RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW116 2339323-1 Spruch, W116 2339323-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Frau ObstdIntD Dr. XXXX , LL.M. MA, (die BF) ist grundsätzlich als zivile Vertragsbedienstete (VB) im BMLV, konkret als Rechtsberaterin beim XXXX , tätig. Zur Tatzeit der angezeigten Pflichtverletzungen befand sie sich jedoch im Präsenzstand, denn sie wurde am
- April 2024 als Auslandseinsatz-VB für eine Dienstverwendung im Einsatzraum XXXX herangezogen, welche bis zur vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes und Auflösung des Dienstverhältnisses am
- August 2024 andauerte. Sie war als „CULTURAL ADVISOR" (CULAD) im Stabselement XXXX eingesetzt. Als Auslandseinsatz-VB war sie gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d Wehrgesetz eine Soldatin, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehörte.
- Frau ObstdIntD Dr. römisch 40 , LL.M. MA, (die BF) ist grundsätzlich als zivile Vertragsbedienstete (VB) im BMLV, konkret als Rechtsberaterin beim römisch 40 , tätig. Zur Tatzeit der angezeigten Pflichtverletzungen befand sie sich jedoch im Präsenzstand, denn sie wurde am
- April 2024 als Auslandseinsatz-VB für eine Dienstverwendung im Einsatzraum römisch 40 herangezogen, welche bis zur vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes und Auflösung des Dienstverhältnisses am
- August 2024 andauerte. Sie war als „CULTURAL ADVISOR" (CULAD) im Stabselement römisch 40 eingesetzt. Als Auslandseinsatz-VB war sie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, Wehrgesetz eine Soldatin, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehörte.
- Mit Bescheid vom 16.02.2026, GZ: 2024-0.682.210, dem rechtsfreundlichen Vertreter am 18.02.2026 und der BF am 19.02.2026 zugestellt, fasste die belangte Behörde gemäß § 72 Abs. 2 HDG 2014 den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss, weil die BF im Verdacht stehe, im Einsatzraum XXXX (im Original):
- Mit Bescheid vom 16.02.2026, GZ: 2024-0.682.210, dem rechtsfreundlichen Vertreter am 18.02.2026 und der BF am 19.02.2026 zugestellt, fasste die belangte Behörde gemäß Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss, weil die BF im Verdacht stehe, im Einsatzraum römisch 40 (im Original): „
- am
- Juli 2024 gegen die ihr auferlegten IKT-Sicherheitsbestimmung verstoßen zu haben, indem sie ihr dienstlich zugewiesenes Smartphone, nämlich ein als eingeschränkt klassifiziertes I-Phone, mit der Applikation „SILENTEL", welche die Telefonie schützt, nachdem sie die Chipkarte durch falsche Eingabe des Gerätecodes gesperrt haben soll, an einen lokalen zivilen Dienstleister, XXXX , übergeben habe, um das Gerät wieder entsperren zu lassen, wodurch, durch die durch den lokalen Mitarbeiter vorgenommenen Manipulationen am Gerät, die geschützte Telefonie „SILENTEL" nicht mehr verfügbar gewesen sei, was zu einer Unbrauchbarkeit des Gerätes geführt habe. „
- am
- Juli 2024 gegen die ihr auferlegten IKT-Sicherheitsbestimmung verstoßen zu haben, indem sie ihr dienstlich zugewiesenes Smartphone, nämlich ein als eingeschränkt klassifiziertes I-Phone, mit der Applikation „SILENTEL", welche die Telefonie schützt, nachdem sie die Chipkarte durch falsche Eingabe des Gerätecodes gesperrt haben soll, an einen lokalen zivilen Dienstleister, römisch 40 , übergeben habe, um das Gerät wieder entsperren zu lassen, wodurch, durch die durch den lokalen Mitarbeiter vorgenommenen Manipulationen am Gerät, die geschützte Telefonie „SILENTEL" nicht mehr verfügbar gewesen sei, was zu einer Unbrauchbarkeit des Gerätes geführt habe.
