4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.04.2024 gab der BF unter anderem an, er habe seinen Reisepass verloren und könne sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. Er habe im Jahr 2015 nicht gewusst, was er machen solle und sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei im Jahr 2015 in die Slowakei gegangen und sei zwischendurch in Österreich gewesen. Er habe im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt von der Slowakei nach Österreich verlagert. Er habe sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziert und er habe keine fixe Unterkunft. Er wolle nicht abgeschoben werden, sondern wolle selbständig aus Österreich ausreisen. Er sei ledig, habe aber zwei Kinder, für die er jedoch nicht die Obsorge habe. Der BF füllte ein Formular bezüglich eines Heimreisezertifikates aus. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.04.2024 wurde über den BF die Schubhaft
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2024 (GZ: W150 2291317-1/17E) wurde die Beschwerde des BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Daraufhin wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.3. Am 23.04.2024 wurde der BF durch Organwalter der LPD einer Personenkontrolle unterzogen und in der Folge
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.04.2024 gab der BF unter anderem an, er habe seinen Reisepass verloren und könne sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. Er habe im Jahr 2015 nicht gewusst, was er machen solle und sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei im Jahr 2015 in die Slowakei gegangen und sei zwischendurch in Österreich gewesen. Er habe im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt von der Slowakei nach Österreich verlagert. Er habe sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziert und er habe keine fixe Unterkunft. Er wolle nicht abgeschoben werden, sondern wolle selbständig aus Österreich ausreisen. Er sei ledig, habe aber zwei Kinder, für die er jedoch nicht die Obsorge habe. Der BF füllte ein Formular bezüglich eines Heimreisezertifikates aus. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.04.2024 wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2024 (GZ: W150 2291317-1/17E) wurde die Beschwerde des BF
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Daraufhin wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. 4. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024 (W242 2292591-1/4Z) wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
GG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorliegende Beschluss sei als bloß verfahrensleitende Entscheidung anzusehen, gegen die eine abgesonderte Revision
GG nicht zulässig sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass eine nicht dem § 24 AsylG entsprechende Einstellung des Asylverfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes zeitige. Ein Verfahren auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines befristeten Einreiseverbotes samt weiterer Nebenaussprüche stelle kein Asylverfahren dar. § 24 Abs. 2a AsylG sei daher im revisionsgegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Der verfahrensleitende Beschluss vom 09.10.2024 zeitige daher auch keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes.15. Mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2025 (GZ: Ra 2024/17/0164-12) wurde die Revision
Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorliegende Beschluss sei als bloß verfahrensleitende Entscheidung anzusehen, gegen die eine abgesonderte Revision
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass eine nicht dem Paragraph 24, AsylG entsprechende Einstellung des Asylverfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes zeitige. Ein Verfahren auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines befristeten Einreiseverbotes samt weiterer Nebenaussprüche stelle kein Asylverfahren dar. Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG sei daher im revisionsgegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Der verfahrensleitende Beschluss vom 09.10.2024 zeitige daher auch keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides), im Übrigen erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides), im Übrigen erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. 1.
Vm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Die Strafverfügung erwuchs am 22.05.2024 in Rechtskraft.1.11. Der BF wurde am 23.04.2024 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einem Restaurant betreten. Dabei wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt. Mit Strafverfügung vom 06.05.2024 wurde über den BF
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Die Strafverfügung erwuchs am 22.05.2024 in Rechtskraft.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.” 3.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides). Die übrigen Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides). Die übrigen Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143). Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des § 53 Abs 2 (und Abs 3) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, (und Absatz 3,) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, mwN). Der BF stellte am 04.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Über diesen Antrag wurde bereits im Jahr 2013 entschieden und der diesbezügliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge hielt sich der BF bis zu seiner Rückkehr nach China am 04.07.2024 unrechtmäßig in Österreich und der Slowakei auf. Der BF reiste im Jahr 2015 in die Slowakei und hatte dort bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt. Er besuchte seine in Österreich aufhältigen Kinder ab dem Jahr 2020 gelegentlich, somit überschritt der BF – mangels Aufenthaltsberechtigung – auch mehrmals unrechtmäßig die Grenze. Der BF hält sich bereits seit dem Jahr 2013 unrechtmäßig in Europa auf und verstieß fast durchgehend gegen die Vorschriften des Meldegesetzes. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde mit Strafverfügung vom 06.05.2024 über den BF
