Obsah (9)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§55§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW261 2333619-1 Spruch, W261 2333619-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 29.11.2023 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Alawit sei. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und 9 Jahre die Universität besucht mit einem Abschluss in Elektrotechnik. Er habe zuletzt als Techniker gearbeitet. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine vier Schwestern würden noch in Syrien leben, seine Ehefrau lebe im Irak.
- Am 29.11.2023 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Alawit sei. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und 9 Jahre die Universität besucht mit einem Abschluss in Elektrotechnik. Er habe zuletzt als Techniker gearbeitet. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine vier Schwestern würden noch in Syrien leben, seine Ehefrau lebe im Irak. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er den Militärdienst nicht abgeleistet habe und Angst vor einer Einberufung habe. Er wolle keine Waffe tragen und nicht an Kriegsverbrechen teilnehmen. Bei einer Rückkehr fürchte er eine Einberufung.
- Am 12.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Alawit. Er sei in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren. Er habe dort 12 Jahre lang die Schule und neun Jahre lang eine Universität besucht und seinen Abschluss im Jänner des Jahre 2019 gemacht. Er habe in Syrien in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gearbeitet. Am XXXX 2019 sei der Beschwerdeführer zunächst legal in den Libanon und per Flugzeug weiter nach XXXX in den Irak gereist. Im Libanon habe er zunächst für sechs Monate als Computerreparateur und später für drei Jahre als Ingenieur gearbeitet bis er am XXXX 2023 illegal aus dem Irak in die Türkei und weiter nach Österreich gereist sei. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
- Am 12.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Alawit. Er sei in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren. Er habe dort 12 Jahre lang die Schule und neun Jahre lang eine Universität besucht und seinen Abschluss im Jänner des Jahre 2019 gemacht. Er habe in Syrien in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gearbeitet. Am römisch 40 2019 sei der Beschwerdeführer zunächst legal in den Libanon und per Flugzeug weiter nach römisch 40 in den Irak gereist. Im Libanon habe er zunächst für sechs Monate als Computerreparateur und später für drei Jahre als Ingenieur gearbeitet bis er am römisch 40 2023 illegal aus dem Irak in die Türkei und weiter nach Österreich gereist sei. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er keine Waffe tragen wolle und das Volk nicht töten wolle. Außerdem werde er vom Volk gehasst, da er Alawit sei.
- Am 04.11.2025 wurde der Beschwerdeführer abermals vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe Syrien verlassen, da er den Militärdienst nicht mehr aufschieben habe können. Außerdem habe er Syrien aus persönlichen Gründen, aufgrund seiner Lebensphilosophie verlassen. Die Lage in Syrien sei nicht geeignet gewesen, um ein ordentliches Leben zu führen. Es habe überall Waffen gegeben, jeder habe eine Waffe bei sich gehabt. Befragt, ob sich nach dem Sturz des Assad-Regimes etwas an seinen Fluchtgründen geändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass Alawiten in XXXX nicht in Ruhe gelassen werden würden. Sie würden fristlos gekündigt und getötet werden. Außerdem würde man ihnen ihre Häuser und Wohnungen wegnehmen.
- Am 04.11.2025 wurde der Beschwerdeführer abermals vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe Syrien verlassen, da er den Militärdienst nicht mehr aufschieben habe können. Außerdem habe er Syrien aus persönlichen Gründen, aufgrund seiner Lebensphilosophie verlassen. Die Lage in Syrien sei nicht geeignet gewesen, um ein ordentliches Leben zu führen. Es habe überall Waffen gegeben, jeder habe eine Waffe bei sich gehabt. Befragt, ob sich nach dem Sturz des Assad-Regimes etwas an seinen Fluchtgründen geändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass Alawiten in römisch 40 nicht in Ruhe gelassen werden würden. Sie würden fristlos gekündigt und getötet werden. Außerdem würde man ihnen ihre Häuser und Wohnungen wegnehmen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte
§ 52
Abs 9 FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien
§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass
§55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Die belangte Behörde stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
§55
Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe und dieser seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, welche die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Syrien über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
- Mit E-Mailnachricht vom 10.12.2025 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung, die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert habe. Die neue Regierung verfüge über zu wenige Sicherheitskräfte, um im Land die Kontrolle herzustellen. Nur in den größeren Städten bestehe relative Sicherheit, wohingegen in den ländlichen Regionen de facto Gesetzeslosigkeit an der Tagesordnung stehen würde. Die Kriminalität und Gesetzeslosigkeit seien gestiegen, unter anderem sei es zu Tötungen und Entführungen in den von der Interimsregierung kontrollierten Gebieten gekommen. Die extrem volatile Sicherheits- und Versorgungslage bringe eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden iSd Art. 15 der Status-Richtlinie drohe.
- Mit E-Mailnachricht vom 10.12.2025 erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung, die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert habe. Die neue Regierung verfüge über zu wenige Sicherheitskräfte, um im Land die Kontrolle herzustellen. Nur in den größeren Städten bestehe relative Sicherheit, wohingegen in den ländlichen Regionen de facto Gesetzeslosigkeit an der Tagesordnung stehen würde. Die Kriminalität und Gesetzeslosigkeit seien gestiegen, unter anderem sei es zu Tötungen und Entführungen in den von der Interimsregierung kontrollierten Gebieten gekommen. Die extrem volatile Sicherheits- und Versorgungslage bringe eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden iSd Artikel 15, der Status-Richtlinie drohe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G oder zumindest jener des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG zuzuerkennen gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG oder zumindest jener des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen gewesen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 27.01.2026 einlangte.
- Mit am 30.01.2026 einlangendem Schreiben gab RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK bekannt, mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt und beauftragt worden zu sein. Mit am 02.03.2026 einlangendem Schreiben gab die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH die Niederlegung ihrer Vollmacht bekannt.
- Am 03.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026 in das Verfahren ein.
- Mit einem vom 13.03.2026 datierten Schreiben brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ein und legte dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Urkundenvorlage Beweismittel vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie alawitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er spricht außerdem Englisch sowie Deutsch auf Niveau B1.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie alawitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er spricht außerdem Englisch sowie Deutsch auf Niveau B
- Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau, XXXX (geb. XXXX ) lebt in der Stadt XXXX in Syrien. Der Ehe entstammen keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau, römisch 40 (geb. römisch 40 ) lebt in der Stadt römisch 40 in Syrien. Der Ehe entstammen keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers heißen XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt), sowie vier Schwestern, XXXX (ca. XXXX Jahre alt), XXXX (ca. XXXX Jahre alt), XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt). Seine Familienangehörigen leben allesamt in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien.Die Eltern des Beschwerdeführers heißen römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt), sowie vier Schwestern, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt), römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt). Seine Familienangehörigen leben allesamt in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über eine Eigentumswohnung im Stadtviertel XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX .Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über eine Eigentumswohnung im Stadtviertel römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement XXXX geboren. Er wuchs dort auf und besuchte 12 Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer studierte 9 Jahre lang an einer Universität in XXXX . Er schloss seine universitäre Ausbildung in Elektrotechnik im Fachgebiet Automationskontrolle und Computer im Jänner 2019 ab. Von 2012 bis 2013 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Computergeschäft in XXXX und war neben seinem Studium zwischen 2017 und 2019 für anderthalb Jahre in einer Automanufaktur beschäftigt. Am XXXX 2019 reiste der Beschwerdeführer legal in den Libanon aus und reiste von dort per Flugzeug weiter nach XXXX in den Irak. Dort arbeitete der Beschwerdeführer zunächst für sechs Monate als Computerreparateur und war dann weitere drei Jahre als Ingenieur tätig. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren. Er wuchs dort auf und besuchte 12 Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer studierte 9 Jahre lang an einer Universität in römisch 40 . Er schloss seine universitäre Ausbildung in Elektrotechnik im Fachgebiet Automationskontrolle und Computer im Jänner 2019 ab. Von 2012 bis 2013 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Computergeschäft in römisch 40 und war neben seinem Studium zwischen 2017 und 2019 für anderthalb Jahre in einer Automanufaktur beschäftigt. Am römisch 40 2019 reiste der Beschwerdeführer legal in den Libanon aus und reiste von dort per Flugzeug weiter nach römisch 40 in den Irak. Dort arbeitete der Beschwerdeführer zunächst für sechs Monate als Computerreparateur und war dann weitere drei Jahre als Ingenieur tätig. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , da der Beschwerdeführer dort geboren wurde aufwuchs, die Schule und Universität besuchte, erste berufliche Erfahrungen sammelte und ununterbrochen bis zu seiner Ausreise dort lebte. Die Stadt steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , da der Beschwerdeführer dort geboren wurde aufwuchs, die Schule und Universität besuchte, erste berufliche Erfahrungen sammelte und ununterbrochen bis zu seiner Ausreise dort lebte. Die Stadt steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer verließ den Irak am XXXX 2023 in Richtung Türkei und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 28.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer verließ den Irak am römisch 40 2023 in Richtung Türkei und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 28.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich ist der Beschwerdeführer als Produktionsmitarbeiter sowie Schichtführerstellvertreter bei der XXXX beschäftigt. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.In Österreich ist der Beschwerdeführer als Produktionsmitarbeiter sowie Schichtführerstellvertreter bei der römisch 40 beschäftigt. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer engagiert sich in der Marktgemeinde XXXX . Er hat außerdem bereits Freundschaften geschlossen.Der Beschwerdeführer engagiert sich in der Marktgemeinde römisch 40 . Er hat außerdem bereits Freundschaften geschlossen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer bekennt sich zum alawitisch-muslimischen Glauben. Die Situation in Syrien ist für die alawitische Minderheit gegenwärtig äußerst volatil. Die Familie al-Assad verließ sich auf die Alawiten, die seit ihrer Machtübernahme im Jahr 1970 viele Führungspositionen im Regime innehatten. Unter al-Assad arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat. Mit dem Sturz des alten Regimes hat sich die Situation der Alawiten dramatisch verschlechtert. Alawiten sehen sich insbesondere seitens sunnitischer Muslime mit weitverbreitetem Misstrauen und Ressentiments konfrontiert, denn viele kamen zu der Überzeugung, dass das Land von Alawiten beherrscht wurde, die über die sunnitischen Muslime, die eine unterdrückte Mehrheit darstellte, herrschten. Seit dem Regimewechsel ist es vermehrt zu Übergriffen und gewaltsamen Angriffen auf die alawitische Gemeinschaft gekommen. Die Sicherheitsbehörden der neuen syrischen Regierung haben seit ihrer Machtübernahme eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, um „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen und dabei hunderte von Menschen verhaftet. Viele von der Übergangsregierung inhaftierte Alawiten wurden beschuldigt, unter der früheren Regierung Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begangen zu haben. Die neue Regierung hat dabei ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes und Personen, die mit der ehemaligen Assad-Regierung verbunden gelten, ins Visier genommen. Ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer wurden willkürlich festgenommen. Verhaftungen fanden in XXXX , im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung. Außerdem haben viele Alawiten durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie durch die Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst Arbeit und Einkommen verloren. Im Falle der Armeeangehörigen ging die Entlassung bei vielen auch damit einher, dass sie ihre vom Militär bereitgestellten Wohnungen verlassen mussten. Die Sicherheitsbehörden der neuen syrischen Regierung haben seit ihrer Machtübernahme eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, um „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen und dabei hunderte von Menschen verhaftet. Viele von der Übergangsregierung inhaftierte Alawiten wurden beschuldigt, unter der früheren Regierung Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begangen zu haben. Die neue Regierung hat dabei ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes und Personen, die mit der ehemaligen Assad-Regierung verbunden gelten, ins Visier genommen. Ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer wurden willkürlich festgenommen. Verhaftungen fanden in römisch 40 , im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung. Außerdem haben viele Alawiten durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie durch die Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst Arbeit und Einkommen verloren. Im Falle der Armeeangehörigen ging die Entlassung bei vielen auch damit einher, dass sie ihre vom Militär bereitgestellten Wohnungen verlassen mussten. Der Beschwerdeführer leistete niemals einen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) des (ehemaligen) Assad-Regimes – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – ab. Er konnte die Ableistung des Militärdienstes aufgrund seines Studiums aufschieben und verließ das Land, bevor er einberufen werden konnte. Drei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers arbeiteten in der Manufaktur des Militärs des ehemaligen Assad-Regimes und waren Bedienstete des Verteidigungsministeriums. Diese drei Onkel väterlicherseits wurden im Auftrag der neuen Regierung festgenommen worden und befinden sich seit Februar 2025 in Haft. Der Beschwerdeführer ist der neuen syrischen Regierung gegenüber oppositionell eingestellt, wiewohl er aus Angst um seine nach wie vor in Syrien lebende Familie nie öffentlich gegen die neue syrische Regierung aufgetreten ist. Seit dem Machtumsturz ist es, vor allem in alawitisch besiedelten Regionen wie der Stadt XXXX und insbesondere im Stadtteil XXXX , zu religiös motivierten Übergriffen gegenüber der alawitischen Minderheit gekommen. Seit Anfang 2025 gibt es wöchentliche Berichte über Zivilisten, häufig Alawiten, die von „unbekannten Bewaffneten“ oder „vermummten Männern“ getötet wurden. Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten sunnitische Kämpfer im März 2025 1.500 Alawiten in der Küstenregion. Auch Rebellengruppierungen, von denen einige von der Türkei unterstützt werden waren an den Massakern beteiligt. Zudem bekannte sich die sunnitische Miliz Saraya Ansar al-Sunnah zu mehreren Angriffen und Tötungen von Alawiten. Seit dem Machtumsturz ist es, vor allem in alawitisch besiedelten Regionen wie der Stadt römisch 40 und insbesondere im Stadtteil römisch 40 , zu religiös motivierten Übergriffen gegenüber der alawitischen Minderheit gekommen. Seit Anfang 2025 gibt es wöchentliche Berichte über Zivilisten, häufig Alawiten, die von „unbekannten Bewaffneten“ oder „vermummten Männern“ getötet wurden. Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten sunnitische Kämpfer im März 2025 1.500 Alawiten in der Küstenregion. Auch Rebellengruppierungen, von denen einige von der Türkei unterstützt werden waren an den Massakern beteiligt. Zudem bekannte sich die sunnitische Miliz Saraya Ansar al-Sunnah zu mehreren Angriffen und Tötungen von Alawiten. Bewaffnete Gruppierungen führen Rachemorde durch und Zivilisten werden aus politischen bzw. konfessionellen Motiven ins Visier genommen. Die Gouvernements Hama und XXXX waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und XXXX . Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der Verfolgung von „Überresten des ehemaligen Regimes” durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements. Im Dezember 2025 fand im Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX ein Anschlag einer sunnitischen Extremistengruppe auf eine Moschee statt, bei welchem mehrere Zivilisten starben. Bewaffnete Gruppierungen führen Rachemorde durch und Zivilisten werden aus politischen bzw. konfessionellen Motiven ins Visier genommen. Die Gouvernements Hama und römisch 40 waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und römisch 40 . Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der Verfolgung von „Überresten des ehemaligen Regimes” durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements. Im Dezember 2025 fand im Stadtteil römisch 40 in der Stadt römisch 40 ein Anschlag einer sunnitischen Extremistengruppe auf eine Moschee statt, bei welchem mehrere Zivilisten starben. Die neue Regierung hat den Minderheiten versichert, dass sie in Sicherheit sind, doch die tiefen konfessionellen Spaltungen des Landes haben sich als eine der größten Hürden für die neue Regierung erwiesen. Die Behörden haben die Gräueltaten an Alawiten zwar verurteilt und vereinzelte Schutzmaßnahmen gesetzt, wie ein nächtliches Motorradverbot in der Stadt XXXX , wo Morde häufig von unbekannten Bewaffneten auf Motorrädern verübt wurden, oder die Einrichtung von Kontrollpunkten. Trotz einzelner Schutzmaßnahmen fehlt es an effektiven Schritten zum nachhaltigen Schutz der Alawiten. Die neue Regierung hat den Minderheiten versichert, dass sie in Sicherheit sind, doch die tiefen konfessionellen Spaltungen des Landes haben sich als eine der größten Hürden für die neue Regierung erwiesen. Die Behörden haben die Gräueltaten an Alawiten zwar verurteilt und vereinzelte Schutzmaßnahmen gesetzt, wie ein nächtliches Motorradverbot in der Stadt römisch 40 , wo Morde häufig von unbekannten Bewaffneten auf Motorrädern verübt wurden, oder die Einrichtung von Kontrollpunkten. Trotz einzelner Schutzmaßnahmen fehlt es an effektiven Schritten zum nachhaltigen Schutz der Alawiten. Die neue syrische Regierung kann die für die Gewalt an Alawiten verantwortlichen Milizen nicht ohne Weiteres zur Rechenschaft ziehen, da sie einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen und ist daher nicht dazu in der Lage, der alawitischen Glaubensgemeinschaft effektiven Schutz zu gewährleisten, denn die Gewalt hält weiter an. Bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX im Gouvernement XXXX ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alawitischen Glaubensgemeinschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt von radikal islamistischen Milizen persönlich und konkret mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu sein. Die neue syrische Regierung ist nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion vor diesen religiös motivierten Übergriffen zu schützen.Bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alawitischen Glaubensgemeinschaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt von radikal islamistischen Milizen persönlich und konkret mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu sein. Die neue syrische Regierung ist nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion vor diesen religiös motivierten Übergriffen zu schützen. 1.