- während des Einsatzes, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum
- April bis
- August 2024, die ihr, im Zusammenhang mit der Verwahrung der von ihr übernommener Munition auferlegte Sorgfalt außer Acht gelassen habe, indem sie die ihr zugewiesene Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, wodurch es zum Verlust dieser und zu einem Fehlbestand bei der Rückgabe der Munition gekommen sei.“ Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die BDB dazu in der Begründung des Einleitungsbeschusses zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes aus (Auszugsweise im Original, anonymisiert): „Auf Grund der Aktenlage kann auf den im Spruch festgestellten Sachverhalt verwiesen werden. […] Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass das im Spruch ausgeführte Verhalten der Disziplinarbeschuldigten, die zum tatgegenständlichen Zeitpunkt als Soldatin und Offizierin des österreichischen Bundesheeres (ÖBH), im Rahmen ihres privatrechtlichen Dienstverhältnisses als AuslE-VB tätig war, geeignet erscheint, das Ansehen des ÖBH und des Offiziersstandes massiv zu schädigen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Soldaten stark zu beeinträchtigen. Das Kommandantenverfahren hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1 angeführten möglichen Pflichtverletzungen wurde am
- August 2024, noch während sich die Disziplinarbeschuldigte im Präsenzstand befand, eingeleitet, wodurch die Verjährungsfristen gemäß § 3 Abs 1 HDG zu laufen begannen.Das Kommandantenverfahren hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1 angeführten möglichen Pflichtverletzungen wurde am
- August 2024, noch während sich die Disziplinarbeschuldigte im Präsenzstand befand, eingeleitet, wodurch die Verjährungsfristen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, HDG zu laufen begannen. Hinsichtlich der unter Spruchpunkt 2 angeführten möglichen Pflichtverletzung ist auszuführen, dass dieser Sachverhalt am
- August 2024 dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten bekannt und die Disziplinarbeschuldigte, am selben Tag, diesbezüglich niederschriftlich einvernommen wurde, weshalb die diesbezüglichen Verjährungsfristen gem. § 3 Abs 1 HDG am
- August 2024 zu laufen begannen.Hinsichtlich der unter Spruchpunkt 2 angeführten möglichen Pflichtverletzung ist auszuführen, dass dieser Sachverhalt am
- August 2024 dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten bekannt und die Disziplinarbeschuldigte, am selben Tag, diesbezüglich niederschriftlich einvernommen wurde, weshalb die diesbezüglichen Verjährungsfristen gem. Paragraph 3, Absatz eins, HDG am
- August 2024 zu laufen begannen. Somit ist eine Verjährung in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit nicht gegeben. Offenkundige Einstellungsgründe der Fallvarianten des §§ 72 Abs 2 Z 2 iVm. 62 Abs 3 HDG sind sie bei der amtswegigen Prüfung nicht zu Tage getreten. Somit konnte vom Senat kein Einstellungsgrund gemäß § 62 Abs 3 HDG festgestellt werden.Offenkundige Einstellungsgründe der Fallvarianten des Paragraphen 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, HDG sind sie bei der amtswegigen Prüfung nicht zu Tage getreten. Somit konnte vom Senat kein Einstellungsgrund gemäß Paragraph 62, Absatz 3, HDG festgestellt werden. In der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Disziplinarbeschuldigten vom
- Oktober 2024 zeigte sich diese reumütig, gab an sich ihrer Verantwortung als Offizierin und Rechtsberaterin bewusst zu sein und zeigte sich bereit, für die Begehung der Pflichtverletzungen eine Geldbuße in Höhe von € 1.500,-- zu zahlen. Dem Disziplinarvorgesetzten wird hinsichtlich des vorliegenden Tatverdachts in der Disziplinaranzeige beigetreten, es wurde der begründete disziplinäre Verdacht ausreichend erhoben und dargetan. Da der Sachverhalt durch die im Akt aufliegenden Unterlagen genügend aufbereitet erscheint, war die Einleitung des Senatsverfahrens zu verfügen und die mündliche Verhandlung anzuordnen.“ Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
- Dagegen brachte die BF über ihren rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.03.2026 binnen offener Frist bei der BDB eine Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF, die in der Waffenkammer gesondert versperrte und verwahrte Munition zu keinem Zeitpunkt, weder im Rahmen eines OvD-Dienstes noch im Rahmen einer Schießausbildung, aus dem Raum befördert habe. Auch im Rahmen einer Übung mit dem S3 während der Dienstzeit in der Waffenkammer, sei es zu keiner Verbringung von Munition aus der Waffenkammer gekommen. Am 17.08.2024 sei die Munition von der BF dann an die übernehmenden Nationen übergeben worden und erst danach habe sich herausgestellt, dass Munition fehlen würde. Da die Munition immer im versperrten Waffenraum gewesen sei und die Beschuldigte keine vom Übergabeort verbringen habe können, sohin am Verschwinden der Munition keine Verantwortung tragen könne, könne dem Sachverhalt keine Dienstpflichtverletzung entnommen werden. Beim Diensthandy sei es am 03.07.2024 trotz einer korrekten Eingabe des Codes durch die BF zu einer Sperre gekommen. Ihr sei jedoch nicht bekannt gewesen (sie sei auch nicht entsprechend eingewiesen worden), dass alle acht Wochen ein neues Passwort eingegeben werden müsse. Sie habe daraufhin den S6 aufgesucht, der ebenfalls vergeblich eine Entsperrung versucht habe, und in der Folge den J4 kontaktiert, welcher ihr ein vertrauenswürdiges Fachgeschäft vorgeschlagen habe. Nachdem aber auch dort eine Entsperrung nicht möglich gewesen sei, habe die Beschuldigte den Mission Officer informiert. Zusammenfassend habe sie lediglich in Pflichterfüllung und im Bestreben, vorgesehene Anrufe über das Diensthandy ordnungsgemäß erledigen zu können, (Eigen-) Initiative bei der Behebung eines ihr nicht bekannten Hindernisses gezeigt, und sei dabei auch den Anregungen militärischer Stellen gefolgt. Schließlich beschränke sich der eigentliche Schaden auf eine vorübergehende Unbrauchbarkeit des Geräts, nicht auf eine Sicherheitsverletzung. Das Gerät habe wieder aktiviert und ein Datenabfluss nicht festgestellt werden können.
