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{'item': 'W610 2300332-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 57§ 29Artikel 6Art. 1105Art. 1075

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2026 GeschäftszahlW610 2300332-1 Spruch, W610 2300332-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige. Sie stellte am 03.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen damit, dass ihr Mann im Iran drogensüchtig gewesen sei und sie und ihre Kinder ständig von ihm misshandelt und geschlagen worden seien. Sie habe das nicht mehr aushalten können und sich daher entschieden, das Land zu verlassen. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 24.07.2024 gab sie zu ihrem Fluchtgrund an, dass ihr Ehemann sie sehr oft und sehr viel geschlagen habe. Er habe früher auch ihre Kinder geschlagen. Er habe sie so offensichtlich misshandelt, dass ihr Nachbar es schon lange mitbekommen habe und gesagt habe, sie müsse von dort weg. Zudem schilderte sie verschiedene Situationen, in denen ihr Ehemann ihr gegenüber stark gewalttätig gewesen sei. Er habe auch Nachbarn und Verwandte geschlagen. Die Gewalt habe bereits begonnen, als sie geheiratet hätten; in den letzten acht Jahren sei es heftiger geworden.
  2. Mit Bescheid vom 04.09.2024 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Das Bundesamt erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  3. Mit Bescheid vom 04.09.2024 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Das Bundesamt erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.
  4. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten führte das Bundesamt begründend im Wesentlichen aus, dass es die Angaben der Beschwerdeführerin als unwahr erachte, da die in Österreich asylberechtigten erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin in ihren Asylverfahren keine Angaben zur Gewalt durch den Vater gemacht hätten und da die Beschwerdeführerin der Behörde keinerlei Beweismittel vorgelegt habe, die eine etwaige Bedrohung in ihrer Heimat belegen würden. 2.
  5. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesamt fest, dass mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung in den Iran eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe. Sie sei zudem dazu imstande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und gegebenenfalls durch Unterstützung von Familienangehörigen und mittels Inanspruchnahme von Sozialleistungen den Lebensunterhalt im Iran zu sichern. Im Übrigen sei die medizinische und ökonomische Versorgung im Iran grundsätzlich gewährleistet.2.
  6. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesamt fest, dass mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung in den Iran eine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG drohe. Sie sei zudem dazu imstande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und gegebenenfalls durch Unterstützung von Familienangehörigen und mittels Inanspruchnahme von Sozialleistungen den Lebensunterhalt im Iran zu sichern. Im Übrigen sei die medizinische und ökonomische Versorgung im Iran grundsätzlich gewährleistet. 2.
  7. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Art. 8 EMRK respektive § 9 BFA-VG als zulässig. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich zwei Söhne und eine Tochter, die volljährig seien. Mit diesen lebe sie nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Sie habe aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts in Österreich auch noch keine verfahrensrelevanten Kontakte knüpfen können und sei auch nicht in der Lage gewesen, eine maßgebliche Bindung zu Österreich darzulegen.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Artikel 8, EMRK respektive Paragraph 9, BFA-VG als zulässig. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich zwei Söhne und eine Tochter, die volljährig seien. Mit diesen lebe sie nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Sie habe aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts in Österreich auch noch keine verfahrensrelevanten Kontakte knüpfen können und sei auch nicht in der Lage gewesen, eine maßgebliche Bindung zu Österreich darzulegen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.10.2024 im Wege ihrer damaligen Rechtsvertretung (Caritas Asylzentrum) Beschwerde im vollen Umfang. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin – entgegen der Ausführungen des Bundesamtes – im Fall einer Rückkehr sehr wohl asylrelevante Verfolgung drohe, da sie eine alleinstehende mittellose Frau sei, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei und der im Fall der Rückkehr erneut geschlechtsspezifische Gewalt bis hin zum Ehrenmord drohe. Zudem gehöre sie aufgrund ihres Kleidungsstils der sozialen Gruppe der Frauen, die sich nicht den strengen Moral- und Bekleidungsvorschriften unterwerfen wollen würden, an. Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat mangelhaft geführt worden. Beiliegend übermittelt wurden Schreiben der drei in Österreich lebenden Kinder der Beschwerdeführerin, in denen diese Ausführungen über die durch ihren Vater erlittene Gewalt treffen. Es wurde beantragt, die Kinder der Beschwerdeführerin als Zeugen zu befragen.
  2. Die Beschwerde langte am 08.10.2024 mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Eingabe vom 10.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung (BBU GmbH) einen Zeugenantrag hinsichtlich der drei volljährigen, in Österreich lebenden Kinder der Beschwerdeführerin. Ebenso übermittelte sie am selben Tag durch ihre Rechtsvertretung (neben den bereits gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben) einen handschriftlichen Brief eines Enkelsohns der Beschwerdeführerin.
  4. Mit Eingabe vom 25.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung weitere Beweismittel (medizinische und therapeutische Unterlagen sowie verschiedene Integrationsnachweise).
  5. Am 27.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer bevollmächtigen Vertreterin, sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Asylantragstellung, zu ihren Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrer Situation in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurde die volljährige, in Österreich lebende Tochter der Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen. Das Bundesamt hatte im Vorfeld schriftlich bekanntgegeben, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen. Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Z 2 Vw

GVG.Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG.

