G306 2326670-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlG306 2326670-1 Spruch, G306 2326670-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , Geburtsname XXXX , geb. am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2025, Zahl XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Geburtsname römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2025, Zahl römisch 40 , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2026, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
Darin wurde die Stattgabe der Beschwerde, die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden bzw. dieses auf ein angemessenes, befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert werde, die Aufhebung des Bescheides und Beauftragung der Behörde mit neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung der Beschwerde und Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Reduktion der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Behebung der Entscheidung und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist ungarischer Staatsangehöriger und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Ungarisch, daneben spricht er Deutsch. Er ist ledig und Vater einer volljährigen Tochter.
1.2. Der BF ist seit Jahrzehnten suchtmittelabhängig (Heroin). Er befindet sich derzeit in der Haft in Substitutionsbehandlung und will eine Therapie zur Behandlung seiner Suchterkrankung absolvieren. Er brachte im Strafverfahren eine stationäre Therapieplatzzusage des XXXX in XXXX in Vorlage. 1.2. Der BF ist seit Jahrzehnten suchtmittelabhängig (Heroin). Er befindet sich derzeit in der Haft in Substitutionsbehandlung und will eine Therapie zur Behandlung seiner Suchterkrankung absolvieren. Er brachte im Strafverfahren eine stationäre Therapieplatzzusage des römisch 40 in römisch 40 in Vorlage.
Dem klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachten im Strafverfahren betreffend die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 39 Abs. 1 SMG vom XXXX ist die Diagnose psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung zu entnehmen; der BF weise weiters eine subdepressive Symptomatik auf. Therapiemotivation und Kooperation seien vorhanden. Der BF arbeite offen und aktiv mit und sei auch Krankheitseinsicht gegeben. Es bestehe die Indikation zu einer psychotherapeutischen Behandlung. Aus klinisch-psychologischer Sicht seien folgende gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Bezug auf die Suchterkrankung notwendig: eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung, eine psychotherapeutische Behandlung, eine klinisch-psychologische Behandlung sowie eine sozialarbeiterische Behandlung.
Aufgrund der Abhängigkeit von Heroin, der langen Dauer der schweren Abhängigkeit und der sozialen und beruflichen Situation des BF komme nur eine stationäre Therapie in Frage. Es bestehe jedoch ein Aufenthaltsverbot. Der BF habe somit in Österreich weder eine Arbeitsmöglichkeit noch eine legale Wohnmöglichkeit, sodass eine Integration, die eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung für eine langfristige Rehabilitation darstelle, nicht möglich erscheine. Die Therapiefähigkeit des BF sei nur in Ansätzen als gegeben einzustufen. Die Therapiemotivation sei grundsätzlich ausreichend gegeben. Beim BF würden zahlreiche Risikofaktoren betreffend die Gefahr einer Rückfälligkeit und des Risikos des vorzeitigen Abbruches der Therapie vorliegen.
So sei beim BF die Art der Dauer und Schwere der Abhängigkeit zu berücksichtigen. Der BF sei seit 27 Jahren heroinabhängig, habe sich bisher nie um eine Therapie bemüht und äußere nun und nach mehrfacher Haft erstmals eine Therapiemotivation. Es liege keine berufliche Integration vor. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes könne er in Österreich nicht wohnen und arbeiten. Es seien keine Voraussetzungen für eine langfristige Integration gegeben, welche aber eine unabdingbare Bedingung für eine nachhaltige Rehabilitation darstellen würden. Die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg seien aufgrund der Risikofaktoren als offenbar aussichtslos einzustufen. Von sachverständiger Seite her könne daher keine Behandlung empfohlen werden und werde empfohlen, von der Weisung zu einer Therapie abzusehen.
Dem klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachten im Strafverfahren betreffend die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG vom römisch 40 ist die Diagnose psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung zu entnehmen; der BF weise weiters eine subdepressive Symptomatik auf. Therapiemotivation und Kooperation seien vorhanden. Der BF arbeite offen und aktiv mit und sei auch Krankheitseinsicht gegeben. Es bestehe die Indikation zu einer psychotherapeutischen Behandlung. Aus klinisch-psychologischer Sicht seien folgende gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Bezug auf die Suchterkrankung notwendig: eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung, eine psychotherapeutische Behandlung, eine klinisch-psychologische Behandlung sowie eine sozialarbeiterische Behandlung.
Aufgrund der Abhängigkeit von Heroin, der langen Dauer der schweren Abhängigkeit und der sozialen und beruflichen Situation des BF komme nur eine stationäre Therapie in Frage. Es bestehe jedoch ein Aufenthaltsverbot. Der BF habe somit in Österreich weder eine Arbeitsmöglichkeit noch eine legale Wohnmöglichkeit, sodass eine Integration, die eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung für eine langfristige Rehabilitation darstelle, nicht möglich erscheine. Die Therapiefähigkeit des BF sei nur in Ansätzen als gegeben einzustufen. Die Therapiemotivation sei grundsätzlich ausreichend gegeben. Beim BF würden zahlreiche Risikofaktoren betreffend die Gefahr einer Rückfälligkeit und des Risikos des vorzeitigen Abbruches der Therapie vorliegen.
So sei beim BF die Art der Dauer und Schwere der Abhängigkeit zu berücksichtigen. Der BF sei seit 27 Jahren heroinabhängig, habe sich bisher nie um eine Therapie bemüht und äußere nun und nach mehrfacher Haft erstmals eine Therapiemotivation. Es liege keine berufliche Integration vor. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes könne er in Österreich nicht wohnen und arbeiten. Es seien keine Voraussetzungen für eine langfristige Integration gegeben, welche aber eine unabdingbare Bedingung für eine nachhaltige Rehabilitation darstellen würden. Die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg seien aufgrund der Risikofaktoren als offenbar aussichtslos einzustufen. Von sachverständiger Seite her könne daher keine Behandlung empfohlen werden und werde empfohlen, von der Weisung zu einer Therapie abzusehen.
1.3. Der BF weist im Bundesgebiet unter den Identitätsdaten XXXX keine Wohnsitzmeldungen auf.1.3. Der BF weist im Bundesgebiet unter den Identitätsdaten römisch 40 keine Wohnsitzmeldungen auf.