- Mit ergänzender Eingabe (eingelangt am 07.04.26) legte die BF dem BVwG weitere Unterlagen vor und brachte vor, dass sie am 01.04.2026 ihr
- Dienstjahr vollendet habe und aufgrund der 18-monatigen Untätigkeit der Behörde und der nunmehrigen Einleitung die Würdigung für das Verdienstkreuz
- Klasse derzeit ausgesetzt sei, was eine unbillige Härte darstelle. Zudem ergänzte sie ihre Vita und wies auf eine im Akt fehlende Verwendung als Militärbeobachterin, eine Leistungsbeurteilung betreffend einen über 21,5 Monate dauernden Einsatz in Mali, ein Anerkennungsschreiben des damaligen BMLV, einen Abschuss eines Diplomlehrgangs in der Schweiz und auf die Beurteilung einer fWÜ hin, und legte diesbezüglich weitere Urkunden vor. Diese Unterlagen würden ihre konstante Integrität über 25 Jahre belegen. Schließlich brachte die BF noch vor, dass das System Silentel seit dem 01.01.2026 im gesamten Bundesbetrieb außer Betrieb sei. Die Einleitung am 16.02.2026 wegen eines technisch obsoleten Systems sei unverhältnismäßig, weshalb das „Disziplinarbedürnis“ wegfallen würde. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF war zum Zeitpunkt der Begehung der ihr hier zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzungen als Auslandseinsatz-VB und damit als Soldatin im Dienstverhältnis im Einsatzraum. Als Soldatin unterliegt sie dem Anwendungsbereich des HDG. Mit ihrer Entsendung in den Einsatzraum XXXX am 30.04.2024 begann ihre Funktionsausübung als „CULTURAL ADVISOR" (CULAD) im Stabselement XXXX . 1.
- Die BF war zum Zeitpunkt der Begehung der ihr hier zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzungen als Auslandseinsatz-VB und damit als Soldatin im Dienstverhältnis im Einsatzraum. Als Soldatin unterliegt sie dem Anwendungsbereich des HDG. Mit ihrer Entsendung in den Einsatzraum römisch 40 am 30.04.2024 begann ihre Funktionsausübung als „CULTURAL ADVISOR" (CULAD) im Stabselement römisch 40 . 1.
- Am 08.08.2024 leitete der Disziplinarkommandant gegen die BF als Soldatin im Dienstverhältnis das gegenständliche Disziplinarverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1 und am 20.08.2024 hinsichtlich Spruchpunkt 2 ein. Am 16.09.2024 erstattete der zu diesem Zeitpunkt zuständige Disziplinarkommandant, auf den die Zuständigkeit zur Fortführung des gegen die BF während ihres Einsatzes eingeleiteten Disziplinarverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 Z 2 HDG 2014 übergegangen war, gegen die BF eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB). Mit E-Mail vom 08.08.2024 war der BF die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch – soweit aktenkundig –keinen Gebrauch machte. 1.
- Am 08.08.2024 leitete der Disziplinarkommandant gegen die BF als Soldatin im Dienstverhältnis das gegenständliche Disziplinarverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1 und am 20.08.2024 hinsichtlich Spruchpunkt 2 ein. Am 16.09.2024 erstattete der zu diesem Zeitpunkt zuständige Disziplinarkommandant, auf den die Zuständigkeit zur Fortführung des gegen die BF während ihres Einsatzes eingeleiteten Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer 2, HDG 2014 übergegangen war, gegen die BF eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB). Mit E-Mail vom 08.08.2024 war der BF die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch – soweit aktenkundig –keinen Gebrauch machte. 1.
- Wie bereits von der BDB im gegenständlichen Einleitungsbeschluss festgestellt, besteht aufgrund der Aktenlage der für ein Disziplinarverfahren ausreichend begründete Verdacht, dass die BF
- am
- Juli 2024 gegen die ihr auferlegten IKT-Sicherheitsbestimmung verstoßen und ihr dienstlich zugewiesenes Smartphone an einen lokalen zivilen Dienstleister, XXXX , übergeben hat, wodurch wegen der von lokalen Mitarbeiter vorgenommenen Manipulationen am Gerät die geschützte Telefonie „SILENTEL" nicht mehr verfügbar gewesen ist, was zu einer Unbrauchbarkeit des Gerätes führte.
