RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW255 2317621-1 Spruch, W255 2317621-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38i
Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.04.2025, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2025, GZ: WF 2025-0566-9-015358, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 15.04.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog erstmalig ab 05.01.2005 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie - jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und kurzen Dienstverhältnissen - ab 01.09.2020 Arbeitslosengeld und ab 13.06.2021 Notstandshilfe. 1.
- Am 18.12.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) und der BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 18.06.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS der BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin im Einzelhandel, Regalbetreuerin oder weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen hilft und die BF sich auf Stellen, die das AMS ihr vermittelt, bewirbt und das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis der Bewerbung informiert. 1.
- Am 18.12.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) und der BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 18.06.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS der BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin im Einzelhandel, Regalbetreuerin oder weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen hilft und die BF sich auf Stellen, die das AMS ihr vermittelt, bewirbt und das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis der Bewerbung informiert. 1.
- Am 04.03.2025 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot als Verkäuferin bei der XXXX in der XXXX im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung übermittelt und die BF aufgefordert, sich über den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Onlinelink auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben. 1.
- Am 04.03.2025 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot als Verkäuferin bei der römisch 40 in der römisch 40 im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung übermittelt und die BF aufgefordert, sich über den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Onlinelink auf die vermittelte Beschäftigung zu bewerben. 1.
- Am 15.04.2025 meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass die BF sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben habe. 1.
- Am 22.04.2025 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, dass sie sich beworben habe, da sie sich auf alle Stellenangebote immer bewerbe. Sie habe jedoch keine Rückmeldung erhalten und könne somit keinen Beweis vorlegen. Die Angaben der Dienstgeberin, dass sie sich nicht beworben habe, würden nicht stimmen. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 22 Tagen ab 15.04.
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS am 15.04.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Das Ausmaß ihres laufenden Leistungsanspruches sei kürzer als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss. Aus diesem Grund werde mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruches (Höchstausmaß) ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 22 Tagen ab 15.04.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS am 15.04.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Das Ausmaß ihres laufenden Leistungsanspruches sei kürzer als der gemäß Paragraph 10, AlVG zu verhängende Ausschluss. Aus diesem Grund werde mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruches (Höchstausmaß) ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen. 1.
- Am 25.04.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie sich zeitgerecht beworben habe. Sie habe keine E-Mail als Bestätigung bekommen, nur ein „Danke für Ihre Bewerbung, Sie werden in Kürze ein E-Mail erhalten“. Sie sei davon ausgegangen, dass das passe, nur habe sie nie eine E-Mail erhalten. Sie könne nichts dafür, wenn die Firma etwas schlampig sei und nie zurückschreibe oder anrufe. Manchmal erhalte sie erst nach Monaten eine E-Mail oder werde angerufen. Sie könne es sich nicht erlauben, sich nicht zu bewerben, da sie drei Kinder habe und die Miete € 800,-- betrage. Ihr Mann habe nur ein Einkommen von € 1.300,--. Sie wisse genau, dass sie kein Geld für die Miete und ihre Kinder habe, wenn sie sich nicht bewerbe. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.07.2025, GZ: WF 2025-0566-9-015358, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 15.04.
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Behauptung der BF, sich beworben zu haben, für sich keinen nachvollziehbaren und überprüfbaren Nachweis darstelle, dass sie sich tatsächlich ordnungsgemäß beworben habe. Auch die Dienstgeberin habe bestätigt, dass keine Bewerbung der BF eingelangt sei. Die BF habe die mögliche Annahme einer Beschäftigung vereitelt, indem sie sich nicht beworben habe. Hinsichtlich des Zeitraumes des Anspruchsverlusts führte das AMS aus, dass die BF zum lückenlosen Fortbezug ihrer Ansprüche am 13.05.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe geltend gemacht habe. Somit sei die Sanktion über die gesamte Dauer von 56 Tagen zu verhängen gewesen, da bereits ab dem 27.03.2025 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ausgesprochen worden sei. 1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.07.2025, GZ: WF 2025-0566-9-015358, wurde der unter Punkt 1.6. genannte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 15.04.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Behauptung der BF, sich beworben zu haben, für sich keinen nachvollziehbaren und überprüfbaren Nachweis darstelle, dass sie sich tatsächlich ordnungsgemäß beworben habe. Auch die Dienstgeberin habe bestätigt, dass keine Bewerbung der BF eingelangt sei. Die BF habe die mögliche Annahme einer Beschäftigung vereitelt, indem sie sich nicht beworben habe. Hinsichtlich des Zeitraumes des Anspruchsverlusts führte das AMS aus, dass die BF zum lückenlosen Fortbezug ihrer Ansprüche am 13.05.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe geltend gemacht habe. Somit sei die Sanktion über die gesamte Dauer von 56 Tagen zu verhängen gewesen, da bereits ab dem 27.03.2025 eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ausgesprochen worden sei. 1.
