W242 2332818-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW242 2332818-1 Spruch, W242 2332818-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Festnahme am 18.01.2026, 09:40 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 18.01.2026, 09:40 Uhr, bis 20.01.2026, 13:04 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Festnahme am 18.01.2026, 09:40 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 18.01.2026, 09:40 Uhr, bis 20.01.2026, 13:04 Uhr, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Kostenersatz wurde beantragt.13. In einer Stellungnahme vom 20.01.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF und seine Ehefrau am 18.01.2026 zur Sicherung der Abschiebung in den Heimatstaat über Auftrag des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen worden seien. Sie seien am 20.01.2026 auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben worden. Vor Durchführung der Abschiebungen seien die negativen Asylbescheide durch abweisende Entscheidungen des BVwG in Rechtskraft erwachsen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass dem BF keine Entscheidung des BVwG zugestellt worden sei. Das BVwG habe am 29.09.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung mündlich verkündet.
Nach der Verkündung sei die Entscheidung dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt worden. Kostenersatz wurde beantragt.
Der BF habe beabsichtigt, gegen dieses Erkenntnis Revision bzw. Erkenntnisbeschwerde zu erheben. Ein derartiges Rechtsmittel sei keinesfalls aussichtslos gewesen. Rechtsschutzsuchende seien – unabhängig von der abstrakten Möglichkeit, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung anzufechten – regelmäßig auf die nähere und ausführliche Begründung in der schriftlichen Ausfertigung angewiesen, um beurteilen zu können, ob und mit welchen Argumenten eine Revision oder eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG erfolgsversprechend erhoben werden könnte. Es bestehe somit eine Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung, andernfalls werde dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt.
Im vorliegenden Fall hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die eine derart lange Dauer der schriftlichen Ausfertigung hätten rechtfertigen können. Es sei verfassungsrechtlich unzulässig, eine aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahme auf Grundlage einer Entscheidung, deren schriftliche Ausfertigung trotz rechtzeitigen Antrags vorenthalten worden sei, zu setzen. Die Festnahme zwecks Abschiebung habe faktisch die Möglichkeit vereitelt, effektiven Rechtsschutz gegen die Rückkehrentscheidung zu erlangen und habe den BF insbesondere im Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die angefochtene Festnahme und Anhaltung würden sich daher nicht nur als rechtswidrig, sondern auch als verfassungswidrig erweisen.14.
Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung am 26.01.2026 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerde betreffend die Ehefrau des BF zurückgezogen, die Beschwerde betreffend den BF hingegen aufrechterhalten werde. Begründend wurde dargelegt, dass mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2025 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Feststellung getroffen worden sei, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Der BF habe am 30.09.2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Bis zum Zeitpunkt der Festnahme sei eine schriftliche Ausfertigung nicht vorgelegen.
Der BF habe beabsichtigt, gegen dieses Erkenntnis Revision bzw. Erkenntnisbeschwerde zu erheben. Ein derartiges Rechtsmittel sei keinesfalls aussichtslos gewesen. Rechtsschutzsuchende seien – unabhängig von der abstrakten Möglichkeit, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung anzufechten – regelmäßig auf die nähere und ausführliche Begründung in der schriftlichen Ausfertigung angewiesen, um beurteilen zu können, ob und mit welchen Argumenten eine Revision oder eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG erfolgsversprechend erhoben werden könnte. Es bestehe somit eine Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung, andernfalls werde dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt.
Im vorliegenden Fall hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die eine derart lange Dauer der schriftlichen Ausfertigung hätten rechtfertigen können. Es sei verfassungsrechtlich unzulässig, eine aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahme auf Grundlage einer Entscheidung, deren schriftliche Ausfertigung trotz rechtzeitigen Antrags vorenthalten worden sei, zu setzen. Die Festnahme zwecks Abschiebung habe faktisch die Möglichkeit vereitelt, effektiven Rechtsschutz gegen die Rückkehrentscheidung zu erlangen und habe den BF insbesondere im Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die angefochtene Festnahme und Anhaltung würden sich daher nicht nur als rechtswidrig, sondern auch als verfassungswidrig erweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Beim BF handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen Armeniens. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Der BF stellte am 22.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und mit Bescheid des BFA vom 13.08.2014, rechtskräftig seit 02.09.2014, wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
1.4. Mit Gutachten vom 10.04.2025 wurde festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Oktober 2013 über einen armenischen Reisepass bzw. die armenische Staatsangehörigkeit verfügte.