- am
- Juli 2024 gegen die ihr auferlegten IKT-Sicherheitsbestimmung verstoßen und ihr dienstlich zugewiesenes Smartphone an einen lokalen zivilen Dienstleister, römisch 40 , übergeben hat, wodurch wegen der von lokalen Mitarbeiter vorgenommenen Manipulationen am Gerät die geschützte Telefonie „SILENTEL" nicht mehr verfügbar gewesen ist, was zu einer Unbrauchbarkeit des Gerätes führte.
- während des Einsatzes, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum
- April bis
- August 2024, die ihr im Zusammenhang mit der Verwahrung der von ihr übernommenen Munition auferlegte Sorgfalt außer Acht gelassen hat, indem sie diese nicht ordnungsgemäß verwahrt hat, wodurch es zu einem Fehlbestand bei der Rückgabe der Munition gekommen ist. 1.
- Es sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach § 62 Abs. 3 HDG 2014 hervorgetreten. 1.
- Es sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 hervorgetreten.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist zudem unstrittig. Die Feststellungen betreffend die dienstrechtliche Einstufung und Funktion der Beschwerdeführerin ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dabei insbesondere aus der darin liegenden Disziplinaranzeige, wobei auch diese Angaben zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner Seite in Zweifel gezogen oder gar bestritten wurden. Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass die BF die ihr in der Disziplinaranzeige zum Vorwurf gemachten und dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat, ergibt sich unter anderem aus den der Disziplinaranzeige vom 16.09.2024 angeschlossenen Beilagen (darunter BV-Meldung vom 17.09.2024, Gedächtnisprotokoll vom 25.07.2024, Schreiben der Direktion 6, Abteilung IKT Cybereinsatz vom 17.09.2024, Schreiben der Direktion 1 vom 09.08.2024, Schreiben der Auslandseinsatzbasis Kommando vom 19.08.2024, Niederschriftliche Einvernahme der BF vom 20.08.2024), und dabei insbesondere aus den eigenen Angaben der BF im Zuge ihrer Einvernahme am 20.08.2024 („Ich, […], habe bei der Übergabe (04.05.24) […] die Munition nicht körperlich überprüft und im guten Glauben übernommen. […] Bei der Übergabe hat […] mich gebeten, ihm ein leeres Magazin zu geben, da ihm eines fehle. Ich habe ihm aus Kameradschaft meines gegeben, habe aber nicht hinterfragt warum. Zum Zeitpunkt der HOTO war ich gestresst und übermüdet.“), und aus ihrem quasi Schuldeingeständnis im Rahmen des Schreibens ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.10.2024 (vgl. Schreiben vom 10.10.2024: „Hierzu darf mitgeteilt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte für ihr fahrlässiges Verhalten betreffend ‚SILENTEL‘ und für ihren sorgfaltswidrigen Umgang mit Munition vollständig die Verantwortung übernimmt und sich diesbezüglich reuig zeigt. Die Disziplinarbeschuldigte gesteht ein, dass
- sie am 03.07.2024 gegen die IKT-Sicherheitsbestimmungen von XXXX verstoßen hat, […]. Sowie
- die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wodurch sie am 20.08.2024 von Munition verlustig wurde und damit nicht die gehörige Aufmerksamkeit, Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und anderes Heeresgut pfleglich zu behandeln, walten ließ und es dadurch zu einem Fehlbestand bei der Abgabe der Munition kam.“). Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass die BF die ihr in der Disziplinaranzeige zum Vorwurf gemachten und dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat, ergibt sich unter anderem aus den der Disziplinaranzeige vom 16.09.2024 angeschlossenen Beilagen (darunter BV-Meldung vom 17.09.2024, Gedächtnisprotokoll vom 25.07.2024, Schreiben der Direktion 6, Abteilung IKT Cybereinsatz vom 17.09.2024, Schreiben der Direktion 1 vom 09.08.2024, Schreiben der Auslandseinsatzbasis Kommando vom 19.08.2024, Niederschriftliche Einvernahme der BF vom 20.08.2024), und dabei insbesondere aus den eigenen Angaben der BF im Zuge ihrer Einvernahme am 20.08.2024 („Ich, […], habe bei der Übergabe (04.05.24) […] die Munition nicht körperlich überprüft und im guten Glauben übernommen. […] Bei der Übergabe hat […] mich gebeten, ihm ein leeres Magazin zu geben, da ihm eines fehle. Ich habe ihm aus Kameradschaft meines gegeben, habe aber nicht hinterfragt warum. Zum Zeitpunkt der HOTO war ich gestresst und übermüdet.