← Österreich

{'item': 'W128 2337291-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW128 2337291-1 Spruch, W128 2337291-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 17.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 52/2025, die Übermittlung der Anregung der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf Schaffung weiterer Notarstellen, insbesondere der weiteren Notarstelle in XXXX , des bzw. der gemäß § 9 Abs. 2 Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, idgF, beizubringenden Gutachten der Notariatskammer, interner oder externer Gutachten, Bedarfserhebungen, Studien oder Evaluierungen zur Notariatsversorgung in den jeweiligen Bezirken, insbesondere in XXXX , zu den in § 9 Abs. 1 NO genannten Kriterien, Zeitpläne oder Planungsunterlagen, die den geplanten Zeitpunkt oder Ablauf der Schaffung der neuen Notarstelle betreffen und allfällige vorliegende Stellungnahmen der Bezirksgerichte, der Landesgerichte und des Oberlandesgerichtes sowie allfällige Stellungnahmen von Kolleginnen und Kollegen.
  2. Mit Antrag vom 17.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, die Übermittlung der Anregung der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf Schaffung weiterer Notarstellen, insbesondere der weiteren Notarstelle in römisch 40 , des bzw. der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,, idgF, beizubringenden Gutachten der Notariatskammer, interner oder externer Gutachten, Bedarfserhebungen, Studien oder Evaluierungen zur Notariatsversorgung in den jeweiligen Bezirken, insbesondere in römisch 40 , zu den in Paragraph 9, Absatz eins, NO genannten Kriterien, Zeitpläne oder Planungsunterlagen, die den geplanten Zeitpunkt oder Ablauf der Schaffung der neuen Notarstelle betreffen und allfällige vorliegende Stellungnahmen der Bezirksgerichte, der Landesgerichte und des Oberlandesgerichtes sowie allfällige Stellungnahmen von Kolleginnen und Kollegen.
  3. Mit Schreiben vom 05.11.2025 teilte die Bundesministerin für Justiz dem Beschwerdeführer mit, dass einer Übermittlung der begehrten Informationen der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a IFG, sohin das Interesse an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne einer unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, entgegenstehe.
  4. Mit Schreiben vom 05.11.2025 teilte die Bundesministerin für Justiz dem Beschwerdeführer mit, dass einer Übermittlung der begehrten Informationen der Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, IFG, sohin das Interesse an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne einer unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, entgegenstehe.
  5. Mit Antrag vom 20.11.2025 begehrte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf seinen Informationsantrag vom 17.10.2025 die Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
  6. Mit Antrag vom 20.11.2025 begehrte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf seinen Informationsantrag vom 17.10.2025 die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.
  7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Informationsantrag vom 17.10.2026 ab und führte dazu im Wesentlichen begründend aus, der Beschwerdeführer begehre im Zusammenhang mit der noch zu treffenden Entscheidung über die Schaffung einer neuen notariellen Amtsstelle im
  8. Wiener Gemeindebezirk im Wesentlichen sämtliche hierfür maßgeblichen Unterlagen, ohne ein konkretes Informationsinteresse darzulegen. Das Bekanntwerden dieser Informationen sei geeignet, sich nachteilig auf die Entscheidungsfindung bzw. die rechtmäßige Willensbildung des Entscheidungsorgans auszuwirken, zumal dieses bereits vor Abschluss der Entscheidungsfindung gegenüber dem Antragsteller oder Dritten in Rechtfertigungs- oder Erklärungsdruck geraten könnte. Dem Beschwerdeführer seien von der Notariatskammer bereits die für die Anregung der Schaffung einer weiteren Notarstelle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden; er habe dazu auch Stellung nehmen können und diese Möglichkeit durch zwei inhaltliche Stellungnahmen genutzt. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Offenlegung sei weder ersichtlich noch behauptet worden. Die Interessenabwägung falle daher zugunsten der Geheimhaltung aus. Der Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit sei gesetzlich vorgesehen, verfolge ein legitimes Ziel und sei zum Schutz der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung erforderlich. Ein gelinderes Mittel, etwa eine teilweise Informationserteilung, Schwärzung oder Pseudonymisierung, komme nicht in Betracht, weil die begehrten Informationen zur Gänze der Geheimhaltung unterlägen. Der Informationsantrag sei daher vollständig abzuweisen gewesen.
