← Österreich

{'item': 'W242 2292591-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 40§ 76§ 22a§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 34§ 25a§ 120§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW242 2292591-1 Spruch, W242 2292591-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 04.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013 abgewiesen wurde. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  2. Am 18.03.2015 wurde der BF durch Organwalter der LPD bei der Schwarzarbeit in einem Restaurant betreten, wobei er versuchte, sich der Kontrolle zu entziehen. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 19.03.2015 gab der BF unter anderem an, er habe kein gültiges Reise- oder Personaldokument. Er wolle nunmehr freiwillig nach China zurückkehren und sich zu diesem Zweck persönlich zur chinesischen Botschaft begeben, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Der BF wurde im Anschluss an die Einvernahme entlassen und zur unverzüglichen Ausreise verhalten.
  3. Am 23.04.2024 wurde der BF durch Organwalter der LPD einer Personenkontrolle unterzogen und in der Folge

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.04.2024 gab der BF unter anderem an, er habe seinen Reisepass verloren und könne sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. Er habe im Jahr 2015 nicht gewusst, was er machen solle und sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei im Jahr 2015 in die Slowakei gegangen und sei zwischendurch in Österreich gewesen. Er habe im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt von der Slowakei nach Österreich verlagert. Er habe sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziert und er habe keine fixe Unterkunft. Er wolle nicht abgeschoben werden, sondern wolle selbständig aus Österreich ausreisen. Er sei ledig, habe aber zwei Kinder, für die er jedoch nicht die Obsorge habe. Der BF füllte ein Formular bezüglich eines Heimreisezertifikates aus. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.04.2024 wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2024 (GZ: W150 2291317-1/17E) wurde die Beschwerde des BF

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Daraufhin wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.3. Am 23.04.2024 wurde der BF durch Organwalter der LPD einer Personenkontrolle unterzogen und in der Folge

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.04.2024 gab der BF unter anderem an, er habe seinen Reisepass verloren und könne sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen. Er habe im Jahr 2015 nicht gewusst, was er machen solle und sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei im Jahr 2015 in die Slowakei gegangen und sei zwischendurch in Österreich gewesen. Er habe im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt von der Slowakei nach Österreich verlagert. Er habe sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziert und er habe keine fixe Unterkunft. Er wolle nicht abgeschoben werden, sondern wolle selbständig aus Österreich ausreisen. Er sei ledig, habe aber zwei Kinder, für die er jedoch nicht die Obsorge habe. Der BF füllte ein Formular bezüglich eines Heimreisezertifikates aus. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.04.2024 wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2024 (GZ: W150 2291317-1/17E) wurde die Beschwerde des BF