- Die neue syrische Regierung ist auch in der Stadt Damaskus und in den anderen Gouvernements in Syrien nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor potentiellen Angriffen durch islamistischer Milizen aufgrund seiner alawitischen Religionszugehörigkeit zu schützen. Der Beschwerdeführer war noch nie in Damaskus, er hat dort auch kein tragfähiges familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk auf welches er zurückgreifen kann. Als Angehöriger der alawitischen Glaubensgemeinschaft wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohne tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Damaskus im Vergleich zur sunnitischen Mehrheitsbevölkerung schwerer Arbeit und Unterkunft finden können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage von auf Echtheit überprüften Dokumenten fest (vgl. AS 25).Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage von auf Echtheit überprüften Dokumenten fest vergleiche AS 25). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründet sich auf seine gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 34, 41, Niederschrift vom 16.03.2026 S. 5). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf Niveau B1 beherrscht gründet sich zudem auf das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die Ablegung einer Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 (vgl. AS 113). Zudem war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in der Lage gewisse Fragen auf Deutsch zu beantworten (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 6, 8, 10).Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründet sich auf seine gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 34, 41, Niederschrift vom 16.03.2026 S. 5). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf Niveau B1 beherrscht gründet sich zudem auf das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die Ablegung einer Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 vergleiche AS 113). Zudem war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in der Lage gewisse Fragen auf Deutsch zu beantworten vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 6, 8, 10). Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren. Zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben. Während dieser im Rahmen der Erstbefragung sowie seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass sich seine Ehefrau im Irak befinde (vgl. AS 3, 36), erklärt dieser in seiner zweiten Einvernahme, dass sie bei ihrer Familie in XXXX lebe (vgl. AS 42). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass sich seine Ehefrau wieder bei ihren Eltern im XXXX befindet, da sie an Brustkrebs erkrankt ist und, dass sie nach Syrien zurückgekehrt sei, ist um sich einer Chemotherapie zu unterziehen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 6, 9). Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren. Zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben. Während dieser im Rahmen der Erstbefragung sowie seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass sich seine Ehefrau im Irak befinde vergleiche AS 3, 36), erklärt dieser in seiner zweiten Einvernahme, dass sie bei ihrer Familie in römisch 40 lebe vergleiche AS 42). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass sich seine Ehefrau wieder bei ihren Eltern im römisch 40 befindet, da sie an Brustkrebs erkrankt ist und, dass sie nach Syrien zurückgekehrt sei, ist um sich einer Chemotherapie zu unterziehen vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 6, 9). Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers war die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX festzustellen. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, in dieser Stadt geboren und aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer führte im Laufe des Verfahrens konkretisierend aus, dass er konkret aus dem Stadtviertel XXXX stammt (vgl. 4, 36, 44, Niederschrift vom 16.03.2026 S. 5).Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers war die Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 festzustellen. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, in dieser Stadt geboren und aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer führte im Laufe des Verfahrens konkretisierend aus, dass er konkret aus dem Stadtviertel römisch 40 stammt vergleiche 4, 36, 44, Niederschrift vom 16.03.2026 S. 5). In einer Gesamtschau war daher die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen. In einer Gesamtschau war daher die Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, zuletzt in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 5).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 5). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien, im Irak sowie in Österreich.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien, im Irak sowie in Österreich. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Lohnzetteln und dem von seinem Dienstgeber verfassten Schreiben (vgl. Urkundenvorlage vom 13.03.2026 OZ 12).Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Lohnzetteln und dem von seinem Dienstgeber verfassten Schreiben vergleiche Urkundenvorlage vom 13.03.2026 OZ 12). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
- Zur vorgebrachten Bedrohung des Beschwerdeführers als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Alawiten: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich zum alawitischen Glauben des Islams bekennt ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, an denen das erkennende Gericht keinen Grund zu zweifeln hat. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , aus dem Stadtteil XXXX , welcher von Großteils von Menschen alawitischen Glaubens bewohnt wird. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich zum alawitischen Glauben des Islams bekennt ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, an denen das erkennende Gericht keinen Grund zu zweifeln hat. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , aus dem Stadtteil römisch 40 , welcher von Großteils von Menschen alawitischen Glaubens bewohnt wird. Laut einem Bericht des US-Außenministeriums aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung in Syrien Sunniten. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 ( in der Folge LIB V13), Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten). Der Alawismus ist eine schiitische Sekte des Islam. Die Alawiten leben vor allem an der Mittelmeerküste, in den Städten Latakia und Tartus. Sie stellen mit 10 % der Gesamtbevölkerung die größte religiöse Minderheit dar - das sind ca. 2-3 Millionen Menschen (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Laut einem Bericht des US-Außenministeriums aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung in Syrien Sunniten. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 ( in der Folge LIB V13), Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten). Der Alawismus ist eine schiitische Sekte des Islam. Die Alawiten leben vor allem an der Mittelmeerküste, in den Städten Latakia und Tartus. Sie stellen mit 10 % der Gesamtbevölkerung die größte religiöse Minderheit dar - das sind ca. 2-3 Millionen Menschen vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Die aktuellen Länderberichte zeichnen ein kritisches Bild im Hinblick auf die Sicherheitslage der alawitischen Glaubensgemeinschaft – sie gilt als die am stärksten bedrohte Minderheit in Syrien. In den langen Jahrzehnten der Unterdrückung unter al-Assad vollzog sich ein schrittweiser Prozess, in dessen Verlauf die sunnitischen Syrer zu einer unterdrückten Mehrheit wurden. Die Familie al-Assad verließ sich auf die Alawiten, die seit ihrer Machtübernahme im Jahr 1970 viele Führungspositionen im Regime innehatten. Unter al-Assad arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat. Sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie. Viele kamen daher zu der Überzeugung, dass das Land von Alawiten beherrscht wurde, die über die sunnitischen Muslime herrschten. Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 sahen sich die Alawiten sowohl seitens der neuen Behörden als auch seitens anderer Gemeinschaften, insbesondere der sunnitischen Muslime, mit weitverbreitetem Misstrauen und Ressentiments konfrontiert (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Die aktuellen Länderberichte zeichnen ein kritisches Bild im Hinblick auf die Sicherheitslage der alawitischen Glaubensgemeinschaft – sie gilt als die am stärksten bedrohte Minderheit in Syrien. In den langen Jahrzehnten der Unterdrückung unter al-Assad vollzog sich ein schrittweiser Prozess, in dessen Verlauf die sunnitischen Syrer zu einer unterdrückten Mehrheit wurden. Die Familie al-Assad verließ sich auf die Alawiten, die seit ihrer Machtübernahme im Jahr 1970 viele Führungspositionen im Regime innehatten. Unter al-Assad arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat. Sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie. Viele kamen daher zu der Überzeugung, dass das Land von Alawiten beherrscht wurde, die über die sunnitischen Muslime herrschten. Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 sahen sich die Alawiten sowohl seitens der neuen Behörden als auch seitens anderer Gemeinschaften, insbesondere der sunnitischen Muslime, mit weitverbreitetem Misstrauen und Ressentiments konfrontiert vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Der Beschwerdeführer erklärte bereits vor der belangten Behörde, dass er vom Volk gehasst werde, da er Alawit sei (vgl. AS 38). In seiner zweiten Einvernahme nach dem Machtwechsel führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die allgemeine Lage in XXXX seit dem Regierungswechsel deutlich verschlechtert habe und mehrere Menschen ermordet worden seien. Drei seiner Onkel väterlicherseits sind nach seinen Angaben im Auftrag der neuen Regierung festgenommen worden und befinden sich seit Februar 2025 in Haft (vgl. AS 43). Diese drei Onkel väterlicherseits arbeiteten in der Manufaktur des Militärs des ehemaligen Assad-Regimes und waren Bedienstete des Verteidigungsministeriums gewesen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 13). Der Beschwerdeführer erklärte bereits vor der belangten Behörde, dass er vom Volk gehasst werde, da er Alawit sei vergleiche AS 38). In seiner zweiten Einvernahme nach dem Machtwechsel führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die allgemeine Lage in römisch 40 seit dem Regierungswechsel deutlich verschlechtert habe und mehrere Menschen ermordet worden seien. Drei seiner Onkel väterlicherseits sind nach seinen Angaben im Auftrag der neuen Regierung festgenommen worden und befinden sich seit Februar 2025 in Haft vergleiche AS 43). Diese drei Onkel väterlicherseits arbeiteten in der Manufaktur des Militärs des ehemaligen Assad-Regimes und waren Bedienstete des Verteidigungsministeriums gewesen vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 13). Seine Familie berichte, dass die neue Regierung die Menschen in seiner Heimatregion nicht in Ruhe lassen würden und viele in den Libanon geflohen seien. Die Menschen würden nach ihrer Religion beurteilt werden. In Gebieten, wo Alawiten leben, würden sich die Leute nach Sonnenuntergang nicht mehr hinauswagen. Ein Verwandter väterlicherseits sei bei einem Checkpoint entführt worden und eine Woche später habe man seine Leiche gefunden. Man würde die Alawiten in XXXX fristlos kündigen, töten und ihnen ihre Häuser und Wohnungen wegnehmen. Ein weiterer Onkel sei gezwungen worden, seine Wohnung zu verlassen und der Beschwerdeführer kenne auch andere Menschen, denen dasselbe widerfahren sei. Seine Kernfamilie lebe im Zentrum des Alawitengebiets, wo auch Sunniten leben würden. Es würden ständig bewaffnete Personen auf Motorrädern kommen und in der Straße, in der seine Eltern leben, habe man eine Leiche gefunden (vgl. AS 45).Seine Familie berichte, dass die neue Regierung die Menschen in seiner Heimatregion nicht in Ruhe lassen würden und viele in den Libanon geflohen seien. Die Menschen würden nach ihrer Religion beurteilt werden. In Gebieten, wo Alawiten leben, würden sich die Leute nach Sonnenuntergang nicht mehr hinauswagen. Ein Verwandter väterlicherseits sei bei einem Checkpoint entführt worden und eine Woche später habe man seine Leiche gefunden. Man würde die Alawiten in römisch 40 fristlos kündigen, töten und ihnen ihre Häuser und Wohnungen wegnehmen. Ein weiterer Onkel sei gezwungen worden, seine Wohnung zu verlassen und der Beschwerdeführer kenne auch andere Menschen, denen dasselbe widerfahren sei. Seine Kernfamilie lebe im Zentrum des Alawitengebiets, wo auch Sunniten leben würden. Es würden ständig bewaffnete Personen auf Motorrädern kommen und in der Straße, in der seine Eltern leben, habe man eine Leiche gefunden vergleiche AS 45). Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht außerdem: „[…] Zwei meiner Brüder wurden von ihren Ämtern enthoben. Zwei meiner Schwestern wurden auch gekündigt. Dazu kommt tägliches Bedrängen im alltäglichen Leben, sei es aufgrund des äußerlichen Auftritts in der Öffentlichkeit oder anderen dogmatischen Regeln, die versucht werden, durchgesetzt zu werden. Seit Februar 2025 sind drei Onkeln vs in Haft genommen worden. Meine Familie kämpft von Tag zu Tag um ihre Existenz, es mangelt an Verpflegung. Auch was die freie Bewegung betrifft, sind sie stark eingeschränkt. Sie gehen nur eingeschränkt untertags außer Haus und bewegen sich nur wenn innerhalb des Bezirkes. In der Nacht verlassen sie nicht das Haus, aus Sicherheitsgründen.“ (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 6). Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht außerdem: „[…] Zwei meiner Brüder wurden von ihren Ämtern enthoben. Zwei meiner Schwestern wurden auch gekündigt. Dazu kommt tägliches Bedrängen im alltäglichen Leben, sei es aufgrund des äußerlichen Auftritts in der Öffentlichkeit oder anderen dogmatischen Regeln, die versucht werden, durchgesetzt zu werden. Seit Februar 2025 sind drei Onkeln vs in Haft genommen worden. Meine Familie kämpft von Tag zu Tag um ihre Existenz, es mangelt an Verpflegung. Auch was die freie Bewegung betrifft, sind sie stark eingeschränkt. Sie gehen nur eingeschränkt untertags außer Haus und bewegen sich nur wenn innerhalb des Bezirkes. In der Nacht verlassen sie nicht das Haus, aus Sicherheitsgründen.“ vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 6). Diese Aussagen stehen im Einklang mit den aktuellen Länderinformationen, wonach unter al-Assad mehr als 80 % der Alawiten für den Staat arbeiteten. Sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie. Während des Bürgerkriegs erhielten die Frauen und Kinder getöteter alawitischer Soldaten öffentliche Jobs, um ihre Verluste auszugleichen, wodurch die Zahl derer, die ihren Lebensunterhalt dem Staat und der Familie al-Assad verdankten, noch weiter anstieg (vgl. LIB V13, Kapitel Alawiten).Diese Aussagen stehen im Einklang mit den aktuellen Länderinformationen, wonach unter al-Assad mehr als 80 % der Alawiten für den Staat arbeiteten. Sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie. Während des Bürgerkriegs erhielten die Frauen und Kinder getöteter alawitischer Soldaten öffentliche Jobs, um ihre Verluste auszugleichen, wodurch die Zahl derer, die ihren Lebensunterhalt dem Staat und der Familie al-Assad verdankten, noch weiter anstieg vergleiche LIB V13, Kapitel Alawiten). Länderberichten zufolge haben die Sicherheitsbehörden der neuen Regierung seit der Machtübernahme eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Es wird von Misshandlungen, wie der Beschlagnahme von Häusern sowie von Hinrichtungen vor Ort und willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern berichtet. Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst haben viele Alawiten Arbeit und Einkommen verloren. Im Falle der Armeeangehörigen ging die Entlassung bei vielen auch damit einher, dass sie ihre vom Militär bereitgestellten Wohnungen verlassen mussten (vgl. LIB V13 Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Rechtliches). Ab Dezember 2024 erließ die neue Regierung Beschlüsse zur Entlassung von Tausenden von Beschäftigten im öffentlichen Dienst und kündigte an, insgesamt mehr als 300 000 Personen zu entlassen. Die Regierung entließ Sicherheitspersonal und Beamte, entweder um deren Beteiligung an den Menschenrechtsverletzungen des früheren Regimes zu untersuchen oder weil sie als „Scheinarbeitnehmer“ identifiziert worden waren. Während die weitreichenden Entlassungen im öffentlichen Dienst die breite Bevölkerung betrafen, traf sie die alawitische Gemeinschaft unverhältnismäßig stark (vgl. EUAA, Syria: Country Focus aus Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07/2025) S 27 f., übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission).Länderberichten zufolge haben die Sicherheitsbehörden der neuen Regierung seit der Machtübernahme eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Es wird von Misshandlungen, wie der Beschlagnahme von Häusern sowie von Hinrichtungen vor Ort und willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern berichtet. Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst haben viele Alawiten Arbeit und Einkommen verloren. Im Falle der Armeeangehörigen ging die Entlassung bei vielen auch damit einher, dass sie ihre vom Militär bereitgestellten Wohnungen verlassen mussten vergleiche LIB V13 Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Rechtliches). Ab Dezember 2024 erließ die neue Regierung Beschlüsse zur Entlassung von Tausenden von Beschäftigten im öffentlichen Dienst und kündigte an, insgesamt mehr als 300 000 Personen zu entlassen. Die Regierung entließ Sicherheitspersonal und Beamte, entweder um deren Beteiligung an den Menschenrechtsverletzungen des früheren Regimes zu untersuchen oder weil sie als „Scheinarbeitnehmer“ identifiziert worden waren. Während die weitreichenden Entlassungen im öffentlichen Dienst die breite Bevölkerung betrafen, traf sie die alawitische Gemeinschaft unverhältnismäßig stark vergleiche EUAA, Syria: Country Focus aus Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07 aus 2025,) S 27 f., übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission). Dass die Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich Bedienstete des Verteidigungsministeriums gewesen sind und für das ehemalige Assad-Regime arbeiteten, erweist sich im Lichte der Länderinformationen, wonach man diese entlassen, verhaftet und ihnen ihre Wohnungen weggenommen habe, als durchaus plausibel. Die Kriterien für die Bestimmung, wer als mit der ehemaligen Regierung verbunden gilt – und auf welcher Grundlage sie ins Visier genommen werden – sind weiterhin unklar (vgl. LIB V13 Allgemeine Menschenrechtslage, (ehemalige) Assad-Anhänger). EUAA, Country Guidance Syria, Comprehensive Update aus Dezember 2025 zufolge führt die bloße Tatsache, ehemaliges Mitglied der Streitkräfte Assads oder pro-Assad-bewaffneter Gruppen gewesen zu sein für sich genommen nicht zu einem Risiko (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025) S 28 f., übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission). Auch Zivilisten werden als Personen wahrgenommen, die mit dem Assad-Regime kollaboriert haben wahrgenommen. Dabei sind jedoch prominente Persönlichkeiten, die unter dem früheren Regime öffentlich in Erscheinung traten oder Stellungnahmen abgaben einem höheren Risiko ausgesetzt, ins Visier genommen zu werden. Weniger bekannte Personen, würden in der Regel nicht inhaftiert, es sei denn, sie waren in konkrete Straftaten verwickelt oder stehen bekanntermaßen in Verbindung mit Geheimdiensten (vgl. EUAA 12/2025 S 30).Die Kriterien für die Bestimmung, wer als mit der ehemaligen Regierung verbunden gilt – und auf welcher Grundlage sie ins Visier genommen werden – sind weiterhin unklar vergleiche LIB V13 Allgemeine Menschenrechtslage, (ehemalige) Assad-Anhänger). EUAA, Country Guidance Syria, Comprehensive Update aus Dezember 2025 zufolge führt die bloße Tatsache, ehemaliges Mitglied der Streitkräfte Assads oder pro-Assad-bewaffneter Gruppen gewesen zu sein für sich genommen nicht zu einem Risiko vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12 aus 2025,) S 28 f., übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission). Auch Zivilisten werden als Personen wahrgenommen, die mit dem Assad-Regime kollaboriert haben wahrgenommen. Dabei sind jedoch prominente Persönlichkeiten, die unter dem früheren Regime öffentlich in Erscheinung traten oder Stellungnahmen abgaben einem höheren Risiko ausgesetzt, ins Visier genommen zu werden. Weniger bekannte Personen, würden in der Regel nicht inhaftiert, es sei denn, sie waren in konkrete Straftaten verwickelt oder stehen bekanntermaßen in Verbindung mit Geheimdiensten vergleiche EUAA 12 aus 2025, S 30). Zwar ist der Beschwerdeführer Angehöriger der alawitischen Glaubensgemeinschaft, doch ist aus den folgenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass dieser von der neuen syrischen Regierung als „Überbleibsel“ des ehemaligen Assad-Regimes angesehen werden würde: Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX und somit aus einem Gebiet, in dem die Alawiten einen großen Teil der Bevölkerung ausmachen, doch hat der Beschwerdeführer niemals einen Wehrdienst beim ehemaligen Assad-Regime abgeleistet – aufgrund seines Studiums konnte er mehrere Aufschübe erlangen (vgl. AS 6, 45, Niederschrift vom 16.03.2026 S 7). Außerdem gab der Beschwerdeführer an, niemals politisch aktiv gewesen zu sein oder ein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen zu sein (vgl. AS 37, 46, Niederschrift vom 16.03.2026 S 8). Er gibt jedoch an, dass es ihm unmöglich sei, in einem Land zu leben, in dem willkürliches Töten Andersdenkender ohne der Möglichkeit auf ein gerechtes Verfahren zu haben stattfinden würde (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S 12). Er halte die aktuelle Regierung für eine radikal islamisierte Regierung mit einem jihadistischen Hintergrund (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S 12), weswegen festgestellt wird, dass er der neuen Regierung gegenüber oppositionell eingestellt ist. Eine paramilitärische Gruppe von Alawiten habe ihm mehrmals vorgeschlagen, sich ihr anzuschließen, doch habe der Beschwerdeführer dies abgelehnt (vgl. AS 38). Er tritt auch nicht öffentlich gegen die neue syrische Regierung auf, weil seine gesamte Familie in Syrien lebt. „Sie könnten sonst ohne jegliche Konsequenzen getötet werden“ (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S 12). Daraus folgt, dass niemand von seiner oppositionellen Einstellung Kenntnis hat. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 und somit aus einem Gebiet, in dem die Alawiten einen großen Teil der Bevölkerung ausmachen, doch hat der Beschwerdeführer niemals einen Wehrdienst beim ehemaligen Assad-Regime abgeleistet – aufgrund seines Studiums konnte er mehrere Aufschübe erlangen vergleiche AS 6, 45, Niederschrift vom 16.03.2026 S 7). Außerdem gab der Beschwerdeführer an, niemals politisch aktiv gewesen zu sein oder ein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen zu sein vergleiche AS 37, 46, Niederschrift vom 16.03.2026 S 8). Er gibt jedoch an, dass es ihm unmöglich sei, in einem Land zu leben, in dem willkürliches Töten Andersdenkender ohne der Möglichkeit auf ein gerechtes Verfahren zu haben stattfinden würde vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026, S 12). Er halte die aktuelle Regierung für eine radikal islamisierte Regierung mit einem jihadistischen Hintergrund vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026, S 12), weswegen festgestellt wird, dass er der neuen Regierung gegenüber oppositionell eingestellt ist. Eine paramilitärische Gruppe von Alawiten habe ihm mehrmals vorgeschlagen, sich ihr anzuschließen, doch habe der Beschwerdeführer dies abgelehnt vergleiche AS 38). Er tritt auch nicht öffentlich gegen die neue syrische Regierung auf, weil seine gesamte Familie in Syrien lebt. „Sie könnten sonst ohne jegliche Konsequenzen getötet werden“ vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026, S 12). Daraus folgt, dass niemand von seiner oppositionellen Einstellung Kenntnis hat. Wenngleich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte: „Die Vertreter der aktuellen Regierung, die zu einer anderen Glaubensrichtung angehören, töten aktiv Al[a]witen.“ (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S 12) ist vor dem Hintergrund der Länderberichte dennoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens der neuen syrischen Regierung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Einstellung der neuen Regierung gegenüber, von der – wie oben ausgeführt – niemand Kenntnis hat, eine Gefahr drohen würde. Wenngleich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte: „Die Vertreter der aktuellen Regierung, die zu einer anderen Glaubensrichtung angehören, töten aktiv Al[a]witen.“ vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S 12) ist vor dem Hintergrund der Länderberichte dennoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens der neuen syrischen Regierung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Einstellung der neuen Regierung gegenüber, von der – wie oben ausgeführt – niemand Kenntnis hat, eine Gefahr drohen würde. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es seit Dezember 2024 – somit seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes –Realität sei, dass Alawiten willkürlich getötet werden könnten, ohne, dass es strafrechtliche Konsequenzen gäbe. Vertreter der aktuellen Regierung, Gruppierungen sowie bewaffnete Zivilisten würden (ohne Konsequenzen davon zu tragen) Angehörige der alawitischen Glaubensrichtung töten. Ein Cousin seines Vaters sei bei einem Checkpoint angehalten und festgenommen worden – man habe ihn als Alawit identifiziert. Eine Woche nach seiner Festnahme habe man der Familie seine Leiche übergeben (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 12-13). Seine Familie lebe unter der täglichen Gefahr, getötet zu werden. Die finanziellen Mittel für eine Flucht würden nicht reichen. Auch seine Schwiegerfamilie und Ehefrau würden laufend versuchen, Visa zu erlangen, um in den Irak auszureichen, jedoch bislang vergeblich (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S 13).Der Beschwerdeführer erklärte, dass es seit Dezember 2024 – somit seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes –Realität sei, dass Alawiten willkürlich getötet werden könnten, ohne, dass es strafrechtliche Konsequenzen gäbe. Vertreter der aktuellen Regierung, Gruppierungen sowie bewaffnete Zivilisten würden (ohne Konsequenzen davon zu tragen) Angehörige der alawitischen Glaubensrichtung töten. Ein Cousin seines Vaters sei bei einem Checkpoint angehalten und festgenommen worden – man habe ihn als Alawit identifiziert. Eine Woche nach seiner Festnahme habe man der Familie seine Leiche übergeben vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 12-13). Seine Familie lebe unter der täglichen Gefahr, getötet zu werden. Die finanziellen Mittel für eine Flucht würden nicht reichen. Auch seine Schwiegerfamilie und Ehefrau würden laufend versuchen, Visa zu erlangen, um in den Irak auszureichen, jedoch bislang vergeblich vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S 13). Mit dem Sturz des Assad-Regimes kam es Länderberichten zufolge zu seinem Sicherheitsvakuum im Gebiet der Alawiten, das durch Rebellengruppierungen, von denen einige von der Türkei unterstützt werden, gefüllt wurde, die sich mit Plünderungen und Entführungen gerächt haben. Es kam zu verschiedenen Übergriffen auf Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Es wird von Morden an Alawiten berichtet, die auf ihrer konfessionellen Identität beruhen und von der Vorstellung getrieben sind, dass alle Alawiten an den Handlungen des Assad-Regimes mitschuldig waren (vgl. EUAA 12/2025 S 44). Seit Anfang 2025 gibt es wöchentliche Berichte über Zivilisten, häufig Alawiten, die von „unbekannten Bewaffneten“ oder „vermummten Männern“ getötet wurden. Vor allem die Tötungen von Alawiten in XXXX scheinen aus konfessionellen Gründen zu erfolgen, motiviert von dem Gedanken, dass alle Alawiten an den Handlungen des Assad-Regimes mitschuldig sind. Angriffe sind am häufigsten unter anderem in bestimmten Stadtvierteln von Homs zu beobachten. Im Dezember 2025 fand in jenem Stadtteil, aus dem der Beschwerdeführer stammt, ein Anschlag auf eine alawitische Moschee statt, wie dies zahlreichen Medienberichten zu entnehmen ist (vgl. beispielsweise Alawitenviertel in Homs: Tote bei Anschlag auf Moschee in Syrien, abgerufen am 05.05.2026). Mit dem Sturz des Assad-Regimes kam es Länderberichten zufolge zu seinem Sicherheitsvakuum im Gebiet der Alawiten, das durch Rebellengruppierungen, von denen einige von der Türkei unterstützt werden, gefüllt wurde, die sich mit Plünderungen und Entführungen gerächt haben. Es kam zu verschiedenen Übergriffen auf Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Es wird von Morden an Alawiten berichtet, die auf ihrer konfessionellen Identität beruhen und von der Vorstellung getrieben sind, dass alle Alawiten an den Handlungen des Assad-Regimes mitschuldig waren vergleiche EUAA 12 aus 2025, S 44). Seit Anfang 2025 gibt es wöchentliche Berichte über Zivilisten, häufig Alawiten, die von „unbekannten Bewaffneten“ oder „vermummten Männern“ getötet wurden. Vor allem die Tötungen von Alawiten in römisch 40 scheinen aus konfessionellen Gründen zu erfolgen, motiviert von dem Gedanken, dass alle Alawiten an den Handlungen des Assad-Regimes mitschuldig sind. Angriffe sind am häufigsten unter anderem in bestimmten Stadtvierteln von Homs zu beobachten. Im Dezember 2025 fand in jenem Stadtteil, aus dem der Beschwerdeführer stammt, ein Anschlag auf eine alawitische Moschee statt, wie dies zahlreichen Medienberichten zu entnehmen ist vergleiche beispielsweise Alawitenviertel in Homs: Tote bei Anschlag auf Moschee in Syrien, abgerufen am 05.05.2026). Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften in der Stadt Homs, einschließlich Kontrollpunkten des GSS an den Stadteingängen, hielten die Angriffe auf Zivilisten an (vgl. EUAA 07/2025 S 43 ff.). Die Morde wurden häufig von unbekannten Bewaffneten auf Motorrädern verübt, sodass Anfang Mai ein Motorradverbot ab 19 Uhr eingeführt wurde (vgl. EUAA 07/2025 S 139).Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften in der Stadt Homs, einschließlich Kontrollpunkten des GSS an den Stadteingängen, hielten die Angriffe auf Zivilisten an vergleiche EUAA 07 aus 2025, S 43 ff.). Die Morde wurden häufig von unbekannten Bewaffneten auf Motorrädern verübt, sodass Anfang Mai ein Motorradverbot ab 19 Uhr eingeführt wurde vergleiche EUAA 07 aus 2025, S 139). Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab. Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen (vgl. LIB V13 Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Rechtliches). Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab. Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen vergleiche LIB V13 Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Rechtliches). Im März 2025 töteten sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion Syriens. Die Übergangsbehörden mobilisierte ungefähr 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer, um den Aufstand zu bekämpfen, doch während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass es keine Beweise dafür gegeben hat, dass die syrischen Behörden diese Angriffe angeordnet hätten (vgl. LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Rechtliches). Im März 2025 töteten sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion Syriens. Die Übergangsbehörden mobilisierte ungefähr 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer, um den Aufstand zu bekämpfen, doch während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass es keine Beweise dafür gegeben hat, dass die syrischen Behörden diese Angriffe angeordnet hätten vergleiche LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Rechtliches). Von den Dutzenden Syrern, die bei Racheakten getötet wurden, waren die überwiegende Mehrheit von ihnen aus der Minderheit der Alawiten. Immer wieder kommt es zu Tötungen von alawitischen Zivilisten in der Stadt Homs und Umgebung und Berichte deuten darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gezielt angegriffen werden. Der Tod dieser Zivilisten steht somit in direktem Zusammenhang mit ihrer konfessionellen Identität. Diese Vorfälle scheinen in mehreren Stadtvierteln von Homs und den angrenzenden Gebieten des Gouvernements Homs am häufigsten vorzukommen (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Allgemein werden die zentralen Gouvernements als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Auch die Religionszugehörigkeit ist ein wichtiger Faktor (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Regionale Unterschiede, Zentralsyrien). Von den Dutzenden Syrern, die bei Racheakten getötet wurden, waren die überwiegende Mehrheit von ihnen aus der Minderheit der Alawiten. Immer wieder kommt es zu Tötungen von alawitischen Zivilisten in der Stadt Homs und Umgebung und Berichte deuten darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gezielt angegriffen werden. Der Tod dieser Zivilisten steht somit in direktem Zusammenhang mit ihrer konfessionellen Identität. Diese Vorfälle scheinen in mehreren Stadtvierteln von Homs und den angrenzenden Gebieten des Gouvernements Homs am häufigsten vorzukommen vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Allgemein werden die zentralen Gouvernements als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Auch die Religionszugehörigkeit ist ein wichtiger Faktor vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Regionale Unterschiede, Zentralsyrien). Menschenrechtsberichten zufolge waren auch von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen" beteiligt (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Zudem bekannte sich die sunnitische Miliz Saraya Ansar al-Sunnah zu mehreren Angriffen und Tötungen von Alawiten (vgl. EUAA 12/2025 S 44 f.). Dabei handelt es sich um eine radikale sunnitisch-militante dschihadistische Gruppierung, die Ende Jänner 2025 entstand und ideologisch mit dem Islamischen Staat (IS) verbunden ist. Diese hat Länderberichten zufolge geschworen, Alawiten ins Visier zu nehmen. Auch die „Special Accountability Force“ erklärte, ihr Ziel sei es, ehemalige Kollaborateure des Regimes zu eliminieren, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren (vgl. EUAA 07/2025 S 35 f.).Menschenrechtsberichten zufolge waren auch von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen" beteiligt vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Zudem bekannte sich die sunnitische Miliz Saraya Ansar al-Sunnah zu mehreren Angriffen und Tötungen von Alawiten vergleiche EUAA 12 aus 2025, S 44 f.). Dabei handelt es sich um eine radikale sunnitisch-militante dschihadistische Gruppierung, die Ende Jänner 2025 entstand und ideologisch mit dem Islamischen Staat (IS) verbunden ist. Diese hat Länderberichten zufolge geschworen, Alawiten ins Visier zu nehmen. Auch die „Special Accountability Force“ erklärte, ihr Ziel sei es, ehemalige Kollaborateure des Regimes zu eliminieren, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren vergleiche EUAA 07 aus 2025, S 35 f.). Auch in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.03.2026 (vgl. OZ 12) wird auf die, speziell für die alawitische Glaubensgemeinschaft bestehende prekäre Sicherheitslage in Syrien hingewiesen. Dabei wurden unter Verweis auf die Länderberichte die Massenmorde, außergerichtlichen Tötungen, Plünderungen sowie die Zerstörungen von Häusern in den Küstenregionen sowie Teilen Zentralsyriens hervorgehoben. Die neue Regierung sei trotz einzelner Schutzmaßnahmen und der Verurteilung der Gewalt bislang nicht in der Lage gewesen, diese Angriffe wirksam einzudämmen. Die Heimatregion des Beschwerdeführers gehöre zu einer der unsichersten Regionen Syriens, in der die alawitische Bevölkerung konsequenter Diskriminierung, Verfolgung und Tötung ausgesetzt sei (vgl. Stellungnahme vom 13.03.2026 OZ 12 Rn. 2). Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung bzw. durch sunnitische Gruppen ausgesetzt (vgl. Stellungnahme vom 13.03.2026 OZ 12 Rn. 4). Auch der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er bei einer Rückkehr fürchte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alawitischen Glaubensgemeinschaft einer Gefahr ausgesetzt zu sein und von Angehörigen der Exekutive der neuen Regierung bzw. einer bewaffneten Gruppierung getötet zu werden (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S 13). Auch in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.03.2026 vergleiche OZ 12) wird auf die, speziell für die alawitische Glaubensgemeinschaft bestehende prekäre Sicherheitslage in Syrien hingewiesen. Dabei wurden unter Verweis auf die Länderberichte die Massenmorde, außergerichtlichen Tötungen, Plünderungen sowie die Zerstörungen von Häusern in den Küstenregionen sowie Teilen Zentralsyriens hervorgehoben. Die neue Regierung sei trotz einzelner Schutzmaßnahmen und der Verurteilung der Gewalt bislang nicht in der Lage gewesen, diese Angriffe wirksam einzudämmen. Die Heimatregion des Beschwerdeführers gehöre zu einer der unsichersten Regionen Syriens, in der die alawitische Bevölkerung konsequenter Diskriminierung, Verfolgung und Tötung ausgesetzt sei vergleiche Stellungnahme vom 13.03.2026 OZ 12 Rn. 2). Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer Verfolgung durch die neue syrische Regierung bzw. durch sunnitische Gruppen ausgesetzt vergleiche Stellungnahme vom 13.03.2026 OZ 12 Rn. 4). Auch der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er bei einer Rückkehr fürchte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alawitischen Glaubensgemeinschaft einer Gefahr ausgesetzt zu sein und von Angehörigen der Exekutive der neuen Regierung bzw. einer bewaffneten Gruppierung getötet zu werden vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S 13). Die Fähigkeit der Behörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Regionale Unterschiede, Zentralsyrien). Die syrische Regierung hat Gräueltaten an Alawiten Länderberichten zufolge zwar verurteilt, doch es fehlt an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz. Zumindest in Homs wurden als Reaktion auf die zunehmenden religiösen Spannungen Straßensperren und Kontrollpunkte rund um die mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteile errichtet. Doch diese konnten das Sicherheitsgefühl der alawitischen Bevölkerung nicht wiederherstellen. Das weitverbreitete Misstrauen zwischen den Gemeinschaften hält an, und viele Alawiten sehen sich weiterhin allein aufgrund ihrer religiösen Identität als Zielscheibe. Angesichts der Repressalien waren zahlreiche Alawiten, die in gemischten Gouvernements wie Homs und Hama lebten, gezwungen, sich in die relative Sicherheit der Küstendörfer zurückzuziehen. Seit den Massakern im März kommt es aber auch an der Küste immer wieder zu Gewalt, zu religiös motivierten Morden und Entführungen, die sich gegen die alawitische Gemeinschaft richten (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Die Fähigkeit der Behörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Regionale Unterschiede, Zentralsyrien). Die syrische Regierung hat Gräueltaten an Alawiten Länderberichten zufolge zwar verurteilt, doch es fehlt an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz. Zumindest in Homs wurden als Reaktion auf die zunehmenden religiösen Spannungen Straßensperren und Kontrollpunkte rund um die mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteile errichtet. Doch diese konnten das Sicherheitsgefühl der alawitischen Bevölkerung nicht wiederherstellen. Das weitverbreitete Misstrauen zwischen den Gemeinschaften hält an, und viele Alawiten sehen sich weiterhin allein aufgrund ihrer religiösen Identität als Zielscheibe. Angesichts der Repressalien waren zahlreiche Alawiten, die in gemischten Gouvernements wie Homs und Hama lebten, gezwungen, sich in die relative Sicherheit der Küstendörfer zurückzuziehen. Seit den Massakern im März kommt es aber auch an der Küste immer wieder zu Gewalt, zu religiös motivierten Morden und Entführungen, die sich gegen die alawitische Gemeinschaft richten vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Trotz des Engagement der neuen Regierung, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Berichten zufolge, versäumt die neue Regierung es, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen. Die SOHR beobachtet ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (vgl. LIB V13, Allgemeine Menschenrechtslage, Rechtliches). Länderberichte deuten an, dass die Regierung die für die Gewalt an Alawiten verantwortlichen Milizen deshalb nicht ohne Weiters zur Rechenschaft ziehen kann, da sie einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Trotz des Engagement der neuen Regierung, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Berichten zufolge, versäumt die neue Regierung es, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen. Die SOHR beobachtet ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen vergleiche LIB V13, Allgemeine Menschenrechtslage, Rechtliches). Länderberichte deuten an, dass die Regierung die für die Gewalt an Alawiten verantwortlichen Milizen deshalb nicht ohne Weiters zur Rechenschaft ziehen kann, da sie einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Im November 2025 wurde die alawitische Minderheit beispielsweise erneut zum Ziel gewalttätiger Ausschreitungen. Nach dem Mord an einem Ehepaar aus einem bekannten Beduinenstamm kam es zu Übergriffen durch bewaffnete Männer des Bani-Khalid-Stammes in überwiegend von Alawiten und Schiiten bewohnten Stadtteilen von Homs. Sie schossen direkt auf Zivilisten und es kam zu Vandalismus und Brandstiftung. 19 Häuser, 29 Autos und 21 Geschäftsräume wurden beschädigt, 18 Personen verletzt und zwei getötet. Diese Gewalt wurde als konfessionell motiviert bezeichnet, da die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Mord an dem Ehepaar andauern und Alawiten für den Mord verantwortlich gemacht wurden, ohne dass zuvor ein Täter identifiziert worden wäre (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Am 26.12.2025 forderte ein terroristischer Bombenanschlag auf die alawitische XXXX -Moschee in XXXX in XXXX (dem Heimatbezirk des Beschwerdeführers) während des Freitagsgebets sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm die Saraya Ansar as-Sunna (vgl. LIB V13 Kapitel Sicherheitslage, Der Islamische Staat (IS)). Im November 2025 wurde die alawitische Minderheit beispielsweise erneut zum Ziel gewalttätiger Ausschreitungen. Nach dem Mord an einem Ehepaar aus einem bekannten Beduinenstamm kam es zu Übergriffen durch bewaffnete Männer des Bani-Khalid-Stammes in überwiegend von Alawiten und Schiiten bewohnten Stadtteilen von Homs. Sie schossen direkt auf Zivilisten und es kam zu Vandalismus und Brandstiftung. 