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{'item': 'W242 2332818-1'}

Obsah (28)§ 22a§ 35Art. 133§ 69§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 29§ 34Art. 144Art. 130§ 13§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 40§ 46a§ 97§ 12a§ 7§ 1§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW242 2332818-1 Spruch, W242 2332818-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein armenischer Staatsangehöriger, stellte am 22.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.08.2014, rechtskräftig seit 02.09.2014, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  3. In einem Gutachten eines Sachverständigen vom 10.04.2025 wird ausgeführt, dass der BF Inhaber eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien (gültig von 01.10.2012 bis 01.10.2022) gewesen sei. Weder ein Nachfolgedokument der Republik Armenien noch ein Ausscheiden des BF aus dem armenischen Staatsverband seien dokumentiert. Der BF habe zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Oktober 2013 über einen armenischen Reisepass bzw. die armenische Staatsangehörigkeit verfügt.
  4. Am 17.04.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in seinem Wiederaufnahme- bzw. Asylverfahren statt.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2025 wurde das Asylverfahren des BF hinsichtlich der mit Bescheid vom 13.08.2014 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen.5. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2025 wurde das Asylverfahren des BF hinsichtlich der mit Bescheid vom 13.08.2014 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen.

  1. Gegen den Bescheid des BFA vom 19.04.2025 erhob der BF am 30.04.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2025 (GZ: L515 2312095-1) als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 6 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).7. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). 8. Gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) als unbegründet abgewiesen. Am 30.09.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung

§ 29Abs. 4 Vw

GVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.8. Gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) als unbegründet abgewiesen. Am 30.09.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. 9. Das BFA erließ am 13.01.2026 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF und am 12.01.2026 einen Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG betreffend die Wohnadresse des BF.9. Das BFA erließ am 13.01.2026 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF und am 12.01.2026 einen Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die Wohnadresse des BF.

  1. Am 13.01.2026 erging ein Abschiebeauftrag seitens des BFA für eine Abschiebung auf dem Luftweg am 20.01.
  2. Der BF wurde am 18.01.2026, um 09:40 Uhr festgenommen.
  3. Am 19.01.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF und seine Ehefrau "gestern am 17.01.2026 festgenommen" worden seien. Das BFA versuche durch eine Blitz-Abschiebung Fakten zu schaffen, obwohl das Verfahren des BF betreffend eine Rückkehrentscheidung noch nicht abgeschlossen sei. Der BF habe eine Beschwerde mit der BBU zwar geschickt, aber nie eine Antwort erhalten. Es sei nie eine Entscheidung des BVwG zugestellt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der genannten Zeugen sowie Kostenersatz wurden beantragt.
  4. In einer Stellungnahme vom 20.01.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF und seine Ehefrau am 18.01.2026 zur Sicherung der Abschiebung in den Heimatstaat über Auftrag des BFA

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen worden seien. Sie seien am 20.01.2026 auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben worden. Vor Durchführung der Abschiebungen seien die negativen Asylbescheide durch abweisende Entscheidungen des BVwG in Rechtskraft erwachsen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass dem BF keine Entscheidung des BVwG zugestellt worden sei. Das BVwG habe am 29.09.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung mündlich verkündet. Nach der Verkündung sei die Entscheidung dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt worden. Kostenersatz wurde beantragt.13. In einer Stellungnahme vom 20.01.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF und seine Ehefrau am 18.01.2026 zur Sicherung der Abschiebung in den Heimatstaat über Auftrag des BFA

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen worden seien. Sie seien am 20.01.2026 auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben worden. Vor Durchführung der Abschiebungen seien die negativen Asylbescheide durch abweisende Entscheidungen des BVwG in Rechtskraft erwachsen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass dem BF keine Entscheidung des BVwG zugestellt worden sei. Das BVwG habe am 29.09.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung mündlich verkündet. Nach der Verkündung sei die Entscheidung dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt worden. Kostenersatz wurde beantragt. 14. Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung am 26.01.2026 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerde betreffend die Ehefrau des BF zurückgezogen, die Beschwerde betreffend den BF hingegen aufrechterhalten werde. Begründend wurde dargelegt, dass mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2025 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Feststellung getroffen worden sei, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Der BF habe am 30.09.2025

§ 29Abs. 4 Vw

GVG fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Bis zum Zeitpunkt der Festnahme sei eine schriftliche Ausfertigung nicht vorgelegen. Der BF habe beabsichtigt, gegen dieses Erkenntnis Revision bzw. Erkenntnisbeschwerde zu erheben. Ein derartiges Rechtsmittel sei keinesfalls aussichtslos gewesen. Rechtsschutzsuchende seien – unabhängig von der abstrakten Möglichkeit, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung anzufechten – regelmäßig auf die nähere und ausführliche Begründung in der schriftlichen Ausfertigung angewiesen, um beurteilen zu können, ob und mit welchen Argumenten eine Revision oder eine Beschwerde

Art. 144B-VG erfolgsversprechend erhoben werden könnte.

