GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Mit Antrag vom 17.01.2025, verbessert am 14.02.2025 sowie 06.03.2025, begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Ärztekammer die Anrechnung von (inländischen) Ausbildungszeiten auf ihre Fachärztinnenausbildung, und zwar im Fach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, im Ausmaß von 18 Monaten (vom 01.12.2019 bis zum 31.05.2021)
G). Sie habe am 01.12.2019 ihre Facharztausbildung am XXXX (in der Folge: auch Institut) begonnen und sei zwischen dem Auslaufen ihres alten Dienstvertrages – im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin – am 31.10.2019 und der neu begonnenen Facharztausbildung am 01.12.2019 für einen Monat arbeitslos gewesen. Im Rahmen einer Beratung bei der Ärztekammer für XXXX sei ihr für diesen Zeitraum eine außerordentliche Kammermitgliedschaft angeboten worden, welche sie auch in Anspruch genommen habe. Aktuell arbeite sie als Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in XXXX und habe ihr die Ärztekammer für XXXX im Zuge der Einreichung der Dokumente zur Berechnung der verbleibenden Ausbildungszeit mitgeteilt, dass sechs Monate ihrer Ausbildungszeit am Institut als nicht anrechenbar eingestuft worden seien. Sie habe irrtümlich angenommen, dass der Beginn einer neuen Ausbildung – durch die Meldung des Ausbildungsvertrages bei einem bereits in der entsprechenden Landesärztekammer gemeldeten Mitglied – automatisch die ordentliche Kammermitgliedschaft zur Folge habe, weshalb sie nur ihre ordnungsgemäße Meldung im Portal des Fortbildungsprogramms überprüft habe. Der Umstand, dass sie von Beginn an auf ihrem Gehaltszettel die Positionen „Kammerumlage“ und „Wohlfahrtsfond“ vorgefunden habe, habe sie in diesem Glauben bestärkt. Frühere Erfahrungen im Rahmen einer Bildungskarenz, wonach sie ebenfalls ohne spezielles Zutun wieder in den Stand eines ordentlichen Kammermitgliedes übergetreten sei, habe sie ebenfalls vertrauensselig sein lassen. Tatsächlich sei sie aber in XXXX bis Mai 2020 im Status eines außerordentlichen Kammermitglieds verblieben, bevor sie auf diesen Missstand aufmerksam gemacht worden sei. Dass dadurch die Ausbildungszeit ungültig werde, sei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt worden. Sie habe ihre Arbeit gewissenhaft geleistet, ein Rasterzeugnis für den entsprechenden Zeitraum ordnungsgemäß erworben und würde ihr eine Ausbildungsverlängerung um sechs Monate in vielerlei Hinsichten schaden. Zusätzlich müsse beachtet werden, dass sie als Psychiaterin in einem Mangelfach arbeite.1.1. Mit Antrag vom 17.01.2025, verbessert am 14.02.2025 sowie 06.03.2025, begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Ärztekammer die Anrechnung von (inländischen) Ausbildungszeiten auf ihre Fachärztinnenausbildung, und zwar im Fach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, im Ausmaß von 18 Monaten (vom 01.12.2019 bis zum 31.05.2021)
Paragraph 14, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG). Sie habe am 01.12.2019 ihre Facharztausbildung am römisch 40 (in der Folge: auch Institut) begonnen und sei zwischen dem Auslaufen ihres alten Dienstvertrages – im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin – am 31.10.2019 und der neu begonnenen Facharztausbildung am 01.12.2019 für einen Monat arbeitslos gewesen. Im Rahmen einer Beratung bei der Ärztekammer für römisch 40 sei ihr für diesen Zeitraum eine außerordentliche Kammermitgliedschaft angeboten worden, welche sie auch in Anspruch genommen habe. Aktuell arbeite sie als Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in römisch 40 und habe ihr die Ärztekammer für römisch 40 im Zuge der Einreichung der Dokumente zur Berechnung der verbleibenden Ausbildungszeit mitgeteilt, dass sechs Monate ihrer Ausbildungszeit am Institut als nicht anrechenbar eingestuft worden seien. Sie habe irrtümlich angenommen, dass der Beginn einer neuen Ausbildung – durch die Meldung des Ausbildungsvertrages bei einem bereits in der entsprechenden Landesärztekammer gemeldeten Mitglied – automatisch die ordentliche Kammermitgliedschaft zur Folge habe, weshalb sie nur ihre ordnungsgemäße Meldung im Portal des Fortbildungsprogramms überprüft habe. Der Umstand, dass sie von Beginn an auf ihrem Gehaltszettel die Positionen „Kammerumlage“ und „Wohlfahrtsfond“ vorgefunden habe, habe sie in diesem Glauben bestärkt. Frühere Erfahrungen im Rahmen einer Bildungskarenz, wonach sie ebenfalls ohne spezielles Zutun wieder in den Stand eines ordentlichen Kammermitgliedes übergetreten sei, habe sie ebenfalls vertrauensselig sein lassen. Tatsächlich sei sie aber in römisch 40 bis Mai 2020 im Status eines außerordentlichen Kammermitglieds verblieben, bevor sie auf diesen Missstand aufmerksam gemacht worden sei. Dass dadurch die Ausbildungszeit ungültig werde, sei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt worden. Sie habe ihre Arbeit gewissenhaft geleistet, ein Rasterzeugnis für den entsprechenden Zeitraum ordnungsgemäß erworben und würde ihr eine Ausbildungsverlängerung um sechs Monate in vielerlei Hinsichten schaden. Zusätzlich müsse beachtet werden, dass sie als Psychiaterin in einem Mangelfach arbeite. Dem Antrag war ein Rasterzeugnis des Instituts XXXX vom 31.05.2021 über den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 31.05.2021 angeschlossen.Dem Antrag war ein Rasterzeugnis des Instituts römisch 40 vom 31.05.2021 über den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 31.05.2021 angeschlossen. 1.2. Mit Parteiengehör vom 24.03.2025 teilte die belangte Behörde (Präsident der Österreichischen Ärztekammer) der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens eine Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten vom 01.12.2019 bis zum 31.05.2021 (18 Monate) am Institut auf die Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin nur vom 20.05.2020 bis zum 31.05.2021 (im Ausmaß von 12 Monaten) erfolgen könne. Begründend wies die belangte Behörde im Wesentlichen daraufhin, dass
G die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (in der Folge: Ärzteliste) Voraussetzung zur unselbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Ärztin in Ausbildung sei, im Fall der Beschwerdeführerin aber keine Eintragung in die Ärzteliste zwischen dem 01.12.2019 und 19.05.2020 vorgelegen sei, weshalb eine Anrechnung einer Ausbildung in dieser Zeit
G ausscheide. 1.2. Mit Parteiengehör vom 24.03.2025 teilte die belangte Behörde (Präsident der Österreichischen Ärztekammer) der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens eine Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten vom 01.12.2019 bis zum 31.05.2021 (18 Monate) am Institut auf die Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin nur vom 20.05.2020 bis zum 31.05.2021 (im Ausmaß von 12 Monaten) erfolgen könne. Begründend wies die belangte Behörde im Wesentlichen daraufhin, dass
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, ÄrzteG die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (in der Folge: Ärzteliste) Voraussetzung zur unselbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Ärztin in Ausbildung sei, im Fall der Beschwerdeführerin aber keine Eintragung in die Ärzteliste zwischen dem 01.12.2019 und 19.05.2020 vorgelegen sei, weshalb eine Anrechnung einer Ausbildung in dieser Zeit
Paragraph 14, ÄrzteG ausscheide. 1.