  9. Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die gegenständliche Beschwerde. Darin monierte er fehlende Feststellungen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Notariatskammer übermittelten Informationen nicht ausreichend seien, um zur von der Kammer angekündigten Anregung zur Schaffung einer weiteren Notarstelle gemäß § 9 NO Stellung zu nehmen. Weitere Informationen seien dem Beschwerdeführer von der Kammer nicht zur Verfügung gestellt worden. Insbesondere vermisse der Beschwerdeführer die Übermittlung des nach § 9 Abs. 2 NO anzufertigenden Gutachtens. Es liege auch keine Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG vor. Ein Geheimhaltungsinteresse könne nur an der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung bestehen. Die Bestimmung sei eng auszulegen, wobei die Behörde die Behauptungslast trage. Darüber hinaus sei daran zu zweifeln, dass es für den Rechtsstaat erforderlich sei, Gesetze oder Verordnungen im Geheimem vorzubereiten. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass mehrere höher zu wertende Interessen des Beschwerdeführers einem bloß sehr geringen Interesse an der Geheimhaltung der beantragten Unterlagen gegenüberstehe.
  10. Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die gegenständliche Beschwerde. Darin monierte er fehlende Feststellungen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Notariatskammer übermittelten Informationen nicht ausreichend seien, um zur von der Kammer angekündigten Anregung zur Schaffung einer weiteren Notarstelle gemäß Paragraph 9, NO Stellung zu nehmen. Weitere Informationen seien dem Beschwerdeführer von der Kammer nicht zur Verfügung gestellt worden. Insbesondere vermisse der Beschwerdeführer die Übermittlung des nach Paragraph 9, Absatz 2, NO anzufertigenden Gutachtens. Es liege auch keine Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG vor. Ein Geheimhaltungsinteresse könne nur an der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung bestehen. Die Bestimmung sei eng auszulegen, wobei die Behörde die Behauptungslast trage. Darüber hinaus sei daran zu zweifeln, dass es für den Rechtsstaat erforderlich sei, Gesetze oder Verordnungen im Geheimem vorzubereiten. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass mehrere höher zu wertende Interessen des Beschwerdeführers einem bloß sehr geringen Interesse an der Geheimhaltung der beantragten Unterlagen gegenüberstehe.
  11. Mit Schreiben vom 27.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist öffentlicher Notar unter der Adresse XXXX Der Beschwerdeführer ist öffentlicher Notar unter der Adresse römisch 40 Mit Schreiben vom 17.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Übermittlung des gesamten Akteninhaltes bzw. sämtlicher vorhandener Informationen, Dokumente, Berichte und interne Aktenvermerke bzw. Unterlagen, die sich auf die geplante Schaffung sämtlicher von der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland beantragten neuen Notarstellen, insbesondere der neuen Notarstelle in XXXX , beziehen.Mit Schreiben vom 17.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Übermittlung des gesamten Akteninhaltes bzw. sämtlicher vorhandener Informationen, Dokumente, Berichte und interne Aktenvermerke bzw. Unterlagen, die sich auf die geplante Schaffung sämtlicher von der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland beantragten neuen Notarstellen, insbesondere der neuen Notarstelle in römisch 40 , beziehen. Insbesondere ersuchte er um Übermittlung nachstehender Unterlagen: ● Anregung der Notariatskammer auf Schaffung weiterer Notarstellen, insbesondere der weiteren Notarstelle in XXXX , Anregung der Notariatskammer auf Schaffung weiterer Notarstellen, insbesondere der weiteren Notarstelle in römisch 40 , ● das bzw. die gemäß § 9 Abs. 2 NO beizubringenden Gutachten der Notariatskammer, das bzw. die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, NO beizubringenden Gutachten der Notariatskammer, ● interne oder externe Gutachten, Bedarfserhebungen, Studien oder Evaluierungen zur Notariatsversorgung in den jeweiligen Bezirken, insbesondere in XXXX , zu folgenden in § 9 Abs. 1 NO genannten