  1. Mit Schreiben vom 11.09.2025 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Stellung zu den ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelten aktualisierten Länderberichten sowie zur Situation von Frauen im Iran.
  2. Mit Schreiben vom 28.04.2026 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Stellung zur aktuellen Lage im Iran hinsichtlich des Kriegs zwischen Israel, den USA und dem Iran und brachte vor, dass daher in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten auch aus diesem Grund zuzuerkennen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
  5. Die Beschwerdeführerin führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, ist iranische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Perserinnen bzw. Türkinnen an und beherrscht Farsi und Türkisch in Wort, jedoch kaum in Schrift. 1.1.
  6. Die Beschwerdeführerin wurde XXXX in XXXX im Iran geboren. Sie besuchte drei Jahre lang sporadisch die Schule und heiratete ihren nunmehrigen Ehemann im Alter von etwa 18 Jahren. Im Laufe ihres Lebens arbeitete sie unter anderem als Verkäuferin sowie als Schneiderin.1.1.
  7. Die Beschwerdeführerin wurde römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren. Sie besuchte drei Jahre lang sporadisch die Schule und heiratete ihren nunmehrigen Ehemann im Alter von etwa 18 Jahren. Im Laufe ihres Lebens arbeitete sie unter anderem als Verkäuferin sowie als Schneiderin. Vor ihrer Ausreise lebte sie mit ihrem Ehemann im Teheraner Vorort XXXX . Das Ehepaar lebte etwa 43 Jahre zusammen und hat drei gemeinsame Töchter sowie zwei gemeinsame Söhne.Vor ihrer Ausreise lebte sie mit ihrem Ehemann im Teheraner Vorort römisch 40 . Das Ehepaar lebte etwa 43 Jahre zusammen und hat drei gemeinsame Töchter sowie zwei gemeinsame Söhne. Am 14.06.2023 verließ die Beschwerdeführerin den Iran und reiste durch ihr unbekannte Länder auf dem Landweg bis nach Österreich, wo sie am 30.06.2023 einreiste und am 03.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  8. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt weiterhin im Teheraner Vorort XXXX in dem Haus, in dem die Beschwerdeführerin zuvor mit ihm wohnte. Zwei Töchter der Beschwerdeführerin leben mit ihren Ehemännern ebenfalls in Teheran.1.1.
  9. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt weiterhin im Teheraner Vorort römisch 40 in dem Haus, in dem die Beschwerdeführerin zuvor mit ihm wohnte. Zwei Töchter der Beschwerdeführerin leben mit ihren Ehemännern ebenfalls in Teheran. Darüber hinaus leben im Iran zwei jüngere Brüder der Beschwerdeführerin sowie zwei Schwestern. Diese sind im Geburtsort der Beschwerdeführerin, in XXXX , aufhältig. Zudem hat sie einen Cousin mütterlicherseits sowie Cousinen väterlicherseits im Iran, zu denen kein Kontakt besteht. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Brüder sind bereits verstorben.Darüber hinaus leben im Iran zwei jüngere Brüder der Beschwerdeführerin sowie zwei Schwestern. Diese sind im Geburtsort der Beschwerdeführerin, in römisch 40 , aufhältig. Zudem hat sie einen Cousin mütterlicherseits sowie Cousinen väterlicherseits im Iran, zu denen kein Kontakt besteht. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Brüder sind bereits verstorben. Eine Tochter und zwei Söhne sowie zwei Enkelsöhne der Beschwerdeführerin leben legal in Österreich. Sie hat ansonsten keine Verwandten in der EU. 1.1.
  10. Die Beschwerdeführerin befindet sich in ärztlicher Behandlung. Sie leidet unter Schmerzen, befindet sich in therapeutischer Behandlung und nimmt regelmäßig Medikamente, insbesondere Antidepressiva und Schmerzmittel ein. 1.1.
  11. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin wurde im Iran über Jahrzehnte hinweg Opfer massiver häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann. Die fortgesetzte Gewaltausübung des Ehemanns der Beschwerdeführerin richtete sich auch gegen die gemeinsamen Kinder des Ehepaars und fand häufig, aber nicht nur, im Zusammenhang mit wiederkehrendem Drogenmissbrauch durch den Ehemann statt. In den letzten Jahren vor der Ausreise der Beschwerdeführerin intensivierte sich die Gewaltausübung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist drogensüchtig und war infolge einer behördlichen Anzeige bereits (erfolgslos) in einem Entzugszentrum untergebracht. Die Gewaltausübung des Ehemanns der Beschwerdeführerin richtete sich in der Vergangenheit auch gegen Nachbarn oder andere Familienangehörige der Beschwerdeführerin. Bei einer Rückkehr in den Iran ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – wenn auch nicht sofort – jedenfalls erfahren würde, dass diese wieder im Iran aufhältig ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind weitschichtig verwandt und er kennt ihr gesamtes soziales Netz im Iran. Auch aufgrund der de jure aufrechten Ehe könnte er durch die iranischen Behörden von ihrem Aufenthalt erfahren. Daher droht der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (erneut) Verfolgung und körperliche Gewalt bis hin zum (Ehren-)Mord durch ihren Ehemann. Es ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sich an einem anderen Ort im Iran niederzulassen bzw. würde ihr auch in einem anderen Teil des Herkunftsstaats kein Schutz gewährleistet werden. Die iranischen Behörden sind nicht schutzwillig bzw. schutzfähig; häusliche Gewalt ist im Iran gesetzlich nicht verboten und es existieren keine Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt. Es liegt daher im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige der sozialen Gruppe der von geschlechtsspezifischer bzw. häuslicher Gewalt betroffenen Frauen vor. 1.
  13. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Verfahren wurden (insbesondere) die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin herangezogen:  Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran, Version 12 vom 12.02.2026  Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2022: Lage von drogenabhängigen Menschen: Strafbestimmungen und Verhängung von Strafen (Todesstrafe, Gefängnisstrafen, Körperstrafen); Behandlung von aufgrund von Drogendelikten Inhaftierten; Medizinische Versorgung und Einrichtungen für Drogenabhängige, Obligatorische Suchtbehandlungszentren bzw. Zentren für „Offenkundig Süchtige“, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2084236.html  EUAA Country Guidance Iran, Jänner 2025, abrufbar unter: https://www.euaa.europa.eu/country-guidance-iran  EUAA Country Focus Iran, Juni 2024, abrufbar unter: https://www.euaa.europa.eu/publications/coi-report-iran-country-focus  Kurzinformation der Staatendokumentation Iran: US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran (Stand 09.03.2026, 15:30)  Kurzinformation der Staatendokumentation zu Iran: Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran (Stand 13.04.2026, 15:30 Uhr) 1.3.
  14. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 12.02.2026: Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-07-16 08:01 Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024)Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024) […] Gerichte Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022). […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2026-02-12 10:01 […] Behandlung der Zivilbevölkerung In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018). Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022). Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vgl. UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vergleiche UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026). […] Todesstrafe Letzte Änderung 2025-07-17 11:20 Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025). […]Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025). […] Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die

Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025). Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die

Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025). Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das "Auge um Auge"-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen

Artikel 6

Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025). Nach den Aufzeichnungen von IHRNGO wurden die Hinrichtungen durch die iranische Justiz im Jahr 2024 anteilsmäßig aufgrund der folgenden Vorwürfe vollzogen: […] Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen

(972)wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie "Feindschaft gegen Gott" (Moharebeh) und "Verderbnis auf Erden" (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025). 2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vergleiche IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024). Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025). Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vergleiche CHRI 26.6.2025). Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, […] Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (IHRNGO 6.1.2025). Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse", um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO 20.2.2025). Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO 20.2.2025). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024). Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vergleiche AI 8.4.2025). Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 12.3.2025). Quellen […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2025-12-23 17:17 Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020). Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Die Proteste unter dem Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war (NatGeo 17.10.2022; vgl. BBC 16.9.2022). Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik (RFE/RL 11.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025). Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Spiegel 19.1.2023). Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden (FH 2025; vgl. UNHRC 19.3.2024), bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort (IRINTL 19.9.2025; vgl. IPG 20.11.2025), wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments (IPG 20.11.2025). Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (RFE/RL 11.10.2025).Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Die Proteste unter dem Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war (NatGeo 17.10.2022; vergleiche BBC 16.9.2022). Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025). Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche Spiegel 19.1.2023). Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden (FH 2025; vergleiche UNHRC 19.3.2024), bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort (IRINTL 19.9.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments (IPG 20.11.2025). Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (RFE/RL 11.10.2025). Rechtliche Stellung von Frauen Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; vgl. IMPACT IR 2.12.2024) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; vergleiche IMPACT IR 2.12.2024) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024). Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor, allerdings steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vgl. IMPACT IR 2.12.2024). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 15.7.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025, BAMF 1.2023).Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor, allerdings steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vergleiche IMPACT IR 2.12.2024). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 15.7.2024; vergleiche AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025, BAMF 1.2023). Eine unverheiratete Frau untersteht einem Vormund (vali), der in der Praxis ihr Vater oder Großvater ist. Für verheiratete Frauen übernimmt der Ehemann diese Rolle. Er trifft wichtige Entscheidungen in ihrem Namen (Landinfo 5.8.2022). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann beispielsweise das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben, wenn er findet, dass sie den "Familienwerten" widersprechen (HRW 16.1.2025). Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt] (ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 15.7.2024).Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt] (ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 2025; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 15.7.2024). Bewegungsfreiheit von Frauen Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners erforderlich (IRIMFA o.D.; vgl. ALEFBS 30.9.2025). Unverheiratete (ALEFBS 30.9.2025; vgl. IRTAHSIL 6.9.2025), geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (ALEFBS 30.9.2025).Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners erforderlich (IRIMFA o.D.; vergleiche ALEFBS 30.9.2025). Unverheiratete (ALEFBS 30.9.2025; vergleiche IRTAHSIL 6.9.2025), geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (ALEFBS 30.9.2025). Verheiratete Frauen benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes) (IRTAHSIL 6.9.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Ehemänner können die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023).Verheiratete Frauen benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes) (IRTAHSIL 6.9.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vergleiche IRWIRE 2.11.2019). Ehemänner können die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023). Kleidungsvorschriften und Geschlechtertrennung Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und Geschlechtertrennung (GlobIS Review 6.1.2024) bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz (Dadpour/Shewly 20.8.2025), einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen) (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs (IRWIRE 27.10.2025; vgl. RFE/RL 17.3.2025) sowie Tanzes (IPG 20.11.2025; vgl. IRWIRE 7.5.2025).Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung (AA 15.7.2024; vergleiche Dadpour/Shewly 20.8.2025) und Geschlechtertrennung (GlobIS Review 6.1.2024) bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz (Dadpour/Shewly 20.8.2025), einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen) (AA 15.7.2024; vergleiche Dadpour/Shewly 20.8.2025) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs (IRWIRE 27.10.2025; vergleiche RFE/RL 17.3.2025) sowie Tanzes (IPG 20.11.2025; vergleiche IRWIRE 7.5.2025). Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Artikel 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verletzung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen unter Strafe (JS 11.4.2024). Frauen, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllen, können mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe bestraft werden (AA 15.7.2024), die zwischen 6,6 und 33 Mio. IRR variiert. Darüber hinaus können auch Ergänzungsstrafen wie z. B. das Schreiben eines Aufsatzes, Leichenwäsche etc. ausgesprochen werden (MRAI-2 13.6.2025). Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen (AA 15.7.2024). Bei einem erstmaligen Verstoß werden Frauen in der Regel zur Polizeiwache gebracht und gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie versprechen, dies nicht wieder zu tun. Manchmal werden auch ihre Familienangehörigen aufgefordert, "angemessene Kleidung" für sie zur Polizeiwache zu bringen. Dies entspricht nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, sondern ist auf praktische Zwänge zurückzuführen: Aus finanziellen Gründen können die Behörden nicht alle Verstöße gegen die Hijab-Vorschriften vor Gericht bringen. Einige Fälle kommen jedoch vor Gericht (MRAI-2 13.6.2025). Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels § 638 IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene "Hijab- und Keuschheitsgesetz" (IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen vorsieht (JS 11.4.2024; vgl. IRWIRE 13.3.2024), wurde bislang nicht umgesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Rudaw 25.5.2025). Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden (JS 11.4.2024; vgl. AA 15.7.2024, AI 6.3.2024). Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025).

