unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist volljährig und ein Staatsangehöriger des Iran. Er stellte am 03.09.2025
unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab folgendes Ergebnis: - BE1870102142143 am 12.04.2023 - CH19078375545 am 25.04.2016 - DE1160824NUR00815 am 24.08.2016 - DE1190123ZIR00404 am 23.01.2019 Im Zuge der Erstbefragung am 03.09.2025 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, iranischer Staatsangehöriger zu sein. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der BF zudem an, seinen rumänischen Konventionsreisepass
reichen zu können. Weiters wurde festgehalten, dass der BF in der Vergangenheit in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und dieser Antrag am 11.06.2010 rechtskräftig negativ erledigt wurde. Zu seinem neuerlichen Asylantrag gab der BF an, dass er bald XXXX Jahre alt werde und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme (psychisch wie auch physisch) ein sicheres Land gesucht habe. Der Bruder des BF lebe in Österreich und könne den BF unterstützen. Als der BF in Rumänien gelebt habe, habe er keine Unterstützung – weder von der Behörde noch durch eine andere Organisation – erhalten. Zumal der BF körperlich nicht fit sei, möchte er in Österreich bleiben. In Belgien habe er auch keine Unterstützung bekommen und habe auf der Straße leben müssen. Im Zuge der Erstbefragung am 03.09.2025 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, iranischer Staatsangehöriger zu sein. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der BF zudem an, seinen rumänischen Konventionsreisepass
reichen zu können. Weiters wurde festgehalten, dass der BF in der Vergangenheit in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und dieser Antrag am 11.06.2010 rechtskräftig negativ erledigt wurde. Zu seinem neuerlichen Asylantrag gab der BF an, dass er bald römisch 40 Jahre alt werde und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme (psychisch wie auch physisch) ein sicheres Land gesucht habe. Der Bruder des BF lebe in Österreich und könne den BF unterstützen. Als der BF in Rumänien gelebt habe, habe er keine Unterstützung – weder von der Behörde noch durch eine andere Organisation – erhalten. Zumal der BF körperlich nicht fit sei, möchte er in Österreich bleiben. In Belgien habe er auch keine Unterstützung bekommen und habe auf der Straße leben müssen. Der BF gab zudem an, ca. vier Monate in Schweden (Mai/Juni 2010), ca. ein Jahr in Griechenland (bis ca. Oktober 2011), ca. vier Monate in Ungarn (Ende 2011 bis Anfang 2012), ca. vier Jahre in Rumänien (Mai 2012 bis 2016), ca. fünf Monate in der Schweiz (bis ca. Anfang 2017), ca. zweieinhalb Jahre in Deutschland (bis Mitte 2019), weitere drei Jahre in Rumänien (2019 bis 2022) und von 2022 bis zu seiner Einreise in Österreich, in Belgien gelebt zu haben. Weiters sei der BF in Deutschland (Mai/Juni 2010), in Dänemark (Mai/Juni 2010), in Mazedonien (Oktober 2011 und Anfang 2012), in Serbien (Oktober 2011 und Anfang 2012) und in Italien
Rumänien zurückkehre, müsse er seine Familie in Kanada bitten, ihm Geld zu schicken, damit er in Rumänien eine Wohnung anmieten könne. Seit 2012 habe er nur so dort leben können. Das bedeute, dass er in Rumänien obdachlos sei und auf der Straße leben müsse. In Österreich habe er einen Bruder, bei dem er wohnen könne. Seine Aufenthaltsgenehmigung habe der BF in Rumänien alle drei Jahre verlängern lassen müssen. 6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, zugestellt am 29.12.2025, wurde der Antrag des BF gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF
Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF
Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt III.).6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, zugestellt am 29.12.2025, wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF
Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF
Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Feststellungen zur Lage in Rumänien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Dezember 2024): Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-12-27 12:34 Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stoßen die Schutzberechtigten grundsätzlich auf keine Probleme. Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, wenn diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u. a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen - auch bei Personen mit subsidiärem Schutz -
acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahre
Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits
vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Das Land arbeitete 2023 mit UNHCR und IOM zusammen, um 79 syrische Flüchtlinge im Rahmen eines Resettlement aufzunehmen. Die Regierung bot in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Bis November 2023 erhielten drei Flüchtlinge die rumänische Staatsbürgerschaft. Die Regierung gewährte 2023 etwa 40.000 Personen vorübergehenden Schutz und bot etwa 100.000 Personen, die keinen Flüchtlingsstatus beantragt hatten, viele davon aus der Ukraine, Ressourcen und Unterstützung an (USDOS 23.4.2024). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vgl. ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vergleiche ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen), weiters die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das Generalinspektorat für Einwanderung (IGI) über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e). Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Schutzberechtigte, die an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, dürfen weitere 12 Monate in den regionalen Zentren bleiben, sofern Plätze verfügbar sind. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen und mit Genehmigung der IGI-DAI um weitere sechs Monate verlängert werden, ohne dass der Durchführungszeitraum des Integrationsprogramms überschritten wird (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlinge und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (IOM o.D.b). Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden auch für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz
der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz genießen (IOM o.D.b). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Der Vertreter des Jesuitischen Flüchtlingsdientes (JRS) in Radauti berichtet von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass diese Rumänien verlassen würden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung abzuschließen. Eine solche jährliche, jeweils 12 Monate lang gültige Krankenversicherung kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeiträge (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). In Galati ist es im Rahmen eines vom Jesuitischen Flüchtlingsdient (JRS) durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bietet AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglicht. Der JRS-Vertreter berichtet, dass für medizinische Konsultationen und Laboruntersuchungen eine schriftliche Anordnung des Hausarztes erforderlich ist. Da es schwierig ist, Ärzte für die Begünstigten zu finden, wird diese Aufgabe vom Arzt des IGI-DAI übernommen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der von NGOs durchgeführten Integrationsprojekte für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM o.D.b). IOM Rumänien hat zudem ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren eingerichtet, mit dem Ziel die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft zu erleichtern (IOM o.D.b). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage seines rumänischen Konventionsreisepasses feststeht. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation werde ausgeführt, dass der BF nicht behauptet habe, an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Eine stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus sei seit seiner Einreise in Österreich nicht erfolgt. Auch sei keine lebensnotwendige Operation in Aussicht gestellt worden. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK und habe das BFA keine solchen Umständen im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des BF erkennen können. Zu dem in Österreich lebenden Bruder des BF werde ausgeführt, dass im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass der BF auf ein Zusammenleben mit diesem angewiesen wäre bzw. eine Abhängigkeit bestehe (besondere Hilftsbedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit). Der BF lebe aktuell nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Bruder, sondern in einer Betreuungsstelle des Bundes. Auch wenn der BF behaupte, dass sein Bruder aufgrund einer Asthmaerkrankung auf seine Hilfe angewiesen sei, so habe der BF keine besondere Ausbildung oder Fähigkeiten, dass er für seinen Bruder als Stütze lebenswichtig wäre, zumal dieser auch ausreichende medizinische Hilfe in Österreich erhalte. Zudem wäre die Distanz zwischen Österreich und Rumänien nicht derart groß, dass ein persönlicher Kontakt zwischen ihnen nicht aufrechterhalten werden könnte.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage seines rumänischen Konventionsreisepasses feststeht. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation werde ausgeführt, dass der BF nicht behauptet habe, an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Eine stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus sei seit seiner Einreise in Österreich nicht erfolgt. Auch sei keine lebensnotwendige Operation in Aussicht gestellt worden. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und habe das BFA keine solchen Umständen im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des BF erkennen können. Zu dem in Österreich lebenden Bruder des BF werde ausgeführt, dass im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass der BF auf ein Zusammenleben mit diesem angewiesen wäre bzw. eine Abhängigkeit bestehe (besondere Hilftsbedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit). Der BF lebe aktuell nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Bruder, sondern in einer Betreuungsstelle des Bundes. Auch wenn der BF behaupte, dass sein Bruder aufgrund einer Asthmaerkrankung auf seine Hilfe angewiesen sei, so habe der BF keine besondere Ausbildung oder Fähigkeiten, dass er für seinen Bruder als Stütze lebenswichtig wäre, zumal dieser auch ausreichende medizinische Hilfe in Österreich erhalte. Zudem wäre die Distanz zwischen Österreich und Rumänien nicht derart groß, dass ein persönlicher Kontakt zwischen ihnen nicht aufrechterhalten werden könnte. 