Kriterien interne oder externe Gutachten, Bedarfserhebungen, Studien oder Evaluierungen zur Notariatsversorgung in den jeweiligen Bezirken, insbesondere in römisch 40 , zu folgenden in Paragraph 9, Absatz eins, NO genannten Kriterien - wesentliche Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wesentliche Änderung des Wirkungskreises der Notare, ● Zeitpläne oder Planungsunterlagen, die den geplanten Zeitpunkt oder Ablauf der Schaffung der neuen Notarstelle betreffen, ● allfällige vorliegende Stellungnahmen der Bezirksgerichte, der Landesgerichte und des Oberlandesgerichtes sowie ● allfällige Stellungnahmen von Kolleglnnen. Mit Schreiben vom 28.04.2025 informierte die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland den Beschwerdeführer darüber, bei der belangten Behörde die Schaffung einer weiteren (fünften) Notarstelle im Sprengel des Beschwerdeführers anregen zu wollen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, zu der geplanten Anregung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 07.05.2025 die Übermittlung jener „Daten, Zahlen, etc.,”, die die Grundlage für die von der Kammer angekündigte Anregung bildeten. Die Notariatskammer stellte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 21.05.2025 eine Gegenüberstellung der zahlenmäßigen Erledigung von verschiedenen Nachlassverfahren in XXXX und dem Durchschnitt für ganz Wien sowie eine Übersicht der demographischen Entwicklung in XXXX zur Verfügung.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 07.05.2025 die Übermittlung jener „Daten, Zahlen, etc.,”, die die Grundlage für die von der Kammer angekündigte Anregung bildeten. Die Notariatskammer stellte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 21.05.2025 eine Gegenüberstellung der zahlenmäßigen Erledigung von verschiedenen Nachlassverfahren in römisch 40 und dem Durchschnitt für ganz Wien sowie eine Übersicht der demographischen Entwicklung in römisch 40 zur Verfügung. In seinem Schreiben vom 22.05.2025 teilte der Beschwerdeführer – in Unkenntnis deren Schreiben vom 21.05.2025 – der Notariatskammer seine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtfertigung einer weiteren Notarstelle in XXXX mit.In seinem Schreiben vom 22.05.2025 teilte der Beschwerdeführer – in Unkenntnis deren Schreiben vom 21.05.2025 – der Notariatskammer seine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtfertigung einer weiteren Notarstelle in römisch 40 mit. In einem weiteren Schreiben an die Notariatskammer vom 10.06.2025 teilte der Beschwerdeführer der Notariatskammer zusammengefasst mit, dass aus seiner Sicht die übermittelten Informationen keine Grundlage für die Annahme böten, es läge eine wesentliche Veränderung im Sprengel vor, die die Schaffung einer weiteren Notarstelle rechtfertigen würde. Insbesondere seien aus der Übersicht der Fallzahlen ein Rückgang des Geschäftsaufkommens ersichtlich und sei die demographische Betrachtung bloß einer kleinen spezifischen Altersgruppe (nämlich der 50-65 Jährigen) und auch nur für einen beschränkten Zeitraum (bei längerer Betrachtung sei eine wie von der Kammer behauptete Änderung nicht gegeben) nicht aussagekräftig. Eine entsprechende Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 NO wurde bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.Eine entsprechende Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NO wurde bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland aus dem Vorbringen in der Beschwerde. Die bisher nicht erfolgte Kundmachung deiner Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 NO ergibt sich aus einer Einschau in das rechtlich verbindliche Rechtsinformationssytem des Bundes (https://www.ris.bka.gv.at/Bgbl-Auth/, Stand 05.05.2026, 17:00 Uhr)Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland aus dem Vorbringen in der Beschwerde. Die bisher nicht erfolgte Kundmachung deiner Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NO ergibt sich aus einer Einschau in das rechtlich verbindliche Rechtsinformationssytem des Bundes (https://www.ris.bka.gv.at/Bgbl-Auth/, Stand 05.05.2026, 17:00 Uhr)
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zu A) 3.1.
