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{'item': 'G306 2327184-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 1§ 9§ 56§ 58§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 68§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlG306 2327184-1 Spruch, G306 2327184-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2015 eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Seit September 2019 ist sie durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst.
  2. Am 02.06.2023 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Abs. 2 Asyl

G.2. Am 02.06.2023 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

  1. Mit Schreiben vom 08.01.2024, der BF zugestellt am 12.01.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher angeführte Dokumente vorzulegen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
  2. Am 22.01.2024 brachte die BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ein.
  3. Am 22.01.2024 brachte die BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ein.
  4. Mit Schreiben vom 13.08.2025, der RV der BF zugestellt am 18.08.2025, forderte das BFA die BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher angeführte Dokumente vorzulegen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
  5. Mit Schreiben vom 13.08.2025, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 18.08.2025, forderte das BFA die BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher angeführte Dokumente vorzulegen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
  6. Die BF brachte keine Stellungnahme ein.
  7. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV der BF zugestellt am 20.10.2025, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF

§ 52Abs.

3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).7. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 20.10.2025, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF

Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025, beim BFA eingebracht am 17.11.2025, erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025, beim BFA eingebracht am 17.11.2025, erhob die BF durch ihre Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben bzw. die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 18.11.2025 vorgelegt, wo sie am 21.11.2025 einlangten.
  4. Am 31.03.2026 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF teilnahm. Die RV der BF erschien entschuldigt nicht. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. Die drei Töchter der BF sowie der Schwiegervater der BF wurden zeugenschaftlich einvernommen.
  5. Am 31.03.2026 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF teilnahm. Die Regierungsvorlage der BF erschien entschuldigt nicht. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. Die drei Töchter der BF sowie der Schwiegervater der BF wurden zeugenschaftlich einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der BF: 1.1.
  8. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbische Staatsangehörige, gesund und arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Serbisch. 1.1.
  9. Die BF wurde in Serbien geboren, wuchs dort auf und hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Am XXXX heiratete die BF XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien. Am römisch 40 heiratete die BF römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien. Aus der Ehe entstammen die drei Kinder der BF, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und die mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien.Aus der Ehe entstammen die drei Kinder der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und die mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Serbien. Die Familie lebte bis zum Jahr 2015 im gemeinsamen Haushalt im Eigentumshaus des Ehemannes der BF in Serbien. 1.
  10. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich: 1.2.
  11. Im Jahr 2015 übersiedelten die Töchter der BF in das Bundesgebiet. Die BF und ihr Ehemann übertrugen die Obsorge für die damals mj. Kinder an die im Bundesgebiet wohnhaften und aufenthaltsberechtigten Eltern des Ehemannes der BF (Schwiegereltern der BF bzw. Großeltern vs. der Kinder), XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Serbien. 1.2.
  12. Im Jahr 2015 übersiedelten die Töchter der BF in das Bundesgebiet. Die BF und ihr Ehemann übertrugen die Obsorge für die damals mj. Kinder an die im Bundesgebiet wohnhaften und aufenthaltsberechtigten Eltern des Ehemannes der BF (Schwiegereltern der BF bzw. Großeltern vs. der Kinder), römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Serbien. Das Familienleben gestaltete sich in weitere Folge derart, dass die Kinder durchgehend bei den Schwiegereltern der BF im Bundesgebiet lebten. Die BF und ihr Ehemann hielten sich abwechselnd, unter Einhaltung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, im Bundesgebiet auf und reisten anschließend immer wieder nach Serbien zurück, ehe sie wieder nach Österreich reisten. Im Jahr XXXX verstarb die Schwiegermutter der BF. Am XXXX verstarb der Ehemann der BF bzw. der Kindesvater.Im Jahr römisch 40 verstarb die Schwiegermutter der BF. Am römisch 40 verstarb der Ehemann der BF bzw. der Kindesvater. Danach beschloss die BF, ihr Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Im Juni 2023 reiste die zuletzt in das Bundesgebiet ein. Seitdem ist sie durchgehend, unrechtmäßig, in Österreich aufhältig und verstieß massiv gegen ihre sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer. 1.2.
  13. Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF – sind seit dem Tod ihres Ehemannes – folgende, teilweise unleserliche, Ein- und Ausreisestempel in bzw. aus dem Schengenraum ersichtlich:  14.09.2021 Einreise  25.11.2021 Ausreise  20.03.2022 Einreise  09.04.2022 Ausreise  01.05.2022 Einreise  16.05.2022 Ausreise  07.06.2022 Einreise  22.06.2022 Ausreise  02.09.2022 Einreise  28.09.2022 Ausreise  05.02.2023 Einreise  18.02.2023 Ausreise  26.02.2023 Einreise  05.05.2023 Ausreise  10.05.2023 Einreise  10.05.2023 Ausreise  01.06.2023 Einreise 1.2.
