Obsah (15)
Art. 133§ 61§ 68§ 21§ 57§ 46a§ 58§ 52Art. 3§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW239 2134309-3 Spruch, W239 2134309-3/6E IM namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Zu den Vorverfahren:römisch eins.
- Zu den Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut Ergebnis der EURODAC-Abfrage hatte er zuvor am 27.12.2013 in Italien einen Asylantrag gestellt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und eines Konsultationsverfahrens mit Italien wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 18.06.2015, Zl. XXXX , ohne in die Sache einzutreten
§°5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Art.°25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei.
§°61 Abs.°1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und eines Konsultationsverfahrens mit Italien wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 18.06.2015, Zl. römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten
§°5 Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
"Art".°25 Absatz 2, Dublin-III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei.
§°61 Abs.°1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Am 30.10.2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Am 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 09.08.2016, Zl. XXXX ,
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
§ 61Abs.
1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Am 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 09.08.2016, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Am 06.06.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.08.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017, W235 2134309-1/11E,
§ 68Abs.
1 AVG als unbegründet abgewiesen und es wurde
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.08.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017, W235 2134309-1/11E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen und es wurde
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Am 22.02.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Am selben Tag (22.02.2017) stellte der Beschwerdeführer wieder einen Asylantrag in Italien. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wieder in Österreich aufgegriffen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.03.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 15.03.2017 mit dem Zug nach Italien gereist sei, weil er seine Freundin heiraten wolle. Er habe mit ihr ein Kind, das vier Monate alt sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.04.2017 gab der Beschwerdeführer als Reisegrund an, er sei am 19.03.2017 aus Österreich ausgereist und sei am 15.04.2017 mit dem Zug wieder nach Österreich gereist, da seine Freundin ihn angerufen habe und ihm gesagt habe, dass er einen Brief erhalten habe. Am 26.06.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge erneut in Österreich aufgegriffen und gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.09.2017 an, mit dem Zug nach Österreich gereist zu sein, da er wegen seines Kindes einen Termin beim Sozialarbeiter habe. Weiters erklärte er, er sei nach Österreich gekommen, um zu sehen, ob er hier mit seiner Freundin und seinem Kind leben könne; sie würden sich hier ein Zuhause aufbauen wollen. Am 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Am 26.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wieder in Österreich angehalten und in Folge einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Hierbei gab er an, er befinde sich seit dem Vortag wieder in Österreich. Er sei von Italien nach Österreich gereist, weil er vor einer Woche seine Freundin in Italien geheiratet habe. Er habe ein Kind mit ihr, und zwar einen Sohn. Der Sohn sei derzeit noch bei Sozialarbeitern. Er habe einen Termin bei ihnen, deshalb sei er wiedergekommen. Er sei nicht gekommen, um zu bleiben. Sein Asylverfahren in Italien sei immer noch offen, er habe Anfang Dezember einen Termin beim Richter. Am 29.03.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich einvernommen und gab zu Protokoll, wegen eines Termins beim Sozialarbeiter nach Österreich gereist zu sein. Darauf hingewiesen, dass er dies bereits das dritte Mal erzähle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das stimme, er hätte am nächsten Tag den Termin und würde dann wieder nach Italien fahren. Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.10.2018, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 83
(2)StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB zu einer bedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.10.2018, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(2)StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB zu einer bedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.12.2018, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer bedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.12.2018, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer bedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.03.2020, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a
(1)5. Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die am 18.10.2018 und am 12.12.2018 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.03.2020, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die am 18.10.2018 und am 12.12.2018 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt und