- Am 10.07.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 14.08.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W164 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 1.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF ist am XXXX geboren und seit 30.03.2009 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 30.03.2009 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Die BF bezog erstmalig ab 05.01.2005 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und kurzen Dienstverhältnissen ab 01.09.2020 Arbeitslosengeld und ab 13.06.2021 Notstandshilfe. 2.1.
- Am 18.12.2024 wurde zwischen dem AMS und der BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 18.06.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) bzw. Regalbetreuerin oder sonstigen gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und die BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihr zuschickt, bewirbt und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis ihrer Bewerbung informiert. 2.1.
- Am 04.03.2025 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Verkäuferin im Verkauf im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Dienstgeberin XXXX mit einem Mindestentgelt von € 2.124,-- monatlich übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle über das Online-Karriereportal unter dem Link XXXX zu bewerben. 2.1.
- Am 04.03.2025 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Verkäuferin im Verkauf im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Dienstgeberin römisch 40 mit einem Mindestentgelt von € 2.124,-- monatlich übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle über das Online-Karriereportal unter dem Link römisch 40 zu bewerben. 2.1.
- Bei Bewerbungen über das Karriereportal werden Bewerberinnen aufgefordert, ihre persönlichen Daten anzugeben, ein Passwort zu wählen und mindestens einen Anhang hochzuladen. Anschließend müssen noch Angaben zur zeitlichen Flexibilität und der gewünschten Wochenstundenanzahl gemacht werden, bevor die Bewerbung endgültig abgesendet werden kann. Nach Absenden der Bewerbung erhalten Bewerberinnen eine E-Mail mit folgendem Text: „Sehr geehrte Frau [Nachname], vielen Dank für die Zusendung Ihrer Bewerbungsunterlagen und Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Wir freuen uns über Ihre Bewerbung und Ihr damit verbundenes Interesse an einer Tätigkeit in unserem Unternehmen und danken für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Wir ersuchen Sie um etwas Geduld, da wir Ihre Unterlagen sorgfältig prüfen und dieser Prozess etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Im Anschluss daran werden wir uns bei Ihnen melden. Wir bitten Sie, Ihre persönlichen Daten in Ihrem Bewerberprofil zu ergänzen, falls diese nicht vollständig sind. Falls Sie das Passwort für den Login zu Ihrem Profil vergessen haben, können Sie dieses zurücksetzen und sich per Mail ein neues Passwort zustellen lassen. Klicken Sie dazu auf folgenden Link: […]“ Mit dem im Zuge der Bewerbung gewählten Passwort können Bewerberinnen sich auch nach dem Absenden der Bewerbung in das Karriereportal einloggen, ihre aktiven Bewerbungen ansehen, bearbeiten und zurückziehen. Die BF bewarb sich nicht auf die vermittelte Stelle. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. 2.1.
- Am 22.04.2025 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass die Angaben der Dienstgeberin, dass sie nicht beworben habe, nicht stimmen würden. Sie habe sich beworben. 2.1.
- Die BF wurde seitens des AMS während ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt. 2.1.
- Die BF wurde seitens des AMS während ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 22 Tagen ab 15.04.2025 verloren hat. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 22 Tagen ab 15.04.2025 verloren hat. 2.1.
