Obsah (12)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 3§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlI412 2309240-1 SpruchI412 2309242-1/18E , I412 2309242-1/18E I412 2309240-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
§ 8Abs.
1 Asylgesetz 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone zuerkannt. II.
§ 8Abs.
4 Asylgesetz 2005 werden XXXX und XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 werden römisch 40 und römisch 40 befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sierra Leones stellte am 12.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass es in ihrem Heimatland eine Organisation gäbe, die Frauen im Genitalbereich beschneide. Diese hätte sie, ihre Schwester und ihre Tochter auch in die Organisation reinziehen und sie beschneiden wollen. Ihre Großmutter sei auch in dieser Organisation und führe auch Beschneidungen durch. Ihre Eltern seien verstorben und die Organisation zwinge sie dazu. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und sei über das Wasser geflüchtet. Sie sorge sich sehr um ihre Tochter und ihre Schwester. Auch befinde sich der Kindesvater des (zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen) Kindes der Erstbeschwerdeführerin in Sierra Leone im Gefängnis, da es Proteste gegeben habe und er dort mitgemacht habe, weshalb ihn die Polizei mitgenommen habe. Im November 2023 sei er aus dem Gefängnis geflüchtet und wisse die Beschwerdeführerin nicht, wo er sich im Moment befinde. Am 17.04.2024 wurde im Bundesgebiet der Sohn der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) geboren und für diesen ebenfalls ein Asylantrag gestellt; eigene Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahren (Zulassung der Verfahren der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Entscheidungen des BVwG vom 10.10.2024 W232 2294979-1/5E sowie 2293977-1/5E) wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 30.01.2025 niederschriftlich einvernommen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 08.02.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 – 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 08.02.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.03.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 02.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Englisch- Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer sowie ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu I412 2309242-1/6E sowie I412 2309240-1/6E vom 09.01.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2026, E 210-211/2026-15 entschieden, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen und gegen die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sind. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend führte der VfGH aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Anträgen von Familien mit minderjährigen Kindern mit der Frage auseinanderzusetzen habe, welche konkrete Rückkehrsituation diese tatsächlich vorfinden werden (vgl. VfGH 21.9.2017, E 2130/2017 ua.; 25.9.2018, E 1463/2018 ua.). Dabei reiche die Begründung, dass die minderjährigen Kinder auf den Schutz und die Fürsorge ihrer Eltern vertrauen können, nicht aus (VfGH 13.3.2019, E 1480/2018 ua.). Es bedürfe Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob das im Herkunftsstaat bestehende Familiennetzwerk tatsächlich willens und auch in der Lage ist, die Familie zu unterstützen (vgl. VfGH 12.3.2019, E 2314/2018 ua.; 24.11.2020, E 3039/2020 ua.; 22.9.2021, E 2447/2021 ua.). Aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich, dass Sierra Leone zu den ärmsten Staaten der Welt zähle und Hinweise auf staatliche Unterstützungsleistungen, etwa für Familien mit Kindern, seien den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund stütze sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerdeführer, eine alleinerziehende Mutter und ein knapp zwei Jahre altes Kleinkind, bei einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht in eine existenzielle Notlage gerieten, maßgeblich darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat über "tragfähige" familiäre und soziale Bindungen verfüge, von denen sie zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr Unterstützung erwarten könne. Diese Beurteilung sei auf Grundlage der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachvollziehbar. Nach diesen handle es sich bei den familiären und sozialen Bindungen der Erstbeschwerdeführerin um ihre sechsjährige Tochter, ihre Schwester und "weitere Familienangehörige". Ob die Schwester der Erstbeschwerdeführerin einer Arbeit nachgehe, sei den Feststellungen nicht zu entnehmen; diese legen jedoch nahe, dass sie über keine eigene Unterkunft verfüge. Von welchen "weiteren Familienangehörigen" das Bundesverwaltungsgericht ausgehe und ob diese willens und in der Lage seien, die Beschwerdeführer zu unterstützen, sei dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls nicht zu entnehmen. Mit dem gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde, dass es keine Familienangehörigen gebe, die die Beschwerdeführer wirksam unterstützen könnten und dass sie bei einer Rückkehr "auf sich allein gestellt" wären, habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch darauf verweise, dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig sei und mit ihrer Arbeit als Händlerin "auch vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage [gewesen sei], für sich und ihre noch dort lebende Tochter zu sorgen", lasse es gänzlich außer Acht, dass sich ihre Situation seither insofern verändert habe, als sie nunmehr Mutter eines knapp zwei Jahre alten, betreuungsbedürften Kleinkindes sei.Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2026, E 210-211/2026-15 entschieden, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen und gegen die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden sind. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend führte der VfGH aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Anträgen von Familien mit minderjährigen Kindern mit der Frage auseinanderzusetzen habe, welche konkrete Rückkehrsituation diese tatsächlich vorfinden werden vergleiche VfGH 21.9.2017, E 2130 aus 2017, ua.; 25.9.2018, E 1463 aus 2018, ua.). Dabei reiche die Begründung, dass die minderjährigen Kinder auf den Schutz und die Fürsorge ihrer Eltern vertrauen können, nicht aus (VfGH 13.3.2019, E 1480 aus 2018, ua.). Es bedürfe Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob das im Herkunftsstaat bestehende Familiennetzwerk tatsächlich willens und auch in der Lage ist, die Familie zu unterstützen vergleiche VfGH 12.3.2019, E 2314 aus 2018, ua.; 24.11.2020, E 3039 aus 2020, ua.; 22.9.2021, E 2447 aus 2021, ua.). Aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich, dass Sierra Leone zu den ärmsten Staaten der Welt zähle und Hinweise auf staatliche Unterstützungsleistungen, etwa für Familien mit Kindern, seien den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund stütze sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerdeführer, eine alleinerziehende Mutter und ein knapp zwei Jahre altes Kleinkind, bei einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht in eine existenzielle Notlage gerieten, maßgeblich darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat über "tragfähige" familiäre und soziale Bindungen verfüge, von denen sie zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr Unterstützung erwarten könne. Diese Beurteilung sei auf Grundlage der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachvollziehbar. Nach diesen handle es sich bei den familiären und sozialen Bindungen der Erstbeschwerdeführerin um ihre sechsjährige Tochter, ihre Schwester und "weitere Familienangehörige". Ob die Schwester der Erstbeschwerdeführerin einer Arbeit nachgehe, sei den Feststellungen nicht zu entnehmen; diese legen jedoch nahe, dass sie über keine eigene Unterkunft verfüge. Von welchen "weiteren Familienangehörigen" das Bundesverwaltungsgericht ausgehe und ob diese willens und in der Lage seien, die Beschwerdeführer zu unterstützen, sei dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls nicht zu entnehmen. Mit dem gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde, dass es keine Familienangehörigen gebe, die die Beschwerdeführer wirksam unterstützen könnten und dass sie bei einer Rückkehr "auf sich allein gestellt" wären, habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch darauf verweise, dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig sei und mit ihrer Arbeit als Händlerin "auch vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage [gewesen sei], für sich und ihre noch dort lebende Tochter zu sorgen", lasse es gänzlich außer Acht, dass sich ihre Situation seither insofern verändert habe, als sie nunmehr Mutter eines knapp zwei Jahre alten, betreuungsbedürften Kleinkindes sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehörige von Sierra Leone. Ihre Identität steht nicht fest. Sie gehört der Volksgruppe der Temene und der christlichen Glaubensgemeinschaft an. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 17.04.2024 im Bundesgebiet geboren, er ist ebenfalls Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, ebenfalls ein Staatsangehöriger Sierra Leones ist unbekannten Aufenthalts, zuletzt hielt er sich den Informationen der Erstbeschwerdeführerin zu Folge in Liberia auf. Es besteht unregelmäßiger Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Sierra Leone die Schule und arbeitete anschließend bis zu ihrer Ausreise als Händlerin. Sie stammt aus Freetown, der Hauptstadt Sierra Leones, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Die Beschwerdeführer sind gesund und die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer ist strafunmündig. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar familiäre und soziale Anbindungen in Sierra Leone, wo insbesondere eine sechsjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin sowie deren Schwester und zwei Tanten leben. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin lebt bei ihrem Vater bzw. dessen Mutter, ebenso wie die Schwester der Erstbeschwerdeführerin und haben kein eigenes Einkommen. Die Erstbeschwerdeführerin steht zumindest in Kontakt mit ihrer Schwester und ihrer Tochter. Den Beschwerdeführern droht im Fall einer Rückverbringung nach Sierra Leone die reale Gefahr, in eine ausweglose Lage zu geraten. Die Erstbeschwerdeführerin könnte bei ihrer Rückkehr aufgrund ihrer individuellen Umstände sowie der schlechten Versorgungslage keine ausreichende Existenzgrundlage für sich und ihren Sohn erwirtschaften. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass sie auf eine ausreichend tragfähige familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten. 1.
- Zur Situation im Herkunftssaat: 1.3.