1.5. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2025 wurde das Asylverfahren des BF hinsichtlich der mit Bescheid vom 13.08.2014 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2025 (GZ: L515 2312095-1) abgewiesen.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2025 wurde das Asylverfahren des BF hinsichtlich der mit Bescheid vom 13.08.2014 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2025 (GZ: L515 2312095-1) abgewiesen.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 6 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung als unbegründet abgewiesen. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt und dem Vertreter der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Am 30.09.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 10.02.2026 (GZ: L518 2312095-2/11E).1.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung als unbegründet abgewiesen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt und dem Vertreter der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Am 30.09.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 10.02.2026 (GZ: L518 2312095-2/11E).
1.7. Das BFA führte am 19.12.2025 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung durch, wobei bereits eine Charterrückführung am 20.01.2026 mit medizinischer Begleitung geplant wurde. Das BFA erließ am 13.01.2026 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF und am 12.01.2026 einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG betreffend die Wohnadresse des BF.1.7. Das BFA führte am 19.12.2025 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung durch, wobei bereits eine Charterrückführung am 20.01.2026 mit medizinischer Begleitung geplant wurde. Das BFA erließ am 13.01.2026 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF und am 12.01.2026 einen Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die Wohnadresse des BF.
1.8. Am 13.01.2026 erging ein Abschiebeauftrag seitens des BFA für eine Abschiebung auf dem Luftweg am 20.01.2026.
1.9. Der BF wurde am 18.01.2026, um 09:40 Uhr festgenommen und von 18.01.2026, 09:40 Uhr, bis 20.01.2026, 13:04 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Dem BF wurden die Information über die bevorstehende Abschiebung und das Informationsblatt für Festgenommene jeweils in deutscher und armenischer Sprache übergeben. In der Information über die bevorstehende Abschiebung vom 12.01.2026 wird angeführt, dass die Abschiebung am 20.01.2026 erfolgen wird und die Ankunft für 15:40 Uhr in Aussicht genommen ist. Am 20.01.2026 wurden der BF und seine Ehefrau auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben.
1.10. Der BF leidet an Bluthochdruck, Diabetes und Asthma. Verschrieben wurde ihm das Medikament Kandam 21mg. Gegen Asthma nimmt er zwei Sprays (Inhalatoren). Während der Anhaltung kam es zu keinen unzumutbaren (gesundheitlichen) Belastungen. Auch bei der Abschiebung wurde auf den gesundheitlichen Zustand des BF Rücksicht genommen.
1.11. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF trat seit Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Änderung ein. Der BF und seine Ehefrau wurden mit demselben Abschiebeflug nach Armenien abgeschoben.
2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Armeniens ist, ergibt sich aus dem Gutachten vom 10.04.2025 und wurde im Zuge des wiederaufgenommenen Asylverfahrens festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 6 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.) und das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abwies, liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, wonach der BF weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist.
Somit konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.2.2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Armeniens ist, ergibt sich aus dem Gutachten vom 10.04.2025 und wurde im Zuge des wiederaufgenommenen Asylverfahrens festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abwies, liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, wonach der BF weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist.
Somit konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.
2.3. Die Asylantragstellung und die ursprüngliche Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.
2.4. Das Gutachten 10.04.2025 erliegt im Akt.
2.5. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 19.04.2025 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2025 (GZ: L515 2312095-1) ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.
2.6. Auch die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 17.07.2025, der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) und zur schriftlichen Ausfertigung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Dass das Erkenntnis des BVwG in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung mündlich verkündet wurde und dem BF und seiner Rechtsvertretung eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgefolgt wurde, steht fest, da dies in der Niederschrift des BVwG vom 29.09.2025 vermerkt ist und diese Niederschrift sowohl vom BF als auch von seiner Rechtsvertretung nach erfolgter Übersetzung durch die Dolmetscherin unterschrieben wurde.2.6.