Es bestehe somit eine Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung, andernfalls werde dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt. Im vorliegenden Fall hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die eine derart lange Dauer der schriftlichen Ausfertigung hätten rechtfertigen können. Es sei verfassungsrechtlich unzulässig, eine aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahme auf Grundlage einer Entscheidung, deren schriftliche Ausfertigung trotz rechtzeitigen Antrags vorenthalten worden sei, zu setzen. Die Festnahme zwecks Abschiebung habe faktisch die Möglichkeit vereitelt, effektiven Rechtsschutz gegen die Rückkehrentscheidung zu erlangen und habe den BF insbesondere im Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die angefochtene Festnahme und Anhaltung würden sich daher nicht nur als rechtswidrig, sondern auch als verfassungswidrig erweisen.14. Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung am 26.01.2026 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerde betreffend die Ehefrau des BF zurückgezogen, die Beschwerde betreffend den BF hingegen aufrechterhalten werde. Begründend wurde dargelegt, dass mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2025 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Feststellung getroffen worden sei, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Der BF habe am 30.09.2025

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Bis zum Zeitpunkt der Festnahme sei eine schriftliche Ausfertigung nicht vorgelegen. Der BF habe beabsichtigt, gegen dieses Erkenntnis Revision bzw. Erkenntnisbeschwerde zu erheben. Ein derartiges Rechtsmittel sei keinesfalls aussichtslos gewesen. Rechtsschutzsuchende seien – unabhängig von der abstrakten Möglichkeit, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung anzufechten – regelmäßig auf die nähere und ausführliche Begründung in der schriftlichen Ausfertigung angewiesen, um beurteilen zu können, ob und mit welchen Argumenten eine Revision oder eine Beschwerde

Artikel 144, B-VG erfolgsversprechend erhoben werden könnte.

Es bestehe somit eine Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung, andernfalls werde dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt. Im vorliegenden Fall hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die eine derart lange Dauer der schriftlichen Ausfertigung hätten rechtfertigen können. Es sei verfassungsrechtlich unzulässig, eine aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahme auf Grundlage einer Entscheidung, deren schriftliche Ausfertigung trotz rechtzeitigen Antrags vorenthalten worden sei, zu setzen. Die Festnahme zwecks Abschiebung habe faktisch die Möglichkeit vereitelt, effektiven Rechtsschutz gegen die Rückkehrentscheidung zu erlangen und habe den BF insbesondere im Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die angefochtene Festnahme und Anhaltung würden sich daher nicht nur als rechtswidrig, sondern auch als verfassungswidrig erweisen.

  1. Am 10.02.2026 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des am 29.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses (GZ: L518 2312095-2/11E).
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2026 (GZ: E 725/2026-5) wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2026 (GZ: L518 2312095-2/11E) abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.
  5. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
  6. Beim BF handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen Armeniens. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  7. Der BF stellte am 22.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und mit Bescheid des BFA vom 13.08.2014, rechtskräftig seit 02.09.2014, wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  8. Mit Gutachten vom 10.04.2025 wurde festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Oktober 2013 über einen armenischen Reisepass bzw. die armenische Staatsangehörigkeit verfügte. 1.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2025 wurde das Asylverfahren des BF hinsichtlich der mit Bescheid vom 13.08.2014 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2025 (GZ: L515 2312095-1) abgewiesen.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2025 wurde das Asylverfahren des BF hinsichtlich der mit Bescheid vom 13.08.2014 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2025 (GZ: L515 2312095-1) abgewiesen. 1.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 6 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung als unbegründet abgewiesen. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG wurde dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt und dem Vertreter der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Am 30.09.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung

§ 29Abs. 4 Vw

GVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 10.02.2026 (GZ: L518 2312095-2/11E).1.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung als unbegründet abgewiesen. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt und dem Vertreter der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Am 30.09.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 10.02.2026 (GZ: L518 2312095-2/11E). 1.7. Das BFA führte am 19.12.2025 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung durch, wobei bereits eine Charterrückführung am 20.01.2026 mit medizinischer Begleitung geplant wurde. Das BFA erließ am 13.01.2026 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF und am 12.01.2026 einen Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG betreffend die Wohnadresse des BF.1.7. Das BFA führte am 19.12.2025 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung durch, wobei bereits eine Charterrückführung am 20.01.2026 mit medizinischer Begleitung geplant wurde. Das BFA erließ am 13.01.2026 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des BF und am 12.01.2026 einen Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die Wohnadresse des BF. 1.

  1. Am 13.01.2026 erging ein Abschiebeauftrag seitens des BFA für eine Abschiebung auf dem Luftweg am 20.01.
  2. 1.
  3. Der BF wurde am 18.01.2026, um 09:40 Uhr festgenommen und von 18.01.2026, 09:40 Uhr, bis 20.01.2026, 13:04 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Dem BF wurden die Information über die bevorstehende Abschiebung und das Informationsblatt für Festgenommene jeweils in deutscher und armenischer Sprache übergeben. In der Information über die bevorstehende Abschiebung vom 12.01.2026 wird angeführt, dass die Abschiebung am 20.01.2026 erfolgen wird und die Ankunft für 15:40 Uhr in Aussicht genommen ist. Am 20.01.2026 wurden der BF und seine Ehefrau auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben. 1.
  4. Der BF leidet an Bluthochdruck, Diabetes und Asthma. Verschrieben wurde ihm das Medikament Kandam 21mg. Gegen Asthma nimmt er zwei Sprays (Inhalatoren). Während der Anhaltung kam es zu keinen unzumutbaren (gesundheitlichen) Belastungen. Auch bei der Abschiebung wurde auf den gesundheitlichen Zustand des BF Rücksicht genommen. 1.
  5. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF trat seit Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Änderung ein. Der BF und seine Ehefrau wurden mit demselben Abschiebeflug nach Armenien abgeschoben.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  8. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Armeniens ist, ergibt sich aus dem Gutachten vom 10.04.2025 und wurde im Zuge des wiederaufgenommenen Asylverfahrens festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 6 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.) und das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abwies, liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, wonach der BF weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist. Somit konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.2.2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Armeniens ist, ergibt sich aus dem Gutachten vom 10.04.2025 und wurde im Zuge des wiederaufgenommenen Asylverfahrens festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abwies, liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, wonach der BF weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist. Somit konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden. 2.

  1. Die Asylantragstellung und die ursprüngliche Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. 2.
  2. Das Gutachten 10.04.2025 erliegt im Akt. 2.
  3. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 19.04.2025 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2025 (GZ: L515 2312095-1) ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. 2.
  4. Auch die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 17.07.2025, der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) und zur schriftlichen Ausfertigung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Dass das Erkenntnis des BVwG in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung mündlich verkündet wurde und dem BF und seiner Rechtsvertretung eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG ausgefolgt wurde, steht fest, da dies in der Niederschrift des BVwG vom 29.09.2025 vermerkt ist und diese Niederschrift sowohl vom BF als auch von seiner Rechtsvertretung nach erfolgter Übersetzung durch die Dolmetscherin unterschrieben wurde.2.6. Auch die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 17.07.2025, der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) und zur schriftlichen Ausfertigung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Dass das Erkenntnis des BVwG in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung mündlich verkündet wurde und dem BF und seiner Rechtsvertretung eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgefolgt wurde, steht fest, da dies in der Niederschrift des BVwG vom 29.09.2025 vermerkt ist und diese Niederschrift sowohl vom BF als auch von seiner Rechtsvertretung nach erfolgter Übersetzung durch die Dolmetscherin unterschrieben wurde. 2.