  14. Die Töchter der BF sind seit September 2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. XXXX ist mittlerweile beinahe XXXX Jahre alt. Sie war ab September 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, welcher ihr in der Folge wiederholt verlängert wurde. Nunmehr ist sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung „Student“. Sie hat die Schule im Bundesgebiet besucht, nunmehr studiert sie. römisch 40 ist mittlerweile beinahe römisch 40 Jahre alt. Sie war ab September 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, welcher ihr in der Folge wiederholt verlängert wurde. Nunmehr ist sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung „Student“. Sie hat die Schule im Bundesgebiet besucht, nunmehr studiert sie. Aus ihrem Sozialversicherungsdatenauszug sind folgende Erwerbstätigkeiten ersichtlich:  17.07.2017 – 14.08.2017 Angestellte  06.07.2020 – 07.08.2020 Angestellte  12.09.2020 – 31.12.2022 Angestellte  01.01.2023 – 22.08.2023 Angestellte  01.11.2023 – 30.06.2024 Arbeitslosengeldbezug  01.07.2024 – 02.02.2025 Notstandshilfe  03.02.2025 – laufend Angestellte XXXX ist mittlerweile XXXX Jahre alt und seit September 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Sie besucht derzeit eine Handelsschule, welche sie jedoch noch heuer abschließen wird. Danach will sie erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. römisch 40 ist mittlerweile römisch 40 Jahre alt und seit September 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Sie besucht derzeit eine Handelsschule, welche sie jedoch noch heuer abschließen wird. Danach will sie erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die mj. XXXX ist XXXX Jahre alt. Sie ist seit September 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ und besucht derzeit den dritten Lehrgang einer fünfjährigen Schule. Von 09.06.2025 bis 31.08.2025 ging sie im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit als Arbeiterin nach.Die mj. römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt. Sie ist seit September 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ und besucht derzeit den dritten Lehrgang einer fünfjährigen Schule. Von 09.06.2025 bis 31.08.2025 ging sie im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit als Arbeiterin nach. Der Schwiegervater der BF bzw. Großvater vs. der Töchter der BF ist seit 1996 im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst und war hier erwerbstätig. Seit 2015 bezieht er eine Alterspension und seit 2018 zusätzlich eine Witwenpension. Mit Stand Jänner 2023 bezog der Schwiegervater der BF monatlich Alterspension in der Höhe von € 1.214,18 und Witwenpension in der Höhe von € 628,
  15. Ihm kommt nach wie vor die Obsorge für die mj. Tochter der BF zu. Der Schwiegervater der BF hat diverse gesundheitliche Probleme. Es wurden jedoch keine medizinischen unterlagen in Vorlage gebracht. 1.2.
  16. Die BF verfügt über kein Vermögen und keine Ersparnisse. Sie finanziert sich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch die finanzielle Unterstützung ihres Schwiegervaters sowie der Erwerbstätigkeit ihrer ältesten Tochter und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF bezogt in Serbien für sich und ihre damals beiden mj. Töchter ab XXXX eine Familienrente in der Höhe von monatlich 11.324,26 Dinar. Die BF bezogt in Serbien für sich und ihre damals beiden mj. Töchter ab römisch 40 eine Familienrente in der Höhe von monatlich 11.324,26 Dinar. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Töchtern und ihrem Schwiegervater im Bundesgebiet. 1.2.
  17. Die BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF kommt ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. 1.2.
  18. Die BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:  21.04.2015 – 24.04.2015 Nebenwohnsitz  07.09.2015 – 16.10.2015 Hauptwohnsitz  09.11.2015 – 10.12.2015 Hauptwohnsitz  29.03.2016 – 22.04.2016 Hauptwohnsitz  13.05.2016 – 30.05.2016 Hauptwohnsitz  08.02.2017 – 21.03.2017 Hauptwohnsitz  08.02.2017 – 21.03.2017 Hauptwohnsitz  09.03.2018 – 29.03.2018 Hauptwohnsitz  25.04.2018 – 01.06.2018 Hauptwohnsitz  03.09.2018 – 16.11.2018 Hauptwohnsitz  25.02.2019 – 09.04.2019 Hauptwohnsitz  25.04.2019 – 14.05.2019 Hauptwohnsitz  11.06.2019 – 27.06.2019 Hauptwohnsitz  02.09.2019 – laufend Hauptwohnsitz 1.2.
  19. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet. 1.2.
  20. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
  21. Die BF hat im Jahr 2015 die ÖSD Prüfung auf Niveau A1 bestanden. Sie konnte in der mündlichen Verhandlung nicht Deutsch sprechen. Sie war weder ehrenamtlich tätig, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war die BF im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  22. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland: 1.3.
  23. Die BF muss im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würde nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder medizinische Notlage geraten. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass die BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. 1.3.
  24. Die BF ist arbeitsfähig und gesund. Sie verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung in Serbien und hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen, bestehen nicht. 1.3.
  25. Der BF war es bereits in der Vergangenheit jahrelang möglich, in Serbien zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk der BF diese bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhält. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF nicht erneut bzw. weiterhin von ihrem Schwiegervater finanziell unterstützt werden und nicht im Eigentumshaus ihres verstorbenen Ehemannes Unterkunft nehmen könnte. 1.3.
  26. Die BF beschloss, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es der BF und ihren Kindern unzumutbar wäre, sich gegenseitig zu besuchen. 1.3.5.