1 Z 1 B- VG hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.08.2025, W296 2317816-1/2E, diesen Bescheid
GVG mangels Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer auf.Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.08.2025, W296 2317816-1/2E, diesen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mangels Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer auf. 1.
G iVm Anlage 37 ÄAO 2006 iVm § 39 Abs. 2 ÄAO 2015 teilweise statt, als Ausbildungszeiten im Ausmaß von 12 Monaten auf das Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin angerechnet wurden und der Antrag im Übrigen abgewiesen wurde.2. Mit (nunmehr) angefochtenem Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG in Verbindung mit Anlage 37 ÄAO 2006 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, ÄAO 2015 teilweise statt, als Ausbildungszeiten im Ausmaß von 12 Monaten auf das Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin angerechnet wurden und der Antrag im Übrigen abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges, im Wesentlichen wie unter Punkt 1.
G sei eine von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellte Applikation zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung" kurz „ASV") eingerichtet. Die entsprechenden Daten
G seien von Trägern der Ausbildungsstätten
den §§ 6a, 9 und 10 ÄrzteG unter Angabe der Daten der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt der aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation
Abs. 1 zu melden. Im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit für eine Anrechnung von absolvierten Zeiten sei sowohl die Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen als auch die Erfüllung der formalen Voraussetzungen zur Wahrung der Ausbildungsqualität nachzuweisen.
Paragraph 13 a, ÄrzteG sei eine von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellte Applikation zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung" kurz „ASV") eingerichtet. Die entsprechenden Daten
Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 6 bis 12 ÄrzteG seien von Trägern der Ausbildungsstätten
den Paragraphen 6 a, 9 und 10 ÄrzteG unter Angabe der Daten der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt der aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation
Absatz eins, zu melden. Für die Verwaltung der Ausbildungsstellen würden unter anderem
G die Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung verarbeitet. Der jeweilige konkrete Eintragungsstatus werde dabei allerdings mangels Auflistung dieser Daten in § 13a Abs. 2 ÄrzteG nicht erfasst.Für die Verwaltung der Ausbildungsstellen würden unter anderem
Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 5, ÄrzteG die Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung verarbeitet. Der jeweilige konkrete Eintragungsstatus werde dabei allerdings mangels Auflistung dieser Daten in Paragraph 13 a, Absatz 2, ÄrzteG nicht erfasst. Da die ASV ausdrücklich ,,zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen" eingerichtet worden sei, sei aufgrund des Zwecks der berufsrechtlichen Normen (insbesondere §§ 8, 13a ÄrzteG) hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Arbeitsvertrag und Meldung in der ASV davon auszugehen, dass durch den Arbeitsvertrag zwar das privatrechtliche Verhältnis (wechselseitige Rechte und Pflichten) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werde, jedoch davon unabhängig insbesondere, da der Abschluss sowie die genaue Gestaltung des Arbeitsvertrages gänzlich außerhalb des Einflussbereiches der Behörde liege, die berufsrechtlichen Bestimmungen des ÄrzteG in Bezug auf die Absolvierung einer Facharztausbildung einzuhalten seien.Da die ASV ausdrücklich ,,zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen" eingerichtet worden sei, sei aufgrund des Zwecks der berufsrechtlichen Normen (insbesondere Paragraphen 8, 13 a, ÄrzteG) hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Arbeitsvertrag und Meldung in der ASV davon auszugehen, dass durch den Arbeitsvertrag zwar das privatrechtliche Verhältnis (wechselseitige Rechte und Pflichten) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werde, jedoch davon unabhängig insbesondere, da der Abschluss sowie die genaue Gestaltung des Arbeitsvertrages gänzlich außerhalb des Einflussbereiches der Behörde liege, die berufsrechtlichen Bestimmungen des ÄrzteG in Bezug auf die Absolvierung einer Facharztausbildung einzuhalten seien. Die Meldung auf eine Ausbildungsstelle in der ASV werde ausschließlich durch den jeweiligen Träger der Krankenanstalt vorgenommen und könne unabhängig vom Eintragungsstatus in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden. Eine Kontrolle geschweige denn eine Freigabe einer durch den Träger der Krankenanstalt vorgenommenen Meldung auf eine festgesetzte Ausbildungsstelle sei weder der Österreichischen Ärztekammer noch den Ärztekammern in den Bundesländern (Landesärztekammern) möglich. Eine Überprüfung, ob eine rechtskonforme Meldung auf einer Ausbildungsstelle vorliege, könne mangels anderweitiger Kontrollmethoden und im Sinne der Nachvollziehbarkeit und Transparenz nur nach Einsicht in die Meldungen der ASV erfolgen. Aus der Meldung auf einer Ausbildungsstelle in der ASV und somit der Besetzung einer Ausbildungsstelle im entsprechenden Sonderfach alleine ergebe sich demnach nicht bereits eine automatische Anrechenbarkeit der absolvierten Ausbildungszeiten. Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG verweise nach ihrer Formulierung auf die Einhaltung der Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung. Folglich könne zur Wahrung der durch das ÄrzteG bzw. jeweiligen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung vorgegebenen Ausbildungsqualität eine Gleichwertigkeit von Ausbildungszeiten, die ohne Einhaltung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung sowie des ÄrzteG absolviert worden seien, schon alleine deswegen nicht festgestellt werden.Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG verweise nach ihrer Formulierung auf die Einhaltung der Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung. Folglich könne zur Wahrung der durch das ÄrzteG bzw. jeweiligen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung vorgegebenen Ausbildungsqualität eine Gleichwertigkeit von Ausbildungszeiten, die ohne Einhaltung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung sowie des ÄrzteG absolviert worden seien, schon alleine deswegen nicht festgestellt werden. Die ärztegesetzlichen Bestimmungen würden zur Wahrung der Ausbildungsqualität zahlreiche formelle Kriterien für die Absolvierung und in weiterer Folge auch die Anrechnung von Ausbildungszeiten vorsehen. So werde neben der Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer als Arzt in Ausbildung
Vm § 27 ÄrzteG insbesondere die Absolvierung der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und dabei die Besetzung einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle
G für eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und -inhalten vorausgesetzt.Die ärztegesetzlichen Bestimmungen würden zur Wahrung der Ausbildungsqualität zahlreiche formelle Kriterien für die Absolvierung und in weiterer Folge auch die Anrechnung von Ausbildungszeiten vorsehen. So werde neben der Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer als Arzt in Ausbildung
Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 27, ÄrzteG insbesondere die Absolvierung der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und dabei die Besetzung einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle
Paragraph 8, Absatz 2, ÄrzteG für eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und -inhalten vorausgesetzt. § 4 Abs. 1 ÄrzteG stelle klar, dass die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung
G noch nicht zur Aufnahme der Berufstätigkeit als Ärztin/Arzt berechtige, sondern erst die konstitutiv wirkende Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG stelle klar, dass die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung
Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ÄrzteG noch nicht zur Aufnahme der Berufstätigkeit als Ärztin/Arzt berechtige, sondern erst die konstitutiv wirkende Eintragung in die Ärzteliste. Liege daher in einem bestimmten Zeitraum keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vor, sei eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung nicht zulässig. Folglich sei die Möglichkeit zum Erwerb anrechenbarer ärztlicher Ausbildungszeiten zur Erlangung einer Berufsqualifikation als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches in derartigen Fällen schon alleine aufgrund der fehlenden Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeschlossen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei der Prüfung von im Ausland absolvierten Aus- und Weiterbildungszeiten
G die Kammermitgliedschaft überhaupt keine Rolle spielen könne, werde entgegnet, dass der gegenständliche Antrag auf die Anrechnung von im Inland absolvierten Ausbildungszeiten abziele und daher für das Verfahren von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten getroffene Überlegungen bzw. Schlussfolgerungen keinerlei Auswirkungen hätten.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei der Prüfung von im Ausland absolvierten Aus- und Weiterbildungszeiten
Paragraph 14, ÄrzteG die Kammermitgliedschaft überhaupt keine Rolle spielen könne, werde entgegnet, dass der gegenständliche Antrag auf die Anrechnung von im Inland absolvierten Ausbildungszeiten abziele und daher für das Verfahren von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten getroffene Überlegungen bzw. Schlussfolgerungen keinerlei Auswirkungen hätten. lm gegenständlichen Verfahren sei für die Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten im Zeitraum 01.12.2019 bis 31.05.2021 ein Rasterzeugnis für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Instituts vorgelegt worden. lm Zeitraum 01.12.2019 bis 19.05.2020 sei allerdings keine Eintragung in die Ärzteliste vorgelegen. Die Eintragung in die Ärzteliste sei jedoch
G Voraussetzung zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung. Diese Voraussetzung sei erst wieder nach Eintragung in die Ärzteliste mit Wirkung vom 20.05.2020 gegeben gewesen.lm gegenständlichen Verfahren sei für die Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten im Zeitraum 01.12.2019 bis 31.05.2021 ein Rasterzeugnis für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Instituts vorgelegt worden. lm Zeitraum 01.12.2019 bis 19.05.2020 sei allerdings keine Eintragung in die Ärzteliste vorgelegen. Die Eintragung in die Ärzteliste sei jedoch
Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG Voraussetzung zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung. Diese Voraussetzung sei erst wieder nach Eintragung in die Ärzteliste mit Wirkung vom 20.05.2020 gegeben gewesen. Der Aussage der Beschwerdeführerin, dass eine selbständige Überprüfung des Status in der Ärzteliste nicht möglich sei, werde entgegnet, dass die Österreichische Ärztekammer bestimmte Daten auf der Webseite „Ärzte-Online“ (https://www.aerzteliste-online.at)
G öffentlich zur Verfügung stellte. Durch Eingabe der ÖÄK-Ärztenummer, Vor- oder Nachname könne damit der Eintragungsstatus (eingetragen/nicht eingetragen) jederzeit überprüft werden. Darüber hinaus bestehe ebenso die Möglichkeit, Auskunft zum Status der Eintragung in der Ärzteliste im Rahmen des Mitgliederservice bei der jeweiligen Ärztekammer in den Ländern zu erhalten.Der Aussage der Beschwerdeführerin, dass eine selbständige Überprüfung des Status in der Ärzteliste nicht möglich sei, werde entgegnet, dass die Österreichische Ärztekammer bestimmte Daten auf der Webseite „Ärzte-Online“ (https://www.aerzteliste-online.at)
Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG öffentlich zur Verfügung stellte. Durch Eingabe der ÖÄK-Ärztenummer, Vor- oder Nachname könne damit der Eintragungsstatus (eingetragen/nicht eingetragen) jederzeit überprüft werden. Darüber hinaus bestehe ebenso die Möglichkeit, Auskunft zum Status der Eintragung in der Ärzteliste im Rahmen des Mitgliederservice bei der jeweiligen Ärztekammer in den Ländern zu erhalten. Auf Grund der oben angeführten Sach- und Rechtslage könne eine Anrechnung von Ausbildungszeiten auf das Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
der ÄAO ausgehend von der vorhandenen Eintragung in die Ärzteliste lediglich im Zeitraum 20.05.2020 bis 31.05.2021 und daher im Ausmaß von 12 Monaten erfolgen. Mangels Eintragung in die Ärzteliste und somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG könne der Zeitraum vom 01.12.2019 bis zum 19.05.2020 nicht auf das Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
ÄAO angerechnet werden.Mangels Eintragung in die Ärzteliste und somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, ÄrzteG könne der Zeitraum vom 01.12.2019 bis zum 19.05.2020 nicht auf das Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
ÄAO angerechnet werden. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – im Umfang der abweisenden Sachentscheidung – fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie (nach im Wesentlichen wortgleicher Wiederholung des Inhalts ihres Schriftsatzes vom 18.09.2025 [vgl. oben Punkt 1.6.]) ergänzend ausführte, dass § 13a Abs. 1 ÄrzteG im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Ausbildung der Beschwerdeführerin in der zitierten Fassung (,,Ausbildungsstellenverwaltung") noch nicht in Kraft gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei aber der konkrete Eintragungsstatus sehr wohl zu erfassen, dies ergebe sich aus § 13a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG. Es komme alleine auf die
G vorgesehene (inhaltliche) Gleichwertigkeit an, welche durch das vorgelegte Rasterzeugnis bescheinigt sei.