Auch die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 17.07.2025, der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) und zur schriftlichen Ausfertigung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Dass das Erkenntnis des BVwG in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung mündlich verkündet wurde und dem BF und seiner Rechtsvertretung eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgefolgt wurde, steht fest, da dies in der Niederschrift des BVwG vom 29.09.2025 vermerkt ist und diese Niederschrift sowohl vom BF als auch von seiner Rechtsvertretung nach erfolgter Übersetzung durch die Dolmetscherin unterschrieben wurde.
2.7. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung ergibt sich aus dem Akt (AS 1). Der Festnahmeauftrag und der Durchsuchungsauftrag erliegen im Akt (AS 55 ff, 71 f).
2.8. Auch der Abschiebeauftrag erliegt im Akt (AS 73 f).
2.9. Die Feststellungen zur Festnahme, Anhaltung und Abschiebung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dass dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung und das Informationsblatt für Festgenommene jeweils in deutscher und armenischer Sprache übergeben wurden, geht aus der vom BF am 18.01.2026 unterzeichneten Übernahmebestätigung hervor (AS 137). Die Information über die bevorstehende Abschiebung erliegt im Akt (AS 67).
2.10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.09.2025. Dass es während der Anhaltung oder der Abschiebung zu unzumutbaren gesundheitlichen Belastungen gekommen wäre, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde dies in der Beschwerde oder Stellungnahme vom 26.01.2026 behauptet.
2.11. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF wurde eine Änderung weder vorgebracht noch ist sie anhand der Aktenlage ersichtlich. Dass der BF und seine Ehefrau mit demselben Abschiebeflug nach Armenien abgeschoben wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt.
Zu A) 3.1. Zur Festnahme und Anhaltung (Spruchpunkt I.):3.1. Zur Festnahme und Anhaltung (Spruchpunkt römisch eins.):
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten: „§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG, 3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Art. 2 (1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:Artikel 2, (1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] Z 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Ziffer 7, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Art. 4Artikel 4 [...]
Sowohl für eine auf § 39 FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf § 40 BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Art. 4 Abs. 6 PersFrG und des Art. 5 Abs. 2 EMRK - in § 40 Abs. 1 FPG bzw. § 41 Abs. 1 BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16).Sowohl für eine auf Paragraph 39, FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf Paragraph 40, BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Artikel 4, Absatz 6, PersFrG und des Artikel 5, Absatz 2, EMRK - in Paragraph 40, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16).
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
3.1.3. Die gegenständliche (Maßnahmen-)Beschwerde richtet sich gegen die Festnahme und Anhaltung des BF. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF vom BFA eine Rückkehrentscheidung erhalten habe, gegen welche er eine Beschwerde erhoben habe, wobei in der Folge nie eine Entscheidung des BVwG zugestellt worden sei. In einer Stellungnahme vom 26.01.2026 wurde im Wesentlichen zunächst anerkannt, dass mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2025 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden sei, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Weiters wurde dargelegt, dass die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses bis zum Zeitpunkt der Festnahme nicht vorgelegen sei. Es sei unzulässig, auf Grundlage einer Entscheidung, deren schriftliche Ausfertigung dem BF trotz rechtzeitigen Antrags vorenthalten worden sei, eine aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahme zu setzen. Die Festnahme zwecks Abschiebung habe faktisch die Möglichkeit vereitelt, effektiven Rechtsschutz gegen die Rückkehrentscheidung zu erlangen und habe den BF in seinem Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.
Der BF besitzt – wie ausgeführt – nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt, daher ist er Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt – wie ausgeführt – nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt, daher ist er Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg.cit. besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, leg.cit. besteht.
Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde am 18.01.2026, um 09:40 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am 13.01.2026 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde am 18.01.2026, um 09:40 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am 13.01.2026 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.
Der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).
Im Festnahmeauftrag vom 13.01.2026 wird ausdrücklich angeführt, die Festnahme erfolge zum Zwecke der Abschiebung des BF. Dass im Fall des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmeauftrag wurde daher grundsätzlich zu Recht auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.Im Festnahmeauftrag vom 13.01.2026 wird ausdrücklich angeführt, die Festnahme erfolge zum Zwecke der Abschiebung des BF. Dass im Fall des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmeauftrag wurde daher grundsätzlich zu Recht auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.
Auch wurde der BF – wie bereits oben ausgeführt – über den Grund seiner Festnahme sowie die bevorstehende Abschiebung nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache informiert.