7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im vollem Umfang angefochten wurde. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er unter einer Prostatahyperplasie (eine gutartige Vergrößerung der Prostata) leide und einmal täglich Tamsulosin einnehme. Zudem leide der BF unter Asthma und verwende ein Asthmaspray. Weiters habe der BF einen Leistenbruch erlitten, der weder in Rumänien noch in Österreich behandelt worden sei. Die medizinischen Befunde würden umgehend an das Gericht übermittelt werden. Der BF habe in Rumänien keine Arbeit und habe seit 2012 finanzielle Unterstützung von seiner Familie erhalten. An Baustellen in Rumänien könne der BF aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes nicht arbeiten. Ferner führte der BF aus, dass er in Rumänien aktuell über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge und für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ein fester Wohnsitz Voraussetzung sei. Zudem sei der BF aufgrund seiner Erkrankungen und seines Alters vulnerabel, könne nicht arbeiten und habe keine finanziellen Mittel um eine Wohnung anzumieten und würde im Falle einer Rückkehr
Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten. Gleichzeitig regte der BF an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Rumänien entgegenstehen würden. Der BF wurde in Rumänien staatlicherseits versorgt und in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und hielt sich insgesamt ca. sieben Jahre lang in Rumänien auf. Der BF hat
seiner Schutzgewährung in Rumänien keine nennenswerten bzw. zumutbaren Anstrengungen unternommen, um Unterstützung im Hinblick auf Wohnraum, Versorgung und Arbeitsmöglichkeiten zu erlangen. Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch einen Bruder. Es liegen jedoch keine wechselseitigen Abhängigkeiten, wie etwa eine Pflegebedürftigkeit vor. Er bekommt auch keine finanzielle Unterstützung von seinem Bruder. Der BF bezieht Grundversorgung und lebt in einer Asylunterkunft. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Festgestellt wird, dass sich aus den Länderinformationen insgesamt keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der BF bei einer Überstellung
Rumänien als Asylberechtigter dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF
Rumänien somit mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.Eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF
Rumänien somit mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten. 2. Beweiswürdigung: Die Identität des BF steht in Folge Vorlage des rumänischen Konventionsreisepasses fest. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellungen des BF in Rumänien, der Schweiz, in Deutschland und Belgien ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu den jeweiligen Mitgliedstaaten und dem Konsultationsverfahren mit den rumänischen Behörden, die schriftlich bestätigten, dass der BF am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dem BF per 29.05.2012 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Dass dem BF damit einhergehend eine Aufenthaltsberechtigung bis 04.08.2025 erteilt und ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden vom 06.10.2025 und den Angaben des BF im Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in mehreren Mitgliedstaaten ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung. Auch bestritt der BF im Verfahren nicht, dass er in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe und ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die Feststellungen, dass der BF in Rumänien staatlicherseits versorgt wurde, ergibt sich daraus, dass der BF ca. sieben Jahre lang in Rumänien leben konnte, ohne einer Erwerbstätigkeit
zugehen. Sofern der BF dazu anführt, dass ihn seine in Kanada lebende Familie finanziell unterstützt habe, handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung. Insbesondere erscheint es nicht
vollziehbar, dass der BF trotz der behaupteten finanziellen Abhängigkeit von seiner Familie ca. sieben Jahre lang in Rumänien leben konnte. Laut den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte in Rumänien jedenfalls Zugang zu Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Insofern erscheint die pauschale Behauptung des BF, man habe ihm in Rumänien nicht geholfen, nicht glaubwürdig. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des BF im Verfahren. Die Feststellungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Grundversorgung durch den BF ergeben sich aus einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des BF in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage und seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage und seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Unbescholtenheit des BF geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. Aus den angeführten Länderinformationen zu Rumänien ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus der in das Verfahren eingebrachten Länderinformation zu Rumänien, welche in ihrer Gesamtbetrachtung auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und im Rahmen eines Parteiengehörs des BF zur Kenntnis gebracht wurde. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse
wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung
Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ….
G handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).3.2.2. Bei einer Zurückweisung
Paragraph 4 a, AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Der Verwaltungsgerichtshof (4.3.2024, Ro 2021/14/0002) hat festgehalten, dass
dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz
G 2005 – im Gegensatz zu jener
G 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den
Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (4.3.2024, Ro 2021/14/0002) hat festgehalten, dass
dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener
Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den
Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. 3.2.3. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass eine Abweisung
G 2005 vorzunehmen ist, zumal dem BF in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Fallgegenständlich verfügt der BF in Rumänien seit 29.05.2012 über den Flüchtlingsstatus und als Folge dessen über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung; das Asylverfahren des BF in Rumänien ist zur Gänze abgeschlossen.3.2.3. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass eine Abweisung
Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorzunehmen ist, zumal dem BF in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Fallgegenständlich verfügt der BF in Rumänien seit 29.05.2012 über den Flüchtlingsstatus und als Folge dessen über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung; das Asylverfahren des BF in Rumänien ist zur Gänze abgeschlossen. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der BF dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, jedoch nicht zu: 3.2.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77).
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem
EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates
der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem
, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates
der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134). Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/10. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen
Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim).Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/10. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen
Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88).Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681 aus 2023,, unter Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88). Wie der EuGH im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elemetarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solche schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der EuGH im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elemetarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solche schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Rumänien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Rumänien schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich
Rumänien überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde.
den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Rumänien kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Rumänien asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person, sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen
ihrer Überstellung
Rumänien in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Sofern der BF in seiner Beschwerde einwendet, dass er in Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und seine Aufenthaltsberechtigung abgelaufen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass laut den Länderfeststellungen in Rumänien Schutzberechtigte mit Füchtlingsstatus bei Bedarf ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängern lassen können. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stoßen die Schutzberechtigten grundsätzlich auf keine Probleme. Vor dem Hintergrund, dass der BF insgesamt ca. sieben Jahre lang in Rumänien aufhältig gewesen ist, ist zudem festzuhalten, dass der BF auch eine permanente Aufenthaltsbewilligung beantragen kann, zumal er bereits über fünf Jahre rechtmäßig mit einem Flüchtlingsstatus auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig war. Darüber hinaus haben in Rumänien Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten. In Rumänien gibt es auch diverse Integrationsprogramme, deren Hauptaufgabe es ist, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Schutzberechtigte, die an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, dürfen weitere 12 Monate in den regionalen Zentren bleiben, sofern Plätze verfügbar sind. Weiteres ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Personen mit internationalem Schutz hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger genießen, allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Es wird nicht verkannt, dass aufgrund von Sprachbarrieren etc. die Situation für zurückkehrende Schutzberechtigte in Rumänien schwierig ist, doch lebte der BF ca. sieben Jahre lang in Rumänien und erscheint es in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft, dass der BF – wie behauptet – lediglich ein paar Sätze Rumänisch spricht, sondern wird davon ausgegangen, dass der BF aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer jedenfalls besser Rumänisch spricht als Deutsch. Zudem gab der BF in seiner Erstbefragung auch an, dass er über Englischkenntnisse verfügt. Weitere Angaben, wonach der BF in Rumänien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowie einer Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt sein könnte, machte er nicht. Zudem ist darauf zu verweisen, dass es sich bei Rumänien um einen Rechtsstaat und einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, sodass weder von einem willkürlichen Handeln noch von einer mangelnden Schutzfähigkeit durch die Sicherheitskräfte ausgegangen werden kann und der BF sich, sofern es in Rumänien zu Vorfällen bzw. Übergriffen kommen sollte, auch an die dortigen Sicherheitskräfte wenden kann. Ebensowenig ergibt sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau der Länderfeststellungen glaubwürdig, dass ihm