“), und aus ihrem quasi Schuldeingeständnis im Rahmen des Schreibens ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.10.2024 vergleiche Schreiben vom 10.10.2024: „Hierzu darf mitgeteilt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte für ihr fahrlässiges Verhalten betreffend ‚SILENTEL‘ und für ihren sorgfaltswidrigen Umgang mit Munition vollständig die Verantwortung übernimmt und sich diesbezüglich reuig zeigt. Die Disziplinarbeschuldigte gesteht ein, dass
- sie am 03.07.2024 gegen die IKT-Sicherheitsbestimmungen von römisch 40 verstoßen hat, […]. Sowie
- die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wodurch sie am 20.08.2024 von Munition verlustig wurde und damit nicht die gehörige Aufmerksamkeit, Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und anderes Heeresgut pfleglich zu behandeln, walten ließ und es dadurch zu einem Fehlbestand bei der Abgabe der Munition kam.“). Die Richtigkeit des von der BDB angenommenen und bereits in der Disziplinaranzeige näher ausgeführten Sachverhalts (im Verdachtsbereich) wurde demnach zunächst auch von der BF nicht bestritten. Vielmehr gestand sie ihr Fehlverhalten bereits ausdrücklich ein (vgl. Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.10.2024 („Die Disziplinarbeschuldigte hat als Auslandseinsatzvertragsbedienstete und Soldatin im Ausland, gegen den § 7 ADV iVm. § 3 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen. Die Disziplinarbeschuldigte bereut ihr Fehlverhalten zutiefst, zumal sie ein gründlicher und genauer Mensch ist. In der Situation mit dem Mobiltelefon handelte sie unüberlegt und ist ihr ihre Verantwortung als Offizierin und Rechtskundige in ihrer Position bewusst.“) und äußerte deswegen „ihr tiefes Bedauern“. Ihre nunmehrige Rechtfertigung betreffend Anschuldigungspunkt 1 deckt sich eher mit dem Eindruck eines IT-Sachbearbeiters im Rahmen eines Gespräches mit der Beschuldigten am 09.07.2024, wonach die BF bezüglich der Übergabe des Telefons an einen zivilen Dienstleister im Ausland überhaupt keine Einsicht bzw. kein Problembewusstsein gezeigt habe (vgl. Gedächtnisprotokoll vom 25.07.2024: „Die Art und Weise wie es dazu gekommen war (siehe Sachverhaltsdarstellung) schien die BT, dem Eindruck des Sachbearbeiters nach, nicht zu beeindrucken bzw. vermochte sie gemäß besagtem Eindruck des Sachbearbeiters die Schwere des potentiellen Sicherheitsbruchs nicht [zu] würdigen.“). In die gleiche Richtung geht die Einschätzung der Direktion 6, Abteilung IKT Cybereinsatz in ihrem Schreiben vom 19.07.2024 (Beilage 4: „Die Übergabe des Smartphones an eine zivile Firma im ER wird als sicherheitskritisch bewertet. Theoretisch könnten Speicher geklont und/oder Daten direkt ausgelesen worden sein. […] Unabhängig der technischen Absicherung gegen unbefugten Zugriff liegt nach ho. Beurteilung ein Fehlverhalten der Bediensteten vor. … (Weitergabe des dienstlichen als EINGESCHRÄNKT klassifizierten iPhones an einen zivilen Dienstleister) In diesem Zusammenhang kommen auch die Richtlinien der IKT-Sicherheitsbelehrung zum Tragen, deren Einhaltung bzw. Kenntnis sie (Anm: die BF) nachweislich unterfertigt hat. Hinsichtlich der verschwundenen Munition ist ebenfalls zunächst auf ihre Aussagen bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 20.08.2024 Bezug zu nehmen. Ihre dabei gemachten Angaben legen nämlich nahe, dass sie im Umgang mit scharfer Munition keine besondere Sorgfalt bzw. Gewissenhaftigkeit an den Tag gelegt hat (vgl. Einvernahme vom 20.08.2024: „Ich, […], habe bei der Übergabe (04.05.24) von […] die Munition nicht körperlich überprüft und im guten Glauben übernommen. […] Bei der Übergabe hat […] mich gebeten ihm ein leeres Magazin zu geben, da ihm eines fehle. Ich habe ihm aus Kameradschaft meines gegeben, habe aber nicht hinterfragt warum.“). Bei der Übergabe an sie hat sie offenbar ein gefülltes Magazin übernommen ohne den konkreten Inhalt entsprechend zu überprüfen (vgl. Einvernahme vom 20.08.2024: „Ein Magazin der P 80 war mit Munition gefüllt.