3.1.4. Hinsichtlich der bereits genannten Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.01.2026 ist auszuführen:
3.1.4.1. Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa B vom 23. November 2009, 2009/05/0139). Dies korrespondiert der Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007)3.1.4.1. Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa B vom 23. November 2009, 2009/05/0139). Dies korrespondiert der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007) Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom 11. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vgl VfGH vom 20. Juni 2015, E 163/2014, unter Hinweis auf E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (Hinweis B vom 23.
Februar 2000, 99/09/0240). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007)Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom 11. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vergleiche VfGH vom 20. Juni 2015, E 163 aus 2014,, unter Hinweis auf E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (Hinweis B vom 23.
Februar 2000, 99/09/0240). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007) Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH; vgl idS etwa auch E vom 19. September 2006, 2005/05/0258; E vom 11. November 2010, 2008/20/0448). Enthält das verkündete Erkenntnis entgegen dem § 29 VwGVG 2014 keine Begründung (zur Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes vgl etwa E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH), ist die davon betroffene Partei allerdings an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH behindert, worin ein wesentlicher Mangel des vom VwG geführten Verfahrens erblickt werden kann (vgl idS etwa E vom 19.
September 2006, 2005/05/0258); Gleiches gilt, wenn die Entscheidungsgründe im Verkündungsprotokoll bloß unter Verweis auf die schriftliche Ausfertigung bzw grob lückenhaft – dh insbesondere unter völliger Auslassung eines wesentlichen Begründungselementes (Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung, vgl etwa E vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwH) – dargestellt werden (vgl dazu E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007)Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (Hinweis E vom 15.
Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH; vergleiche idS etwa auch E vom 19. September 2006, 2005/05/0258; E vom 11. November 2010, 2008/20/0448). Enthält das verkündete Erkenntnis entgegen dem Paragraph 29, VwGVG 2014 keine Begründung (zur Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche etwa E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH), ist die davon betroffene Partei allerdings an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH behindert, worin ein wesentlicher Mangel des vom VwG geführten Verfahrens erblickt werden kann vergleiche idS etwa E vom 19. September 2006, 2005/05/0258); Gleiches gilt, wenn die Entscheidungsgründe im Verkündungsprotokoll bloß unter Verweis auf die schriftliche Ausfertigung bzw grob lückenhaft – dh insbesondere unter völliger Auslassung eines wesentlichen Begründungselementes (Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung, vergleiche etwa E vom 18.
Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwH) – dargestellt werden vergleiche dazu E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007) Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (vgl § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG 2014; vgl dazu auch E 21. Jänner 1994, 93/09/0048). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (vgl idS E vom 18. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15.026 A/1998), E vom 16. September 2009, 2008/09/0218). Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (E vom 23.
Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vgl VfGH vom 30. Juni 2015, E 1629/2014). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007)Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG 2014; vergleiche dazu auch E 21. Jänner 1994, 93/09/0048). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf vergleiche idS E vom 18. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15.026 A/1998), E vom 16.
September 2009, 2008/09/0218). Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (E vom 23. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vergleiche VfGH vom 30. Juni 2015, E 1629 aus 2014,). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007) Ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts zwar eine grobe Zusammenfassung der Entscheidungsgründe zu entnehmen, sind diese jedoch für sich nicht ausreichend, um dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses zu ermöglichen, zumal auch im Verkündungsprotokoll auf die näheren Begründungsausführungen in der schriftlichen Bescheidausfertigung verwiesen wird, die jedoch nicht vorliegt, zeigt die Revision, indem sie diese Begründungsmängel vorbringt, einen revisiblen Verfahrensmangel auf, weil die lückenhafte Darstellung der Entscheidungsgründe eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verhindert. (VwGH vom 15.12.2014, Ro 2014/04/0068) 3.1.4.2. Die gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2025 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung als unbegründet abgewiesen. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt und dem Vertreter der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Das Erkenntnis des BVwG wurde somit ordnungsgemäß nach § 29 VwGVG verkündet und zugestellt, womit es rechtlich existent wurde und in Rechtskraft erwuchs.3.1.4.2. Die gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2025 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung als unbegründet abgewiesen. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt und dem Vertreter der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Das Erkenntnis des BVwG wurde somit ordnungsgemäß nach Paragraph 29, VwGVG verkündet und zugestellt, womit es rechtlich existent wurde und in Rechtskraft erwuchs.
