. Ein kleines Gebiet östlich von Homs ist als „Verlorenes Regimegebiet“ ausgewiesen. Die
- Division der syrischen Armee unter Führung von Abu Amsha war im Mai 2025 ebenfalls im Gouvernement aktiv. Israelische Luftangriffe richteten sich gegen militärische Infrastruktur, darunter das Hauptquartier der
- Brigade und den Militärflughafen von Hama, und verursachten zivile und militärische Opfer. Anfang März 2025 starteten Assad-treue Gruppen Angriffe gegen die Übergangstruppen, woraufhin Vergeltungsaktionen mit sektiererischer Gewalt folgten. Diese umfassten außergerichtliche Hinrichtungen, Massenverhaftungen erwachsener Männer und die Zerstörung von Häusern, insbesondere in alawitischen Gemeinden. Obwohl die Sicherheitskräfte die Stadt Hama sicherten, blieb die Lage in den ländlichen Gebieten instabil. Vereinzelte Gewalttaten wie Tötungen, Entführungen und Verschleppungen, die sich hauptsächlich gegen Alawiten richteten, hielten an und trugen zu einem Gefühl der Verfolgung bei, wodurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheit weiter sank. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom
- Dezember 2024 bis zum
- Mai 2025 im Gouvernement Hama 229 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 9,3 pro Woche). Die meisten dieser Vorfälle waren Gewalttaten gegen Zivilisten, die im Januar und März ihren Höhepunkt erreichten; sie hielten jedoch während des gesamten Zeitraums an. Auch Explosionen und andere Gewalttaten wurden regelmäßig gemeldet, mit einem leichten Rückgang im März und Mai. Gefechte wurden ebenfalls fast durchgehend registriert, mit einem leichten Höhepunkt im Februar und einem Rückgang im Mai. Im Zeitraum vom
- Juni bis zum
- September 2025 wurden in Hama 119 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 6,9 pro Woche entspricht. Vom
- Dezember 2024 bis zum
- September 2025 verzeichnete ACLED 348 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 8,3 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem
- Mai 2025 dokumentierte SNHR 336 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 20 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 87 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 5 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 423 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 25 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Berichtszeitraum. Sicherheitsvorfälle wurden in allen fünf Distrikten verzeichnet, wobei der Distrikt Hama am stärksten betroffen war. Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen im Juni 2025 auf 212.243 und die der Rückkehrer aus dem Inland auf 181.
- Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 61.215 Personen aus dem Ausland zurück, die sich mehrheitlich in den Distrikten Hama und As-Salamiyeh niederließen. Stand
- September 2025 meldete das UNHCR 194.395 Binnenvertriebene und 300.481 kürzlich Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem
- Dezember 2024 84.566 Personen aus dem Ausland zurück. Landbesetzungen im ländlichen Nordosten von Hama vertrieben rund 2.000 Familien, hauptsächlich Alawiten. Kriegsreste fordern weiterhin zivile Opfer, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten. Die Gewalt im März führte auch zu Infrastrukturschäden und der Zerstörung landwirtschaftlicher Betriebe, was die Lebensgrundlagen der zurückkehrenden Bevölkerung beeinträchtigte. Da die meisten zivilen Todesopfer im März 2025 zu verzeichnen waren, ihre Zahl danach stetig zurückging und die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höchststand im Dezember 2024 stark abnahm, lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Hama zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße stattfindet.Dass weder mit dem ehemaligen Regime des Assad verbundene Gruppen, noch die Kurden noch der IS in der Lage sind, im Ort römisch 40 auf den Beschwerdeführer zu greifen, ergibt sich aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 13, 28.02.2026 (in Folge: LI), S. 10, wo ausgeführt wird, dass Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols vor allem in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs funktionieren würden. Auch die EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 (in Folge: EUAA CG), S. 76, führt aus, dass das Gouvernement Hama weitgehend unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, deren effektive Regierungsführung jedoch durch die Präsenz nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen weiterhin beeinträchtigt wird. Dazu gehören Saraya Ansar al-Sunnah, die ehemalige Assad-Anhänger ins Visier nimmt, sowie Assad-treue Gruppierungen wie die Küstenschutztruppen, die an den Angriffen im März 2025 beteiligt waren. Ein kleines Gebiet östlich von Homs ist als „Verlorenes Regimegebiet“ ausgewiesen. Die
