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{'item': 'W610 2330332-1'}

Obsah (9)§ 5Art. 133Art. 18§ 61Art. 17Art. 20Art. 3Art. 4Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2026 GeschäftszahlW610 2330332-1 Spruch, W610 2330332-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Türkei, stellte am 14.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie zuvor am 10.10.2025 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
  2. In der am 14.10.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg an, dass sie die Türkei am 09.10.2025 verlassen habe und über Bosnien, ein ihr unbekanntes Land und Italien nach Österreich gereist sei, wo ihre Schwester lebe. Angesprochen auf die vorliegende Eurodac-Treffermeldung zu Kroatien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht einmal einen Tag in Kroatien gewesen sei und dort kein Asyl möchte. Ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie sei gefragt worden, wohin sie wolle, worauf sie geantwortet habe, dass sie nach Österreich wolle. Weitere Angaben zu ihrem Aufenthalt in Kroatien machte sie nicht. Auf die Frage, ob einer Rückkehr nach Kroatien etwas entgegenstehen würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich umbringen werde.
  3. Mit Schreiben vom 23.10.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. 3. Mit Schreiben vom 23.10.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 30.10.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 30.10.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 12.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zunächst zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie aufgrund eines Eisenmangels Schwindelanfälle habe und gelegentlich bewusstlos werde; sie nehme keine Medikamente. In ihrem Herkunftsstaat und in Kroatien sei sie aufgrund dieser – seit Frühjahr/Sommer 2025 bestehenden – Beschwerden nicht in Behandlung gewesen. Sie sei in Kroatien geschlagen worden und habe dort nur Schmerzmittel haben wollen. Sie selbst sei nicht geschlagen worden, die Leute neben ihr seien geschlagen worden. Sie habe aus Angst gesagt, dass sie schwanger sei. Alle anderen seien in den Bauch getreten und geschlagen worden. In Österreich sei sie auf der Polizeistation beim Arzt gewesen, darüber hinaus habe sie in Österreich noch keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Es sei eine Blutuntersuchung geplant, sie nehme ein Schlafmittel ein. In Österreich lebe eine Schwester der Beschwerdeführerin, bei der sie wohnen werde und die alle Kosten übernehmen werde. Die Beschwerdeführerin habe eine besonders enge Bindung an ihre seit dem Jahr 2020 in Österreich lebende Schwester; sie habe niemanden außer diese und sei sonst von niemandem unterstützt worden. Seit ihrer Einreise nach Österreich werde sie von ihrer Schwester besucht, gehe mit ihr essen, einkaufen und spazieren. Bislang habe sie ihre Schwester drei bis vier Mal persönlich getroffen. Sie beabsichtige, zu ihrer Schwester, die einen Ehemann und zwei Kinder habe, zu ziehen. Vor ihrer Einreise habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester immer guten Kontakt gehabt, sie hätten videotelefoniert oder über WhatsApp kommuniziert. Zu ihrem Aufenthalt in Kroatien gab die Beschwerdeführerin an, dass man sie mit einer Gruppe von Männern eingesperrt habe, was sehr unangenehm gewesen sei; sie sei eine Nacht in Kroatien – im Gefängnis – gewesen. Ihr seien gezwungenermaßen die Fingerabdrücke abgenommen worden; alle um sie herum seien geschlagen worden, die Polizei habe extreme Gewalt angewendet. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie schwanger sei, weshalb man sie in Ruhe gelassen habe. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke seien sie in ein Camp gebracht worden und man habe ihnen gesagt, dass sie sich frei bewegen dürften; sie hätten ihnen empfohlen, das Land schnellstens zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt. Bis jetzt hätte sie nichts Gutes über Kroatien gehört. Wenn „sie“ gesagt hätten, sie solle bleiben, hätte sie das wahrscheinlich gemacht. Die Polizei habe sie nicht gut behandelt. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Kroatiens und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Kroatien sehr schlecht behandelt worden sei und Angst gehabt habe. Sie habe Angst vor den Beamten und vertraue der Regierung nicht, weil man Menschen in Not nicht mit Gewalt entgegenkomme. Die Beamten in Kroatien hätten sich nicht um sie gekümmert und sie nichts gefragt. Das Camp dort sei überfüllt gewesen. Kroatien habe sie von Anfang an nicht gewollt. Im Fall einer Überstellung dorthin würde man sie an die Türkei übergeben. Danach gefragt, ob sie etwas Ergänzendes angeben möchte, merkte die Beschwerdeführerin an, dass sie trotz ihres Alters in schlechter gesundheitlicher Verfassung sei und auch psychisch Vieles ertragen habe müssen. Sie wisse, dass sie behandelt werden müsse. Sie habe niemanden außer ihre Schwester. Sie habe mehrmals versucht, sich umzubringen. Sie könne keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes vorlegen. Im Camp habe sie einmal einen Psychologen besucht. Weitere Termine seien nicht geplant.