Der BF weist im Bundesgebiet unter den Identitätsdaten XXXX ehem. XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung von 18.01.2001 bis 11.12.2001 im Bundesgebiet auf.Der BF weist im Bundesgebiet unter den Identitätsdaten römisch 40 ehem. römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung von 18.01.2001 bis 11.12.2001 im Bundesgebiet auf.
Der BF weist im Bundesgebiet unter den Identitätsdaten XXXX folgende Wohnsitzmeldungen auf:Der BF weist im Bundesgebiet unter den Identitätsdaten römisch 40 folgende Wohnsitzmeldungen auf: XXXX .2002 – XXXX .2002 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2002 – römisch 40 .2002 Hauptwohnsitz JA XXXX .2002 – XXXX .2002 Hauptwohnsitz PAZ römisch 40 .2002 – römisch 40 .2002 Hauptwohnsitz PAZ XXXX .2003 – XXXX 2003 Hauptwohnsitz PAZ römisch 40 .2003 – römisch 40 2003 Hauptwohnsitz PAZ XXXX .2005 – XXXX 2005 Hauptwohnsitz PAZ römisch 40 .2005 – römisch 40 2005 Hauptwohnsitz PAZ XXXX .2006 – XXXX .2008 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2006 – römisch 40 .2008 Hauptwohnsitz JA XXXX .2008 – XXXX .2008 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2008 – römisch 40 .2008 Nebenwohnsitz JA XXXX .2010 – XXXX .2011 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2010 – römisch 40 .2011 Hauptwohnsitz JA XXXX .2012 – XXXX .2013 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2012 – römisch 40 .2013 Hauptwohnsitz JA XXXX .2013 – XXXX .2014 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2013 – römisch 40 .2014 Nebenwohnsitz JA Der BF weist im Bundesgebiet unter den Identitätsdaten XXXX folgende Wohnsitzmeldungen auf:Der BF weist im Bundesgebiet unter den Identitätsdaten römisch 40 folgende Wohnsitzmeldungen auf: 11.07.2017 – 14.09.2017 Hauptwohnsitz 15.09.2017 – 29.09.2018 Lücke XXXX .2018 – XXXX .2020 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2018 – römisch 40 .2020 Hauptwohnsitz JA 01.03.2019 – 17.11.2020 Nebenwohnsitz 18.11.2020 – 04.04.2023 Lücke XXXX .2023 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz JA 06.12.2024 – 17.07.2025 Lücke XXXX .2025 – laufend Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2025 – laufend Hauptwohnsitz JA Eigenen Angaben zu Folge hält sich der BF seit seinem XXXX . Lebensjahr – sohin seit XXXX Jahren – im Bundesgebiet auf. Diesbezüglich wurden keine Nachweise in Vorlage gebracht. Der BF legte lediglich ein Schulzeugnis der vierten Klasse Hauptschule aus Österreich aus dem Schuljahr XXXX vor. Eigenen Angaben zu Folge hält sich der BF seit seinem römisch 40 . Lebensjahr – sohin seit römisch 40 Jahren – im Bundesgebiet auf. Diesbezüglich wurden keine Nachweise in Vorlage gebracht. Der BF legte lediglich ein Schulzeugnis der vierten Klasse Hauptschule aus Österreich aus dem Schuljahr römisch 40 vor.
Wie unten noch festgestellt wird, kehrte der BF in der Vergangenheit wiederholt nach Ungarn zurück und hielt sich dort bei seinem Onkel auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet zurückkehrte.
1.4. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich unter den Identitätsdaten XXXX eine Erwerbstätigkeit des BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 07.07.2016 bis 13.08.2016. Die Sozialversicherungsdatenauszüge lautend auf die übrigen Aliasidentitäten blieben ergebnislos. Der BF ist einkommens- und vermögenslos.1.4. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich unter den Identitätsdaten römisch 40 eine Erwerbstätigkeit des BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 07.07.2016 bis 13.08.2016. Die Sozialversicherungsdatenauszüge lautend auf die übrigen Aliasidentitäten blieben ergebnislos. Der BF ist einkommens- und vermögenslos.
1.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2001, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2001, wurde der BF wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB und Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2001, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2001, wurde der BF wegen Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.7. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2001, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148, 15 StGB, Diebstahls gemäß § 127 StGB und Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.1.7. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2001, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 15, StGB, Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und Gebrauchs fremder Ausweise gemäß Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
1.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Satz StGB, Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB und dauernder Sachentziehung gemäß § 135 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.1.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Satz StGB, Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und dauernder Sachentziehung gemäß Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
1.9. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 1 und 2, 130 2. Satz StGB, Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, § Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß 241e Abs. 3 StGB und Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe betreffend die vierte Verurteilung).1.9. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins und 2, 130 2. Satz StGB, Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß 241e Absatz 3, StGB und Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe betreffend die vierte Verurteilung).
Am XXXX .2008 wurde der BF durch Ungarn zur Strafvollstreckung übernommen.Am römisch 40 .2008 wurde der BF durch Ungarn zur Strafvollstreckung übernommen.
1.10. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 2, 130 4. Fall, 15 StGB und Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.1.10. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz 2, 130, 4. Fall, 15 StGB und Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
1.11. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 Z 1, 130 1. Fall StGB und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 und 2 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.1.11. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, 1. Fall StGB und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der BF wurde am XXXX .2014 durch Ungarn zur Straffvollstreckung übernommen. In Ungarn wurde er am XXXX bedingt aus der Haft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 .2014 durch Ungarn zur Straffvollstreckung übernommen. In Ungarn wurde er am römisch 40 bedingt aus der Haft entlassen.
1.12. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 und 2 1. Fall StGB und schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 2. Fall, 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.1.12. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 1. Fall StGB und schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, 2. Fall, 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gegen den BF wurde aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen mit Bescheid des BFA vom XXXX ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Gegen den BF wurde aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen mit Bescheid des BFA vom römisch 40 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Der BF wurde am XXXX .2020 aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat erneut durch Ungarn übernommen. Der BF wurde in Ungarn am XXXX .2021 bedingt aus der Haft entlassen. Das Aufenthaltsverbot hat(te) sohin eine Gültigkeit bis XXXX 2030.Der BF wurde am römisch 40 .2020 aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat erneut durch Ungarn übernommen. Der BF wurde in Ungarn am römisch 40 .2021 bedingt aus der Haft entlassen. Das Aufenthaltsverbot hat(te) sohin eine Gültigkeit bis römisch 40 2030.
Der BF reiste trotz Bestehens eines gültigen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück.
1.13. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB, gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 StGB und Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.1.13. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB und Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Am XXXX .2024 wurde der BF wiederrum aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat durch Ungarn übernommen.Am römisch 40 .2024 wurde der BF wiederrum aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat durch Ungarn übernommen.
Anschließend reiste der BF zuletzt am XXXX .2025 von Ungarn kommend – wiederrum trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet zurück, wurde dabei einer Einreisekontrolle unterzogen, aufgrund der aufrechten Festnahmeanordnung und des Aufenthaltsverbotes festgenommen und in die JA eingeliefert. Er befindet sich seither in Haft. Anschließend reiste der BF zuletzt am römisch 40 .2025 von Ungarn kommend – wiederrum trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet zurück, wurde dabei einer Einreisekontrolle unterzogen, aufgrund der aufrechten Festnahmeanordnung und des Aufenthaltsverbotes festgenommen und in die JA eingeliefert. Er befindet sich seither in Haft.
1.14. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF zuletzt wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 und 3, 130 Abs. 1 und Abs. 2 1. und 2. Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 und 3 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß § 148a Abs. 1 und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1.14. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF zuletzt wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 130 Absatz eins und Absatz 2, 1. und 2. Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins und 3 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF I. nachstehenden Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, und zwarrömisch eins. nachstehenden Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, und zwar A. durch Einbruch 1. in ein Behältnis, und zwar am XXXX 2025 eine Geldbörde im Gesamtwert von € 150,00 indem er ein Spindfach aufbrach und die Geldbörse an sich nahm;1. in ein Behältnis, und zwar am römisch 40 2025 eine Geldbörde im Gesamtwert von € 150,00 indem er ein Spindfach aufbrach und die Geldbörse an sich nahm;
B. am XXXX .2025 ein Mobiltelefon im Wert von etwa € 500,00, indem er es unbemerkt aus einem Rucksack entnahm;B. am römisch 40 .2025 ein Mobiltelefon im Wert von etwa € 500,00, indem er es unbemerkt aus einem Rucksack entnahm;
C. am XXXX 2025 eine Geldbörse im Wert von € 50,00, indem er es unbemerkt aus einer Handtasche entnahm;C. am römisch 40 2025 eine Geldbörse im Wert von € 50,00, indem er es unbemerkt aus einer Handtasche entnahm;
D. am XXXX .2025 eine Handtasche samt Inhalt, nämlich Bargeld, einer Geldbörse und Schlüsseln im Gesamtwert von € 170,00;D. am römisch 40 .2025 eine Handtasche samt Inhalt, nämlich Bargeld, einer Geldbörse und Schlüsseln im Gesamtwert von € 170,00;
E. am XXXX .2025 eine Handtasche samt Inhalt, nämlich Bargeld, zwei Geldbörsen und drei Sonnenbrillen im Gesamtwert von € 305,00;E. am römisch 40 .2025 eine Handtasche samt Inhalt, nämlich Bargeld, zwei Geldbörsen und drei Sonnenbrillen im Gesamtwert von € 305,00;
F. am XXXX 2025 Bargeld in der Höhe von € 200,00;F. am römisch 40 2025 Bargeld in der Höhe von € 200,00;
G. am XXXX .2025 eine Geldbörse mit Bargeld im Gesamtwert von etwa € 25,00;G. am römisch 40 .2025 eine Geldbörse mit Bargeld im Gesamtwert von etwa € 25,00;
H. am XXXX ein Mobiltelefon im Wert von € 200,00;H. am römisch 40 ein Mobiltelefon im Wert von € 200,00;
I. am XXXX 2025 eine Geldbörse mit Bargeld im Gesamtwert von € 45,00, sowie eine Sonnenbrille unbekannten Wertes;römisch eins. am römisch 40 2025 eine Geldbörse mit Bargeld im Gesamtwert von € 45,00, sowie eine Sonnenbrille unbekannten Wertes;
J. am XXXX 2025 einen Rucksack samt Inhalt, nämlich Bargeld in der Höhe von € 50,00 sowie diverse Schlüssel;J. am römisch 40 2025 einen Rucksack samt Inhalt, nämlich Bargeld in der Höhe von € 50,00 sowie diverse Schlüssel;
K. am XXXX .2025 eine Geldbörse samt Inhalt, nämlich Bargeld in der Höhe von € 390,00 sowie Wertgutscheine im Wert von € 112,50;K. am römisch 40 .2025 eine Geldbörse samt Inhalt, nämlich Bargeld in der Höhe von € 390,00 sowie Wertgutscheine im Wert von € 112,50;
II. unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft hat, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und zwarrömisch zwei. unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft hat, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und zwar A. am XXXX .2025, indem er im Zuge der unter I./C. angeführten Handlung eine Bankomatkarte an sich nahm;A. am römisch 40 .2025, indem er im Zuge der unter römisch eins./C. angeführten Handlung eine Bankomatkarte an sich nahm;
B. am XXXX .2025, indem er im Zuge der unter I./G. angeführten Handlung insgesamt fünf Bankomatkarten und eine Kreditkarte an sich nahm;B. am römisch 40 .2025, indem er im Zuge der unter römisch eins./G. angeführten Handlung insgesamt fünf Bankomatkarten und eine Kreditkarte an sich nahm;
C. am XXXX .2025, indem er im Zuge der unter I./A./1. angeführten Handlung zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte an sich nahm;C. am römisch 40 .2025, indem er im Zuge der unter römisch eins./A./1. angeführten Handlung zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte an sich nahm;
D. am XXXX .2025, indem er im Zuge der unter I./I. angeführten Handlung eine Bankomatkarte an sich nahm;D. am römisch 40 .2025, indem er im Zuge der unter römisch eins./I. angeführten Handlung eine Bankomatkarte an sich nahm;
E. am XXXX 2025, indem er im Zuge der unter I./I. angeführten Handlung eine Bankomatkarte an sich nahm;E. am römisch 40 2025, indem er im Zuge der unter römisch eins./I. angeführten Handlung eine Bankomatkarte an sich nahm;
F. am XXXX 2025, indem er im Zuge der unter I./J. angeführten Handlung eine Kreditkarte an sich nahm;F. am römisch 40 2025, indem er im Zuge der unter römisch eins./J. angeführten Handlung eine Kreditkarte an sich nahm;
G. am XXXX .2025, indem er im Zuge der unter I./A./2./b. angeführten Handlung eine Bankomatkarte an sich nahm;G. am römisch 40 .2025, indem er im Zuge der unter römisch eins./A./2./b. angeführten Handlung eine Bankomatkarte an sich nahm;
III. römisch drei.
A. am XXXX .2025 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen bedurfte, sich mit dem Vorsatz verschaffte, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er im Zuge der unter I./B./ angeführtem Handlung eine Bankomatkarte an sich nahm;A. am römisch 40 .2025 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen bedurfte, sich mit dem Vorsatz verschaffte, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er im Zuge der unter römisch eins./B./ angeführtem Handlung eine Bankomatkarte an sich nahm;
B. am XXXX .2025 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen bedurfte, sich mit dem Vorsatz verschaffte, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er im Zuge der unter I./K./ angeführtem Handlung eine Bankomatkarte und eine Kreditkarte an sich nahm;B. am römisch 40 .2025 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen bedurfte, sich mit dem Vorsatz verschaffte, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er im Zuge der unter römisch eins./K./ angeführtem Handlung eine Bankomatkarte und eine Kreditkarte an sich nahm;
IV. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückte, und zwarrömisch vier. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückte, und zwar A. am XXXX 2025 einen Aufenthaltstitel sowie ein Klimaticket, indem er diese im Zuge der unter I./B. angeführten Handlung an sich nahm;A. am römisch 40 2025 einen Aufenthaltstitel sowie ein Klimaticket, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./B. angeführten Handlung an sich nahm;
B. am XXXX .2025 einen Aufenthaltstitel sowie eine E-Card, indem er diese im Zuge der unter I./C. angeführten Handlung an sich nahm;B. am römisch 40 .2025 einen Aufenthaltstitel sowie eine E-Card, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./C. angeführten Handlung an sich nahm;
C. am XXXX .2025 mehrere Aufenthaltstitel und E-Cards sowie eine Karte für öffentliche Verkehrsmittel, indem er diese im Zuge der unter I./D. angeführten Handlung an sich nahm;C. am römisch 40 .2025 mehrere Aufenthaltstitel und E-Cards sowie eine Karte für öffentliche Verkehrsmittel, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./D. angeführten Handlung an sich nahm;
D. am XXXX 2025 mehrere Aufenthaltstitel und E-Cards sowie eine Karte für öffentliche Verkehrsmittel, indem er diese im Zuge der unter I./E. angeführten Handlung an sich nahm;D. am römisch 40 2025 mehrere Aufenthaltstitel und E-Cards sowie eine Karte für öffentliche Verkehrsmittel, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./E. angeführten Handlung an sich nahm;
E. am XXXX 2025 einen Führerschein, einen Sachverständigenausweis, eine E-Card und einen Zulassungsschein, indem er diese im Zuge der unter I./G. angeführten Handlung an sich nahm;E. am römisch 40 2025 einen Führerschein, einen Sachverständigenausweis, eine E-Card und einen Zulassungsschein, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./G. angeführten Handlung an sich nahm;
F. am XXXX .2025 einen Führerschein und eine E-Card, indem er diese im Zuge der unter I./A./1. angeführten Handlung an sich nahm;F. am römisch 40 .2025 einen Führerschein und eine E-Card, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./A./1. angeführten Handlung an sich nahm;
G. am XXXX .2025 eine Karte für öffentliche Verkehrsmittel, eine E-Card und einen Personalausweis, indem er diese im Zuge der unter I./I. angeführten Handlung an sich nahm;G. am römisch 40 .2025 eine Karte für öffentliche Verkehrsmittel, eine E-Card und einen Personalausweis, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./I. angeführten Handlung an sich nahm;
H. am XXXX .2025 mehrere Reisepässe, einen Führerschein, eine E-Card, mehrere Mutter-Kind-Pässe, Impfpässe sowie diverse Karten, indem er diese im Zuge der unter I./J. angeführten Handlung an sich nahm;H. am römisch 40 .2025 mehrere Reisepässe, einen Führerschein, eine E-Card, mehrere Mutter-Kind-Pässe, Impfpässe sowie diverse Karten, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./J. angeführten Handlung an sich nahm;
I. am XXXX .2025 ein Klimaticket, einen Führerschein sowie eine E-Card, indem er diese im Zuge der unter I./K. angeführten Handlung an sich nahm;römisch eins. am römisch 40 .2025 ein Klimaticket, einen Führerschein sowie eine E-Card, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./K. angeführten Handlung an sich nahm;
J. am XXXX .2025 zwei E-Cards sowie einen Aufenthaltstitel und einen Führerschein, indem er diese im Zuge der unter I./A./2./b. angeführten Handlung an sich nahm;J. am römisch 40 .2025 zwei E-Cards sowie einen Aufenthaltstitel und einen Führerschein, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./A./2./b. angeführten Handlung an sich nahm;
K. am XXXX .2025 drei E-Cards, eine Karte für öffentliche Verkehrsmittel, einen Personalausweis und diverse Kundenkarten, indem er diese im Zuge der unter I./A./2./b. angeführten Handlung an sich nahm;K. am römisch 40 .2025 drei E-Cards, eine Karte für öffentliche Verkehrsmittel, einen Personalausweis und diverse Kundenkarten, indem er diese im Zuge der unter römisch eins./A./2./b. angeführten Handlung an sich nahm;
V. am XXXX .2025 mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, eine Person dadurch im Betrag von insgesamt € 158,20 am Vermögen schädigte, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten unrechtmäßig beeinflusste, indem er mit der unter II./F. angeführten Kreditkarte in vier Angriffen an zwei Fahrkartenautomaten bezahlte.römisch fünf. am römisch 40 .2025 mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, eine Person dadurch im Betrag von insgesamt € 158,20 am Vermögen schädigte, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten unrechtmäßig beeinflusste, indem er mit der unter römisch zwei./F. angeführten Kreditkarte in vier Angriffen an zwei Fahrkartenautomaten bezahlte.
Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung der Beute, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zahlreichen Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen.
