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G305 2338318-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlG305 2338318-1 Spruch, G305 2338318-1/10E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 zu Recht: A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 2 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Das wider ihn erlassene Einreiseverbot stützte die belangte Behörde im Kern auf die strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12
  3. Fall StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG, die er gemeinsam mit weiteren Mittätern begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und auf die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Das wider ihn erlassene Einreiseverbot stützte die belangte Behörde im Kern auf die strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12,
  4. Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG, die er gemeinsam mit weiteren Mittätern begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und auf die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
  5. Gegen diesen, ihm frühestens am XXXX .2026 zugestellten Bescheid richtet sich dessen im Wege seiner Rechtsvertretung per E-Mail am XXXX .2026 um 08:55 Uhr übermittelte Beschwerde, die er auf die Anträge stützte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, 2.) den Bescheid hinsichtlich der Spruchteile II. und III. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien) beheben, jedenfalls den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots (Spruchteil IV.) ersatzlos beheben, den Spruchteil V. des angefochtenen Bescheides beheben und feststellen, dass ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte eingeräumt werden müssen, in eventu das Einreiseverbot (Spruchteil IV.) auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.
  6. Gegen diesen, ihm frühestens am römisch 40 .2026 zugestellten Bescheid richtet sich dessen im Wege seiner Rechtsvertretung per E-Mail am römisch 40 .2026 um 08:55 Uhr übermittelte Beschwerde, die er auf die Anträge stützte, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, 2.) den Bescheid hinsichtlich der Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien) beheben, jedenfalls den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots (Spruchteil römisch vier.) ersatzlos beheben, den Spruchteil römisch fünf. des angefochtenen Bescheides beheben und feststellen, dass ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte eingeräumt werden müssen, in eventu das Einreiseverbot (Spruchteil römisch vier.) auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen. In der Begründung der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei. Er befinde sich derzeit in der JA XXXX . Er sei in Griechenland geboren und dort aufenthaltsberechtigt und habe er dort seit seiner Geburt legal gelebt. Seine Adresse in Griechenland sei XXXX . Er habe in Griechenland die Schule beendet, gearbeitet und sei dort seine Familie, seine Eltern und zwei Schwestern, die in XXXX leben würden. In Griechenland lebe noch seine Lebensgefährtin, XXXX , sowie zahlreiche Verwandte und Freunde und möchte er nach seiner Entlassung wieder mit seiner Familie in Griechenland leben. Am XXXX sei er nach dem SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Das Bundesamt habe ihn nicht einvernommen und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft, sondern ihm lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Gerade diesem persönlichen Eindruck komme bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowohl hinsichtlich der Gefährdungsprognose als auch bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK eine besondere Bedeutung zu. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine schriftliche Stellungnahme den persönlichen Eindruck nicht ersetzen könne. Die Behörde hätte nicht feststellen dürfen, dass er über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass er seinen Lebensmittelpunkt und seine gesamte Familie in Griechenland habe, weshalb zum Beweis für sein schützenswertes Privat- und Familienleben seine Einvernahme beantragt werde. Der BF sei in Griechenland geboren und habe sein gesamtes bisheriges Leben dort verbracht. Eine Sozialisierung in Albanien habe nicht stattgefunden. Auch habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, wie und ob es ihm möglich sei, seinen Lebensunterhalt in Albanien durch eigene Arbeit zu sichern. Er habe keinen Bezug mehr zu Albanien, sei dort weder versichert, noch wusste er, wo er eine Unterkunft finden könnte und habe weder in beruflicher noch in geschäftlicher Hinsicht eine Beziehung zu den Menschen dort. Die Rückkehrentscheidung stelle für ihn einen gravierenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK dar und habe die belangte Behörde bei der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes das Privat- und Familienleben des BF unzureichend berücksichtigt. Die belangte