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{'item': 'W600 2330196-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW600 2330196-1 Spruch, W600 2330196-1/10E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Alb

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB oder belangte Behörde) vom 08.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB oder belangte Behörde) vom 08.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 05.05.2025, per E-Mail am 06.05.2025 bei der ÖB eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Gegen den zuvor genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 05.05.2025, per E-Mail am 06.05.2025 bei der ÖB eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.12.2025, eingelangt am 17.12.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten digital übermittelt und langten die Akten am 22.12.2025 zudem physisch ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Nach schriftlicher Antragstellung am 12.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien (im Folgenden: Zweitantragstellerin), am 08.01.2024 persönlich bei der ÖB durch ihre RV einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Zweitantragstellerin die Kinder der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit am 12.01.2023 mündliche verkündetem Erkenntnis des BVwG, GZ.: 2256523-1, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (Antrag samt Beilagen und E-Mail-Empfangsbestätigung vom 12.04.2023, AS 5ff; [OZ 1]; Befragungsformular der Beschwerdeführerin samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 08.01.2024, AS 50ff [OZ 1]; Befragungsformular der Zweitantragstellerin samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 08.01.2024, AS 110ff [OZ 1])Nach schriftlicher Antragstellung am 12.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien (im Folgenden: Zweitantragstellerin), am 08.01.2024 persönlich bei der ÖB durch ihre Regierungsvorlage einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Zweitantragstellerin die Kinder der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, wären, dem im österreichischen Bundesgebiet mit am 12.01.2023 mündliche verkündetem Erkenntnis des BVwG, GZ.: 2256523-1, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. (Antrag samt Beilagen und E-Mail-Empfangsbestätigung vom 12.04.2023, AS 5ff; [OZ 1]; Befragungsformular der Beschwerdeführerin samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 08.01.2024, AS 50ff [OZ 1]; Befragungsformular der Zweitantragstellerin samt Bestätigung der persönlichen Anwesenheit vom 08.01.2024, AS 110ff [OZ 1]) Mit Schreiben vom 12.03.2025 erstattete das BFA nach seiner Befassung in der Sache der ÖB eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich ist, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden, weshalb auch von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen wurde. (Schreiben des BFA vom 12.03.2025, 132 ff [OZ 1]) Mit Schreiben vom 12.03.2025 erstattete das BFA nach seiner Befassung in der Sache der ÖB eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich ist, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorliegen würden, weshalb auch von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen wurde. (Schreiben des BFA vom 12.03.2025, 132 ff [OZ 1]) Das Schreiben des BFA vom 12.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin über ihre RV im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. (Parteiengehör samt E-Mail Sendebestätigung vom 19.03.2025, AS 138 ff [OZ1]) Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 01.04.2025 bei der ÖB ein. (Stellungnahme samt E-Mail-Sendebestätigung vom 01.04.2025, AS 147 ff [OZ1])Das Schreiben des BFA vom 12.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin über ihre Regierungsvorlage im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. (Parteiengehör samt E-Mail Sendebestätigung vom 19.03.2025, AS 138 ff [OZ1]) Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme langte am 01.04.2025 bei der ÖB ein. (Stellungnahme samt E-Mail-Sendebestätigung vom 01.04.2025, AS 147 ff [OZ1]) Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB teilte das BFA in weiterer Folge am 03.04.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 12.03.2025 aufrechterhalten werde. (E-Mail des BFA an die ÖB vom 03.04.2025, AS 161f [OZ1]) Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖB vom 08.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm. § 35 AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf die Stellungnahme des BFA abgewiesen (Bescheid der ÖB vom 08.04.2025, AS 168ff [OZ1]). Besagter Bescheid wurde der RV der Beschwerdeführerin per E-Mail am 09.04.2025 übermittelt (E-Mail-Sendebestätigung der ÖB vom 09.04.2025, AS 172 [OZ1]).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖB vom 08.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ausschließlich wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf die Stellungnahme des BFA abgewiesen (Bescheid der ÖB vom 08.04.2025, AS 168ff [OZ1]). Besagter Bescheid wurde der Regierungsvorlage der Beschwerdeführerin per E-Mail am 09.04.2025 übermittelt (E-Mail-Sendebestätigung der ÖB vom 09.04.2025, AS 172 [OZ1]). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre RV mit Schriftsatz vom 05.05.2025, per E-Mail am 06.05.2025 bei der ÖB eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG (Beschwerdeschriftsatz vom 05.05.