19 Häuser, 29 Autos und 21 Geschäftsräume wurden beschädigt, 18 Personen verletzt und zwei getötet. Diese Gewalt wurde als konfessionell motiviert bezeichnet, da die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Mord an dem Ehepaar andauern und Alawiten für den Mord verantwortlich gemacht wurden, ohne dass zuvor ein Täter identifiziert worden wäre vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). Am 26.12.2025 forderte ein terroristischer Bombenanschlag auf die alawitische römisch 40 -Moschee in römisch 40 in römisch 40 (dem Heimatbezirk des Beschwerdeführers) während des Freitagsgebets sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm die Saraya Ansar as-Sunna vergleiche LIB V13 Kapitel Sicherheitslage, Der Islamische Staat (IS)). Die Schilderungen des Beschwerdeführers wonach sich seine Familie nicht mehr aus ihrem Wohnbezirk hinaustraue (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 8) zeigen im Einklang mit den Länderberichten, dass die alawitische Bevölkerung in Syrien, speziell auch in der Stadt XXXX der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt ist, Opfer willkürlicher, konfessioneller Gewalt zu werden. Es war zu erkennen, dass die neue syrische Regierung die Gewalt gegenüber den Alawiten zwar verurteilt und Maßnahmen setzte, um die sie zu schützen. Dennoch zeigen die aktuellen Länderinformationen, dass diese nicht dazu in der Lage war bzw. ist, die alawitische Gemeinschaft – und damit auch den Beschwerdeführer – effektiv vor sektiererischer Gewalt zu schützen. Nicht zuletzt, da die Verantwortlichen einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen. Trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen, berichten Quellen, dass die Behörden nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und dass es derzeit keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen gibt, die unmittelbar bedroht sind (vgl. LIB V13 Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten).Die Schilderungen des Beschwerdeführers wonach sich seine Familie nicht mehr aus ihrem Wohnbezirk hinaustraue vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 8) zeigen im Einklang mit den Länderberichten, dass die alawitische Bevölkerung in Syrien, speziell auch in der Stadt römisch 40 der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt ist, Opfer willkürlicher, konfessioneller Gewalt zu werden. Es war zu erkennen, dass die neue syrische Regierung die Gewalt gegenüber den Alawiten zwar verurteilt und Maßnahmen setzte, um die sie zu schützen. Dennoch zeigen die aktuellen Länderinformationen, dass diese nicht dazu in der Lage war bzw. ist, die alawitische Gemeinschaft – und damit auch den Beschwerdeführer – effektiv vor sektiererischer Gewalt zu schützen. Nicht zuletzt, da die Verantwortlichen einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen. Trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen, berichten Quellen, dass die Behörden nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und dass es derzeit keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen gibt, die unmittelbar bedroht sind vergleiche LIB V13 Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten). Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe seit Beginn der Unruhen in Syrien eine andere Einstellung als die anderen gehabt. Zwar gebe es in Syrien Probleme, doch finde der Beschwerdeführer falsch, wie das Volk mit den Problemen umgegangen sei. Es hätte andere Wege und Optionen gegeben. Er habe beanstandet, dass die Revolution islamisiert wurde. Um seine Einstellung nicht aufgeben zu müssen, habe er Syrien verlassen. In Syrien werde man nach seiner Volksgruppe gefragt und müsse sich immer wegen der Einstellung rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, da er keine Waffe tragen wollte und nicht in die Tötung des Volkes involviert sein wollte und auch nicht mit den Menschen zusammenleben, die diese Ideologie vertreten würden (vgl. AS 37). Er habe es bereits nach seiner Ausreise aus Syrien vehement verweigert, nach Syrien zurückzukehren und sogar seine Verlobte in den Irak einreisen lassen, um sie dort zu heiraten. Dadurch wolle der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und die Notwendigkeit seiner Flucht betonen – er konnte nicht nur aus dem Grund, dass ihm eine Gefahr für sein Leben drohte, sondern auch aufgrund des sich festgebrannten Gedankenguts im Land nicht mehr zurück nach Syrien (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 11). Außerdem halte er die neue Regierung für eine „radikal islamisierte Regierung mit jihadistischem Hintergrund“. Eine freie Lebensführung sei in Syrien de facto nicht möglich und würde die neue Regierung die Bevölkerung mit ihrer Ideologie starke einschränken. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich selbst als „Freidenker“ und gab zu bedenken, wie er unter dieser Regierung leben solle, wenn er Syrien aus der Angst, die Lage würde sich in die Richtung entwickeln, in der sie sich befindet, verlassen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 11-12). Als Alawit gehört der Beschwerdeführer ohnehin bereits einer vulnerablen Personengruppe an und ist nicht auszuschließen, dass sich diese Position erhöht, wenn er sich gegen religiöse Doktrin der neuen syrischen Regierung stellt. Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe seit Beginn der Unruhen in Syrien eine andere Einstellung als die anderen gehabt. Zwar gebe es in Syrien Probleme, doch finde der Beschwerdeführer falsch, wie das Volk mit den Problemen umgegangen sei. Es hätte andere Wege und Optionen gegeben. Er habe beanstandet, dass die Revolution islamisiert wurde. Um seine Einstellung nicht aufgeben zu müssen, habe er Syrien verlassen. In Syrien werde man nach seiner Volksgruppe gefragt und müsse sich immer wegen der Einstellung rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, da er keine Waffe tragen wollte und nicht in die Tötung des Volkes involviert sein wollte und auch nicht mit den Menschen zusammenleben, die diese Ideologie vertreten würden vergleiche AS 37). Er habe es bereits nach seiner Ausreise aus Syrien vehement verweigert, nach Syrien zurückzukehren und sogar seine Verlobte in den Irak einreisen lassen, um sie dort zu heiraten. Dadurch wolle der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und die Notwendigkeit seiner Flucht betonen – er konnte nicht nur aus dem Grund, dass ihm eine Gefahr für sein Leben drohte, sondern auch aufgrund des sich festgebrannten Gedankenguts im Land nicht mehr zurück nach Syrien vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 11). Außerdem halte er die neue Regierung für eine „radikal islamisierte Regierung mit jihadistischem Hintergrund“. Eine freie Lebensführung sei in Syrien de facto nicht möglich und würde die neue Regierung die Bevölkerung mit ihrer Ideologie starke einschränken. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich selbst als „Freidenker“ und gab zu bedenken, wie er unter dieser Regierung leben solle, wenn er Syrien aus der Angst, die Lage würde sich in die Richtung entwickeln, in der sie sich befindet, verlassen vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 11-12). Als Alawit gehört der Beschwerdeführer ohnehin bereits einer vulnerablen Personengruppe an und ist nicht auszuschließen, dass sich diese Position erhöht, wenn er sich gegen religiöse Doktrin der neuen syrischen Regierung stellt. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht daher nicht, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen konnte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keine Gefahr drohen würde (vgl. AS 167). Diese führte beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme nach dem Machtwechsel angegeben, keine Probleme aufgrund seiner Glaubensrichtung gehabt zu haben (vgl. AS 235). Mag es auch stimmen, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er in seinem Herkunftsland Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit hatte mit „Nein“ beantwortete (vgl. AS 46), doch ist – abgesehen davon, dass die Länderberichte eine Gefahrenlage der alawitischen Gemeinschaft nahelegen – anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme mehrfach auf drohende Gefahren aufgrund seiner Religionszugehörigkeit aufmerksam machte (vgl. beispielsweise AS 45: „Momentan werden die Ala[w]iten in XXXX nicht in Ruhe gelassen. Sie werden fristlos gekündigt, […] getötet, und ihnen werden Häuser und Wohnungen weggenommen.“). Es erschließt sich dem erkennenden Gericht daher nicht, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen konnte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keine Gefahr drohen würde vergleiche AS 167). Diese führte beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme nach dem Machtwechsel angegeben, keine Probleme aufgrund seiner Glaubensrichtung gehabt zu haben vergleiche AS 235). Mag es auch stimmen, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er in seinem Herkunftsland Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit hatte mit „Nein“ beantwortete vergleiche AS 46), doch ist – abgesehen davon, dass die Länderberichte eine Gefahrenlage der alawitischen Gemeinschaft nahelegen – anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme mehrfach auf drohende Gefahren aufgrund seiner Religionszugehörigkeit aufmerksam machte vergleiche beispielsweise AS 45: „Momentan werden die Ala[w]iten in römisch 40 nicht in Ruhe gelassen. Sie werden fristlos gekündigt, […] getötet, und ihnen werden Häuser und Wohnungen weggenommen.“). Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten war daher entgegen der Annahme der belangen Behörde im Bescheid vom 25.11.2025 festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Alawit aufgrund seiner Religionszugehörigkeit persönlich und konkret der Gefahr eines Eingriffs in sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch islamistische Milizen ausgesetzt wäre und die neue Regierung nicht dazu in der Lage ist, den Beschwerdeführer wirksam vor diesen Übergriffen zu schützen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (Gefahr der Einziehung zum Militärdienst des ehemaligen Assad Regimes, Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung gegenüber der neuen Regierung) kann an dieser Stelle daher unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 2.2.