Der BF wurde zuletzt am XXXX 2025 fest- und am folgenden Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft. Der BF wurde zuletzt am römisch 40 2025 fest- und am folgenden Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.15. Die Mutter, Schwester und Lebensgefährtin des BF sind in Österreich wohnhaft. Die Schwester des BF kümmert sich als Erwachsenenvertreterin um die Mutter. Alle Genannten leben im gemeinsamen Haushalt. Die Schwester und Lebensgefährtin besuchen den BF in Haft.
Es sind keine Anhaltspunkte für (sonstige) familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen.
1.16. Der BF war als Kellner in Ungarn mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.000,00 erwerbstätig.
Er verfügt über kein Vermögen und weist keine Schulden auf.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des BF (AS 63, Verhandlungsprotokoll, Seite 6) und des Ausführungen im Strafurteil (AS 20).
2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen insbesondere auf dem klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachten im Strafverfahren betreffend die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 39 Abs. 1 SMG vom XXXX 2025 (AS 74ff) und den Angaben des BF, wonach er sich derzeit in Substitutionsbehandlung befinde und eine Therapie absolvieren wolle (AS 37, 53f, 63,81, 83; Verhandlungsprotokoll, Seite 3f).2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen insbesondere auf dem klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachten im Strafverfahren betreffend die Gewährung eines Strafaufschubes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG vom römisch 40 2025 (AS 74ff) und den Angaben des BF, wonach er sich derzeit in Substitutionsbehandlung befinde und eine Therapie absolvieren wolle (AS 37, 53f, 63,81, 83; Verhandlungsprotokoll, Seite 3f).
2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Der BF brachte wiederholt vor, sich seit seinem XXXX Lebensjahr im Bundesgebiet aufzuhalten und hier die Schule besucht zu haben. Er habe im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft genommen (AS 63, 79f, Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Zwischenzeitlich habe er sich in Ungarn bei seinem Onkel aufgehalten und in Ungarn zwei Jahre als Kellner gearbeitet (AS 80, Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Auch die Schwester des BF gab an, dass der BF zuletzt im Jahr 2017 bei ihr gewohnt habe. Er sei aber auch immer wieder nach Ungarn gegangen. Der Großvater sei verstorben und jetzt habe der BF niemanden mehr (Verhandlungsprotokoll, Seite 8).Der BF brachte wiederholt vor, sich seit seinem römisch 40 Lebensjahr im Bundesgebiet aufzuhalten und hier die Schule besucht zu haben. Er habe im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft genommen (AS 63, 79f, Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Zwischenzeitlich habe er sich in Ungarn bei seinem Onkel aufgehalten und in Ungarn zwei Jahre als Kellner gearbeitet (AS 80, Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Auch die Schwester des BF gab an, dass der BF zuletzt im Jahr 2017 bei ihr gewohnt habe. Er sei aber auch immer wieder nach Ungarn gegangen. Der Großvater sei verstorben und jetzt habe der BF niemanden mehr (Verhandlungsprotokoll, Seite 8).
Das Schulzeugnis liegt im Akt ein (Oz 15).
2.2.4. Die Feststellungen zu den gegen den BF geführten Vorverfahren, insbesondere zur rechtkräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der BF mehrfach von Ungarn zur Strafvollstreckung übernommen wurde und anschließend mehrfach unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurückkehrte ist dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie dem Akteninhalt (etwa AS 20f, 77) zu entnehmen.
2.2.5. Die Verurteilungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 14ff). Dieser ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Festnahme im Bundesgebiet beruhen auf der Personeninformation der JA (AS 2, 8, 31).
2.2.6. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 63, 79; Verhandlungsprotokoll, Seite 5f) und seiner Schwester (Verhandlungsprotokoll, Seite 7f).
2.2.7. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben (AS 80; Verhandlungsprotokoll, Seite 5) und den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 20).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: § 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.
Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Wie oben bereits festgestellt, hielt sich der BF in der Vergangenheit – eigenen Angaben zu Folge bereits im Kindesalter – im Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde am XXXX .2020 aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat durch Ungarn übernommen. Das Aufenthaltsverbot hat(te) sohin eine Gültigkeit bis XXXX .2030. Trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes reiste der BF in das Bundesgebiet zurück, wurde im Jahr 2023 erneut einschlägig strafgerichtlich verurteilt und am XXXX .2024 erneut zu Strafvollstreckung im Herkunftsstaat durch Ungarn übernommen.
Er reiste jedoch wiederrum trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbotes zuletzt am XXXX .2025 ins Bundesgebiet zurück, wurde festgenommen, befindet sich seither in Haft und wurde erneut rechtskräftig, einschlägig strafgerichtlich verurteilt. Wie oben bereits festgestellt, hielt sich der BF in der Vergangenheit – eigenen Angaben zu Folge bereits im Kindesalter – im Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde am römisch 40 .2020 aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat durch Ungarn übernommen. Das Aufenthaltsverbot hat(te) sohin eine Gültigkeit bis römisch 40 .2030.
Trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes reiste der BF in das Bundesgebiet zurück, wurde im Jahr 2023 erneut einschlägig strafgerichtlich verurteilt und am römisch 40 .2024 erneut zu Strafvollstreckung im Herkunftsstaat durch Ungarn übernommen. Er reiste jedoch wiederrum trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbotes zuletzt am römisch 40 .2025 ins Bundesgebiet zurück, wurde festgenommen, befindet sich seither in Haft und wurde erneut rechtskräftig, einschlägig strafgerichtlich verurteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der BF habe ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, da er fünf Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig sei und er auch aufgrund seiner Erwerbstätigkeiten bzw. aufgrund von familiärer Unterstützung über ausreichende Existenzmittel verfüge. Es sei daher der zweite Gefährdungsmaßstab anzuwenden (AS 64, 67).
Diesbezüglich ist auszuführen, dass gegen den BF ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht, welches er wiederholt missachtete. Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als nicht rechtmäßig, sodass der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts ausgeschlossen ist.
Da der BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). „Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl.
VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) 3.1.3. Gegenständlich wurde der BF wie oben festgestellt im Bundesgebiet im Zeitraum 2001 bis 2025 – sohin innerhalb von 24 Jahren – zehn Mal strafgerichtlich immer wegen Delikten gegen fremdes Vermögen – insbesondere gewerbsmäßigen Diebstahls – zu Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Jahren und 1 Monat rechtskräftig verurteilt.