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom selben Tag, AS 171ff [OZ1]; Beschwerde-Empfangsbestätigung der ÖB, AS 181 [OZ1]).Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 05.05.2025, per E-Mail am 06.05.2025 bei der ÖB eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG (Beschwerdeschriftsatz vom 05.05.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom selben Tag, AS 171ff [OZ1]; Beschwerde-Empfangsbestätigung der ÖB, AS 181 [OZ1]). Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.12.2025, eingelangt am 17.12.2025, wurde dem BVwG die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten digital übermittelt (Beschwerdevorlage vom 10.12.2025, AS 1 ff [OZ1]). Die Akten langten zudem am 22.12.2025 physisch beim BVwG ein. (physische Aktenvorlage, OZ 2) Mit Schreiben des BVwG vom 23.04.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (Parteiengehör vom 23.04.2026, OZ 5)Mit Schreiben des BVwG vom 23.04.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. (Parteiengehör vom 23.04.2026, OZ 5) Mit Schriftsatz des BFA vom 24.04.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson am 12.01.2024 in II. Instanz rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ausschlaggebend dafür sei die drohende Festnahme und Inhaftierung durch die syrische Regierung im Falle der Rückkehr gewesen. Infolge der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien seien gegen die Bezugsperson am 12.03.2025 ein Aberkennungsverfahren iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet, jedoch bis dato keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. In Gesamtschau der Umstände der Länderinformationen könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK trägt. Zwar gehe das BFA grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation geprüft werden, ob die Änderungen von dauerhafter Natur sind. (Stellungnahme des BFA vom 24.04.2026, OZ 6)Mit Schriftsatz des BFA vom 24.04.2026 führte dieses im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson am 12.01.2024 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ausschlaggebend dafür sei die drohende Festnahme und Inhaftierung durch die syrische Regierung im Falle der Rückkehr gewesen. Infolge der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien seien gegen die Bezugsperson am 12.03.2025 ein Aberkennungsverfahren iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet, jedoch bis dato keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. In Gesamtschau der Umstände der Länderinformationen könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK trägt. Zwar gehe das BFA grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation geprüft werden, ob die Änderungen von dauerhafter Natur sind. (Stellungnahme des BFA vom 24.04.2026, OZ 6) 1.2 Weitere Feststellungen: Die Bezugsperson der Beschwerdeführerin, XXXX geb. XXXX StA.: Syrien, stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit am 12.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, welches am 31.01.2023 gekürzt ausgefertigt wurde, zuerkannt. Das BFA leitete am 12.03.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG ein. Seither wurden seitens des BFA (somit seit mehr als einem Jahr) keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Die Bezugsperson der Beschwerdeführerin, römisch 40 geb. römisch 40 StA.: Syrien, stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit am 12.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, welches am 31.01.2023 gekürzt ausgefertigt wurde, zuerkannt. Das BFA leitete am 12.03.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG ein. Seither wurden seitens des BFA (somit seit mehr als einem Jahr) keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Eine bescheidmäßige Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ist zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht absehbar. Die ÖB als belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson getroffen und auch keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist. Wann in weiterer Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahrens betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens), ist derzeit – auch im konkreten Fall nach Auskunft des BFA in seiner Stellungnahme – nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
  3. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB, dem Gerichtsakt betreffend das seinerzeitige Asyl-Beschwerdeverfahren der Bezugsperson (vgl. 2256523-1) und dem gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, dabei insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson (vgl. OZ 6), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson, und stützen sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB, dem Gerichtsakt betreffend das seinerzeitige Asyl-Beschwerdeverfahren der Bezugsperson vergleiche 2256523-1) und dem gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, dabei insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson vergleiche OZ 6), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hinsichtlich der Bezugsperson, und stützen sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde sowie, dass am 12.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung der gekürzten Ausfertigung des am 12.