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Daraufhin wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. 4. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens im Jahr 2013 keine Kenntnis erlangen können. Nach seiner Betretung im Jahr 2015 und nach der Erlassung einer Ausweisung sei er in die Slowakei ausgereist, in der Annahme, er wäre damit seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Er sei Ende des Jahres 2023 wieder nach Österreich gekommen, um seine Kinder zu besuchen. Seine Ex-Ehefrau und seine zwei leiblichen Kinder würden derzeit legal mit Aufenthaltstiteln in Wien leben. Der BF nehme aktuell im Haushalt seiner Ex-Ehefrau, in dem auch seine leiblichen Kinder wohnen würden, Unterkunft und organisiere seine Reise nach China, um seine Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Ex-Ehefrau des BF und einer Tochter wurde beantragt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den BF zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und habe sich so kein abschließendes Bild über die Person des BF und seine Familienverhältnisse machen können. Das BFA habe unrichtigerweise festgestellt, dass die Kinder des BF in China leben würden und das Wohl seiner Kinder bzw. deren Anspruch auf regelmäßige Kontakte zum Vater seien außer Acht gelassen worden. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes und umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass vom BF keine Gefährdung für die öffentlich Ordnung und Sicherheit ausgehe und die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. In Bezug auf das erlassene Einreiseverbot habe das BFA keine Interessenabwägung vorgenommen und das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF zur Gänze ignoriert. Eine Einreiseverbot von drei Jahren bedeute für den BF, dass er mit seinen minderjährigen Kindern drei Jahre lang keinen persönlichen Kontakt pflegen könnte. Die Erlassung und in eventu die Dauer des Einreiseverbotes seien unverhältnismäßig. Das Einreiseverbot beeinträchtige auch das Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder. Beim BF handle es sich um einen Mann mittleren Alters, der unbescholten und rechtsunkundig sei. Er habe nicht die Absicht gehabt, gegen die Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften zu verstoßen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens im Jahr 2013 keine Kenntnis erlangen können. Nach seiner Betretung im Jahr 2015 und nach der Erlassung einer Ausweisung sei er in die Slowakei ausgereist, in der Annahme, er wäre damit seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Er sei Ende des Jahres 2023 wieder nach Österreich gekommen, um seine Kinder zu besuchen. Seine Ex-Ehefrau und seine zwei leiblichen Kinder würden derzeit legal mit Aufenthaltstiteln in Wien leben. Der BF nehme aktuell im Haushalt seiner Ex-Ehefrau, in dem auch seine leiblichen Kinder wohnen würden, Unterkunft und organisiere seine Reise nach China, um seine Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Ex-Ehefrau des BF und einer Tochter wurde beantragt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den BF zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und habe sich so kein abschließendes Bild über die Person des BF und seine Familienverhältnisse machen können. Das BFA habe unrichtigerweise festgestellt, dass die Kinder des BF in China leben würden und das Wohl seiner Kinder bzw. deren Anspruch auf regelmäßige Kontakte zum Vater seien außer Acht gelassen worden. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes und umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass vom BF keine Gefährdung für die öffentlich Ordnung und Sicherheit ausgehe und die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. In Bezug auf das erlassene Einreiseverbot habe das BFA keine Interessenabwägung vorgenommen und das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF zur Gänze ignoriert. Eine Einreiseverbot von drei Jahren bedeute für den BF, dass er mit seinen minderjährigen Kindern drei Jahre lang keinen persönlichen Kontakt pflegen könnte. Die Erlassung und in eventu die Dauer des Einreiseverbotes seien unverhältnismäßig. Das Einreiseverbot beeinträchtige auch das Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder. Beim BF handle es sich um einen Mann mittleren Alters, der unbescholten und rechtsunkundig sei. Er habe nicht die Absicht gehabt, gegen die Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften zu verstoßen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024 (W242 2292591-1/4Z) wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024 (W242 2292591-1/4Z) wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Am 04.07.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Aktenvermerk vom 04.07.2024, in dem festgehalten wurde, dass der BF sich am 04.07.2024 bei seiner Ausreise nach Shanghai mit einem am 23.09.2020 von der chinesischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepass ausgewiesen habe. Aus der Datenseite des Reisepasses ergebe sich, dass der BF konsistent falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe und den Besitz eines Reisedokuments seit dem Jahr 2020 in sämtlichen Verfahren verschwiegen habe.
  2. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 04.09.2024 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zur VR China, Version 5 informiert.
  3. Mit Schreiben vom 06.09.2024 gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Aufgrund der gegebenen Aktenlage werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  4. Mit Schreiben vom 08.10.2024 gab die Rechtsvertretung des BF bekannt, dass der BF nicht zur Verhandlung erscheinen werde, weil er sich in China befinde. Zum Beweis der Ausreise am 04.07.2024 würden zwei Fotos des Reisepasses des BF vorgelegt.
  5. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 09.10.2024 über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung informiert.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2024 (W242 2292591-1/11E) wurde das Verfahren eingestellt.
  7. Mit Beschluss des VwGH vom 11.12.2024 (GZ: Ra 2024/17/0164-5) wurde dem BF Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts und der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren sowie der Eingabengebühr gewährt.
  8. Mit Schriftsatz vom 28.01.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine außerordentliche Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 09.10.2024 (W242 2292591-1/11E).
  9. Mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2025 (GZ: Ra 2024/17/0164-12) wurde die Revision