Vm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Die Strafverfügung erwuchs am 22.05.2024 in Rechtskraft. Der BF verschwieg den Besitz eines Reisepasses seit der Ausstellung am 23.09.2020 konsequent und machte diesbezüglich vor dem BFA und dem BVwG falsche Angaben. Auch im Asylverfahren im Jahr 2013 machte der BF falsche Angaben zu seiner Identität, sodass das Verfahren mit einem falschen Namen und einem falschen Geburtsdatum geführt wurde. Der BF täuschte die österreichischen Behörden somit auch über Jahre hinweg über seine Identität. Da der BF die Behörden für mehr als ein Jahrzehnt und bis zuletzt über seine Identität täuschte und falsche Angaben machte, ist keine positive Zukunftsprognose möglich. Der BF war zwar zuletzt ausreisewillig und reiste letztlich auch selbst aus, allerdings ist anzunehmen, dass der BF lediglich dazu bereit war, um aus der Schubhaft freizukommen und eine Abschiebung zu verhindern, denn er zeigte eine ernsthafte Bereitschaft und setzte entsprechende Schritte erst, nachdem er bereits festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt worden war. Davon abgesehen liegen keine Hinweise dafür vor, dass der BF sich künftig an die fremden- und melderechtlichen Vorschriften halten wird und wurde auch kein substantiiertes diesbezügliches Vorbringen erstattet, das in den soeben getroffenen Ausführungen nicht bereits berücksichtigt wurde.Der BF stellte am 04.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Über diesen Antrag wurde bereits im Jahr 2013 entschieden und der diesbezügliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge hielt sich der BF bis zu seiner Rückkehr nach China am 04.07.2024 unrechtmäßig in Österreich und der Slowakei auf. Der BF reiste im Jahr 2015 in die Slowakei und hatte dort bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt. Er besuchte seine in Österreich aufhältigen Kinder ab dem Jahr 2020 gelegentlich, somit überschritt der BF – mangels Aufenthaltsberechtigung – auch mehrmals unrechtmäßig die Grenze. Der BF hält sich bereits seit dem Jahr 2013 unrechtmäßig in Europa auf und verstieß fast durchgehend gegen die Vorschriften des Meldegesetzes. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde mit Strafverfügung vom 06.05.2024 über den BF
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Die Strafverfügung erwuchs am 22.05.2024 in Rechtskraft. Der BF verschwieg den Besitz eines Reisepasses seit der Ausstellung am 23.09.2020 konsequent und machte diesbezüglich vor dem BFA und dem BVwG falsche Angaben. Auch im Asylverfahren im Jahr 2013 machte der BF falsche Angaben zu seiner Identität, sodass das Verfahren mit einem falschen Namen und einem falschen Geburtsdatum geführt wurde. Der BF täuschte die österreichischen Behörden somit auch über Jahre hinweg über seine Identität. Da der BF die Behörden für mehr als ein Jahrzehnt und bis zuletzt über seine Identität täuschte und falsche Angaben machte, ist keine positive Zukunftsprognose möglich. Der BF war zwar zuletzt ausreisewillig und reiste letztlich auch selbst aus, allerdings ist anzunehmen, dass der BF lediglich dazu bereit war, um aus der Schubhaft freizukommen und eine Abschiebung zu verhindern, denn er zeigte eine ernsthafte Bereitschaft und setzte entsprechende Schritte erst, nachdem er bereits festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt worden war. Davon abgesehen liegen keine Hinweise dafür vor, dass der BF sich künftig an die fremden- und melderechtlichen Vorschriften halten wird und wurde auch kein substantiiertes diesbezügliches Vorbringen erstattet, das in den soeben getroffenen Ausführungen nicht bereits berücksichtigt wurde. Der BF wurde wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft, somit ist gegenständlich § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Auch bei einer Gesamtbetrachtung ist bei einer Beurteilung im Einzelfall aufgrund des dargelegten Verhaltens des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzunehmen, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.Der BF wurde wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft, somit ist gegenständlich Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Auch bei einer Gesamtbetrachtung ist bei einer Beurteilung im Einzelfall aufgrund des dargelegten Verhaltens des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzunehmen, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das von der belangten Behörde
Vm Abs. 2 Z 3 FPG angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.Das von der belangten Behörde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Mit der Erfüllung des Tatbestandes
2 ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.Mit der Erfüllung des Tatbestandes
Paragraph 53, Absatz 2, ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 beziehungsweise des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
2 FPG ein Einreiseverbot bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich wäre und aufgrund der obenstehenden Erwägungen gegenständlich jedenfalls ein Einreiseverbot im mittleren Bereich zu verhängen war, somit erweist sich ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot noch als verhältnismäßig und zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen als dringend geboten.In der Gesamtbetrachtung war der belangten Behörde daher auch hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes nicht entgegenzutreten, da
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich wäre und aufgrund der obenstehenden Erwägungen gegenständlich jedenfalls ein Einreiseverbot im mittleren Bereich zu verhängen war, somit erweist sich ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot noch als verhältnismäßig und zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen als dringend geboten. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Es haben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern oder die beantragten Zeugen einzuvernehmen, daher konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dass eine Einvernahme erforderlich gemacht hätte. Die Angaben zum Privat- und Familienleben wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen ergaben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit dem BF oder den Zeugen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Es haben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern oder die beantragten Zeugen einzuvernehmen, daher konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dass eine Einvernahme erforderlich gemacht hätte. Die Angaben zum Privat- und Familienleben wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen ergaben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit dem BF oder den Zeugen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2292591.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.