§ 1Z 6 HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.1.3.5.

Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person der BF: 2.2.1.
  5. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Muttersprache sowie dem Aufwachsen der BF in Serbien, ihrer Ehe und ihren drei Töchtern ergeben sich aus den Angaben der BF, sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunde der BF und ihrer Kinder (AS 33, 39ff), der Heiratsurkunde (AS 35) und des serbischen Reisepasses (AS 15ff), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. 2.2.
  6. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich: 2.2.2.
  7. Die Feststellungen zur Übersiedelung der Kinder der BF in das Bundesgebiet im Jahr 2015 sowie die weitere Ausgestaltung des Familienlebens bis zum Tod des Ehemannes im Jahr XXXX fußen auf den Angaben der BF und ihrer Töchter, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister betreffend die Töchter der BF, der Zustimmungserklärung der BF und ihres Ehemannes vom XXXX hinsichtlich der Zustimmung der Obsorge für die Kinder durch die Großmutter und den Großvater vs. (AS 69ff) und der Sterbeurkunde des Ehemannes der BF (AS 37).2.2.2.
  8. Die Feststellungen zur Übersiedelung der Kinder der BF in das Bundesgebiet im Jahr 2015 sowie die weitere Ausgestaltung des Familienlebens bis zum Tod des Ehemannes im Jahr römisch 40 fußen auf den Angaben der BF und ihrer Töchter, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister betreffend die Töchter der BF, der Zustimmungserklärung der BF und ihres Ehemannes vom römisch 40 hinsichtlich der Zustimmung der Obsorge für die Kinder durch die Großmutter und den Großvater vs. (AS 69ff) und der Sterbeurkunde des Ehemannes der BF (AS 37). Die BF gab in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich ihrer durchgehenden Wohnsitzmeldung seit September 2019 an, dass sie sich früher immer an- und abgemeldet habe. Dann habe man ihr gesagt, dass sie sich nicht mehr abmelden solle und ein Visum beantragen solle. Sie müsse dann nur mehr auf eine positiven oder negative Entscheidung warten. Daher habe sie das Land nicht verlassen können. Vor dem Tod ihres Mannes hätten sie sich mit der Einreise abgewechselt. Sie sei seit der gegenständlichen Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Ehemann sei im Jahr XXXX gestorben, da habe sie sich in Serbien aufgehalten. Auf Vorhalt der Stempelvermerke im Reisepass gab die BF an, dass sie sich da (Anm.: zuletzt 2022 sogar für einige Monate) in Serbien aufgehalten habe, da sie dort Verpflichtungen nach dem Tod ihres Ehemannes gehabt habe. Sie sei seit dem
  9. oder 02.06.2023 durchgehend in Österreich (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f).Die BF gab in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich ihrer durchgehenden Wohnsitzmeldung seit September 2019 an, dass sie sich früher immer an- und abgemeldet habe. Dann habe man ihr gesagt, dass sie sich nicht mehr abmelden solle und ein Visum beantragen solle. Sie müsse dann nur mehr auf eine positiven oder negative Entscheidung warten. Daher habe sie das Land nicht verlassen können. Vor dem Tod ihres Mannes hätten sie sich mit der Einreise abgewechselt. Sie sei seit der gegenständlichen Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Ehemann sei im Jahr römisch 40 gestorben, da habe sie sich in Serbien aufgehalten. Auf Vorhalt der Stempelvermerke im Reisepass gab die BF an, dass sie sich da Anmerkung, zuletzt 2022 sogar für einige Monate) in Serbien aufgehalten habe, da sie dort Verpflichtungen nach dem Tod ihres Ehemannes gehabt habe. Sie sei seit dem
  10. oder 02.06.2023 durchgehend in Österreich (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f). Die Töchter der BF gaben in der Verhandlung übereinstimmend an, dass sich die BF von 2015 bis Juni 2023 immer innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit in Österreich aufgehalten habe; seither sie sie durchgehend da. Bis zum Tod ihres Vaters hätten sich ihre Eltern abgewechselt (Verhandlungsprotokoll, Seite 9, 11, 12). 2.2.2.