3 ÄAO 2006 bestätige der Ausbildungsverantwortliche mit seiner Unterschrift, dass der Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt bekommen habe und dies laufend überprüft worden sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht Voraussetzungen geprüft, die die herangezogene Gesetzesstelle nicht vorsehe, und hätte die beantragen Ausbildungszeiten folglich antragsgemäß anrechnen müssen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – im Umfang der abweisenden Sachentscheidung – fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie (nach im Wesentlichen wortgleicher Wiederholung des Inhalts ihres Schriftsatzes vom 18.09.2025 [vgl. oben Punkt 1.6.]) ergänzend ausführte, dass Paragraph 13 a, Absatz eins, ÄrzteG im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Ausbildung der Beschwerdeführerin in der zitierten Fassung (,,Ausbildungsstellenverwaltung") noch nicht in Kraft gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei aber der konkrete Eintragungsstatus sehr wohl zu erfassen, dies ergebe sich aus Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG. Es komme alleine auf die
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG vorgesehene (inhaltliche) Gleichwertigkeit an, welche durch das vorgelegte Rasterzeugnis bescheinigt sei.
Paragraph 24, Absatz 3, ÄAO 2006 bestätige der Ausbildungsverantwortliche mit seiner Unterschrift, dass der Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt bekommen habe und dies laufend überprüft worden sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht Voraussetzungen geprüft, die die herangezogene Gesetzesstelle nicht vorsehe, und hätte die beantragen Ausbildungszeiten folglich antragsgemäß anrechnen müssen. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung
GVG anberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von Ausbildungszeiten im Ausmaß von 18 Monaten stattgegeben und die absolvierte Ausbildung angerechnet wird, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG anberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von Ausbildungszeiten im Ausmaß von 18 Monaten stattgegeben und die absolvierte Ausbildung angerechnet wird, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren
Abs. 1 Z 6 der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren
cit.
Paragraph 117 c, Absatz 3, ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren
Absatz eins, Ziffer 6, der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren
Paragraph 14, leg. cit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis
Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer
Paragraph 15, Absatz eins, ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis
Ziffer eins, Litera b, längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss; 3. anstelle der entsprechenden Nachweise
Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation
anstelle der entsprechenden Nachweise
Ziffer eins und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation
Paragraph 5, oder Paragraph 5 a,
Abs. 2 und1. der allgemeinen Erfordernisse
Absatz 2, und 2. des besonderen Erfordernisses
Z 1 oder
sowieb) einer Berufsqualifikation
Paragraph 5, Ziffer eins, oder
Paragraph 5 a, sowie 3. der Eintragung in die Ärzteliste.“ § 8 Abs. 1 – Ausbildung zum FacharztParagraph 8, Absatz eins, – Ausbildung zum Facharzt „§ 8.
eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung
1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung„§ 8.
Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung
Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf die„§ 13a.
Absatz 3 und Paragraph 13 c, Absatz 3, letzter Satz im Hinblick auf die 1. Ausstellung von Diplomen
V) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),1. Ausstellung von Diplomen
Paragraph 15 und Paragraph 17, der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4 aus 2017,, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), 2. Eintragung in die Ärzteliste
und Änderungsmeldungen
Eintragung in die Ärzteliste
Paragraph 27 und Änderungsmeldungen
Paragraph 29, sowie 3. Übermittlungspflichten
Übermittlungspflichten
Paragraphen 27 a und 27 b nachfolgende Daten
Abs. 2 zu verarbeiten.nachfolgende Daten
Absatz 2, zu verarbeiten.
Abs. 1 sind:
Absatz eins, sind: 1. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen
Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen
Paragraphen 9, 10, 12, 12 a und 13, 2. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen
Vm § 11b,2. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen
Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,,
hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung
Paragraph 6 a, :
hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
Paragraph 9 :
hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt
Paragraph 10 :
Vm § 11b für die Weiterbildung in einer Spezialisierung
hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten
Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b, für die Weiterbildung in einer Spezialisierung
Paragraph 11 a, :
hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen
Paragraph 12 : a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart
, 8 oder 11a,a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart
Paragraphen 7, 8, oder 11a,
hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen
Paragraph 12 a, : a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart
, 8 oder 11a,a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart
Paragraphen 7, 8, oder 11a,
hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien
Paragraph 13 : a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart
, 8 oder 11a,a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart
Paragraphen 7, 8, oder 11a,
Abs. 2 Z 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
Absatz 2, Ziffer 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von 1. Trägern der Ausbildungsstätten
Trägern der Ausbildungsstätten
Paragraphen 6 a, 9, 10,, 2. Trägern der Spezialisierungsstätten
2,2. Trägern der Spezialisierungsstätten
Paragraph 11 a, Absatz 2,, 3. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber
Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber
Paragraph 12,, 4. Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen
Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen
Paragraph 12 a, sowie 5. Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien
. Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien
Paragraph 13 unter Angabe der Daten
Abs. 2 Z 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten
Abs. 2 Z 1 oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation
Abs. 1 zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen
4. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.unter Angabe der Daten
Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten
Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation
Absatz eins, zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen
Paragraph 235, Absatz 4, Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
Abs. 2 sowie für die Übermittlung
Abs. 3 sind jeweils die in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.“
Absatz 2, sowie für die Übermittlung
Absatz 3, sind jeweils die in Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.“ § 14 Abs. 1 Z 1 – Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher TätigkeitenParagraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, – Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten „§ 14.
der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, absolvierte Ausbildungszeiten,1. im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach
der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, absolvierte Ausbildungszeiten, auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach
der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung
der Verordnung
3 vorgesehene Dauer anzurechnen.“auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach
der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder für die Spezialisierung
der Verordnung
Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehene Dauer anzurechnen.“ § 27 – Ärzteliste und EintragungsverfahrenParagraph 27, – Ärzteliste und Eintragungsverfahren „§ 27.
Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:„§ 27.
, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
bei Ärzten
Paragraph 47, der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit, 10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen
4,10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen
Paragraph 43, Absatz 4,,
2,12. Ausbildungsbezeichnungen
Paragraph 44, Absatz 2,, 12a. Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a),12a. Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,),
3,14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit
Paragraph 45, Absatz 3,,
Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.Die Liste ist hinsichtlich der Daten
Ziffer eins, 2, 5, 7 bis 13, 15 (Paragraphen 62 und 138) und 16 (Paragraph 56,) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.
Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
Paragraph 4, vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist Paragraph 28, anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
Abs. 2, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung
Abs. 2 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
Absatz 2,, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung
Absatz 2, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
3 abgesehen werden. Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des § 43 Abs. 2a erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.
Paragraph 59, Absatz 3, abgesehen werden. Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2 a, erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,b) ein Beschäftigungsverbot
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, c) eine Karenz
MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,c) eine Karenz
MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften, d) Zeiten, in denen Leistungen
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowied) Zeiten, in denen Leistungen
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, bezogen werden sowie e) auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren, keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.
Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten sowie Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.
Absatz 3, die Erfordernisse des Absatz eins, Ziffer eins und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten sowie Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.
Paragraph 4, neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 27, anmelden.
der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.Paragraph 17,
der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren. … 3.3.
G. Dem Antrag war das oben festgestellte Rasterzeugnis des Instituts über den gesamten beantragten Zeitraum beigelegt.3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte fallgegenständlich die Anrechnung von im Inland erworbenen Ausbildungszeiten auf ihre Facharztausbildung im Ausmaß von 18 Monaten (01.12.2019 bis 31.05.2021)
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG. Dem Antrag war das oben festgestellte Rasterzeugnis des Instituts über den gesamten beantragten Zeitraum beigelegt. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass Ausbildungszeiten im Zeitraum vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 mangels Eintragung in die Ärzteliste nicht angerechnet werden können. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der ausführlichen Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum eine andere rechtliche Sichtweise geboten sein sollte: 3.3.2.
G eingetragen. Damit hat sie aber in diesem Zeitraum eine Facharztausbildung absolviert, die nicht den Vorgaben des ÄrzteG und der ÄAO 2006 bzw. der ÄAO 2015 entsprochen hat, sieht doch § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG u.a. für die Facharztausbildung ausdrücklich die Eintragung in die Ärzteliste vor und stellt § 17 Abs. 1 ÄAO 2015 auf die Erfüllung auf der im ÄrzteG genannten Erfordernisse für eine ärztliche Berufsausübung, daher auf die Eintragung in die Ärzteliste, ab.3.3.2.3. Die Beschwerdeführerin war im Ausbildungszeitraum vom 01.12.2019 bis zum 19.05.2020 unstrittig nicht in die Ärzteliste
Paragraph 27, ÄrzteG eingetragen. Damit hat sie aber in diesem Zeitraum eine Facharztausbildung absolviert, die nicht den Vorgaben des ÄrzteG und der ÄAO 2006 bzw. der ÄAO 2015 entsprochen hat, sieht doch Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, ÄrzteG u.a. für die Facharztausbildung ausdrücklich die Eintragung in die Ärzteliste vor und stellt Paragraph 17, Absatz eins, ÄAO 2015 auf die Erfüllung auf der im ÄrzteG genannten Erfordernisse für eine ärztliche Berufsausübung, daher auf die Eintragung in die Ärzteliste, ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem rezenten Erkenntnis vom 04.02.2026, Ra 2024/11/0193, in Bezug auf § 14 ÄrzteG klargestellt hat und von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, können unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach
der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 absolvierte Ausbildungszeiten auf die nach der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 vorgesehene Dauer der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder jener in einem Additivfach angerechnet werden. Aufgrund des in § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG enthaltenen Verweises auf die ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 sind ausschließlich jene Ausbildungszeiten anzurechnen, welche unter Wahrung der Vorgaben der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 und folglich auch den diesen Verordnungen zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen des ÄrzteG absolviert worden sind. Auch aus der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – betreffend § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG in der Fassung vor dem 31.12.2014 – ergibt sich, dass neben dem Kriterium der (inhaltlichen) Gleichwertigkeit auch formale Aspekte der geleisteten Ausbildungszeiten (zwingend) einzuhalten sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem rezenten Erkenntnis vom 04.02.2026, Ra 2024/11/0193, in Bezug auf Paragraph 14, ÄrzteG klargestellt hat und von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, können unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach
der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 absolvierte Ausbildungszeiten auf die nach der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 vorgesehene Dauer der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder jener in einem Additivfach angerechnet werden. Aufgrund des in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG enthaltenen Verweises auf die ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 sind ausschließlich jene Ausbildungszeiten anzurechnen, welche unter Wahrung der Vorgaben der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 und folglich auch den diesen Verordnungen zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen des ÄrzteG absolviert worden sind. Auch aus der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – betreffend Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG in der Fassung vor dem 31.12.2014 – ergibt sich, dass neben dem Kriterium der (inhaltlichen) Gleichwertigkeit auch formale Aspekte der geleisteten Ausbildungszeiten (zwingend) einzuhalten sind. Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Anrechnung der Ausbildung der Beschwerdeführerin im in Rede stehenden Zeitraum mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG ausscheidet, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach
G ausschließlich jene Ausbildungszeiten anzurechnen sind, bei denen die Vorgaben der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 und des ÄrzteG eingehalten worden sind.Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Anrechnung der Ausbildung der Beschwerdeführerin im in Rede stehenden Zeitraum mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, ÄrzteG ausscheidet, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG ausschließlich jene Ausbildungszeiten anzurechnen sind, bei denen die Vorgaben der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 und des ÄrzteG eingehalten worden sind. Insofern ist für die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt, dass § 14 ÄrzteG nicht explizit eine Eintragung in die Ärzteliste vorsehe und ausschließlich auf die (inhaltliche) Gleichwertigkeit
G abzustellen sei, nichts zu gewinnen. Insofern ist für die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt, dass Paragraph 14, ÄrzteG nicht explizit eine Eintragung in die Ärzteliste vorsehe und ausschließlich auf die (inhaltliche) Gleichwertigkeit
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG abzustellen sei, nichts zu gewinnen. Überdies hat bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass eine Gleichwertigkeit von Ausbildungszeiten, die wie im vorliegenden Fall ohne Einhaltung des ÄrzteG und der ÄAO absolviert wurden, nicht gegeben ist. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass mit der Eintragung in die Ärzteliste nicht bloß eine formale Voraussetzung erfüllt wird, sondern diese für die ärztliche Berufsbefugnis ausschlaggebend ist: Die Beschwerdeführerin, die bereits in die Ärzteliste eingetragen war, hat – im Rahmen eines Beratungsgespräches betreffend ihre vorübergehende Arbeitslosigkeit, sei es auf Anraten der Ärztekammer für XXXX – der Sache nach
G auf ihre Berufsausübung verzichtet und die außerordentliche Kammermitgliedschaft erworben. Damit war sie aber nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen und im genannten Zeitraum der Nichteintragung nach den Bestimmungen des ÄrzteG (vgl. § 4 Abs. 4) und der ÄAO 2006 bzw. 2015 (vgl. § 17 Abs. 1) zur (unselbständigen) Berufsausübung als Ärztin (in Ausbildung) nicht (mehr) berechtigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG bedarf es zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt der Eintragung in die Ärzteliste und bezieht sich § 17 Abs. 1 ÄAO 2015 klar auf die Erfüllung der Erfordernisse für eine ärztliche Berufsausübung, wobei eines dieser Erfordernisse die Eintragung in die Ärzteliste darstellt. Außerordentliche Kammerangehörige können definitionsgemäß nur solche sein, die nicht in die Ärzteliste eingetragen und damit nicht berufsberechtigt sind (vgl. Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht3 [2024)], S 36). Die ärztliche Berufsbefugnis wird durch die Eintragung in die Ärzteliste erworben, die insofern einen konstitutiven Rechtsakt darstellt (OGH 09.02.1999, 10 ObS 340/98t). Zudem übersieht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass mit der Eintragung in die Ärzteliste nicht bloß eine formale Voraussetzung erfüllt wird, sondern diese für die ärztliche Berufsbefugnis ausschlaggebend ist: Die Beschwerdeführerin, die bereits in die Ärzteliste eingetragen war, hat – im Rahmen eines Beratungsgespräches betreffend ihre vorübergehende Arbeitslosigkeit, sei es auf Anraten der Ärztekammer für römisch 40 – der Sache nach
Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG auf ihre Berufsausübung verzichtet und die außerordentliche Kammermitgliedschaft erworben. Damit war sie aber nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen und im genannten Zeitraum der Nichteintragung nach den Bestimmungen des ÄrzteG vergleiche Paragraph 4, Absatz 4,) und der ÄAO 2006 bzw. 2015 vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,) zur (unselbständigen) Berufsausübung als Ärztin (in Ausbildung) nicht (mehr) berechtigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, ÄrzteG bedarf es zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt der Eintragung in die Ärzteliste und bezieht sich Paragraph 17, Absatz eins, ÄAO 2015 klar auf die Erfüllung der Erfordernisse für eine ärztliche Berufsausübung, wobei eines dieser Erfordernisse die Eintragung in die Ärzteliste darstellt. Außerordentliche Kammerangehörige können definitionsgemäß nur solche sein, die nicht in die Ärzteliste eingetragen und damit nicht berufsberechtigt sind vergleiche Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht3 [2024)], S 36). Die ärztliche Berufsbefugnis wird durch die Eintragung in die Ärzteliste erworben, die insofern einen konstitutiven Rechtsakt darstellt (OGH 09.02.1999, 10 ObS 340/98t). Es ist daher auch der Ansicht der belangten Behörde, dass die Möglichkeit zum Erwerb anrechenbarer ärztlicher Ausbildungszeiten zur Erlangung einer Berufsqualifikation als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches in Zeiten, in denen wie im vorliegenden Fall keine Eintragung in die Ärzteliste vorliegt und eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung nicht zulässig ist, schon alleine aufgrund der fehlenden Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeschlossen ist, zu folgen. Die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, für die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten reiche die Vorlage eines Rasterzeugnisses über solche Zeiten aus, findet demgenüber keine Deckung im Gesetz. Die belangte Behörde schlussfolgerte auch zu Recht, dass die Eintragung in die Ärzteliste der Wahrung der Ausbildungsqualität dient:
G basiert die Ärzteliste in erster Linie auf den von der Österreichischen Ärztekammer entgegenzunehmenden Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes. § 27 Abs. 2 ÄrzteG verpflichtet dementsprechend Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, dazu, sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden. Unabhängig davon haben die Dienstgeber angestellter Ärzte gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung nach dem ASVG bzw. B-KUVG nach § 27 Abs. 13 ÄrzteG die dort bezeichneten Daten der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben; diese – durch § 199 Abs. 3 ÄrzteG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Verpflichtung dient dazu, die Eintragungsdaten auf dem aktuellen Stand zu halten. § 27 Abs. 2 ÄrzteG verpflichtet den Dienstgeber auch dazu, einen bei ihm beschäftigten Arzt vor Aufnahme einer unselbständigen ärztlichen Berufsausübung darauf aufmerksam zu machen, dass er sich in die Ärzteliste eintragen zu lassen hat. Die Missachtung dieser Pflicht ist ebenso wie die der Pflicht zur Eintragung in die Ärzteliste selbst nach § 199 Abs. 3 ÄrzteG verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert (vgl. Schneider in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 27 Rz 5 und 7 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).
Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG basiert die Ärzteliste in erster Linie auf den von der Österreichischen Ärztekammer entgegenzunehmenden Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes. Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG verpflichtet dementsprechend Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, dazu, sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden. Unabhängig davon haben die Dienstgeber angestellter Ärzte gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung nach dem ASVG bzw. B-KUVG nach Paragraph 27, Absatz 13, ÄrzteG die dort bezeichneten Daten der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben; diese – durch Paragraph 199, Absatz 3, ÄrzteG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Verpflichtung dient dazu, die Eintragungsdaten auf dem aktuellen Stand zu halten. Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG verpflichtet den Dienstgeber auch dazu, einen bei ihm beschäftigten Arzt vor Aufnahme einer unselbständigen ärztlichen Berufsausübung darauf aufmerksam zu machen, dass er sich in die Ärzteliste eintragen zu lassen hat. Die Missachtung dieser Pflicht ist ebenso wie die der Pflicht zur Eintragung in die Ärzteliste selbst nach Paragraph 199, Absatz 3, ÄrzteG verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert vergleiche Schneider in Stöger/Zahrl, ÄrzteG Paragraph 27, Rz 5 und 7 [Stand 1.1.2023, rdb.at]). Erfüllt der Eintragungswerber die für ihn geltenden Eintragungsvoraussetzungen der allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes
G, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer
G in die Ärzteliste einzutragen. Erfüllt der Eintragungswerber die für ihn geltenden Eintragungsvoraussetzungen der allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes
Paragraph 4, ÄrzteG, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer
Paragraph 27, Absatz 9, ÄrzteG in die Ärzteliste einzutragen. 3.3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie das Fehlen ihrer Eintragung in die Ärzteliste nicht zu vertreten habe, ist festzuhalten, dass es sich beim Eintragungsverfahren in die Ärzteliste einerseits um ein Antragsverfahren handelt und andererseits nach dem klaren Gesetzeswortlaut sowie der oben zitierten Literatur es der Beschwerdeführerin obliegt, für die Einhaltung ihrer berufsrechtlichen Pflichten – so für die (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste vor Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit – zu sorgen. Weder kann diese Verpflichtung durch (zusätzliche) nach dem ÄrzteG vorgesehene Meldeverpflichtungen Dritter substituiert werden noch sieht das ÄrzteG eine amtswegige „Wiedereintragungspflicht“ vor. Es würde zu kurz greifen, wenn sich die Beschwerdeführerin von ihrer berufsrechtlichen Verpflichtung, womit sie ihre ärztliche Berufsbefugnis erlangt, dadurch befreien könnte, dass sie auf in der Vergangenheit erfolgte Abläufe bei anderen Landesärztekammern, Posten ihres Gehaltszettels oder auf eine „automatische“ (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste vertraut. Es besteht auch keine amtswegige Verpflichtung der belangten Behörde, der Österreichischen Ärztekammer oder einer Landesärztekammer für die Einhaltung von berufsrechtlichen Pflichten durch die Beschwerdeführerin zu sorgen. Eine solche Verpflichtung ist auch für eine Ausbildungsstelle (bzw. den Träger der jeweiligen Krankenanstalt) sowie den Dienstgeber der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Zwar sieht § 27 Abs. 2 ÄrzteG die Verpflichtung für Dienstgeber vor, einen bei ihm beschäftigten Arzt vor Aufnahme einer unselbständigen ärztlichen Berufsausübung auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste aufmerksam zu machen, um Ärzten die Wahrnehmung von grundlegenden berufsrechtlichen Verpflichtungen zu erleichtern. Eine Verpflichtung der Ausbildungsstelle bzw. des Dienstgebers – aufgrund einer wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis bzw. einer Meldung an die Österreichische Ärztekammer sowie dem Vorliegen ihrer Bewerbungsunterlagen – zur Anregung oder Veranlassung der Eintragung einer Ärztin/eines Arztes in die Ärzteliste findet in den gesetzlichen Bestimmungen des ÄrzteG jedoch keine Deckung und würde u.a. die in § 27 Abs. 2 ÄrzteG vorgesehene Pflicht für Ärztinnen/Ärzte konterkarieren, auch wenn dabei nicht übersehen wird, dass die Ausbildungsstelle die in § 13a Abs. 2 Z 6 bis 12 ÄrzteG genannten Daten – welche nicht den Eintragungsstatus in die Ärzteliste beinhalten – in die Applikation „Ausbildungsstellenverwaltung“ zu melden und der Dienstgeber
G die Daten
G – welche ebenfalls nicht den Eintragungsstatus in die Ärzteliste enthalten – der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben hat.Eine solche Verpflichtung ist auch für eine Ausbildungsstelle (bzw. den Träger der jeweiligen Krankenanstalt) sowie den Dienstgeber der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Zwar sieht Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG die Verpflichtung für Dienstgeber vor, einen bei ihm beschäftigten Arzt vor Aufnahme einer unselbständigen ärztlichen Berufsausübung auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste aufmerksam zu machen, um Ärzten die Wahrnehmung von grundlegenden berufsrechtlichen Verpflichtungen zu erleichtern. Eine Verpflichtung der Ausbildungsstelle bzw. des Dienstgebers – aufgrund einer wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis bzw. einer Meldung an die Österreichische Ärztekammer sowie dem Vorliegen ihrer Bewerbungsunterlagen – zur Anregung oder Veranlassung der Eintragung einer Ärztin/eines Arztes in die Ärzteliste findet in den gesetzlichen Bestimmungen des ÄrzteG jedoch keine Deckung und würde u.a. die in Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG vorgesehene Pflicht für Ärztinnen/Ärzte konterkarieren, auch wenn dabei nicht übersehen wird, dass die Ausbildungsstelle die in Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 6 bis 12 ÄrzteG genannten Daten – welche nicht den Eintragungsstatus in die Ärzteliste beinhalten – in die Applikation „Ausbildungsstellenverwaltung“ zu melden und der Dienstgeber
Paragraph 27, Absatz 13, ÄrzteG die Daten
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 und 10 ÄrzteG – welche ebenfalls nicht den Eintragungsstatus in die Ärzteliste enthalten – der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben hat. § 13a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG ordnet – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgezeigt – an, dass die Österreichische Ärztekammer mittels der von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärzte in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen
G im Hinblick auf die Eintragung in die Ärzteliste