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig.Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.08.2020 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020, W240 2134309-2/2E, als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.08.2022, rechtskräftig am 23.08.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 18.10.2018 und vom 12.12.2018 widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.08.2022, rechtskräftig am 23.08.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a,
(1)- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 18.10.2018 und vom 12.12.2018 widerrufen. I.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.09.2022, übernommen von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 30.09.2022, wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass hinsichtlich einer beabsichtigten Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien und einer eventuellen Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides eine Beweisaufnahme stattgefunden habe; dazu wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautet wie folgt: „Sie wurden laut Aktenlage am 23.08.2022 […] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Ihre Strafhaft verbüßen Sie derzeit in der JA Josefstadt. Sie verfügen über einen italienischen Aufenthaltstitel […]. Es steht fest, dass Ihnen in Italien der subsidiäre Schutz gewährt wurde. Auch steht fest, dass Sie illegal in das Bundesgebiet einreisten, da Sie offensichtlich lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen einreisten.“ Um den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beurteilen zu können, wurde er um Beantwortung von näher präzisierten Fragen und um Vorlage entsprechender Belege gebeten. Am 10.10.2022 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers lediglich folgende Stellungnahme ab: „Laut unserem aktuellen Informationsstand befindet sich Herr XXXX bereits seit drei Monaten in Italien. Er hat sich von Österreich abgemeldet, auch funktioniert seine Handynummer seit mehreren Monaten nicht mehr. Es besteht derzeit kein Kontakt mit ihm.“Am 10.10.2022 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers lediglich folgende Stellungnahme ab: „Laut unserem aktuellen Informationsstand befindet sich Herr römisch 40 bereits seit drei Monaten in Italien. Er hat sich von Österreich abgemeldet, auch funktioniert seine Handynummer seit mehreren Monaten nicht mehr. Es besteht derzeit kein Kontakt mit ihm.“ Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2024, übernommen von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 22.01.2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57i
Vm §58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nicht erteilt und
§ 61Abs.
1 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig.Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2024, übernommen von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 22.01.2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, in Verbindung mit §58 Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig. Im Bescheid traf das BFA umfassende Feststellungen zur Lage in Italien (Länderberichte der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS, Version 5, Stand: 27.07.2023); diese Länderberichte liegen mittlerweile in einer mehrfach aktualisierten Version vor (Version 7, Stand: 10.02.2026). Darüber hinaus wurde im Bescheid des BFA im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines nigerianischen Reisepasses und aufgrund von italienischen Dokumenten feststehe. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria und damit „Drittstaatsangehöriger“ iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er besitze das Aufenthaltsrecht in Italien als subsidiär Schutzberechtigter. Somit sei Italien für seine asyl- und fremdenrechtlichen Belange zuständig. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich nicht niedergelassen. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und habe für ein gemeinsames Kind Sorgepflichten. Die Gattin sei jedoch unbekannten Aufenthalts und das Kind befinde sich in der Obhut der Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Weitere Angehörige in Österreich seien nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach.Darüber hinaus wurde im Bescheid des BFA im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines nigerianischen Reisepasses und aufgrund von italienischen Dokumenten feststehe. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria und damit „Drittstaatsangehöriger“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er besitze das Aufenthaltsrecht in Italien als subsidiär Schutzberechtigter. Somit sei Italien für seine asyl- und fremdenrechtlichen Belange zuständig. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich nicht niedergelassen. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und habe für ein gemeinsames Kind Sorgepflichten. Die Gattin sei jedoch unbekannten Aufenthalts und das Kind befinde sich in der Obhut der Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Weitere Angehörige in Österreich seien nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Gegen den Bescheid des BFA vom 02.01.2024 richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ausführt wie folgt: Der Beschwerdeführer sei am 27.12.2013 auf dem Seeweg nach Italien gekommen, habe ein asylgesetzliches Aufenthaltsrecht erhalten, habe dort aber keinerlei Unterstützung zur Eingliederung gefunden. Daher sei er am 17.04.2015 erstmals nach Österreich gekommen; sämtliche gestellte Asylanträge seien zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach - seiner Erinnerung nach mindestens acht Mal - nach Italien außer Landes gebracht worden bzw. sei er selbst nach Italien zurückgereist, zuletzt am 23.07.