einem Bericht zu den Protesten von 2022/2023 sind manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt worden, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels Paragraph 638, IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene "Hijab- und Keuschheitsgesetz" (IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen vorsieht (JS 11.4.2024; vergleiche IRWIRE 13.3.2024), wurde bislang nicht umgesetzt (CHRI 15.10.2025; vergleiche MRAI-2 13.6.2025). Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche Rudaw 25.5.2025). Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden (JS 11.4.2024; vergleiche AA 15.7.2024, AI 6.3.2024). Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025).

einem Bericht zu den Protesten von 2022 aus 2023, sind manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt worden, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023). Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln (RFE/RL 11.10.2025; vgl. NYT 1.12.2025, IPG 20.11.2025) und Geschlechtertrennung hält (NYT 1.12.2025; vgl. IRINTL 19.9.2025). Trotz des zivilen Widerstands vieler Frauen, ohne Hijab im öffentlichen Raum aufzutreten, besteht die gesetzliche Hijab-Pflicht jedoch weiterhin. Berichten zufolge hat sich die Art der Durchsetzung verändert. Die Behörden nehmen derzeit Abstand von gewaltsamen öffentlichen Razzien. Während die sogenannte "Sittenpolizei" manchmal noch eingesetzt wird (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung (CHRI 15.10.2025; vgl. Guardian 24.3.2025), Geldstrafen (CHRI 15.10.2025) und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), anstelle einer direkten Konfrontation. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (CHRI 15.10.2025). Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche NYT 1.12.2025, IPG 20.11.2025) und Geschlechtertrennung hält (NYT 1.12.2025; vergleiche IRINTL 19.9.2025). Trotz des zivilen Widerstands vieler Frauen, ohne Hijab im öffentlichen Raum aufzutreten, besteht die gesetzliche Hijab-Pflicht jedoch weiterhin. Berichten zufolge hat sich die Art der Durchsetzung verändert. Die Behörden nehmen derzeit Abstand von gewaltsamen öffentlichen Razzien. Während die sogenannte "Sittenpolizei" manchmal noch eingesetzt wird (CHRI 15.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung (CHRI 15.10.2025; vergleiche Guardian 24.3.2025), Geldstrafen (CHRI 15.10.2025) und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen (CHRI 15.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), anstelle einer direkten Konfrontation. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (CHRI 15.10.2025). Politische Teilhabe Frauen haben das aktive Wahlrecht (EB 26.11.2025), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 15.7.2024) und in der Politik deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau gehört dem Kabinett Pezeshkian eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024). Wirtschaftliche Teilhabe Obwohl die islamische Republik die sozialen und wirtschaftlichen Rechte iranischer Frauen nach der Revolution in vielen Bereichen einschränkte, eröffnete die neue Gesellschaftsordnung auch Chancen für große Teile der iranischen Gesellschaft. Die nach der Revolution eingeführte Geschlechtertrennung im Bildungssystem veranlasste viele religiöse Familien, ihre Töchter auf weiterführende Schulen und an Universitäten zu schicken. Außerdem wurden die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen, Einzelhandel und anderen speziell auf Frauen ausgerichteten Dienstleistungen erweitert. In einigen Fällen verschaffte diese Trennung Frauen privilegierten Zugang zu Arbeitsplätzen und Positionen im Hochschulbereich, sodass sie ohne direkte Konkurrenz durch männliche Kollegen in diese Bereiche vordringen konnten. Das Wirtschaftswachstum der 1990er und 2000er-Jahre erhöhte die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen und verbesserte ihren sozioökonomischen Status (CCMES 12.2024), wobei die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen weiterhin unter dem Durchschnitt der Nahostregion liegt (WB 7.10.2025). Makroökonomische Entwicklungen haben hierbei große Auswirkungen. So stieg die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen zwischen 2015 und 2018 von 12 auf 18 %, als einige der gegen Iran verhängten Sanktionen ausgesetzt wurden, und Frauen bekleideten rund 41 % der neu geschaffenen Jobs. Durch die Wiedereinsetzung der Sanktionen und die wirtschaftlichen Schocks, die von der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, sank die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen wieder (CCMES 12.2024) auf rund 13 % im Jahr 2024 (jene der Männer liegt bei geschätzten 66 %) [letztverfügbare Daten] (WB 7.10.2025). Frauen waren deutlich stärker von Arbeitsplatzverlusten betroffen, als Männer (CCMES 12.2024). Mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen sind Frauen, die Arbeitslosenrate von Frauen ist jedoch doppelt so hoch wie jene der Männer (FA 2.2.2023). Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt (VAKIL 4.3.2025). Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei "gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten" (MRG 16.9.2019) und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben (BS 19.3.2024). Das iranische Zivilgesetzbuch (IZGB) räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als "gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich" erachtet (MRG 16.9.2019; vgl. AA 15.7.2024). Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen (ÖB Teheran 11.2021). Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen (VAKIL 4.3.2025; vgl. MRG 16.9.2019). Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen (MRG 16.9.2019). Frauen sehen sich am Arbeitsmarkt im Hinblick auf Beschäftigungschancen und gleiche Bezahlung mit Diskriminierung konfrontiert (BS 19.3.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt (VAKIL 4.3.2025). Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei "gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten" (MRG 16.9.2019) und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben (BS 19.3.2024). Das iranische Zivilgesetzbuch (IZGB) räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als "gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich" erachtet (MRG 16.9.2019; vergleiche AA 15.7.2024). Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen (ÖB Teheran 11.2021). Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen (VAKIL 4.3.2025; vergleiche MRG 16.9.2019). Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen (MRG 16.9.2019). Frauen sehen sich am Arbeitsmarkt im Hinblick auf Beschäftigungschancen und gleiche Bezahlung mit Diskriminierung konfrontiert (BS 19.3.2024; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021). Zugang zum Bildungswesen […] Reproduktive Rechte […] Schutz vor Gewalt Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (IMPACT IR 2.12.2024). Ein Gesetzesentwurf zur "Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt", der bereits seit über einem Jahrzehnt vorlag (AI 24.4.2024), wurde

Regierungsankündigungen im Mai 2025 zurückgezogen, nachdem Hardliner im Parlament das Gesetz verwässert haben (IRINTL 24.11.2025). Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es Art. 1114 IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach Art. 1108 IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (CHRI 6.1.2025).Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vergleiche MRAI 19.6.2023). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (IMPACT IR 2.12.2024). Ein Gesetzesentwurf zur "Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt", der bereits seit über einem Jahrzehnt vorlag (AI 24.4.2024), wurde

Regierungsankündigungen im Mai 2025 zurückgezogen, nachdem Hardliner im Parlament das Gesetz verwässert haben (IRINTL 24.11.2025). Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es Artikel 1114, IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach Artikel 1108, IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (CHRI 6.1.2025). Nach Angaben iranischer Gesundheitswissenschaftler gibt es in Iran 26 Frauenhäuser. Sie bieten sowohl kurzfristige (wie Essen, Kleidung und Unterkunft) als auch langfristige (wie Beratung zur Unterstützung und Selbermächtigung) Dienstleistungen an [Anm.: zur tatsächlichen Verfügbarkeit und Zugänglichkeit konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen gefunden werden] (Larki/Azmoude/Manouchehri 2024). Vergewaltigung Das einzige Sexualdelikt, das nach iranischem Recht anerkannt ist, ist das Delikt "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) "ohne Einwilligung", wobei die vorgesehene Strafe für den Täter die Todesstrafe ist. Zina ohne Einwilligung gilt nur, wenn Täter und Opfer unverheiratet sind. Eheliche Vergewaltigung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die iranische Gesetzgebung kriminalisiert allerdings jeden Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe als zina. Wenn Frauen nicht beweisen können, dass es sich um erzwungene zina handelt, riskieren sie selbst eine strafrechtliche Verfolgung (IMPACT IR 2.12.2024). Eine ehemals in Iran tätige Rechtsanwältin mit umfangreichem Erfahrungsschatz in diesem Bereich gab an, dass sie ihren Klientinnen bei sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung nie dazu riet, diese anzuzeigen, da sie dann Gefahr laufen, außerehelicher Beziehungen beschuldigt zu werden. Hinzu kommt, dass der Zugang zu Rechtsberatung oftmals eingeschränkt ist und Rechtsanwälte teuer sind. Während sich Personen in Strafrechtssachen zwar an die Rechtsanwaltsvereinigung wenden können, ist die Qualität der vom Staat gestellten Pflichtverteidiger im Allgemeinen eher schlecht. Sie sind unterbezahlt und ihnen fehlt in derartigen Fällen oftmals die Expertise. Dies hat zu einer Vielzahl an Problemen bei Steinigungs- und Selbstverteidigungsfällen von Frauen geführt [Anm.: wobei Steinigungen zuletzt nicht mehr durchgeführt wurden] (MRAI 19.6.2023). Ehrenmorde Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangs verheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, un ter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 18.5.2024). Das Strafgesetzbuch (IStGB) sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten „ Ehre“ (IMPACT IR 2.12.2024; vgl. CHRI 6.1.2025, BAMF 1.2023). Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. ara bische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden. Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet (RFE/RL 3.2.2025; vgl. CHRI 6.1.2025).