- Politische Lage: Das politische Klima Sierra Leones ist durch weitgehend gewaltfreie Spannungen zwischen der Regierungspartei Sierra Leone People‘s Party (SLPP) und der Oppositionspartei All People's Congress (APC) gekennzeichnet (AA 23.1.2025). Seit mehr als 60 Jahren wird das Land von den beiden Parteien dominiert, die sich abwechselnd an der Macht befinden. Zwar haben in den letzten 15 Jahren neue politische Gruppierungen an den Wahlen teilgenommen, ihr Einfluss bleibt jedoch gering (KAS 10.7.2023). Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 finden regelmäßig Mehrparteienwahlen statt. Demonstranten und Oppositionsparteien haben mit Polizeigewalt und Versammlungseinschränkungen zu kämpfen (FH 25.4.2024). Im Jahr 2018 gewann Julius Maada Bio von der SLPP die Präsidentschaftswahlen, die von einer hohen Wahlbeteiligung geprägt waren, obwohl es Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern gab (BS 2024). Am
- Juni 2023 gewann Bio erneut die Präsidentschaftswahlen, obwohl Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Integrität der Ergebnisse in Frage stellten (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Kontroversen um eine mangelnde Transparenz beim Auszählungsprozess (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024) und die damit verbundene umstrittene Glaubwürdigkeit der Wahlen hat die Legitimität des Amtsinhabers in einigen Teilen der Bevölkerung untergraben (FH 25.4.2024). Es gab Berichte über Drohungen gegen und Einschüchterungsversuche von angeblichen Anhängern der Regierungspartei bei einigen Kundgebungen der oppositionellen APC (USDOS 23.4.2024). Nach einer Zuspitzung im Kontext der Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen im Juni 2023 hat sich die innenpolitische Lage seit Juli 2024 jedoch merklich entspannt (AA 23.1.2025). Neben dem Präsidentenamt standen auch 493 Sitze für Kommunalvertreter und 135 Sitze für Parlamentarier zur Wahl (KAS 10.7.2023). Traditionelle Häuptlinge und religiöse Führer üben Einfluss auf die Wähler aus, ebenso wie zunehmend prominente Aktivisten in den sozialen Medien. Lokale Eliten der beiden großen Parteien kontrollieren die Auswahl der Parlamentskandidaten (FH 25.4.2024). Im Vorfeld der Wahlen beklagten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Polizei routinemäßig Genehmigungen von präsidentenkritischen Protesten verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). Ferner reagierte die Polizei 2023 auch mit unverhältnismäßiger Gewalt auf Proteste und setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um Kundgebungen während der Wahlperiode gewaltsam aufzulösen (FH 25.4.2024). Am
- Juni 2023 ging die Polizei mit übermäßiger Gewalt gegen mehr als 100 Menschen vor dem Hauptquartier der Oppositionspartei .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 29 All People's Congress (APC) in Freetown vor, die gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess protestiert haben (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Am
- Juni 2023 wurden in Freetown mindestens acht Demonstranten wegen einer "rechtswidrigen Demonstration zur Störung des öffentlichen Friedens" festgenommen. Sie forderten die Offenlegung der Daten der Wählerregistrierung und den Rücktritt des obersten Wahlleiters (AI 24.4.2024). Das APC Hauptquartier in Freetown wurde am
- Juni von Sicherheitskräften umstellt, die mit scharfer Munition und Tränengas in das Gebäude feuerten, in dem sich APC-Anhänger zu einer Pressekonferenz nach der Wahl versammelt hatten, auf der Kamara angeblich die Prognosen über seine Niederlage zurückweisen wollte (FH 25.4.2024; AI 24.4.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass es bei den Kundgebungen der Opposition vor den Wahlen im Juni 2023 in einigen Fällen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie zwischen Anhängern der Opposition und der SLPP gekommen ist (FH 25.4.2024). Medienberichten zufolge wurde bei dem Vorfall eine Frau schwer verletzt (FH 25.4.2024). Ein Demonstrant starb angeblich an einer Schusswunde, für die die Polizei die Verantwortung bestritt. Sechsundsechzig Demonstranten wurden anschließend verhaftet (AI 24.4.2024). Die EU Wahlbeobachtungsgruppe berichtete, dass die Behörden über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus während der Wahlen im Juni und der anschließenden Proteste willkürliche Verhaftungen und Festnahmen von Anhänger der APC durchführten (USDOS 23.4.2024). Der gewählte Präsident und das Parlament bestimmen in der Regel die Politik der Regierung, aber mehr Macht hat die Exekutive. Der Präsident wird vom Volk für bis zu zwei fünfjährige Amtszeiten gewählt (FH 25.4.2024). Für die Präsidentschaftswahl traten dreizehn Kandidaten an, doch das Rennen wurde zwischen Amtsinhaber Julius Maada Bio (SLPP), der seine Wiederwahl für eine zweite und letzte fünfjährige Amtszeit
der Verfassung von Sierra Leone anstrebte, und dem ehemaligen Außenminister Dr. Samura Kamara (APC), ausgetragen (KAS 10.7.2023). Laut offiziellen Ergebnissen erhielt Präsident Bio 56,2 % der Stimmen und konnte so einen Sieg in der ersten Runde erringen und eine Stichwahl vermeiden. Die APC lehnte die offiziellen Wahlergebnisse ab und beschuldigte die Regierungspartei, die Abstimmung manipuliert zu haben. Bio wurde wenige Stunden nach der Bestätigung seines Sieges durch die Wahlkommission vereidigt (FH 25.4.2024). Der Oberste Gerichtshof hatte Ende Jänner 2023 die Entscheidung der Wahlkommission gebilligt, bei den Parlamentswahlen das Verhältniswahlrecht einzuführen (KAS 10.7.2023). Die Parlamentswahlen finden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen alle fünf Jahre statt. Sowohl internationale als auch einheimische Wahlbeobachter äußerten Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse (FH 25.4.2024). Das Einkammerparlament besteht aus 135 Abgeordneten, die vom Volk nach dem Verhältniswahlrecht auf Distriktebene gewählt werden. Vierzehn zusätzliche Sitze sind für indirekt .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 29 gewählte Paramount Chiefs aus den 14 Provinzdistrikten (außer Freetown) reserviert. Nur die SLPP und die APC sind im Parlament vertreten, nachdem 2022 eine Eintrittshürde von 11,9 % eingeführt wurde, die die Chancen kleinerer Parteien und unabhängiger Kandidaten auf einen Sitz verringert hat (FH 25.4.2024). Auch bei den Parlaments- und Kommunalwahlen gewann die SLPP von Präsident Bio 60 % der 135 Sitze und ist damit mit 81 Sitzen vertreten. Der APC gewann 54 Sitze, d.h. 40 %, und verlor seine parlamentarische Mehrheit. Die SLPP konnte im Distrikt Kono und im oppositionellen Kernland im Norden und Westen, insbesondere in der Hauptstadt Freetown, zulegen. Der APC behielt jedoch mit 51 % der Stimmen die Kontrolle über das wichtige Bürgermeisteramt von Freetown (KAS 10.7.2023). Mitte Juni 2023 verhafteten die Behörden 35 APC-Anhänger, die an einem Protest gegen die Wahlkommission teilgenommen hatten, am Vorabend der Wahlen vom
- Juni wurden sie ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Nach den Wahlen hielten Anhänger der Opposition Kundgebungen ab, um gegen die Wahlkommission zu protestieren und die Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse in Frage zu stellen (FH 25.4.2024). Die APC lehnte die Wahlergebnisse ab, boykottierte zunächst die Regierungsinstitutionen und weigerte sich aus Protest, ihre Parlamentssitze einzunehmen, um gegen die, nach Ansicht der Partei, gefälschten Wahlen zu protestieren (FH 25.4.2024). Der Streit endete nach Abschluss eines international vermittelten Abkommens im Oktober, das unter anderem die Einstellung jeglicher juristischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahl vorsah (TAZ 26.11.2023; vgl. FH 25.4.2024), und um die Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien zu fördern und den Prozess der Reform des Wahlsystems einzuleiten (BS 2024). Im Rahmen des am 18.10.2023 unterzeichneten Abkommens zur nationalen Einheit legte die APC eine Liste der Personen vor, die wegen angeblicher Wahlverstöße oder anderer Proteste festgenommen oder inhaftiert worden sind und von der Regierung freigelassen werden sollten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 23.4.2024) Im November 2023 gaben Beamte bekannt, dass sie einen „Putschversuch“ verhindert und mehr als ein Dutzend Militärs und einen Zivilisten nach Angriffen auf Kasernen und Gefängnisse in Freetown festgenommen hätten. Die Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Putschversuch haben Berichten zufolge zu erhöhten politischen Spannungen geführt. Im Dezember 2023 lud die Polizei den ehemaligen Präsidenten Ernest Bai Koroma zu einer Befragung im Zusammenhang mit dem Vorfall vor. Koroma verurteilte die Angriffe und erklärte sich bereit, bei den Ermittlungen zu kooperieren. Die Ermittlungen dauerten Ende des Jahres noch an (FH 25.4.2024).Das politische Klima Sierra Leones ist durch weitgehend gewaltfreie Spannungen zwischen der Regierungspartei Sierra Leone People‘s Party (SLPP) und der Oppositionspartei All People's Congress (APC) gekennzeichnet (AA 23.1.2025). Seit mehr als 60 Jahren wird das Land von den beiden Parteien dominiert, die sich abwechselnd an der Macht befinden. Zwar haben in den letzten 15 Jahren neue politische Gruppierungen an den Wahlen teilgenommen, ihr Einfluss bleibt jedoch gering (KAS 10.7.2023). Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 finden regelmäßig Mehrparteienwahlen statt. Demonstranten und Oppositionsparteien haben mit Polizeigewalt und Versammlungseinschränkungen zu kämpfen (FH 25.4.2024). Im Jahr 2018 gewann Julius Maada Bio von der SLPP die Präsidentschaftswahlen, die von einer hohen Wahlbeteiligung geprägt waren, obwohl es Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern gab (BS 2024). Am