Die mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 erlassene und mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) bestätigte Rückkehrentscheidung war im Zeitpunkt der Festnahme durchsetzbar.
Es bestand die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieses hat die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten, welche ausreichend ausgeführt werden müssen, um dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses zu ermöglichen. Der BF hatte somit die Möglichkeit auch vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Revision zu erheben. Da eine mündliche Verkündung die wesentlichen Entscheidungsgründe in der Form enthalten muss, dass dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses möglich ist, ist auch anzunehmen, dass bei einer ordnungsgemäßen Verkündung auch eine ausreichende Argumentation in der Revision bzw. in einer Beschwerde an den VfGH möglich ist. Wären im gegenständlichen Fall die wesentlichen Entscheidungsgründe nicht ordnungsgemäß verkündet worden, hätte der BF dies zudem bei einer Anfechtung des mündlich verkündeten Erkenntnisses geltend machen können.
Der BF führte in der Stellungnahme vom 26.01.2026 die Rechtsprechung des VfGH an, wonach aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des § 29 VwGVG – auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung folgt. Andernfalls wird dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt, was den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht (ständige Rechtsprechung des VfGH, vgl etwa VfSlg 11.196/1986; 15.218/1998; 17.340/2004; 20.107/2016; VfGH 10.3.2021, E2059/2020; 23.6.2021, E720/2021; 29.6.2022, E1641/2022; 28.11.2022, E2588/2022).Der BF führte in der Stellungnahme vom 26.01.2026 die Rechtsprechung des VfGH an, wonach aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des Paragraph 29, VwGVG – auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung folgt. Andernfalls wird dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt, was den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht (ständige Rechtsprechung des VfGH, vergleiche etwa VfSlg 11.196 aus 1986,; 15.218 aus 1998,; 17.340 aus 2004,; 20.107 aus 2016,; VfGH 10.3.2021, E2059/2020; 23.6.2021, E720/2021; 29.6.2022, E1641/2022; 28.11.2022, E2588/2022).
Dazu ist auszuführen, dass in den genannten VfGH-Entscheidungen überaus lange Zeiträume von mehr als einem Jahr oder sogar mehr als zwei oder drei Jahren zwischen der mündlichen Verkündung und der schriftlichen Ausfertigung liegen. Im gegenständlichen Fall erfolgte die schriftliche Ausfertigung hingegen etwa viereinhalb Monate nach der mündlichen Verkündung. Dass dies bereits der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidungen und somit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht, ist angesichts der sehr viel längeren Zeiträume in den VfGH-Entscheidungen nicht anzunehmen.
Im Zeitpunkt der Festnahme handelte es sich beim BF somit um einen Fremden, der zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war und sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er weder innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise noch in weiterer Folge bis zu seiner Festnahme nach.
Die Festnahme war damit auch notwendig und erfolgte rechtmäßig.
3.1.5. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.3.1.5. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Der BF befand sich von 18.01.2026, 09:40 Uhr, bis 20.01.2026, 13:04 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Das BFA hatte bereits im Vorfeld seiner Festnahme die Abschiebung des BF organisiert und hierzu einen Flug gebucht. Ebenso erließ das BFA bereits zuvor einen Abschiebeauftrag. Seine Anhaltedauer von gerademal etwas mehr als 51 Stunden verblieb somit deutlich unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen.
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seiner bloß kurzen Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Dies wurde auch nicht vorgebracht.
Eine Änderung im Privat- oder Familienleben des BF trat seit Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht ein und auch der gesundheitliche Zustand des BF stand einer Festnahme, Anhaltung und Abschiebung nicht entgegen.
Weiters geht bereits aus der Aktenlage klar hervor, dass der BF über die bevorstehende Abschiebung informiert und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde.
Die Festnahme und Anhaltung des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher notwendig und auch verhältnismäßig.
Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde und Stellungnahme nicht zu erkennen.
Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung im Stande der Festnahme waren rechtmäßig.Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung im Stande der Festnahme waren rechtmäßig.
3.2. Zur Kostenentscheidung:
3.2.1. § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.
Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen des BFA sowie des BF ausreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen des BFA sowie des BF ausreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2332818.1.00