- Die BF brachte am 25.04.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.07.2025, GZ: WF 2025-0566-9-015358, wurde der Bescheid vom 24.04.2025 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 15.04.2025 verloren hat. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 04.07.2025 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Mit Schreiben vom 10.07.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2026, GZ: W255 2317620-1/8E, wurde gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG rechtskräftig ein Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 27.03.2025 ausgesprochen. 2.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2026, GZ: W255 2317620-1/8E, wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG rechtskräftig ein Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 27.03.2025 ausgesprochen. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld sowie den kurzen Dienstverhältnissen (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Betreuungsplanes (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bewerbungsprozess über das Karriereportal der potentiellen Dienstgeberin (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Im Vermittlungsvorschlag ist ein Link zum Onlineportal der Dienstgeberin angegeben. Dieser bezieht sich auf die konkrete Stelle, ist also im Entscheidungszeitpunkt veraltet und kann nicht mehr aufgerufen werden; jedoch können über das Bewerbungsportal der XXXX sämtliche aktuellen Stellenausschreibungen aufgerufen werden. Der vorsitzende Richter führte daher eine Testbewerbung für eine der aktuell offenen Stellen durch. Bewerberinnen müssen ein Formular ausfüllen, im sie ihre persönlichen Daten (darunter ihre E-Mailadresse) angeben, ein Passwort wählen und mindestens ein Dokument hochladen. Anschließend müssen Angaben zur zeitlichen Flexibilität und den gewünschten Wochenstunden gemacht werden, bevor die Bewerbung final abgesendet werden kann. Direkt im Anschluss erhält man auf die angegebene E-Mailadresse eine Bestätigungsemail. Diese E-Mail kann jedenfalls ausgedruckt oder weitergeleitet werden, sodass die BF dieses E-Mail, wenn sie sich beworben haben sollte, dem AMS vorlegen hätte können. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bewerbungsprozess über das Karriereportal der potentiellen Dienstgeberin (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Im Vermittlungsvorschlag ist ein Link zum Onlineportal der Dienstgeberin angegeben. Dieser bezieht sich auf die konkrete Stelle, ist also im Entscheidungszeitpunkt veraltet und kann nicht mehr aufgerufen werden; jedoch können über das Bewerbungsportal der römisch 40 sämtliche aktuellen Stellenausschreibungen aufgerufen werden. Der vorsitzende Richter führte daher eine Testbewerbung für eine der aktuell offenen Stellen durch. Bewerberinnen müssen ein Formular ausfüllen, im sie ihre persönlichen Daten (darunter ihre E-Mailadresse) angeben, ein Passwort wählen und mindestens ein Dokument hochladen. Anschließend müssen Angaben zur zeitlichen Flexibilität und den gewünschten Wochenstunden gemacht werden, bevor die Bewerbung final abgesendet werden kann. Direkt im Anschluss erhält man auf die angegebene E-Mailadresse eine Bestätigungsemail. Diese E-Mail kann jedenfalls ausgedruckt oder weitergeleitet werden, sodass die BF dieses E-Mail, wenn sie sich beworben haben sollte, dem AMS vorlegen hätte können. Zusätzlich ist es auch möglich, sich auch nach Absenden der Bewerbung mit dem im Zuge der Bewerbung gewählten Passwort in dem Karriereportal einzuloggen, die aktiven Bewerbungen anzuschauen, zu bearbeiten oder zurückziehen. Auch vergangene Bewerbungen (sofern vorhanden) werden angezeigt, sodass hier jedenfalls ein Screenshot über die erfolgte Bewerbung angefertigt werden kann, sofern das Bestätigungsemail tatsächlich nicht aufzufinden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die BF, sollte sie sich tatsächlich beworben haben, nicht in der Lage ist, einen Nachweis über die erfolgte Bewerbung vorzulegen. Sofern sie sich – wie behauptet – tatsächlich auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat, müsste sie in der Lage sein, das Bestätigungsemail vorzulegen oder sich mit dem Passwort in ihr Benutzerkonto einzuloggen und beispielsweise einen Screenshot über die durchgeführte Bewerbung vorzulegen. Dadurch, dass die BF trotz Aufforderung keinen Nachweis über die Bewerbung vorgelegte, ist nicht glaubhaft, dass sie sich tatsächlich auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat. Ihrem Vorbringen, die Firma habe „schlampig“ gearbeitet, ist entgegenzuhalten, dass es sich um einen automatisierten Prozess handelt, der über ein Onlineportal abgewickelt wird. Die Bestätigungsemail wird unmittelbar nach dem Einlangen der Bewerbung übermittelt wird, sodass es sich nicht um einen händischen Vorgang handelt, auf den Mitarbeitende im Einzelfall vergessen hätten können. Zusammengefasst war aufgrund dessen, dass die BF trotz mehrfacher Aufforderung keine Bestätigung über ihre Bewerbung vorlegen konnte, Bewerberinnen bei der XXXX aber unverzüglich nach dem Absenden der Bewerbung über das Onlineportal eine Bestätigungsemail erhalten und sich zusätzlich auch noch in das Portal einloggen können und eine Übersicht über ihre durchgeführten Bewerbungen erhalten können, nicht glaubhaft, dass die BF sich auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam, ist unstrittig. Zusammengefasst war aufgrund dessen, dass die BF trotz mehrfacher Aufforderung keine Bestätigung über ihre Bewerbung vorlegen konnte, Bewerberinnen bei der römisch 40 aber unverzüglich nach dem Absenden der Bewerbung über das Onlineportal eine Bestätigungsemail erhalten und sich zusätzlich auch noch in das Portal einloggen können und eine Übersicht über ihre durchgeführten Bewerbungen erhalten können, nicht glaubhaft, dass die BF sich auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam, ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme der BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den ergangenen Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.10.) sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt. 2.2.
- Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2026, mit dem der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 27.03.2025 festgestellt wurde (Punkt 2.1.12.), stützt sich auf die Einsichtnahme in den zur genannten GZ geführten Akt. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (sinngemäß anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (sinngemäß anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Der BF wurde am 04.03.2025 ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Bäckerin im Verkauf bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX übermittelt. Die BF wurde darin aufgefordert, sich über das Online-Karriereportal zu bewerben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich die BF nicht auf die vermittelte Beschäftigung. Auf diese Weise brachte die BF unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck.Der BF wurde am 04.03.2025 ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Bäckerin im Verkauf bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 übermittelt. Die BF wurde darin aufgefordert, sich über das Online-Karriereportal zu bewerben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich die BF nicht auf die vermittelte Beschäftigung. Auf diese Weise brachte die BF unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck. Die BF hat sich in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
- Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 242). Am 22.04.2025 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF muss klar gewesen sein, dass eine nicht erfolgte Bewerbung jedenfalls zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt.2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF muss klar gewesen sein, dass eine nicht erfolgte Bewerbung jedenfalls zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Soweit die BF vorbringt, den Unterhalt für ihre Kinder nicht mehr aufbringen zu können, stellt dies keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Sorgepflichten für Familienangehörige treffen eine Arbeitslose nicht härter als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben (vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150). Soweit die BF vorbringt, den Unterhalt für ihre Kinder nicht mehr aufbringen zu können, stellt dies keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Sorgepflichten für Familienangehörige treffen eine Arbeitslose nicht härter als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.2.
- Hinsichtlich des Zeitraumes des Anspruchsverlustes von 56 Tagen ab 15.04.2025 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2026, GZ: W255 2317620-1/8E, der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 27.03.2025 festgestellt wurde. Gegenständlich handelt es sich sohin um den zweiten Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG, weswegen sich die Mindestdauer um zwei Wochen auf insgesamt acht Wochen (56 Tage) verlängerte. Gegenständlich handelt es sich sohin um den zweiten Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG, weswegen sich die Mindestdauer um zwei Wochen auf insgesamt acht Wochen (56 Tage) verlängerte. Der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG tritt ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0016). Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG tritt ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen vergleiche VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0016). Die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen, besteht grundsätzlich auch während der Zeit des Anspruchsverlusts gemäß § 10 AlVG, weswegen im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die bestehende Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. In Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Das muss vielmehr erst recht für den Fall gelten, dass zwei Vermittlungsvorschläge am selben Tag übermittelt werden, aber der jeweilige Beginn des Anspruchsverlusts mit unterschiedlichen Tagen festgestellt wird. Der gegenständliche Anspruchsverlust für 56 Tage ab 15.04.2025 überlagert sohin den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2026, GZ: W255 2317620-1/8E, rechtskräftig festgestellten Anspruchsverlust von 42 Tagen ab 27.03.
- Die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen, besteht grundsätzlich auch während der Zeit des Anspruchsverlusts gemäß Paragraph 10, AlVG, weswegen im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die bestehende Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. In Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Das muss vielmehr erst recht für den Fall gelten, dass zwei Vermittlungsvorschläge am selben Tag übermittelt werden, aber der jeweilige Beginn des Anspruchsverlusts mit unterschiedlichen Tagen festgestellt wird. Der gegenständliche Anspruchsverlust für 56 Tage ab 15.04.2025 überlagert sohin den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2026, GZ: W255 2317620-1/8E, rechtskräftig festgestellten Anspruchsverlust von 42 Tagen ab 27.03.
- 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2317621.1.00