Behörde hätte das Einreiseverbot auf das österreichische Bundesgebiet einschränken können, sodass ihm die Aufrechterhaltung des Familienlebens in Griechenland möglich bliebe.In der Begründung der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei. Er befinde sich derzeit in der JA römisch 40 . Er sei in Griechenland geboren und dort aufenthaltsberechtigt und habe er dort seit seiner Geburt legal gelebt. Seine Adresse in Griechenland sei römisch 40 . Er habe in Griechenland die Schule beendet, gearbeitet und sei dort seine Familie, seine Eltern und zwei Schwestern, die in römisch 40 leben würden. In Griechenland lebe noch seine Lebensgefährtin, römisch 40 , sowie zahlreiche Verwandte und Freunde und möchte er nach seiner Entlassung wieder mit seiner Familie in Griechenland leben. Am römisch 40 sei er nach dem SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Das Bundesamt habe ihn nicht einvernommen und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft, sondern ihm lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Gerade diesem persönlichen Eindruck komme bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowohl hinsichtlich der Gefährdungsprognose als auch bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK eine besondere Bedeutung zu. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine schriftliche Stellungnahme den persönlichen Eindruck nicht ersetzen könne. Die Behörde hätte nicht feststellen dürfen, dass er über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass er seinen Lebensmittelpunkt und seine gesamte Familie in Griechenland habe, weshalb zum Beweis für sein schützenswertes Privat- und Familienleben seine Einvernahme beantragt werde. Der BF sei in Griechenland geboren und habe sein gesamtes bisheriges Leben dort verbracht. Eine Sozialisierung in Albanien habe nicht stattgefunden. Auch habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, wie und ob es ihm möglich sei, seinen Lebensunterhalt in Albanien durch eigene Arbeit zu sichern. Er habe keinen Bezug mehr zu Albanien, sei dort weder versichert, noch wusste er, wo er eine Unterkunft finden könnte und habe weder in beruflicher noch in geschäftlicher Hinsicht eine Beziehung zu den Menschen dort. Die Rückkehrentscheidung stelle für ihn einen gravierenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf das Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar und habe die belangte Behörde bei der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes das Privat- und Familienleben des BF unzureichend berücksichtigt. Die belangte Behörde hätte das Einreiseverbot auf das österreichische Bundesgebiet einschränken können, sodass ihm die Aufrechterhaltung des Familienlebens in Griechenland möglich bliebe.
  7. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht den Ausgangsbescheid vom XXXX .2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens am XXXX .2026.
  8. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens am römisch 40 .
  9. Mit hg. Teilerkenntnis vom 12.03.2026, GZ: G305 2338318-1/3Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  10. Mit hg. Teilerkenntnis vom 12.03.2026, GZ: G305 2338318-1/3Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  11. Am 13.04.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters als Partei einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er gegenwärtig über ein Schreiben von Griechenland verfüge, das es ihm erlaube, zwischen Griechenland und Albanien zu pendeln, bis er definitiv einen Aufenthaltstitel ausgestellt bekomme. Noch in der mündlichen Verhandlung wurde ihm der Auftrag erteilt, dem erkennenden Gericht binnen 10 Tagen den vorläufigen Aufenthaltstitel für Griechenland und eine damit im Zusammenhang stehende Arbeitsbewilligung vorzulegen, widrigenfalls bei einem Verstreichen dieser Frist dieser Aspekt nicht berücksichtigt werden kann.
  12. Am XXXX 2026 brachte der BF dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb offener Frist den vorläufigen Aufenthaltstitel für Griechenland zur Vorlage.
  13. Am römisch 40 2026 brachte der BF dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb offener Frist den vorläufigen Aufenthaltstitel für Griechenland zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der am XXXX in XXXX (Griechenland) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien [ZMR-Abfrage]. 1.
  16. Der am römisch 40 in römisch 40 (Griechenland) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien [ZMR-Abfrage]. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  17. Er hat keinen Beruf erlernt und hat in seinem Herkunftsstaat Albanien nie gearbeitet. In Griechenland ist er während eines nicht festgestellten Zeitraums einer Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer und am Bau nachgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 10 Mitte]. Darüber hinaus hat er auch in Deutschland bei Baufirmen „schwarz“ gearbeitet [Ebda.]. 1.
  18. Er ist ledig und lebt in einer Partnerschaft mit der am XXXX geborenen XXXX , einer in Griechenland aufhältigen rumänischen Staatsangehörigen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 4f]. Der BF hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 5 oben].1.
  19. Er ist ledig und lebt in einer Partnerschaft mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 , einer in Griechenland aufhältigen rumänischen Staatsangehörigen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 4f]. Der BF hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 5 oben]. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester leben in XXXX (Griechenland). Im Bundesgebiet hat er weder hier aufhältige Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 7 Mitte]. In seinem Herkunftsstaat Albanien, konkret in XXXX , leben seine Tante und der Onkel väterlicherseits. Auch eine Cousine des BF lebt dort. Der Rest seiner Verwandtschaft lebt in Griechenland [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 9 oben].Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester leben in römisch 40 (Griechenland). Im Bundesgebiet hat er weder hier aufhältige Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 7 Mitte]. In seinem Herkunftsstaat Albanien, konkret in römisch 40 , leben seine Tante und der Onkel väterlicherseits. Auch eine Cousine des BF lebt dort. Der Rest seiner Verwandtschaft lebt in Griechenland [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 9 oben]. Der BF weist lediglich zu Griechenland und Albanien persönliche und familiäre Bezugspunkte sowie einen nicht festgestellten Grad einer Aufenthaltsverfestigung auf, zu Österreich bestehen keine persönlichen oder familiären Bezugspunkte. Private Bindungen sowie wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet fehlen zur Gänze. Hier ist er zu keinem Zeitpunkt einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 7 unten]. 1.
  20. Er verfügt über einen bis XXXX gültigen, zur Nr. XXXX ausgestellten Reisepass für Albanien und über einen vorläufigen Aufenthaltstitel für Griechenland, der ihm auch den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt [im Akt einliegende Reisepasskopie; im Akt einliegende Kopie des vorläufigen Aufenthaltstitels]. Davor war er bis zum XXXX im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Griechenland [im Akt einliegende Kopie des Aufenthaltstitels].1.
  21. Er verfügt über einen bis römisch 40 gültigen, zur Nr. römisch 40 ausgestellten Reisepass für Albanien und über einen vorläufigen Aufenthaltstitel für Griechenland, der ihm auch den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt [im Akt einliegende Reisepasskopie; im Akt einliegende Kopie des vorläufigen Aufenthaltstitels]. Davor war er bis zum römisch 40 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Griechenland [im Akt einliegende Kopie des Aufenthaltstitels]. 1.
  22. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist, um hier gemeinsam mit seinem Cousin, XXXX , einen Suchtgifthandel aufzuziehen und zu betreiben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 6 Mitte und S. 9 oben]. 1.
  23. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist, um hier gemeinsam mit seinem Cousin, römisch 40 , einen Suchtgifthandel aufzuziehen und zu betreiben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 6 Mitte und S. 9 oben]. 1.
  24. Der BF ist vor seiner Einreise nach Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist de facto mittellos. Er ist weder im Besitz von Ersparnissen, noch verfügt er über Immobilienbesitz und ist auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie, sohin seines in Griechenland lebenden Vaters, sowie seiner ebendort aufhältigen Mutter und Schwester angewiesen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 7 Mitte]. 1.
  25. Er verfügt im Bundesgebiet über keine eigene Unterkunft und war hier auch nie an einer Privatadresse mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz gemeldet. Bei ihm scheinen lediglich Hauptwohnsitzmeldungen an Adressen einer Justizanstalt auf. Demnach war er vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX (Justizanstalt Linz) und ist seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX (Justizanstalt XXXX ) mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].1.
  26. Er verfügt im Bundesgebiet über keine eigene Unterkunft und war hier auch nie an einer Privatadresse mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz gemeldet. Bei ihm scheinen lediglich Hauptwohnsitzmeldungen an Adressen einer Justizanstalt auf. Demnach war er vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 (Justizanstalt Linz) und ist seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift römisch 40 (Justizanstalt römisch 40 ) mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage]. 1.
  27. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um hier gemeinsam mit anderen Personen, darunter seinem Cousin, XXXX einen schwunghaften Suchtgifthandel aufzuziehen und zu betreiben, um sich damit ein Einkommen zu erwirtschaften [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 4 Mitte].1.
  28. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um hier gemeinsam mit anderen Personen, darunter seinem Cousin, römisch 40 einen schwunghaften Suchtgifthandel aufzuziehen und zu betreiben, um sich damit ein Einkommen zu erwirtschaften [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 4 Mitte]. Wegen der von ihm verübten Straftaten erkannte ihn das Landesgericht XXXX des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 vierter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 SMG, und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG schuldig und verurteilte ihn (gemeinsam mit weiteren namentlich genannten Mittätern) gem. § 28a Abs. 4 SMG mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Jahren.Wegen der von ihm verübten Straftaten erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, vierter Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, abs. 4 Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, SMG, und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG schuldig und verurteilte ihn (gemeinsam mit weiteren namentlich genannten Mittätern) gem. Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Jahren. In der Urteilsbegründung heißt es zum Beschwerdeführer, dass dieser vor seiner Inhaftierung beschäftigungslos gewesen sei und weder über ein Einkommen, noch über ein nennenswertes Vermögen verfügt habe. Demgegenüber sei er mit Privatschulden in Höhe von rund EUR 45.000,00 bis EUR 50.000,00 konfrontiert. Eine Belastung durch Sorgepflichten liege nicht vor [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 8 Mitte]. Im Urteil heißt es weiter, dass der BF und seine drei Mitangeklagten mit dem jeweils erforderlichen Vorsatz gehandelt hätten. Demnach hätten sie gewusst, dass sie vorschriftswidrig handeln und sie Suchtgift erwerben, besitzen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich einführen sowie anderen anbieten und überlassen und dies auch wollten. Ihr Wissen und Wollen habe von Vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran angeknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen umfasst. Aufgrund ihrer guten Einbindung in das Suchtgiftmilieu hätten sie die im Urteilsspruch jeweils festgestellten Reinheitsgrade des Suchtgifts ernsthaft für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden [Ebda., S. 11]. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass im Zuge der Informationsgewinnung im Suchtgiftmilieu erhoben habe werden können, dass eine zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte Person (Anm.: der BF) seit ca. drei Monaten in Österreich aufhältig sei, einen regen Handel mit größeren Mengen Kokain betreibe und dafür finanziell potente Abnehmer gesucht habe. Am XXXX habe er festgenommen werden können und sei er seitdem in Untersuchungshaft gewesen. In der Urteilsbegründung heißt es zum Beschwerdeführer, dass dieser vor seiner Inhaftierung beschäftigungslos gewesen sei und weder über ein Einkommen, noch über ein nennenswertes Vermögen verfügt habe. Demgegenüber sei er mit Privatschulden in Höhe von rund EUR 45.000,00 bis EUR 50.000,00 konfrontiert. Eine Belastung durch Sorgepflichten liege nicht vor [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 8 Mitte]. Im Urteil heißt es weiter, dass der BF und seine drei Mitangeklagten mit dem jeweils erforderlichen Vorsatz gehandelt hätten. Demnach hätten sie gewusst, dass sie vorschriftswidrig handeln und sie Suchtgift erwerben, besitzen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich einführen sowie anderen anbieten und überlassen und dies auch wollten. Ihr Wissen und Wollen habe von Vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran angeknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen umfasst. Aufgrund ihrer guten Einbindung in das Suchtgiftmilieu hätten sie die im Urteilsspruch jeweils festgestellten Reinheitsgrade des Suchtgifts ernsthaft für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden [Ebda., S. 11]. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass im Zuge der Informationsgewinnung im Suchtgiftmilieu erhoben habe werden können, dass eine zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte Person Anmerkung, der BF) seit ca. drei Monaten in Österreich aufhältig sei, einen regen Handel mit größeren Mengen Kokain betreibe und dafür finanziell potente Abnehmer gesucht habe. Am römisch 40 habe er festgenommen werden können und sei er seitdem in Untersuchungshaft gewesen. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht beim BF das umfassende und reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Suchtgiftsicherstellung als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von drei Verbrechen und mehreren Vergehen, die Gewinnabsicht und das mehrfache Überschreiten der Übermenge. In seinem Fall erachtete das Strafgericht die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren für schuld- und tatangemessen, als schuldaggravierend den Umstand, dass er sich mit weiteren mitangeklagten Tätern als Kriminaltourist in Österreich aufgehalten hatte [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ].Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht beim BF das umfassende und reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Suchtgiftsicherstellung als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von drei Verbrechen und mehreren Vergehen, die Gewinnabsicht und das mehrfache Überschreiten der Übermenge. In seinem Fall erachtete das Strafgericht die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren für schuld- und tatangemessen, als schuldaggravierend den Umstand, dass er sich mit weiteren mitangeklagten Tätern als Kriminaltourist in Österreich aufgehalten hatte [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ]. Die ihm in diesem Urteil zur Last gelegten Straftaten verübte der BF gemeinsam mit anderen Personen, wobei er den Feststellungen des Strafgerichts zufolge eine führende Rolle im Rahmen dieser kriminellen Organisation einnahm und dafür - im Vergleich zu seinen Mitangeklagten - eine Freiheitsstrafe in empfindlicher Höhe ausfasste [Ebda]. Er befindet sich bis laufend in Strafhaft, die er seit dem XXXX in der JA XXXX verbüßt [ZMR-Abfrage].Er befindet sich bis laufend in Strafhaft, die er seit dem römisch 40 in der JA römisch 40 verbüßt [ZMR-Abfrage]. 1.
  29. Der BF weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen in Griechenland wegen von ihm gesetzter Verkehrsdelikte (Fahren ohne Fahrerlaubnis) auf [ECRIS-Abfrage zu Griechenland]. 1.7.
  30. Demnach wurde er am XXXX von einem griechischen Strafgericht wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.7.
  31. Demnach wurde er am römisch 40 von einem griechischen Strafgericht wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.7.
  32. Mit Urteil eines weiteren griechischen Strafgericht wurde er am XXXX neuerlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, die auch in diesem Fall unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.7.
  33. Mit Urteil eines weiteren griechischen Strafgericht wurde er am römisch 40 neuerlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, die auch in diesem Fall unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.7.
  34. Auch in Albanien war der BF, als er ca. 12 Jahre alt war, Adressat einer Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden seines Herkunftsstaates, wobei der Ausgang dieses Verfahrens ergebnisoffen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.04.2026, S. 7 unten].
  35. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Die übrigen Feststellungen zu den Personalia des BF, seiner familiären Situation und zu dessen beruflichen Tätigkeit gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben in den Beschwerdeschriften und den Feststellungen im Strafurteil. Eine Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab auch keinen Anhaltspunkt zu einer etwaigen legalen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, noch hat er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung, in der er als Partei einvernommen wurde, eine solche jemals behauptet. Der ihm für Griechenland erteilte (vorläufige) Aufenthaltstitel wurde dem erkennenden Gericht im Anschluss an die durchgeführte Verhandlung zur Vorlage gebracht. Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Griechenland ergeben sich einerseits aus dem Strafregister in Zusammenschau mit dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichts Linz, andererseits aus der amtswegig durchgeführten ECRIS-Abfrage zu Griechenland. Dem bezogenen Urteil des Landesgerichtes XXXX sind auch die festgestellten Strafzumessungsgründe entnommen.Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Griechenland ergeben sich einerseits aus dem Strafregister in Zusammenschau mit dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichts Linz, andererseits aus der amtswegig durchgeführten ECRIS-Abfrage zu Griechenland. Dem bezogenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 sind auch die festgestellten Strafzumessungsgründe entnommen. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder seine Anbindung zu in Österreich wurden vom BF in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2026 in Abrede gestellt und ist daher von deren (gänzlichem) Fehlen auszugehen.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab seiner Ausreise eingeleitet wurde. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab seiner Ausreise eingeleitet wurde. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  37. Hauptstückes des FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  38. Hauptstückes des FPG. Staatsangehörige von Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Zum Familienleben des BF ist auszuführen, dass sich dieses auf seinen Herkunftsstaat und auf Griechenland beschränkt und in Österreich keine privaten Kontakte bestehen. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um hier Straftaten zu begehen, um sich so ein Einkommen zu erwirtschaften. Schon aus diesem Beweggrund heraus gilt sein Aufenthalt in Österreich somit als unrechtmäßig. Zum Familienleben des BF ist auszuführen, dass sich dieses auf seinen Herkunftsstaat und auf Griechenland beschränkt und in Österreich keine privaten Kontakte bestehen. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um hier Straftaten zu begehen, um sich so ein Einkommen zu erwirtschaften. Schon aus diesem Beweggrund heraus gilt sein Aufenthalt in Österreich somit als unrechtmäßig. § 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist ein Fremder zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist ein Fremder zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 (VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 (VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Im Sinne der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind nach der Erlassung eines aufenthaltsbeendenden Bescheides eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen. Der gegenständlichen Entscheidung ist somit die zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bestehende Sach- und Rechtlage zu Grunde zu legen. Bezogen auf den im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn aufgrund der Tatsache, dass er über einen vorläufigen Aufenthaltstitel für Griechenland verfügt, aus formalen Gründen als unzulässig erweist. Hinzu kommt, dass seine Eltern, die Schwester und seine Lebensgefährtin, bei der es sich um eine rumänische Staatsangehörige handelt, in Griechenland aufhält und diese, wie der BF, zum Aufenthalt in Griechenland berechtigt sind. Er wäre daher gemäß § 52 Abs. 6 FPG vorerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern gewesen, was anlassbezogen nicht erfolgte, und hätte erst nach einer allfälligen Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Griechenland auszureisen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG ergehen können. Die einstweilen erfolgte Abschiebung des BF ist dabei im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH zu Ra 2017/21/0234, unerheblich. Eine solche Aufforderung hätte auch von Seiten der belangten Behörde erfolgen müssen, zumal der gesetzlich und von höchstgerichtlicher Judikatur geforderte Gefährdungsmaßstab in Ansehung des BF nicht erreicht ist. Er wäre daher gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern gewesen, was anlassbezogen nicht erfolgte, und hätte erst nach einer allfälligen Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Griechenland auszureisen, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergehen können. Die einstweilen erfolgte Abschiebung des BF ist dabei im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH zu Ra 2017/21/0234, unerheblich. Eine solche Aufforderung hätte auch von Seiten der belangten Behörde erfolgen müssen, zumal der gesetzlich und von höchstgerichtlicher Judikatur geforderte Gefährdungsmaßstab in Ansehung des BF nicht erreicht ist. Eine verfahrensrelevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 6 FPG liegt anlassbezogen vor, hat der BF mit den von ihm und seinen Mitangeklagten verübten Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie unter Beweis gestellt. Die Verurteilung des BF erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG.Eine verfahrensrelevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG liegt anlassbezogen vor, hat der BF mit den von ihm und seinen Mitangeklagten verübten Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie unter Beweis gestellt. Die Verurteilung des BF erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen zu beheben, weil diese auf der Basis der vorliegenden Sachlage in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen. Dies ändert nichts daran, dass die belangte Behörde in Zukunft nicht gehindert ist, erneut eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF zu prüfen.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen zu beheben, weil diese auf der Basis der vorliegenden Sachlage in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen. Dies ändert nichts daran, dass die belangte Behörde in Zukunft nicht gehindert ist, erneut eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF zu prüfen. Da die auf Spruchpunkt II. aufbauenden Aussprüche untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese zu beheben.Da die auf Spruchpunkt römisch zwei. aufbauenden Aussprüche untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese zu beheben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2338318.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.