- Der Beschwerdeführer sei mit einer Österreicherin verheiratet und habe mit ihr ein gemeinsames Kind. Wegen diesem familiären Bezug komme der Beschwerdeführer immer wieder nach Österreich zurück. Bedauerlicher Weise dürfe er in Österreich nicht arbeiten, weshalb er Drogenkugeln verkauft habe. Er sei bislang vier Mal verurteilt worden und sei derzeit auch in Haft. Hätte man ihm nach der Eheschließung und nach der Geburt seines Sohnes ein Aufenthaltsrecht zuerkannt, wäre er nicht mehr straffällig geworden. Er sei ein guter Mensch, der sich auch in Haft gut führe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei unbekannten Aufenthalts, der Sohn sei vom Jugendamt untergebracht worden. Der Beschwerdeführer beabsichtige nach der Haftentlassung die Obsorge über den Sohn zu beantragen und sich um den Sohn zu kümmern. Der Beschwerdeführer hoffe, so in den Genuss eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich zu kommen, welches sich von den Rechten des Kindes nach Art. 20 AEUV ableiten werde, sodass er dann auch freien Zugang zum Arbeitsmarkt genießen werde. Diesfalls - er sei ja auch während der Haft beschäftigt - bestehe kein Grund zur Annahme, dass er neuerlich straffällig werde.Der Beschwerdeführer hoffe, so in den Genuss eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich zu kommen, welches sich von den Rechten des Kindes nach Artikel 20, AEUV ableiten werde, sodass er dann auch freien Zugang zum Arbeitsmarkt genießen werde. Diesfalls - er sei ja auch während der Haft beschäftigt - bestehe kein Grund zur Annahme, dass er neuerlich straffällig werde. Die belangte Behörde hätte durch die Feststellung einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung dazu ihren Beitrag leisten müssen; sie sei dazu wohl auch verpflichtet, weil hier das Wohl des Kindes im Vordergrund stehe und es nicht im Interesse des Kindes sein könne, in einem Heim aufzuwachsen, wenn es einen Vater habe, der sich um sein Kind kümmern könne und wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang zu den Vorverfahren und zum gegenständlichen Verfahren; insbesondere wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Ihm wurde in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ein italienischer Fremdenpass ausgestellt. Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 2017 in Italien eine österreichische Staatsbürgerin ( XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich) und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn ( XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich). Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Sohn niemals im gemeinsamen Haushalt; der Sohn war nach der Geburt nur wenige Tage bei der Mutter aufhältig und ist seither in der Obhut des Jugendwohlfahrtsträgers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zuletzt bis 13.07.2023 in einer Unterkunft des Vereins Neustart gemeldet und ist seither unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis 30.09.2024 in einer Justizanstalt untergebracht und verbüßte dort seine Strafhaft; danach scheint keine Meldung mehr auf. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen können keine existenziellen Abhängigkeiten erkannt werden; es bestand die letzten Jahre überhaupt kein regelmäßiger Kontakt. Über sonstige private, familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht.Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 2017 in Italien eine österreichische Staatsbürgerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich) und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich). Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Sohn niemals im gemeinsamen Haushalt; der Sohn war nach der Geburt nur wenige Tage bei der Mutter aufhältig und ist seither in der Obhut des Jugendwohlfahrtsträgers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zuletzt bis 13.07.2023 in einer Unterkunft des Vereins Neustart gemeldet und ist seither unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis 30.09.2024 in einer Justizanstalt untergebracht und verbüßte dort seine Strafhaft; danach scheint keine Meldung mehr auf. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen können keine existenziellen Abhängigkeiten erkannt werden; es bestand die letzten Jahre überhaupt kein regelmäßiger Kontakt. Über sonstige private, familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht. Eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich hat nicht stattgefunden. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig; im Strafregister scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.10.2018, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 83
(2)StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB zu einer bedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.10.2018, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(2)StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB zu einer bedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.12.2018, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer bedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.12.2018, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer bedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.03.2020, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a
(1)5. Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die am 18.10.2018 und am 12.12.2018 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.03.2020, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die am 18.10.2018 und am 12.12.2018 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.08.2022, rechtskräftig am 23.08.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 18.10.2018 und vom 12.12.2018 widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.08.2022, rechtskräftig am 23.08.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 18.10.2018 und vom 12.12.2018 widerrufen. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht kommen könnten, bestehen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende aktuelle Feststellungen zu Italien anhand des COI-CMS (Version 7, Stand: 10.02.2026): Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 7.2025). Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate.
Gesetz 50/2023 verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate.
