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{'item': 'W127 2281339-1'}

Obsah (7)§ 3§ 8§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW127 2281339-1 Spruch, W127 2281339-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Bedrohung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei. Sein Fluchtgrund resultiere alleine aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation in seiner Heimat ohne Hinzutreten einer Verfolgungskomponente. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem möglich gewesen, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Auch führe eine Asylantragstellung im Ausland zu keiner Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.10.2023 wurde in der Folge Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte begründend aus, dass er Syrien verlassen habe, da er seinen Militärdienst nicht ableisten habe wollen und daher sein Leben in Gefahr sei. Ihm drohe Gefängnis und damit auch Folter. Zudem verabscheue er das Regime. Er gelte in Syrien als Feind und Verräter, da er einen Asylantrag in Europa gestellt habe.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.10.2023 wurde in der Folge Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte begründend aus, dass er Syrien verlassen habe, da er seinen Militärdienst nicht ableisten habe wollen und daher sein Leben in Gefahr sei. Ihm drohe Gefängnis und damit auch Folter. Zudem verabscheue er das Regime. Er gelte in Syrien als Feind und Verräter, da er einen Asylantrag in Europa gestellt habe.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 25.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch, an der eine Organwalterin oder ein Organwalter der belangten Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde dabei insbesondere zu seinen Fluchtgründen und seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht, zu denen jedoch keine Äußerung erfolgte. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er in Syrien wegen des Militärdienstes (weiterhin) gesucht werde und zusätzlich auch noch an zwei Demonstrationen in Österreich gegen das Regime in seiner Heimat teilgenommen habe.
  5. Gemeinsam mit der Ladung zu dem aufgrund der veränderten Lage in Syrien ausgeschriebenen Verhandlungstermin am 20.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2025 auch Länderberichte zur aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat genannt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese den entsprechenden Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.
  6. Am 14.01.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm gemeinsam mit der Ladung vom 15.12.2025 vorgehaltenen Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem Zusammenhang wurde auch ergänzendes Vorbringen des Beschwerdeführers erstattet, wonach dieser nunmehr sowohl einer Stammesfehde wegen als auch durch in seiner Herkunftsregion aktiv kämpfende kurdische Milizen (SDF) von Zwangsrekrutierung bedroht sei.
  7. In Abwesenheit einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der belangten Behörde wurde am 20.01.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in deren Rahmen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zunächst Gelegenheit gegeben wurde, zu den aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderberichten betreffend Syrien Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab dazu an, dass ihm die Berichte bekannt seien und verwies auf die Stellungnahme vom 14.01.
  8. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt bzw. insbesondere dahingehend, inwiefern diese vor dem Hintergrund des Regimewechsels in Syrien noch aufrecht seien. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass sich neue Fluchtgründe ergeben hätten. Sein Cousin sei „von Mitgliedern eines anderen Stammes getötet“ worden und habe seine Familie deshalb aus Rache das Haus dieser anderen Familie in Brand gesetzt. Die Streitigkeiten seien bis jetzt nicht beigelegt. Zudem gebe es in seinem Heimatdorf infolge der kürzlich stattgefundenen Kämpfe zwischen der SDF und den Regierungstruppen Unstimmigkeiten, da der Anführer seines Stammes von einigen als Verräter angesehen werde und andere weiterhin an seiner Seite stünden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 und 20.01.2026 sowie Einsichtnahme in folgende Länderberichte: Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 27.03.2024); Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 08.05.2025); UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: März 2021); UNHCR: Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024; EUAA: Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025; EUAA: Country Focus Syria, Juli 2025; EUAA: Security Situation Syria, Oktober 2024; Danish Immigration Service: Security Situation, Juni 2025; ACCORD: Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und stammt aus dem Dorf Debsi Afnan im Gouvernement ar-Raqqa, wo er bis zu seiner Ausreise im Juni des Jahres 2017 auch wohnhaft war. Anschließend lebte der Beschwerdeführer etwa fünf Jahre in der Türkei, bevor er nach Mitteleuropa weiterreiste.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und stammt aus dem Dorf Debsi Afnan im Gouvernement ar-Raqqa, wo er bis zu seiner Ausreise im Juni des Jahres 2017 auch wohnhaft war. Anschließend lebte der Beschwerdeführer etwa fünf Jahre in der Türkei, bevor er nach Mitteleuropa weiterreiste. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder. Seine Frau und seine Kinder leben in Syrien im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund, in Österreich strafrechtlich unbescholten und steht in Kontakt mit seiner Familie. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 01.06.2022 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit damals hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
  12. Die kurdische SDF übt aktuell keine Kontrolle (mehr) über die Heimatregion des Beschwerdeführers aus; diese steht vielmehr unter der Kontrolle der syrischen (Übergangs-)Regierung. 1.