- Juni 2023 gewann Bio erneut die Präsidentschaftswahlen, obwohl Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Integrität der Ergebnisse in Frage stellten (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Kontroversen um eine mangelnde Transparenz beim Auszählungsprozess (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024) und die damit verbundene umstrittene Glaubwürdigkeit der Wahlen hat die Legitimität des Amtsinhabers in einigen Teilen der Bevölkerung untergraben (FH 25.4.2024). Es gab Berichte über Drohungen gegen und Einschüchterungsversuche von angeblichen Anhängern der Regierungspartei bei einigen Kundgebungen der oppositionellen APC (USDOS 23.4.2024). Nach einer Zuspitzung im Kontext der Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen im Juni 2023 hat sich die innenpolitische Lage seit Juli 2024 jedoch merklich entspannt (AA 23.1.2025). Neben dem Präsidentenamt standen auch 493 Sitze für Kommunalvertreter und 135 Sitze für Parlamentarier zur Wahl (KAS 10.7.2023). Traditionelle Häuptlinge und religiöse Führer üben Einfluss auf die Wähler aus, ebenso wie zunehmend prominente Aktivisten in den sozialen Medien. Lokale Eliten der beiden großen Parteien kontrollieren die Auswahl der Parlamentskandidaten (FH 25.4.2024). Im Vorfeld der Wahlen beklagten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Polizei routinemäßig Genehmigungen von präsidentenkritischen Protesten verweigert (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). Ferner reagierte die Polizei 2023 auch mit unverhältnismäßiger Gewalt auf Proteste und setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um Kundgebungen während der Wahlperiode gewaltsam aufzulösen (FH 25.4.2024). Am
- Juni 2023 ging die Polizei mit übermäßiger Gewalt gegen mehr als 100 Menschen vor dem Hauptquartier der Oppositionspartei .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 29 All People's Congress (APC) in Freetown vor, die gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess protestiert haben (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Am
- Juni 2023 wurden in Freetown mindestens acht Demonstranten wegen einer "rechtswidrigen Demonstration zur Störung des öffentlichen Friedens" festgenommen. Sie forderten die Offenlegung der Daten der Wählerregistrierung und den Rücktritt des obersten Wahlleiters (AI 24.4.2024). Das APC Hauptquartier in Freetown wurde am
- Juni von Sicherheitskräften umstellt, die mit scharfer Munition und Tränengas in das Gebäude feuerten, in dem sich APC-Anhänger zu einer Pressekonferenz nach der Wahl versammelt hatten, auf der Kamara angeblich die Prognosen über seine Niederlage zurückweisen wollte (FH 25.4.2024; AI 24.4.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass es bei den Kundgebungen der Opposition vor den Wahlen im Juni 2023 in einigen Fällen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie zwischen Anhängern der Opposition und der SLPP gekommen ist (FH 25.4.2024). Medienberichten zufolge wurde bei dem Vorfall eine Frau schwer verletzt (FH 25.4.2024). Ein Demonstrant starb angeblich an einer Schusswunde, für die die Polizei die Verantwortung bestritt. Sechsundsechzig Demonstranten wurden anschließend verhaftet (AI 24.4.2024). Die EU Wahlbeobachtungsgruppe berichtete, dass die Behörden über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus während der Wahlen im Juni und der anschließenden Proteste willkürliche Verhaftungen und Festnahmen von Anhänger der APC durchführten (USDOS 23.4.2024). Der gewählte Präsident und das Parlament bestimmen in der Regel die Politik der Regierung, aber mehr Macht hat die Exekutive. Der Präsident wird vom Volk für bis zu zwei fünfjährige Amtszeiten gewählt (FH 25.4.2024). Für die Präsidentschaftswahl traten dreizehn Kandidaten an, doch das Rennen wurde zwischen Amtsinhaber Julius Maada Bio (SLPP), der seine Wiederwahl für eine zweite und letzte fünfjährige Amtszeit
der Verfassung von Sierra Leone anstrebte, und dem ehemaligen Außenminister Dr. Samura Kamara (APC), ausgetragen (KAS 10.7.2023). Laut offiziellen Ergebnissen erhielt Präsident Bio 56,2 % der Stimmen und konnte so einen Sieg in der ersten Runde erringen und eine Stichwahl vermeiden. Die APC lehnte die offiziellen Wahlergebnisse ab und beschuldigte die Regierungspartei, die Abstimmung manipuliert zu haben. Bio wurde wenige Stunden nach der Bestätigung seines Sieges durch die Wahlkommission vereidigt (FH 25.4.2024). Der Oberste Gerichtshof hatte Ende Jänner 2023 die Entscheidung der Wahlkommission gebilligt, bei den Parlamentswahlen das Verhältniswahlrecht einzuführen (KAS 10.7.2023). Die Parlamentswahlen finden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen alle fünf Jahre statt. Sowohl internationale als auch einheimische Wahlbeobachter äußerten Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse (FH 25.4.2024). Das Einkammerparlament besteht aus 135 Abgeordneten, die vom Volk nach dem Verhältniswahlrecht auf Distriktebene gewählt werden. Vierzehn zusätzliche Sitze sind für indirekt .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 29 gewählte Paramount Chiefs aus den 14 Provinzdistrikten (außer Freetown) reserviert. Nur die SLPP und die APC sind im Parlament vertreten, nachdem 2022 eine Eintrittshürde von 11,9 % eingeführt wurde, die die Chancen kleinerer Parteien und unabhängiger Kandidaten auf einen Sitz verringert hat (FH 25.4.2024). Auch bei den Parlaments- und Kommunalwahlen gewann die SLPP von Präsident Bio 60 % der 135 Sitze und ist damit mit 81 Sitzen vertreten. Der APC gewann 54 Sitze, d.h. 40 %, und verlor seine parlamentarische Mehrheit. Die SLPP konnte im Distrikt Kono und im oppositionellen Kernland im Norden und Westen, insbesondere in der Hauptstadt Freetown, zulegen. Der APC behielt jedoch mit 51 % der Stimmen die Kontrolle über das wichtige Bürgermeisteramt von Freetown (KAS 10.7.2023). Mitte Juni 2023 verhafteten die Behörden 35 APC-Anhänger, die an einem Protest gegen die Wahlkommission teilgenommen hatten, am Vorabend der Wahlen vom
- Juni wurden sie ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Nach den Wahlen hielten Anhänger der Opposition Kundgebungen ab, um gegen die Wahlkommission zu protestieren und die Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse in Frage zu stellen (FH 25.4.2024). Die APC lehnte die Wahlergebnisse ab, boykottierte zunächst die Regierungsinstitutionen und weigerte sich aus Protest, ihre Parlamentssitze einzunehmen, um gegen die, nach Ansicht der Partei, gefälschten Wahlen zu protestieren (FH 25.4.2024). Der Streit endete nach Abschluss eines international vermittelten Abkommens im Oktober, das unter anderem die Einstellung jeglicher juristischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahl vorsah (TAZ 26.11.2023; vergleiche FH 25.4.2024), und um die Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien zu fördern und den Prozess der Reform des Wahlsystems einzuleiten (BS 2024). Im Rahmen des am 18.10.2023 unterzeichneten Abkommens zur nationalen Einheit legte die APC eine Liste der Personen vor, die wegen angeblicher Wahlverstöße oder anderer Proteste festgenommen oder inhaftiert worden sind und von der Regierung freigelassen werden sollten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 23.4.2024) Im November 2023 gaben Beamte bekannt, dass sie einen „Putschversuch“ verhindert und mehr als ein Dutzend Militärs und einen Zivilisten nach Angriffen auf Kasernen und Gefängnisse in Freetown festgenommen hätten. Die Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Putschversuch haben Berichten zufolge zu erhöhten politischen Spannungen geführt. Im Dezember 2023 lud die Polizei den ehemaligen Präsidenten Ernest Bai Koroma zu einer Befragung im Zusammenhang mit dem Vorfall vor. Koroma verurteilte die Angriffe und erklärte sich bereit, bei den Ermittlungen zu kooperieren. Die Ermittlungen dauerten Ende des Jahres noch an (FH 25.4.2024). 1.3.