  2. Mit 14.11.2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf Leistungen der Grundversorgung und meldete einen Privatverzug zu ihrer Schwester.
  3. Mit Bescheid vom 05.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid vom 05.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens – das einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Die Beschwerdeführerin sei in Kroatien keinen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine glaubwürdigen Gründe dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihr eine sonstige Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohe. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens – das einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Die Beschwerdeführerin sei in Kroatien keinen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine glaubwürdigen Gründe dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihr eine sonstige Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK beziehungsweise Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohe. Eine schwerwiegende Erkrankung, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehe, liege nicht vor. Dies sei insbesondere daraus abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin – trotz Aufforderung – keine medizinischen Unterlagen vorgelegt habe und die sie untersuchenden und behandelnden Ärzte (Amtsarzt beim Aufgriff, Arzt und Psychologe der Betreuungsstelle West) keine weiteren Schritte, wie die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus oder die Anordnung einer stationären Aufnahme, gesetzt hätten. Auch seien, abgesehen von einer Blutabnahme, keine weiteren Behandlungstermine geplant. Den Länderberichten sei eine ausreichend gewährleistete medizinische Versorgung in Kroatien zu entnehmen. Anlässlich einer Abschiebung würden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen Maßnahmen gesetzt werden, um im Falle schwerer Erkrankungen, oder auch bei Selbstmorddrohungen, geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich eine zum Aufenthalt berechtigte Schwester und lebe seit 17.11.2025 in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser und deren Familie. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten oder eine Integrationsverfestigung seien nicht vorhanden. Es sei daher auch insofern davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung des Antrages somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich eine zum Aufenthalt berechtigte Schwester und lebe seit 17.11.2025 in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser und deren Familie. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten oder eine Integrationsverfestigung seien nicht vorhanden. Es sei daher auch insofern davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung des Antrages somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16.12.2025 durch die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester, die eine wichtige Bezugsperson für sie sei und zu der sowohl ein seelisches und psychisches als auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Die Beschwerdeführerin sei außerdem in schlechter gesundheitlicher Verfassung; sie habe mehrere Selbstmordversuche hinter sich und habe niemanden außer ihre Schwester, die sie unterstützen könnte. Derzeit warte sie auf einen Termin beim Psychologen. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund ihrer psychischen Probleme an Haarausfall, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit sowie Anämie; weiters habe sie Probleme mit ihren Bandscheiben und einen Vitamin D-Mangel. Die Beschwerdeführerin habe Kroatien aus Angst vor der kroatischen Polizei verlassen und sei zu ihrer Schwester nach Österreich geflüchtet. Sie habe in Kroatien niemanden, der sie unterstützen könnte und wäre als psychisch kranke Frau auf sich alleine gestellt. Die Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester bestehe. Die Schwester und der Schwager der Beschwerdeführerin würden für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen und die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihres Gesundheitszustandes Unterstützung durch ihre Schwester. Die Berichtslage zu Kroatien indiziere, dass Pushbacks und dabei angewendete Polizeigewalt in Kroatien systematisch erfolgen. Ebenso werde berichtet, dass Personen mit Vorerkrankungen Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung hätten und es für Dublin-Rückkehrer zu Verzögerungen in der Behandlung kommen könne. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine besonders vulnerable Person. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass Österreich aufgrund von Art. 2, 3 und 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester, die eine wichtige Bezugsperson für sie sei und zu der sowohl ein seelisches und psychisches als auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Die Beschwerdeführerin sei außerdem in schlechter gesundheitlicher Verfassung; sie habe mehrere Selbstmordversuche hinter sich und habe niemanden außer ihre Schwester, die sie unterstützen könnte. Derzeit warte sie auf einen Termin beim Psychologen. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund ihrer psychischen Probleme an Haarausfall, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit sowie Anämie; weiters habe sie Probleme mit ihren Bandscheiben und einen Vitamin D-Mangel. Die Beschwerdeführerin habe Kroatien aus Angst vor der kroatischen Polizei verlassen und sei zu ihrer Schwester nach Österreich geflüchtet. Sie habe in Kroatien niemanden, der sie unterstützen könnte und wäre als psychisch kranke Frau auf sich alleine gestellt. Die Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester bestehe. Die Schwester und der Schwager der Beschwerdeführerin würden für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen und die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihres Gesundheitszustandes Unterstützung durch ihre Schwester. Die Berichtslage zu Kroatien indiziere, dass Pushbacks und dabei angewendete Polizeigewalt in Kroatien systematisch erfolgen. Ebenso werde berichtet, dass Personen mit Vorerkrankungen Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung hätten und es für Dublin-Rückkehrer zu Verzögerungen in der Behandlung kommen könne. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine besonders vulnerable Person. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass Österreich aufgrund von Artikel 2, 3 und 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 18.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Mit Beschluss vom 23.12.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
  4. Mit elektronischer Eingabe vom 13.01.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin u.a. eine Überweisung zur Psychotherapie vom 18.12.
