GVG) als verspätet, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 05.02.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 30.01.2026
Paragraph 15, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 07.10.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für 56 Tage ab 15.09.2025 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 15.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 07.10.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für 56 Tage ab 15.09.2025 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 15.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs bei der römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Mit – ebenfalls nicht verfahrensgegenständlicher – Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2026 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab. Bezüglich dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut dem vorliegenden Rückschein ein Zustellversuch am 08.01.2026 und war der Beginn der Abholfrist ebenfalls am 08.01.2026. Am 30.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde vom 03.11.2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 05.02.2026 wurde der Vorlageantrag vom 30.01.2026
GVG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung wegen Verspätung damit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2026 dem Beschwerdeführer an der aktuellen Wohnadresse mittels RSb-Brief zugesandt worden sei. Am 08.01.2026 seien laut Rückschein nachweislich ein Zustellversuch erfolgt und die Beschwerdevorentscheidung ebenfalls am 08.01.2026 mittels Hinterlegung zugestellt worden und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Im Fall des Beschwerdeführers habe die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit der Zustellung des Bescheides am 08.01.2026 begonnen und nach zwei Wochen, somit am 22.01.2026, geendet. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers sei jedoch erst am 30.01.2026 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht worden, somit nicht innerhalb der vorgegebenen Frist. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, des AVG und des VwGVG.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 05.02.2026 wurde der Vorlageantrag vom 30.01.2026
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung wegen Verspätung damit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2026 dem Beschwerdeführer an der aktuellen Wohnadresse mittels RSb-Brief zugesandt worden sei. Am 08.01.2026 seien laut Rückschein nachweislich ein Zustellversuch erfolgt und die Beschwerdevorentscheidung ebenfalls am 08.01.2026 mittels Hinterlegung zugestellt worden und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Im Fall des Beschwerdeführers habe die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit der Zustellung des Bescheides am 08.01.2026 begonnen und nach zwei Wochen, somit am 22.01.2026, geendet. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers sei jedoch erst am 30.01.2026 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht worden, somit nicht innerhalb der vorgegebenen Frist. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, des AVG und des VwGVG. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.02.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der gelbe Zettel im Postkarten zwar mit 08.01. datiert, allerdings mit falscher Abholadresse gewesen sei. Er habe zuerst herausfinden müssen, in welcher Postfiliale der Brief auf ihn warte und diesen somit erst am 16.01. abgeholt und erhalten. Zudem habe der vom AMS zugewiesene Kurs eine andere Zielgruppe als den Beschwerdeführer gehabt und sei angesichts seines Lebenslaufes nicht für ihn geeignet gewesen zumal der Kurs seine Chancen auf Erfolg im Leben nicht erhöht hätte. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Vm 10 AlVG für 56 Tage ab 15.09.2025 verloren hat.Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG für 56 Tage ab 15.09.2025 verloren hat. Gegen diesen Bescheid vom 07.10.2025 hat der Beschwerdeführer am 03.11.2025 fristgerecht eine Beschwerde beim AMS eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 03.11.2025 als unbegründet ab. Diese Beschwerdevorentscheidung, welche eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltete, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde dem Beschwerdeführer an seine aktuelle Adresse „ XXXX “ mittels RSb-Brief übermittelt.Diese Beschwerdevorentscheidung, welche eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltete, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde dem Beschwerdeführer an seine aktuelle Adresse „ römisch 40 “ mittels RSb-Brief übermittelt. Am 08.01.2026 fand beim Beschwerdeführer ein Zustellversuch statt. Der Zusteller hinterließ eine Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments an der Abgabestelle des Beschwerdeführers. Das hinterlegte Schriftstück (Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.01.2026) lag ab dem 08.01.2026 zur Abholung bei der Poststelle XXXX bereit. Der Beschwerdeführer behob diese Beschwerdevorentscheidung in weiterer Folge.Am 08.01.2026 fand beim Beschwerdeführer ein Zustellversuch statt. Der Zusteller hinterließ eine Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments an der Abgabestelle des Beschwerdeführers. Das hinterlegte Schriftstück (Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.01.2026) lag ab dem 08.01.2026 zur Abholung bei der Poststelle römisch 40 bereit. Der Beschwerdeführer behob diese Beschwerdevorentscheidung in weiterer Folge. Der Beschwerdeführer war nicht ortsabwesend. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer am 08.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete am 22.01.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet auszugsweise: „Fristen § 32.
G ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.3.5.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (VwGH vom 26.05.2015, Ro 2015/01/0004).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (VwGH vom 26.05.2015, Ro 2015/01/0004). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zudem der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich. Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zudem der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich. Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu Paragraph 16, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung
G nicht ein (vgl. VwGH vom 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). Die Verständigung ist grundsätzlich in die (ausschließlich; VwGH vom 6.2.1990, 89/14/0256; 28.10.2003, 2003/11/0161; 18.5.2010, 2009/09/0127) für die (in der Zustellverfügung genannte; OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93) Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf, aber auch Abgabebriefkasten; vgl Walter/Thienel, VerwVerfG I2 1982) einzulegen. Das Risiko der Beschädigung bzw. Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen bzw. angebrachten Verständigung trägt der Empfänger (OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93; VwSlg 12.240 A/1986; VwGH 13.12.1990,90/09/0126, 0127) - die Zustellung bleibt gleichwohl wirksam (§ 17 Abs. 4 ZustG).Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH vom 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). Die Verständigung ist grundsätzlich in die (ausschließlich; VwGH vom 6.2.1990, 89/14/0256; 28.10.2003, 2003/11/0161; 18.5.2010, 2009/09/0127) für die (in der Zustellverfügung genannte; OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93) Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf, aber auch Abgabebriefkasten; vergleiche Walter/Thienel, VerwVerfG I2 1982) einzulegen. Das Risiko der Beschädigung bzw. Entfernung der an der in der Zustellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen bzw. angebrachten Verständigung trägt der Empfänger (OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93; VwSlg 12.240 A/1986; VwGH 13.12.1990,90/09/0126, 0127) - die Zustellung bleibt gleichwohl wirksam (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG). Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl. VwGH vom 02.07.2024, Ra 2022/02/0199).Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung vergleiche VwGH vom 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). Der Einwand eines Empfängers, er habe keine Verständigung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, wenn durch den Zustellnachweis (Rückschein) nachgewiesen ist, dass eine Verständigung stattgefunden hat. Fehlt es an einem solchen Nachweis, muss die Behörde den Nachweis auf andere Weise erbringen. Gelingt ihr das nicht oder gelingt dem Empfänger der Gegenbeweis gegen den Zustellnachweis, ist die Hinterlegung unwirksam (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17).Der Einwand eines Empfängers, er habe keine Verständigung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, wenn durch den Zustellnachweis (Rückschein) nachgewiesen ist, dass eine Verständigung stattgefunden hat. Fehlt es an einem solchen Nachweis, muss die Behörde den Nachweis auf andere Weise erbringen. Gelingt ihr das nicht oder gelingt dem Empfänger der Gegenbeweis gegen den Zustellnachweis, ist die Hinterlegung unwirksam vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17,). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde insgesamt keine substantiierten Gründe für einen Zustellmangel vor. Es sind im Verfahren insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers hervorgekommen und wurde eine solche auch nicht behauptet, gab der Beschwerdeführer doch schließlich in der Beschwerde vielmehr selbst an, die Beschwerdevorentscheidung nach erfolgter Hinterlegung abgeholt und erhalten zu haben, weshalb von der vorschriftsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung auszugehen ist. Zum Vorbringen wiederum, wonach am gelben Zettel eine falsche Abholadresse angegeben gewesen sei, ist auf die obige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde ist, die den vollen Beweis erbringt, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Mit dem unbelegten Beschwerdevorbringen ist dem Beschwerdeführer somit kein Gegenbeweis gelungen, der die vom Gesetz im Zusammenhang mit dem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lässt. Der Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2026 erfolgte, wie festgestellt, am 08.01.2026 und wurde diese am selben Tag – somit ebenfalls am 08.01.2026 – hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist war laut vorliegendem Rückschein ebenfalls der 08.01.2026.
G gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2026 erfolgte, wie festgestellt, am 08.01.2026 und wurde diese am selben Tag – somit ebenfalls am 08.01.2026 – hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist war laut vorliegendem Rückschein ebenfalls der 08.01.2026.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gilt somit
G als am 08.01.2026 bewirkt, weshalb die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages am 22.01.2026 endete.Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gilt somit
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als am 08.01.2026 bewirkt, weshalb die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages am 22.01.2026 endete. Der am 30.01.2026 eingelangte Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht. Das AMS hat daher mit dem gegenständlichen Bescheid vom 05.02.2026 den am 30.01.2026 eingebrachten Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2340566.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.