RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlI413 2326798-1 Spruch, I413 2326798-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 01.07.2025 entschied die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX (im Folgenden als Primärschuldnerin bezeichnet), der belangten Behörde gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2018 bis April 2024 von EUR 90.694,76 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 12.04.2025 7,03 % p.a. aus EUR 75.173,29, schuldet. Außerdem verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.
- Mit Bescheid vom 01.07.2025 entschied die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 (im Folgenden als Primärschuldnerin bezeichnet), der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2018 bis April 2024 von EUR 90.694,76 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 12.04.2025 7,03 % p.a. aus EUR 75.173,29, schuldet. Außerdem verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vertretungsmacht als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet gewesen wäre, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Nachdem die Beiträge für fünf Monate sowie die Nachverrechnung auf Grund der Beitragsprüfung nicht termingerecht bezahlt worden seien, liege eine fahrlässig Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er keine Kenntnis von einer Prüfung und dem Inhalt der Prüfung gehabt habe. Zudem sei nicht bekannt, inwieweit berücksichtigt worden sei, dass Dienstnehmer freiwillig Dienste geleistet hätten. Es werde auf die Gemeinnützigkeit der GmbH verwiesen. Zudem sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer zum Zeitpunkt, als der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet worden sei, nicht mehr dazu in der Lage gewesen, Zahlungen zu leisten. Zu diesem Zeitpunkt hätten der Primärschuldnerin die Mittel gefehlt und sei dem Geschäftsführer die Verwaltung der Gesellschaft entzogen gewesen. Diese liege beim Insolvenzverwalter. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid vom 01.07.
- In der Folge beantrage der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 12.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und tätigte ein ergänzendes Vorbringen.
- Mit Schreiben vom 15.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung und beantragte erneut, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Am 04.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der ua der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, den rechtskräftigen Haftungsbescheid betreffend XXXX , den weiteren Geschäftsführer der Primärschuldnerin sowie eine Aufstellung der von diesem geleisteten Zahlungen vorzulegen.
- Am 04.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der ua der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, den rechtskräftigen Haftungsbescheid betreffend römisch 40 , den weiteren Geschäftsführer der Primärschuldnerin sowie eine Aufstellung der von diesem geleisteten Zahlungen vorzulegen.
- Mit ERV-Eingabe vom 05.03.2026 legte die belangte Behörde den Bescheid vom 01.07.2025, Zl. XXXX , betreffend die Vorschreibung von XXXX als ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin geschuldeten Betrag EUR 22.915,83 an für die Zeiträume August 2021 bis Juli 2023 zu entrichtenden Beiträgen und Nebengebühren zuzüglich Verzugszinsen sowie das Konkursedikt gegen diesen vor und teilte mit, dass der zweite Geschäftsführer der Primärschuldnerin keine Zahlungen an die belangte Behörde geleistet habe und die die Forderung im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen beim Amtsgericht Neu-Ulm am 11.11.2025 angemeldet worden sei.
- Mit ERV-Eingabe vom 05.03.2026 legte die belangte Behörde den Bescheid vom 01.07.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Vorschreibung von römisch 40 als ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin geschuldeten Betrag EUR 22.915,83 an für die Zeiträume August 2021 bis Juli 2023 zu entrichtenden Beiträgen und Nebengebühren zuzüglich Verzugszinsen sowie das Konkursedikt gegen diesen vor und teilte mit, dass der zweite Geschäftsführer der Primärschuldnerin keine Zahlungen an die belangte Behörde geleistet habe und die die Forderung im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen beim Amtsgericht Neu-Ulm am 11.11.2025 angemeldet worden sei.
- Die ERV-Eingabe der belangten Behörde vom 05.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2026 zur Kenntnis.
- Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Hinblick auf die gelegten Urkunden und das offenbar in Deutschland behängende Insolvenzverfahren auf die Einvernahme des Zeugen XXXX verzichte und ergänzte, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bei ihm beim Bezirksgericht Innsbruck am 17.03.2026 einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens gestellt habe und mit einer Eröffnung des Verfahrens in Kürze zu rechnen sei.
- Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Hinblick auf die gelegten Urkunden und das offenbar in Deutschland behängende Insolvenzverfahren auf die Einvernahme des Zeugen römisch 40 verzichte und ergänzte, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bei ihm beim Bezirksgericht Innsbruck am 17.03.2026 einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens gestellt habe und mit einer Eröffnung des Verfahrens in Kürze zu rechnen sei.
- Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 legte der Beschwerdeführer das am 25.03.2026 bekannt gemachte Edikt des Bezirksgerichts Innsbruck über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.05.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 20.03.2025 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Der von der belangten Behörde ausgestellte Rückstandsausweis vom 01.07.2025 weist Forderungen in Summe von EUR 90.694,76 auf. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in der Höhe von EUR 90.694,76 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushaften und er als zur Vertretung juristischer Personen berufener Person für die zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der Beschwerdeführer ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 24.06.2025 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in der Höhe von EUR 90.694,76 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushaften und er als zur Vertretung juristischer Personen berufener Person für die zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der Beschwerdeführer ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 24.06.2025 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach. Der Beschwerdeführer legte weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vor, aus denen ersichtlich ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2018 bis April 2024) überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Zudem legte der Beschwerdeführer keine Unterlagen vor, aus welchen sich ein Ausschluss der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben würde. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 vermochte der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Nachweise zu erbringen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.03.2026 im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung durch diesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin ergeben sich aus dem historischen Firmenbuchauszug vom 24.11.2025 sowie aus dem vorliegenden Konkursakt. Dass sich der Beschwerdeführer in einem Schuldenregulierungsverfahren befindet, ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus der Ediktsdatei. Der Rückstandsausweis vom 01.07.2025 liegt im Akt ein und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Ebenso liegt das Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2025 im Akt ein. Der Beschwerdeführer hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2018 bis April 2024) überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass die Nachverrechnung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als bereits Konkurs eröffnet worden sei und der Beschwerdeführer keine Gleichbehandlung mehr habe durchführen können (Protokoll vom 04.03.2026, S 12). Unterlagen, welche eine Gläubigergleichbehandlung belegen würden, legte er nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers reicht nicht aus, um eine Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, welche insgesamt fälligen Verbindlichkeiten die Primärschuldnerin in welcher Höhe in den verfahrensgegenständlichen Monaten (welche zudem vor Konkurseröffnung liegen) gehabt hat und welche dieser Verbindlichkeiten in dieser Zeit tatsächlich bezahlt worden sind. Dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2018 bis April 2024) zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine Gläubigergleichbehandlung noch eine allgemeine Zahlungseinstellung in geeigneter Weise nachgewiesen hat. Hinsichtlich einer etwaigen Privatnutzung der Firmenfahrzeuge brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass er nicht ausschließen könne, mit einem Firmenfahrzeug gelegentlich eine Stadtfahrt unternommen oder einen Einkauf getätigt zu haben. Die Frage, ob die private Nutzung verboten worden sei, verneinte er und gab an, dass seit 1992 nie darüber gesprochen worden sei (Protokoll vom 04.03.2026, S 9). Diesbezügliche schriftliche Aufzeichnungen legte der Beschwerdeführer nicht vor. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 26.03.2026 im Schuldenregulierungsverfahren befindet, ergibt sich aus dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck aus der Insolvenzdatei vom 26.03.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: § 58.
(1)Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.Paragraph 58,
(1)Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(1a)Abweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
(1a)Abweichend von Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(3)Abweichend von Abs. 2 schulden
(3)Abweichend von Absatz 2, schulden
- der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
- der Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(4)Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
(4)Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6)Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(6)Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Absatz 4, die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (Paragraphen 135, Absatz 3, 153, Absatz 4,) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(7)Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(7)Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(8)In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 5 Abs. 2 kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.
(8)In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind. § 59.