  5. Mit Schreiben vom 02.03.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin (im Wege ihrer Rechtsvertretung) zur Vorlage ärztlicher Unterlagen und zur Bekanntgabe, welche konkreten Behandlungsschritte in Österreich derzeit geplant seien, auf.
  6. Mit Eingabe vom 11.03.2026 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie seit Anfang Februar 2026 eine psychosoziale Therapie bei „ XXXX “ mache; einen Befund werde sie erst nach Ende der Therapie erhalten, die letzte Sitzung sei am 31.03.2026 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin nehme das Medikament (Beruhigungsmittel) „Quetialan 25 mg“ ein.
  7. Mit Eingabe vom 11.03.2026 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie seit Anfang Februar 2026 eine psychosoziale Therapie bei „ römisch 40 “ mache; einen Befund werde sie erst nach Ende der Therapie erhalten, die letzte Sitzung sei am 31.03.2026 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin nehme das Medikament (Beruhigungsmittel) „Quetialan 25 mg“ ein. Mit Eingabe vom 28.04.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Stellungnahme der sozialpsychiatrischen Ambulanz des Vereins „ XXXX “ vom 02.04.2026, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2026 aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei und seither unter niedrig dosiertem „Quetialan“ eine Besserung der Symptomatik eingetreten sei. Mit Eingabe vom 28.04.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Stellungnahme der sozialpsychiatrischen Ambulanz des Vereins „ römisch 40 “ vom 02.04.2026, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2026 aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei und seither unter niedrig dosiertem „Quetialan“ eine Besserung der Symptomatik eingetreten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Türkei, stellte am 14.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie zuvor am 10.10.2025 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Beschwerdeführerin war zuvor von Bosnien und Herzegowina kommend unrechtmäßig nach Kroatien gelangt und reiste während der Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Kroatien unrechtmäßig nach Österreich weiter. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von ihr zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.10.2025 ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 30.10.2025

Art. 20Abs.

5 Dublin III-Verordnung zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.10.2025 ein auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 30.10.2025

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zustimmte.

Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist weiterhin gegeben. 1.2. Die Beschwerdeführerin hat in Kroatien als Dublin-Rückkehrerin Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und materiellen Versorgungsleistungen. Ein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in einen Drittstaat abgeschoben werden würde, besteht nicht. Sie unterliegt im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in Kroatien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 14.04.2023): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 14.04.2023 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.04.2023 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Vulnerable Letzte Änderung 2023-04-13 15:47 Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023  FH - Freedom House: Freedom in the World

(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023  SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 a. Unterbringung Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail b. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023  SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023  EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail 1.