und Änderungsmeldungen
G die Daten
G zu verarbeiten hat. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt – die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Geltung stehende Fassung des § 13a ÄrzteG (und die
Abs. 2 vorgesehene Datenübermittlung) im Zeitraum der fehlenden Eintragung in die Ärzteliste vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 noch nicht Teil des Rechtsbestandes war. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem weiterführenden Beschwerdevorbringen auf die aktuelle Fassung des § 13a ÄrzteG eingeht, ist anzumerken, dass nicht der konkrete Eintragungsstatus in die Ärzteliste in der Ausbildungsstellenverwaltung verarbeitet wird, sondern dieser u.a. den Zweck der Verarbeitung von in § 13a Abs. 2 ÄrzteG genannten Daten – welche nicht den Eintragungsstatus, sondern u.a. die Ärzteliste-Eintragungsnummer enthalten – konkretisiert.Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG ordnet – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgezeigt – an, dass die Österreichische Ärztekammer mittels der von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärzte in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen
Paragraph 13 a, Absatz 3 und Paragraph 13 c, Absatz 3, letzter Satz ÄrzteG im Hinblick auf die Eintragung in die Ärzteliste
Paragraph 27 und Änderungsmeldungen
Paragraph 29, ÄrzteG die Daten
Paragraph 13 a, Absatz 2, ÄrzteG zu verarbeiten hat. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt – die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Geltung stehende Fassung des Paragraph 13 a, ÄrzteG (und die
Absatz 2, vorgesehene Datenübermittlung) im Zeitraum der fehlenden Eintragung in die Ärzteliste vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 noch nicht Teil des Rechtsbestandes war. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem weiterführenden Beschwerdevorbringen auf die aktuelle Fassung des Paragraph 13 a, ÄrzteG eingeht, ist anzumerken, dass nicht der konkrete Eintragungsstatus in die Ärzteliste in der Ausbildungsstellenverwaltung verarbeitet wird, sondern dieser u.a. den Zweck der Verarbeitung von in Paragraph 13 a, Absatz 2, ÄrzteG genannten Daten – welche nicht den Eintragungsstatus, sondern u.a. die Ärzteliste-Eintragungsnummer enthalten – konkretisiert. Der belangten Behörde ist folglich nicht zu widersprechen, wenn sie ausführt, dass die Ausbildungsstellenverwaltung
G ausschließlich dem Zweck dient, die Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärzte in Aus- oder Weiterbildung zu gewährleisten, dies nicht an den konkreten Eintragungsstatus eines einzelnen Arztes in der Ärztelist gebunden ist und keine Freigabe oder Kontrolle im Hinblick auf das Vorliegen einer Eintragung in die Ärzteliste normiert ist. Eine Meldung auf einer Ausbildungsstelle und die Besetzung einer Ausbildungsstelle im entsprechenden Sonderfach vermag daher eine fehlende Eintragung in die Ärzteliste bzw. das Vorliegen dieser Voraussetzung im Rahmen einer Anrechnung von Ausbildungszeiten
G nicht zu ersetzen.Der belangten Behörde ist folglich nicht zu widersprechen, wenn sie ausführt, dass die Ausbildungsstellenverwaltung
Paragraph 13 a, ÄrzteG ausschließlich dem Zweck dient, die Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärzte in Aus- oder Weiterbildung zu gewährleisten, dies nicht an den konkreten Eintragungsstatus eines einzelnen Arztes in der Ärztelist gebunden ist und keine Freigabe oder Kontrolle im Hinblick auf das Vorliegen einer Eintragung in die Ärzteliste normiert ist. Eine Meldung auf einer Ausbildungsstelle und die Besetzung einer Ausbildungsstelle im entsprechenden Sonderfach vermag daher eine fehlende Eintragung in die Ärzteliste bzw. das Vorliegen dieser Voraussetzung im Rahmen einer Anrechnung von Ausbildungszeiten
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG nicht zu ersetzen. 3.3.2.5. Überdies hat die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine selbständige Überprüfung des Status in der Ärzteliste nicht möglich sei, bereits zutreffend entgegengehalten, dass die Österreichische Ärztekammer bestimmte Daten auf ihrer Webseite
G öffentlich zur Verfügung stellt und durch Eingabe der Ärztenummer, Vor- oder Nachname der Eintragungsstatus (eingetragen/nicht eingetragen) jederzeit überprüft werden kann und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, Auskunft zum Status der Eintragung in der Ärzteliste im Rahmen des Mitgliederservice bei der jeweiligen Ärztekammer in den Ländern zu erhalten. Dem setzte die Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen.3.3.2.5. Überdies hat die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine selbständige Überprüfung des Status in der Ärzteliste nicht möglich sei, bereits zutreffend entgegengehalten, dass die Österreichische Ärztekammer bestimmte Daten auf ihrer Webseite
Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG öffentlich zur Verfügung stellt und durch Eingabe der Ärztenummer, Vor- oder Nachname der Eintragungsstatus (eingetragen/nicht eingetragen) jederzeit überprüft werden kann und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, Auskunft zum Status der Eintragung in der Ärzteliste im Rahmen des Mitgliederservice bei der jeweiligen Ärztekammer in den Ländern zu erhalten. Dem setzte die Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. 3.3.2.
G verweigerte, da in diesem Zeitraum mangels Eintragung in die Ärzteliste keine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorgelegen hat. Das Fehlen dieser in § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG normierten Voraussetzung für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in Ausbildung führt dazu, dass die beantragten Ausbildungszeiten vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 nicht dem ÄrzteG bzw. der ÄAO 2006/ÄAO 2015 entsprechen und daher nicht
G anzurechnen sind.3.3.2.7. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 auf die Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG verweigerte, da in diesem Zeitraum mangels Eintragung in die Ärzteliste keine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorgelegen hat. Das Fehlen dieser in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, ÄrzteG normierten Voraussetzung für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in Ausbildung führt dazu, dass die beantragten Ausbildungszeiten vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 nicht dem ÄrzteG bzw. der ÄAO 2006/ÄAO 2015 entsprechen und daher nicht
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG anzurechnen sind. 3.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Es liegt ein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, jedoch ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.