§ 34Abs. 1 und 3 Vw

GG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorliegende Beschluss sei als bloß verfahrensleitende Entscheidung anzusehen, gegen die eine abgesonderte Revision

§ 25aAbs. 3 Vw

GG nicht zulässig sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass eine nicht dem § 24 AsylG entsprechende Einstellung des Asylverfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes zeitige. Ein Verfahren auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines befristeten Einreiseverbotes samt weiterer Nebenaussprüche stelle kein Asylverfahren dar. § 24 Abs. 2a AsylG sei daher im revisionsgegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Der verfahrensleitende Beschluss vom 09.10.2024 zeitige daher auch keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes.15. Mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2025 (GZ: Ra 2024/17/0164-12) wurde die Revision

Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorliegende Beschluss sei als bloß verfahrensleitende Entscheidung anzusehen, gegen die eine abgesonderte Revision

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass eine nicht dem Paragraph 24, AsylG entsprechende Einstellung des Asylverfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes zeitige. Ein Verfahren auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines befristeten Einreiseverbotes samt weiterer Nebenaussprüche stelle kein Asylverfahren dar. Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG sei daher im revisionsgegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Der verfahrensleitende Beschluss vom 09.10.2024 zeitige daher auch keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes.

  1. Am 18.03.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen auf den Beschluss des VwGH verwiesen und ausgeführt wurde, dass das gegenständliche Verfahren noch anhängig sei und die Vertretung durch die BBU weiter aufrecht sei. Der BF habe ein großes Interesse an einer baldigen positiven Entscheidung, um auf legalem Wege seine Kinder in Österreich besuchen zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Bei dem im Spruch genannten Namen und dem angeführten Geburtsdatum handelt es sich um eine Verfahrensidentität, die nicht mit jener Identität übereinstimmt, die im Reisepass des BF, den er bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet nach China verwendete, angeführt wird. Der BF gab in Österreich im Rahmen seines Asylverfahrens falsche Identitätsdaten bekannt. 1.
  4. Der BF stellte am 04.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013 abgewiesen wurde. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
  5. Der BF reiste im Jahr 2015 in die Slowakei und hatte dort bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt. 1.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides), im Übrigen erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides), im Übrigen erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. 1.

  1. Der BF ist ledig. In Österreich leben im Haushalt der Mutter zwei Kinder des BF. Die Tochter des BF ist XXXX Jahre alt und der Sohn des BF XXXX Jahre. Die Mutter der Kinder ist bzw. war bis zur Volljährigkeit obsorgeberechtigt. In Österreich lebte der BF mit seinen Kindern nie längerfristig im gemeinsamen Haushalt und war er nie obsorgeberechtigt. Er besuchte seine Kinder ab dem Jahr 2020 gelegentlich. Lediglich von 17.05.2024 bis 02.07.2024 war der BF an derselben Adresse wie seine Ex-Frau und seine Kinder gemeldet und bestand ein gemeinsamer Haushalt. Der gemeinsame Haushalt wurde allerdings nicht deshalb begründet, weil erneut ein Familienleben zwischen dem BF und seiner Ex-Frau bestand, sondern um dem BF übergangsweise bis zu dessen freiwilliger Ausreise eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und eine Entlassung aus der Schubhaft zu ermöglichen. Zwischen dem BF und seiner Ex-Frau besteht bereits seit vielen Jahren keine (Liebes-)Beziehung mehr.1.
  2. Der BF ist ledig. In Österreich leben im Haushalt der Mutter zwei Kinder des BF. Die Tochter des BF ist römisch 40 Jahre alt und der Sohn des BF römisch 40 Jahre. Die Mutter der Kinder ist bzw. war bis zur Volljährigkeit obsorgeberechtigt. In Österreich lebte der BF mit seinen Kindern nie längerfristig im gemeinsamen Haushalt und war er nie obsorgeberechtigt. Er besuchte seine Kinder ab dem Jahr 2020 gelegentlich. Lediglich von 17.05.2024 bis 02.07.2024 war der BF an derselben Adresse wie seine Ex-Frau und seine Kinder gemeldet und bestand ein gemeinsamer Haushalt. Der gemeinsame Haushalt wurde allerdings nicht deshalb begründet, weil erneut ein Familienleben zwischen dem BF und seiner Ex-Frau bestand, sondern um dem BF übergangsweise bis zu dessen freiwilliger Ausreise eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und eine Entlassung aus der Schubhaft zu ermöglichen. Zwischen dem BF und seiner Ex-Frau besteht bereits seit vielen Jahren keine (Liebes-)Beziehung mehr. 1.
  3. In Österreich war der BF lediglich von 17.05.2024 bis 02.07.2024 an einer Wohnadresse und von 23.04.2024 bis 09.05.2024 in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet. Abgesehen davon hielt er die Meldevorschriften nicht ein. Der BF war in Österreich nicht rechtmäßig erwerbstätig. Er übte unrechtmäßig Gelegenheitsarbeiten aus. 1.
  4. Der BF reiste am 04.07.2024 unter Verwendung eines gültigen chinesischen Reisepasses (ausgestellt von der chinesischen Botschaft in Österreich am 23.09.2020) aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte nach China zurück. Der BF gab vor dem BFA und vor dem BVwG wissentlich falsch an, dass er über keinen Reisepass verfüge. 1.
  5. In China leben die Eltern und ein älterer Bruder des BF. 1.
  6. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund. 1.
  7. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  8. Der BF wurde am 23.04.2024 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einem Restaurant betreten. Dabei wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt. Mit Strafverfügung vom 06.05.2024 wurde über den BF