- Division der syrischen Armee unter Führung von Abu Amsha war im Mai 2025 ebenfalls im Gouvernement aktiv. Israelische Luftangriffe richteten sich gegen militärische Infrastruktur, darunter das Hauptquartier der
- Brigade und den Militärflughafen von Hama, und verursachten zivile und militärische Opfer. Anfang März 2025 starteten Assad-treue Gruppen Angriffe gegen die Übergangstruppen, woraufhin Vergeltungsaktionen mit sektiererischer Gewalt folgten. Diese umfassten außergerichtliche Hinrichtungen, Massenverhaftungen erwachsener Männer und die Zerstörung von Häusern, insbesondere in alawitischen Gemeinden. Obwohl die Sicherheitskräfte die Stadt Hama sicherten, blieb die Lage in den ländlichen Gebieten instabil. Vereinzelte Gewalttaten wie Tötungen, Entführungen und Verschleppungen, die sich hauptsächlich gegen Alawiten richteten, hielten an und trugen zu einem Gefühl der Verfolgung bei, wodurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheit weiter sank. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom
- Dezember 2024 bis zum
- Mai 2025 im Gouvernement Hama 229 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 9,3 pro Woche). Die meisten dieser Vorfälle waren Gewalttaten gegen Zivilisten, die im Januar und März ihren Höhepunkt erreichten; sie hielten jedoch während des gesamten Zeitraums an. Auch Explosionen und andere Gewalttaten wurden regelmäßig gemeldet, mit einem leichten Rückgang im März und Mai. Gefechte wurden ebenfalls fast durchgehend registriert, mit einem leichten Höhepunkt im Februar und einem Rückgang im Mai. Im Zeitraum vom
- Juni bis zum
- September 2025 wurden in Hama 119 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 6,9 pro Woche entspricht. Vom
- Dezember 2024 bis zum
- September 2025 verzeichnete ACLED 348 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 8,3 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem
- Mai 2025 dokumentierte SNHR 336 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 20 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 87 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 5 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 423 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 25 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Berichtszeitraum. Sicherheitsvorfälle wurden in allen fünf Distrikten verzeichnet, wobei der Distrikt Hama am stärksten betroffen war. Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen im Juni 2025 auf 212.243 und die der Rückkehrer aus dem Inland auf 181.
- Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 61.215 Personen aus dem Ausland zurück, die sich mehrheitlich in den Distrikten Hama und As-Salamiyeh niederließen. Stand
- September 2025 meldete das UNHCR 194.395 Binnenvertriebene und 300.481 kürzlich Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem
- Dezember 2024 84.566 Personen aus dem Ausland zurück. Landbesetzungen im ländlichen Nordosten von Hama vertrieben rund 2.000 Familien, hauptsächlich Alawiten. Kriegsreste fordern weiterhin zivile Opfer, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten. Die Gewalt im März führte auch zu Infrastrukturschäden und der Zerstörung landwirtschaftlicher Betriebe, was die Lebensgrundlagen der zurückkehrenden Bevölkerung beeinträchtigte. Da die meisten zivilen Todesopfer im März 2025 zu verzeichnen waren, ihre Zahl danach stetig zurückging und die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höchststand im Dezember 2024 stark abnahm, lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Hama zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße stattfindet. Zweifelsohne liegt daher inzwischen eine Konsolidierung der Macht der Interimsregierung im Gouvernement Hama vor, sodass auch nicht von einer realen Gefahr einer Verfolgungsmöglichkeit durch das ehemalige Regime des vorherigen Präsidenten Assad oder die Kurden oder der IS im Ort XXXX ausgegangen werden kann. Zweifelsohne liegt daher inzwischen eine Konsolidierung der Macht der Interimsregierung im Gouvernement Hama vor, sodass auch nicht von einer realen Gefahr einer Verfolgungsmöglichkeit durch das ehemalige Regime des vorherigen Präsidenten Assad oder die Kurden oder der IS im Ort römisch 40 ausgegangen werden kann. 2.
