RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW207 2328009-1 Spruch, W207 2328009-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er klinisch-psychologische Befunde näher genannter klinischer Psychologinnen vom 17.05.2019 und vom 13.05.2025 sowie – nach entsprechendem Ersuchen der belangten Behörde – einen weiteren (undatierten) psychologischen Befund einer weiteren klinischen Psychologin, beruhend auf am 23.11.2018 und am 05.12.2028 durchgeführten psychodiagnostischen Untersuchungen, sowie ein „Psychotherapeutisches Gutachten für die Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenbuch und der damit im Zusammenhang stehenden Vornamensänderung bei Transidentität FzM“, basieren auf der Diagnose F64.0 (Störungen der Geschlechtsidentität), vom 05.01.2021 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 28.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.08.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Kein VGA vorliegend. Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. Facharzt: dzt. keiner Sei bisher 2-3x in ambulanter Kinder- und Jugendpsychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: Frau C., Termine dzt. alle 14 Tage. Vorerkrankungen: Maculadegeneration. Stationärer Aufenthalt: keine. Reha: keine. Tagesstruktur: „30h/Woche X."Tagesstruktur: „30h/Woche römisch zehn." Forensische Anamnese: negativ. Führerschein: nicht vorhanden. Grundwehrdienst: habe vor Änderung des Personenstandes keinen Stellungstermin erhalten. Grund der Antragstellung: auf Anraten von "Klienten" an der X.Grund der Antragstellung: auf Anraten von "Klienten" an der römisch zehn. Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: „Ich hab gemerkt, dass es im Alter schwerer und anstrengender wird." Konzentration: „geht." Schlaf: Durchschlafstörung. Drogenkonsum:
- Alkohol:
- Nikotin:
- Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Eine aktuelle ärztlich bestätigte Liste aller dzt. eingenommenen Medikamente wurde nicht vorgelegt. Laut Angaben des Antragstellers: Testosteron-Gel Sozialanamnese: letzte berufliche Tätigkeit: angestellt 30h/Woche an der X.letzte berufliche Tätigkeit: angestellt 30h/Woche an der römisch zehn. Wohnverhältnisse: lebe in gemeinsamer Wohnung mit 2 Partnern. Familienstruktur: 2 Geschwister, beide Eltern Verkäufer gewesen, Vater verstorben. Ausbildung und Berufslaufbahn: Volksschule, Gymnasium nach 2 Jahren abgebrochen, Mittelschule, Kunstschule Y abgebrochen, dann einige Jahre in X gelebt.Ausbildung und Berufslaufbahn: Volksschule, Gymnasium nach 2 Jahren abgebrochen, Mittelschule, Kunstschule Y abgebrochen, dann einige Jahre in römisch zehn gelebt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinisch-psychologischer Befund, Mag. I., 13.05.2025: Asperger-Syndrom, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt.Klinisch-psychologischer Befund, Mag. römisch eins., 13.05.2025: Asperger-Syndrom, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt. Psychotherapeutisches Gutachten, Mag. C., 05.01.2021: Transsexualismus. Klinisch-psychologischer Befund, Mag. M., 17.05.2019: Asperger-Syndrom, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Psychologischer Befund, Mag. G., 23.11.2018: Zwangsstörung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, übergewichtig, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: BMI 29,4 Größe: 175,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Gesamtmobilität - Gangbild: Gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Intelligenz: im Normbereich. Befindlichkeit: neg. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam. Affizierbarkeit: vorwiegend im neg. Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Durchschlafstörung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Transsexualismus (weiblich zu männlich). da mäßige soziale Einschränkung mit vorübergehenden Schwierigkeiten. 03.04.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Asperger-Syndrom, ADHS, Zwangsstörung fachärztlich nicht bestätigt. Maculadegeneration (fachfremdes Leiden, kein fachspezifischer Befund vorliegend). Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein VGA vorliegend. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: kein VGA vorliegend. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.09.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.05.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 10 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 10 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung mit Schreiben vom 19.11.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[….] Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Der Sachverständige der belangten Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass bei der beschwerdeführenden Partei einen emotional instabile Persönlichkeitsstörung vorliegen würde, die mit 10 % Grad der Behinderung eingestuft wird. In seinem Gutachten beschreibt der Sachverständige weiters, dass Asperger-Syndrom, ADHS, Zwangsstörung fachärztlich nicht bestätigt wären. Dies ist jedoch nicht richtig. Bei der beschwerdeführenden Partei bestehen nach ICT-10 ein Asperger-Syndrom, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, sowie Zwangsgedanken und -handlungen gemischt. Nach ICD-11 besteht eine Autismus-Spektrum-Störung, Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) kombiniert, sowie Zwangsstörung. Dies wurde durch die klinische Psychologin Mag. P I. festgestellt. Die klinische Psychologin hat einen diesbezüglich klinisch-psychologischen Befund verfasst und diverse Tests durchgeführt, um zu diesem Ergebnis zu kommen.Nach ICD-11 besteht eine Autismus-Spektrum-Störung, Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) kombiniert, sowie Zwangsstörung. Dies wurde durch die klinische Psychologin Mag. P römisch eins. festgestellt. Die klinische Psychologin hat einen diesbezüglich klinisch-psychologischen Befund verfasst und diverse Tests durchgeführt, um zu diesem Ergebnis zu kommen. Zudem hat die beschwerdeführende Partei bereits auch im Jahr 2018 eine klinische Psychologin aufgesucht und wurde damals bereits auch festgestellt, dass Zwangshandlungen und Zwangsgedanken in klinisch relevantem Ausmaß vorliegen und die beschwerdeführende Partei dazu neigt Worst-Case-Szenarien zu entwerfen und auf Nachlässigkeit bei der Durchführung ihrer Rituale im Falle negativer Ereignisse mit kreisenden Gedanken und Schuldgefühlen reagiert. Die beschwerdeführende Partei hat weiterhin obsessive Gedanken mit starken Ängsten von Worst-Case-Szenarien. Die beschwerdeführende Partei muss oft ein bis zwei Stunden am Tag Kontrollmechanismen nachgehen (Ofen, Tür, Waschmaschine) um sicherzugehen, dass nichts Schlimmes passiert ist. Zudem bekommt die beschwerdeführende Partei oftmals Ausschläge an den Händen, aufgrund zu häufigen Waschens. Das ständige Gefühl von Unruhe und Unsicherheit ist eine massive Belastung. Hinsichtlich der Autismus-Spektrum-Störung ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei ein großes Problem hat, Kommunikationssignale zu verstehen und angemessen auf das Umfeld zu reagieren. Es kommt zu diversen Missverständnissen bei Interaktion mit anderen Menschen und soziale Isolation. Gefühle und Emotionen zu zeigen ist teilweise nicht möglich. Reizüberflutungen und Overloads sind bei der beschwerdeführenden Partei häufig und bestehen langanhaltend Schwierigkeiten mit Aufmerksamkeit und Impulsivität. Die beschwerdeführende Partei schafft diverse Aufgaben nicht vollständig bzw. überhaupt zu erledigen, wodurch eine große Frustration entsteht. Das Gefühl der Überforderung besteht ständig; die beschwerdeführende Partei schafft nur mit großer Mühe das Leben zusammen zu halten. All dies wurde vom Sachverständigen der belangten Behörde in keinster Weise berücksichtigt. All die bei der beschwerdeführenden Partei vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen sind diagnostiziert und wären aufgrund der daraus resultierenden Symptomatik und Beschwerden richtsatzmäßig einzustufen. Beweis: > beiliegender Befund > Durchführung einer mündlichen Verhandlung > einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der ■ Neurologie/Psychiatrie (aus Gründen der Objektivität wird beantragt, einen anderen neurologischen-psychiatrischen Sachverständigen als Dr. H., der die beschwerdeführende Partei im erstinstanzlichen Verfahren untersucht hat, zu bestellen) Aufgrund der bei der beschwerdeführenden Partei bestehenden Leiden ist ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. gerechtfertigt. Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt,
- der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.
- In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurden abermals zwei der bereits vorgelegten klinisch-psychologischen Befunde beigelegt, nicht hingegen fachärztliche Befunde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 22.05.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgender aktuell objektivierter Funktionseinschränkung:
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Transsexualismus (weiblich zu männlich); mäßige soziale Einschränkung mit vorübergehenden Schwierigkeiten. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 10 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 28.08.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 10 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinische Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 28.08.