Nach der achten Verurteilung im Jahr 2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 19.03.2019 gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde am XXXX .2020 aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat erneut durch Ungarn übernommen. Der BF wurde in Ungarn am XXXX .2021 bedingt aus der Haft entlassen. Das Aufenthaltsverbot hat sohin eine Gültigkeit bis XXXX .2030. Der BF reiste trotz Bestehens eines gültigen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde im Jahr 2023 erneut einschlägig (u.a.) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX .2024 wurde der BF wiederrum aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat durch Ungarn übernommen.
Anschließend reiste der BF am XXXX .2025 von Ungarn kommend – wiederrum trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet zurück, wurde dabei einer Einreisekontrolle unterzogen, aufgrund der aufrechten Festnahmeanordnung und des Aufenthaltsverbotes festgenommen und in die JA eingeliefert. Er befindet sich seither in Haft.Nach der achten Verurteilung im Jahr 2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 19.03.2019 gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde am römisch 40 .2020 aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat erneut durch Ungarn übernommen. Der BF wurde in Ungarn am römisch 40 .2021 bedingt aus der Haft entlassen.
Das Aufenthaltsverbot hat sohin eine Gültigkeit bis römisch 40 .2030. Der BF reiste trotz Bestehens eines gültigen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde im Jahr 2023 erneut einschlägig (u.a.) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am römisch 40 .2024 wurde der BF wiederrum aufgrund der Strafvollstreckung im Herkunftsstaat durch Ungarn übernommen. Anschließend reiste der BF am römisch 40 .2025 von Ungarn kommend – wiederrum trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes – in das Bundesgebiet zurück, wurde dabei einer Einreisekontrolle unterzogen, aufgrund der aufrechten Festnahmeanordnung und des Aufenthaltsverbotes festgenommen und in die JA eingeliefert.
Er befindet sich seither in Haft.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, der Vergehen der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, der Vergehen der Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX 2025 in zahlreichen Angriffen diverse Vermögenswerte mit einem Wert von mindestens € 6.874,00 weggenommen hat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 2025 in zahlreichen Angriffen diverse Vermögenswerte mit einem Wert von mindestens € 6.874,00 weggenommen hat.
Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung der Beute, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zahlreichen Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen.
Das Gericht führte weiters aus, dass der BF aufgrund seines niedrigen Einkommens und seiner Suchtmittelabhängigkeit (Heroin) den Entschluss gefasst habe, durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen seine finanzielle Situation aufzubessern, und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und seinen Drogenkonsum zu finanzieren (AS 21).
Der BF sei bei seinen Taten immer ähnlich vorgegangen. Er sei in Kindergärten oder Ordinationen eingedrungen, um dort meist Geldbörsen wegzunehmen. Teilweise habe er dabei Spinde aufgebrochen, indem er unter Anwendung nicht ganz unerheblicher körperlicher Kraft, nämlich mit seinen Händen die Schlossvorrichtung nach hinten gerissen habe. Er habe das Bargeld aus den Geldbörsen entnommen, die weggenommenen Mobiltelefone verkauft und mit den Bankomatkarten Geld abgehoben. Er habe gewusst, dass es sich bei den weggenommenen Sache um fremde bewegliche Wertgegenstände von anderen handle, auf die er keinen rechtlichen Anspruch hat und habe diese wegnehmen wollen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und diese für die Finanzierung seiner Lebensführung zu gebrauchen.
Der BF habe es bei den Angriffen für ernstlich für möglich gehalten, dass die Vermögenswerte zusammengerechnet € 5.000,00 übersteigenden Wert hatten und habe sich damit abgefunden. In Summe habe der BF in der Zeit von XXXX .2025 bis XXXX .2025 Vermögenswerte mit einem Wert von mindestens € 6.874,00 weggenommen. Dem BF sei es darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten über einen Zeitraum von über fünf Monaten von monatlich mehr als € 400,00 zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen (AS 24).Der BF sei bei seinen Taten immer ähnlich vorgegangen. Er sei in Kindergärten oder Ordinationen eingedrungen, um dort meist Geldbörsen wegzunehmen. Teilweise habe er dabei Spinde aufgebrochen, indem er unter Anwendung nicht ganz unerheblicher körperlicher Kraft, nämlich mit seinen Händen die Schlossvorrichtung nach hinten gerissen habe.
Er habe das Bargeld aus den Geldbörsen entnommen, die weggenommenen Mobiltelefone verkauft und mit den Bankomatkarten Geld abgehoben. Er habe gewusst, dass es sich bei den weggenommenen Sache um fremde bewegliche Wertgegenstände von anderen handle, auf die er keinen rechtlichen Anspruch hat und habe diese wegnehmen wollen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und diese für die Finanzierung seiner Lebensführung zu gebrauchen. Der BF habe es bei den Angriffen für ernstlich für möglich gehalten, dass die Vermögenswerte zusammengerechnet € 5.000,00 übersteigenden Wert hatten und habe sich damit abgefunden. In Summe habe der BF in der Zeit von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Vermögenswerte mit einem Wert von mindestens € 6.874,00 weggenommen.
Dem BF sei es darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten über einen Zeitraum von über fünf Monaten von monatlich mehr als € 400,00 zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen (AS 24).
Der BF befindet sich seit XXXX .2025 in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2028). Der BF befindet sich seit römisch 40 .2025 in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2028).
Hervorzuheben ist vor allem, dass sich der BF nicht an das bereits gegen ihn seit 2020 geltende Aufenthaltsverbot gehalten hat. Er reiste kurz nach seinen Haftentlassungen in Ungarn wiederholt in das Bundesgebiet zurück und hielt sich in dieser Zeit rechtswidrig, unter Umgehung des MeldeG, im Bundesgebiet auf. Er wurde in dieser Zeit wiederholt straffällig. Es liegt somit fremdenrechtlich ein massives Fehlverhalten des BF vor, welches seine offensichtliche Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten werten noch einmal unterstreicht.
Die beharrliche Negierung des Aufenthaltsverbotes und die immer wiederkehrenden Straftaten im Inland zeugen schon von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, vor allem der Straf- und Fremdengesetze. Dass den BF die gegen ihn gesetzten Maßnahmen im Zuge des Vorverfahrens nicht beeindruckten und er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes rasch nach Österreich zurückkehrte und hier sogar erneut einschlägig straffällig wurde, zeugt doch von einer herausragenden Respektlosigkeit vor der der österreichischen Staatsgewalt schlechthin.