“). Dies legt den Schluss nahe, dass die BF eben nicht jene Sorgfalt angewandt hat, die von Offizieren im Umgang mit Waffen und scharfer Munition zu erwarten ist. Die Richtigkeit des von der BDB angenommenen und bereits in der Disziplinaranzeige näher ausgeführten Sachverhalts (im Verdachtsbereich) wurde demnach zunächst auch von der BF nicht bestritten. Vielmehr gestand sie ihr Fehlverhalten bereits ausdrücklich ein vergleiche Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.10.2024 („Die Disziplinarbeschuldigte hat als Auslandseinsatzvertragsbedienstete und Soldatin im Ausland, gegen den Paragraph 7, ADV in Verbindung mit Paragraph 3, ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. Die Disziplinarbeschuldigte bereut ihr Fehlverhalten zutiefst, zumal sie ein gründlicher und genauer Mensch ist. In der Situation mit dem Mobiltelefon handelte sie unüberlegt und ist ihr ihre Verantwortung als Offizierin und Rechtskundige in ihrer Position bewusst.“) und äußerte deswegen „ihr tiefes Bedauern“. Ihre nunmehrige Rechtfertigung betreffend Anschuldigungspunkt 1 deckt sich eher mit dem Eindruck eines IT-Sachbearbeiters im Rahmen eines Gespräches mit der Beschuldigten am 09.07.2024, wonach die BF bezüglich der Übergabe des Telefons an einen zivilen Dienstleister im Ausland überhaupt keine Einsicht bzw. kein Problembewusstsein gezeigt habe vergleiche Gedächtnisprotokoll vom 25.07.2024: „Die Art und Weise wie es dazu gekommen war (siehe Sachverhaltsdarstellung) schien die BT, dem Eindruck des Sachbearbeiters nach, nicht zu beeindrucken bzw. vermochte sie gemäß besagtem Eindruck des Sachbearbeiters die Schwere des potentiellen Sicherheitsbruchs nicht [zu] würdigen.“). In die gleiche Richtung geht die Einschätzung der Direktion 6, Abteilung IKT Cybereinsatz in ihrem Schreiben vom 19.07.2024 (Beilage 4: „Die Übergabe des Smartphones an eine zivile Firma im ER wird als sicherheitskritisch bewertet. Theoretisch könnten Speicher geklont und/oder Daten direkt ausgelesen worden sein. […] Unabhängig der technischen Absicherung gegen unbefugten Zugriff liegt nach ho. Beurteilung ein Fehlverhalten der Bediensteten vor. … (Weitergabe des dienstlichen als EINGESCHRÄNKT klassifizierten iPhones an einen zivilen Dienstleister) In diesem Zusammenhang kommen auch die Richtlinien der IKT-Sicherheitsbelehrung zum Tragen, deren Einhaltung bzw. Kenntnis sie Anmerkung, die BF) nachweislich unterfertigt hat. Hinsichtlich der verschwundenen Munition ist ebenfalls zunächst auf ihre Aussagen bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 20.08.2024 Bezug zu nehmen. Ihre dabei gemachten Angaben legen nämlich nahe, dass sie im Umgang mit scharfer Munition keine besondere Sorgfalt bzw. Gewissenhaftigkeit an den Tag gelegt hat vergleiche Einvernahme vom 20.08.2024: „Ich, […], habe bei der Übergabe (04.05.24) von […] die Munition nicht körperlich überprüft und im guten Glauben übernommen. […] Bei der Übergabe hat […] mich gebeten ihm ein leeres Magazin zu geben, da ihm eines fehle. Ich habe ihm aus Kameradschaft meines gegeben, habe aber nicht hinterfragt warum.“). Bei der Übergabe an sie hat sie offenbar ein gefülltes Magazin übernommen ohne den konkreten Inhalt entsprechend zu überprüfen vergleiche Einvernahme vom 20.08.2024: „Ein Magazin der P 80 war mit Munition gefüllt.“). Dies legt den Schluss nahe, dass die BF eben nicht jene Sorgfalt angewandt hat, die von Offizieren im Umgang mit Waffen und scharfer Munition zu erwarten ist. Insoweit nun in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die BF vom achtwöchigen Wechsel des Passwortes ihres Diensthandys nichts gewusst und auch militärische Stellen zu Rate gezogen habe, wobei ihr ein ziviles Fachgeschäft empfohlen worden sei und dass sie die Munition niemals aus der Waffenkammer entnommen habe, wird noch im Zuge der rechtlichen Beurteilung entsprechend einzugehen sein. Die Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen § 62 Abs. 3 HDG hervorgetreten sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der Begründung der BDB und auch aus dem Anwaltsschreiben vom 10.10.