einer Analyse von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Liberty/Radio Free Europe (RFE/RL) wurden im vergangenen persischen Kalenderjahr 133 Frau en aus „ Ehren-“ oder anderen Gründen von ihren Ehepartnern, Vätern oder Brüdern ermordet (RFE/RL 3.2.2025).Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangs verheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, un ter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 18.5.2024). Das Strafgesetzbuch (IStGB) sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten „ Ehre“ (IMPACT IR 2.12.2024; vergleiche CHRI 6.1.2025, BAMF 1.2023). Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. ara bische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden. Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet (RFE/RL 3.2.2025; vergleiche CHRI 6.1.2025).

einer Analyse von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Liberty/Radio Free Europe (RFE/RL) wurden im vergangenen persischen Kalenderjahr 133 Frau en aus „ Ehren-“ oder anderen Gründen von ihren Ehepartnern, Vätern oder Brüdern ermordet (RFE/RL 3.2.2025). Quellen […] Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder Letzte Änderung 2025-12-15 14:18 Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzuwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte betreiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in manchen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten religiösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder. Anmerkung, Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzuwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte betreiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in manchen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten religiösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder. Zwangsheiraten sind sowohl nach der Scharia als auch nach dem Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) verboten (Landinfo 5.8.2022; vgl. UKHO 6.2025). Eine klare Grenzziehung zwischen Freiwilligkeit und Zwang ist jedoch oftmals schwierig, da in kollektivistischen Ehrenkulturen hohe Anforderungen an Loyalität und Gehorsam gestellt werden (Landinfo 5.8.2022). Frauen, die zuvor noch nicht verheiratet waren, benötigen trotz Volljährigkeit die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits, um heiraten zu dürfen. Sollte die Zustimmung "ohne gerechtfertigten Grund" verweigert werden, kann sich eine Frau diesbezüglich an ein spezielles Zivilgericht wenden.

Art. 1105IZGB ist der Ehemann das Oberhaupt der Familie.

Das iranische Personenstandsrecht gilt nach Art. 6 IZGB auch für Iraner, die außerhalb Irans leben (UKHO 6.2025).Zwangsheiraten sind sowohl nach der Scharia als auch nach dem Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) verboten (Landinfo 5.8.2022; vergleiche UKHO 6.2025). Eine klare Grenzziehung zwischen Freiwilligkeit und Zwang ist jedoch oftmals schwierig, da in kollektivistischen Ehrenkulturen hohe Anforderungen an Loyalität und Gehorsam gestellt werden (Landinfo 5.8.2022). Frauen, die zuvor noch nicht verheiratet waren, benötigen trotz Volljährigkeit die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits, um heiraten zu dürfen. Sollte die Zustimmung "ohne gerechtfertigten Grund" verweigert werden, kann sich eine Frau diesbezüglich an ein spezielles Zivilgericht wenden.

Artikel 1105, IZGB ist der Ehemann das Oberhaupt der Familie.

Das iranische Personenstandsrecht gilt nach Artikel 6, IZGB auch für Iraner, die außerhalb Irans leben (UKHO 6.2025). Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind nach dem IZGB nicht erlaubt (UKHO 6.2025; vgl. IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: sigheh, mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen (IRWIRE 13.2.2014; vgl. FARARU 22.12.2024). Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig zu haben (IRINTL 2.11.2023). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023).

Art. 1075

IZGB sind Zeitehen (sigeh) möglich, eine Praxis, die in der schiitischen Rechtswissenschaft verwurzelt ist und es Paaren erlaubt, für einen festgelegten Zeitraum mit einer bestimmten Mitgift zu heiraten. Rechtsexperten zufolge dient die Zeitehe in erster Linie als Mechanismus für die Polygamie von Männern, ohne die mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Verpflichtungen, während Frauen erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Risiken ausgesetzt sind (IRWIRE 21.8.2025). Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind nach dem IZGB nicht erlaubt (UKHO 6.2025; vergleiche IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: sigheh, mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen (IRWIRE 13.2.2014; vergleiche FARARU 22.12.2024). Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig zu haben (IRINTL 2.11.2023). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023).