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Die Strafverfügung erwuchs am 22.05.2024 in Rechtskraft.1.11. Der BF wurde am 23.04.2024 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einem Restaurant betreten. Dabei wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt. Mit Strafverfügung vom 06.05.2024 wurde über den BF

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Die Strafverfügung erwuchs am 22.05.2024 in Rechtskraft.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger der Volksrepublik China ist, steht aufgrund der im Akt erliegenden Kopie des Reisepasses fest und wurde im Verfahren nicht bestritten. Es steht fest, dass der BF in Österreich falsche Identitätsdaten angab, da die Identitätsdaten mit denen der BF in seinen Verfahren in Österreich geführt wurde, nicht mit jenen in seinem Reisepass, der am 23.09.2020 von der chinesischen Botschaft in Österreich ausgestellt wurde und den der BF bei seiner Rückreise nach China verwendete, übereinstimmen. Im Zuge seines bereits rechtskräftig entschiedenen Schubhaftverfahrens (GZ: W150 2291317-1) führte der BF in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass er im Zuge seines Asylverfahrens einen anderen Namen angegeben habe und nannte seinen wirklichen Namen (Verhandlungsprotokoll vom 08.05.2024 S. 4, 5), der mit dem im Reisepass angeführten Namen übereinstimmt. 2.
  3. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und den Feststellungen in den Vorverfahren. 2.
  4. Die Feststellung, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt von 2015 bis 2023 in der Slowakei hatte, beruht auf den Angaben des BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 24.04.2024 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend das Schubhaftverfahren am 08.05.
  5. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde dies behauptet. Hinweise dafür, dass dies nicht zutreffend wäre, liegen nicht vor. 2.
  6. Der Bescheid des BFA vom 26.04.2024 erliegt im Akt. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird ausdrücklich angeführt, dass die Beschwerde sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. (das Einreiseverbot) richte.2.
  7. Der Bescheid des BFA vom 26.04.2024 erliegt im Akt. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird ausdrücklich angeführt, dass die Beschwerde sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. (das Einreiseverbot) richte. 2.
  8. Die Feststellungen zum Alter der Kinder und zum gemeinsamen Haushalt mit deren Mutter beruhen auf ZMR-Auszügen betreffend die Kinder und den damit übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Ex-Frau in der mündlichen Verhandlung betreffend das Schubhaftverfahren am 08.05.2024 (GZ: W150 2291317-1). Auch die weiteren Feststellungen zum Familienleben beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung betreffend das Schubhaftverfahren in Verbindung mit dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren und ZMR-Auszügen. Dass der gemeinsame Haushalt nicht begründet wurde, da erneut ein Familienleben zwischen dem BF und seiner Ex-Frau bestand, sondern um dem BF übergangsweise bis zu dessen freiwilliger Ausreise eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und eine Entlassung aus der Schubhaft zu ermöglichen, steht fest, da die Ex-Frau in der mündlichen Verhandlung betreffend das Schubhaftverfahren am 08.05.2024 (GZ: W150 2291317-1) explizit angab, sie sei schon seit mehreren Jahren vom BF geschieden und dieser habe nicht mit ihnen zusammengewohnt, was sie ihm auch keinesfalls erlauben würde (Verhandlungsprotokoll S. 12). Sie sei allerdings bereit dem BF zu helfen, wenn er derzeit Hilfe benötige, daher könne er bis zu seiner Ausreise in ihrer Wohnung wohnen (Verhandlungsprotokoll S. 13). Im gegenständlichen Verfahren wurde kein Vorbringen erstattet, dass von den getroffenen Feststellungen abweicht und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seit der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren Änderungen eingetreten wären bzw. die damaligen Angaben unrichtig sein könnten. 2.