  13. Der Beschwerdeführer hat keinen Militärdienst bei der (damaligen) syrischen Armee abgeleistet. Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee in ihrer bisherigen Form ihren Dienst ein. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden offiziell seitdem nicht mehr statt. Die neue (Übergangs-)Regierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und gesunde Männer zwischen 18 und 22 Jahren auf freiwilliger Basis. 1.
  14. Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien bzw. der Heimatregion des Beschwerdeführers besteht für diesen keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung zur Armee. Dem Beschwerdeführer droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, durch andere Gruppierungen zwangsrekrutiert oder verfolgt zu werden. Weder Anhänger des früheren Assad-Regimes noch die von der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominierte neue Regierung oder andere Gruppierungen stellen eine maßgebliche Gefahr für den Beschwerdeführer dar. Der Beschwerdeführer hat auch keine Handlungen gesetzt, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der HTS bzw. der neuen syrischen Regierung auf sich ziehen könnten. Betreffend den Beschwerdeführer liegen auch keine sonstigen individuellen Gefährdungsmomente vor. Er war in Syrien nicht politisch aktiv und droht ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat auch keinerlei Bestrafung, etwa im Zusammenhang mit illegaler Ausreise, dem Aufenthalt und der Asylantragstellung in Österreich oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit. Abseits der durch weiterhin stattfindende bewaffnete Konflikte gegebenen allgemeinen Gefahren ist keine individuelle Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten, auch nicht in Bezug auf Stammeskonflikte festzustellen. 1.
  15. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: (Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben - dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 08.05.2025) Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt. Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt. Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird. Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und -unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren. Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr. Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen (bspw. syrischer Personalausweis; Kopie eines Auszuges aus dem syrischen Zivilregister; syrische Geburtsurkunde) sowie den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  18. Die Feststellungen zu der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, der Antragstellung auf internationalen Schutz und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.
  19. Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Einsichtnahme in das zum Herkunftsstaat Syrien vorliegende Kartenmaterial unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/. 2.
  20. Im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers, nämlich der Angst, den Militärdienst in der syrischen Armee leisten zu müssen bzw. bestraft zu werden, da er sich diesem entzogen habe sowie ins Visier der syrischen Behörden geraten zu sein, da er an regimekritischen Demonstrationen (in Österreich) teilgenommen habe, ist unter Berücksichtigung des Regimewechsels in Syrien sowie der politischen und militärischen Entwicklungen in den letzten Wochen und Monaten vorwegzuschicken, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen wurde und sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete individuelle Gefährdung seiner Person durch die neue (Übergangs-)Regierung in Syrien ergeben. Betreffend die erstmals in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.01.2026 ins Treffen geführte Befürchtungen in Zusammenhang mit Stammes- bzw. Familienstreitigkeiten in seinem syrischen Heimatdorf betrifft, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auf derartige Konflikte weder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im bisherigen Beschwerdeverfahren – insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.06.2024 – hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis von diesen angeführten Konflikten seine Familie aus der Türkei wieder zurück in sein Heimatdorf geschickt hat. Darüber hinaus lebt auch noch sein Bruder im Heimatdorf. Neben den bisherigen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers – wie insbesondere zu seinem Studium mit Aufenthalt in Syrien und Libanon sowie Aufschübe seines Wehrdienstes einschließlich einer „Verurteilung“ durch das Regime im Zusammenhang mit der Rekrutierung – muss dieses Vorbringen bezogen auf Stammeskonflikte als Steigerung angesehen werden und ist nicht glaubhaft. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der Streitigkeiten mit einer anderen Familie bzw. der Ablehnung des Stammesanführers ein Anknüpfungspunkt zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsgründe gegeben sein soll (siehe hierzu weiter unten bei der rechtlichen Beurteilung). Der Beschwerdeführer hat – bis auf die Behauptung, bei zwei Demonstrationen in Österreich gegen das damalige Assad-Regime teilgenommen zu haben – in seinem gesamten Asylverfahren auch nicht vorgebracht, sich in Syrien oder Österreich aktiv politisch betätigt zu haben oder deshalb jemals mit staatlichen Behörden in Konflikt geraten zu sein. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seiner politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hat. Auch für eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der illegalen Ausreise bzw. der Asylantragstellung in Österreich sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, noch dazu da dies zeitlich jeweils vor dem Machtwechsel in Syrien stattgefunden hat. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat überhaupt bekannt geworden ist, weil es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. 2.