Gesetz 50 aus 2023, verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025). Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Der Anteil der Sozialwohnungen liegt bei fünf bis sechs Prozent des Wohnungsmarktes. Darüber hinaus sind die Kriterien für die Zuteilung von Sozialwohnungen in vielen Fällen für viele Einwanderer nachteilig, da eine Mindestwohnsitzdauer erforderlich ist. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung von Sozialwohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet, deren Kriterien sind aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Regionen und Gemeinden verlangen einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2021 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf (ASGI/ECRE 7.2025). UNHCR, IOM und NGOs berichteten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich demnach insbesondere in Großstädten nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarktund zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarktund zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase.In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025). Quellen: ■ ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025 ■ PdR - Presidente della Repubblica [Präsident der Republik, Italien] (19.11.2007): Decreto Legislativo No. 251 (Letzte Aktualisierung des Gesetzes veröffentlicht am 05.05.2023), https://www.normattiva.it/esporta/attoCompleto?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2008-01-04&atto.codiceRedazionale=007G0259, Zugriff 3.12.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 19.12.2025 Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
- Beweiswürdigung: Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich neben den Akten des laufenden Verfahrens auch die Akten der Vorverfahren herangezogen wurden, woraus sich insgesamt der festgestellte Verfahrensgang ergibt. Dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, ihm in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein italienischer Fremdenpass ausgestellt wurde, ist unbestritten und deckt sich auch mit den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde, in der festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in Italien ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht erhalten hatte. Auch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 in Italien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und mit ihr einen gemeinsamen Sohn hat, ist unstrittig (vgl. dazu die in den Vorverfahren vorgelegten Dokumente wie etwa Heiratsurkunde und Geburtsurkunde). Wie bereits zuletzt im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 15.09.2020 festgestellt, befindet sich der Sohn quasi seit seiner Geburt in der Obhut des Jugendwohlfahrtsträgers. Dies wird auch in der gegenständlichen Beschwerde so angeführt (vgl. „das Kind ist vom Jugendamt untergebracht worden“) und deckt sich mit einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass die Gattin des Beschwerdeführers seit 14.07.2023 unbekannten Aufenthalts ist, lässt sich ebenfalls einer aktuellen ZMR-Abfrage entnehmen und deckt sich mit den Ausführungen in der Beschwerde („Meine Ehegattin ist unbekannten Aufenthalts“). Dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 30.09.2024 in einer Justizanstalt untergebracht war und dort seine Strafhaft verbüßte, geht ebenso aus einer aktuellen ZMR-Abfrage hervor. Insgesamt ist den ZMR-Auszügen eindeutig zu entnehmen, dass die Familie niemals in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Gegenseitige existentielle Abhängigkeiten sind zu verneinen, zumal in den letzten Jahren nicht einmal regelmäßiger Kontakt bestand. Das ergibt sich klar aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020: Damals war festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Sohn zuletzt vor zwei Jahren gesehen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation zwischenzeitlich geändert hätte, sind nicht hervorgekommen. Auch in der Beschwerde findet sich dazu kein konkretes Vorbringen, aus dem sich schließen ließe, dass regelmäßiger Kontakt bestünde. Festzuhalten ist hierbei, dass die eingeholten ZMR-Auszüge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau klar ergeben, dass sich beide in der Vergangenheit jeweils über längere Zeiträume in Strafhaft befanden, was einen regelmäßigen familiären Kontakt untereinander bzw. zum gemeinsamen Sohn umso unwahrscheinlicher macht. Sonstige private, familiäre, berufliche oder soziale Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurden weder im gegenständlichen Verfahren noch in den Vorverfahren geltend gemacht.Auch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 in Italien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und mit ihr einen gemeinsamen Sohn hat, ist unstrittig vergleiche dazu die in den Vorverfahren vorgelegten Dokumente wie etwa Heiratsurkunde und Geburtsurkunde). Wie bereits zuletzt im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 15.09.2020 festgestellt, befindet sich der Sohn quasi seit seiner Geburt in der Obhut des Jugendwohlfahrtsträgers. Dies wird auch in der gegenständlichen Beschwerde so angeführt vergleiche „das Kind ist vom