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{'item': 'W135 2325676-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW135 2325676-1 Spruch, W135 2325675-1/7E W135 2325676-1/8EW135 2325676-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2025 (1.), Zl. XXXX , und vom 26.09.2025 (2.), Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2025 (1.), Zl. römisch 40 , und vom 26.09.2025 (2.), Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.04.2026 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zu den Personen der Beschwerdeführenden: Die volljährigen Beschwerdeführenden führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Die Identitäten stehen nicht zweifelsfrei fest. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) ist verheiratet und hat vier Söhne, darunter der Zweitbeschwerdeführer ( XXXX ). Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die volljährigen Beschwerdeführenden führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Die Identitäten stehen nicht zweifelsfrei fest. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) ist verheiratet und hat vier Söhne, darunter der Zweitbeschwerdeführer ( römisch 40 ). Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführenden ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer wurden in dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren und ist zunächst dort aufgewachsen. Im Alter von etwa 13 Jahren zog die Familie des Erstbeschwerdeführers in die Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX , wo sie sich für rund fünf Jahre aufhielt, bevor die Familie des Erstbeschwerdeführers in die Stadt XXXX umzog. Im Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 leistete der Erstbeschwerdeführer seinen Grundwehrdienst in der Syrischen Arabischen Armee ab, anschließend kehrte er wieder nach XXXX zurück. Der Erstbeschwerdeführer heiratete im Jahr 2002 oder 2003 seine Ehefrau und ließ sich gemeinsam mit dieser in XXXX nieder, wo unter anderem auch der Zweitbeschwerdeführer geboren wurde. Aufgrund einer Evakuierung des Gebietes verließ der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern XXXX und kehrte zunächst nach XXXX (auch: XXXX ) zurück, anschließend waren sie im Flüchtlingslager XXXX (auch: XXXX ) aufhältig. Nach ein paar Monaten reiste der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern aus Syrien aus und begab sich in die Türkei.Der Erstbeschwerdeführer wurden in dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 geboren und ist zunächst dort aufgewachsen. Im Alter von etwa 13 Jahren zog die Familie des Erstbeschwerdeführers in die Ortschaft römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 , wo sie sich für rund fünf Jahre aufhielt, bevor die Familie des Erstbeschwerdeführers in die Stadt römisch 40 umzog. Im Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 leistete der Erstbeschwerdeführer seinen Grundwehrdienst in der Syrischen Arabischen Armee ab, anschließend kehrte er wieder nach römisch 40 zurück. Der Erstbeschwerdeführer heiratete im Jahr 2002 oder 2003 seine Ehefrau und ließ sich gemeinsam mit dieser in römisch 40 nieder, wo unter anderem auch der Zweitbeschwerdeführer geboren wurde. Aufgrund einer Evakuierung des Gebietes verließ der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern römisch 40 und kehrte zunächst nach römisch 40 (auch: römisch 40 ) zurück, anschließend waren sie im Flüchtlingslager römisch 40 (auch: römisch 40 ) aufhältig. Nach ein paar Monaten reiste der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern aus Syrien aus und begab sich in die Türkei. Als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden ist die Stadt XXXX und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.Als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden ist die Stadt römisch 40 und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und seine weiteren Kinder sind derzeit in der Türkei aufhältig. Der Vater des Erstbeschwerdeführers, eine seiner Schwestern und mehrere seiner Halbgeschwister leben aktuell in einem Flüchtlingslager in XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX . Auch drei seiner Onkel und fünf seiner Tanten sind dort aufhältig. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Darüber hinaus sind drei Brüder, zwei Schwestern und ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhältig, drei weitere Brüder leben in Frankreich. Zudem sind ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in der Türkei und eine weitere verheiratete Halbschwester des Erstbeschwerdeführers lebt im Libanon. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und seine weiteren Kinder sind derzeit in der Türkei aufhältig. Der Vater des Erstbeschwerdeführers, eine seiner Schwestern und mehrere seiner Halbgeschwister leben aktuell in einem Flüchtlingslager in römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 . Auch drei seiner Onkel und fünf seiner Tanten sind dort aufhältig. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Darüber hinaus sind drei Brüder, zwei Schwestern und ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhältig, drei weitere Brüder leben in Frankreich. Zudem sind ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in der Türkei und eine weitere verheiratete Halbschwester des Erstbeschwerdeführers lebt im Libanon. Die Beschwerdeführenden verließen Syrien Ende 2016 in Richtung Türkei, wo sie sich fortan bis zum Jahr 2024 aufhielten, bevor sie über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien, und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in Österreich einreisten und hier am 26.08.2024 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführenden sind damit seit rund einem Jahr und acht Monaten in Österreich aufhältig. Mit Bescheiden vom 22.09.2025 (Erstbeschwerdeführer) und vom 26.09.2025 (Zweitbeschwerdeführer) wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt (Spruchpunkte III.) und es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Die Abschiebungen gemäß § 46 FPG nach Syrien wurden gemäß § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkte V.) und die Fristen für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden vom 22.09.2025 (Erstbeschwerdeführer) und vom 26.09.2025 (Zweitbeschwerdeführer) wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.) und es wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.). Die Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien wurden gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkte römisch fünf.) und die Fristen für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte römisch sechs.). Mit Eingaben vom 24.10.2025 erhoben die Beschwerdeführenden jeweils fristgerecht vollumfängliche Beschwerden gegen die Bescheide vom 22.09.2025 bzw. vom 26.09.