- Sicherheitslage: Es kann zu Demonstrationen oder großen Menschenansammlungen (BMEIA 18.2.2025) und gewaltsamen Ausschreitungen kommen, teilweise mit Todesfolge, da Berichten zufolge auch scharfe Munition eingesetzt werden kann (EDA 31.5.2024). Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 31.5.2024). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann auch für Sierra Leone ein „Spill-Over“-Effekt bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 18.2.2025). Das österreichische Außenministerium bewertet das Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Liberia mit Stufe 3 von 6, im Rest des Landes mit Stufe 2 (BMEIA 18.2.2025).Es kann zu Demonstrationen oder großen Menschenansammlungen (BMEIA 18.2.2025) und gewaltsamen Ausschreitungen kommen, teilweise mit Todesfolge, da Berichten zufolge auch scharfe Munition eingesetzt werden kann (EDA 31.5.2024). Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 31.5.2024). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann auch für Sierra Leone ein „Spill-Over“-Effekt bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 18.2.2025). Das österreichische Außenministerium bewertet das Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Liberia mit Stufe 3 von 6, im Rest des Landes mit Stufe 2 (BMEIA 18.2.2025). 1.3.
- Sicherheitsbehörden: Die Polizei von Sierra Leone (SLP) ist in erster Linie für die Strafverfolgung und Verbrechensaufklärung im ganzen Land zuständig (SLP 2022). Sie untersteht dem Ministerium für innere Angelegenheiten (CIA 12.2.2025). Die Polizisten der SLP sind schlecht bezahlt und kaum ausgebildet und werden nur selten für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen, selbst wenn sie gewaltsam vorgehen (FH 25.4.2024). Vor allem innerhalb der SLP stellt Straflosigkeit ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die an möglichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, ausfindig zu machen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024).Die Polizei von Sierra Leone (SLP) ist in erster Linie für die Strafverfolgung und Verbrechensaufklärung im ganzen Land zuständig (SLP 2022). Sie untersteht dem Ministerium für innere Angelegenheiten (CIA 12.2.2025). Die Polizisten der SLP sind schlecht bezahlt und kaum ausgebildet und werden nur selten für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen, selbst wenn sie gewaltsam vorgehen (FH 25.4.2024). Vor allem innerhalb der SLP stellt Straflosigkeit ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die an möglichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, ausfindig zu machen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). 1.3.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -Fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen haben sich traditionell sowohl vor als auch nach der Unabhängigkeit Sierra Leones wirksam eingebracht und sich während des Bürgerkriegs lautstark für den Frieden eingesetzt. Im Laufe der Jahre wurden sie jedoch mundtot gemacht. Sie sind nicht unabhängig von der Regierung. Aktivisten, die es versuchen, werden inhaftiert (BS 2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 29 Im Jahr 2018 traten strengere Vorschriften in Kraft, die eine jährliche Erneuerung der Registrierung und eine ministerielle Genehmigung für Projekte vorschreiben (FH 25.4.2024). Im Jahr 2020 hat die Regierung den Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit verabschiedet. Dieser Rahmen sieht den Aufbau von Kapazitäten und die Rechenschaftspflicht der Entwicklungspartner vor. Allerdings haben NGOs Bedenken geäußert, da dieser das Potenzial hat, von der Regierung genutzt zu werden, um NGOs in bestimmte Richtungen zu lenken. Zu den zahlreichen Maßnahmen, die das Rahmenwerk einführt, gehören restriktive Zulassungskriterien, ein kompliziertes Registrierungsverfahren und die Verpflichtung, eine Dienstleistungsvereinbarung mit den zuständigen Regierungsstellen zu unterzeichnen, um sich für die Registrierung zu qualifizieren. Die Dienstleistungsvereinbarung sieht vor, dass NGOs ihre Ziele an den von den Behörden festgelegten nationalen Prioritäten ausrichten müssen. Unter den Organisationen der Zivilgesellschaft besteht die Befürchtung, dass die geltende Politik der Regierung die Möglichkeit zur Kontrolle bietet (BS 2024). Im Oktober 2023 wurde diese von der Regierung fertiggestellt (AI 24.4.2024). Im Juni 2023 gab die National Election Watch (NEW) - ein Zusammenschluss pro-demokratischer zivilgesellschaftlicher Organisationen in Sierra Leone - ihre parallelen Hochrechnungen der Stimmenauszählung für die Wahlen bekannt und berichtete, dass die Ergebnisse erheblich von den von der Regierung vorgelegten abweichen. NEW und ihre Mitglieder wurden daraufhin bedroht, auch vom staatlichen Sicherheitsapparat, was die Behinderung des zivil gesellschaftlichen Raums verdeutlicht (FH 25.4.2024). Die Regierung, einschließlich der Sicherheitskräfte, reagiert im Allgemeinen auf die Menschenrechtsbedenken, die von Organisationen der Zivilgesellschaft geäußert werden, aber setzt manchmal nur langsam ihre Empfehlungen um (USDOS 23.4.2024).Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -Fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen haben sich traditionell sowohl vor als auch nach der Unabhängigkeit Sierra Leones wirksam eingebracht und sich während des Bürgerkriegs lautstark für den Frieden eingesetzt. Im Laufe der Jahre wurden sie jedoch mundtot gemacht. Sie sind nicht unabhängig von der Regierung. Aktivisten, die es versuchen, werden inhaftiert (BS 2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 29 Im Jahr 2018 traten strengere Vorschriften in Kraft, die eine jährliche Erneuerung der Registrierung und eine ministerielle Genehmigung für Projekte vorschreiben (FH 25.4.2024). Im Jahr 2020 hat die Regierung den Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit verabschiedet. Dieser Rahmen sieht den Aufbau von Kapazitäten und die Rechenschaftspflicht der Entwicklungspartner vor. Allerdings haben NGOs Bedenken geäußert, da dieser das Potenzial hat, von der Regierung genutzt zu werden, um NGOs in bestimmte Richtungen zu lenken. Zu den zahlreichen Maßnahmen, die das Rahmenwerk einführt, gehören restriktive Zulassungskriterien, ein kompliziertes Registrierungsverfahren und die Verpflichtung, eine Dienstleistungsvereinbarung mit den zuständigen Regierungsstellen zu unterzeichnen, um sich für die Registrierung zu qualifizieren. Die Dienstleistungsvereinbarung sieht vor, dass NGOs ihre Ziele an den von den Behörden festgelegten nationalen Prioritäten ausrichten müssen. Unter den Organisationen der Zivilgesellschaft besteht die Befürchtung, dass die geltende Politik der Regierung die Möglichkeit zur Kontrolle bietet (BS 2024). Im Oktober 2023 wurde diese von der Regierung fertiggestellt (AI 24.4.2024). Im Juni 2023 gab die National Election Watch (NEW) - ein Zusammenschluss pro-demokratischer zivilgesellschaftlicher Organisationen in Sierra Leone - ihre parallelen Hochrechnungen der Stimmenauszählung für die Wahlen bekannt und berichtete, dass die Ergebnisse erheblich von den von der Regierung vorgelegten abweichen. NEW und ihre Mitglieder wurden daraufhin bedroht, auch vom staatlichen Sicherheitsapparat, was die Behinderung des zivil gesellschaftlichen Raums verdeutlicht (FH 25.4.2024). Die Regierung, einschließlich der Sicherheitskräfte, reagiert im Allgemeinen auf die Menschenrechtsbedenken, die von Organisationen der Zivilgesellschaft geäußert werden, aber setzt manchmal nur langsam ihre Empfehlungen um (USDOS 23.4.2024). 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Die Bürgerrechte sind gesetzlich festgeschrieben, und Sierra Leone hat mit der Ratifizierung wichtiger internationaler Menschenrechtsverträge de jure erhebliche Fortschritte erzielt. Das Land arbeitet mit internationalen Institutionen wie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, UNICEF und UN Women sowie auf nationaler Ebene mit dem parlamentarischen Menschenrechtsausschuss und dem Nationalen Forum für Menschenrechte zusammen, das als Dachorganisation für zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft dient. Die Regierung hat eine Reihe von Gesetzen zum Schutz der Menschenrechte erlassen (z.B. das Gesetz über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2007, das Gesetz über Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2011, die Änderung des Gesetzes über Sexualdelikte aus dem Jahr 2019). Im Jahr 2020 wurden Strategien wie die Gender Equality and Women's Empowerment Policy und die National Male Involvement Strategy for the Prevention of Sexual and Gender-Based Violence veröffentlicht. Im März 2020 hob die Regierung das Ausbildungsverbot für schwangere Schülerinnen auf (BS 2024). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten 2023 glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge. Ferner auch erhebliche Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit, und schwerwiegende staatliche Korruption. Zudem kommt es zu weit verbreiteter geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher und sexueller Gewalt (USDOS 23.4.2024), zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung und ausbeuterischen Witwenriten. Kinderarbeit, Früh- und Zwangsheirat und Menschenhandel sind nach wie vor ein ernstes Problem (BS 2024). Es kommt zu Genitalverstümmelung und beschneidung bei Frauen (USDOS 23.4.2024). Randgruppen, wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, leben meist unter prekären Bedingungen, und die Rechte von sexuellen Minderheiten werden vernachlässigt (BS 2024). Es gibt zudem Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, auch wenn sie nicht durchgesetzt werden und Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten begangen werden (USDOS 23.4.2024). De facto kommt es auch immer wieder zu Verletzungen der Bürgerrechte (BS 2024). Am 10.8.2022 kam es in Freetown und anderen Teilen des Landes zu Protesten, ausgelöst durch die zunehmende Frustration über den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Einige Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Bio (AI 20.3.2023). Im April 2023 veröffentlichte die Sonderermittlungskommission (SIC) einen Bericht nach ihrer Untersuchung der Tötung von sechs Polizisten und mindestens 27 Demonstranten und Zuschauern während der Proteste im August
- Der Bericht beschrieb die Proteste als Aufstand und Versuch, die Regierung zu stürzen. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 29 Obwohl die SIC die Ausbildung von Polizeibeamten empfahl, um „Willkür“ zu vermeiden, wurde keine Untersuchung des Einsatzes übermäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte empfohlen (AI 24.4.2024) 1.3.