Artikel 1075

, IZGB sind Zeitehen (sigeh) möglich, eine Praxis, die in der schiitischen Rechtswissenschaft verwurzelt ist und es Paaren erlaubt, für einen festgelegten Zeitraum mit einer bestimmten Mitgift zu heiraten. Rechtsexperten zufolge dient die Zeitehe in erster Linie als Mechanismus für die Polygamie von Männern, ohne die mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Verpflichtungen, während Frauen erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Risiken ausgesetzt sind (IRWIRE 21.8.2025). Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen, Männer können dies dagegen jederzeit tun (UKHO 6.2025: vgl. BAMF 7.2020).Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen, Männer können dies dagegen jederzeit tun (UKHO 6.2025: vergleiche BAMF 7.2020). Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag angesehen.

den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung (MRAI 19.6.2023).Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag angesehen.

den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung (MRAI 19.6.2023). Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, allerdings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrauen ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023).Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, allerdings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrauen ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vergleiche IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023). Vormundschaft und Obsorge für Kinder Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden (Landinfo 5.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormundschaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Eine iranische Rechtsanwältin betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschieden wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormundschaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei den Vätern bzw. Großvätern (MRAI 19.6.2023).Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden (Landinfo 5.8.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). In Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormundschaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Eine iranische Rechtsanwältin betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschieden wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormundschaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei den Vätern bzw. Großvätern (MRAI 19.6.2023). Das Gesetz sieht dagegen vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 11.2021). Im Bereich der Obsorge waren in den letzten Jahren positive Entwicklungen zu beobachten: Aufgrund von Gesetzesänderungen haben Richter nun mehr Spielraum, um die Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen, und Mütter erhalten nun häufiger das Sorgerecht als früher. Es lässt sich jedoch eine Bandbreite an unterschiedlichen Zugängen der Richter in dieser Frage beobachten, die Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen (MRAI 19.6.2023). Gesellschaftliche Stellung von alleinstehenden Frauen Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind die leiblichen Eltern unehelicher Kinder verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf das Sorgerecht nachzukommen, und der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind auch einem unehelichen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 1.2023). Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 11.2021). Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz (ÖB Teheran 11.2021; vgl. VAKIL 4.3.2025) oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen (IRWIRE 5.6.2025) oder Prostitution, unterstellt werden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IRWIRE 5.6.2025).Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 11.2021). Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche VAKIL 4.3.2025) oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen (IRWIRE 5.6.2025) oder Prostitution, unterstellt werden (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche IRWIRE 5.6.2025). Quellen […] Kinder Letzte Änderung 2025-07-17 11:03 Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vgl. UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 15.7.2024). Das Gesetz "zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen" enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, zu übersiedeln. Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021).Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vergleiche UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 15.7.2024). Das Gesetz "zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen" enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, zu übersiedeln. Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021). […] Rückkehr Letzte Änderung 2025-07-17 11:00 Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023). Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vergleiche CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024). Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen [Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] (AA 15.7.2024). Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (MBZ 9.2023). Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vergleiche MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vergleiche MBZ 9.2023). Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vergleiche MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vergleiche MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023). Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025). Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vergleiche BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024). Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vergleiche MBZ 9.2023). Quellen […] 1.3.2. Zu den aktuellen Entwicklungen im Iran: Am 28.02.2026 haben die Vereinigten Staaten und Israel Luft- und Raketenangriffe auf Ziele im Iran gestartet. Dabei wurde der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei getötet, ebenso wie mehrere hochrangige Militär- und Sicherheitsbeamte. Der Iran hat in Reaktion auf die Angriffe der USA und Israels Raketen- und Drohnenangriffe gegen israelische Städte und US-Militärstützpunkte im Nahen Osten gestartet, die sich sowohl gegen militärische Ziele als auch Infrastruktur in der Region richten. In der Nacht auf den 02.03.2026 kam es zudem nach Drohnen- und Raketenattacken der proiranischen libanesischen Hisbollah-Miliz zu israelischen Angriffen auf den Libanon. Am 08.04.2026 wurde nach Vermittlung durch Pakistan eine vorerst zweiwöchige Waffenruhe zwischen dem Iran und den USA vereinbart. Diese Waffenruhe dauert gegenwärtig (Stand: 05.05.2026) an und es fanden zuletzt telefonisch Verhandlungen statt; die weitere Entwicklung des Konfliktes ist derzeit nicht absehbar. Quellen: orf.at vom 28.02.2026, Israel und USA greifen Iran an, abrufbar unter: https://orf.at/stories/3421560/; 01.03.2026, Staatsmedien bestätigen Tod von Chamenei, abrufbar unter: https://orf.at/stories/3421666/; 01.03.2026, Angriffe gehen unvermindert weiter, abrufbar unter: https://orf.at/stories/3421870/; 02.03.2026, Israelische Angriffe auch auf Libanon, abrufbar unter: https://orf.at/live/5474-Israelische-Angriffe-auch-auf-Libanon/ (letzter Zugriff jeweils am 02.03.2026), tagesschau.de vom 08.04.2026, USA und Iran kündigen zweiwöchige Feuerpause an, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/eilmeldung/iran-trump-feuerpause-100.html, orf.at vom 29.04.2024, Trump: Iran-Gespräche finden telefonisch statt, abrufbar unter: https://orf.at/stories/3428385/ (letzter Zugriff am 29.04.2026) 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem Akt des gerichtlichen Verfahrens, aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie aus der Zeugenaussage der Tochter der Beschwerdeführerin. 2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren sowie dem im Original vorliegenden Familienbuch. Mangels Vorlage eines Lichtbildausweises im Original steht ihre genaue Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihren Lebensumständen im Iran und ihren dort bestehenden familiären Bindungen sowie zu ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus den dahingehend gleichgebliebenen Ausführungen während des Verfahrens sowie dem Umstand, dass sämtliche Befragungen in der Sprache Farsi durchgeführt werden konnten. Die Feststellungen zum Geburtsort und zur Schulbildung der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Berufstätigkeit im Iran und ihrer Eheschließung beruhen auf den hierzu getätigten glaubwürdigen und gleichbleibenden Aussagen in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich sowie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf dem Erstbefragungsprotokoll. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den vorgelegten medizinischen und therapeutischen Unterlagen. Die Feststellungen zur Familiensituation der Beschwerdeführerin in Österreich bzw. in der sonstigen EU und zur Aufenthaltsberechtigung ihrer volljährigen Kinder in Österreich ergeben sich aus ihren gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben sowie aus den entsprechenden Auszügen aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. 2.2. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsakts sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen über die Gründe, welche die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte, ergeben sich aus ihren niederschriftlichen Angaben in der Erstbefragung am 03.07.2023, in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.07.2024 und in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2025. 2.3. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin: 2.3.1. Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung  wie nachfolgend näher ausgeführt  ihre Fluchtgründe glaubhaft darlegen. Konkret konnte sie glaubhaft vermitteln, dass sie infolge der fortgesetzten Gewaltausübung durch ihren Ehemann, die über Jahrzehnte andauerte und sich in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise intensivierte, aus ihrem Herkunftsstaat geflohen ist. Dieses Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gleichlautend während des gesamten Verfahrens, sowohl in ihren Einvernahmen sowie in weiterer Folge auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wenngleich es bei zeitlichen Angaben oder anderen Details vereinzelt zu Ungereimtheiten kommt, so ist dies dem unmittelbaren Eindruck des erkennenden Gerichts nach im Ergebnis nicht auf mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr auf ihre Unerfahrenheit im Umgang mit Behörden, ihre beschränkte Schulbildung sowie Übersetzungsschwierigkeiten, insbesondere auch in der Umrechnung zwischen dem persischen und dem gregorianischen Kalender, zurückzuführen. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen beruhen daher auf deren glaubwürdigen, detaillierten und nachvollziehbaren Angaben im Verfahren sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin bei eingehender Befragung zu ihren Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ. 2.3.2. Der Argumentation des Bundesamts, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, ist folgendes entgegenzuhalten: Zum einen führte das Bundesamt aus, die in Österreich aufhältigen Kinder der Beschwerdeführerin hätten in den niederschriftlichen Einvernahmen im Jahr 2018 in ihren jeweiligen vorangegangenen Asylverfahren die Gewalt durch ihren Vater nicht thematisiert und angegeben, ein gutes Verhältnis zu haben. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Fragestellung, auf die das Bundesamt Bezug nimmt, nicht lautete, ob ein gutes Verhältnis zum Vater, sondern zu „Ihren Eltern und Schwestern“ bzw. „Geschwistern“ bestehe, was jeweils bejaht wurde. Zudem war die Gewaltausübung durch den Vater in den jeweiligen Asylverfahren nicht relevant, da die Geschwister andere Asylgründe (etwa Konversion zum Christentum bzw. eine regimekritische politische Gesinnung) vorgebracht hatten. Vor diesem Hintergrund ist eine generalisierte Antwort, das Verhältnis zu Eltern und Geschwistern sei „gut“ nicht zwangsläufig als widersprüchlich zu Gewalt durch den Vater einzuordnen; insbesondere da das Verhältnis zur Mutter und den Geschwistern jeweils tatsächlich gut war und weiterhin ist. Weiter argumentierte das Bundesamt, dass die Beschwerdeführerin geschieden sein müsse, wäre das Vorbringen glaubhaft, da sich eine Frau im Iran bei Drogenabhängigkeit von ihrem Ehemann scheiden lassen könne. Diese Einschätzung trifft jedoch vor dem Hintergrund der Länderberichte und aus praktischen Erwägungen nicht notwendigerweise zu. Aus den Länderberichten ergibt sich vielmehr, dass die Ehefrau im Iran gegenüber dem Ehemann im Ehe- und Scheidungsrecht sowie Sorgerecht erheblich benachteiligt und diesem klar untergeordnet ist. Auch Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (vgl. LIB Iran, S. 169). Zudem können sich Frauen nur unter gewissen Voraussetzungen scheiden lassen und die Vormundschaft für minderjährige Kinder liegt grundsätzlich beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Im Fall der Scheidung erhalten Frauen das Sorgerecht nur bis zum siebten Lebensjahr der Kinder, danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, sofern dieser dazu imstande ist. Ist er das nicht, sprechen die zuständigen Gerichte häufig Drittparteien anstatt der Mutter das Sorge

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