4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 29.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Syrien Krieg herrsche. Er sei seit 2011 auf der Flucht und habe bis Ende 2019 im Libanon gelebt. Dort sei die wirtschaftliche Lage sehr schlecht. Syrer würden im Libanon keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen. Aus Angst, nach Syrien zurückgeschickt zu werden, habe er den Libanon verlassen. Er habe Angst um sein Leben und Angst, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien in die kurdische Armee einrücken müsste. Am 29.09.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er in der Stadt XXXX geboren sei. Er gehöre der Volksgruppe der Armenier an und sei christlichen Glaubens. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kurden und die Regierung immer noch in XXXX kämpfen würden. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass ein Teil ihres Hauses von einer Rakete getroffen worden sei. Er wolle nicht nach Syrien zurückkehren, weil er dort als Christ in Gefahr wäre, weil es den IS noch immer gebe. Er habe auch allgemein Angst vor dem Krieg und vor dem syrischen Militär, weil die Möglichkeit bestünde, dass der Beschwerdeführer für die Armee rekrutiert werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in Syrien bislang vom Militärdienst befreit gewesen sei, da er ein Einzelkind sei. Er habe sich kein Militärbuch ausstellen lassen. Ende des Jahres 2011 sei er aus Syrien ausgereist und in den Libanon gereist, wo er bis Ende 2019 gelebt habe.Am 29.09.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er in der Stadt römisch 40 geboren sei. Er gehöre der Volksgruppe der Armenier an und sei christlichen Glaubens. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kurden und die Regierung immer noch in römisch 40 kämpfen würden. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass ein Teil ihres Hauses von einer Rakete getroffen worden sei. Er wolle nicht nach Syrien zurückkehren, weil er dort als Christ in Gefahr wäre, weil es den IS noch immer gebe. Er habe auch allgemein Angst vor dem Krieg und vor dem syrischen Militär, weil die Möglichkeit bestünde, dass der Beschwerdeführer für die Armee rekrutiert werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in Syrien bislang vom Militärdienst befreit gewesen sei, da er ein Einzelkind sei. Er habe sich kein Militärbuch ausstellen lassen. Ende des Jahres 2011 sei er aus Syrien ausgereist und in den Libanon gereist, wo er bis Ende 2019 gelebt habe. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 23.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 23.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.02.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in mehrfacher Hinsicht asylrelevante Verfolgung drohe. Das syrische Regime sei in XXXX präsent und habe folglich die Möglichkeit, Männer zum Wehrdienst zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst in Syrien nicht geleistet, da er der einzige Sohn sei. Im „Normalzustand“ werde der einzige Sohn nicht eingezogen; in der Bürgerkriegssituation sei dies jedoch anders. Ihm drohe daher die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Überdies drohe ihm auch eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Der Beschwerdeführer gehöre weiters der Volksgruppe der Armenier und der christlichen Minderheit an und drohe ihm als solchem asylrelevante Verfolgung. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei aus Syrien geflüchtet und habe in Deutschland Asyl zuerkannt bekommen. Der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger seines Cousins, der als regierungsfeindlich wahrgenommen werde, vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Weiters werde dem Beschwerdeführer aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.02.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in mehrfacher Hinsicht asylrelevante Verfolgung drohe. Das syrische Regime sei in römisch 40 präsent und habe folglich die Möglichkeit, Männer zum Wehrdienst zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst in Syrien nicht geleistet, da er der einzige Sohn sei. Im „Normalzustand“ werde der einzige Sohn nicht eingezogen; in der Bürgerkriegssituation sei dies jedoch anders. Ihm drohe daher die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Überdies drohe ihm auch eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Der Beschwerdeführer gehöre weiters der Volksgruppe der Armenier und der christlichen Minderheit an und drohe ihm als solchem asylrelevante Verfolgung. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei aus Syrien geflüchtet und habe in Deutschland Asyl zuerkannt bekommen. Der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger seines Cousins, der als regierungsfeindlich wahrgenommen werde, vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Weiters werde dem Beschwerdeführer aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 24.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2023, Zl. W228 2268133-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Am 17.02.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab nach Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme (Prüfung Wiederaufnahmeverfahren) auf Vorhalt, dass aufgrund diverser Hinweise in Armenien recherchiert worden sei und die Befundaufnahme ergeben habe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien gewesen sei, an, dass dies richtig sei. Nachgefragt, warum er im Rahmen der Einreise nicht angegeben habe, dass er einen armenischen Pass habe, führte er aus, dass ihn niemand danach gefragt habe. Er besitze die armenische Staatsbürgerschaft seit dem Jahr 2015. In diesem Jahr habe er sich vier oder fünf Monate lang in Armenien aufgehalten. Es sei ein längerer Aufenthalt geplant gewesen, aber er habe sich mit der Mentalität der Armenier nicht zurechtgefunden und habe es dort auch kein wirtschaftliches Fortkommen für ihn gegeben. Aufgefordert, seine Fluchtgründe nochmals zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen des Krieges in Syrien nach Österreich gekommen sei. Ein weiterer Grund sei, dass er in Armenien keine Chance auf ein wirtschaftliches Fortkommen gehabt habe. Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Armenien spreche, gab er an, dass er dort keine Chance für sich sehe, weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 17.02.2026 wurde das geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheid vom 23.01.2023 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm Abs. 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Armenien sei und er das BFA wissentlich darüber getäuscht habe. Der Bescheid vom 23.01.2023 sei insbesondere auf Grundlage von Unwahrheiten im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erlassen worden. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren sei von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch falsches Zeugnis oder sonst wie erschlichen worden sei. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall gegeben, zumal der Beschwerdeführer entscheidungsrelevante Umstände in Irreführungsabsicht verschwiegen habe.Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 17.02.2026 wurde das geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheid vom 23.01.2023 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Armenien sei und er das BFA wissentlich darüber getäuscht habe. Der Bescheid vom 23.01.2023 sei insbesondere auf Grundlage von Unwahrheiten im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erlassen worden. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren sei von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch falsches Zeugnis oder sonst wie erschlichen worden sei. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall gegeben, zumal der Beschwerdeführer entscheidungsrelevante Umstände in Irreführungsabsicht verschwiegen habe. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.03.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass eine Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegen sei und der belangten Behörde Ermittlungsmängel anzulasten seien. Der Beschwerdeführer habe zu Armenien keine faktischen Verbindungen. Er habe im Jahr 2015 lediglich einige Monate dort gelebt ohne feste Bindungen zu begründen. Er habe es aufgrund dessen für das gegenständliche Verfahren nicht als relevant erachtet, dass er die armenische Staatsbürgerschaft besitze, zumal er sich damals wie heute lediglich als syrischer Staatsbürger gesehen habe bzw. sehe und er auch nur in Syrien familiär und sozial verwurzelt sei. Ihm sei auch keine Irreführungsabsicht anzulasten, da er juristischer Laie sei und ihm die Bedeutung seiner Doppelstaatsbürgerschaft für das Verfahren nicht klar gewesen sei. Zudem scheide eine Wiederaufnahme aus, weil der belangten Behörde Ermittlungsfehler unterlaufen seien. Sie hätte schon damals Ermittlungen zu einer möglichen armenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers anstellen müssen, da er vorgebracht habe, der Volksgruppe der Armenier anzugehören. Es liege kein „Erschleichen“ vor, wenn es die belangte Behörde unterlasse, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 07.04.2026 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
Paragraph 69, Abs. Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt „Erschleichen“ vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt „Erschleichen“ vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen vergleiche VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300). Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428). Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428). Zusammengefasst müssen für eine „Erschleichung“ folgende Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Viertens darf es die Behörde bzw. das VwG nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen rmittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227 mwN; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12)Zusammengefasst müssen für eine „Erschleichung“ folgende Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Viertens darf es die Behörde bzw. das VwG nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen rmittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen vergleiche VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227 mwN; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12) Die Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ des Erkenntnisses erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen annimmt. Die Möglichkeit eines „Erschleichens“ bzw. ein bloßer Verdacht hierüber kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind. Als Ergebnis muss das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 23.04.2024, Ra 2023/22/0088, VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300).Die Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ des Erkenntnisses erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen annimmt. Die Möglichkeit eines „Erschleichens“ bzw. ein bloßer Verdacht hierüber kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind. Als Ergebnis muss das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen vergleiche VwGH 23.04.2024, Ra 2023/22/0088, VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300). Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 04.09.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss (vgl. VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird vergleiche VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 04.09.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss vergleiche VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470).