- Zu einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative: Aus einer Zusammenschau des Vorbringens des Beschwerdeführers mit den aktuellen Länderinformationen war zu schließen, dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht besteht. Zum einen zeigen die Länderinformationen, dass sektiererische Gewalt gegenüber der alawitischen Minderheit nicht auf bestimmte Regionen, wie die Küstenregionen oder Zentralsyrien beschränkt ist, sondern im gesamten Staatsgebiet auftritt, wenngleich das das Ausmaß der Bedrohung je nach Gouvernement variiert. Es kommt sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (vgl. LIB V 13, Kapitel Menschenrechte). Die Spannungen zwischen Alawiten und der sunnitischen Gemeinschaft haben sich auch in lokalen Konflikten manifestiert. Am 27.08.2025 stellte beispielsweise eine mit den Übergangsbehörden verbündete bewaffnete Gruppierung ein Ultimatum und forderte die Bewohner auf, das Gebiet Soumari-ya in Damaskus zu verlassen. Der Streit um Soumariya ist ein seit mehr als vier Jahrzehnten andauerndes Problem, das darauf zurückgeht, dass Land aus Muadamiya enteignet und an alawitische Regierungsangestellte umverteilt wurde. Die Behörden schritten ein, erließen ein Verbot der Vertreibung der alawitischen Bewohner und kündigten an, dass der Streit vor Gericht geklärt werden würde. Berichten zufolge führten jedoch Kräfte des Verteidigungsministeriums zusammen mit verbündeten Milizen Operationen durch, die zur Zwangsräumung der alawitischen Bewohner führten. Die Bewohner berichteten, dass offizielle Sicherheitskräfte tagsüber Kontrollen durchführten, bewaffnete Gruppen jedoch nachts zurückkehrten, um die verbliebenen Familien zu bedrohen. Hunderte von Männern wurden festgenommen und später freigelassen, nachdem sie eine Erklärung unterzeichnet hatten, ihre Häuser zu verlassen. Häuser wurden geplündert, mehrere Frauen wurden Berichten zufolge geschlagen, und den vertriebenen Familien wurde der Zugang zu anderen mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtvierteln in Damaskus verwehrt (vgl. LIB Version 13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). In Länderberichten wird demgemäß betont, dass Alawiten in Syrien im Allgemeinen der Gefahr ausgesetzt sind, angegriffen zu werden (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten). Zum einen zeigen die Länderinformationen, dass sektiererische Gewalt gegenüber der alawitischen Minderheit nicht auf bestimmte Regionen, wie die Küstenregionen oder Zentralsyrien beschränkt ist, sondern im gesamten Staatsgebiet auftritt, wenngleich das das Ausmaß der Bedrohung je nach Gouvernement variiert. Es kommt sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus vergleiche LIB römisch fünf 13, Kapitel Menschenrechte). Die Spannungen zwischen Alawiten und der sunnitischen Gemeinschaft haben sich auch in lokalen Konflikten manifestiert. Am 27.08.2025 stellte beispielsweise eine mit den Übergangsbehörden verbündete bewaffnete Gruppierung ein Ultimatum und forderte die Bewohner auf, das Gebiet Soumari-ya in Damaskus zu verlassen. Der Streit um Soumariya ist ein seit mehr als vier Jahrzehnten andauerndes Problem, das darauf zurückgeht, dass Land aus Muadamiya enteignet und an alawitische Regierungsangestellte umverteilt wurde. Die Behörden schritten ein, erließen ein Verbot der Vertreibung der alawitischen Bewohner und kündigten an, dass der Streit vor Gericht geklärt werden würde. Berichten zufolge führten jedoch Kräfte des Verteidigungsministeriums zusammen mit verbündeten Milizen Operationen durch, die zur Zwangsräumung der alawitischen Bewohner führten. Die Bewohner berichteten, dass offizielle Sicherheitskräfte tagsüber Kontrollen durchführten, bewaffnete Gruppen jedoch nachts zurückkehrten, um die verbliebenen Familien zu bedrohen. Hunderte von Männern wurden festgenommen und später freigelassen, nachdem sie eine Erklärung unterzeichnet hatten, ihre Häuser zu verlassen. Häuser wurden geplündert, mehrere Frauen wurden Berichten zufolge geschlagen, und den vertriebenen Familien wurde der Zugang zu anderen mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtvierteln in Damaskus verwehrt vergleiche LIB Version 13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Schiitische Glaubensgemeinschaften – Alawiten, Drusen, Ismailiten, Alawiten). In Länderberichten wird demgemäß betont, dass Alawiten in Syrien im Allgemeinen der Gefahr ausgesetzt sind, angegriffen zu werden vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten). Der Beschwerdeführer außerdem konnte glaubhaft darlegen, dass er in anderen Teilen Syriens und auch in Damaskus über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026 S. 12: „RI: Haben Sie Familie oder Freunde in Damaskus? BF: Nein. Mein Studium habe ich im Jahr 2010 begonnen, fast gleichzeitig mit der Revolution. Aus diesem Grund habe ich die Stadtgrenzen von XXXX nur bei meiner Ausreise in den Irak verlassen.“). Es ist für Alawiten in der von Sunniten dominierten Hauptstadt Syriens auch schwieriger als für andere in Syrien lebende Personen ohne entsprechendes Unterstützungsnetzwerk Arbeit und Unterkunft zu finden, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.Der Beschwerdeführer außerdem konnte glaubhaft darlegen, dass er in anderen Teilen Syriens und auch in Damaskus über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt vergleiche Niederschrift vom 16.03.2026 S. 12: „RI: Haben Sie Familie oder Freunde in Damaskus? BF: Nein. Mein Studium habe ich im Jahr 2010 begonnen, fast gleichzeitig mit der Revolution. Aus diesem Grund habe ich die Stadtgrenzen von römisch 40 nur bei meiner Ausreise in den Irak verlassen.“). Es ist für Alawiten in der von Sunniten dominierten Hauptstadt Syriens auch schwieriger als für andere in Syrien lebende Personen ohne entsprechendes Unterstützungsnetzwerk Arbeit und Unterkunft zu finden, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einen anderen Teil Syriens, und insbesondere nicht in die Stadt Damaskus, zurückkehren könnte, ohne der Gefahr eines Eingriffs in sein Leben oder seine körperliche Integrität ausgesetzt zu sein, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). 3.1.
- Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, wurde der Beschwerdeführer dort geboren und lebte dort ununterbrochen bis zu seiner Ausreise. Daher war diese Stadt als Heimatregion des Beschwerdeführers festzustellen.Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, wurde der Beschwerdeführer dort geboren und lebte dort ununterbrochen bis zu seiner Ausreise. Daher war diese Stadt als Heimatregion des Beschwerdeführers festzustellen. 3.1.
- Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie erfasst der Begriff der „Religion“ insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind und entspricht damit Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention.3.1.
- Nach dem Wortlaut des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie erfasst der Begriff der „Religion“ insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind und entspricht damit Artikel 9, der Europäischen Menschenrechtskonvention. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, bekennt sich der Beschwerdeführer zur alawitischen Glaubensrichtung des Islam und war daher zu prüfen, ob ihm aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aus Gründen der Religion droht.Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, bekennt sich der Beschwerdeführer zur alawitischen Glaubensrichtung des Islam und war daher zu prüfen, ob ihm aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aus Gründen der Religion droht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber