Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW275 2296692-1 Spruch, W275 2296692-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 20.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, es herrsche Krieg in seinem Heimatland und viele seiner Verwandten seien ermordet worden. Alles sei in Brand gesetzt worden und er habe keine Möglichkeit mehr, dort zu leben. Am 31.10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher für die Sprache Bengali nicht zu verstehen; seine Erstsprache sei Rohingya. Am 09.01.2024 fand neuerlich eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinen Fluchtgründen hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, dass es keine Rechte in seinem Herkunftsland gebe. Militärangehörige hätten ihn mitgenommen und verletzt. Im Jahr 2017 seien Leute gekommen, um sie zu töten und die Unterkünfte niederzubrennen, dabei sei er verletzt worden. Der Beschwerdeführer gab überdies an, den Dolmetscher lediglich ein bisschen zu verstehen. Mit oben genanntem Bescheid vom 11.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit oben genanntem Bescheid vom 11.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 19.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu Beginn ins Treffen führte, den für die Sprache Rohingya bestellten Dolmetscher nicht (ausreichend) zu verstehen. In weiterer Folge wurde die Verhandlung am 08.04.2026 fortgeführt und der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines (anderen) Dolmetschers für die Sprache Rohingya zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya, ledig und hat keine Kinder. Er ist staatenlos und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Rohingya. Er spricht zudem etwas Englisch und Deutsch sowie weitere Sprachen in Grundzügen. Der Beschwerdeführer ist in der Rakhine-Region in Myanmar geboren und aufgewachsen und hat dort mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haus gelebt. Im Jahr 2017 musste er im Zuge eines Angriffes auf das Dorf durch das Militär Myanmars seine Herkunftsregion als Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya verlassen. Er reiste nach Bangladesch, wo er sich kurzzeitig aufhielt und Gelegenheitsarbeiten verrichtete, jedoch keinen Aufenthaltstitel erhielt, weshalb er in weiterer Folge in den Oman, in die Türkei und nach Griechenland weiterreiste, bevor er letztlich am 20.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers ist unbekannt; die Mutter überreichte dem Beschwerdeführer ihren Goldschmuck, um ihm die Ausreise zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya, die traditionell in der Rakhine-Region im Nordwesten Myanmars lebt und dort keinen Zugang zu einer Staatsbürgerschaft hat. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach Myanmar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Verfolgungshandlungen in Form von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Gewalt bzw. Folter ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Myanmar aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Myanmar: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Myanmar: Ethnische Minderheiten und Religionsfreiheit Ethnische Minderheiten Die ethnische Zugehörigkeit ist in Myanmar ein entscheidender Faktor für die Staatsbürgerschaft und Grundrechte, ein Faktor in politischen und bewaffneten Konflikten und eine Quelle von Diskriminierung, insbesondere für die Rohingya (DFAT 7.4.2025). Die Regierung des Landes erkennt 135 indigene ethnische Gruppen an (CIA 22.1.2026; vgl. DFAT 7.4.2025). Diese 135 nationalen Volksgruppen, sogenannte „Taingyintha-Ethnien“, wurden 1990 als bereits vor der britischen Kolonialzeit ansässig anerkannt und in acht große nationale ethnische Gruppen eingeteilt (DFAT 7.4.2025): Bamar, Kachin, Kayin, Kayah, Chin, Mon, Rakhine und Shan (DFAT 7.4.2025; vgl. DFAT 11.11.2022). Die Rohingya werden weiterhin nicht offiziell als nationale Volksgruppe anerkannt (DFAT 7.4.2025).Die Regierung des Landes erkennt 135 indigene ethnische Gruppen an (CIA 22.1.2026; vergleiche DFAT 7.4.2025). Diese 135 nationalen Volksgruppen, sogenannte „Taingyintha-Ethnien“, wurden 1990 als bereits vor der britischen Kolonialzeit ansässig anerkannt und in acht große nationale ethnische Gruppen eingeteilt (DFAT 7.4.2025): Bamar, Kachin, Kayin, Kayah, Chin, Mon, Rakhine und Shan (DFAT 7.4.2025; vergleiche DFAT 11.11.2022). Die Rohingya werden weiterhin nicht offiziell als nationale Volksgruppe anerkannt (DFAT 7.4.2025). Das CIA World Factbook schätzt die Bevölkerung Myanmars auf 68 % Burmanen (Bamar), 9 % Shan, 7 % Karen, 4 % Rakhine, 3 % Chinesen, 2 % Inder, 2 % Mon und 5 % sonstige ethnische Minderheiten (CIA 22.1.2026). Die größte ethnische Gruppe, die Burmanen (auch Bamar genannt), dominiert die Politik und stellt den Großteil des Militärs. Die Burmanen konzentrieren sich hauptsächlich auf die zentralen Regionen des Landes, während ethnische Minderheiten traditionell in den Randgebieten leben (CIA 22.1.2026). Gruppen, die nicht als nationale Volksgruppe anerkannt sind, müssen umfangreiche Nachweise über ihren Wohnsitz und ihre Abstammung erbringen, um die Staatsbürgerschaft zu beantragen. In vielen Fällen beträgt die Bearbeitungszeit mehrere Jahre. Rohingya und Angehörige vieler ethnischer Minderheiten, darunter auch Angehörige indigener Bevölkerungsgruppen sowie Angehörige muslimischer und hinduistischer Glaubensrichtungen, sind von Geburt an von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Wenn sie als Jugendliche oder Erwachsene die Staatsbürgerschaft beantragen, müssen sie sich einem langwierigen Überprüfungsverfahren unterziehen (DFAT 7.4.2025). Artikel 347 der myanmarischen Verfassung von 2008 garantiert allen Menschen Schutz vor dem Gesetz, doch vielen wird dieses Recht in Theorie und Praxis verweigert. Menschen ohne volle Staatsbürgerschaft sind von bestimmten Berufen, darunter Medizin und Recht, ausgeschlossen. Für alle nicht-bamarischen Ethnien gelten auch informelle Obergrenzen in Regierungs- und Militärberufen, die es ihnen erschweren, höhere Ränge zu erreichen. Ethnische Minderheiten sind häufiger als die bamarische Mehrheit ohne Papiere. Viele von ihnen haben aufgrund anhaltender Konflikte in ihren Heimatstaaten und -regionen Gewalt und Vertreibung erlebt (DFAT 7.4.2025). Quellen berichten, dass die Diskriminierung aufgrund der Ethnie weit verbreitet und institutionalisiert ist. Dabei werden die Buddhisten der ethnischen Gruppe der Bamar gegenüber anderen Gruppen privilegiert, insbesondere gegenüber Menschen mit dunklerer Hautfarbe und solchen, die nicht fließend Burmesisch sprechen. Menschen mit gemischter Herkunft oder jene, die als solche wahrgenommen werden (häufig bezieht sich dies auf Menschen mit südasiatischem oder chinesischem Hintergrund), müssen bei der Inanspruchnahme staatlicher Dienstleistungen in separaten Warteschlangen anstehen. Sie berichten von rassistischen Beleidigungen und Diskriminierung durch Beamte, einschließlich der Verwendung ethnischer Schimpfwörter sowie der Verweigerung oder Verzögerung des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen sowie Forderung nach zusätzlichen Bestechungsgeldern. In den Lehrplänen der Schulen sind teilweise rassistische Inhalte enthalten, beispielsweise Gedichte, die zum Hass gegen Menschen mit gemischter Herkunft aufrufen (DFAT 7.4.2025). Religionsfreiheit Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion (USDOS 26.6.2024). Die Verfassung von 2008 gewährt dem Buddhismus eine Sonderstellung, erkannt jedoch auch die Existenz anderer Religionsgemeinschaften an (USCIRF 3.2026; DFAT 7.4.2025). Die Mehrheit der Bevölkerung besteht aus 88 % Buddhisten, die der Theravada-Tradition folgen (USCIRF 3.2026). Darüber hinaus gibt es Christen, Muslime sowie kleine Gemeinschaften von Hindus, Juden, Anhängern traditioneller chinesischer Glaubensrichtungen und Animisten (USCIRF 3.2026). Vier Gesetze, bekannt als die „Gesetze zum Schutz von Rasse und Religion
(2015)“, betreffen interkonfessionelle Ehen, Religionswechsel, Monogamie und Bevölkerungskontrolle. Das Sondergesetz über die Eheschließung buddhistischer Frauen
(2015)schreibt die Meldung und Registrierung von Ehen zwischen nicht-buddhistischen Männern und buddhistischen Frauen vor und sieht Strafen für Verstöße vor. Das Gesetz zur Religionskonversion
(2015)erlaubt eine Konversion nur nach einem umfangreichen Antrags- und Genehmigungsverfahren. Das Gesetz zur Bevölkerungskontrolle
(2015)legt Sonderzonen fest, in denen Maßnahmen zur Bevölkerungskontrolle angewendet werden können, darunter die Befugnis der lokalen Behörden, einen Geburtenabstand von drei Jahren durchzusetzen, der mit Geldstrafen und Verhaftungen geahndet wird. Das Gesetz zur Monogamie
(2015)verbietet die Polygamie, die bereits im Strafgesetzbuch
(1861)unter Strafe gestellt ist. Obwohl die Gesetze weiterhin in Kraft sind, berichteten lokale Quellen im Jahr 2023, dass ihre Durchsetzung für das Regime aufgrund der Bekämpfung des bewaffneten Widerstands derzeit keine Priorität hat (DFAT 7.4.2025). Aufgrund der engen Verflechtung von Religion und Ethnizität ist es oft schwierig, Vorfälle allein aufgrund der religiösen Identität zu kategorisieren. Es gibt Berichte über Drohungen, Festnahmen und Gewalt gegen religiöse und ethnisch-religiöse Minderheiten, die laut Medienberichten unter dem Militärregime zugenommen haben (USDOS 26.6.2024). Im Jahr 2025 verschlechterte sich die Lage der Religionsfreiheit in Burma, als das Militärregime des Landes wahllose Luftangriffe und Artillerieangriffe gegen Zivilisten, religiöse Stätten und Schulen startete, um einige wichtige verlorene Gebiete zurückzuerobern. Im Jahr 2025 zerstörten die Streitkräfte 379 religiöse Stätten und töteten dabei mehr als 259 Geistliche und Zivilisten, die in diesen Gotteshäusern Zuflucht gesucht hatten oder an religiösen Aktivitäten teilnahmen. Die Junta setzt Gewalt ein, um widerständige Religionsgemeinschaften einzuschüchtern und zu bestrafen, und belagert teilweise ihre heiligen Stätten. Darüber hinaus nahm die Junta im Jahr 2025 mindestens 135 religiöse Personen fest, darunter buddhistische Mönche, Christen und Muslime. (USCIRF 3.2026). Laut einem Bericht des US-Außenministeriums (USDOS) aus dem Jahr 2024 äußerten sich religiöse Führer besorgt, dass das Regime religiöse Versammlungen als prodemokratische Veranstaltungen missverstehen könnte. Des Weiteren wurde in den lokalen Medien berichtet, dass einige ethnische bewaffnete Organisationen (EAOs), eine mögliche Bedrohung für ethnische und religiöse Minderheiten in den von den EAOs kontrollierten Gebieten darstellen können (USDOS 26.6.2024). Muslime Die muslimische Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten. Bei der letzten Volkszählung im Jahr 2014 wurde ein Anteil von 4 % gemessen, allerdings waren Rohingya-Muslime von dieser Zählung ausgenommen (USDOS 26.6.2024; vgl. DFAT 7.4.2025). Aktuelle Schätzungen gehen davon aus, dass die muslimische Bevölkerung aufgrund der Rohingya-Situation seit 2017 auf 3 % gesunken ist (USCIRF 3.2026). In Myanmar leben verschiedene muslimische Gemeinschaften, darunter die Kaman, Pantay, Pashu, Rohingya und Zerbadee. Die Mehrheit der Muslime lebt im nördlichen Rakhine-Staat, aber es gibt auch muslimische Gemeinschaften in Yangon, Ayeyarwady, Magway und Mandalay (DFAT 7.4.2025).Die muslimische Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten. Bei der letzten Volkszählung im Jahr 2014 wurde ein Anteil von 4 % gemessen, allerdings waren Rohingya-Muslime von dieser Zählung ausgenommen (USDOS 26.6.2024; vergleiche DFAT 7.4.2025). Aktuelle Schätzungen gehen davon aus, dass die muslimische Bevölkerung aufgrund der Rohingya-Situation seit 2017 auf 3 % gesunken ist (USCIRF 3.2026). In Myanmar leben verschiedene muslimische Gemeinschaften, darunter die Kaman, Pantay, Pashu, Rohingya und Zerbadee. Die Mehrheit der Muslime lebt im nördlichen Rakhine-Staat, aber es gibt auch muslimische Gemeinschaften in Yangon, Ayeyarwady, Magway und Mandalay (DFAT 7.4.2025). Muslime sind Diskriminierung und Einschränkungen bei der Ausübung ihres Glaubens ausgesetzt. Quellen vor Ort berichten 2023, dass Muslime in der Regel von Berufen wie dem Militär, dem öffentlichen Dienst, technischen und medizinischen Berufen ausgeschlossen sind, allerdings sind einige Muslime als Lehrer beschäftigt. Muslimen werden aufgrund ihrer Religion oft grundlegende Rechte und Dienstleistungen verweigert. Bis zu 80 % verfügen über keine Staatsbürgerschaftsdokumente, und für viele ist es schwierig oder unmöglich, diese zu erhalten (DFAT 7.4.2025). Muslimische Quellen vor Ort berichten, dass die anti-muslimische Stimmung sei dem Staatsstreich von 2021 zurückgegangen sei, da das Regime seinen Fokus auf die Unterdrückung des bewaffneten Widerstands verlagert habe. Darüber hinaus gibt es Berichte, dass viele Angehörige der Bamar den Muslimen gegenüber mehr Sympathie entwickelten, da sie selbst die Unterdrückung durch das Militärregime miterlebt haben (DFAT 7.4.2025). Rohingya und Rakhine Die Rohingya sind eine überwiegend sunnitisch-muslimische Volksgruppe, die traditionell im Bundesstaat Rakhine, im Nordwesten Myanmars, nahe Bangladesch lebt. Die Rohingya sprechen eine indoarische Sprache, die eng mit dem in der Region Chittagong in Bangladesch gesprochenen Bengali-Dialekt verwandt, aber nicht identisch ist (DFAT 7.4.2025). Die Verwendung des Begriffs Rohingya ist in Myanmar umstritten (EB 9.2.2026). Generell führen die Rohingya ihre Herkunft auf muslimische Händler und Leibwächter zurück, die seit der Mrauk-U-Periode (1430-1784) im Nordwesten Myanmars lebten, obwohl viele erst in jüngerer Zeit, insbesondere während der britischen Kolonialzeit (1784-1948), aus Bangladesch eingewandert sind (DFAT 7.4.2025). Die politischen Führer der Rohingya vertreten die Auffassung, dass sie eine eigenständige ethnische, kulturelle und sprachliche Gemeinschaft bilden, deren Wurzeln bis ins späte
- Jahrhundert zurückreichen. Die buddhistische Bevölkerung lehnt den Begriff Rohingya hingegen generell ab und bezeichnet die Angehörigen dieser Volksgruppe stattdessen als Bengalen. Sie werden von diesen mehrheitlich als illegale Einwanderer aus dem heutigen Bangladesch betrachtet (EB 9.2.2026). Menschenrechts- und Sicherheitslage Ein Wiederaufflammen des Konflikts im Norden des Bundesstaates Rakhine im Jahr 2024 führte dazu, dass erneut eine große Zahl von Rohingya aus ihren Dörfern und Wohnorten in den Gemeinden Buthidaung und Maungdaw vertrieben wurde (DFAT 7.4.2025). Die Rohingya-Gemeinschaften im nördlichen Bundesstaat Rakhine sind mit Zwangsarbeit, Nahrungsmittel und Gesundheitskrisen, starken Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und eskalierenden bewaffneten Konflikten konfrontiert (AI 29.9.2025). Viele Rohingya sind von Brandstiftungen und bewaffneten Angriffen betroffen (DFAT 7.4.2025). Berichten zufolge kommt es durch alle Konfliktparteien zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya sowie gegen die Bevölkerung von Rakhine und anderen Zivilisten (UNHRC 4.3.2026; vgl. AI 24.10.2024).Berichten zufolge kommt es durch alle Konfliktparteien zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya sowie gegen die Bevölkerung von Rakhine und anderen Zivilisten (UNHRC 4.3.2026; vergleiche AI 24.10.2024). Vom myanmarischen Regime werden die seit Langem bestehenden Spannungen zwischen der buddhistischen Bevölkerung der Volksgruppe der Rakhine und der muslimischen Bevölkerung der Rohingya ausgenutzt (AI 29.9.2025). Es gibt Berichte, dass bewaffnete Rohingya sowohl aufseiten des Militärregimes gegen die Arakan Army (UNHRC 4.3.2026; vgl. DFAT 7.4.2025, AI 29.9.2025), als auch aufseiten bewaffneter Oppositionsgruppen, insbesondere der Arakan Army kämpfen. Dabei werden Rohingya nicht nur als Soldaten, sondern auch als Arbeiter rekrutiert (DFAT 7.4.2025).Vom myanmarischen Regime werden die seit Langem bestehenden Spannungen zwischen der buddhistischen Bevölkerung der Volksgruppe der Rakhine und der muslimischen Bevölkerung der Rohingya ausgenutzt (AI 29.9.2025). Es gibt Berichte, dass bewaffnete Rohingya sowohl aufseiten des Militärregimes gegen die Arakan Army (UNHRC 4.3.2026; vergleiche DFAT 7.4.2025, AI 29.9.2025), als auch aufseiten bewaffneter Oppositionsgruppen, insbesondere der Arakan Army kämpfen. Dabei