  9. Dass der BF während der angeführten Zeiträume gemeldet war, ergibt sich aus ZMR-Auszügen zu seiner Verfahrensidentität und der Identität, die in seinem Reisepass angeführt ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig erwerbstätig war. Der BF gab im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 24.04.2024 an, er habe seinen bisherigen Aufenthalt durch Gelegenheitsarbeit finanziert. 2.
  10. Die Feststellung, dass der BF am 04.07.2024 unter Verwendung eines gültigen chinesischen Reisepasses aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste und nach China zurückkehrte, beruht auf dem Aktenvermerk des BFA vom 04.07.2024 und dem Schreiben ("Beweismittelvorlage") der BBU vom 08.10.
  11. Da der Reisepass am 23.09.2020 ausgestellt wurde und der BF diesen Reisepass bei seiner Rückkehr nach China verwendete, steht fest, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 24.04.2024 wissentlich falsche Angaben machte. Er gab an, er habe keine Identitätsdokumente oder sonstigen Beweismittel. Er habe seinen Reisepass verloren. Er sei nicht bei der chinesischen Botschaft gewesen, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, weil man sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen könne, wenn man seinen Reisepass verloren habe. Er habe auch nicht gewusst, dass er einen neuen Reisepass beantragen könne. Auch in der vom Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren gab der BF an, dass er kein Reisedokument habe und er wisse auch nicht, wieso er ein Reisedokument erlangen sollte (Verhandlungsprotokoll S. 5). 2.
  12. Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend das Schubhaftverfahren am 08.05.2024 an, dass seine Eltern und sein älterer Bruder in China leben würden (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass diesbezüglich seither Änderungen eingetreten wären, wurde nicht vorgebracht. 2.
  13. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Erkrankungen des BF vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung betreffend das Schubhaftverfahren am 08.05.2024 (GZ: W150 2291317-1) gab der BF an, er sei gesundheitlich sehr fit (Verhandlungsprotokoll S. 3). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass seither Änderungen im Gesundheitszustand des BF eingetreten wären. 2.
  14. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus einem Strafregisterauszug hervor. 2.
  15. Dass der BF am 23.04.2024 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einem Restaurant betreten und dabei sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Die Verhängung der Verwaltungsstrafe ergibt sich aus der von der LPD übermittelten Strafverfügung (GZ: XXXX ) und der Information der LPD, dass die Strafverfügung rechtskräftig geworden sei (OZ 25).2.
  16. Dass der BF am 23.04.2024 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einem Restaurant betreten und dabei sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Die Verhängung der Verwaltungsstrafe ergibt sich aus der von der LPD übermittelten Strafverfügung (GZ: römisch 40 ) und der Information der LPD, dass die Strafverfügung rechtskräftig geworden sei (OZ 25).
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  18. Zum Einreiseverbot: 3.1.
  19. § 53 FPG lautet:3.1.
  20. Paragraph 53, FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.”
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.” Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.”