- In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf das aktuelle Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Insbesondere führte der dem Verfahren beigezogene Facharzt für Psychiatrie ausdrücklich aus, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung geltend gemachten Leiden Asperger-Syndrom, ADHS, Zwangsstörung – ebenso wie bezüglich einer Maculadegeneration – keine fachspezifischen Befunde vorliegen und dieses Leiden daher fachärztlich nicht bestätigt sind, weshalb solche Leiden, weil deren Vorliegen aktuell nicht objektiviert ist, gegenwärtig keiner Einstufung zugänglich sind. Der Beschwerdeführer trat diesem Umstand weder im Rahmen der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit – er gab zum Sachverständigengutachtgen vom 28.08.2025 keine Stellungnahme ab – noch in der Beschwerde entgegen. Zwar führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, in seinem Gutachten beschreibe der Sachverständige, dass Asperger-Syndrom, ADHS, Zwangsstörung fachärztlich nicht bestätigt wären, dies sei jedoch nicht richtig, bei ihm bestünden nach „ICT-10“ ein Asperger-Syndrom, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, sowie Zwangsgedanken und -handlungen gemischt, jedoch vermag diese Behauptung nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden (fach)ärztlichen Befunde vorlegte. Zwar legte er im Verfahren vor der belangten Behörde drei klinisch-psychologische Befunde vor, diese vermögen jedoch (fach)ärztliche Befunde zum Beleg des objektivierten Vorliegens einer konkreten Funktionsbeeinträchtigung nicht zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer aber auf die Mitwirkungspflicht der Parteien hinzuweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/09/0010-3).In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer aber auf die Mitwirkungspflicht der Parteien hinzuweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen vergleiche VwGH Ra 2022/09/0010-3). Der Beschwerdeführer war aber spätestens seit Übermittlung des Sachverständigengutachtens des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 28.08.2025 – wie er in der Beschwerde letztlich selbst zum Ausdruck bringt – in Kenntnis von dem Umstand, dass es zum Beleg der von ihm vorgebrachten Funktionseinschränkungen entsprechender (fach)ärztlicher Befunde bedürfe und an solchen mangle; solche legte er aber in der Folge auch der Beschwerde nicht bei. Abgesehen und unabhängig davon aber ist der Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass sich aus den von ihm vorgelegten klinisch-psychologischen Befunden keine wesentlichen sozialen Beeinträchtigungen im Alltags- und Arbeitsleben ableiten lassen. So ist etwa dem (undatierten) psychologischen Befund einer klinischen Psychologin, beruhend auf am 23.11.2018 und am 05.12.2028 durchgeführten psychodiagnostischen Untersuchungen (Abl. 39 bis 43 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) – der im Übrigen keine Diagnose eines Asperger-Syndroms oder ADHS, sondern vielmehr die Diagnosen nach ICD-10: F42.2 (Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt) und „Vd. auf F60.3“ (also Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, charakterisiert durch impulsive Handlungen ohne Konsequenzabwägung, starke Stimmungsschwankungen, emotionale Ausbrüche und eine Neigung zu Konflikten) beinhaltet; letztere emotional instabile Persönlichkeitsstörung wurde vom beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen im Übrigen auch festgestellt und eingestuft – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – damals noch als Frau – 2012 einen Comicladen eröffnet und seither ca. 60-70h/Woche gearbeitet habe. Er sei relativ erfolgreich gewesen, habe aber sein Geschäft 2018 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Danach sei er sofort als Journalst:in angestellt worden, er schreibe über Comics und sei weiter in der Szene aktiv. Vor seiner Lehre zur Buchhändler:in, die er mit Bravour absolviert habe, sei er in der HBLA nach zwei wiederholten Klassen in der
- Klasse ausgestiegen, er habe dann 3 Jahre lang in einer näher genannten Stadt in Deutschland gelebt, dort sei er in einer sehr destruktiven Beziehung festgesteckt, seine Freundin habe psychische und körperliche Gewalt ausgeübt. Seine anderen Beziehungen seien harmonischer verlaufen und hätten jeweils ca. 3 Jahre gehalten, sein jetziger Freund sei wahrscheinlich ein Asperger-Autist, sie würden sehr viel miteinander „auf einer philosophischen Ebene“ diskutieren. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 07.08.2025 gab der Beschwerdeführer zudem an, er sei aktuell angestellt in einer näher genannten Institution für 30h/Woche beschäftigt, er lebe in gemeinsamer Wohnung mit 2 Partnern. Auch wenn der Beschwerdeführer nun unter Zwängen und Ängsten leiden mag, so sind aber die sozialen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht maßgeblich eingeschränkt. Mit dem Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit der vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkung beim Beschwerdeführer aktuell objektiviert werden kann. Der Beschwerdeführer leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung bzw. Transsexualismus (weiblich zu männlich). Der beigezogene Sachverständige ordnete diese Störung in seinem Gutachten nachvollziehbar dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (10 – 20 %: „Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen“). Die Wahl des Rahmensatzes begründete der Gutachter damit, dass mäßige soziale Einschränkung mit vorübergehenden Schwierigkeiten bestehen. Diese Ausführungen sind, wie bereits dargelegt und wie sich auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und aus seinem Vorbingen im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 07.08.2025 ergibt, nicht zu beanstanden. Sie werden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht konkret und ausreichend substantiiert bestritten. Insoweit in der Beschwerde aber ausgeführt wird, es komme zu sozialer Isolation, so steht dies nicht in Einklang mit den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen und mit seinen Angaben im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 07.08.2025 Die vorgenommene Einstufung erweist sich damit als zutreffend und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dieser im Verfahren substantiiert entgegenzutreten. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 10 v.H. objektiviert werden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet, das eingeholte Sachverständigengutachten zu widerlegen und wurden im Rahmen der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren insbesondere auch keine – dem Gutachtensergebnis widersprechenden – (fach)ärztlichen Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 28.08.
- Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 28.08.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 10 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 28.08.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 10 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein ärztliches Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige ärztliche Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen ärztlichen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung – trotz entsprechenden Antrages in der Beschwerde – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung – trotz entsprechenden Antrages in der Beschwerde – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2328009.1.00