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Für den Fall, dass ein Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat hat, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in Art. 1 Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, dem der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“ Trifft dieser Umstand bei einem Asylwerber zu, ist bezüglich beider Herkunftsstaaten seine wohlbegründete Furcht zu prüfen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu § 2 AsylG 2005).Für den Fall, dass ein Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat hat, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in Artikel eins, Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, dem der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“ Trifft dieser Umstand bei einem Asylwerber zu, ist bezüglich beider Herkunftsstaaten seine wohlbegründete Furcht zu prüfen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu Paragraph 2, AsylG 2005). Art. 19 Status-RL lautet:Artikel 19, Status-RL lautet: „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist; b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.
Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ Im gegenständlichen Fall hat das BFA mit dem angefochtenen Bescheid das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers von Amts wegen
1 Z 1 AVG wiederaufgenommen und begründete dies mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Armenien sei und das BFA wissentlich darüber getäuscht habe.Im gegenständlichen Fall hat das BFA mit dem angefochtenen Bescheid das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers von Amts wegen
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen und begründete dies mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Armenien sei und das BFA wissentlich darüber getäuscht habe. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wissentlich verschwiegen, dass er nicht nur syrischer, sondern auch armenischer Staatsbürger ist. Dies um Vorteile im Verfahren zu erlangen. Die von der Rechtsprechung geforderte Irreführungsabsicht liegt sohin vor. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine Doppelstaatsbürgerschaft verschwiegen hat, objektiv unrichtige bzw. unvollständige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht bzw. Tatsachen von wesentlicher Bedeutung verschwiegen. Weiters besteht insoweit ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Umständen und dem Entscheidungswillen der Behörde, als die belangte Behörde bei Kenntnis der Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben der syrischen auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt, diesem nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte, ohne zuvor zu prüfen, ob er auch in Armenien einer Gefahr ausgesetzt ist. Schließlich wurde seitens der belangten Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage bzw. faktischen und rechtlichen Recherchemöglichkeiten im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Auf Basis des damaligen Wissensstandes hätten solche Ermittlungen in einem Erkundungsbeweis geendet und hat die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln. Vielmehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren
Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüber hinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsstaat, zum Reiseweg, sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich sichtlich keine verdichteten Hinweise, dass die Angaben des Beschwerdeführers falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedürfe. Die belangte Behörde musste auch nicht per se davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine sich aus § 15 AsylG 2005 ergebende Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 bis 6), von der er durch entsprechende Belehrungen in Kenntnis war, missachtet und wider besseren Wissens falsche Angaben macht. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde Ermittlungen zu einer möglichen armenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers anstellen hätte müssen, da er vorgebracht habe, der Volksgruppe der Armenier anzugehören, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Minderheit syrischer Armenier in Syrien lebt und die Angabe der Volksgruppenzugehörigkeit allein daher kein Auslöser für Ermittlungspflichten der belangten Behörde ist.Schließlich wurde seitens der belangten Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage bzw. faktischen und rechtlichen Recherchemöglichkeiten im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Auf Basis des damaligen Wissensstandes hätten solche Ermittlungen in einem Erkundungsbeweis geendet und hat die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln. Vielmehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren
Paragraph 37, AVG primär aus der Begründung des Antrages. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüber hinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsstaat, zum Reiseweg, sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich sichtlich keine verdichteten Hinweise, dass die Angaben des Beschwerdeführers falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedürfe. Die belangte Behörde musste auch nicht per se davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine sich aus Paragraph 15, AsylG 2005 ergebende Mitwirkungspflicht vergleiche insbes. Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4 bis 6), von der er durch entsprechende Belehrungen in Kenntnis war, missachtet und wider besseren Wissens falsche Angaben macht. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde Ermittlungen zu einer möglichen armenischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers anstellen hätte müssen, da er vorgebracht habe, der Volksgruppe der Armenier anzugehören, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Minderheit syrischer Armenier in Syrien lebt und die Angabe der Volksgruppenzugehörigkeit allein daher kein Auslöser für Ermittlungspflichten der belangten Behörde ist. Da sich somit nicht ergeben hat, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zuvor zitierte Anwendung der Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2268133.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.