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59,
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
- nach der Fälligkeit,
- in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
- in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. […] §
- […]Paragraph 67, […]
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166 mwN.).Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166 mwN.). Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.).Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.). Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser von dem haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. VwGH 21.05.1996, 93/08/0221 mwN.).Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser von dem haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt vergleiche VwGH 21.05.1996, 93/08/0221 mwN.). Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der Vertreterinnen juristischer Personen nach § 67 Abs. 10 ASVG an (vgl. auch Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 92).Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der Vertreterinnen juristischer Personen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG an vergleiche auch Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 92). Die Vertreterhaftung ist eine reine Ausfallshaftung. Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 129; VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die Vertreterhaftung ist eine reine Ausfallshaftung. Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 129; VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.05.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 20.03.2025 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabeforderungen bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden könne (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN.). Uneinbringlichkeit iSd § 67 Abs. 10 ASVG liegt daher vor.Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.05.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 20.03.2025 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabeforderungen bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden könne vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN.). Uneinbringlichkeit iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG liegt daher vor. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG traf den Beschwerdeführer insbesondere die Pflicht, Beiträge an die belangte Behörde rechtzeitig zu entrichten. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden triff (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG traf den Beschwerdeführer insbesondere die Pflicht, Beiträge an die belangte Behörde rechtzeitig zu entrichten. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden triff vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung sowie zu einem etwaigen Ausschluss der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge zu erbringen, zumal eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine entsprechenden Nachweise erbracht, weshalb die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines substantiierten Vorbringens im Verfahren bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zu bejahen (vgl. nochmals Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung sowie zu einem etwaigen Ausschluss der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge zu erbringen, zumal eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine entsprechenden Nachweise erbracht, weshalb die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines substantiierten Vorbringens im Verfahren bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zu bejahen vergleiche nochmals Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142). Der Haftungsbetrag wird im Rückstandsausweis vom 01.07.2025 näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH 28.08.1999, 7 Ob 355/98a mwN). Die von der belangten Behörde ermittelte Höhe des Rückstandes sowie die Höhe der Verzugszinsen wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass der Ausspruch über die Haftung für die schuldhaft nicht entrichteten und mittlerweile uneinbringlich gewordenen Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. Der Haftungsbetrag wird im Rückstandsausweis vom 01.07.2025 näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH 28.08.1999, 7 Ob 355/98a mwN). Die von der belangten Behörde ermittelte Höhe des Rückstandes sowie die Höhe der Verzugszinsen wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass der Ausspruch über die Haftung für die schuldhaft nicht entrichteten und mittlerweile uneinbringlich gewordenen Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er sich auch auf seinen Steuerberater verlassen habe (Protokoll vom 04.03.2026, S 8), ist darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer auch im Falle der Beauftragung einer Steuerberatungskanzel für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen sowie für die fristgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge Sorge zu tragen und sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen hat (siehe VwGH vom 03.10.2002, 2002/08/0227). In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass er keine Kenntnis von einer Prüfung sowie dem Inhalt der Prüfung gehabt habe und verweist im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere auf seine schwere Erkrankung, welche zu einer Operation und einer sehr langen Rekonvaleszenz geführt habe (Protokoll vom 04.03.2026, S 8). Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, im Falle, dass seine krankheitsbedingte längerfristige Abwesenheit zu einem wesentlichen Informationsrückstand sowie in weiterer Folge zum Unterbleiben von nötigen sozialversicherungsrechtlichen Veranlassungen führt, von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zurückzutreten. Hinsichtlich einer etwaigen Privatnutzung der Firmenfahrzeuge brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass bei einer gemeinnützigen Organisation kein Fahrtenbuch erforderlich sei, wenn das Fahrzeug ausschließlich der betrieblichen Nutzung diene und die Privatnutzung ausgeschlossen worden sei (Protokoll vom 04.03.2026, S 9). Gleichzeitig führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht ausschließen könne, mit einem Firmenfahrzeug gelegentlich eine Stadtfahrt unternommen oder einen Einkauf getätigt zu haben. Die Frage, ob die private Nutzung verboten worden sei, verneinte er und gab an, dass seit 1992 nie darüber gesprochen worden sei (Protokoll vom 04.03.2026, S 9). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich somit weder entnehmen, dass eine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge ausgeschlossen worden war, noch, dass eine solche tatsächlich nicht stattgefunden hat. Unterlagen, welche einen Ausschluss der Privatnutzung belegen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. In einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers sowie mangels Vorliegens entsprechender Belege, ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn diese von einer Verletzung der Meldepflichten hinsichtlich der Sachbezüge ausgeht. Zusammenfassend muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter einer juristischen Person nachweisen, dass er ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert war (vgl dazu Derntl in Sonntag [Hrsg], Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Jahreskommentar 2025,
- Auflage, § 67 Rz 80i, mHa die Rsp des VwGH). Gelingt dieser Nachweis nicht, ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (siehe VwGH 12.01.2016, 2014/08/0028). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, welche eine gleichmäßige Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Gläubigerforderungen sowie einen Ausschluss der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge belegen würden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen. Zusammenfassend muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter einer juristischen Person nachweisen, dass er ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert war vergleiche dazu Derntl in Sonntag [Hrsg], Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Jahreskommentar 2025,
- Auflage, Paragraph 67, Rz 80i, mHa die Rsp des VwGH). Gelingt dieser Nachweis nicht, ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (siehe VwGH 12.01.2016, 2014/08/0028). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, welche eine gleichmäßige Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Gläubigerforderungen sowie einen Ausschluss der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge belegen würden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.03.2026 im Schuldenregulierungsverfahren, einer Verfahrensart des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (IO). Zu den Wirkungen der Insolvenzeröffnung zählt, dass das insolvenzfähige Vermögen des Schuldners zugunsten der Insolvenzgläubiger seiner Verfügungsgewalt entzogen ist. Weiter werden können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden (§ 6 Abs 1 IO). Nach § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Im gegenständlichen Fall liegen keine Streitigkeiten iSd § 6 Abs 3 IO vor, sodass hier diese Ausnahme nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.03.2026 im Schuldenregulierungsverfahren, einer Verfahrensart des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (IO). Zu den Wirkungen der Insolvenzeröffnung zählt, dass das insolvenzfähige Vermögen des Schuldners zugunsten der Insolvenzgläubiger seiner Verfügungsgewalt entzogen ist. Weiter werden können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden (Paragraph 6, Absatz eins, IO). Nach Paragraph 7, Absatz eins, IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, IO bezeichneten Streitigkeiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Im gegenständlichen Fall liegen keine Streitigkeiten iSd Paragraph 6, Absatz 3, IO vor, sodass hier diese Ausnahme nicht einschlägig ist. Fraglich ist, ob die gegenständliche Rechtsstreitigkeit eine solche iSd §§ 6 und 7 IO darstellen. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Stellung genommen. In VwGH 06.12.2022, Ra 2022/07/0066 – dem Fall lag die Auferlegung von Kosten an den Masseverwalter für die Durchführung einer rechtskräftig angeordneten Ersatzvornahme (Entfernung von Abfällen) zugrunde – führte der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174, aus, Verwaltungsverfahren seien keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 6 IO. Dem Bezug genommenen Erkenntnis VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174, liegt jedoch die Auferlegung einer abfallpolizeilichen Maßnahme zugrunde, welche – wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, während eines Insolvenzverfahrens zulässig sei. Hingegen, so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter, sei "lediglich das durch die Konkurseröffnung (nunmehr: Insolvenzeröffnung) seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Insolvenzmasse) […] der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und insoweit auch prozessunfähig." Fraglich ist, ob die gegenständliche Rechtsstreitigkeit eine solche iSd Paragraphen 6 und 7 IO darstellen. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Stellung genommen. In VwGH 06.12.2022, Ra 2022/07/0066 – dem Fall lag die Auferlegung von Kosten an den Masseverwalter für die Durchführung einer rechtskräftig angeordneten Ersatzvornahme (Entfernung von Abfällen) zugrunde – führte der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174, aus, Verwaltungsverfahren seien keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 6, IO. Dem Bezug genommenen Erkenntnis VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174, liegt jedoch die Auferlegung einer abfallpolizeilichen Maßnahme zugrunde, welche – wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, während eines Insolvenzverfahrens zulässig sei. Hingegen, so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter, sei "lediglich das durch die Konkurseröffnung (nunmehr: Insolvenzeröffnung) seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Insolvenzmasse) […] der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und insoweit auch prozessunfähig." Gegenständliches verwaltungsgerichtliches Verfahren betrifft eine Rechtsmittelentscheidung gegen die mit angefochtenem Bescheid gegen den Beschwerdeführer in einem Verwaltungsverfahren verfügte Ausfallshaftung nach § 67 Abs 10 ASVG. Die Rechtsstreitigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Verwaltungsverfahren. Es baut als Rechtsmittelverfahren auf einem Verwaltungsverfahren auf, ohne aber selbst ein solches zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in VwGH 06.12.2022, Ra 2022/07/0066, im Hinblick auf die Prozesssperre nach § 6 Abs 1 IO, welche sich nach Auffassung des dortigen Erstrevisionswerbers (Masseverwalter) auch auf die Geltendmachung der Kosten einer Ersatzvornahme erstrecke, Verwaltungsverfahren seien keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 6 IO und würde die Insolvenzeröffnung ein Verwaltungsverfahren gegen den durch den Masseverwalter vertretenen Gemeinschuldner nicht unzulässig machen. Offensichtlich wird in VwGH 06.12.2022, Ra 2022/07/0066, der Terminus "Verwaltungsverfahren" im untechnischen Sinn oder irrtümlich verwendet. Ausgehend davon wird das gegenständliche Verfahren durch das eröffnete Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 IO nicht unterbrochen und ist dieses Verfahren nicht von der Prozesssperre des § 6 Abs 1 IO betroffen. Da die Eigenverwaltung durch den Beschwerdeführer vom Insolvenzgericht verfügt wurde, bleibt er weiter Adressat der gegenständlichen Entscheidung (und des angefochtenen Bescheides).Gegenständliches verwaltungsgerichtliches Verfahren betrifft eine Rechtsmittelentscheidung gegen die mit angefochtenem Bescheid gegen den Beschwerdeführer in einem Verwaltungsverfahren verfügte Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Rechtsstreitigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Verwaltungsverfahren. Es baut als Rechtsmittelverfahren auf einem Verwaltungsverfahren auf, ohne aber selbst ein solches zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in VwGH 06.12.2022, Ra 2022/07/0066, im Hinblick auf die Prozesssperre nach Paragraph 6, Absatz eins, IO, welche sich nach Auffassung des dortigen Erstrevisionswerbers (Masseverwalter) auch auf die Geltendmachung der Kosten einer Ersatzvornahme erstrecke, Verwaltungsverfahren seien keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 6, IO und würde die Insolvenzeröffnung ein Verwaltungsverfahren gegen den durch den Masseverwalter vertretenen Gemeinschuldner nicht unzulässig machen. Offensichtlich wird in VwGH 06.12.2022, Ra 2022/07/0066, der Terminus "Verwaltungsverfahren" im untechnischen Sinn oder irrtümlich verwendet. Ausgehend davon wird das gegenständliche Verfahren durch das eröffnete Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO nicht unterbrochen und ist dieses Verfahren nicht von der Prozesssperre des Paragraph 6, Absatz eins, IO betroffen. Da die Eigenverwaltung durch den Beschwerdeführer vom Insolvenzgericht verfügt wurde, bleibt er weiter Adressat der gegenständlichen Entscheidung (und des angefochtenen Bescheides). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rechtsfrage von Bedeutung, ob § 7 Abs. 1 IO, wonach alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Absatz 3 bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen werden, auch für am Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren anzuwenden ist, zu beurteilen. Die gegenständliche Rechtsstreitigkeit ist keine solche nach § 6 Abs 3 IO. In VwGH 06.12.2022, Ra 2022/07/0066 – dem Fall lag die Auferlegung von Kosten an den Masseverwalter für die Durchführung einer rechtskräftig angeordneten Ersatzvornahme (Entfernung von Abfällen) zugrunde – führte der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174, aus, Verwaltungsverfahren seien keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 6 IO. Dem Bezug genommenen Erkenntnis VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174, liegt jedoch die Auferlegung einer abfallpolizeilichen Maßnahme zugrunde, welche – wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, zulässigerweise während eines Konkursverfahrens möglich sei. Hingegen, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sei "lediglich das durch die Konkurseröffnung (nunmehr: Insolvenzeröffnung) seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Insolvenzmasse) […] der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und insoweit auch prozessunfähig." Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 06.12.2022, Ra 2022/07/0066, die Prozesssperre des § 6 IO verneint hat und davon sprach, Verwaltungsverfahren seien keine Rechtsstreitigkeiten iSd § 6 Abs 1 IO, ist dennoch nicht gesichert, dass diese Prozesssperre nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt, zumal dieses Verfahren unzweifelhaft eine gerichtliche Rechtsstreitigkeit ist und – mit dem einzigen Unterschied, dass das Verwaltungsgericht ein Sondergericht ist (was aber keinen Unterschied in der Gerichtsqualität gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausmacht) – damit den Rechtsstreitigkeiten, die §§ 6 und 7 IO meinen, deutlich näher steht, als einem Verwaltungsverfahren. Vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung in VwGH 17.12.2025, 2013/07/0174, wonach die Insolvenzmasse dem Schuldner entzogen ist und dieser soweit prozessunfähig sei, was in einem solchen Fall auf die Unterbrechung nach § 7 IO und Prozesssperre des § 6 IO zu verweisen scheint, erscheint die Klärung dieser Rechtsfrage, die über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung hat, für erforderlich.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rechtsfrage von Bedeutung, ob Paragraph 7, Absatz eins, IO, wonach alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3 bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen werden, auch für am Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren anzuwenden ist, zu beurteilen. Die gegenständliche Rechtsstreitigkeit ist keine solche nach Paragraph 6, Absatz 3, IO. In VwGH 06.12.2022, Ra 2022/07/0066 – dem Fall lag die Auferlegung von Kosten an den Masseverwalter für die Durchführung einer rechtskräftig angeordneten Ersatzvornahme (Entfernung von Abfällen) zugrunde – führte der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174, aus, Verwaltungsverfahren seien keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 6, IO. Dem Bezug genommenen Erkenntnis VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174, liegt jedoch die Auferlegung einer abfallpolizeilichen Maßnahme zugrunde, welche – wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, zulässigerweise während eines Konkursverfahrens möglich sei. Hingegen, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sei "lediglich das durch die Konkurseröffnung (nunmehr: Insolvenzeröffnung) seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Insolvenzmasse) […] der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und insoweit auch prozessunfähig." Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 06.12.2022, Ra 2022/07/0066, die Prozesssperre des Paragraph 6, IO verneint hat und davon sprach, Verwaltungsverfahren seien keine Rechtsstreitigkeiten iSd Paragraph 6, Absatz eins, IO, ist dennoch nicht gesichert, dass diese Prozesssperre nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt, zumal dieses Verfahren unzweifelhaft eine gerichtliche Rechtsstreitigkeit ist und – mit dem einzigen Unterschied, dass das Verwaltungsgericht ein Sondergericht ist (was aber keinen Unterschied in der Gerichtsqualität gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausmacht) – damit den Rechtsstreitigkeiten, die Paragraphen 6 und 7 IO meinen, deutlich näher steht, als einem Verwaltungsverfahren. Vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung in VwGH 17.12.2025, 2013/07/0174, wonach die Insolvenzmasse dem Schuldner entzogen ist und dieser soweit prozessunfähig sei, was in einem solchen Fall auf die Unterbrechung nach Paragraph 7, IO und Prozesssperre des Paragraph 6, IO zu verweisen scheint, erscheint die Klärung dieser Rechtsfrage, die über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung hat, für erforderlich. Daher war die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2326798.1.00