  11. Die Feststellungen zu den Töchtern und dem Schwiegervater der BF, insbesondere deren Aufenthaltstitel, Erwerbstätigkeiten, Schulbesuchen, der finanziellen Situation und der Obsorge des Großvaters für die mj. Tochter der BF, gründen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und den Sozialversicherungsdatenauszügen, dem Schreiben der PVA aus Jänner 2023 (AS 55) sowie den Angaben der BF und ihrer Töchter (Verhandlungsprotokoll, Seite 8f, 10, 12, 13). Die älteste Tochter führte aus, dass ihr Großvater alt und krank sei. Sie habe ihre Zeit in die jüngste Schwester investiert. Der Großvater könne sich selbst versorgen. Das funktioniere irgendwie, aber letztes Jahr sei es schlechter geworden, die BF helfe jetzt täglich (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Sie mache sich Sorgen um die jüngste Schwester, da sie auch ausziehen und ihr eigenes Leben starten wolle. Eine Rückkehr der BF nach Serbien und die Ausgestaltung des Familienlebens durch Besuche der BF in der sichtvermerkfreien Zeit sei für sie schwer vorstellbar. Sie investiere ihre Zeit in ihre Schwestern und für den Großvater. Für sie selbst bleibe keine Zeit (Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Die zweite Tochter der BF gab an, eine Rückkehr der BF nach Serbien wäre sehr schwer. Sie wolle auch ihr Leben weiterleben. Sie schaffe das mit dem Großvater nicht. Außerdem habe sie noch eine mj. Schwester. Der Großvater mache Sachen schon selbstständig, aber er komme mit ihnen nicht so klar; er vertraue eher der BF. Sie habe die BF in den Ferien in Serbien besucht. Sie könne Serbisch sprechen, aber nicht lesen und schreiben (Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Die jüngste Tochter der BF führte aus, dass ein weiterer Verbleib der BF im Bundesgebiet für sie eine Erleichterung wäre. Wenn die BF nicht da gewesen sei, hätten ihre Schwestern auf sie geschaut. Diese seien aber inzwischen erwachsen und hätten einen Freund (Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Schwiegervaters der BF gründen insbesondere auf dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck durch den erkennenden Richter (Verhandlungsprotokoll, Seite 13) und den Angaben der BF, wonach dieser eine vergrößerte Aorta habe, die operiert werden müsse. Weiters leide er an hohem Blutdruck und anderen Sachen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Es wurden keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. 2.2.2.
  12. Die BF gab befragt zu ihrer nunmehrigen Antragstellung nach § 55 AsylG an, dass der Schwiegervater nach dem Tod der Schwiegermutter mit der Betreuung der Kinder überfordert gewesen sei. Die Eltern hätten die Kinder insoweit im Bundesgebiet betreut, als dass sie abwechselnd für 90 Tage im Bundesgebiet verblieben seien. Der Vater der Kinder sei letztes Jahr verstorben. Die Betreuung der Kinder müsse daher künftig von der BF ausgeübt werden. Da kein NAG Aufenthaltstitel passend sei, sei sie zur gegenständlichen Antragstellung gezwungen. Andernfalls müssten die Kinder Österreich wieder verlassen (AS 11). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der BF sei nicht beabsichtigt. Es solle lediglich der Aufenthalt der Kinder bis zu ihrem Schulabschluss bzw. bis zur Erreichung eines Alter gewährleistet werden, in welchem diese nicht mehr der ständigen Beaufsichtigung bedürfen bzw. diese auch durch den Großvater ausgeübt werden könne (AS 139). 2.2.2.
  13. Die BF gab befragt zu ihrer nunmehrigen Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG an, dass der Schwiegervater nach dem Tod der Schwiegermutter mit der Betreuung der Kinder überfordert gewesen sei. Die Eltern hätten die Kinder insoweit im Bundesgebiet betreut, als dass sie abwechselnd für 90 Tage im Bundesgebiet verblieben seien. Der Vater der Kinder sei letztes Jahr verstorben. Die Betreuung der Kinder müsse daher künftig von der BF ausgeübt werden. Da kein NAG Aufenthaltstitel passend sei, sei sie zur gegenständlichen Antragstellung gezwungen. Andernfalls müssten die Kinder Österreich wieder verlassen (AS 11). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der BF sei nicht beabsichtigt. Es solle lediglich der Aufenthalt der Kinder bis zu ihrem Schulabschluss bzw. bis zur Erreichung eines Alter gewährleistet werden, in welchem diese nicht mehr der ständigen Beaufsichtigung bedürfen bzw. diese auch durch den Großvater ausgeübt werden könne (AS 139). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF drei Töchter habe, um die sie sich bisher gekümmert habe und um die sie sich weiterhin kümmere, da zwei noch die Schule besuchen würden. Danach könnte sie bei Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (AS 216). In der mündlichen Verhandlung führte die BF aus, sie wisse um die Erfolgsaussichten ihres Antrages Bescheid. Sie habe hier ein minderjähriges Kind, um das sie sich kümmern müsse. Der Schwiegervater sei auch krank und könne nicht alleine bleiben. Eigentlich könnte sich die älteste Tochter um die jüngste Tochter kümmern, aber sie arbeite. Die mj. Tochter wolle der Älteren nicht folgen (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Seit dem Jahr 2015 seien die Großeltern im Stande gewesen, sich um die Kindern zu kümmern. Inzwischen sei der Großvater erkrankt und könne nicht mehr für sich sorgen. Die Kinder hätten ihre Ausbildung und der Großvater könne nicht nach Serbien. Sie würde so lange bleiben, bis die jüngste Tochter volljährig sei. Sie wisse, dass ihre Kinder nicht mehr klein seien. Sie würde die BF trotzdem brauchen. Die älteste Tochter sei überbelastet mit Schule, Arbeit und verpflichte sich, sich um die mj. Schwester zu kümmern. Sie unterstützte ihre Kinder insoweit, als dass sie ihnen das Essen vorbereite und alle Hausarbeiten mache. Der Großvater müsse oft zum Arzt. Sie gehe einkaufen, und kümmere sich um alles, da ihre Kinder in die Schule müssten. In Serbien wäre sie ganz alleine. Eine Aufrechterhaltung des Familienlebens unter Einhaltung der visumsfreien Aufenthaltsdauer der BF sei nicht möglich, da ihr Schwiegervater ihre Hilfe benötige und nicht 90 Tage alleine bleiben könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). 2.2.2.