Ausgehend von den, den gegenständlichen Verurteilungen zugrundeliegenden, Straftaten des BF und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des BF eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt.
Das von der BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Das von der BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).
Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).
Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Letztlich lässt der BF mangels konkreten Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen. Der BF führte in seiner Beschwerde betreffend seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus, er habe sich zu den ihm angelasteten Tathandlungen umfassend geständig verantwortet und würden die Tathandlungen im unmittelbaren Kausalzusammenhang mit seiner starken Suchtmittelgewöhnung stehen (AS 53).
Der BF zeige sich schuldeinsichtig, übernehme die Verantwortung für sämtliche Tathandlungen und strebe aufgrund der jahrelangen, massiven Suchtabhängigkeit eine stationäre Therapie an. Es liege auch eine stationäre Therapiezusage vor. Dem BF sei klar, dass nur eine stationäre Therapie helfe (AS 54). Sämtliche von ihm begangenen Straftaten würden im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner langjährigen Drogensucht stehen. Er konsumiere seit 27 Jahren Heroin und habe bislang keine Möglichkeit gehabt, eine Therapie zu absolvieren, obwohl er wiederholt Anträge gestellt habe (AS 63f). Der BF bereue seine Verurteilungen zutiefst, verspreche, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden und sei motiviert, eine Therapie zu beginnen (AS 64).
Der BF habe ausschließlich Vermögensdelikte begangen. Es handle sich nicht um Gewaltdelikte oder Delikte gegen die körperliche Integrität, sondern Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit seiner langjährigen Drogensucht. Die wiederholte Delinquenz sei auf seine Suchtproblematik zurückzuführen, nicht auf eine generelle kriminelle Energie. Dies werde auch durch das klinisch-psychologische Gutachten bestätigt (AS 65). In der mündlichen Verhandlung gab er an, er sei schwer süchtig und heroinabhängig, daher sei es zu den häufigen Verurteilungen gekommen (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Hinsichtlich des abgelehnten Strafaufschubes nach § 29 Abs. 1 SMG und den aufgekommenen Zweifeln an seiner Therapiefähigkeit führte der BF aus, dass die Gutachterin gesagt habe, dass er keine Therapie brauche.
Er könne das selbst schaffen. Er habe aber keine Bindungen und keine Familie. Er habe schon eine Zusage vom XXXX gehabt, aber die Gutachterin habe das nicht angenommen. Nach Vorhalt seines bisherigen strafrechtlich relevanten Lebenswandels in den letzten 25 Jahren, des bereits gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes und der Rückfälligkeit und der daraus abzuleiten negativen Zukunftsprognose führte der BF aus, dass er es immer wieder versucht habe, aber er schaffe es nicht alleine. Er brauche eine Therapie, wo er auf neue Sachen komme (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen.
Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Letztlich lässt der BF mangels konkreten Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen. Der BF führte in seiner Beschwerde betreffend seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus, er habe sich zu den ihm angelasteten Tathandlungen umfassend geständig verantwortet und würden die Tathandlungen im unmittelbaren Kausalzusammenhang mit seiner starken Suchtmittelgewöhnung stehen (AS 53). Der BF zeige sich schuldeinsichtig, übernehme die Verantwortung für sämtliche Tathandlungen und strebe aufgrund der jahrelangen, massiven Suchtabhängigkeit eine stationäre Therapie an.
Es liege auch eine stationäre Therapiezusage vor. Dem BF sei klar, dass nur eine stationäre Therapie helfe (AS 54). Sämtliche von ihm begangenen Straftaten würden im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner langjährigen Drogensucht stehen. Er konsumiere seit 27 Jahren Heroin und habe bislang keine Möglichkeit gehabt, eine Therapie zu absolvieren, obwohl er wiederholt Anträge gestellt habe (AS 63f). Der BF bereue seine Verurteilungen zutiefst, verspreche, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden und sei motiviert, eine Therapie zu beginnen (AS 64). Der BF habe ausschließlich Vermögensdelikte begangen. Es handle sich nicht um Gewaltdelikte oder Delikte gegen die körperliche Integrität, sondern Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit seiner langjährigen Drogensucht.
Die wiederholte Delinquenz sei auf seine Suchtproblematik zurückzuführen, nicht auf eine generelle kriminelle Energie. Dies werde auch durch das klinisch-psychologische Gutachten bestätigt (AS 65). In der mündlichen Verhandlung gab er an, er sei schwer süchtig und heroinabhängig, daher sei es zu den häufigen Verurteilungen gekommen (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Hinsichtlich des abgelehnten Strafaufschubes nach Paragraph 29, Absatz eins, SMG und den aufgekommenen Zweifeln an seiner Therapiefähigkeit führte der BF aus, dass die Gutachterin gesagt habe, dass er keine Therapie brauche. Er könne das selbst schaffen. Er habe aber keine Bindungen und keine Familie. Er habe schon eine Zusage vom römisch 40 gehabt, aber die Gutachterin habe das nicht angenommen.
Nach Vorhalt seines bisherigen strafrechtlich relevanten Lebenswandels in den letzten 25 Jahren, des bereits gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes und der Rückfälligkeit und der daraus abzuleiten negativen Zukunftsprognose führte der BF aus, dass er es immer wieder versucht habe, aber er schaffe es nicht alleine. Er brauche eine Therapie, wo er auf neue Sachen komme (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).
Das BVwG verkennt nicht, dass der BF die Straftaten zur Finanzierung seiner Sucht beging und auch die Sachverständige in ihrem Gutachten im Strafverfahren ausführte, dass der BF therapiewillig sei. Insgesamt lässt die Argumentation des BF jedoch nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten und seiner Schuld reflektierend auseinandergesetzt hat. Der BF wurde in der Vergangenheit rasch, sowie wiederholt während aufrechtem Aufenthaltsverbot einschlägig rückfällig. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass das klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachten im Strafverfahren zu dem Schluss kommt, dass die Therapiefähigkeit des BF nur in Ansätzen als gegeben einzustufen sei, zahlreiche Risikofaktoren betreffend die Gefahr einer Rückfälligkeit und des Risikos des vorzeitigen Abbruches der Therapie vorliegen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg aufgrund der Risikofaktoren als offenbar aussichtslos einzustufen seien. Von sachverständiger Seite her konnte daher keine Behandlung empfohlen werden und wurde empfohlen, von der Weisung zu einer Therapie abzusehen. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF 24 Jahren kontinuierlich strafbare Handlungen setzt und trotz mehrfachen Verspürens des Haftübels wiederholt straffällig wurde. Die Negierung des Eigentums anderer Personen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.
Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund seiner wiederholt, teilweise während offener Probezeit gezeigten, raschen Rückfälle keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Auch mehrfache Inhaftierungen und ein aufrechtes Aufenthaltsverbot konnten den BF nicht von der (raschen) Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen. Insbesondere kann auch aufgrund der nach wie vor bestehenden Suchtproblematik des BF, welche bereits Grund für die Begehung der Straftaten war, eine Rückfälligkeit des BF nicht ausgeschlossen werden.
Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit XXXX 2025 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, wiederholt eine unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit römisch 40 2025 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, wiederholt eine unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen.
Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz einschlägiger Verurteilungen in nur kurzen Zeitabständen neuerlich einschlägig delinquierte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung was die Vorbeugung von Eigentumsdelikten anbelangt, schließen. Dem BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegt.Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung was die Vorbeugung von Eigentumsdelikten anbelangt, schließen. Dem BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG vorliegt.
3.1.4. Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.3.1.4. Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Zwar halten sich Angehörige des BF, in Form seiner Mutter und Schwester, sowie die Lebensgefährtin im Bundesgebiet auf, jedoch ist diesbezüglich auszuführen, dass der BF mit den Genannten seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Betreffend seine Lebensgefährtin und die Angehörigen ist kein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen. Die familiären Bindungen des BF haben überdies letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seinen Strafhaften eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Während seiner Inhaftierung, sowie während seiner Aufenthalte in Ungarn war der Kontakt des BF zu seinen Angehörigen bereits eingeschränkt. Der BF hatte die letzten Jahren sohin keinen derartigen Kontakt, dass von einem intakten Familienleben gesprochen werden kann.
Auch nunmehr beschränkt sich der Kontakt seit der erneuten Inhaftierung des BF im XXXX 2025 auf Telefonate und Besuche. Der BF könnte zwar nach seiner Haftentlassung bei seiner Schwester unterkommen, jedoch ist das öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen größer als das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Zwar halten sich Angehörige des BF, in Form seiner Mutter und Schwester, sowie die Lebensgefährtin im Bundesgebiet auf, jedoch ist diesbezüglich auszuführen, dass der BF mit den Genannten seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Betreffend seine Lebensgefährtin und die Angehörigen ist kein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen.
Die familiären Bindungen des BF haben überdies letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seinen Strafhaften eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Während seiner Inhaftierung, sowie während seiner Aufenthalte in Ungarn war der Kontakt des BF zu seinen Angehörigen bereits eingeschränkt. Der BF hatte die letzten Jahren sohin keinen derartigen Kontakt, dass von einem intakten Familienleben gesprochen werden kann. Auch nunmehr beschränkt sich der Kontakt seit der erneuten Inhaftierung des BF im römisch 40 2025 auf Telefonate und Besuche. Der BF könnte zwar nach seiner Haftentlassung bei seiner Schwester unterkommen, jedoch ist das öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen größer als das Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet.
Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin sein Familienleben aufs Spiel setzt.
Es ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu im Bundesgebiet lebenden Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Ungarn oder in einen anderen Mitgliedsstaat wie bereits zuvor weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet.
Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.
Das BVwG verkennt nicht, dass der BF in der Vergangenheit im Bundesgebiet – teilweise als Minderjähriger – wohnhaft war und Deutsch spricht. Er ging im Bundesgebiet jedoch lediglich einer sehr kurzen Erwerbstätigkeit nach. Insbesondere ist ihm anzulasten, dass er das gegen ihn im Jahr 2019 verhängte Aufenthaltsverbot bewusst missachtete, wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste, hier unter Umgehung des MeldeG Unterkunft nahm, um sich so einem Zugriff durch die Behörden zu entziehen und innerhalb kürzester Zeit erneut einschlägig delinquierte. Auch ist auf die Angaben des BF im Rahmen der Erstellung des klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachtens am XXXX .2025 zu verweisen, wo er ausführte, er habe unangemeldet bei seiner Mutter gewohnt.
Er wolle und würde wieder nach Ungarn gehen, entweder nach der Haftstrafe oder nach einer allfälligen Therapie. Dort wolle er sich ein neues Leben aufbauen (AS 83). Wenn er mit der Therapie fertig sei, würde er nach Ungarn zurückkehren. Er würde dorthin abgeschoben werden und werde dort versuchen, sich ein neues Leben aufzubauen (AS 84). Auch gab die Schwester des BF an, dass der BF aufgrund seiner Drogensucht viele Vorstrafen habe und eine Therapie bräuchte. Sie könnten da auch nicht viel machen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).Das BVwG verkennt nicht, dass der BF in der Vergangenheit im Bundesgebiet – teilweise als Minderjähriger – wohnhaft war und Deutsch spricht. Er ging im Bundesgebiet jedoch lediglich einer sehr kurzen Erwerbstätigkeit nach.
Insbesondere ist ihm anzulasten, dass er das gegen ihn im Jahr 2019 verhängte Aufenthaltsverbot bewusst missachtete, wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste, hier unter Umgehung des MeldeG Unterkunft nahm, um sich so einem Zugriff durch die Behörden zu entziehen und innerhalb kürzester Zeit erneut einschlägig delinquierte. Auch ist auf die Angaben des BF im Rahmen der Erstellung des klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachtens am römisch 40 .2025 zu verweisen, wo er ausführte, er habe unangemeldet bei seiner Mutter gewohnt. Er wolle und würde wieder nach Ungarn gehen, entweder nach der Haftstrafe oder nach einer allfälligen Therapie. Dort wolle er sich ein neues Leben aufbauen (AS 83).
Wenn er mit der Therapie fertig sei, würde er nach Ungarn zurückkehren. Er würde dorthin abgeschoben werden und werde dort versuchen, sich ein neues Leben aufzubauen (AS 84). Auch gab die Schwester des BF an, dass der BF aufgrund seiner Drogensucht viele Vorstrafen habe und eine Therapie bräuchte. Sie könnten da auch nicht viel machen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7).