- Es haben sich im Zuge der Nachprüfung jedenfalls keine Hinweise dafür ergeben, dass hier bereits offensichtliche Einstellungsgründe, wie zB. eine Verjährung der vom Vorwurf umfassten Tathandlungen, vorliegen würden. In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der BDB im Einleitungsbeschluss verwiesen werden, welchen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Auch aus den nachträglich vorgelegten Unterlagen haben sich keine Hinweise auf das allfällige Vorliegen von Die Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen Paragraph 62, Absatz 3, HDG hervorgetreten sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der Begründung der BDB und auch aus dem Anwaltsschreiben vom 10.10.
- Es haben sich im Zuge der Nachprüfung jedenfalls keine Hinweise dafür ergeben, dass hier bereits offensichtliche Einstellungsgründe, wie zB. eine Verjährung der vom Vorwurf umfassten Tathandlungen, vorliegen würden. In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der BDB im Einleitungsbeschluss verwiesen werden, welchen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Auch aus den nachträglich vorgelegten Unterlagen haben sich keine Hinweise auf das allfällige Vorliegen von
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das ist hier aber nicht der Fall, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das ist hier aber nicht der Fall, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Darüber hinaus sind auch aus der Beschwerde keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Es liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegenständlich dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit vergleichbaren Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt: Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Darüber hinaus sind auch aus der Beschwerde keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Es liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegenständlich dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit vergleichbaren Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: „Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E
- September 2014, Ro 2014/09/0049; E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst, aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses noch die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“ „Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
- September 2014, Ro 2014/09/0049; E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst, aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses noch die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“ Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich (im Verdachtsbereich) aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
- Für den Beschwerdefall ist folgende, gemäß § 5 Vertragsbedienstetengesetz auch auf Vertragsbedienstete anwendbare Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 maßgeblich:
- Für den Beschwerdefall ist folgende, gemäß Paragraph 5, Vertragsbedienstetengesetz auch auf Vertragsbedienstete anwendbare Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, maßgeblich: Allgemeine Dienstpflichten §
- […]Paragraph 43, […]
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Da die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 (§§ 91 bis 135 BDG 1979) gemäß § 152d BDG 1979 auf Militärpersonen nicht anwendbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass für diese das HDG 2014 entsprechende Regelungen vorsieht (vgl. §§ 46 bis 80 HDG 2014). Da die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 (Paragraphen 91 bis 135 BDG 1979) gemäß Paragraph 152 d, BDG 1979 auf Militärpersonen nicht anwendbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass für diese das HDG 2014 entsprechende Regelungen vorsieht vergleiche Paragraphen 46 bis 80 HDG 2014). Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) idF. BGBl. I Nr. 126/2021 lauten: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021, lauten: Anwendungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden aufParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
- Soldaten,
- Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
- Berufssoldaten des Ruhestandes. Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind. Pflichtverletzungen § 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5)Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Verjährung § 3.
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurdeParagraph 3,
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
- innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
- innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
(2)Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
(3)Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.
(3)Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den Paragraphen 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
(4)Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt
(4)Der Lauf der Fristen nach den Absatz eins bis 3 wird gehemmt 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder 2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen
- a)der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, odera) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, oder
- b)der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder 3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder 4. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,4. in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
- a)für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
- b)für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde oder 5. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung, wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist. Einleitung des Verfahrens § 61.
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. …Paragraph 61,
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. … Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62,
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
- das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
- die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint. …
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen. …“Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen. …“ Disziplinaranzeige § 68.
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer PflichtverletzungParagraph 68,
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
- eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
- eines Berufssoldaten des Ruhestandes zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2)Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
(2)Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln. Einleitung des Verfahrens § 72.
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 72,
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
- einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
- sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
- sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Ziffer eins und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4)Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen.