- Relevante Bevölkerungsgruppen: 1.3.6.
- Frauen: Das Gesetz sieht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte für Männer wie für Frauen in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum und Erbrecht vor, jedoch setzt die Regierung dieses nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024), die Rechte von Frauen werden verletzt (AI 24.4.2024). Die Vertretung der Frauen in öffentlichen Ämtern ist gestiegen. Im Jänner 2023 wurde ein Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau verabschiedet, das vorschreibt, dass 30 % der Sitze in öffentlichen Ämtern von Frauen besetzt werden müssen. Bis Juli hatte sich der Anteil der Frauen im Parlament auf 41 verdoppelt, und der Anteil der Frauen, die zu Kabinettsmitgliedern ernannt wurden, erreichte 30 %. Im September erklärte das Ministerium für Gleichstellungsfragen und Kinderangelegenheiten, es werde damit beginnen, das Gender Mainstreaming in verschiedenen Ministerien, Abteilungen und Behörden landesweit zu verfolgen und zu bewerten (AI 24.4.2024). Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigungen von Frauen und Männern, das Mindeststrafmaß beträgt 15 Jahre Haft. Das Gesetz verbietet auch Vergewaltigung in der Ehe sowie häusliche Gewalt, die mit einer hohen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft werden kann. Obwohl das Bewusstsein für Vergewaltigung und häusliche Gewalt im Laufe der Jahre zugenommen hat, kommt es laut Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) selten zu Anklagen, vor allem in ländlichen Gebieten. Gründe dafür sind medizinische Meldepflichten, hohe Gerichtsgebühren, Korruption und ein ineffizientes Justizsystem (USDOS 23.4.2024). Zudem führen Anzeigen wegen Vergewaltigung und häuslicher Gewalt nur selten zu einer Verurteilung. Die für die Untersuchung und Verfolgung dieser Verbrechen zuständige Polizeieinheit ist nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (FH 25.4.2024). Vergewaltigungen sind keine Seltenheit, und die Opfer von Sexualdelikten neigen dazu, sich - oft auf Ermunterung ihrer Familien - außergerichtlich mit den Tätern zu einigen. Infolgedessen herrscht eine Kultur der Straflosigkeit, die die geschlechtsspezifische Gewalt aufrechterhält. Im Vergleich zu 2022 meldete die Family Support Unit (FSU) der Polizei 2023 einen Rückgang an Vergewaltigungsfällen (USDOS 23.4.2024). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) ist nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024), mitunter weil diese Praxis nicht gesetzlich verboten ist (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Ein BBC-Bericht vom 1.5.2023 schätzte, dass etwa 83 % der Frauen und Mädchen im Alter von 15 bis 49 Jahren FGM/C erfahren haben, ein Rückgang gegenüber einem Bericht aus dem Jahr 2013 (90 %). Der Prozentsatz der Frauen ist in ländlichen Gebieten höher als in städtischen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Im März 2023 starb eine Zweijährige, nachdem sie während eines Aufnahmeverfahrens in den Geheimbund "Bondo" dieser Praxis unterzogen worden .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 29 ist.Eine nationale Strategie zur Beendigung von FGM/C ist zwar ausgearbeitet, aber nie umgesetzt worden (AI 24.4.2024). Frauen werden in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und beim Zugang zu Krediten diskriminiert. Das Gender Equality and Women’s Empowerment-Gesetz (GEWE-Gesetz) von 2022 enthält Bestimmungen zur Lohngleichheit und zur Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs für Frauen, deren Einhaltung jedoch noch wirksam überwacht werden muss (FH 25.4.2024). Behörden und lokale NGOs erklären, dass Frauen den gleichen Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, aber nicht die gleichen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder sozialen Freiheiten haben. Frauen werden bei der Einstellung diskriminiert, und die Arbeitgeber entlassen häufig Frauen, die im ersten Jahr ihrer Beschäftigung schwanger wurden; die Entlassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen ist gesetzlich nicht untersagt (USDOS 23.4.2024). Berichte über wirtschaftliche Ausbeutung von Arbeitnehmern im Rohstoffsektor sind weit verbreitet. Der Menschenhandel ist nach wie vor ein Problem, auch wenn sich die Regierung darauf konzentriert, die Verurteilung von Menschenhändlern zu verbessern. Die ersten Verurteilungen von Menschenhändlern seit 15 Jahren erfolgten im Jahr
- Das gesetzliche Umfeld wurde durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten im Jahr 2022 verbessert, mit dem strengere Strafen für Menschenhandelsdelikte eingeführt worden sind. Im Bericht des US-Außenministeriums über Sierra Leone zum Thema Menschenhandel aus dem Jahr 2023 wird festgehalten, dass die Betreuung der Opfer weiterhin völlig unzureichend ist (FH 25.4.2024).Das Gesetz sieht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte für Männer wie für Frauen in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum und Erbrecht vor, jedoch setzt die Regierung dieses nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024), die Rechte von Frauen werden verletzt (AI 24.4.2024). Die Vertretung der Frauen in öffentlichen Ämtern ist gestiegen. Im Jänner 2023 wurde ein Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau verabschiedet, das vorschreibt, dass 30 % der Sitze in öffentlichen Ämtern von Frauen besetzt werden müssen. Bis Juli hatte sich der Anteil der Frauen im Parlament auf 41 verdoppelt, und der Anteil der Frauen, die zu Kabinettsmitgliedern ernannt wurden, erreichte 30 %. Im September erklärte das Ministerium für Gleichstellungsfragen und Kinderangelegenheiten, es werde damit beginnen, das Gender Mainstreaming in verschiedenen Ministerien, Abteilungen und Behörden landesweit zu verfolgen und zu bewerten (AI 24.4.2024). Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigungen von Frauen und Männern, das Mindeststrafmaß beträgt 15 Jahre Haft. Das Gesetz verbietet auch Vergewaltigung in der Ehe sowie häusliche Gewalt, die mit einer hohen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft werden kann. Obwohl das Bewusstsein für Vergewaltigung und häusliche Gewalt im Laufe der Jahre zugenommen hat, kommt es laut Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) selten zu Anklagen, vor allem in ländlichen Gebieten. Gründe dafür sind medizinische Meldepflichten, hohe Gerichtsgebühren, Korruption und ein ineffizientes Justizsystem (USDOS 23.4.2024). Zudem führen Anzeigen wegen Vergewaltigung und häuslicher Gewalt nur selten zu einer Verurteilung. Die für die Untersuchung und Verfolgung dieser Verbrechen zuständige Polizeieinheit ist nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (FH 25.4.2024). Vergewaltigungen sind keine Seltenheit, und die Opfer von Sexualdelikten neigen dazu, sich - oft auf Ermunterung ihrer Familien - außergerichtlich mit den Tätern zu einigen. Infolgedessen herrscht eine Kultur der Straflosigkeit, die die geschlechtsspezifische Gewalt aufrechterhält. Im Vergleich zu 2022 meldete die Family Support Unit (FSU) der Polizei 2023 einen Rückgang an Vergewaltigungsfällen (USDOS 23.4.2024). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) ist nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024), mitunter weil diese Praxis nicht gesetzlich verboten ist (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ein BBC-Bericht vom 1.5.2023 schätzte, dass etwa 83 % der Frauen und Mädchen im Alter von 15 bis 49 Jahren FGM/C erfahren haben, ein Rückgang gegenüber einem Bericht aus dem Jahr 2013 (90 %). Der Prozentsatz der Frauen ist in ländlichen Gebieten höher als in städtischen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Im März 2023 starb eine Zweijährige, nachdem sie während eines Aufnahmeverfahrens in den Geheimbund "Bondo" dieser Praxis unterzogen worden .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 29 ist.Eine nationale Strategie zur Beendigung von FGM/C ist zwar ausgearbeitet, aber nie umgesetzt worden (AI 24.4.2024). Frauen werden in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und beim Zugang zu Krediten diskriminiert. Das Gender Equality and Women’s Empowerment-Gesetz (GEWE-Gesetz) von 2022 enthält Bestimmungen zur Lohngleichheit und zur Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs für Frauen, deren Einhaltung jedoch noch wirksam überwacht werden muss (FH 25.4.2024). Behörden und lokale NGOs erklären, dass Frauen den gleichen Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, aber nicht die gleichen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder sozialen Freiheiten haben. Frauen werden bei der Einstellung diskriminiert, und die Arbeitgeber entlassen häufig Frauen, die im ersten Jahr ihrer Beschäftigung schwanger wurden; die Entlassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen ist gesetzlich nicht untersagt (USDOS 23.4.2024). Berichte über wirtschaftliche Ausbeutung von Arbeitnehmern im Rohstoffsektor sind weit verbreitet. Der Menschenhandel ist nach wie vor ein Problem, auch wenn sich die Regierung darauf konzentriert, die Verurteilung von Menschenhändlern zu verbessern. Die ersten Verurteilungen von Menschenhändlern seit 15 Jahren erfolgten im Jahr
- Das gesetzliche Umfeld wurde durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten im Jahr 2022 verbessert, mit dem strengere Strafen für Menschenhandelsdelikte eingeführt worden sind. Im Bericht des US-Außenministeriums über Sierra Leone zum Thema Menschenhandel aus dem Jahr 2023 wird festgehalten, dass die Betreuung der Opfer weiterhin völlig unzureichend ist (FH 25.4.2024). 1.3.6.