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG betreffend die Bezugsperson vom 31.01.2023 (vgl. OZ 1, AS 8ff; 2256523-1, OZ 9), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister betreffend die Bezugsperson sowie der Stellungnahme des BFA vom 24.04.2026 (vgl. OZ 6). Dass die Bezugsperson einen Asylantrag gestellt hat und ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde sowie, dass am 12.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson aufgrund des notorischen Sturzes des Assad-Regimes in Syrien eingeleitet wurde, beruht auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung der gekürzten Ausfertigung des am 12.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG betreffend die Bezugsperson vom 31.01.2023 vergleiche OZ 1, AS 8ff; 2256523-1, OZ 9), einer Einsichtnahme in das Fremdenregister betreffend die Bezugsperson sowie der Stellungnahme des BFA vom 24.04.2026 vergleiche OZ 6). Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme des BFA entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Vielmehr vermeinte das BFA in seiner Stellungnahme in der Sache bisher noch keine Ermittlungsschritte getätigt zu haben, da die Lage noch nicht abschließend beurteilt werden könne und erst bei Vorliegen ergänzender Länderberichte eine Überprüfung der Dauerhaftigkeit der Lage in Syrien vorgenommen werde (vgl. OZ 6). Vor diesem Hintergrund, insbesondere da das BFA keine konkreten Angaben über den konkreten weiteren Verfahrensverlauf, dem Zeitpunkt des Zurverfügungstehens ergänzender Länderberichte, der noch zu setzenden Verfahrensschritte und den noch benötigten Zeitraum für die Beurteilung der Lage geben konnte, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens aus aktueller Sicht nicht absehbar ist und - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird. Eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, kann derzeit vom BFA – laut dessen Stellungnahme – nicht abgegeben werden.Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme des BFA entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Vielmehr vermeinte das BFA in seiner Stellungnahme in der Sache bisher noch keine Ermittlungsschritte getätigt zu haben, da die Lage noch nicht abschließend beurteilt werden könne und erst bei Vorliegen ergänzender Länderberichte eine Überprüfung der Dauerhaftigkeit der Lage in Syrien vorgenommen werde vergleiche OZ 6). Vor diesem Hintergrund, insbesondere da das BFA keine konkreten Angaben über den konkreten weiteren Verfahrensverlauf, dem Zeitpunkt des Zurverfügungstehens ergänzender Länderberichte, der noch zu setzenden Verfahrensschritte und den noch benötigten Zeitraum für die Beurteilung der Lage geben konnte, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens aus aktueller Sicht nicht absehbar ist und - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird. Eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, kann derzeit vom BFA – laut dessen Stellungnahme – nicht abgegeben werden. Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid der ÖB. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen. (vgl. OZ 1, AS 168 ff)Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid der ÖB. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu treffen und/oder auf diese einzugehen. vergleiche OZ 1, AS 168 ff) Ferner lassen sich weder den Akten noch den Stellungnahmen des BFA vom 24.04.2025 (vgl. OZ 6) und 12.03.2025 (vgl. OZ 1, AS 140ff) sowie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (vgl. OZ 1, AS 168ff) Anhaltspunkte entnehmen, dass konkrete Ermittlungsschritte hinsichtlich der tatsächlichen Abstammung und familiären Beziehung der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson, wie beispielsweise DNA-Abgleiche, Überprüfungen von Unterlagen auf deren Echtheit und Richtigkeit (ergänzende) Einvernahmen und dergleichen mehr, durch die ÖB gesetzt wurden. Vielmehr gab das BFA in seiner Stellungnahme vom 12.03.2025 an, das von einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose auszugehen sei, weil gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und stützte die ÖB ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand. Ferner gab das BFA an, dass allein schon aufgrund des Nichtvorliegens der Grundvoraussetzungen im konkreten Fall von einer Überprüfung der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson Abstand genommen worden sei. (vgl. OZ 1, AS 140ff)Ferner lassen sich weder den Akten noch den Stellungnahmen des BFA vom 24.04.2025 vergleiche OZ 6) und 12.03.2025 vergleiche OZ 1, AS 140ff) sowie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vergleiche OZ 1, AS 168ff) Anhaltspunkte entnehmen, dass konkrete Ermittlungsschritte hinsichtlich der tatsächlichen Abstammung und familiären Beziehung der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson, wie beispielsweise DNA-Abgleiche, Überprüfungen von Unterlagen auf deren Echtheit und Richtigkeit (ergänzende) Einvernahmen und dergleichen mehr, durch die ÖB gesetzt wurden. Vielmehr gab das BFA in seiner Stellungnahme vom 12.03.2025 an, das von einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose auszugehen sei, weil gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und stützte die ÖB ihre abweisende Entscheidung einzig auf diesen Umstand. Ferner gab das BFA an, dass allein schon aufgrund des Nichtvorliegens der Grundvoraussetzungen im konkreten Fall von einer Überprüfung der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson Abstand genommen worden sei. vergleiche OZ 1, AS 140ff)
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Zur Zurückverweisung: 3.1.