  14. Dass die BF weder über Vermögen noch Ersparnisse verfügt und von der finanziellen Unterstützung ihres Schwiegervaters und der ältesten Tochter lebt, ergibt sich aus den Ausführungen der BF (AS 217, Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Der Beschluss des serbischen Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung betreffend die Familienrente der BF und der beiden jüngeren Töchter ab XXXX liegt im Akt ein (AS 75f).Der Beschluss des serbischen Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung betreffend die Familienrente der BF und der beiden jüngeren Töchter ab römisch 40 liegt im Akt ein (AS 75f). Dass die BF bisher nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und den Angaben der BF (AS 217). 2.2.2.
  15. Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Umstand, dass die BF im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war, folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. 2.2.2.
  16. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ist aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. 2.2.2.
  17. Im Akt liegen das Zeugnis der ÖSD Prüfung auf Niveau A1 aus dem Jahr 2015 ein (AS 61f). In der mündlichen Verhandlung war die BF nicht in der Lage Deutsch zu sprechen (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Sie gab an, in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig zu sein und nicht ehrenamtlich tätig gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). 2.2.
  18. Zu den Feststellungen zur Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: 2.2.3.
  19. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF ergibt sich daraus, dass sie in Serbien eine Schulausbildung absolviert hat, dort erwerbstätig war (AS 217; Verhandlungsprotokoll, Seite 6) und im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der BF sprechen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, ihren Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. 2.2.3.
  20. Die BF hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf ihre konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. 2.2.3.
  21. Dass die BF im Eigentumshaus ihres Ehemannes in Serbien leben kann, ergibt sich aus ihren Angaben, wonach dieses Haus leer stehe, und sie bei ihren Aufenthalten in Serbien dort wohne (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). 2.2.3.
  22. Dass die BF beschlossen hat, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass sie jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglich Angaben der BF. Es wurde nie bestritten, dass sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält. Jedenfalls ist aus den Angaben der BF ableitbar, dass sie die Fremdengesetze bewusst umging und mit der Verlegung des Familienlebens nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um ihren Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen die BF verhängt wurde, steht auch ihr frei, ihren Töchter und ihren Schwiegervater für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Auch hat die BF ihren nunmehr seit beinahe drei Jahren durchgehenden (rechtswidrigen) Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genützt, um Integrationsschritte zu setzen, die ihr im gegenständlichen Verfahren zugutegehalten werden könnten. 2.2.3.
  23. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.2.2.3.
  24. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  26. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Abweisung der Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:3.
  27. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Abweisung der Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK: 3.1.
  28. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.
  29. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: § 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; […] Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: § 58. […]Paragraph 58, […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn […] Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: § 16. […]Paragraph 16, […]