  1. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung ergibt sich aus dem Akt (AS 1). Der Festnahmeauftrag und der Durchsuchungsauftrag erliegen im Akt (AS 55 ff, 71 f). 2.
  2. Auch der Abschiebeauftrag erliegt im Akt (AS 73 f). 2.
  3. Die Feststellungen zur Festnahme, Anhaltung und Abschiebung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dass dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung und das Informationsblatt für Festgenommene jeweils in deutscher und armenischer Sprache übergeben wurden, geht aus der vom BF am 18.01.2026 unterzeichneten Übernahmebestätigung hervor (AS 137). Die Information über die bevorstehende Abschiebung erliegt im Akt (AS 67). 2.
  4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.09.
  5. Dass es während der Anhaltung oder der Abschiebung zu unzumutbaren gesundheitlichen Belastungen gekommen wäre, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde dies in der Beschwerde oder Stellungnahme vom 26.01.2026 behauptet. 2.
  6. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF wurde eine Änderung weder vorgebracht noch ist sie anhand der Aktenlage ersichtlich. Dass der BF und seine Ehefrau mit demselben Abschiebeflug nach Armenien abgeschoben wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zur Festnahme und Anhaltung (Spruchpunkt I.):3.
  9. Zur Festnahme und Anhaltung (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten: „§ 7.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. § 41.
(1)Jeder

§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Paragraph 41,

(1)Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.“ § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ Art. 1 Abs. 3, Art 2 Abs. 1 Z 7 und Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lauten:Artikel eins, Absatz 3,, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Artikel 4, Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lauten: „Art. 1„"Art". 1 [...]
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Art. 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:Artikel 2,
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] Z 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Ziffer 7, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Art. 4Artikel 4 [...]
(6)Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“ Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet: „Art. 5
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:„"Art". 5
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“ § 29 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 29, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „§ 29.
(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2)Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3)Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
  1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
  2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“

(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.“ 3.1.

  1. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063).3.1.
  2. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war vergleiche VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Sowohl für eine auf § 39 FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf § 40 BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Art. 4 Abs. 6 PersFrG und des Art. 5 Abs. 2 EMRK - in § 40 Abs. 1 FPG bzw. § 41 Abs. 1 BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16).Sowohl für eine auf Paragraph 39, FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf Paragraph 40, BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Artikel 4, Absatz 6, PersFrG und des Artikel 5, Absatz 2, EMRK - in Paragraph 40, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16). Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). 3.1.
  3. Die gegenständliche (Maßnahmen-)Beschwerde richtet sich gegen die Festnahme und Anhaltung des BF. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF vom BFA eine Rückkehrentscheidung erhalten habe, gegen welche er eine Beschwerde erhoben habe, wobei in der Folge nie eine Entscheidung des BVwG zugestellt worden sei. In einer Stellungnahme vom 26.01.2026 wurde im Wesentlichen zunächst anerkannt, dass mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2025 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden sei, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Weiters wurde dargelegt, dass die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses bis zum Zeitpunkt der Festnahme nicht vorgelegen sei. Es sei unzulässig, auf Grundlage einer Entscheidung, deren schriftliche Ausfertigung dem BF trotz rechtzeitigen Antrags vorenthalten worden sei, eine aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahme zu setzen. Die Festnahme zwecks Abschiebung habe faktisch die Möglichkeit vereitelt, effektiven Rechtsschutz gegen die Rückkehrentscheidung zu erlangen und habe den BF in seinem Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. Der BF besitzt – wie ausgeführt – nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt, daher ist er Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt – wie ausgeführt – nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt, daher ist er Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.cit.

besteht.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde am 18.01.2026, um 09:40 Uhr

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am 13.01.2026 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde am 18.01.2026, um 09:40 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am 13.01.2026 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Im Festnahmeauftrag vom 13.01.2026 wird ausdrücklich angeführt, die Festnahme erfolge zum Zwecke der Abschiebung des BF. Dass im Fall des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmeauftrag wurde daher grundsätzlich zu Recht auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.Im Festnahmeauftrag vom 13.01.2026 wird ausdrücklich angeführt, die Festnahme erfolge zum Zwecke der Abschiebung des BF. Dass im Fall des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmeauftrag wurde daher grundsätzlich zu Recht auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Auch wurde der BF – wie bereits oben ausgeführt – über den Grund seiner Festnahme sowie die bevorstehende Abschiebung nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache informiert. 3.1.