  6. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.
  7. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: - Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.- Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. - Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.- Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. - Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).- Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089, betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.1.
  8. Gegenständlich relevante Rechtsgrundlagen: Der mit “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden” betitelte § 35 AsylG 2005 lautet:Der mit “Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden” betitelte Paragraph 35, AsylG 2005 lautet: “§ 35.

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.“§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.” Die §§ 11 Abs. 1, 11a und 26 FPG 2005 lauten:Die Paragraphen 11, Absatz eins, 11 a und 26 FPG 2005 lauten: “Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. […]” „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […]“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.
  1. Judikatur: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. etwa VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche etwa VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. auch Erläut. zur RV 330 BlgNR
  2. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.07.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 09.07.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht zuzulassen vergleiche auch Erläut. zur Regierungsvorlage 330 BlgNR
  3. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.07.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 09.07.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,). Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.1.
  4. Fallbezogen ergibt sich daraus: Unzweifelhaft liegt in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG vor, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antrag der BF gemäß § 35 Abs. 1 AsylG abzuweisen wären.Unzweifelhaft liegt in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG vor, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antrag der BF gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG abzuweisen wären. Aus der Stellungnahme des BFA vom 24.04.2026 ergibt sich, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten ursprünglich zuerkannt wurde, weil bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben gewesen sei, vom damaligen Assad-Regime festgenommen und inhaftiert zu werden. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 12.03.2025 sei laut Stellungnahme des BFA gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Aus der Stellungnahme des BFA vom 24.04.2026 ergibt sich, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten ursprünglich zuerkannt wurde, weil bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben gewesen sei, vom damaligen Assad-Regime festgenommen und inhaftiert zu werden. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 12.03.2025 sei laut Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und sie deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim BFA – seit mehr als 13 Monaten – anhängig, es wurde bislang kein einziger inhaltlicher Verfahrensschritt gesetzt. Laut Stellungnahme des BFA vom 24.04.2026 würde (erst) nach Vorliegen ergänzender Länderberichte – vorerst – die Dauerhaftigkeit der geänderten Lage in Syrien beurteilt werden. Mangels konkreter Angaben zur weiteren Dauer des Verfahrens, zu den weiteren zu setzenden Verfahrensschritten und zum Zeitpunkt des Vorliegens ergänzender Länderberichte, hat das BFA in seiner Stellungnahme deutlich gemacht, dass im Fall der konkreten Bezugsperson nicht absehbar sei, wann mit einer bescheidmäßigen Erledigung des Aberkennungsverfahrens zu rechnen wäre. Damit ist ein Abschluss des Verfahrens weiterhin nicht absehbar. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das BFA über ein Jahr lang nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheint, ist jedoch jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens seit über einem Jahr kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie bereits ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer unstrittig alleine der Behörde zuzurechnen. Wenn das BFA darauf verweist, dass auf ergänzende Länderberichte gewartet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, das Verfahren einzustellen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson (allenfalls verbunden mit DNA-Abgleichen, Überprüfungen der Dokumente auf deren Echtheit und Richtigkeit, ergänzende Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson wurde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen, worauf das BFA in seiner Stellungnahme vom 12.03.2025 explizit hinwies. Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum BVwG nicht in Betracht kommen kann. Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W600.2330196.1.00

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