Jugendamt untergebracht worden“) und deckt sich mit einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass die Gattin des Beschwerdeführers seit 14.07.2023 unbekannten Aufenthalts ist, lässt sich ebenfalls einer aktuellen ZMR-Abfrage entnehmen und deckt sich mit den Ausführungen in der Beschwerde („Meine Ehegattin ist unbekannten Aufenthalts“). Dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 30.09.2024 in einer Justizanstalt untergebracht war und dort seine Strafhaft verbüßte, geht ebenso aus einer aktuellen ZMR-Abfrage hervor. Insgesamt ist den ZMR-Auszügen eindeutig zu entnehmen, dass die Familie niemals in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Gegenseitige existentielle Abhängigkeiten sind zu verneinen, zumal in den letzten Jahren nicht einmal regelmäßiger Kontakt bestand. Das ergibt sich klar aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020: Damals war festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Sohn zuletzt vor zwei Jahren gesehen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation zwischenzeitlich geändert hätte, sind nicht hervorgekommen. Auch in der Beschwerde findet sich dazu kein konkretes Vorbringen, aus dem sich schließen ließe, dass regelmäßiger Kontakt bestünde. Festzuhalten ist hierbei, dass die eingeholten ZMR-Auszüge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau klar ergeben, dass sich beide in der Vergangenheit jeweils über längere Zeiträume in Strafhaft befanden, was einen regelmäßigen familiären Kontakt untereinander bzw. zum gemeinsamen Sohn umso unwahrscheinlicher macht. Sonstige private, familiäre, berufliche oder soziale Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurden weder im gegenständlichen Verfahren noch in den Vorverfahren geltend gemacht. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem österreichischen Strafregister und sprechen klar dafür, dass gegenständlich keine gelungene Integrationsverfestigung im Bundesgebiet stattgefunden hat. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien wurden anhand des COI-CMS (Version 7, Stand: 10.02.2026) getroffen. Bereits das BFA stützte sich im Bescheid auf umfangreiche Länderinformationen der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS, welche mittlerweile jedoch in einer aktualisierten Form vorliegen. Beide Versionen der Berichte gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines unabhängigen Beirats. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht vorgebracht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Es wurden keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt und auch kein Vorbringen dazu erstattet, dass darauf schließen ließe, dass der Beschwerdeführer etwa an schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leide. Es wurde somit insgesamt kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Es wurden keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt und auch kein Vorbringen dazu erstattet, dass darauf schließen ließe, dass der Beschwerdeführer etwa an schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leide. Es wurde somit insgesamt kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“: § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 hatte das BFA das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen und kam dabei zu dem völlig richtigen Ergebnis, dass ein solcher Titel gegenständlich nicht zu erteilen ist.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hatte das BFA das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und kam dabei zu dem völlig richtigen Ergebnis, dass ein solcher Titel gegenständlich nicht zu erteilen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht käme.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht käme. Zur Anordnung der Außerlandesbringung:
§ 61Abs.
1 Z 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das BFA
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen (§ 52 Abs. 6 im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 3).Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das BFA
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen (Paragraph 52, Absatz 6, im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3,). Im gegenständlichen Fall kam das BFA zu dem zutreffenden Ergebnis, dass für die asyl- und fremdenrechtlichen Belange des Beschwerdeführers Italien zuständig ist, zumal dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und er über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt. Dem Ergebnis des BFA, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen lasse, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gesund ist, nichts entgegenzuhalten. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien mit einer Verletzung seiner Rechte
Art. 3EMRK zu rechnen hätte.
Ein substantiiertes Vorbringen wurde diesbezüglich nicht erstattet.Dem Ergebnis des BFA, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK ernstlich möglich erscheinen lasse, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gesund ist, nichts entgegenzuhalten. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien mit einer Verletzung seiner Rechte
Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte.