- Dass das Verlassen Syriens durch den Beschwerdeführer im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seiner Familie und die Tötung seines Vaters der Entscheidung als wahr unterstellt (ohne sie als gegeben festzustellen – siehe zu dieser Möglichkeit VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125), ergibt sich aus dem Umstand, dass diese zwar gleichbleibend vorgebracht wurden, aber mangels persönlicher Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht festzustellen waren; allerdings spielen die als wahr unterstellten Tatsachen im Endeffekt – insbesondere mangels Verfolgungsmöglichkeit durch das ehemalige Regime – hinsichtlich einer aktuellen Verfolgungsgefahr keine Rolle mehr und sich im Wesentlichen nur für das Gesamtbild relevant. Dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass es in seiner Familie einen Grundstückstreit gebe, der ihn aber nicht direkt betreffen oder gefährden würde, ergibt sich aus dem Vorbringen vor der Behörde und insbesondere dem Verwaltungsgericht (siehe Verh.-Schr., S. 9); dass dieses Vorbringen der Entscheidung als wahr unterstellt werden konnte, ergibt sich aus den oben dargestellten Gründen bzw. weil sich daraus keine entscheidungsrelevante Verfolgung ergibt oder zu sehen wäre. Hinsichtlich der Feststellung, dass, auch wenn es im Gouvernement Hama andere bewaffnete Gruppierungen als die Interimsregierung gibt, die dort aktiv sind, der Beschwerdeführer keine diesbezügliche (glaubwürdige) Verfolgungsangst verbalisiert hat noch von Amts wegen eine von diesen Gruppen ausgehende Verfolgungsgefahr zu erkennen ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen, insbesondere vor dem Verwaltungsgericht (siehe hiezu etwa die Fragen Verh.-Schr., S. 12) wo der Beschwerdeführer keinen Hinweis auf eine solche drohende Verfolgung erkennen ließ. Aber auch bei der Befragung zu seinen Fluchtgründen bzw. den Gründen, warum der Beschwerdeführer nicht nach Syrien zurückkehren könnte, ist eine solche (reale) Verfolgungsgefahr nicht hervorgekommen (siehe Verh.-Schr., S. 9); hier ist der Beschwerdeführer nur von einer Verfolgung durch seinen Cousin (siehe dazu unten) ausgegangen, ansonsten wurde nur die allgemeine Situation vorgebracht. Hinsichtlich der Feststellung, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass Kinder in Syrien verschiedene Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt seien, darunter den Sicherheitskräften der Übergangsregierung, sowie dass insbesondere Kinder ohne männliche Verwandte – wie der Beschwerdeführer – besonders gefährdet seien sowie dass dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung drohe, ist auf die Beschwerde zu verweisen. Dass dem Beschwerdeführer weder zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch in Zukunft die Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee droht, ergibt sich aus dem LI, S. 163 ff, wo unter anderem und soweit relevant ausgeführt wird, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst wurde, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Nach entsprechenden Berichten dementierte die syrische Regierung die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit. Syrische Medien berichten weiters, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Auch im EUAA CG, S. 16, wird ausgeführt, dass am
- Januar 2025 eine Übergangsregierung gebildet wurde, deren Präsident Ahmad al-Sharaa wurde. Al-Sharaa leitete weitreichende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Weiters wird in EUAA CG, S. 33 f, ausgeführt, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht ankündigte, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Wandel zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu motivieren. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung der Wehrpflicht im Notfall nicht ausgeschlossen werden, darüber hinaus muss, obwohl die Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat, darauf hingewiesen werden – so die EUAA CG weiters –, dass die Wehrpflicht selbst, die ein legitimes Recht eines Staates ist, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR entsprechen würde. Es ist daher kein reales Risiko einer Zwangsrekrutierung durch die Interimsregierung zu erkennen, auch, da es trotz entsprechender Krisen (Konflikt mit den Kurden, israelische Angriffe usw.) zu keiner Wiedereinführung der Wehrpflicht gekommen ist. Dass kein reales Risiko besteht, dass eine andere bewaffnete Gruppe auf den Beschwerdeführer greifen und ihn rekrutieren könnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine solche Gefahr den Länderberichten nicht bzw. im Wesentlichen nur für die kurdischen Gebiete entnommen werden kann und die Kurden nicht in der Lage sind, im Ort XXXX auf den Beschwerdeführer zu greifen.Dass kein reales Risiko besteht, dass eine andere bewaffnete Gruppe auf den Beschwerdeführer greifen und ihn rekrutieren könnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine solche Gefahr den Länderberichten nicht bzw. im Wesentlichen nur für die kurdischen Gebiete entnommen werden kann und die Kurden nicht in der Lage sind, im Ort römisch 40 auf den Beschwerdeführer zu greifen. Dass auf Instagramm vom Benutzer „bwmyrbw639“ am 29.03.2026, sohin zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Gruppe für enge Freunde ein Video mit seiner Freundin (eine in Österreich lebende Muslima) gepostet hat, auf Arabisch zwei Kommentare hinterlassen wurden, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots. Der Inhalt dieser Kommentare ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung von der anwesenden allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch angefertigten, schriftlichen Übersetzung, die dann verlesen wurde und der die Parteien nicht entgegengetreten sind. Dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass es sich bei den Kommentaren um ernstgemeinte Drohungen handelt, sondern er einen in Syrien lebenden Verwandten oder Bekannten ersucht hat, diese Drohungen an ihn zu schreiben, um diese im Asylverfahren zu verwenden, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm die Drohnachrichten von einem Cousin geschickt wurden (Verh.-Schr. S. 10), es ist jedoch bereits nicht nachvollziehbar wie der Cousin Kenntnis vom zugrunde liegenden Video erhalten hat zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, den Cousin nicht gut (Verh.-Schr., S. 8) bzw. persönlich gar nicht (Verh._Schr. S. 10) zu kennen, nur als der Beschwerdeführer klein gewesen sei, habe er ihn gekannt. Trotzdem würde ihm der Cousin auf einen nicht auf seinen, sondern den Namen „Al Hamawi“ lautenden Instagram-Konto folgen, weil dieser Cousin seinem Bruder gefolgt sei und dann „mein Instagram bei ihm als Vorschlag aufgepoppt“ sei (Verh.-Schr., S. 11). Erst nach den Kommentaren habe der Beschwerdeführer den Cousin mit Hilfe seines Bruders identifizieren können. Damit kann der Beschwerdeführer aber nicht erklären, wie dieser Cousin in die Gruppe für „enge Freunde“ kommt, da es hier nicht reicht, dass einem Konto gefolgt wird, sondern der Kontoinhaber die in die Gruppe für enge Freunde aufzunehmenden Personen unter Setzung eines „Häkchens“ auswählen kann. Es mag zwar unter bestimmten Umständen möglich sein, dass hier ein „Häkchen“ unabsichtlich gesetzt wird, aber der Beschwerdeführer hat und hatte in seiner Gruppe „enge Freunde“ vier oder acht (er hat diesbezüglich zwei Screenshots übermittelt) Personen, sodass es nicht nachvollziehbar ist, warum er hier übersehen sollte, dass diese Person ausgewählt wurde. Auch konnte der Beschwerdeführer dies – im Lichte der geringen Anzahl der in der Gruppe vorhandenen Personen – trotz Vorhalt nicht nachvollziehbar erklären, warum er den ihn bedrohenden Cousin, den er nicht zu kennen angab, in die Gruppe aufgenommen hat (siehe Verh.-Schr., S. 14: „Als ich bei diesem Video die „engen Freunde“ definiert habe, habe ich einen Freund und seinen Bruder unter anderem definiert. Es kann sein, dass ich meinen Cousin unabsichtlich definiert habe und durch seine Nachricht, bin ich später draufgekommen, dass er so streng religiös ist.“), zumal er diesen auch nach den „Drohkommentaren“ nicht aus der Gruppe entfernt hat. Über abermaligen Vorhalt änderte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Verantwortung auch (siehe Verh.