  1. Hinsichtlich der bereits genannten Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.01.2026 ist auszuführen: 3.1.4.
  2. Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa B vom
  3. November 2009, 2009/05/0139). Dies korrespondiert der Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007)3.1.4.
  4. Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa B vom
  5. November 2009, 2009/05/0139). Dies korrespondiert der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007) Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (Hinweis E vom
  6. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom
  7. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom
  8. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vgl VfGH vom
  9. Juni 2015, E 163/2014, unter Hinweis auf E vom
  10. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (Hinweis B vom
  11. Februar 2000, 99/09/0240). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007)Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (Hinweis E vom
  12. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom
  13. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom
  14. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vergleiche VfGH vom
  15. Juni 2015, E 163 aus 2014,, unter Hinweis auf E vom
  16. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (Hinweis B vom
  17. Februar 2000, 99/09/0240). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007) Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (Hinweis E vom
  18. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH; vgl idS etwa auch E vom
  19. September 2006, 2005/05/0258; E vom
  20. November 2010, 2008/20/0448). Enthält das verkündete Erkenntnis entgegen dem § 29 VwGVG 2014 keine Begründung (zur Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes vgl etwa E vom
  21. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH), ist die davon betroffene Partei allerdings an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH behindert, worin ein wesentlicher Mangel des vom VwG geführten Verfahrens erblickt werden kann (vgl idS etwa E vom
  22. September 2006, 2005/05/0258); Gleiches gilt, wenn die Entscheidungsgründe im Verkündungsprotokoll bloß unter Verweis auf die schriftliche Ausfertigung bzw grob lückenhaft – dh insbesondere unter völliger Auslassung eines wesentlichen Begründungselementes (Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung, vgl etwa E vom
  23. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwH) – dargestellt werden (vgl dazu E vom
  24. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007)Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (Hinweis E vom
  25. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH; vergleiche idS etwa auch E vom
  26. September 2006, 2005/05/0258; E vom
  27. November 2010, 2008/20/0448). Enthält das verkündete Erkenntnis entgegen dem Paragraph 29, VwGVG 2014 keine Begründung (zur Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche etwa E vom
  28. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, mwH), ist die davon betroffene Partei allerdings an der entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH behindert, worin ein wesentlicher Mangel des vom VwG geführten Verfahrens erblickt werden kann vergleiche idS etwa E vom
  29. September 2006, 2005/05/0258); Gleiches gilt, wenn die Entscheidungsgründe im Verkündungsprotokoll bloß unter Verweis auf die schriftliche Ausfertigung bzw grob lückenhaft – dh insbesondere unter völliger Auslassung eines wesentlichen Begründungselementes (Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung, vergleiche etwa E vom
  30. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwH) – dargestellt werden vergleiche dazu E vom
  31. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007) Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (vgl § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG 2014; vgl dazu auch E
  32. Jänner 1994, 93/09/0048). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (vgl idS E vom
  33. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15.026 A/1998), E vom
  34. September 2009, 2008/09/0218). Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (E vom
  35. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vgl VfGH vom
  36. Juni 2015, E 1629/2014). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007)Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG 2014; vergleiche dazu auch E
  37. Jänner 1994, 93/09/0048). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf vergleiche idS E vom
  38. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15.026 A/1998), E vom
  39. September 2009, 2008/09/0218). Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (E vom
  40. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vergleiche VfGH vom
  41. Juni 2015, E 1629 aus 2014,). (VwGH vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007) Ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts zwar eine grobe Zusammenfassung der Entscheidungsgründe zu entnehmen, sind diese jedoch für sich nicht ausreichend, um dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses zu ermöglichen, zumal auch im Verkündungsprotokoll auf die näheren Begründungsausführungen in der schriftlichen Bescheidausfertigung verwiesen wird, die jedoch nicht vorliegt, zeigt die Revision, indem sie diese Begründungsmängel vorbringt, einen revisiblen Verfahrensmangel auf, weil die lückenhafte Darstellung der Entscheidungsgründe eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verhindert. (VwGH vom 15.12.2014, Ro 2014/04/0068) 3.1.4.
  42. Die gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2025 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung als unbegründet abgewiesen. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG wurde dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt und dem Vertreter der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Das Erkenntnis des BVwG wurde somit ordnungsgemäß nach § 29 VwGVG verkündet und zugestellt, womit es rechtlich existent wurde und in Rechtskraft erwuchs.3.1.4.2. Die gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2025 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung als unbegründet abgewiesen. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem BF und seiner Rechtsvertretung persönlich ausgefolgt und dem Vertreter der belangten Behörde elektronisch übermittelt. Das Erkenntnis des BVwG wurde somit ordnungsgemäß nach Paragraph 29, VwGVG verkündet und zugestellt, womit es rechtlich existent wurde und in Rechtskraft erwuchs. Die mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 erlassene und mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025 (GZ: L518 2312095-2) bestätigte Rückkehrentscheidung war im Zeitpunkt der Festnahme durchsetzbar. Es bestand die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieses hat die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten, welche ausreichend ausgeführt werden müssen, um dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses zu ermöglichen. Der BF hatte somit die Möglichkeit auch vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Revision zu erheben. Da eine mündliche Verkündung die wesentlichen Entscheidungsgründe in der Form enthalten muss, dass dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses möglich ist, ist auch anzunehmen, dass bei einer ordnungsgemäßen Verkündung auch eine ausreichende Argumentation in der Revision bzw. in einer Beschwerde an den VfGH möglich ist. Wären im gegenständlichen Fall die wesentlichen Entscheidungsgründe nicht ordnungsgemäß verkündet worden, hätte der BF dies zudem bei einer Anfechtung des mündlich verkündeten Erkenntnisses geltend machen können. Der BF führte in der Stellungnahme vom 26.01.2026 die Rechtsprechung des VfGH an, wonach aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des § 29 VwGVG – auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung folgt. Andernfalls wird dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt, was den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht (ständige Rechtsprechung des VfGH, vgl etwa VfSlg 11.196/1986; 15.218/1998; 17.340/2004; 20.107/2016; VfGH 10.3.2021, E2059/2020; 23.6.2021, E720/2021; 29.6.2022, E1641/2022; 28.11.2022, E2588/2022).Der BF führte in der Stellungnahme vom 26.01.2026 die Rechtsprechung des VfGH an, wonach aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des Paragraph 29, VwGVG – auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung folgt. Andernfalls wird dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt, was den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht (ständige Rechtsprechung des VfGH, vergleiche etwa VfSlg 11.196 aus 1986,; 15.218 aus 1998,; 17.340 aus 2004,; 20.107 aus 2016,; VfGH 10.3.2021, E2059/2020; 23.6.2021, E720/2021; 29.6.2022, E1641/2022; 28.11.2022, E2588/2022). Dazu ist auszuführen, dass in den genannten VfGH-Entscheidungen überaus lange Zeiträume von mehr als einem Jahr oder sogar mehr als zwei oder drei Jahren zwischen der mündlichen Verkündung und der schriftlichen Ausfertigung liegen. Im gegenständlichen Fall erfolgte die schriftliche Ausfertigung hingegen etwa viereinhalb Monate nach der mündlichen Verkündung. Dass dies bereits der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidungen und somit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht, ist angesichts der sehr viel längeren Zeiträume in den VfGH-Entscheidungen nicht anzunehmen. Im Zeitpunkt der Festnahme handelte es sich beim BF somit um einen Fremden, der zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war und sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er weder innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise noch in weiterer Folge bis zu seiner Festnahme nach. Die Festnahme war damit auch notwendig und erfolgte rechtmäßig. 3.1.5. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.3.1.5. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF befand sich von 18.01.2026, 09:40 Uhr, bis 20.01.2026, 13:04 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Das BFA hatte bereits im Vorfeld seiner Festnahme die Abschiebung des BF organisiert und hierzu einen Flug gebucht. Ebenso erließ das BFA bereits zuvor einen Abschiebeauftrag. Seine Anhaltedauer von gerademal etwas mehr als 51 Stunden verblieb somit deutlich unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seiner bloß kurzen Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Dies wurde auch nicht vorgebracht. Eine Änderung im Privat- oder Familienleben des BF trat seit Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht ein und auch der gesundheitliche Zustand des BF stand einer Festnahme, Anhaltung und Abschiebung nicht entgegen. Weiters geht bereits aus der Aktenlage klar hervor, dass der BF über die bevorstehende Abschiebung informiert und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde. Die Festnahme und Anhaltung des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher notwendig und auch verhältnismäßig. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde und Stellungnahme nicht zu erkennen. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung im Stande der Festnahme waren rechtmäßig.Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung im Stande der Festnahme waren rechtmäßig. 3.2. Zur Kostenentscheidung: 3.2.1. § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.” § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

§ 1Vw

G-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Abs. 1) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Abs. 2).

Paragraph eins, VwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Absatz eins,) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Absatz 2,). § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt. 3.2.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen des BFA sowie des BF ausreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen des BFA sowie des BF ausreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2332818.1.00

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