  16. Anzuwendende Rechtslage Gemäß § 9 Abs. 1 Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, idgF, wird „der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar, insbesondere wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare, erforderlich ist. Desgleichen wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung bestehende Notarstellen aufzulassen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend geändert haben”.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,, idgF, wird „der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar, insbesondere wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare, erforderlich ist. Desgleichen wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung bestehende Notarstellen aufzulassen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend geändert haben”. Art. 22a. des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I. Nr. 89/2024 lautet wie folgt (auszugsweise):Artikel 22 a, des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 89 aus 2024, lautet wie folgt (auszugsweise): „Art. 22a.

(1)Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.„"Art". 22a.
(1)Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2)Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(2)Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, lauten (auszugsweise) wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, […] Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar istParagraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist […] Geheimhaltung § 6.
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6,
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies […] 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
  1. a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
  2. b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, Informationsbegehren; anzuwendendes Recht § 7.
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.Paragraph 7,
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2)Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht. […]
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,. Frist § 8.
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. […] Rechtsschutz § 11.
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11,
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen. […]“ 3.1.
  1. Schrifttum Nach § 6 Abs 1 Z 5, der insoweit das Geheimhaltungsinteresse an der Vorbereitung einer Entscheidung iSd Art 22a Abs 2
  2. Satz B-VG näher konkretisiert, bildet auch das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung einen Geheimhaltungstatbestand. Dieser Geheimhaltungsgrund findet in Art 10 Abs 2 EMRK keine Entsprechung; die hL bringt ihn jedoch in Verbindung mit den dort normierten Schutzgütern zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rsp (siehe Schneider, IFG 2025, zu § 6 Rz 18 , S 157).Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, der insoweit das Geheimhaltungsinteresse an der Vorbereitung einer Entscheidung iSd Artikel 22 a, Absatz 2,
  3. Satz B-VG näher konkretisiert, bildet auch das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung einen Geheimhaltungstatbestand. Dieser Geheimhaltungsgrund findet in Artikel 10, Absatz 2, EMRK keine Entsprechung; die hL bringt ihn jedoch in Verbindung mit den dort normierten Schutzgütern zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rsp (siehe Schneider, IFG 2025, zu Paragraph 6, Rz 18 , S 157). Z 5 führt näher aus, wann iSd Art 22a Abs 2 B-VG die Geheimhaltung einer Information „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ erforderlich ist. Die Bestimmung zielt darauf ab, dass es nicht durch (vorzeitiges) Bekanntwerden von Informationen zu einer Beeinträchtigung einer Entscheidungsfindung kommt. Maßgebend für die Geheimhaltung ist demnach nicht allein, ob eine Information zur Vorbereitung einer Entscheidung relevant ist, sondern zudem auch, ob das Bekanntwerden dieser Information dazu geeignet wäre, sich nachteilig auf den Prozess der Entscheidungsfindung auszuwirken (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 18 (Stand 1.6.2025, rdb.at))..Ziffer 5, führt näher aus, wann iSd Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG die Geheimhaltung einer Information „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ erforderlich ist. Die Bestimmung zielt darauf ab, dass es nicht durch (vorzeitiges) Bekanntwerden von Informationen zu einer Beeinträchtigung einer Entscheidungsfindung kommt. Maßgebend für die Geheimhaltung ist demnach nicht allein, ob eine Information zur Vorbereitung einer Entscheidung relevant ist, sondern zudem auch, ob das Bekanntwerden dieser Information dazu geeignet wäre, sich nachteilig auf den Prozess der Entscheidungsfindung auszuwirken (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 18 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).. Das Geheimhaltungsinteresse an der „unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung“ soll einerseits verhindern, dass äußere Einflüsse auf die Entscheidungsfindung einwirken; andererseits soll hintangehalten werden, dass der Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden unterlaufen wird. Dabei wird die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung ausreichen; eine