werden Rohingya nicht nur als Soldaten, sondern auch als Arbeiter rekrutiert (DFAT 7.4.2025). Es gibt Berichte, dass durch das Militärregime sowohl Rakhine als auch Rohingya bei Massakern und Luftangriffen auf Dörfer, Städte, Marktplätze, Krankenhäuser, Haftanstalten und andere zivile Einrichtungen in von der Arakan Army kontrollierten Gebieten getötet wurden. Die Streitkräfte der Junta haben Berichten zufolge Zivilisten als menschliche Schutzschilde benutzt, Stützpunkte in Vertriebenenlagern eingerichtet und humanitäre Hilfe zerstört oder beschlagnahmt. Die Junta hat Tausende von Rohingya-Männern und -Jungen zwangsrekrutiert, sie an die Front des Konflikts mit der Arakan Army geschickt und ihnen befohlen, das Eigentum der Rakhine anzugreifen und zu zerstören (UNHRC 4.3.2026). Die bewaffneten Gruppen der Rohingya haben nicht nur Übergriffe gegen die Bevölkerung von Rakhine begangen, sondern auch gegen die Rohingya selbst. Sie haben Rohingya-Männer und -Jungen in den Flüchtlingslagern in Bangladesch zwangsrekrutiert und die Rekruten teilweise an die Junta-Truppen im Bundesstaat Rakhine verkauft (UNHRC 4.3.2026). Neben der Verbrechen der Junta und der bewaffneten Rohingya-Gruppen betrachten viele Rohingya heute die Arakan Army als Hauptursache für die Gewalt und Unterdrückung ihrer Gemeinschaft (UNHRC 4.3.2026; vgl. AI 29.9.2025). Die Arakan Army wird schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya beschuldigt, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Morde, Brandanschläge, Zwangsrekrutierungen und Zwangsarbeit. Darüber hinaus wird berichten Rohingya über Entführungen und dem Verschwinden von Familienangehörigen sowie von Schüssen auf sie, als sie aus ihren Häusern flohen (UNHRC 4.3.2026). In einigen Teilen des nördlichen Rakhine-Staates kommt es Berichten zufolge zu strengen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Lebensgrundlagen der Rohingya-Bevölkerung, die ihnen von der Arakan Army auferlegt werden. Die Arakan Army hat die Vorwürfe schwerer Menschenrechtsverletzungen zurückgewiesen (UNHRC 4.3.2026; vgl. AI 29.9.2025). Vertreter der Arakan Army erklärten, dass die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Lebensgrundlagen auch für die Gemeinschaften der Rakhine gelten und aufgrund des bewaffneten Konflikts für die Sicherheit der Gesellschaft notwendig sind (AI 29.9.2025).Neben der Verbrechen der Junta und der bewaffneten Rohingya-Gruppen betrachten viele Rohingya heute die Arakan Army als Hauptursache für die Gewalt und Unterdrückung ihrer Gemeinschaft (UNHRC 4.3.2026; vergleiche AI 29.9.2025). Die Arakan Army wird schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya beschuldigt, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Morde, Brandanschläge, Zwangsrekrutierungen und Zwangsarbeit. Darüber hinaus wird berichten Rohingya über Entführungen und dem Verschwinden von Familienangehörigen sowie von Schüssen auf sie, als sie aus ihren Häusern flohen (UNHRC 4.3.2026). In einigen Teilen des nördlichen Rakhine-Staates kommt es Berichten zufolge zu strengen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Lebensgrundlagen der Rohingya-Bevölkerung, die ihnen von der Arakan Army auferlegt werden. Die Arakan Army hat die Vorwürfe schwerer Menschenrechtsverletzungen zurückgewiesen (UNHRC 4.3.2026; vergleiche AI 29.9.2025). Vertreter der Arakan Army erklärten, dass die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Lebensgrundlagen auch für die Gemeinschaften der Rakhine gelten und aufgrund des bewaffneten Konflikts für die Sicherheit der Gesellschaft notwendig sind (AI 29.9.2025). Bevölkerungszahlen und -verteilung Im Zuge einer militärischen Offensive im August 2017 flohen zwischen 700.000 (DFAT 7.4.2025; vgl. AA 16.8.2024) und 750.000 Rohingya nach Bangladesch (UN 11.7.2025). Davor lebten schätzungsweise 1,2 Millionen Rohingya in Myanmar (DFAT 7.4.2025).Im Zuge einer militärischen Offensive im August 2017 flohen zwischen 700.000 (DFAT 7.4.2025; vergleiche AA 16.8.2024) und 750.000 Rohingya nach Bangladesch (UN 11.7.2025). Davor lebten schätzungsweise 1,2 Millionen Rohingya in Myanmar (DFAT 7.4.2025). Von den 600.000 Rohingya, die Berichten zufolge weiterhin im Bundesstaat Rakhine leben (UNHRC 4.3.2026), wurden seit dem Jahr 2012 130.000 (DFAT 7.4.2025) bis 140.000 in Lagern für Vertriebene untergebracht (UNHRC 4.3.2026). Die Bedingungen in diesen Lagern werden als äußerst schlecht beschrieben. Es wird berichtet, dass die Unterkünfte unzureichend und in einem schlechten Zustand sind. Darüber hinaus sind die Bewohner für Nahrung, medizinische Versorgung und Bildung vollständig von begrenzter Hilfe von außen abhängig (DFAT 7.4.2025). Weitere schätzungsweise 100.000 Rohingya leben in abgelegenen Dörfern im Zentrum von Rakhine, umgeben von Sicherheitskräften und anderen ethnischen Gemeinschaften. Quellen im Land berichten, dass die in diesem Gebiet lebenden Rohingya zu den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Myanmar gehören. So dürfen sie sich nicht in Städten aufhalten und haben in der Regel keinen Zugang zu Märkten, Schulen oder Gesundheitsversorgung, es sei denn, sie durchlaufen aufwendige Genehmigungsverfahren. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für Rohingya in Zentral-Rakhine sind rar, und Arbeiter wie z. B. Fischer zahlen oft Bestechungsgelder, um arbeiten zu dürfen (DFAT 7.4.2025). Darüber hinaus leben rund 400.000 Rohingya im Norden von Rakhine, wo sie die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen. Rohingya in diesen Gebieten dürfen andere Gemeinden nicht betreten, können sich jedoch innerhalb ihrer eigenen Gemeinden frei bewegen und haben einen gewissen Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung. Im Jahr 2023 berichteten lokale Quellen, dass sich die Beziehungen zwischen den Rohingya und anderen ethnischen Gruppen in Rakhine in den letzten Jahren verbessert hätten, aber weiterhin angespannt bleiben (DFAT 7.4.2025). Dokumentation und Staatsbürgerschaft Seit dem Militärputsch von 1962 haben aufeinanderfolgende Regierungen erklärt, dass die Rohingya illegale Migranten aus Bangladesch sind, sie marginalisiert und ihnen ihre Rechte entzogen. Bis Ende der 1980er-Jahre besaßen viele Rohingya National Registration Cards (NRCs), die sie als burmesische Staatsbürger auswiesen. Rohingya und Rakhine-Muslime, die ihre NRCs im Rahmen des im Jahr 1989 begonnen Staatsbürgerschaftsprüfungsverfahrens abgegeben hatten, erhielten im Austausch dafür keine der neu geschaffenen Citizenship Scrutiny Cards (CSCs) bzw. wurden nur sehr wenige CSCs an Rohingya ausgestellt. Im Jahr 1995 begann die Regierung, den Rohingya vorübergehende Registrierungskarten (TRCs) auszustellen, doch diese wurden 2015 für ungültig erklärt und durch Temporary Approval Cards (TACs) ersetzt (DFAT 7.4.2025). Viele Rohingya sind nun ohne Papiere (DFAT 7.4.2025; vgl. SEAP 31.12.2025); bzw. gelten grundsätzlich als staatenlos. Seit dem Ablauf der TRCs sind Haushaltslisten für viele Rohingya die einzige Form der Identifizierung (DFAT 7.4.2025).Seit dem Militärputsch von 1962 haben aufeinanderfolgende Regierungen erklärt, dass die Rohingya illegale Migranten aus Bangladesch sind, sie marginalisiert und ihnen ihre Rechte entzogen. Bis Ende der 1980er-Jahre besaßen viele Rohingya National Registration Cards (NRCs), die sie als burmesische Staatsbürger auswiesen. Rohingya und Rakhine-Muslime, die ihre NRCs im Rahmen des im Jahr 1989 begonnen Staatsbürgerschaftsprüfungsverfahrens abgegeben hatten, erhielten im Austausch dafür keine der neu geschaffenen Citizenship Scrutiny Cards (CSCs) bzw. wurden nur sehr wenige CSCs an Rohingya ausgestellt. Im Jahr 1995 begann die Regierung, den Rohingya vorübergehende Registrierungskarten (TRCs) auszustellen, doch diese wurden 2015 für ungültig erklärt und durch Temporary Approval Cards (TACs) ersetzt (DFAT 7.4.2025). Viele Rohingya sind nun ohne Papiere (DFAT 7.4.2025; vergleiche SEAP 31.12.2025); bzw. gelten grundsätzlich als staatenlos. Seit dem Ablauf der TRCs sind Haushaltslisten für viele Rohingya die einzige Form der Identifizierung (DFAT 7.4.2025). Für die Rohingya-Gemeinschaft bedeuteten TRCs und TACs, dass die Betroffenen als „Ausländer“ oder „Bengalen“ bezeichnet wurden, was ihre Ausgrenzung noch verstärkte. Viele Rohingya, die einst TRCs besaßen, wurden praktisch zu Menschen ohne Papiere, als diese Karten ohne Ersatz, der ihnen einen substanziellen Status verlieh, widerrufen wurden (SEAP 31.12.2025). Kinder im Bundesstaat Rakhine sind am häufigsten nicht registriert, und insbesondere Rohingya-Kinder haben Schwierigkeiten, eine Geburtsurkunde zu erhalten (DFAT 7.4.2025). Ausreise Um vom Bundesstaat Rakhine zum internationalen Flughafen zu gelangen, müssen die Rohingya die myanmarische Staatsbürgerschaft besitzen. Staatenlose Rohingya benötigen eine Reisegenehmigung (das sogenannte Formular 4), um ihre Gemeinde im Bundesstaat Rakhine bzw. den Bundesstaat Rakhine insgesamt zu verlassen. Seit Juli 2025 stehen 14 von 17 Gemeinden nicht mehr unter der Kontrolle der myanmarischen Streitkräfte. Dies hat zur Schließung der Einwanderungsbehörden in den Gemeinden des Bundesstaates Rakhine geführt, wodurch es für Rohingya zunehmend schwieriger wird, Formular-4-Genehmigungen sowie Staatsbürgerschafts- und nationale Ausweisdokumente zu erhalten. Aufgrund der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für staatenlose Rohingya, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bundesstaates Rakhine, gibt es Berichte, dass staatenlose Rohingya in den meisten Fällen auf Schlepper angewiesen sind, um vor dem bewaffneten Konflikt im Bundesstaat Rakhine zu fliehen (DIS 11.2025).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Familienstand, zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, zur Herkunft und zum Aufwachsen, zu den Sprachkenntnissen zur Arbeitserfahrung sowie zu seinen Lebensumständen und jenen seiner Familienangehörigen in Myanmar und der Unterstützung im Zuge seiner Ausreise stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Rohingya (zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und der Staatenlosigkeit siehe unten). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl im Ausland gearbeitet hat als auch in Österreich einer Beschäftigung nachgeht und darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zu der – gleichsam Grundlage für die Fluchtgründe bildende – Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Verfahrens in den jeweiligen Einvernahmen gleichbleibend angab, Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya zu sein und keine Staatsbürgerschaft zu haben. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkte sich die inhaltliche Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers jedoch lediglich auf Oberflächlichkeiten und fehlte es an entsprechenden (sprachlichen) Rahmenbedingungen, in denen der Beschwerdeführer, soweit er die Fragen verstanden hat, seine Fluchtgründe im Rahmen einer freien Erzählung ausführlich darlegen konnte. Vor diesem Hintergrund sowie insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein und vage ausfielen, ging die belangte Behörde – unter Zugrundelegung der damaligen Ermittlungsergebnisse – davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya sei und die Staatsangehörigkeit von Bangladesch besitze. Auch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelangte zunächst aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem für die Sprache Rohingya bestellten Dolmetscher und dem Beschwerdeführer nicht bis zur (ausführlichen) Schilderung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Die fortgesetzte mündliche Verhandlung wurde sodann mit einem Dolmetscher für die Sprache Rohingya durchgeführt, dessen familiäre Wurzeln einen Rohingya-Konnex aufweisen. Der nunmehr hinzugezogene Dolmetscher hielt nach mehrstündiger Verhandlung fest, dass der Beschwerdeführer seines Erachtens die Sprache Rohingya muttersprachlich beherrsche und die Sprache nicht etwa nachträglich erlernt habe. Vor diesem Hintergrund war eine ausführliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung ohne Sprachbarriere möglich. Der Umstand, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine Zweifel an der Sprachbeherrschung des Beschwerdeführers (mehr) ergaben, war zumindest als starkes Indiz für eine entsprechende Volksgruppenzugehörigkeit zu werten. Unter Zugrundelegung der von dem Beschwerdeführer konstant vorgebrachten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya folgt seine Staatenlosigkeit, da der Staat Myanmar die Rohingya nicht als Staatsangehörige anerkennt und der Staat Bangladesch den auf seinem Gebiet aufhältigen – aus Myanmar vertriebenen – Rohingya die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit verweigert. Fallgegenständlich wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie bei der Erstellung eines von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sprachgutachtens und weiter in der (ersten) mündlichen Verhandlung teilweise lediglich vage Angaben (auch hinsichtlich seiner Herkunftsregion) tätigte, allerdings ließen sich diese allgemeinen Angaben vor dem Hintergrund der zuletzt durchgeführten (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung und der dort getätigten ausführlichen Angaben (überwiegend) auf die entsprechenden Sprachbarrieren im Vorfeld zurückzuführen und zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.04.2026 letztlich ein durchaus glaubhaftes Gesamtbild hinsichtlich seiner Lebensumstände und des Aufwachsens in einer von den Rohingya bewohnten Region in Myanmar auf. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensumständen bzw. seiner Herkunft ergeben sich daher aus seinen letztlich überwiegend glaubhaften Angaben, mag er auch zu den Hintergründen seines Fluchtvorbringens mitunter teilweise vage gewesen sein. Maßgebliche Hinweise darauf, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um einen Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya handelt, ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht letztlich nicht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zu den von ihm in Myanmar erlebten Geschehnissen, die schließlich seine Flucht auslösten, waren durchwegs nachvollziehbar, in sich schlüssig und stringent. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren gleichlautend und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausführlich vor, Myanmar aufgrund der Vorfälle im Jahr 2017 sowie der Diskriminierung seiner Volksgruppe verlassen zu haben (vgl. AS 16; AS 78ff: S. 19ff der Niederschrift der Verhandlung vom 08.04.2026). In diesem Zusammenhang schilderte der Beschwerdeführer (insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2026) im Rahmen seiner Erzählung zu seinen Fluchtgründen nachvollziehbar, lebensnah sowie emotional betroffen, dass die Flucht aus der Herkunftsregion die einzige Möglichkeit gewesen sei, der dortigen Verfolgung zu entkommen. Diese Angaben des Beschwerdeführers stehen zudem in Übereinstimmung mit den Länderinformationen und sind auch im Hinblick auf die Strukturen in Myanmar plausibel. Demnach geht aus den Länderberichten etwa hervor, dass die ethnische Zugehörigkeit in Myanmar einen entscheidenden Faktor für die Staatsbürgerschaft und Grundrechte darstellt. Die Volksgruppe der Rohingya wird in Myanmar nicht als offizielle nationale Volksgruppe anerkannt; Rohingya sind von Geburt an von der Erlangung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Dabei wird explizit erwähnt, dass viele der ethnischen Minderheiten – wie etwa Angehörige der Rohingya – aufgrund anhaltender Konflikte Gewalt und Vertreibung erlebt haben. Zudem wird festgehalten, dass die muslimische Bevölkerung aufgrund der Rohingya-Situation seit dem Jahr 2017 auf 3% gesunken ist und ihr oft grundlegende Rechte verweigert werden. Die Rohingya-Gemeinschaften in Rakhine sind mit Zwangsarbeit, Nahrungsmittel- und Gesundheitskrisen, starken Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und eskalierenden bewaffneten Konflikten konfrontiert. Viele Rohingya sind von Brandstiftungen und bewaffneten Angriffen betroffen. Berichten zufolge kommt es durch alle Konfliktparteien zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya sowie gegen die Bevölkerung von Rakhine und andere Zivilisten. Von den 600.000 Rohingya, die weiterhin in Rakhine leben, wurden seit dem Jahr 2012 130.000 bis 140.000 in Lagern für Vertriebene untergebracht. Die Bedingungen in diesen Lagern werden als äußerst schlecht beschrieben. Es wird berichtet, dass die Unterkünfte unzureichend und in einem schlechten Zustand sind. Darüber hinaus sind die Bewohner für Nahrung, medizinische Versorgung und Bildung vollständig von begrenzter Hilfe von außen abhängig. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zu den von ihm in Myanmar erlebten Geschehnissen, die schließlich seine Flucht auslösten, waren durchwegs nachvollziehbar, in sich schlüssig und stringent. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren gleichlautend und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausführlich vor, Myanmar aufgrund der Vorfälle im Jahr 2017 sowie der Diskriminierung seiner Volksgruppe verlassen zu haben vergleiche AS 16; AS 78ff: S. 19ff der Niederschrift der Verhandlung vom 08.04.2026). In diesem Zusammenhang schilderte der Beschwerdeführer (insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2026) im Rahmen seiner Erzählung zu seinen Fluchtgründen nachvollziehbar, lebensnah sowie emotional betroffen, dass die Flucht aus der Herkunftsregion die einzige Möglichkeit gewesen sei, der dortigen Verfolgung zu entkommen. Diese Angaben des Beschwerdeführers stehen zudem in Übereinstimmung mit den Länderinformationen und sind auch im Hinblick auf die Strukturen in Myanmar plausibel. Demnach geht aus den Länderberichten etwa hervor, dass die ethnische Zugehörigkeit in Myanmar einen entscheidenden Faktor für die Staatsbürgerschaft und Grundrechte darstellt. Die Volksgruppe der Rohingya wird in Myanmar nicht als offizielle nationale Volksgruppe anerkannt; Rohingya sind von Geburt an von der Erlangung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Dabei wird explizit erwähnt, dass viele der ethnischen Minderheiten – wie etwa Angehörige der Rohingya – aufgrund anhaltender Konflikte Gewalt und Vertreibung erlebt haben. Zudem wird festgehalten, dass die muslimische Bevölkerung aufgrund der Rohingya-Situation seit dem Jahr 2017 auf 3% gesunken ist und ihr oft grundlegende Rechte verweigert werden. Die Rohingya-Gemeinschaften in Rakhine sind mit Zwangsarbeit, Nahrungsmittel- und Gesundheitskrisen, starken Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und eskalierenden bewaffneten Konflikten konfrontiert. Viele Rohingya sind von Brandstiftungen und bewaffneten Angriffen betroffen. Berichten zufolge kommt es durch alle Konfliktparteien zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya sowie gegen die Bevölkerung von Rakhine und andere Zivilisten. Von den 600.000 Rohingya, die weiterhin in Rakhine leben, wurden seit dem Jahr 2012 130.000 bis 140.000 in Lagern für Vertriebene untergebracht. Die Bedingungen in diesen Lagern werden als äußerst schlecht beschrieben. Es wird berichtet, dass die Unterkünfte unzureichend und in einem schlechten Zustand sind. Darüber hinaus sind die Bewohner für Nahrung, medizinische Versorgung und Bildung vollständig von begrenzter Hilfe von außen abhängig. Der Beschwerdeführer beantwortete diesbezüglich sämtliche damit zusammenhängende Fragen zur Lage der Rohingya und Muslime in Myanmar mit nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben, die im Einklang mit den Länderinformationen stehen. So zeigte er etwa ein schlüssiges Gesamtbild über die Wohnsituation, sein Aufwachsen und die Geschehnisse im Jahr 2017 auf, welche letztlich seine Flucht auslösten, und betonte in diesem Zusammenhang eindringlich, dass es zwar seit seiner Kindheit zu entsprechenden Vorfällen und Gewalt gekommen sei, die Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya jedoch stets auf eine (versprochene) politische Lösung gehofft hätten, weshalb die Betroffenen weiterhin (in Angst) darauf gewartet hätten und im Land verblieben seien. Als im Jahr 2017 die Häuser und Felder seines Heimatdorfes verbrannt worden seien, sei ihm jedoch nichts mehr übriggeblieben, als (mit einer Gruppe) zu flüchten (S. 15f der Niederschrift der Verhandlung vom 08.04.2026). In diesem Zusammenhang fiel auf, dass der Beschwerdeführer sowohl die entsprechenden örtlichen Gegebenheiten korrekt wiedergeben konnte als auch angesichts der Darstellung von erlebnisbasierten Wahrnehmungen ein glaubhaftes Gesamtbild hinsichtlich der (letzten) Begegnung mit Militärangehörigen vermittelte (S. 19 der Niederschrift der Verhandlung vom 08.04.2026), zumal er von diesem Ereignis bereits auch ansatzweise in den vorherigen Einvernahmen, die aufgrund sprachlicher Barrieren nicht fortgesetzt werden konnten, berichtete. Der Beschwerdeführer zeichnete damit ein eindeutig auch aus den Länderberichten hervorgehendes Bild der stattfindenden und anhaltenden Gewalt, Diskriminierung sowie Vertreibung von Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya durch staatliche Autoritäten bzw. die Mehrheitsbevölkerung. In diesem Sinne sind die Beschreibungen des Beschwerdeführers über sein Leben in Myanmar vor dem Hintergrund der unbestrittenen Länderberichte durchaus plausibel und glaubhaft. Auch der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Falle eines entsprechenden Vorbringens der Volksgruppenzugehörigkeit der Rohingya mit der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung sowie mit der Frage, ob die Zugehörigkeit zur Volksgruppe für sich genommen bereits Asylrelevanz hat, auseinanderzusetzen hat (VfGH 23.02.2021, E3215/2020). Geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Beschwerdeführer der Volksgruppe der Rohingya angehört, ist die Person aufgrund der Zugehörigkeit zu einer in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gruppe bedroht und sie daher als Flüchtling anzuerkennen und ihr