- Kinder: Die Geburtenregistrierung erfolgt auf einer diskriminierenden Grundlage. Die Verfassung beschränkt die durch Geburt erworbene Staatsbürgerschaft auf Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil oder Großelternteil „negro-afrikanischer“ [Negro-African] Abstammung ist bzw. war. Nicht Afrikaner können um eine Staatsbürgerschaft ansuchen, wenn sie zumindest fünf Jahre im Land gelebt haben. Kinder, welche die Kriterien nicht erfüllen, müssen im Herkunftsland ihrer Eltern registriert werden (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 29 Die Rechte von Kindern werden verletzt, und der Gesetzesentwurf zum besseren Schutz der Kinderrechte ist weiterhin anhängig. Im April 2023 forderte die Child Rights Coalition die Regierung auf, das Kinderrechtsgesetz 2022 zu verabschieden, da es kinderfreundliche Beschwerdemechanismen innerhalb der Nationalen Kommission für Kinder vorsieht und Lücken bei der Behandlung von Themen wie Kinderjustiz sowie Früh- und Kinderheirat schließen möchte (AI 24.4.2024).
dem Kinderrechtsgesetz von 2007 beträgt das gesetzliche Mindestalter für eine Ehe 18 Jahre. Allerdings erlaubt das Gesetz über Custumary Marriage and Divorce von 2009 eine Heirat mit der Zustimmung der Eltern – ohne Angabe eines Mindestalters. Die Regierung hat somit Schwierigkeiten, das gesetzliche Mindestalter im Kinderrechtsgesetz durchzusetzen (USDOS 23.4.2024). In einem Dokument vom Oktober 2022 berichteten UNICEF und der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, dass die Zahl der Kinderehen zwischen 2006 und 2016 zurückgegangen ist (FH 25.4.2024). Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 23.4.2024). Die NGO Girls Not Brides gab an, dass die Kinderehe in Kambia, Koinadugu, Port Loko und Tonkolili am weitesten verbreitet ist. 30 % der Mädchen heiraten Berichten zufolge, bevor sie 18 Jahre alt sind (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), und 9 % heiraten vor dem
- Lebensjahr. Indes heiraten 7 % der Burschen vor dem
- Lebensjahr (FH 25.4.2024). Ein Gesetz, das die Kinderheirat verbietet, wurde von Sierra Leones Präsident Julius Maada Bio Anfang Juli 2024 unterzeichnet. Fatima Maada Bio, die First Lady von Sierra Leone, hat sich mit ihrer Kampagne "Hands Off Our Girls" für die Gesetzgebung eingesetzt (IPS 11.6.2024). Diese Initiative befasste sich mit der Kinderehe und der Reduzierung der Teenager-Schwangerschaft (FH 25.4.2024). Im April 2023 verabschiedete das Parlament den Basic and Senior Secondary Education Act 2023, der es Eltern oder Erziehungsberechtigten verbietet, ihre Kinder nicht in die Schule zu schicken. Zudem verbietet das Gesetz körperliche Züchtigung sowie eine Diskriminierung in Bezug auf die Zulassung zu oder die Behandlung in Schulen. Das Gesetz sieht auch einen besseren Zugang zum Schulunterricht für schwangere Mädchen vor (AI 24.4.2024). Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch, einschließlich des sexuellen Missbrauchs. Die Regierung setzt das Gesetz effektiv durch, und die Behörden nehmen Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern im Allgemeinen ernster als Fälle von Vergewaltigungen von Erwachsenen. Die Family Support Unit (FSU) der Polizei und die DHRMGs (District Human Rights Monitoring Groups) haben gemeldet, dass Eltern von Kindern, die von sexuellen Übergriffe betroffen waren, oft eher eine Zahlung akzeptieren, anstatt Täter vor Gericht zu bringen. Die FSU hat im Jahr 2024 einen Anstieg von Fällen sexueller Übergriffe auf Kinder gemeldet (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz kriminalisiert die sexuelle Ausbeutung und den Verkauf, das Anwerben, das Anbieten oder den Gebrauch von Kindern zum Zwecke der Ausbeutung, den sexuellen Kinderhandel und . Kinderpornografie. Die Durchsetzung dieses Gesetzes bleibt problematisch, die Zahl der Verurteilungen ist gering (USDOS 23.4.2024). Der Mangel an Unterkünften für gefährdete Kinder behindert den Kampf gegen Kinderarbeit. Im Juli 2023 wurde in einem Bericht der African Programming and Research Initiative to End Slavery festgestellt, dass der Kinderhandel in der Nordwest-Region zugenommen hat. 34 % der 5-17-Jährigen im Bezirk Kambia waren demnach von Kinderhandel betroffen, während etwa 40 % Kinderarbeit verrichten mussten (AI 24.4.2024).Die Geburtenregistrierung erfolgt auf einer diskriminierenden Grundlage. Die Verfassung beschränkt die durch Geburt erworbene Staatsbürgerschaft auf Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil oder Großelternteil „negro-afrikanischer“ [Negro-African] Abstammung ist bzw. war. Nicht Afrikaner können um eine Staatsbürgerschaft ansuchen, wenn sie zumindest fünf Jahre im Land gelebt haben. Kinder, welche die Kriterien nicht erfüllen, müssen im Herkunftsland ihrer Eltern registriert werden (USDOS 23.4.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 29 Die Rechte von Kindern werden verletzt, und der Gesetzesentwurf zum besseren Schutz der Kinderrechte ist weiterhin anhängig. Im April 2023 forderte die Child Rights Coalition die Regierung auf, das Kinderrechtsgesetz 2022 zu verabschieden, da es kinderfreundliche Beschwerdemechanismen innerhalb der Nationalen Kommission für Kinder vorsieht und Lücken bei der Behandlung von Themen wie Kinderjustiz sowie Früh- und Kinderheirat schließen möchte (AI 24.4.2024).