  1. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin gibt an, einen (unbehandelten) Eisenmangel zu haben und aus diesem Grund Schwindelanfälle zu erleiden; in der Beschwerde erwähnt sie zudem Kopfschmerzen, Schlafprobleme, einen Vitamin D-Mangel und Bandscheibenprobleme. Unterlagen zum Beleg dieser gesundheitlichen Probleme wurden nicht vorgelegt und es wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund eine Behandlung in Österreich in Anspruch nimmt. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, an psychischen Problemen zu leiden und in der Vergangenheit Selbstmordversuche unternommen zu haben. In Österreich nahm sie seit Anfang Februar 2026 psychosoziale Beratungsgespräche in Anspruch (insgesamt 10 Termine, zuletzt am 31.03.2026); in diesem Rahmen wurde ihr aufgrund der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung das Medikament „Quetialan 25 mg“ verordnet. Die Einnahme des Medikaments hat zu einer spürbaren Besserung der Symptomatik (Schlafstörungen, Hyperarousal, Flashbacks, herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit) geführt; eine Suizidalität wurde von ihr anlässlich der Therapie nicht angegeben. Empfohlen wurde die Fortsetzung der Einnahme des Medikaments „Quetialan“ sowie der psychosozialen Gespräche. Eine darüberhinausgehende Behandlung (insbesondere eine stationäre Behandlung oder Psychotherapie) nahm sie bislang nicht in Anspruch; sie legte keine Unterlagen vor, denen sich ein weiterer Behandlungsbedarf entnehmen ließe. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Ein Zugang zu Gesundheitsversorgung ist für Asylwerber in der Praxis gewährleistet. 1.
  2. In Österreich lebt eine Schwester der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie (Ehemann und Kinder). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Schwester seit Mitte November 2025 in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihr – infolge ihres freiwilligen Verzichts auf Leistungen der Grundversorgung – finanziell unterstützt. Ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester (und deren Familie) liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat ihre Schwester im Vorfeld ihrer Einreise nach Österreich mehr als fünf Jahre lang nicht persönlich gesehen und hielt mit ihr über Videotelefonie und WhatsApp Kontakt. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester konnten zu keinem Zeitpunkt auf einen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich vertrauen. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Es liegt keine Integrationsverfestigung vor.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die im Erkenntniskopf angeführten Personalien der Beschwerdeführerin und ihre Staatsangehörigkeit beruhen auf ihren Angaben sowie dem vorgelegten türkischen Personalausweis. Die Feststellungen zum Reiseweg und dem vorangegangenen Aufenthalt in Kroatien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der vorhandenen Eurodac-Treffermeldung. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  5. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt. Die in der Beschwerde ergänzend angeführte Berichtslage war nicht geeignet, ein maßgebliches Risiko aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer offiziellen Rücküberstellung nach Kroatien – als Dublin-Rückkehrerin – von einer (Ketten-)Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina betroffen sein würde. Jüngeren Berichten ist vielmehr weiterhin zu entnehmen, dass Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, keine Probleme beim Zugang zum dortigen Asylverfahren haben (vgl. HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 55 f [60]; abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-HR_2024-Update.pdf). Durch die in der Beschwerde ergänzend angeführten Berichte wird die Unrichtigkeit bzw. mangelnde Aktualität der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte somit nicht substantiiert aufgezeigt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidungen zu folgen. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt. Die in der Beschwerde ergänzend angeführte Berichtslage war nicht geeignet, ein maßgebliches Risiko aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer offiziellen Rücküberstellung nach Kroatien – als Dublin-Rückkehrerin – von einer (Ketten-)Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina betroffen sein würde. Jüngeren Berichten ist vielmehr weiterhin zu entnehmen, dass Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, keine Probleme beim Zugang zum dortigen Asylverfahren haben vergleiche HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 55 f [60]; abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-HR_2024-Update.pdf). Durch die in der Beschwerde ergänzend angeführten Berichte wird die Unrichtigkeit bzw. mangelnde Aktualität der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte somit nicht substantiiert aufgezeigt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidungen zu folgen. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Kroatien systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das kroatische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass sie selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie infolge des unrechtmäßigen Grenzübertritts Zugang zum kroatischen Asylverfahren und zu Versorgungsleistungen für Asylwerber erhalten habe. Dass sie von einer (versuchten) Zurückweisung an der Grenze betroffen oder bedroht gewesen sei, erwähnte sie nicht; ebensowenig brachte sie glaubwürdig vor, dass sie in Kroatien infolge des Grenzübertritts Gewalt oder einer sonstigen Bedrohung oder schlechten Behandlung ausgesetzt gewesen sei. In der Erstbefragung gab sie zu ihrem Aufenthalt in Kroatien lediglich an, dass sie dort erkennungsdienstlich behandelt und in der Folge danach gefragt worden sei, wohin sie wolle. Darüberhinausgehende Angaben – insbesondere zu erlebten bzw. beobachteten körperlichen Übergriffen – erstattete sie nicht. Vor diesem Hintergrund ist ihr erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt erstattetes Vorbringen, dass die kroatische Polizei extreme Gewalt gegen die Migranten angewendet habe und die Beschwerdeführerin selbst nur deshalb nicht geschlagen worden sei, weil sie gesagt habe, dass sie schwanger sei, als unglaubwürdig zu erachten. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb sie derartige Vorfälle nicht bereits bei ihrem ersten Behördenkontakt in Österreich, bei dem sie ausdrücklich nach ihrem Aufenthalt in Kroatien und einer Rückkehr dorthin entgegenstehenden Gründen gefragt wurde, erwähnt hätte. Darüber hinaus lassen die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt erkennen, dass sie sich ausschließlich auf die Situation unmittelbar nach ihrem illegalen Grenzübertritt und der erkennungsdienstlichen Behandlung bezog. Sie gab an, dass sie nach der Abnahme der Fingerabdrücke in ein Camp gebracht worden seien und sie sich frei bewegen hätten können. Auch im Fall des Zutreffens ließe sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt demnach nicht ableiten, dass sie im Fall einer offiziellen Überstellung nach der Dublin III-Verordnung erneut mit einer solchen Situation an der Grenze konfrontiert sein würde (siehe dazu näher Punkt 3.1.2.3.). Soweit sie außerdem erwähnte, dass der Beamte, der sie verhaftet habe, empfohlen habe, das Land zu verlassen, ließe sich daraus auch im Fall des Zutreffens nicht auf eine der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr drohende Grundrechtsverletzung schließen. Eine rechtswidrige Vorenthaltung von Versorgungsleistungen ist den Angaben der Beschwerdeführerin – die sich lediglich rund einen Tag lang in Kroatien aufhielt – nicht zu entnehmen. Vielmehr geht aus ihren Aussagen hervor, dass sie keine Schwierigkeiten beim Zugang zum kroatischen Asylverfahren hatte und sie die ihr dort zustehenden Versorgungsleistungen aus eigenem Entschluss nicht in Anspruch genommen hat. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
  6. des Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
  7. des Erkenntnisses). 2.
  8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.11.2025 gab die Beschwerdeführerin auf die ihr eingangs gestellte Frage nach ihrem Gesundheitszustand an, dass sie unter einem Eisenmangel und daraus resultierenden Schwindelanfällen leide. Befunde, die eine konkrete Diagnose oder eine aktuell in Anspruch genommene bzw. benötigte Behandlung belegen, legte sie nicht vor. Auch hinsichtlich der in der Beschwerde zusätzlich erwähnten Beschwerden (Kopfschmerzen, Bandscheibenprobleme und Vitamin D-Mangel) wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Anzumerken ist, dass es sich bei den genannten Beschwerdebildern (Nährstoff- bzw. Vitaminmangel, Kopfschmerzen und Bandscheibenprobleme) um keine schwerwiegenden Erkrankungen handelt, die einer Überstellung in einen EU-Mitgliedstaat potentiell entgegenstehen (siehe dazu näher Punkt 3.1.2.3.). Beschwerden im psychischen Bereich nannte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand zunächst nicht. Erst am Ende der Befragung erwähnte sie, dass sie sich in einer schlechten psychischen Verfassung befinde und mehrmals versucht habe, sich umzubringen. Ärztliche Unterlagen legte sie diesbezüglich nicht vor, ebensowenig konkretisierte sie, wann die erwähnten Selbstmordversuche stattgefunden hätten. Sie gab an, dass sie in der Bundesbetreuungseinrichtung mit einem Psychologen gesprochen habe, darüber hinaus jedoch keine konkreten Behandlungstermine geplant seien. Auch in der Beschwerde vom 16.12.2025 fand dieses Vorbringen keine nähere Konkretisierung und es wurden keine ärztlichen Unterlagen übermittelt, denen sich ein aktueller Behandlungsbedarf entnehmen ließe; es wurde (lediglich) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf einen Termin beim Psychologen warte. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin (im Wege ihrer Rechtsvertretung) mit Schreiben vom 02.03.2026 aufgefordert hatte, (allenfalls vorhandene) aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen und gegebenenfalls bekanntzugeben, welche konkreten Behandlungsschritte in Österreich derzeit geplant seien, teilte die Beschwerdeführerin am 11.03.2026 im Wege ihrer Rechtsvertretung mit, dass sie seit Anfang Februar 2026 eine psychosoziale Therapie mache; die letzte Therapiesitzung sei am 31.03.2026 vorgesehen, danach werde die Beschwerdeführerin einen Befund erhalten. Mit Eingabe vom 28.04.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Stellungnahme der sozialpsychiatrischen Ambulanz des Vereins „ XXXX “ vom 02.04.2026, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2026 aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei. Seit Behandlungsbeginn habe die Beschwerdeführerin von Schlafstörungen, Hyperarousal, Flashbacks und einer deutlich herabgesetzten Konzentrationsfähigkeit berichtet. Unter der eingeleiteten medikamentösen Therapie mit „Quetiapin 25mg“ habe sich eine spürbare Besserung der Symptomatik gezeigt (gebesserte Schlafqualität, Reduktion der nächtlichen Unruhe, leichte Abnahme des Hyperarousals). Mit Eingabe vom 28.04.