  21. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zuletzt zu Grunde gelegten Berichten auch nicht entgegengetreten. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zu Grunde gelegt werden konnten. Schließlich ist im Ergebnis auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage versichert hat (u.a. durch Einschau in die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026; vielmehr ergibt sich daraus, dass auch der noch in der Stellungnahme vom 14.01.2026 geäußerten – in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 jedoch gar nicht mehr erwähnten – Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte von der SDF zwangsrekrutiert werden, ebenfalls die Grundlage entzogen wurde (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, S. 28).
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Syrien aktuell keine Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee. Es droht ihm auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Stammesfehde zu geraten oder von Privaten („Stammesanführer“) verfolgt zu werden. Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt im hier relevanten Kontext nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 12.05.2025, Ra 2022/20/0289, unter Berufung auf den von ihm in dieser Rechtssache angerufenen Europäischen Gerichtshof festhielt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, nicht allein aus diesem Grund als einer ‚bestimmten sozialen Gruppe‘ im Sinne dieser Bestimmung zugehörig betrachtet werden kann. Ist eine Familie in eine Blutfehde verwickelt, bedeutet der Umstand, dass sich die davon betroffenen Mitglieder der Familie subjektiv als andersartig wahrnehmen, für sich genommen nicht, dass die von ihnen gebildete Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, wie es Artikel 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie erfordert.Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 12.05.2025, Ra 2022/20/0289, unter Berufung auf den von ihm in dieser Rechtssache angerufenen Europäischen Gerichtshof festhielt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, nicht allein aus diesem Grund als einer ‚bestimmten sozialen Gruppe‘ im Sinne dieser Bestimmung zugehörig betrachtet werden kann. Ist eine Familie in eine Blutfehde verwickelt, bedeutet der Umstand, dass sich die davon betroffenen Mitglieder der Familie subjektiv als andersartig wahrnehmen, für sich genommen nicht, dass die von ihnen gebildete Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, wie es Artikel 10 Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie erfordert. Dem – als nicht glaubhaft festgestellten – Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Zusammenhang mit der Familienfehde als auch mit den Unstimmigkeiten mit dem Stammesanführer fehlt es somit auch an einem Anknüpfungspunkt zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsgründe. Was die politische Lage in Syrien nach dem Machtwechsel betrifft, zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt aufgrund von ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder der in Aussicht genommenen Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich somit für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich somit für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe – etwa im Zusammenhang mit gelegentlich weiterhin stattfindenden lokal begrenzten bewaffneten Auseinandersetzungen – dient die dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe – etwa im Zusammenhang mit gelegentlich weiterhin stattfindenden lokal begrenzten bewaffneten Auseinandersetzungen – dient die dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene Gewährung subsidiären Schutzes vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Ein individuelles Gefährdungsmoment den Beschwerdeführer betreffend, das eine Verfolgung über die vor dem Hintergrund der in manchen Landesteilen weiterhin vorherrschenden volatilen Sicherheitslage auch andere syrische Staatsangehörige treffenden Unbilligkeiten hinaus maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W127.2281339.1.00

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