Beeinträchtigung ist zudem sowohl in verfahrens- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht vorstellbar. Soweit § 6 Abs 1 Z 5 auf die „unbeeinträchtigte rechtmäßige Willensbildung“ abstellt, geht es um die Entscheidungsfindung sowohl von monokratischen als auch von Kollegialorganen. Näher konkretisiert wird der Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 5 zudem durch die demonstrative Aufzählung in lit a in personeller bzw. in lit b in sachlicher Hinsicht (siehe Schneider, IFG 2025, zu § 6 Rz 19, S 158).Das Geheimhaltungsinteresse an der „unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung“ soll einerseits verhindern, dass äußere Einflüsse auf die Entscheidungsfindung einwirken; andererseits soll hintangehalten werden, dass der Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden unterlaufen wird. Dabei wird die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung ausreichen; eine Beeinträchtigung ist zudem sowohl in verfahrens- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht vorstellbar. Soweit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, auf die „unbeeinträchtigte rechtmäßige Willensbildung“ abstellt, geht es um die Entscheidungsfindung sowohl von monokratischen als auch von Kollegialorganen. Näher konkretisiert wird der Geheimhaltungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, zudem durch die demonstrative Aufzählung in Litera a, in personeller bzw. in Litera b, in sachlicher Hinsicht (siehe Schneider, IFG 2025, zu Paragraph 6, Rz 19, S 158). Eine Entscheidung ist die Auswahl zwischen zwei oder mehreren Handlungsalternativen, die dem Entscheidungsorgan grundsätzlich offenstehen; auch ob in einer bestimmten Sache eine Handlung zu setzen ist oder nicht, oder zu welchem Zeitpunkt gehandelt werden soll, erfordert eine Entscheidung (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 19 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).Eine Entscheidung ist die Auswahl zwischen zwei oder mehreren Handlungsalternativen, die dem Entscheidungsorgan grundsätzlich offenstehen; auch ob in einer bestimmten Sache eine Handlung zu setzen ist oder nicht, oder zu welchem Zeitpunkt gehandelt werden soll, erfordert eine Entscheidung (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 19 (Stand 1.6.2025, rdb.at)). Für die Willensbildung eines Entscheidungsorgans sind alle Informationen relevant, die geeignet sind, Eingang in die Entscheidung zu finden. Dazu zählen Ermittlungsergebnisse in behördlichen Verfahren ebenso wie vergleichbare Entscheidungsgrundlagen im privatwirtschaftlichen Bereich, unabhängig davon, von wem diese erstellt wurden. Holt das Entscheidungsorgan zB Stellungnahmen oder Gutachten ein, so dienen diese Informationen idR der Entscheidungsvorbereitung. Entwürfe von Mitarbeitern und Äußerungen oder Weisungen von Vorgesetzten oder Oberbehörden sind ebenso für die Willensbildung des Entscheidungsorgans relevant (vgl zur Ausnahme eines Schreibens der Finanzprokuratur, „vergleichbar der Konsultation eines Rechtsanwaltes“, sowie eines Entscheidungsvorschlags, von der Akteneinsicht VfGH
  4. 2003, B 1012/03, sowie VfSlg 17.863/2006) (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 22 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).Für die Willensbildung eines Entscheidungsorgans sind alle Informationen relevant, die geeignet sind, Eingang in die Entscheidung zu finden. Dazu zählen Ermittlungsergebnisse in behördlichen Verfahren ebenso wie vergleichbare Entscheidungsgrundlagen im privatwirtschaftlichen Bereich, unabhängig davon, von wem diese erstellt wurden. Holt das Entscheidungsorgan zB Stellungnahmen oder Gutachten ein, so dienen diese Informationen idR der Entscheidungsvorbereitung. Entwürfe von Mitarbeitern und Äußerungen oder Weisungen von Vorgesetzten oder Oberbehörden sind ebenso für die Willensbildung des Entscheidungsorgans relevant vergleiche zur Ausnahme eines Schreibens der Finanzprokuratur, „vergleichbar der Konsultation eines Rechtsanwaltes“, sowie eines Entscheidungsvorschlags, von der Akteneinsicht VfGH
  5. 2003, B 1012/03, sowie VfSlg 17.863 aus 2006,) (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 22 (Stand 1.6.2025, rdb.at)). In sachlicher Hinsicht bezieht lit b den Geheimhaltungstatbestand auf behördliche oder gerichtliche Verfahren, eine Prüfung oder ein sonstiges Tätigwerden des Organs sowie den Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen. Erfasst sind solcherart Entscheidungen iZm Verfahren über individuelle Verwaltungsakte wie Bescheide gleichermaßen wie solche im Verfahren zur Erlassung genereller Verwaltungsakte wie Verordnungen, ebenso die Privatwirtschaftsverwaltung (siehe ebenso Schneider, IFG 2025, zu § 6 Rz 21, S 160).In sachlicher Hinsicht bezieht Litera b, den Geheimhaltungstatbestand auf behördliche oder gerichtliche Verfahren, eine Prüfung oder ein sonstiges Tätigwerden des Organs sowie den Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen. Erfasst sind solcherart Entscheidungen iZm Verfahren über individuelle Verwaltungsakte wie Bescheide gleichermaßen wie solche im Verfahren zur Erlassung genereller Verwaltungsakte wie Verordnungen, ebenso die Privatwirtschaftsverwaltung (siehe ebenso Schneider, IFG 2025, zu Paragraph 6, Rz 21, S 160). 3.1.