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Stellungnahme der sozialpsychiatrischen Ambulanz des Vereins „ römisch 40 “ vom 02.04.2026, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2026 aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei. Seit Behandlungsbeginn habe die Beschwerdeführerin von Schlafstörungen, Hyperarousal, Flashbacks und einer deutlich herabgesetzten Konzentrationsfähigkeit berichtet. Unter der eingeleiteten medikamentösen Therapie mit „Quetiapin 25mg“ habe sich eine spürbare Besserung der Symptomatik gezeigt (gebesserte Schlafqualität, Reduktion der nächtlichen Unruhe, leichte Abnahme des Hyperarousals). Der psychische Befund wurde wie folgt dargestellt: ● Wach, allseits orientiert ● Affekt angespannt, jedoch situationsangemessen ● Keine Suizidalität angegeben ● Konzentration weiterhin eingeschränkt, aber verbessert im Vergleich zur Erstvorstellung ● Keine Hinweise auf psychotische Symptomatik Empfohlen wurde eine Fortführung der medikamentösen Therapie mit Quetialan sowie eine Weiterführung der Gespräche bei „ XXXX “.Empfohlen wurde eine Fortführung der medikamentösen Therapie mit Quetialan sowie eine Weiterführung der Gespräche bei „ römisch 40 “. Eine schwerwiegende Erkrankung bzw. ein aktuell stark eingeschränkter psychischer Gesundheitszustand oder eine akute Suizidalität sind den Angaben der Beschwerdeführerin und den vorliegenden medizinischen Unterlagen daher nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin benötigte zu keinem Zeitpunkt eine stationäre Behandlung; die von ihr beschriebene Symptomatik hat zuletzt infolge einer medikamentösen Behandlung – deren Fortsetzung ihr auch in Kroatien möglich wäre – eine Besserung erfahren. Den ärztlichen Unterlagen und ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Einnahme eines Medikaments und der Fortführung der Gesprächstherapie, eine regelmäßige fachärztliche Behandlung benötigt oder dass derzeit darüber hinausgehende weitere Behandlungsschritte geplant sind. Hinweise auf einen Pflegebedarf bzw. eine Abhängigkeit von der Unterstützung Dritter liegen nicht vor. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin entsprechend ihren Angaben und einer Auskunft der Bundesbetreuungseinrichtung, in der sie zunächst wohnhaft war, getroffen. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien ebenfalls Zugang zur benötigten ärztlichen Versorgung haben werde, wurde nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
  9. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben. Die Beschwerdeführerin hat keine Originaldokumente zum Beleg des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu der von ihr bezeichneten, in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester vorgelegt; das behauptete Verwandtschaftsverhältnis wird der Beurteilung jedoch – wie schon jener des angefochtenen Bescheides – zugrunde gelegt. Dass die Beschwerdeführerin seit Mitte November 2025 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester wohnt und von dieser (bzw. ihrem Schwager) infolge ihres freiwilligen Verzichts auf Leistungen der Grundversorgung finanziell erhalten wird, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem. Ihren Angaben ist jedoch – trotz dieses faktischen Unterstützungsverhältnisses – nicht zu entnehmen, dass zwischen ihrer Schwester und ihr ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgeht. Die Beschwerdeführerin lebte im Vorfeld ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich bereits seit (zumindest) fünf Jahren in räumlicher Trennung von ihrer Schwester, die bereits im Jahr 2020 nach Österreich eingereist war. Zu einem persönlichen Kontakt und der Begründung des – erst seit wenigen Monaten bestehenden – gemeinsamen Haushaltes ist es erst infolge der unrechtmäßigen Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet Mitte November 2025 gekommen. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich selbst zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Lage und hat während der Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz sowohl in Österreich als auch in Kroatien Anspruch auf materielle Versorgungsleistungen. Wie oben dargestellt, war nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung angewiesen ist; ebensowenig wurde konkretisiert, in welcher Weise die Schwester die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht unterstützt. Eine Abhängigkeit von Unterstützung durch Verwandte hat die Beschwerdeführerin somit nicht aufgezeigt. Auch in Kroatien hat die Beschwerdeführerin als Asylwerberin Anspruch auf materielle Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung, sodass sie auch im Fall einer Überstellung nicht von Unterstützung ihrer Schwester abhängig wäre. Der Kontakt zwischen den Schwestern kann auch nach einer Überstellung durch (Video-)Telefonate und gegebenenfalls Besuche aufrechterhalten werden. Der Schwester der Beschwerdeführerin bliebe es zudem unbenommen, der Beschwerdeführerin Geldleistungen durch Überweisung nach Kroatien zukommen zu lassen. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin, die nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens mit ihrer Schwester in Österreich vertrauen konnte. Darüberhinausgehende Bindungen in Österreich wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant. 3.