Ein substantiiertes Vorbringen wurde diesbezüglich nicht erstattet. § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0130).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0130). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das „Wohl des minderjährigen Kindes (...) der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts“ ist und dort „in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.“). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das „Wohl des minderjährigen Kindes (...) der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts“ ist und dort „in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.“). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). Der Europäische Gerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigten haben, und zwar selbst dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil (dort: Vater) handelt (EuGH 11.03.2021, C-112/20, M.A.). Diese Sichtweise wird auch vom Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 21.09.2020, E 738/2020) und vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 13.09.2021, Ra 2021/18/0112) geteilt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN), wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).Der Europäische Gerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigten haben, und zwar selbst dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil (dort: Vater) handelt (EuGH 11.03.2021, C-112/20, M.A.). Diese Sichtweise wird auch vom Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 21.09.2020, E 738 aus 2020,) und vom Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 13.09.2021, Ra 2021/18/0112) geteilt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN), wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Im gegenständlichen Fall kam das BFA in seiner abwägenden Gesamtbetrachtung völlig zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht in unzulässiger Weise in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte eingreift. Ausschlaggebend war für das BFA hier insbesondere, dass der Beschwerdeführer in Österreich massiv straffällig geworden war, sowie, dass er im Bundesgebiet weder gefestigte private Beziehungen hat, noch sonst in irgendeiner Weise sozial integriert ist.Im gegenständlichen Fall kam das BFA in seiner abwägenden Gesamtbetrachtung völlig zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht in unzulässiger Weise in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eingreift. Ausschlaggebend war für das BFA hier insbesondere, dass der Beschwerdeführer in Österreich massiv straffällig geworden war, sowie, dass er im Bundesgebiet weder gefestigte private Beziehungen hat, noch sonst in irgendeiner Weise sozial integriert ist. Im Ergebnis teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFA, wobei darauf zu verweisen ist, dass bereits im Erkenntnis vom 15.09.2020 dazu näher ausgeführt wurde: „Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, konkret über seine Ehegattin, eine österreichische Staatsbürgerin, und der gemeinsame Sohn, der sich in der Obhut des Jugendamtes befindet. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Abschiebung zwar einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, der jedoch angesichts der Vielzahl von strafgerichtlichen Verurteilungen - von Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt aber auch Suchtgiftdelikten - notwendig ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich angesichts seiner wiederholten Verurteilungen und seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt ohnedies nicht intensiv verlaufen ist, wobei sich vor allem sein minderjähriger Sohn in der Obhut des Jugendamtes befindet. Aber auch vor dem Haftantritt hat der Beschwerdeführer seinen Sohn eine längere Zeit nicht gesehen. So wurde in der Beschwerde vom 20.08.2020 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn zuletzt vor zwei Jahren gesehen hat. Zudem wurde die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen, als beiden Beteiligten das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich bewusst gewesen sein musste und der Beschwerdeführer bereits mehrfach von Österreich nach Italien abgeschoben wurde. So wurde der Beschwerdeführer vor seiner Eheschließung am XXXX 2017 bereits fünfmal nach Italien überstellt (am 30.10.2015, am 06.06.2016, am 22.02.2017, am 26.06.2017 und am 10.10.2017). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Ehe in Italien geschlossen haben, zeigt zudem, dass es der österreichischen Ehefrau sehr wohl möglich ist, ihren Ehemann in Italien zu besuchen bzw. das Familienleben, welches jedoch wie ausgeführt aufgrund der zahllosen Inhaftierungen und zahlreichen Überstellungen des Beschwerdeführers von Österreich nach Italien in den letzten Jahren ohnehin nicht besonders ausgeprägt ist, aufrecht zu halten. Jedenfalls entstand das in Rede stehende Familienleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer bewusst gewesen ist, dass ein Verbleib in Österreich nicht möglich ist. Im Übrigen ist auch im Fall einer räumlichen Trennung die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner österreichischen Ehefrau und seinem Sohn mit Hilfe von modernen Kommunikationsformen möglich, diesbezüglich ist erneut darauf zu verweisen, dass der gemeinsame Sohn in der Obhut des Jugendamtes steht und der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seinen Sohn seit zwei Jahren nicht gesehen hat.Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Abschiebung zwar einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, der jedoch angesichts der Vielzahl von strafgerichtlichen Verurteilungen - von Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt aber auch Suchtgiftdelikten - notwendig ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich angesichts seiner wiederholten Verurteilungen und seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt ohnedies nicht intensiv verlaufen ist, wobei sich vor allem sein minderjähriger Sohn in der Obhut des Jugendamtes befindet. Aber auch vor dem Haftantritt hat der Beschwerdeführer seinen Sohn eine längere Zeit nicht gesehen. So wurde in der Beschwerde vom 20.08.2020 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn zuletzt vor zwei Jahren gesehen hat. Zudem wurde die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen, als beiden Beteiligten das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich bewusst gewesen sein musste und der Beschwerdeführer bereits mehrfach von Österreich nach Italien abgeschoben wurde. So wurde der Beschwerdeführer vor seiner Eheschließung am römisch 40 2017 bereits fünfmal nach Italien überstellt (am 30.10.2015, am 06.06.2016, am 22.02.2017, am 26.06.2017 und am 10.10.2017). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Ehe in Italien geschlossen haben, zeigt zudem, dass es der österreichischen Ehefrau sehr wohl möglich ist, ihren Ehemann in Italien zu besuchen bzw. das Familienleben, welches jedoch wie ausgeführt aufgrund der zahllosen Inhaftierungen und zahlreichen Überstellungen des Beschwerdeführers von Österreich nach Italien in den letzten Jahren ohnehin nicht besonders ausgeprägt ist, aufrecht zu halten. Jedenfalls entstand das in Rede stehende Familienleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer bewusst gewesen ist, dass ein Verbleib in Österreich nicht möglich ist. Im Übrigen ist auch im Fall einer räumlichen Trennung die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner österreichischen Ehefrau und seinem Sohn mit Hilfe von modernen Kommunikationsformen möglich, diesbezüglich ist erneut darauf zu verweisen, dass der gemeinsame Sohn in der Obhut des Jugendamtes steht und der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seinen Sohn seit zwei Jahren nicht gesehen hat. Auch ist keinesfalls ersichtlich, dass die Ehegattin auf die Hilfe des in Haft befindlichen Beschwerdeführers im Alltag derart angewiesen ist, dass eine Trennung nicht zumutbar wäre. Ebenso wenig stand der Beschwerdeführer in einem berücksichtigungswürdigen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Gattin. Der Sohn des Beschwerdeführers befindet sich - wie bereits wiederholt angeführt - in der Obhut des Jugendamtes. (…) Zwar verkennt das erkennende Gericht nicht, dass dem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt (vgl § 138 Z 9 ABGB) (vgl. dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13) und dass ein Kontakt im Wege der Telekommunikation bei einem Kind im Alter von vier Jahren nicht leicht möglich ist (vgl. VfGH 25.02.2013, U 2241/12), im Konkreten ist aber darauf hinzuweisen, dass der Vater auch bisher beziehungsweise zumindest die letzten zwei Jahre - entsprechend seinem Vorbringen - keinen körperlichen Kontakt zum Kind, das in der Obhut des Jugendamtes steht, hatte. (…)Zwar verkennt das erkennende Gericht nicht, dass dem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) vergleiche dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282-13) und dass ein Kontakt im Wege der Telekommunikation bei einem Kind im Alter von vier Jahren nicht leicht möglich ist vergleiche VfGH 25.02.2013, U 2241/12), im Konkreten ist aber darauf hinzuweisen, dass der Vater auch bisher beziehungsweise zumindest die letzten zwei Jahre - entsprechend seinem Vorbringen - keinen körperlichen Kontakt zum Kind, das in der Obhut des Jugendamtes steht, hatte. (…) Durch die wiederholte Einreise in Österreich nach Überstellungen nach Italien und gegenständlich durch den illegalen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich ohne Aufenthaltstitel wurde der Versuch unternommen, das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu umgehen. Der Beschwerdeführer versuchte offenbar, durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt dieses Verhalten eine deutliche Missachtung gegenüber den österreichischen und/oder europäischen Rechtsvorschriften, was jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten ist neben den zahllosen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich.“ Die obigen Ausführungen sind nach wie vor gültig und werden daher aufrechterhalten. Im Vergleich zum letzten Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine geänderten Umstände im Zusammenhang mit seinem Privat- und Familienleben vor. Im Gegenteil ist die Ehegattin des Beschwerdeführers mittlerweile nachweislich unbekannten Aufenthalts, sodass zu ihr überhaupt kein Kontakt mehr besteht. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, besteht auch seit Jahren kein regelmäßiger Kontakt zu seinem Sohn. Dem in der Beschwerde vage geäußerten Wunsch des Beschwerdeführers, dass er in Zukunft nicht mehr straffällig werden wolle und sich um seinen Sohn kümmern wolle (vgl. „Ich beabsichtige, nach der Haftentlassung die Obsorge des Kindes zu beantragen und mich um das Kind zu kümmern. (…) Es kann nicht im Interesse des Kindes sein, in einem Heim aufwachsen zu müssen, wenn es einen Vater hat, der sich um sein Kind kümmern kann und will.“), ist entgegen zu halten, dass der Jugendwohlfahrtsträger quasi von Geburt an für das Wohl des Kindes Sorge trägt, zumal sich in der Vergangenheit sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kindesmutter jeweils über längere Zeiträume in Strafhaft befanden, was einen regelmäßigen familiären Kontakt untereinander bzw. zum gemeinsamen Sohn verunmöglichte. Der Beschwerdeführer hat somit in Österreich überhaupt kein aufrechtes Familienleben, in das durch die Anordnung zur Außerlandesbringung eingegriffen werden könnte. Der Sohn ist mittlerweile neun Jahre alt; im Sinne Kindeswohls spricht weit mehr für die Fortsetzung der Betrauung des Jugendwohlfahrtträgers mit seiner Obsorge, zumal dem Sohn dadurch im Alltag Stabilität und sozialer Rückhalt zugutekommt, der ihm in dieser Form durch seine leiblichen Eltern nicht geboten werden kann.Die obigen Ausführungen sind nach wie vor gültig und werden daher aufrechterhalten. Im Vergleich zum letzten Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine geänderten Umstände im Zusammenhang mit seinem Privat- und Familienleben vor. Im Gegenteil ist die Ehegattin des Beschwerdeführers mittlerweile nachweislich unbekannten Aufenthalts, sodass zu ihr überhaupt kein Kontakt mehr besteht. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, besteht auch seit Jahren kein regelmäßiger Kontakt zu seinem Sohn. Dem in der Beschwerde vage geäußerten Wunsch des Beschwerdeführers, dass er in Zukunft nicht mehr straffällig werden wolle und sich um seinen Sohn kümmern wolle vergleiche „Ich beabsichtige, nach der Haftentlassung die Obsorge des Kindes zu beantragen und mich um das Kind zu kümmern. (…) Es kann nicht im Interesse des Kindes sein, in einem Heim aufwachsen zu müssen, wenn es einen Vater hat, der sich um sein Kind kümmern kann und will.“), ist entgegen zu halten, dass der Jugendwohlfahrtsträger quasi von Geburt an für das Wohl des Kindes Sorge trägt, zumal sich in der Vergangenheit sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kindesmutter jeweils über längere Zeiträume in Strafhaft befanden, was einen regelmäßigen familiären Kontakt untereinander bzw. zum gemeinsamen Sohn verunmöglichte. Der Beschwerdeführer hat somit in Österreich überhaupt kein aufrechtes Familienleben, in das durch die Anordnung zur Außerlandesbringung eingegriffen werden könnte. Der Sohn ist mittlerweile neun Jahre alt; im Sinne Kindeswohls spricht weit mehr für die Fortsetzung der Betrauung des Jugendwohlfahrtträgers mit seiner Obsorge, zumal dem Sohn dadurch im Alltag Stabilität und sozialer Rückhalt zugutekommt, der ihm in dieser Form durch seine leiblichen Eltern nicht geboten werden kann. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in dieses
Art. 8Abs.
2 EMRK jedenfalls zulässig. Hinweise auf private Anknüpfungspunkte oder auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Im Gegenteil sprechen die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen klar gegen eine gelungene Integration.Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in dieses
Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedenfalls zulässig.
Hinweise auf private Anknüpfungspunkte oder auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Im Gegenteil sprechen die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen klar gegen eine gelungene Integration. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
§ 9BFA-VG zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 61Abs.
2 FPG ist gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch jeweils keine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch jeweils keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im vorliegenden Verfahren war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es hat sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden.Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im vorliegenden Verfahren war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es hat sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in Tatbestandsfragen, nämlich in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in Tatbestandsfragen, nämlich in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2134309.3.00