  6. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Nach § 9 Abs. 1 NO ist die Bundesministerin für Justiz zur Errichtung weiterer Notarstellen durch Verordnung ermächtigt, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist; vor der Vermehrung der Zahl der Notarstellen ist gemäß § 9 Abs. 2 NO ein Gutachten der Notariatskammer einzuholen. Die Entscheidung setzt daher eine wertende Prüfung von Versorgungslage, Bevölkerungsentwicklung, wirtschaftlichen Verhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Wirkungskreis der Notare voraus.Nach Paragraph 9, Absatz eins, NO ist die Bundesministerin für Justiz zur Errichtung weiterer Notarstellen durch Verordnung ermächtigt, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist; vor der Vermehrung der Zahl der Notarstellen ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, NO ein Gutachten der Notariatskammer einzuholen. Die Entscheidung setzt daher eine wertende Prüfung von Versorgungslage, Bevölkerungsentwicklung, wirtschaftlichen Verhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Wirkungskreis der Notare voraus. Die begehrten Unterlagen stehen im vorliegenden Fall nicht im Zusammenhang mit einem bereits abgeschlossenen Normsetzungsakt, sondern mit einem laufenden Entscheidungsprozess der Bundesministerin. § 6 Abs. 1 Z 5 IFG schützt gerade die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung, einschließlich der rechtmäßigen Willensbildung von Bundesministerinnen und Bundesministern sowie eines sonstigen Tätigwerdens des Organs. Die Bestimmung verlangt eine Interessenabwägung und gilt nur „soweit und solange“ die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist. § 6 Abs. 1 IFG wirkt nicht absolut, sondern rechtfertigt Geheimhaltung nur nach Maßgabe der Interessenabwägung; trifft ein Geheimhaltungsgrund nur auf Teile der Information zu, ist auch nur dieser Teil geheim zu halten.Die begehrten Unterlagen stehen im vorliegenden Fall nicht im Zusammenhang mit einem bereits abgeschlossenen Normsetzungsakt, sondern mit einem laufenden Entscheidungsprozess der Bundesministerin. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG schützt gerade die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung, einschließlich der rechtmäßigen Willensbildung von Bundesministerinnen und Bundesministern sowie eines sonstigen Tätigwerdens des Organs. Die Bestimmung verlangt eine Interessenabwägung und gilt nur „soweit und solange“ die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist. Paragraph 6, Absatz eins, IFG wirkt nicht absolut, sondern rechtfertigt Geheimhaltung nur nach Maßgabe der Interessenabwägung; trifft ein Geheimhaltungsgrund nur auf Teile der Information zu, ist auch nur dieser Teil geheim zu halten. Der Umstand, dass der Informationswerber selbst Notar im betroffenen Sprengel ist, ist für die Abwägung nicht neutral. Zwar ist das Informationsrecht nach Art. 22a B-VG und dem IFG grundsätzlich ein Jedermannsrecht; der Antragsteller muss also kein besonderes Informationsinteresse nachweisen. Die konkrete Rolle des Antragstellers kann aber bei der Beurteilung der Folgen der Informationserteilung Bedeutung gewinnen. Hier begehrt nicht ein außenstehender Bürger, Journalist oder wissenschaftlicher Beobachter Zugang zu den Grundlagen einer standes- und versorgungspolitischen Entscheidung, sondern (auch) ein unmittelbar betroffener Marktteilnehmer, dessen wirtschaftliche Stellung durch die neue Notarstelle berührt wird.Der Umstand, dass der Informationswerber selbst Notar im betroffenen Sprengel ist, ist für die Abwägung nicht neutral. Zwar ist das Informationsrecht nach Artikel 22 a, B-VG und dem IFG grundsätzlich ein Jedermannsrecht; der Antragsteller muss also kein besonderes Informationsinteresse nachweisen. Die konkrete Rolle des Antragstellers kann aber bei der Beurteilung der Folgen der Informationserteilung Bedeutung gewinnen. Hier begehrt nicht ein außenstehender Bürger, Journalist oder wissenschaftlicher Beobachter Zugang zu den Grundlagen einer standes- und versorgungspolitischen Entscheidung, sondern (auch) ein unmittelbar betroffener Marktteilnehmer, dessen