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (VfGH 16.12.2021, E1999/2021).Auch der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Falle eines entsprechenden Vorbringens der Volksgruppenzugehörigkeit der Rohingya mit der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung sowie mit der Frage, ob die Zugehörigkeit zur Volksgruppe für sich genommen bereits Asylrelevanz hat, auseinanderzusetzen hat (VfGH 23.02.2021, E3215/2020). Geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Beschwerdeführer der Volksgruppe der Rohingya angehört, ist die Person aufgrund der Zugehörigkeit zu einer in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gruppe bedroht und sie daher als Flüchtling anzuerkennen und ihr
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (VfGH 16.12.2021, E1999/2021). Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich in einer Gesamtschau als substantiiert, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen – insbesondere der in den Länderberichten aufgezeigten politischen Strukturen und der Vorgehensweise gegen ethnische und religiöse Minderheiten in Myanmar – in Zusammenschau mit dem in der mündlichen Verhandlung letztlich gewonnenen persönlichen Eindruck erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als glaubhaft. Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis gelungen, eine persönliche, individuelle Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Rohingya und damit aufgrund seiner Eigenschaft als ethnisch und religiöse Minderheit glaubhaft zu machen, weshalb in einer Zusammenschau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Myanmar eine asylrelevante Verfolgung droht. Im Übrigen ist die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im vorliegenden Fall aufgrund der Verfolgung von staatlicher Seite ausgeschlossen, da es unter Verweis auf die Länderfeststellungen keine Region gibt, in der man sich einer entsprechenden Verfolgung entziehen könnte und dem Beschwerdeführer die Verfolgungshandlungen im gesamten Staatsgebiet Myanmars drohen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt; er ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
- Zu Spruchpunkt A):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss seinerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb seines Herkunftsstaates bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss seinerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb seines Herkunftsstaates bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaft-machung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaft-machung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya staatenlos, weshalb die Verfolgungsgefahr in Bezug auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, sohin Myanmar, zu prüfen ist. Maßgeblich ist, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya handelt, welche – als solche – in Myanmar schwerwiegender Diskriminierung sowie Gewalt ausgesetzt ist und der grundlegende Rechte verwehrt werden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit von Myanmar ist Angehörigen der Rohingya ausdrücklich untersagt. Vor dem Hintergrund, dass die staatliche und systematisch schwerwiegende diskriminierende Behandlung und Verfolgung von Angehörigen der Rohingya in Myanmar – denen grundlegende Menschenrechte vorenthalten werden – der Verfolgung aus ethnischen Gründen gleichkommt, hat bereits die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe für sich genommen Asylrelevanz (vgl. VfGH 16.12.2021, E 1999/2021; VfGH 28.02.2022, E 3589/2021). Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnisch-religiösen Minderheit bei einer Rückkehr nach Myanmar Gefahr laufen, staatlichen Repressalien sowie erheblicher Gewalt und menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt zu sein. Da es sich um eine staatliche Verfolgung handelt, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 nicht in Betracht.Vor dem Hintergrund, dass die staatliche und systematisch schwerwiegende diskriminierende Behandlung und Verfolgung von Angehörigen der Rohingya in Myanmar – denen grundlegende Menschenrechte vorenthalten werden – der Verfolgung aus ethnischen Gründen gleichkommt, hat bereits die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe für sich genommen Asylrelevanz vergleiche VfGH 16.12.2021, E 1999 aus 2021,; VfGH 28.02.2022, E 3589 aus 2021,). Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnisch-religiösen Minderheit bei einer Rückkehr nach Myanmar Gefahr laufen, staatlichen Repressalien sowie erheblicher Gewalt und menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt zu sein. Da es sich um eine staatliche Verfolgung handelt, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, gegeben, weil es dem Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, gegeben, weil es dem Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 i
Vm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.08.2022, sohin nicht vor dem 15.11.2015, gestellt; dem Beschwerdeführer, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W275.2296692.1.00