-Schr., S. 15: „Ich habe meinen Cousin nur so hinzugefügt, weil er auch bei meinem Bruder, bei den Followern drinnen war, und ich dachte mir nicht, dass er so streng ist, ich habe mir nichts dabei gedacht. Ich dachte mir nichts dabei, weil wir viele gemeinsame Freunde auf Instagram haben.“), also von „unabsichtlich“ hinzugefügt zu vorsätzlich, aber „nur so hinzugefügt“, weil dieser auch dem Bruder des Beschwerdeführers gefolgt sei. Es ist daher – selbst unter Bedachtnahme auf das (noch) minderjährige Alter des Beschwerdeführers – nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den ihn „bedrohenden“ Cousin unabsichtlich oder nur so seiner aus vier oder acht Personen bestehenden Gruppe für enge Freunde hinzugefügt hat; vielmehr ist davon auszugehen, dass er diesen absichtlich hinzugefügt hat. Ebenso ist aufgefallen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Fluchtvorbringens, das zeitlich zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung entstanden sein soll, nur äußerst kurze Ausführungen macht. Es wäre aber auch bei einem gerade noch minderjährigen Asylwerber zu erwarten, dass er zu einem solchen, vor ganz kurzer Zeit entstandenen Fluchtgrund umfänglich ausführt, etwa mit wem er das Video gepostet hat, wie der Bedroher heißt, was der Inhalt der Drohungen war usw.. Allerdings hat der Beschwerdeführer – nachdem er zuvor hinsichtlich der Bedrohungen lediglich ausgeführt hat (Verh.-Schr., S. 7) „Vor zwei Tagen hatte ich einen Streit mit meinem Cousin, aufgrund meiner Postings. Es ging um Mädchen. Er meinte nur, falls ich nach Syrien zurückkehren sollte, dass er mich zerschneiden wird.“ – auf die Frage, ob der Beschwerdeführer alle seine Gründe, warum er Syrien verlassen habe bzw. nicht nach Syrien zurückkehren könne, genannt habe, nur angegeben (Verh._Schr., S. 8): „Vor kurzem gab es das Problem mit meinem Cousin. Ich kenne ihn zwar nicht so gut, ich habe jedoch mit meinem Bruder über ihn gesprochen, es scheint so, dass mein Cousin sehr streng religiös ist. Und ich habe Angst, dass, wenn ich zurückkehren sollte, er mir etwas antut.“. Erst über ausdrückliches Rückfragen wurden dann weitere Details genannt, etwa, dass es sich bei dem Mädchen um seine Freundin handle (Verh.-Schr. S. 12), diese türkische Wurzeln habe und der islamischen Konfession angehöre, der Cousin im selben Dorf wohne, aus dem der Beschwerdeführer stamme (Verh.-Schr. S. 11), dieser möglicherweise Zugang zu Waffen habe (Verh.-Schr. S. 11) bzw. „Teil einer“ (nicht näher genannten) Gruppe sei (Verh._Schr., S. 14). Auch bei einem gerade noch minderjährigen Beschwerdeführer wäre zu erwarten, dass er über die Aufforderung, die Gründe zu nennen, warum er nicht nach Syrien zurückkehren könne, diese Bedrohung näher darstellt, zumal ja der Zweck einer möglichst verkürzten Darstellung nur sein kann, allfällige Widersprüche bzw. Unglaubwürdigkeiten zu vermeiden, da der Beschwerdeführer ja ansonsten ein Interesse an der – wenn auch laienhaften und altersentsprechenden – möglichst vollständigen Darstellung dieses Fluchtgrundes hätte. Daher hat der Beschwerdeführer es nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Kommentaren um ernstgemeinte Drohungen handelt; daraus ist zu schließen – wofür auch der Zeitpunkt der Drohungen spricht – dass der Beschwerdeführer eine (vermutlich in Syrien) lebende Person, die er kennt, beauftragt hat, mit den Drohungen einen Nachfluchtgrund zu setzen. Einerseits spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren den XXXX durch eine falsche Aussage beschützt hat (siehe dortige Verh.-Schr. S. 3: „Auf Frage durch den Richter, ob der Zweitangeklagte in der Nähe war, ob er beteiligt war, ob er irgend etwas damit zu tun hatte: - Nein. Er hat gewartet, um sein Geld zu bekommen. Ich habe ihm nur gesagt, dass er bei der Frau warten solle, dass ich ihm Geld geben kann; er ist unschuldig. Er hat nicht gewusst, woher das Geld, das ich ihm geben wollte, kommen sollte.“), obwohl dieser in weiterer Folge wegen dieses Delikts verurteilt wurde, gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Andererseits spricht auch das Verhalten, ein falsches Beweismittel für das Asylverfahren zu produzieren und zu verwenden, gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dass dieser nicht mit den rechtlichen Werten verbunden ist, ist auch an seiner rechtskräftigen, unter 1.
- festgestellten, nicht getilgten Verurteilung zu sehen. Daher ist der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig.Einerseits spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren den römisch 40 durch eine falsche Aussage beschützt hat (siehe dortige Verh.-Schr. S. 3: „Auf Frage durch den Richter, ob der Zweitangeklagte in der Nähe war, ob er beteiligt war, ob er irgend etwas damit zu tun hatte: - Nein. Er hat gewartet, um sein Geld zu bekommen. Ich habe ihm nur gesagt, dass er bei der Frau warten solle, dass ich ihm Geld geben kann; er ist unschuldig. Er hat nicht gewusst, woher das Geld, das ich ihm geben wollte, kommen sollte.“), obwohl dieser in weiterer Folge wegen dieses Delikts verurteilt wurde, gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Andererseits spricht auch das Verhalten, ein falsches Beweismittel für das Asylverfahren zu produzieren und zu verwenden, gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dass dieser nicht mit den rechtlichen Werten verbunden ist, ist auch an seiner rechtskräftigen, unter 1.
- festgestellten, nicht getilgten Verurteilung zu sehen. Daher ist der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Länderberichten, insbesondere aus den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 13 vom 28.02.2026, der EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensive update vom Dezember 2025, der EUAA Country focus: Syria, Country of Origin Information Report vom Juli 2025, der UNHCR Position on returns to the syrian arab republic vom Dezember 2024, der EUAA Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments vom
- Oktober 2025 und des UNHCR Regional Flash Update #52, Syria situation vom
- November
- Dass der Ort XXXX vom Flughafen von Damaskus bzw. der Grenze vom Libanon aus erreichbar ist, ohne das von der Interimsregierung beherrschte Gebiet verlassen zu müssen, ergibt sich insbesondere aus dem EUAA Country focus: Syria, Country of Origin Information Report vom Juli 2025, S. 83; dies entspricht auch den Informationen aus dem LI, am (wobei die Karte im LI auf S. 13 mit Februar 2025 datiert ist, während die Karte im EUAA Country focus vom Juni 2025 stammt, also einerseits vor und andererseits nach den Zusammenstößen mit den Alewiten im März 2025).Dass der Ort römisch 40 vom Flughafen von Damaskus bzw. der Grenze vom Libanon aus erreichbar ist, ohne das von der Interimsregierung beherrschte Gebiet verlassen zu müssen, ergibt sich insbesondere aus dem EUAA Country focus: Syria, Country of Origin Information Report vom Juli 2025, S. 83; dies entspricht auch den Informationen aus dem LI, am (wobei die Karte im LI auf S. 13 mit Februar 2025 datiert ist, während die Karte im EUAA Country focus vom Juni 2025 stammt, also einerseits vor und andererseits nach den Zusammenstößen mit den Alewiten im März 2025). 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind, hinsichtlich 1.6.
- insbesondere aus den LI, S. 11 ff, hinsichtlich 1.6.