Zuerkennung des Schutzstatus Versorgungsleistungen vorenthalten worden seien oder er mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert gewesen sei bzw. dies für den Fall einer Rückkehr begründet befürchten würde. Der BF konnte trotz der behaupteten prekären Umstände seit 2012 in Rumänien leben und war aufgrund seines Alters zur Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich in der Lage und hatte als Asylberechtigter in Rumänien neben dem uneingeschränkten Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt auch Zugang zu Sozialleistungen. Diesbezüglich hat der BF im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass er in Rumänien konkrete Schritte gesetzt hat, um Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Wohnraum, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen zu erhalten bzw. um eine Integration in die dortige Gesellschaft zu erreichen. Der pauschale Einwand des BF, dass Schutzberechtigte mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen und Wohnraum konfrontiert seien, vermag vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass der BF im Falle einer Rückkehr
Rumänien auch bei Setzung entsprechender Bemühungen sowie der Inanspruchnahme der in den Länderberichten beschriebenen Hilfsangebote durch nichtstaatliche Organisationen nicht in der Lage sein würde, dort Fuß zu fassen und Zugang zu Grundversorgung zu erhalten. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich
Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte wie auch den BF. Sofern der BF weiters anführt, dass er in Rumänien nicht arbeiten könne, zumal er gesundheitliche Probleme aufgrund seines Leistenbruchs, seiner Prostatahyperplasie (gutartige Vergrößerung der Prostata) und Asthmaerkrankung, seiner psychischen Beeinträchtigungen und seiner Suizidalität habe, ist auszuführen, dass Personen mit internationalem Schutz über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger verfügen. Wenn sie zudem – wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen – unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen. Aus den Länderfeststellungen lässt sich ferner entnehmen, dass Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, Hausärzte haben. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Zum Einwand des BF, dass er nicht arbeiten könne und somit keine Krankenversicherung habe, wird ausgeführt, dass Personen, die kein Einkommen erzielen, grundsätzlich verpflichtet sind, eine staatliche Krankenversicherung abzuschließen. Eine solche jährliche, jeweils 12 Monate lang gültige Krankenversicherung kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeiträge (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen. In Galati ist es im Rahmen eines vom Jesuitischen Flüchtlingsdient (JRS) durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bietet AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglicht. Der JRS-Vertreter berichtet, dass für medizinische Konsultationen und Laboruntersuchungen eine schriftliche Anordnung des Hausarztes erforderlich ist. Da es schwierig ist, Ärzte für die Begünstigten zu finden, wird diese Aufgabe vom Arzt des IGI-DAI übernommen. Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der von NGOs durchgeführten Integrationsprojekte für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten. IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt. IOM Rumänien hat zudem ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren eingerichtet, mit dem Ziel die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft zu erleichtern.
der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Der BF gab an, einen unbehandelten Leistenbruch zu haben, an Asthma zu leiden und aufgrund seiner vergrößerten Prostata täglich Medikamente einnehmen zu müssen. Zudem gab er an, dass er auch psychische Beeinträchtigungen habe und in Rumänien bereits zwei Suizidversuche unternommen habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass das Medikament Tamsulosin in Rumänien erhältlich ist und ein gängiges Medikament zur Behandlung von Prostatabeschwerden (benigne Prostatahyperplasie) darstellt, das in rumänischen Apotheken unter verschiedenen Markennamen (z.B. Tamsol 0.4mg) verkauft wird. Darüber hinaus gab der BF selbst an, dass es sich um eine gutartige Vergrößerung der Prostata handelt und führte nicht an, dass eine Operation bzw. stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus medizinisch notwendig erscheint. Auch betreffend den Leistenbruch gab der BF nicht an, dass eine Operation in Aussicht gestellt wurde bzw. medizinisch indiziert sei. Dazu legte der BF lediglich eine ärztliche Bestätigung vom 21.01.2026 vor, wonach der BF aufgrund chronisch rezidiv. Schmerzen für die nächsten zwei Monate keine Lasten über 10 kg tragen solle. Hinsichtlich der Asthmaerkrankung des BF ist auszuführen, dass Medikamente gegen Asthma ebenso in Rumänien erhältlich sind. Dem BF wurde laut Befundbericht Trixeo Dosaer und Sultanol verodnet und handelt es sich dabei um Medikamente, die auch in Rumänien (teilweise unter einem anderen Markennamen) erhältlich sind. Insgesamt konnte anhand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass der BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Erkrankung, die einer Überstellung