  11. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort am 10.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin während der Prüfung ihres Antrages in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der kroatischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort am 10.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin während der Prüfung ihres Antrages in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der kroatischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführerin – unabhängig davon – im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführerin – unabhängig davon – im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, Rn. 21 ff; VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff). 3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, Rn. 21 ff; VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 24.05.2025, Ra 2024/18/0150; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, jeweils mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 24.05.2025, Ra 2024/18/0150; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, jeweils mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.
  3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden (vgl. id

S auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden vergleiche id

S auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren/Berichte über Polizeigewalt Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerin als Dublin-Rückkehrerin Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem hat. Aus dem Umstand, dass Kroatien die Rückübernahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass ihr Asylverfahren in Kroatien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin ist daher keine Folgeantragstellerin in Kroatien und hat die Möglichkeit, ihr dortiges Asylverfahren im Fall ihrer Rückkehr wieder zu eröffnen und fortzusetzen. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerin als Dublin-Rückkehrerin Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem hat. Aus dem Umstand, dass Kroatien die Rückübernahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass ihr Asylverfahren in Kroatien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin ist daher keine Folgeantragstellerin in Kroatien und hat die Möglichkeit, ihr dortiges Asylverfahren im Fall ihrer Rückkehr wieder zu eröffnen und fortzusetzen. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Kroatien damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung ihres Verfahrens in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihr die Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit im Verfahren Pushbacks und Polizeigewalt thematisiert wurden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe der Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass sie mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. einer Kettenabschiebung über Bosnien und Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in der Beschwerde nicht. Es kann aus der Berichtslage über Pushbacks an der Grenze zudem kein allgemeiner Rückschluss darauf gezogen werden, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; sowie die in HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 62 f, angeführte Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten). Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Kroatien damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung ihres Verfahrens in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihr die Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit im Verfahren Pushbacks und Polizeigewalt thematisiert wurden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe der Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass sie mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. einer Kettenabschiebung über Bosnien und Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in der Beschwerde nicht. Es kann aus der Berichtslage über Pushbacks an der Grenze zudem kein allgemeiner Rückschluss darauf gezogen werden, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen vergleiche idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; sowie die in HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 62 f, angeführte Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten). Wie an anderer Stelle dargelegt, nannte die Beschwerdeführerin keine (glaubwürdigen) anlässlich ihrer ersten Einreise nach Kroatien und nachfolgenden Registrierung ihres Antrages auf internationalen Schutz erlebten Probleme, sodass nicht festzustellen war, dass sie während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Kroatien von (versuchten) Pushbacks oder Polizeigewalt betroffen war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass etwaiges Fehlverhalten staatlicher Organe (insb. Gewalt, verbale Bedrohung) – wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist – auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen ist. Auch wenn es demnach nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer geordneten Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrerin Derartiges widerfahren würde (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120; 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass etwaiges Fehlverhalten staatlicher Organe (insb. Gewalt, verbale Bedrohung) – wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist – auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen ist. Auch wenn es demnach nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer geordneten Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrerin Derartiges widerfahren würde vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120; 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Sollte die Beschwerdeführerin infolge einer Überstellung nach Kroatien dennoch Vorfälle erleben, durch die sie sich schlecht behandelt oder bedroht fühlt, ist auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Dass in Kroatien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin festgehalten, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Zusammenschauend bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kroatien von einem Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bedroht sein würde. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Kroatien verfügt über zwei offene, vom kroatischen Innenministerium geführte Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb (Kapazität: 500-600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 bis 200 Plätze). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Vulnerable existieren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes stehen täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten. Asylwerber haben in Kroatien überdies das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Teams von Medecins du Monde (MdM) – bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher – bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und leidet – wie bereits aufgezeigt – an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Wie zuvor angesprochen, wird bei der Unterbringung auf Vulnerabilitäten und das Geschlecht des Antragstellers Bedacht genommen, das kroatische Rote Kreuz bietet zudem besondere Betreuung für vulnerable Gruppen bzw. Frauen an.Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und leidet – wie bereits aufgezeigt – an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Wie zuvor angesprochen, wird bei der Unterbringung auf Vulnerabilitäten und das Geschlecht des Antragstellers Bedacht genommen, das kroatische Rote Kreuz bietet zudem besondere Betreuung für vulnerable Gruppen bzw. Frauen an. Was die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Probleme (insbesondere im psychischen Bereich) anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Was die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Probleme (insbesondere im psychischen Bereich) anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Suiziddrohungen einen Vertragsstaat nicht an der Durchführung einer Abschiebung hindern, wenn geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Suizides getroffen werden (vgl. etwa EGMR 07.10.2004, 33743/03, Dragan u.a./Deutschland; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 02.09.2008, 8594/04, A.A./Schweden).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Suiziddrohungen einen Vertragsstaat nicht an der Durchführung einer Abschiebung hindern, wenn geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Suizides getroffen werden vergleiche etwa EGMR 07.10.2004, 33743/03, Dragan u.a./Deutschland; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 02.09.2008, 8594/04, A.A./Schweden). Im Fall der Beschwerdeführerin liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder besonders schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt sie eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Soweit die Beschwerdeführerin – unbelegt – vorbrachte, dass sie unter einem Eisenmangel, einem Vitamin D-Mangel, Kopfschmerzen und an Problemen mit den Bandscheiben leide, so handelt es sich dabei um keine schwerwiegenden Erkrankungen iSd dargestellten Rechtsprechung; eine in diesem Zusammenhang in Österreich in Anspruch genommene medizinische Behandlung wurde nicht behauptet. Ebensowenig liegt – wie in der Beweiswürdig aufgezeigt – eine schwerwiegende Erkrankung im psychischen Bereich vor, die einer Überstellung in einen Mitgliedstaat der EU entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin befand sich seit Februar 2026 aufgrund der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung (Gesprächstherapie und Einnahme eines Medikamentes). Durch die Einnahme des Medikamentes ist zuletzt eine Besserung der Symptomatik eingetreten, eine Suizidalität wurde während der Behandlung nicht festgestellt. Ein über die Einnahme der Medikation hinausgehender Behandlungsbedarf (insbesondere in Form einer stationären oder regelmäßigen fachärztlichen Behandlung) liegt nicht vor. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin auch in Kroatien einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer (Weiter-)Behandlung zugänglich sein werden, sodass für die Beschwerdeführerin keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt konkret geäußert. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist somit nicht ersichtlich, dass ihr Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Kroatien (wo ihr ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK bewirken würde. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin auch in Kroatien einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer (Weiter-)Behandlung zugänglich sein werden, sodass für die Beschwerdeführerin keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt konkret geäußert. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist somit nicht ersichtlich, dass ihr Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Kroatien (wo ihr ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK bewirken würde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden dem jeweiligen Gesundheitszustand durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Einholung einer Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörden ist anzumerken, dass das (ein solches Erfordernis thematisierende) Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Einholung einer Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörden ist anzumerken, dass das (ein solches Erfordernis thematisierende) Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.1.2.4.

§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.

Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Schwester in Österreich zu haben, mit der sie seit November 2025 im gemeinsamen Haushalt wohne und von der sie – infolge ihres freiwilligen Verzichts auf Leistungen der Grundversorgung – finanzielle Unterstützung erhält. Sie gab an, dass ihre Schwester für sie eine wichtige Bezugsperson sei und sie unterstütze. Sie machte jedoch keine derart intensive Nahebeziehung zu ihrer (ebenfalls volljährigen) Schwester ersichtlich, die zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich führt. Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, liegt zwischen der Beschwerdefü

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