- insbesondere das LI, S. 55 ff; diese Informationen lassen sich auch mit den anderen Berichten aus den zitierten Länderberichten in Einklang bringen, sodass die Feststellungen unter 1.
- getroffen werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
- Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).3.
- Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Status-RL).Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Status-RL). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). 3.
- Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN), wobei hier die erfolgte rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die Behörde mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- und Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen steht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054), es ist nicht zu sehen, dass es seit Ablauf des 07.01.2026 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer entscheidenden Veränderung der Tatsachenlage gekommen wäre. 3.
- Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN), wobei hier die erfolgte rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die Behörde mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- und Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen steht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054), es ist nicht zu sehen, dass es seit Ablauf des 07.01.2026 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer entscheidenden Veränderung der Tatsachenlage gekommen wäre. 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt aus XXXX , Gouvernement Hama, er ist dort geboren und hat (die lediglich fünf Jahre umfassende) Zeit, die er in Syrien gelebt hat, an jenem Ort verbracht, soweit er (und seine Familie) nicht kriegsbedingt auf Orte in der Umgebung ausgewichen sind. Daher ist XXXX , Gouvernement Hama, als der Herkunftsort des Beschwerdeführers zu bezeichnen.Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt aus römisch 40 , Gouvernement Hama, er ist dort geboren und hat (die lediglich fünf Jahre umfassende) Zeit, die er in Syrien gelebt hat, an jenem Ort verbracht, soweit er (und seine Familie) nicht kriegsbedingt auf Orte in der Umgebung ausgewichen sind. Daher ist römisch 40 , Gouvernement Hama, als der Herkunftsort des Beschwerdeführers zu bezeichnen. 3.
- Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).3.
- Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003). 3.
- Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also im XXXX , Gouvernement Hama zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen.3.
- Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also im römisch 40 , Gouvernement Hama zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen. Der Ort XXXX , Gouvernement Hama, also das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist, wie festgestellt, unter Kontrolle der Interimsregierung. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, von der Grenze aus dem Libanon oder vom Flughafen in Damaskus kommend, in sein Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der Interimsregierung sind. Es muss daher nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von der Interimsregierung verfolgt wird.Der Ort römisch 40 , Gouvernement Hama, also das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist, wie festgestellt, unter Kontrolle der Interimsregierung. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, von der Grenze aus dem Libanon oder vom Flughafen in Damaskus kommend, in sein Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der Interimsregierung sind. Es muss daher nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von der Interimsregierung verfolgt wird. Eine Verfolgung durch die Interimsregierung wurde aber nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Das Regime des ehemaligen Präsidenten Assad, das den Beschwerdeführer möglicherweise als Wehrdienstflüchtling verfolgt hätte, ist nicht mehr in der Lage, diesen in Syrien zu verfolgen. Auch eine andere Bedrohung wurde nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht durch den den Beschwerdeführer durch Kommentare auf Instagram bedrohenden „Cousin“. Auch eine Verfolgung als Minderjähriger wurde nicht nachvollziehbar vorgebracht; möglicherweise würde der Beschwerdeführer als Person – nach seinem Vorbringen – ohne familiären Rückhalt in Syrien leichter Opfer von Kriminalität werden, aber diese „Verfolgung“ ist unabhängig von seiner Minderjährigkeit, weil hier nicht minderjährige Personen wegen ihrer Minderjährigkeit sondern schutzlose Personen wegen ihrer Schutzlosigkeit betroffen sind, eine solche Gefahr insbesondere nicht wegfällt, wenn der Beschwerdeführer volljährig werden würde und schutzlose Personen keine soziale Gruppe sind; es handelt sich in Wahrheit um eine jedermann treffende Gefahr durch allgemeine Kriminalität. Dadurch dass der Beschwerdeführer den Status des subsidiären Schutzberechtigten inne hat, ist er gegen diese Schwierigkeiten abgesichert; für eine Asylgewährung sind diese nicht hinreichend. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen, selbst unter Bedachtnahme auf seine Minderjährigkeit. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung und mangels der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2332362.1.00