dem Kinderrechtsgesetz von 2007 beträgt das gesetzliche Mindestalter für eine Ehe 18 Jahre. Allerdings erlaubt das Gesetz über Custumary Marriage and Divorce von 2009 eine Heirat mit der Zustimmung der Eltern – ohne Angabe eines Mindestalters. Die Regierung hat somit Schwierigkeiten, das gesetzliche Mindestalter im Kinderrechtsgesetz durchzusetzen (USDOS 23.4.2024). In einem Dokument vom Oktober 2022 berichteten UNICEF und der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, dass die Zahl der Kinderehen zwischen 2006 und 2016 zurückgegangen ist (FH 25.4.2024). Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 23.4.2024). Die NGO Girls Not Brides gab an, dass die Kinderehe in Kambia, Koinadugu, Port Loko und Tonkolili am weitesten verbreitet ist. 30 % der Mädchen heiraten Berichten zufolge, bevor sie 18 Jahre alt sind (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), und 9 % heiraten vor dem
- Lebensjahr. Indes heiraten 7 % der Burschen vor dem
- Lebensjahr (FH 25.4.2024). Ein Gesetz, das die Kinderheirat verbietet, wurde von Sierra Leones Präsident Julius Maada Bio Anfang Juli 2024 unterzeichnet. Fatima Maada Bio, die First Lady von Sierra Leone, hat sich mit ihrer Kampagne "Hands Off Our Girls" für die Gesetzgebung eingesetzt (IPS 11.6.2024). Diese Initiative befasste sich mit der Kinderehe und der Reduzierung der Teenager-Schwangerschaft (FH 25.4.2024). Im April 2023 verabschiedete das Parlament den Basic and Senior Secondary Education Act 2023, der es Eltern oder Erziehungsberechtigten verbietet, ihre Kinder nicht in die Schule zu schicken. Zudem verbietet das Gesetz körperliche Züchtigung sowie eine Diskriminierung in Bezug auf die Zulassung zu oder die Behandlung in Schulen. Das Gesetz sieht auch einen besseren Zugang zum Schulunterricht für schwangere Mädchen vor (AI 24.4.2024). Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch, einschließlich des sexuellen Missbrauchs. Die Regierung setzt das Gesetz effektiv durch, und die Behörden nehmen Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern im Allgemeinen ernster als Fälle von Vergewaltigungen von Erwachsenen. Die Family Support Unit (FSU) der Polizei und die DHRMGs (District Human Rights Monitoring Groups) haben gemeldet, dass Eltern von Kindern, die von sexuellen Übergriffe betroffen waren, oft eher eine Zahlung akzeptieren, anstatt Täter vor Gericht zu bringen. Die FSU hat im Jahr 2024 einen Anstieg von Fällen sexueller Übergriffe auf Kinder gemeldet (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz kriminalisiert die sexuelle Ausbeutung und den Verkauf, das Anwerben, das Anbieten oder den Gebrauch von Kindern zum Zwecke der Ausbeutung, den sexuellen Kinderhandel und . Kinderpornografie. Die Durchsetzung dieses Gesetzes bleibt problematisch, die Zahl der Verurteilungen ist gering (USDOS 23.4.2024). Der Mangel an Unterkünften für gefährdete Kinder behindert den Kampf gegen Kinderarbeit. Im Juli 2023 wurde in einem Bericht der African Programming and Research Initiative to End Slavery festgestellt, dass der Kinderhandel in der Nordwest-Region zugenommen hat. 34 % der 5-17-Jährigen im Bezirk Kambia waren demnach von Kinderhandel betroffen, während etwa 40 % Kinderarbeit verrichten mussten (AI 24.4.2024). 1.3.
- Bewegungsfreiheit: Verfassung und Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Dennoch kann es auch zur Behinderungen des Reiseverkehrs kommen (EDA 31.5.2024). Demgegenüber sah sich der APC-Präsidentschaftskandidat Kamara, während der einmonatigen Wahlkampfzeit Bewegungseinschränkungen ausgesetzt (FH 25.4.2024). Nach dem Putschversuch im November 2023 wurde für drei Wochen eine nächtliche Ausgangssperre verhängt (FH 25.4.2024). Zudem kommt es vor, dass es vorübergehend zur kurzfristigen Schließung der Grenzübergänge kommt, z.B. um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern (EDA 31.5.2024).Verfassung und Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Dennoch kann es auch zur Behinderungen des Reiseverkehrs kommen (EDA 31.5.2024). Demgegenüber sah sich der APC-Präsidentschaftskandidat Kamara, während der einmonatigen Wahlkampfzeit Bewegungseinschränkungen ausgesetzt (FH 25.4.2024). Nach dem Putschversuch im November 2023 wurde für drei Wochen eine nächtliche Ausgangssperre verhängt (FH 25.4.2024). Zudem kommt es vor, dass es vorübergehend zur kurzfristigen Schließung der Grenzübergänge kommt, z.B. um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern (EDA 31.5.2024). 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft: Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vgl. ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024). Aufgrund des starken Kaufkraftverlustes in den letzten beiden Jahren steht ein großer Teil der Bevölkerung unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann (AA 23.1.2025). Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß (ABG 8.2024). Der Bergbausektor ist die wichtigste Einnahmequelle, allerdings ist der Großteil der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Landwirtschaft steht im Fokus des laufenden nationalen Entwicklungsplans. Bisher ist die Subsistenzwirtschaft vorherrschend, Holz und Kakao gehen in den Export. Eine kleine Industriezone ist in der Hauptstadt Freetown angesiedelt. Die Nahrungsmittelproduktion vor Ort soll ausgeweitet werden; für die Finanzierung vieler Projekte sorgen internationale Geber (ABG 8.2024). Sierra Leone hat bedeutende Bauxit-, Diamanten-, Eisenerz-, Rutil- und Titanvorkommen. In den letzten Jahren konnte der Bergbausektor zulegen. Wachstumsimpulse gab es zuletzt auch in den Bereichen Mobilfunk und Tourismus (ABG 8.2024). In der Infrastruktur herrscht nach wie vor ein großes Defizit. Impulse kommen aus dem Energiesektor, der mittels Gebern massiv ausgebaut werden soll (ABG 8.2024). Strom ist knapp und teuer, häufig kommt es zu Stromausfällen. Nun sollen das Netz und die Erzeugungskapazitäten mit Gebermitteln massiv erweitert werden. Lediglich 30 % der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, davon etwa 55 % der urbanen Bevölkerung und nur 5 % der Landbevölkerung. Trotz hoher Subventionierung hat Sierra Leone die höchsten Stromtarife in der Region. Das Land gehört dem West African Power Pool (WAPP) an, dem gemeinsamen Stromverbund der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS. Der Strombedarf kann durch die inländische Stromproduktion bislang nicht gedeckt werden, Branchenkenner schätzen die Versorgungslücke auf rund 25 Prozent. Sierra Leone importiert deshalb Strom aus Côte d‘Ivoire (GTAI 28.8.2024). Aktuell baut Siemens Energy an einem 83 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 29 Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024). Die Ernährungsunsicherheit ist weit verbreitet. Im April 2023 schätzte ein Bericht des Welternährungsprogramms, dass im Februar 78 % der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen waren, während 20 % der Haushalte von einer schweren Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Die Weltbank hat Sierra Leone wiederholt als eines der zehn Länder mit der höchsten Lebensmittelpreisinflation eingestuft. Im Oktober 2023 rief der Präsident das Programm "Feed Salone" ins Leben, um die landwirtschaftliche Produktivität, die Exporteinnahmen aus dem Anbau und die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu steigern. Darüber hinaus soll die Initiative Kleinbauern mit technischer und finanzieller Hilfe unterstützen und private Investitionen in die landwirtschaftliche Infrastruktur fördern (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 3,2 %, die Jugendarbeitslosenquote (15 24 Jahre) 3,5 % (WKO 2.2025). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 67 Euro (LI 2.2025a).Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vergleiche ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024). Aufgrund des starken Kaufkraftverlustes in den letzten beiden Jahren steht ein großer Teil der Bevölkerung unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann (AA 23.1.2025). Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß (ABG 8.2024). Der Bergbausektor ist die wichtigste Einnahmequelle, allerdings ist der Großteil der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Landwirtschaft steht im Fokus des laufenden nationalen Entwicklungsplans. Bisher ist die Subsistenzwirtschaft vorherrschend, Holz und Kakao gehen in den Export. Eine kleine Industriezone ist in der Hauptstadt Freetown angesiedelt. Die Nahrungsmittelproduktion vor Ort soll ausgeweitet werden; für die Finanzierung vieler Projekte sorgen internationale Geber (ABG 8.2024). Sierra Leone hat bedeutende Bauxit-, Diamanten-, Eisenerz-, Rutil- und Titanvorkommen. In den letzten Jahren konnte der Bergbausektor zulegen. Wachstumsimpulse gab es zuletzt auch in den Bereichen Mobilfunk und Tourismus (ABG 8.2024). In der Infrastruktur herrscht nach wie vor ein großes Defizit. Impulse kommen aus dem Energiesektor, der mittels Gebern massiv ausgebaut werden soll (ABG 8.2024). Strom ist knapp und teuer, häufig kommt es zu Stromausfällen. Nun sollen das Netz und die Erzeugungskapazitäten mit Gebermitteln massiv erweitert werden. Lediglich 30 % der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, davon etwa 55 % der urbanen Bevölkerung und nur 5 % der Landbevölkerung. Trotz hoher Subventionierung hat Sierra Leone die höchsten Stromtarife in der Region. Das Land gehört dem West African Power Pool (WAPP) an, dem gemeinsamen Stromverbund der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS. Der Strombedarf kann durch die inländische Stromproduktion bislang nicht gedeckt werden, Branchenkenner schätzen die Versorgungslücke auf rund 25 Prozent. Sierra Leone importiert deshalb Strom aus Côte d‘Ivoire (GTAI 28.8.2024). Aktuell baut Siemens Energy an einem 83 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 29 Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024). Die Ernährungsunsicherheit ist weit verbreitet. Im April 2023 schätzte ein Bericht des Welternährungsprogramms, dass im Februar 78 % der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen waren, während 20 % der Haushalte von einer schweren Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Die Weltbank hat Sierra Leone wiederholt als eines der zehn Länder mit der höchsten Lebensmittelpreisinflation eingestuft. Im Oktober 2023 rief der Präsident das Programm "Feed Salone" ins Leben, um die landwirtschaftliche Produktivität, die Exporteinnahmen aus dem Anbau und die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu steigern. Darüber hinaus soll die Initiative Kleinbauern mit technischer und finanzieller Hilfe unterstützen und private Investitionen in die landwirtschaftliche Infrastruktur fördern (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 3,2 %, die Jugendarbeitslosenquote (15 24 Jahre) 3,5 % (WKO 2.2025). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 67 Euro (LI 2.2025a). 1.3.