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.” 3.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach China

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides). Die übrigen Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen das erlassene Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides). Die übrigen Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143). Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des § 53 Abs 2 (und Abs 3) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, (und Absatz 3,) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, mwN). Der BF stellte am 04.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Über diesen Antrag wurde bereits im Jahr 2013 entschieden und der diesbezügliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge hielt sich der BF bis zu seiner Rückkehr nach China am 04.07.2024 unrechtmäßig in Österreich und der Slowakei auf. Der BF reiste im Jahr 2015 in die Slowakei und hatte dort bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt. Er besuchte seine in Österreich aufhältigen Kinder ab dem Jahr 2020 gelegentlich, somit überschritt der BF – mangels Aufenthaltsberechtigung – auch mehrmals unrechtmäßig die Grenze. Der BF hält sich bereits seit dem Jahr 2013 unrechtmäßig in Europa auf und verstieß fast durchgehend gegen die Vorschriften des Meldegesetzes. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde mit Strafverfügung vom 06.05.2024 über den BF

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Die Strafverfügung erwuchs am 22.05.2024 in Rechtskraft. Der BF verschwieg den Besitz eines Reisepasses seit der Ausstellung am 23.09.2020 konsequent und machte diesbezüglich vor dem BFA und dem BVwG falsche Angaben. Auch im Asylverfahren im Jahr 2013 machte der BF falsche Angaben zu seiner Identität, sodass das Verfahren mit einem falschen Namen und einem falschen Geburtsdatum geführt wurde. Der BF täuschte die österreichischen Behörden somit auch über Jahre hinweg über seine Identität. Da der BF die Behörden für mehr als ein Jahrzehnt und bis zuletzt über seine Identität täuschte und falsche Angaben machte, ist keine positive Zukunftsprognose möglich. Der BF war zwar zuletzt ausreisewillig und reiste letztlich auch selbst aus, allerdings ist anzunehmen, dass der BF lediglich dazu bereit war, um aus der Schubhaft freizukommen und eine Abschiebung zu verhindern, denn er zeigte eine ernsthafte Bereitschaft und setzte entsprechende Schritte erst, nachdem er bereits festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt worden war. Davon abgesehen liegen keine Hinweise dafür vor, dass der BF sich künftig an die fremden- und melderechtlichen Vorschriften halten wird und wurde auch kein substantiiertes diesbezügliches Vorbringen erstattet, das in den soeben getroffenen Ausführungen nicht bereits berücksichtigt wurde.Der BF stellte am 04.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Über diesen Antrag wurde bereits im Jahr 2013 entschieden und der diesbezügliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge hielt sich der BF bis zu seiner Rückkehr nach China am 04.07.2024 unrechtmäßig in Österreich und der Slowakei auf. Der BF reiste im Jahr 2015 in die Slowakei und hatte dort bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2023 seinen Lebensmittelpunkt. Er besuchte seine in Österreich aufhältigen Kinder ab dem Jahr 2020 gelegentlich, somit überschritt der BF – mangels Aufenthaltsberechtigung – auch mehrmals unrechtmäßig die Grenze. Der BF hält sich bereits seit dem Jahr 2013 unrechtmäßig in Europa auf und verstieß fast durchgehend gegen die Vorschriften des Meldegesetzes. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde mit Strafverfügung vom 06.05.2024 über den BF