(5)Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(6)Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein. Übergangsbestimmungen § 82. […]Paragraph 82, […]
(3)Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
- erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
- bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen.ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Ziffer 2, ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen. § 5 Abs 1VBG lautet:Paragraph 5, Absatz eins römisch fünf, B, G, lautet: § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in ZI an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c und an die Stelle der Herabsetzung nach § 50g BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d und in Z3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e.Paragraph 43,, Paragraph 43 a,, Paragraph 45 a,, Paragraph 45 b,, Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und Absatz 6,, Paragraph 47,, Paragraph 53,, Paragraph 53 a,, Paragraph 54, Absatz eins, 2 und 4 und die Paragraphen 55 bis 59 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979 tritt in ZI an die Stelle einer Herabsetzung nach Paragraph 50 f, BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 20 c und an die Stelle der Herabsetzung nach Paragraph 50 g, BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 20 d und in Z3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c, BDG 1979 ein Karenzurlaub nach Paragraph 29 e, § 7 Abs 1 Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) statuiert:Paragraph 7, Absatz eins, Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) statuiert: Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allem nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
- Maßgebliche Judikatur zum Einleitungsbeschluss: Zum Heeresdisziplinargesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom
- September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050). „Da die (gleichlautenden) Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden“ (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373). Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die von ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Kommissionsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
- Zur Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt: Wie oben festgestellt, besteht hier der begründete Verdacht, dass die BF
- am
- Juli 2024 gegen die ihr auferlegten IKT-Sicherheitsbestimmung verstoßen und ihr dienstlich zugewiesenes Smartphone an einen lokalen zivilen Dienstleister übergeben hat, wobei es durch Manipulationen am Gerät letztlich zu einer Unbrauchbarkeit des Gerätes gekommen ist;
- während des Einsatzes, die ihr im Zusammenhang mit der Verwahrung übernommener Munition, auferlegte Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wodurch es zu einem Fehlbestand bei der Rückgabe der Munition gekommen ist; Sie steht im Verdacht damit gegen ihre Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, in Verbindung mit § 3 Abs 7 Allgemeine Dienstvorschrift für Soldaten (ADV), verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß §2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), begangen zu haben. Sie steht im Verdacht damit gegen ihre Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Allgemeine Dienstvorschrift für Soldaten (ADV), verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß §2 Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), begangen zu haben. Dies wurde von der BF zunächst auch unmissverständlich zugestanden und von ihr die sogar „volle Verantwortung“ dafür übernommen (siehe Anwaltsschreiben vom 10.10.2024). Abweichend davon wurde nun in der Beschwerdeschrift vom 16.03.2026 im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die BF unverschuldet vom achtwöchigen Wechsel des Passwortes für ihr Handy nichts gewusst habe und auch nicht entsprechend eingewiesen worden sei. Außerdem habe sie militärische Stellen einbezogen und erst nach deren Empfehlung das als vertrauenswürdig bezeichnete zivile Fachgeschäft aufgesucht. Auch hinsichtlich der fehlenden Munition würde sie kein Verschulden treffen, weil sie zu keinem Zeitpunkt aus dem Waffenlager Munition entnommen habe. Diese rechtfertigenden Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium schon restlos auszuräumen. Vielmehr muss auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage von einem für die Einleitung eines Kommissionsverfahrens ausreichend begründeten Verdacht ausgegangen werden. Die von der BF in der Beschwerde und nachträglich ins Treffen geführten Umstände, welche nach ihrer Auffassung offenbar ein schuldhaftes Handeln ihrerseits ausschließen würden, werden von der BDB im Rahmen des in weiterer Folge noch führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung zu erheben (falls notwendig auch unter Einbindung eines Sachverständigen) und entsprechend zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Dies wurde von der BF zunächst auch unmissverständlich zugestanden und von ihr die sogar „volle Verantwortung“ dafür übernommen (siehe Anwaltsschreiben vom 10.10.2024). Abweichend davon wurde nun in der Beschwerdeschrift vom 16.03.2026 im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die BF unverschuldet vom achtwöchigen Wechsel des Passwortes für ihr Handy nichts gewusst habe und auch nicht entsprechend eingewiesen worden sei. Außerdem habe sie militärische Stellen einbezogen und erst nach deren Empfehlung das als vertrauenswürdig bezeichnete zivile Fachgeschäft aufgesucht. Auch hinsichtlich der fehlenden Munition würde sie kein Verschulden treffen, weil sie zu keinem Zeitpunkt aus dem Waffenlager Munition entnommen habe. Diese rechtfertigenden Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium schon restlos auszuräumen. Vielmehr muss auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage von einem für die Einleitung eines Kommissionsverfahrens ausreichend begründeten Verdacht ausgegangen werden. Die von der BF in der Beschwerde und nachträglich ins Treffen geführten Umstände, welche nach ihrer Auffassung offenbar ein schuldhaftes Handeln ihrerseits ausschließen würden, werden von der BDB im Rahmen des in weiterer Folge noch führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung zu erheben (falls notwendig auch unter Einbindung eines Sachverständigen) und entsprechend zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Das der Beschwerdeführerin hier angelastete Verhalten ist zudem nach Ort, Zeit und Tatumständen ebenfalls für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung der im Spruch des Einleitungsbeschlusses genannten Dienstpflichten zu begründen. Zusammengefasst ist hinsichtlich der hier gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen von einem ausreichend konkreten und aufgrund der Aktenlage auch ausreichend begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen auszugehen, um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem hier auf die BF anwendbaren § 72 HDG 2014 zu rechtfertigen. Offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens sind nicht zu erkennen. Zusammengefasst ist hinsichtlich der hier gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen von einem ausreichend konkreten und aufgrund der Aktenlage auch ausreichend begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen auszugehen, um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem hier auf die BF anwendbaren Paragraph 72, HDG 2014 zu rechtfertigen. Offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens sind nicht zu erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu I.B. und II.B.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B. und römisch zwei.B.) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Und schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Und schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W116.2339323.1.00