- Rückkehr: Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 23.4.2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, da sie keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegte. Die sonstigen Feststellungen zu ihrer Person ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Zweitbeschwerdeführer ergeben sich aus der im Akt aufliegenden österreichischen Geburtsurkunde. Die Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Strafunmündigkeit des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten könnten, ergibt sich aus Folgendem: Nach den Länderinformationen (Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“) zählt Sierra Leone zu den ärmsten Staaten weltweit. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken. Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben aber hoch und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 %. Ein großer Teil der Bevölkerung steht daher unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann. Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß. Der Bergbausektor ist die wichtigste Einnahmequelle, allerdings ist der Großteil der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Landwirtschaft steht im Fokus des laufenden nationalen Entwicklungsplans. Bisher ist die Subsistenzwirtschaft, also die Selbstversorgung von Produzenten und deren Familien, vorherrschend. Außerdem ist auch die Ernährungsunsicherheit ist weit verbreitet. Im April 2023 schätzte ein Bericht des Welternährungsprogramms, dass im Februar 78 % der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen waren, während 20 % der Haushalte von einer schweren Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Die Weltbank hat Sierra Leone wiederholt als eines der zehn Länder mit der höchsten Lebensmittelpreisinflation eingestuft. Dies obwohl im Oktober 2023 der Präsident das Programm "Feed Salone" ins Leben rief, um die landwirtschaftliche Produktivität, die Exporteinnahmen aus dem Anbau und die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu steigern. Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 3,2 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 3,5 % (WKO 2.2025). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 67 Euro. Ferner haben Frauen nach den Länderinformationen (Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“, Unterkapitel „Frauen“) zwar den gleichen Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, aber nicht die gleichen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder sozialen Freiheiten wie Männer. So werden Frauen bei der Einstellung diskriminiert. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt zwar über familiären und sozialen Bindungen in Sierra Leone, nämlich in Form ihrer sechsjährigen Tochter, ihrer Schwester und zweier Tanten. Dabei verfügen die Tochter und die Schwester über keine eigene Unterkunft und leben beim Vater bzw. dessen Mutter und auch von dessen Einkommen. Nicht verkannt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin zwei Tanten in Sierra Leone hat, die auch berufstätig sind. Allerdings unterstützen diese auch derzeit die Schwester und Tochter der Erstbeschwerdeführerin nicht, sondern wird diese von der Familie des Vaters ihrer Nichte mitversorgt, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass diese willens und in der Lage sind, die Erstbeschwerdeführerin und ihren Sohn bei einer Rückkehr tragfähige Unterstützung zu bieten. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich angeführt, dass die Beschwerdeführer in Sierra Leone auf sich allein gestellt wären. Nicht verkannt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig ist und mit ihrer Arbeit als Händlerin auch vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage gewesen ist, für sich und ihre noch dort lebende Tochter zu sorgen. Allerdings hat sich ihre Situation seither insofern verändert, als sie nunmehr Mutter eines knapp zwei Jahre alten, betreuungsbedürften Kleinkindes ist, mit dessen Vater nicht in regelmäßigem Kontakt steht und dessen Aufenthaltsort aktuell auch nicht bekannt ist, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einer Rückkehr auf dessen Unterstützung zurückgreifen könnte. Ebenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater ihrer Tochter bereit ist, auch noch die Erstbeschwerdeführerin und ihren Sohn, das Kind eines anderen Mannes, entsprechend zu unterstützen. Die gegen eine Rückkehr nach Sierra Leone sprechenden Gründe beziehen sich auf den gesamten Staat Sierra Leone. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher für die Beschwerdeführerin nicht. Vor dem Hintergrund als Frau ohne tragfähiges familiäres Netz ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sierra Leone, insbesondere auch in Anbetracht ihrer Lage als Mutter eines zweijährigen Kindes, wobei der Aufenthaltsort des Vaters nicht bekannt ist, ihre Erwerbsmöglichkeiten stark eingeschränkt sein könnten und sie nicht in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu verdienen bzw. Gefahr liefe, in eine existentielle Notlage zu geraten. 2.
- Zur Lage in Sierra Leone: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das unter 1.
- zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.03.
- Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
- Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): § 8 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat sich das Bundes-verwaltungsgericht bei Anträgen von Familien mit minderjährigen Kindern mit der Frage auseinanderzusetzen, welche konkrete Rückkehrsituation diese tatsächlich vorfinden werden (vgl. VfGH 21.9.2017, E 2130/2017 ua.; 25.9.2018, E 1463/2018 ua.). Dabei reicht die Begründung, dass die minderjährigen Kinder auf den Schutz und die Fürsorge ihrer Eltern vertrauen können, nicht aus (VfGH 13.3.2019, E 1480/2018 ua.). Es bedarf Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob das im Herkunftsstaat bestehende Familiennetzwerk tatsächlich willens und auch in der Lage ist, die Familie zu unterstützen (vgl. VfGH 12.3.2019, E 2314/2018 ua.; 24.11.2020, E 3039/2020 ua.; 22.9.2021, E 2447/2021 ua.).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat sich das Bundes-verwaltungsgericht bei Anträgen von Familien mit minderjährigen Kindern mit der Frage auseinanderzusetzen, welche konkrete Rückkehrsituation diese tatsächlich vorfinden werden vergleiche VfGH 21.9.2017, E 2130 aus 2017, ua.; 25.9.2018, E 1463 aus 2018, ua.). Dabei reicht die Begründung, dass die minderjährigen Kinder auf den Schutz und die Fürsorge ihrer Eltern vertrauen können, nicht aus (VfGH 13.3.2019, E 1480 aus 2018, ua.). Es bedarf Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob das im Herkunftsstaat bestehende Familiennetzwerk tatsächlich willens und auch in der Lage ist, die Familie zu unterstützen vergleiche VfGH 12.3.2019, E 2314 aus 2018, ua.; 24.11.2020, E 3039 aus 2020, ua.; 22.9.2021, E 2447 aus 2021, ua.). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitslage in Sierra Leone derart problematisch ist, dass generell jeder/jede im Falle einer Rückkehr gefährdet wäre. Abgesehen von den Grenzgebieten zu Liberia, somit nicht im Umfeld von Freetown, der Heimatstadt der Erstbeschwerdeführerin, beurteilt das österreichische Außenministerium das Sicherheitsrisiko mit Sicherheitsstufe 2, was diese Annahme unterstützt. Eine Rückkehr für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen bringt somit keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Sierra Leone zu den ärmsten Staaten der Welt zählt. Ernährungsunsicherheit ist weit verbreitet, einem Bericht zufolge seien im Februar 2023 78 Prozent der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen gewesen. Zur Situation von Kindern halten die Länderfeststellungen pauschal fest, dass "[d]ie Rechte von Kindern […] verletzt [werden]" und der Gesetzesentwurf zum besseren Schutz der Kinderrechte weiterhin anhängig sei. Beispielhaft wird festgestellt, dass einem Bericht von 2023 zufolge im Bezirk Kambia 40 Prozent der 5-17-Jährigen Kinderarbeit verrichten hätten müssen. Hinweise auf staatliche Unterstützungsleistungen, etwa für Familien mit Kindern, sind den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführer in anderen Teilen Sierra Leones über ein tragfähiges und tragwilliges familiäres Netzwerk verfügt, das die exzeptionelle Konstellation im Einzelfall abfedern könnte. Zudem wird es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Betreuungspflichten für den Zweitbeschwerdeführer auch nicht ohne Weiteres möglich sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer gewährleisten würde. Den Beschwerdeführern steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in andere Landesteile von Sierra Leone offen. Im gegenständlichen Fall liegen somit konkrete Anhaltspunkte dahingehend vor, dass im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone die reale Gefahr besteht, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich ist, eine ausreichende Lebensgrundlage für sich und ihren Sohn, den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer vorzufinden bzw. aus eigenem zu erwirtschaften. Die Beschwerdeführerin. Die Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes wird weiters durch die beschränkte Möglichkeit aufgrund der Sorgepflicht für ihren Sohn in Verbindung damit, dass Frauen ohnehin bei der Einstellung bezogen auf die Jobsuche, benachteiligt werden, beeinträchtigt. Sie kann auf kein tragfähiges familiäres Netzwerk inSierra Leone zurückgreifen. Insgesamt ist ihre Grundversorgung in Sierra Leone nicht gewährleistet. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft. Es haben sich auch sonst keine Hinweise auf einen Ausschlussgrund ergeben. Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft. Es haben sich auch sonst keine Hinweise auf einen Ausschlussgrund ergeben. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und den Beschwerdeführern
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone zuzuerkennen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und den Beschwerdeführern
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone zuzuerkennen.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen (Spruchpunkt III. des Erkenntnisses). Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen (Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses). Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. 3.2. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. der angefochtenen Bescheide: 3.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Auf Grund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos –
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos –
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2309240.1.01