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Die Strafverfügung erwuchs am 22.05.2024 in Rechtskraft. Der BF verschwieg den Besitz eines Reisepasses seit der Ausstellung am 23.09.2020 konsequent und machte diesbezüglich vor dem BFA und dem BVwG falsche Angaben. Auch im Asylverfahren im Jahr 2013 machte der BF falsche Angaben zu seiner Identität, sodass das Verfahren mit einem falschen Namen und einem falschen Geburtsdatum geführt wurde. Der BF täuschte die österreichischen Behörden somit auch über Jahre hinweg über seine Identität. Da der BF die Behörden für mehr als ein Jahrzehnt und bis zuletzt über seine Identität täuschte und falsche Angaben machte, ist keine positive Zukunftsprognose möglich. Der BF war zwar zuletzt ausreisewillig und reiste letztlich auch selbst aus, allerdings ist anzunehmen, dass der BF lediglich dazu bereit war, um aus der Schubhaft freizukommen und eine Abschiebung zu verhindern, denn er zeigte eine ernsthafte Bereitschaft und setzte entsprechende Schritte erst, nachdem er bereits festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt worden war. Davon abgesehen liegen keine Hinweise dafür vor, dass der BF sich künftig an die fremden- und melderechtlichen Vorschriften halten wird und wurde auch kein substantiiertes diesbezügliches Vorbringen erstattet, das in den soeben getroffenen Ausführungen nicht bereits berücksichtigt wurde. Der BF wurde wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft, somit ist gegenständlich § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Auch bei einer Gesamtbetrachtung ist bei einer Beurteilung im Einzelfall aufgrund des dargelegten Verhaltens des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzunehmen, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.Der BF wurde wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft, somit ist gegenständlich Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Auch bei einer Gesamtbetrachtung ist bei einer Beurteilung im Einzelfall aufgrund des dargelegten Verhaltens des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzunehmen, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das von der belangten Behörde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.Das von der belangten Behörde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Mit der Erfüllung des Tatbestandes

§ 53Abs.

2 ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.Mit der Erfüllung des Tatbestandes