(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt

§ 58Abs. 8 Asyl

G darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung

Art. 8Abs.

2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung

Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind.

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010)Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010) 3.1.3. In Abwägung der

Art. 8

EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.1.3. In Abwägung der

Artikel 8

, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Die BF hielt sich ab dem Jahr 2015 wiederholt innerhalb ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes im Bundesgebiet auf. Seit Juni 2023 hält sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf, war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels und kommt ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Die BF stellte am 02.06.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK.Die BF hielt sich ab dem Jahr 2015 wiederholt innerhalb ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes im Bundesgebiet auf. Seit Juni 2023 hält sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf, war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels und kommt ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Die BF stellte am 02.06.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich die BF lediglich in den ersten 90 Tagen ab ihrer letztmaligen Einreise im Juni 2023 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Seither hält sie sich beinahe drei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommt ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auch sind betreffend die BF – abgesehen von der Antragstellung nach § 55 AsylG – keine Bemühungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes nach dem die Zuwanderung regelnden Vorschriften des NAG ersichtlich. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (§ 58 Abs. 13 AsylG).Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich die BF lediglich in den ersten 90 Tagen ab ihrer letztmaligen Einreise im Juni 2023 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Seither hält sie sich beinahe drei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommt ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auch sind betreffend die BF – abgesehen von der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG – keine Bemühungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes nach dem die Zuwanderung regelnden Vorschriften des NAG ersichtlich. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Die Töchter der BF im Alter von beinahe XXXX Jahren leben seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet, sind seither im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und haben hier die Schule besucht. Die älteste Tochter studiert derzeit und ist erwerbstätig. Die mittlere Tochter der BF wird heuer die Schule abschließen und anschließend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die jüngste Tochter der BF wird die Schule in zwei Jahren abgeschlossen haben. Die Töchter der BF leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Schwiegervater der BF, welchem auch die Obsorge für die mj. Tochter der BF zukommt. Die BF führte bis zu ihrer letztmaligen Einreise vor beinahe drei Jahren das Familienleben mit ihren Töchtern derart, dass sie über einen Zeitraum von acht Jahren immer wieder besuchsweise im Bundesgebiet aufhältig war.Die Töchter der BF im Alter von beinahe römisch 40 Jahren leben seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet, sind seither im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und haben hier die Schule besucht. Die älteste Tochter studiert derzeit und ist erwerbstätig. Die mittlere Tochter der BF wird heuer die Schule abschließen und anschließend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die jüngste Tochter der BF wird die Schule in zwei Jahren abgeschlossen haben. Die Töchter der BF leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Schwiegervater der BF, welchem auch die Obsorge für die mj. Tochter der BF zukommt. Die BF führte bis zu ihrer letztmaligen Einreise vor beinahe drei Jahren das Familienleben mit ihren Töchtern derart, dass sie über einen Zeitraum von acht Jahren immer wieder besuchsweise im Bundesgebiet aufhältig war. Die BF lebt seit Juni 2023 durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit ihren Töchtern und ihrem Schwiegervater. Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor.Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Die BF hält sich seit Juni 2023 – sohin seit beinahe drei Jahren – durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes erweist sich ihr Aufenthalt als unrechtmäßig. Die BF ist im Wissen in das Bundesgebiet eingereist, dass sie hier über kein (längerfristiges) Aufenthaltsrecht verfügt. Die BF hat im Jahr 2015 die ÖSD Prüfung auf Niveau A1 bestanden. Sie konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht Deutsch sprechen. Sie ging im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist auch derzeit nicht beschäftigt und legte keine Einstellungszusage vor. Es ist keine berufliche Integration der BF am österreichischen Arbeitsmarkt erkennbar. Zudem hat die BF auch ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet. Maßgeblichen Bezüge der BF zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen. Wie unten noch ausgeführt wird, ist das Privat- und Familienleben der BF auch maßgeblich damit belastet, dass die BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten. Das Familienleben der BF und ihrer Töchter war von 2015 bis 2023 – sohin über zumindest acht Jahre – auf die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet beschränkt. Die BF war sich ihrer unsicheren Aufenthaltssituation bewusst. Es ist für das BVwG evident, dass die BF schon bei ihrer letztmaligen Einreise vorhatte letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde daher letztlich zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mWN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF nachhaltig und maßgeblich erhöht. Es liegt in Österreich daher weder aufgrund der Aufenthaltsdauer noch aus sonstigen Gründen eine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die österreichische Gesellschaft vor. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die BF wurde in Serbien geboren, wuchs dort auf, besuchte die Schule und war dort erwerbstätig. Sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien verbracht. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Der Lebensmittelpunkt der BF lag zuletzt im Jahr 2023 in Serbien. Die Familie besitzt weiterhin ein leerstehendes Haus im Herkunftsstaat, in welchem die BF nach ihrer Rückkehr wohnen kann. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch noch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis der BF existiert. Die BF verfügt somit in Serbien jedenfalls noch zumindest über ein soziales Netz. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN). (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253) - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die BF hält sich nunmehr seit beinahe drei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf und hat abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Antrag im Juni 2023 auch nicht versucht, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Insgesamt ist festzuhalten, dass die BF seit beinahe drei Jahren ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommt. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, versucht die BF bereits seit dem Jahr 2023 unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252)Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252) Das aktuell in Österreich vorliegende, schützenswerte Familienleben zu den Kindern der BF ist zu einem Zeitpunkt entstanden bzw. vielmehr bewusst gegründet worden, als sowohl der BF als auch ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Töchtern und dem Schwiegervater bewusst gewesen ist, dass die BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Es ist daher zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die erwachsenen Beteiligten nicht nur des unsicheren, sondern des sogar rechtswidrigen Aufenthaltsstatus der BF gewusst gewesen sind. Sowohl der BF als auch deren Kindern und dem Schwiegervater war schon von Beginn an klar, dass sich die BF nicht in Österreich aufhalten darf. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Es liegt kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer vor. - Schlussfolgerungen Gegenständlich liegt keinerlei besonders berücksichtigungswürdige Integration der BF vor und hält sie sich seit beinahe drei Jahren durchgehend – rechtswidrig – im Bundesgebiet auf. Hervorzuheben ist dabei das massive fremdenrechtliche Fehlverhalten der BF in der Vergangenheit, der jahrelange unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, die beharrliche Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung und das mangelnde Engagement der BF im Hinblick auf eine nachhaltige Integration. Ihr Familienleben zu ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Kindern ist zwar bereits in Serbien entstanden und wurde dann hier fortgesetzt, jedoch waren sich die BF und ihre Kinder bewusst, dass die BF in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und sie wegen der fehlenden finanziellen Mittel auch keine Möglichkeit hat, den begehrten Aufenthaltstitel zu bekommen und den Aufenthalt zu legalisieren. Dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich dennoch fortgesetzt wurde, zeugt auch von einem mangelnden Respekt für die österreichische Rechtsordnung. Dazu tritt der Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Gründe substantiiert vorgebracht wurden, warum das Familienleben nicht auch weiterhin durch wechselseitige Besuche aufrecht erhalten werden kann. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die älteren Töchter der BF bereits beinahe XXXX und XXXX Jahre alt sind. Die älteste Tochter ist erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Die zweite Tochter will nach ihrem Schulabschluss in wenigen Monaten ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und wird sohin auch in Kürze selbsterhaltungsfähig sein. Die BF gab wiederholt an, dass sie nur bis zur Volljährigkeit bzw. dem Schulabschluss ihrer Kinder in Österreich verbleiben wolle. Die jüngste Tochter der BF ist mittlerweile XXXX Jahre alt. Sie wird die Schule in zwei Jahren abschließen. Die BF kann sich bis zur Volljährigkeit der jüngsten Tochter in weniger als XXXX Monaten bzw. bis zu deren Schulabschluss in zwei Jahren unter Einhaltung ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer insgesamt bis zu sechs Monate im Jahr also für die Hälfte der Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Töchter der BF sind in einem Alter, in dem sie nicht auf die durchgehende Anwesenheit und Betreuung durch die BF angewiesen sind. So ist auch aus dem Stempelvermerken im Reisepass der BF ersichtlich, dass die BF auch nach dem Tod ihres Ehemannes teilweise monatelang nicht im Bundesgebiet aufhältig war. Die Töchter der BF waren bereits in dieser Zeit – in einem jüngeren Alter als nunmehr – in der Lage, ihren Alltag ohne die Hilfe der BF zu bestreiten. Dem Schwiegervater der BF kommt nach wie vor die Obsorge für die mj. Tochter zu. Er bezieht eine Alters- und Witwenpension. Die Betreuung der XXXX -jährigen Tochter der BF im Bundesgebiet ist neben dem obsorgeberechtigten Großvater vs. auch durch ihre beiden volljährigen Schwestern gesichert.Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die älteren Töchter der BF bereits beinahe römisch 40 und römisch 40 Jahre alt sind. Die älteste Tochter ist erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Die zweite Tochter will nach ihrem Schulabschluss in wenigen Monaten ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und wird sohin auch in Kürze selbsterhaltungsfähig sein. Die BF gab wiederholt an, dass sie nur bis zur Volljährigkeit bzw. dem Schulabschluss ihrer Kinder in Österreich verbleiben wolle. Die jüngste Tochter der BF ist mittlerweile römisch 40 Jahre alt. Sie wird die Schule in zwei Jahren abschließen. Die BF kann sich bis zur Volljährigkeit der jüngsten Tochter in weniger als römisch 40 Monaten bzw. bis zu deren Schulabschluss in zwei Jahren unter Einhaltung ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer insgesamt bis zu sechs Monate im Jahr also für die Hälfte der Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Töchter der BF sind in einem Alter, in dem sie nicht auf die durchgehende Anwesenheit und Betreuung durch die BF angewiesen sind. So ist auch aus dem Stempelvermerken im Reisepass der BF ersichtlich, dass die BF auch nach dem Tod ihres Ehemannes teilweise monatelang nicht im Bundesgebiet aufhältig war. Die Töchter der BF waren bereits in dieser Zeit – in einem jüngeren Alter als nunmehr – in der Lage, ihren Alltag ohne die Hilfe der BF zu bestreiten. Dem Schwiegervater der BF kommt nach wie vor die Obsorge für die mj. Tochter zu. Er bezieht eine Alters- und Witwenpension. Die Betreuung der römisch 40 -jährigen Tochter der BF im Bundesgebiet ist neben dem obsorgeberechtigten Großvater vs. auch durch ihre beiden volljährigen Schwestern gesichert. Es wird nicht verkannt, dass der Schwiegervater gesundheitliche Probleme hat. Eine lebensgefährliche Erkrankung des Schwiegervaters ist jedoch nicht feststellbar. Ein intensives Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein notwendiger Pflegebedarf, eine dauernde Betreuung ihres Schwiegervaters oder die Notwendigkeit einer durchgehenden Anwesenheit der BF ist nicht ersichtlich. Auch kann eine allfällige Betreuung des Schwiegervaters (durch Hauskrankenpflege, Heimhilfe etc.) ebenso bei öffentlichen, privaten bzw. sozialen Institutionen organisiert werden. Dass sich er Gesundheitszustand des Schwiegervaters durch die Außerlandesbringung der BF (lebensgefährlich) verschlechtern würde, wurde nicht vorgebracht. Die BF lebt erst seit beinahe drei Jahren durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern und dem Schwiegervater. Sie haben davor acht Jahre lang ein Familienleben durch gegenseitige Besuche in Serbien und Österreich geführt. Die BF konnte keine konkreten Gründe vorbringen, weshalb ihnen dies nunmehr nicht mehr möglich wäre. Ihr ist sohin zumutbar, den Kontakt zu ihren Kindern und dem Schwiegervater (erneut) über Telefon und Internet bzw. wechselseitige Besuchsfahrten aufrechtzuerhalten, wie sie dies bereits über einen Zeitraum von zumindest acht Jahren gemacht haben. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien wäre die XXXX -jährige Tochter von der BF getrennt.Im Falle einer Rückkehr nach Serbien wäre die römisch 40 -jährige Tochter von der BF getrennt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihre Mutter handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). (VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihre Mutter handelt vergleiche dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). (VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101) § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044) Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar

(2014)Art. 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). Was die Situation der mj. Tochter der BF betrifft, ist auf die Ausführungen oben zu verweisen. Sie ist mittlerweile XXXX Jahre alt, lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem obsorgeberechtigten Großvater sowie mit ihren beiden volljährigen Schwestern. Die Familie lebt vom Pensionsbezug des Großvaters und der Erwerbstätigkeit der ältesten Tochter der BF. Weiters wird die mittlere Tochter bald auch durch eine Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beitragen. Die mj. Tochter der BF wird in XXXX volljährig und zwei Jahren ihre Schule abgeschlossen haben. Was die Situation der mj. Tochter der BF betrifft, ist auf die Ausführungen oben zu verweisen. Sie ist mittlerweile römisch 40 Jahre alt, lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem obsorgeberechtigten Großvater sowie mit ihren beiden volljährigen Schwestern. Die Familie lebt vom Pensionsbezug des Großvaters und der Erwerbstätigkeit der ältesten Tochter der BF. Weiters wird die mittlere Tochter bald auch durch eine Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beitragen. Die mj. Tochter der BF wird in römisch 40 volljährig und zwei Jahren ihre Schule abgeschlossen haben. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten der BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der mj. Tochter ist im gegenständlichen Fall durch den obsorgeberechtigten Schwiegervater der BF und ihrer beiden volljährigen Schwestern, die mit ihr seit beinahe elf Jahren dauerhaft im Bundesgebiet zusammenleben, gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten der BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der mj. Tochter ist im gegenständlichen Fall durch den obsorgeberechtigten Schwiegervater der BF und ihrer beiden volljährigen Schwestern, die mit ihr seit beinahe elf Jahren dauerhaft im Bundesgebiet zusammenleben, gesichert. Das Familienleben der mj. Tochter und der BF war im Zeitraum von über acht Jahren auf telefonischen Kontakt und Besuche der BF in Österreich. Lediglich seit Juni 2023 besteht ein durchgehender gemeinsamer Haushalt. Wie bereits ausgeführt, wäre es den Kindern und dem Schwiegervater, welche serbische Staatsangehörige sind, weiterhin möglich, die BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen die BF verhängt wurde, steht auch ihr frei, ihre Angehörigen für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich zu besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Im Übrigen hätte der BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Die BF ist eine erwachsene, arbeitsfähige und gesunde Frau, die über Schulbildung verfügt, der serbischen Sprache mächtig ist und im serbischen Familienumfeld sozialisiert wurde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Die BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften; es ist ihr auch in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies kann sie im Eigentumshaus der Familie Unterkunft nehmen. Auch kann sie der Schwiegervater weiterhin finanziell unterstützen. Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation der BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit ihres Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass die BF bewusst versucht hat, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation der BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit ihres Aufenthalts iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass die BF bewusst versucht hat, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011). Weiters ist der BF zuzumuten, im Wege der Auslandsantragstellung ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wie zu Punkt 3.1. bereits ausführlich dargelegt, hält sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abgewiesen, sodass

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Wie zu Punkt 3.1. bereits ausführlich dargelegt, hält sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abgewiesen, sodass

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.3.
  3. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.
  4. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
  1. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde. Die BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste die BF bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielt sich dort auf, bevor sie wiederrum in das Bundesgebiet einreiste. Auch vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten der BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Die BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Vielmehr reiste die BF bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielt sich dort auf, bevor sie wiederrum in das Bundesgebiet einreiste. Auch vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten der BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Serbien einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise: 3.4.
  5. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.4.
  6. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt: § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 3.4.

  1. Die belangte Behörde hat der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd § 55 Abs. 3 FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war.3.4.
  2. Die belangte Behörde hat der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd Paragraph 55, Absatz 3, FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde zur Gänze abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G306.2327184.1.00

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