PflG) verpflichtende Reflexionsgespräch wäre längstens bis zum Ablauf des 22. Februar 2026 durchzuführen gewesen. Da das Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, habe die belangte Behörde
PflG die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen.Der Zweitbeschwerdeführer sei berechtigt gewesen, seine Schulpflicht im Schuljahr 2025 aus 2026, durch Teilnahme am häuslichen Unterricht zu erfüllen, weil diese am 1. Juli 2025 angezeigt und bis dahin nicht mit Bescheid untersagt worden sei. Das
Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) verpflichtende Reflexionsgespräch wäre längstens bis zum Ablauf des 22. Februar 2026 durchzuführen gewesen. Da das Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, habe die belangte Behörde
Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, SchPflG die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich. Der vorzeitige Vollzug des Bescheides sei daher unabdingbar notwendig.
PflG lagen nicht vor.Die Semesterferien endeten im Bundesland Wien am
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG lagen nicht vor. Am
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
PflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere: 1) Erkrankung des Schülers, 2) mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers, 3) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen, 4) außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers, 5) Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere: 1) Erkrankung des Schülers, 2) mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers, 3) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen, 4) außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers, 5) Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart durchzuführen.
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz 2, genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart durchzuführen.
PflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch
Abs. 4 nicht durchgeführt wurde.
Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch
Absatz 4, nicht durchgeführt wurde. 3.1.
PflG hätte manuduzieren müssen und ob ein Rechtfertigungsgrund
PflG vorlag.Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde die Beschwerdeführer über das verpflichtende Reflexionsgespräch
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG hätte manuduzieren müssen und ob ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG vorlag. Zur behaupteten Manuduktionspflicht genügt es, darauf hinzuweisen, dass man sich gesetzlichen Verpflichtungen – hier: § 11 Abs. 4 SchPflG – nicht mit dem Argument der Unkenntnis der Gesetzeslage entziehen kann. Es obliegt den Erziehungsberechtigten von häuslich unterrichteten Kindern, sich eigeninitiativ mit den Bestimmungen über die gesetzliche Schulpflicht auseinanderzusetzen (vgl. dazu auch BVwG 08.05.2025, W203 2309900-1). In diesem Zusammenhang ist zusätzlich auf den oben angeführten Leitfaden für Reflexionsgespräche im Schuljahr 2023/2024 des Bundesministeriums für Bildung zu verweisen. Danach liegt die Vereinbarung des Reflexionsgesprächs in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Abgesehen davon rechtfertigt auch eine falsche Manuduktion die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht (vgl. etwa VwGH 22.03.2001, 97/03/0082). Selbst wenn man daher annähme, dass die Behörde eine Manuduktion hätte vornehmen müssen, würden auch in diesem Fall die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 SchPflG greifen.Zur behaupteten Manuduktionspflicht genügt es, darauf hinzuweisen, dass man sich gesetzlichen Verpflichtungen – hier: Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG – nicht mit dem Argument der Unkenntnis der Gesetzeslage entziehen kann. Es obliegt den Erziehungsberechtigten von häuslich unterrichteten Kindern, sich eigeninitiativ mit den Bestimmungen über die gesetzliche Schulpflicht auseinanderzusetzen vergleiche dazu auch BVwG 08.05.2025, W203 2309900-1). In diesem Zusammenhang ist zusätzlich auf den oben angeführten Leitfaden für Reflexionsgespräche im Schuljahr 2023 aus 2024, des Bundesministeriums für Bildung zu verweisen. Danach liegt die Vereinbarung des Reflexionsgesprächs in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Abgesehen davon rechtfertigt auch eine falsche Manuduktion die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht vergleiche etwa VwGH 22.03.2001, 97/03/0082). Selbst wenn man daher annähme, dass die Behörde eine Manuduktion hätte vornehmen müssen, würden auch in diesem Fall die Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, SchPflG greifen. Wie festgestellt, lag auch kein Rechtfertigungsgrund
PflG vor. Zwar bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Zweitbeschwerdeführer Leistungssportler im Degenfechten sei. Aus der in der Beschwerde angeführten Liste an Turnierteilnahmen ergibt sich jedoch nicht, weshalb im dafür vorgesehenen Zeitraum keine Möglichkeit zur Durchführung eines Reflexionsgesprächs bestanden haben soll.Wie festgestellt, lag auch kein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG vor. Zwar bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Zweitbeschwerdeführer Leistungssportler im Degenfechten sei. Aus der in der Beschwerde angeführten Liste an Turnierteilnahmen ergibt sich jedoch nicht, weshalb im dafür vorgesehenen Zeitraum keine Möglichkeit zur Durchführung eines Reflexionsgesprächs bestanden haben soll. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Teilnahme an einem renommierten Sportturnier zweifellos einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG darstellen kann. Der Zweitbeschwerdeführer nahm im für das Reflexionsgespräch vorgesehenen Zeitraum jedoch überwiegend nur an Wochenenden an Turnieren teil. So ergibt sich aus der Liste etwa, dass der Zweitbeschwerdeführer zwischen dem
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Schulbesuch
PflG anzuordnen ist, weil kein Reflexionsgespräch stattgefunden hat und auch kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG vorlag, ergibt sich einerseits aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071) und andererseits aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Schulbesuch
Paragraph 5, SchPflG anzuordnen ist, weil kein Reflexionsgespräch stattgefunden hat und auch kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG vorlag, ergibt sich einerseits aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071) und andererseits aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W227.2340998.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.