Paragraph 53, Absatz 2, ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 beziehungsweise des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der BF ist ledig. In Österreich leben im Haushalt der Mutter zwei Kinder des BF, sodass grundsätzlich ein relevantes Familienleben des BF mit seinen Kindern bestehen könnte. Die Tochter des BF ist bereits XXXX Jahre alt und damit volljährig. Das Kindeswohl ist demnach nicht mehr relevant. Der Sohn des BF ist XXXX Jahre alt. Die Mutter der Kinder ist bzw. war bis zur Volljährigkeit obsorgeberechtigt. In Österreich lebte der BF mit seinen Kindern nie längerfristig im gemeinsamen Haushalt und war er nie obsorgeberechtigt. Er besuchte seine Kinder ab dem Jahr 2020 gelegentlich. Lediglich von 17.05.2024 bis 02.07.2024 war der BF an derselben Adresse wie seine Ex-Frau und seine Kinder gemeldet und bestand ein gemeinsamer Haushalt. Der gemeinsame Haushalt wurde allerdings nicht begründet, da erneut ein Familienleben zwischen dem BF und seiner Ex-Frau bestand, sondern um dem BF übergangsweise bis zu dessen freiwilliger Ausreise eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und eine Entlassung aus der Schubhaft zu ermöglichen. Zwischen dem BF und seiner Ex-Frau besteht bereits seit vielen Jahren keine (Liebes-)Beziehung mehr, somit liegt kein Familienleben zwischen dem BF und seiner Ex-Frau vor.Der BF ist ledig. In Österreich leben im Haushalt der Mutter zwei Kinder des BF, sodass grundsätzlich ein relevantes Familienleben des BF mit seinen Kindern bestehen könnte. Die Tochter des BF ist bereits römisch 40 Jahre alt und damit volljährig. Das Kindeswohl ist demnach nicht mehr relevant. Der Sohn des BF ist römisch 40 Jahre alt. Die Mutter der Kinder ist bzw. war bis zur Volljährigkeit obsorgeberechtigt. In Österreich lebte der BF mit seinen Kindern nie längerfristig im gemeinsamen Haushalt und war er nie obsorgeberechtigt. Er besuchte seine Kinder ab dem Jahr 2020 gelegentlich. Lediglich von 17.05.2024 bis 02.07.2024 war der BF an derselben Adresse wie seine Ex-Frau und seine Kinder gemeldet und bestand ein gemeinsamer Haushalt. Der gemeinsame Haushalt wurde allerdings nicht begründet, da erneut ein Familienleben zwischen dem BF und seiner Ex-Frau bestand, sondern um dem BF übergangsweise bis zu dessen freiwilliger Ausreise eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und eine Entlassung aus der Schubhaft zu ermöglichen. Zwischen dem BF und seiner Ex-Frau besteht bereits seit vielen Jahren keine (Liebes-)Beziehung mehr, somit liegt kein Familienleben zwischen dem BF und seiner Ex-Frau vor. Die Kinder des BF sind nicht auf den BF angewiesen. Es wurde nicht vorgebracht, dass der BF sie finanziell oder sonst unterstützen würde. Der persönliche Kontakt beschränkte sich seit Jahren auf gelegentliche Besuche. Der BF reiste im Jahr 2013 auch nicht gemeinsam mit seinen Kindern nach Österreich ein, sondern diese kamen erst Jahre später, als der BF in der Slowakei aufhältig war, nach Österreich. Eine besondere Beziehungsintensität zwischen dem BF und seinen Kindern liegt nicht vor. Es lag weder längerfristig ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit vor. Der Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern kann telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Zudem können die Kinder, die volljährig sind bzw. bald volljährig sein werden, den BF außerhalb der EU treffen und kann sich der BF nach Ablauf des Einreiseverbotes um eine legale Einreise nach Österreich bemühen, um seine Kinder zu besuchen. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls bzw. des Familienlebens liegt nicht vor. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Der BF hielt sich von 2013 bis 2015 in Österreich auf. Danach hatte er von 2015 bis 2023 seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei. Im Jahr 2023 reiste der BF erneut nach Österreich ein und hielt sich bis zu seiner Rückkehr nach China am 04.07.2024 im Bundesgebiet auf. Der BF war lediglich kurzfristig im Jahr 2013 aufgrund des Antrags auf internationalen Schutzes rechtmäßig. Eine maßgebliche sprachliche, soziale oder wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet liegt nicht vor. Der BF war im Bundesgebiet nie rechtmäßig erwerbstätig, sondern führte lediglich unrechtmäßige Gelegenheitsarbeiten aus. Es wurde nicht vorgebracht, dass der BF Deutschkurse absolviert habe oder er enge Beziehungen im Bundesgebiet habe. Es wurde lediglich auf die beiden Kinder des BF hingewiesen, auf die bereits im Rahmen der Prüfung des Familienlebens des BF eingegangen wurde. Auch sonstige Integrationsschritte wurden nicht behauptet. Gegenständlich überwiegen die öffentlichen Interessen aufgrund der beharrlichen und wiederholten Missachtung insbesondere fremdenrechtlicher Vorschriften, aber auch des Meldegesetzes, durch den BF dessen Interessen an seinem Privat- und Familienleben in Österreich. In der Gesamtbetrachtung war der belangten Behörde daher auch hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes nicht entgegenzutreten, da

§ 53Abs.

2 FPG ein Einreiseverbot bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich wäre und aufgrund der obenstehenden Erwägungen gegenständlich jedenfalls ein Einreiseverbot im mittleren Bereich zu verhängen war, somit erweist sich ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot noch als verhältnismäßig und zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen als dringend geboten.In der Gesamtbetrachtung war der belangten Behörde daher auch hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes nicht entgegenzutreten, da

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich wäre und aufgrund der obenstehenden Erwägungen gegenständlich jedenfalls ein Einreiseverbot im mittleren Bereich zu verhängen war, somit erweist sich ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot noch als verhältnismäßig und zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen als dringend geboten. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Es haben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern oder die beantragten Zeugen einzuvernehmen, daher konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dass eine Einvernahme erforderlich gemacht hätte. Die Angaben zum Privat- und Familienleben wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen ergaben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit dem BF oder den Zeugen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Es haben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern oder die beantragten Zeugen einzuvernehmen, daher konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dass eine Einvernahme erforderlich gemacht hätte. Die Angaben zum Privat- und Familienleben wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen ergaben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit dem BF oder den Zeugen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2292591.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.