Rumänien entgegenstehen würde, leidet. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Falle einer Überstellung
Rumänien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es gibt auch keine Hinweise für eine aktuelle Reiseunfähigkeit des BF. In Rumänien ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF in Rumänien im Bedarfsfall die medizinische Behandlung erhalten wird, die er benötigt. Im Übrigen kann der BF –sofern er in Rumänien keiner Erwerbstätigkeit
gehen kann und nicht krankenversichert sein sollte – bei diversen Hilfsorganisationen in Rumänien ansuchen, um Unterstützung für die Bezahlung einer Krankenversicherung zu erhalten. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Insgesamt konnte der BF sohin keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt konnte der BF sohin keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls – wie bereits ausgeführt – hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls – wie bereits ausgeführt – hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. 3.2.5. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:3.2.5. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt
der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt
der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Im vorliegenden Fall führte der BF an, dass sein Bruder in Österreich leben würde und asylberechtigt sei. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF zunächst an, dass sein Bruder seit 2000 oder 2001 in Österreich sei und mit seiner Familie in Linz lebe. Weiters gab der BF an, dass er abhängig von seinem Bruder sei und dieser auch vom BF. Der Bruder des BF sei krank und benötige dringend die Hilfe des BF. Er habe sich auch scheiden lassen und lebe allein und einsam. Auch leide der Bruder des BF unter Asthma und bekomme ständig Panikattacken und Atemnot. Der BF könnte zumindest in einer solchen Situation die Rettung alarmieren. Derzeit lebe der BF jedoch im Camp und arbeite in einer Wäscherei. Aus einem aktuellen GVS-Auszug geht hervor, dass sich der BF in Österreich in der Grundversorgung befindet und in einer Asylunterkunft wohnhaft ist. Der BF gab in keinerlei Hinsicht an, dass er mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt leben würde oder von diesem finanzielle Unterstützung erhalte. Er gab lediglich an, dass er von seiner in Kanada lebenden Familie finanzielle Unterstützung erhalten habe, als er in Rumänien aufhältig gewesen sei. Der Umstand, dass der Bruder des BF auch an einer Asthmaerkrankung leide, ist nich geeignet, ausreichend darzulegen, dass der Bruder des BF pflegebedürftig ist. Wenn dies der Fall gewesen wäre, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, dass der BF nicht mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist. Darüber hinaus verfügt der Bruder des BF über andere Familienangehörige in Linz, die ihn unterstützen können. Auch kann aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht abgeleitet werden, dass der BF selbst pflegebedürftig ist. Eine wechselseitige Pflegebedürftigkeit bzw. Abhängigkeit des BF von seinem Bruder ist daher
einer Gesamtschau zu verneinen. Auch geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass eine über die familiäre Beziehung unter Erwachsenen übliche Maß an Bindung zwischen dem BF und seinem in Österreich lebenden Bruder vorliegt. Laut einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister war der BF lediglich im Zeitraum 28.09.2015 bis 12.01.2016 an der Wohnanschrift seines Bruders behördlich gemeldet. Der BF befindet sich wieder seit September 2025 in Österreich und lebt aktuell in einer Asylunterkunft in Tirol. Er gab auch nicht an, dass er mit seinem in Linz lebenden Bruder einen intensiven Kontakt pflege. Insofern ist somit nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens
Weitere soziale oder berufliche Beziehungen zu Österreich führte der BF nicht an.Insofern ist somit nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens
Weitere soziale oder berufliche Beziehungen zu Österreich führte der BF nicht an. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich stellt die Überstellung des BF
Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter.Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich stellt die Überstellung des BF
Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von ca. acht Monaten kam dem BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung
2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung
, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
GH Ra 2015/19/0212 vom 15.12.2015).
Paragraph 21, Absatz 3, 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2015/19/0212 vom 15.12.2015). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2332032.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.