wirtschaftliche Stellung durch die neue Notarstelle berührt wird. Gerade dadurch erhöht sich die Gefahr, dass die vorzeitige Offenlegung der Gutachten und Stellungnahmen nicht bloß öffentlicher Kontrolle dient, sondern zur gezielten Einflussnahme auf ein noch offenes Verordnungsverfahren verwendet werden kann. Die im Sprengel bereits bestellten Notare könnten die Unterlagen nutzen, um gegen einzelne Erwägungen, Zahlen, Bewertungen oder Empfehlungen taktisch vorzugehen, weitere Stellungnahmen zu veranlassen oder standesinternen bzw. politischen Druck aufzubauen. Damit wäre der durch § 6 Abs. 1 Z 5 IFG geschützte Zweck berührt: Die Bundesministerin soll die Frage der Errichtung einer weiteren Notarstelle auf Grundlage aller gesetzlich vorgesehenen Kriterien unbeeinträchtigt prüfen können. Gerade dadurch erhöht sich die Gefahr, dass die vorzeitige Offenlegung der Gutachten und Stellungnahmen nicht bloß öffentlicher Kontrolle dient, sondern zur gezielten Einflussnahme auf ein noch offenes Verordnungsverfahren verwendet werden kann. Die im Sprengel bereits bestellten Notare könnten die Unterlagen nutzen, um gegen einzelne Erwägungen, Zahlen, Bewertungen oder Empfehlungen taktisch vorzugehen, weitere Stellungnahmen zu veranlassen oder standesinternen bzw. politischen Druck aufzubauen. Damit wäre der durch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG geschützte Zweck berührt: Die Bundesministerin soll die Frage der Errichtung einer weiteren Notarstelle auf Grundlage aller gesetzlich vorgesehenen Kriterien unbeeinträchtigt prüfen können. Das Informationsinteresse ist zwar nichtgrundsätzlich zu verneinen. Die Errichtung einer Notarstelle betrifft jedoch die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen und berührt daher einen allgemeinen Personenkreis. Naturgemäß müssen die Interessen der Bevölkerung nicht im Einklang mit jenen Interessen stehen, die für die im Sprengel bereits bestellten Notare relevant sind. Daher ist bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung nicht zu verneinen. Im laufenden Stadium überwiegt somit das Interesse an einer unbeeinträchtigten, sachlichen und nicht durch betroffene Konkurrenten vorstrukturierten Willensbildung. Das gilt besonders für das gesetzlich vorgesehene Gutachten der Notariatskammer, aber auch für weitere eingeholte Stellungnahmen, soweit diese die Entscheidungsgrundlagen der Ministerin bilden. Durch die Weitergabe der begehrten Informationen würde daher der Zweck der Garantie einer unvoreingenommenen „staatlichen“ Entscheidung vereitelt. Die wohl keiner Geheimhaltung unterliegenden Anfallszahlen an Verlassenschaften und demographischen Daten wurden dem Beschwerdeführer bereits von der Notariatskammer zur Verfügung gestellt und nahm dieser dazu bereits Stellung. Die Interessen des Beschwerdeführers fließen insoweit bereits in die zu treffende Entscheidung ein. Es ist der belangten Behörde auch beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass ein gelinderes Mittel (wie z.B. teilweise Erteilung der Information, Schwärzung, Pseudonymisierung) nicht in Frage kommt, da die begehrten Informationen im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung der genannten Entscheidung zur Gänze der Geheimhaltung unterliegen. Im derzeitigen Stadium ist der belangten Behörde daher nicht enggegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die begehrten Informationen grundsätzlich der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG unterliegen.Im derzeitigen Stadium ist der belangten Behörde daher nicht enggegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die begehrten Informationen grundsätzlich der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG unterliegen. Die belangte Behörde geht sichtlich selbst davon aus, dass nach Abschluss des Verordnungsverfahrens durch eine entsprechende Kundmachung die Frage neu zu beurteilen wäre. Dann wird § 6 Abs. 1 Z 5 IFG regelmäßig nicht mehr im selben Gewicht entgegenstehen; verbleibende Geheimhaltungsinteressen wären gegebenenfalls gesondert, insbesondere nach § 6 Abs. 1 Z 7 IFG, zu prüfen.Die belangte Behörde geht sichtlich selbst davon aus, dass nach Abschluss des Verordnungsverfahrens durch eine entsprechende Kundmachung die Frage neu zu beurteilen wäre. Dann wird Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG regelmäßig nicht mehr im selben Gewicht entgegenstehen; verbleibende Geheimhaltungsinteressen wären gegebenenfalls gesondert, insbesondere nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG, zu prüfen. 3.1.
  7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Von einer mündlichen Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache führt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH 27.02.2025, C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, Rz 73 ff, unter Verweis auf EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz
  8. Dort hat der EuGH aufgezeigt, dass das Gericht in voller Kenntnis der Sachlage die einander gegenüberstehenden Interessen bezüglich der Offenlegung von (vorgeblich) geheimen Daten, abzuwägen hat. In einer Verhandlung hätte keine weitere Klärung der Rechtssache vorgenommen werden können.Von einer mündlichen Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache führt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH 27.02.2025, C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, Rz 73 ff, unter Verweis auf EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz
  9. Dort hat der EuGH aufgezeigt, dass das Gericht in voller Kenntnis der Sachlage die einander gegenüberstehenden Interessen bezüglich der Offenlegung von (vorgeblich) geheimen Daten, abzuwägen hat. In einer Verhandlung hätte keine weitere Klärung der Rechtssache vorgenommen werden können. 3.
  10. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Reichweite und Auslegung des Geheimhaltungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a IFG, insbesondere zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Informationen der „unmittelbaren Vorbereitung“ einer Handlung eines Bundesministers bzw. einer Bundesministerin zuzurechnen sind.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Reichweite und Auslegung des Geheimhaltungstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, IFG, insbesondere zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Informationen der „unmittelbaren Vorbereitung“ einer Handlung eines Bundesministers bzw. einer Bundesministerin zuzurechnen sind. Im vorliegenden Fall stellt sich diese Frage in entscheidungswesentlicher Weise, weil zu beurteilen war, ob im Zuge eines noch nicht abgeschlossenen Verordnungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 NO eingeholte Gutachten und Stellungnahmen als Informationen anzusehen sind, deren Bekanntgabe die unbeeinträchtigte rechtmäßige Willensbildung und deren unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigen könnte. Diese Rechtsfrage geht über den Einzelfall hinaus, weil sie die Abgrenzung zwischen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen einerseits und dem Schutz laufender ministerieller Entscheidungs- und Willensbildungsprozesse andererseits betrifft.Im vorliegenden Fall stellt sich diese Frage in entscheidungswesentlicher Weise, weil zu beurteilen war, ob im Zuge eines noch nicht abgeschlossenen Verordnungsverfahrens nach Paragraph 9, Absatz eins, NO eingeholte Gutachten und Stellungnahmen als Informationen anzusehen sind, deren Bekanntgabe die unbeeinträchtigte rechtmäßige Willensbildung und deren unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigen könnte. Diese Rechtsfrage geht über den Einzelfall hinaus, weil sie die Abgrenzung zwischen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen einerseits und dem Schutz laufender ministerieller Entscheidungs- und Willensbildungsprozesse andererseits betrifft. Mangels einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stützt sich die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen auf die dargestellte Literatur. Eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erscheint daher zur Sicherung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung geboten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2337291.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.