  2. In Österreich sind drei Brüder, zwei Schwestern und ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer lebt mit seinem Bruder XXXX in einer gemeinsamen Wohnung. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesem Bruder besteht jedoch nicht. Abgesehen davon leben die Beschwerdeführenden mit keinem der (Halb-)Geschwister des Erstbeschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht zu keinem ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Auch sonst verfügen die Beschwerdeführenden über keine engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet.In Österreich sind drei Brüder, zwei Schwestern und ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer lebt mit seinem Bruder römisch 40 in einer gemeinsamen Wohnung. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesem Bruder besteht jedoch nicht. Abgesehen davon leben die Beschwerdeführenden mit keinem der (Halb-)Geschwister des Erstbeschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht zu keinem ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Auch sonst verfügen die Beschwerdeführenden über keine engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich bislang keinen Deutschkurs besucht und kann sich kaum auf Deutsch verständigen. Der Zweitbeschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und spricht ein wenig Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit rund drei Monaten in einer XXXX . Der Erstbeschwerdeführer war in Österreich bislang nicht erwerbstätig, er wird aber vom Zweitbeschwerdeführer finanziell unterstützt, seit dieser seine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Beschwerdeführenden beziehen aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführenden waren bislang nicht gemeinnützig tätig und haben keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich bislang keinen Deutschkurs besucht und kann sich kaum auf Deutsch verständigen. Der Zweitbeschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und spricht ein wenig Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit rund drei Monaten in einer römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer war in Österreich bislang nicht erwerbstätig, er wird aber vom Zweitbeschwerdeführer finanziell unterstützt, seit dieser seine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Beschwerdeführenden beziehen aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführenden waren bislang nicht gemeinnützig tätig und haben keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Die Beschwerdeführenden sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden: In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Der Erstbeschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee im Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 abgeleistet. Er war nicht an bewaffneten Kampfhandlungen oder an Übergriffen gegen Zivilpersonen beteiligt. Abgesehen davon war der Erstbeschwerdeführer nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig. Der Zweitbeschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Den Beschwerdeführenden droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Den Beschwerdeführenden droht damit nicht die Einziehung zum (Reserve-)Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung. Den Beschwerdeführenden droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihnen auch weder bei ihrer Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in ihre Herkunftsregion. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft und es finden keine Zwangsrekrutierungen in die neue syrische Armee statt. Die Beschwerdeführenden haben keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten. Insbesondere hat sich der Erstbeschwerdeführer Im Jahr 2016 nicht einer Rekrutierung von Seiten der damaligen HTS oder der FSA entzogen. Der Erstbeschwerdeführer ist auch nicht aufgrund der behaupteten Tätigkeit seines Cousins in der Armee des ehemaligen Assad-Regimes ins Visier der HTS oder der FSA geraten. Ebenso droht den Beschwerdeführenden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder ihrer Asylantragstellungen im Ausland bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zur Situation der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement XXXX nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement römisch 40 nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführenden sind nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Auch sind die Beschwerdeführenden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführenden im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf ihre Personen auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell ihre Personen oder ihre in Syrien lebenden Familienangehörigen und Verwandten betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung ihrer persönlichen Sicherheitslage – erstattet haben. Darüber hinaus können die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsgebiet ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2016 im Alter von XXXX Jahren gemeinsam mit seiner Familie, darunter der damals XXXX Zweitbeschwerdeführer, verlassen. Bis dahin lebte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat, er besuchte dort neun Jahre lang die Schule und war anschließend in der Landwirtschaft und als Kraftfahrer tätig. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in Syrien zwei Jahre lang die Schule und wuchs nach seiner Ausreise in die Türkei weiterhin in seiner syrischen Familie auf und wurde in dieser sozialisiert. Die Beschwerdeführenden sind folglich mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und sprechen auch eine der Landessprachen. Der Erstbeschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2016 im Alter von römisch 40 Jahren gemeinsam mit seiner Familie, darunter der damals römisch 40 Zweitbeschwerdeführer, verlassen. Bis dahin lebte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat, er besuchte dort neun Jahre lang die Schule und war anschließend in der Landwirtschaft und als Kraftfahrer tätig. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in Syrien zwei Jahre lang die Schule und wuchs nach seiner Ausreise in die Türkei weiterhin in seiner syrischen Familie auf und wurde in dieser sozialisiert. Die Beschwerdeführenden sind folglich mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und sprechen auch eine der Landessprachen. Im Zuge des nachfolgenden Aufenthaltes in der Türkei war der Erstbeschwerdeführer in einer Kunststofffabrik tätig, der Zweitbeschwerdeführer besuchte zunächst für weitere vier Jahre die Schule und ging anschließend einer Beschäftigung als Schneider nach. Die Beschwerdeführenden sind gesund und arbeitsfähig. Ein Cousin und zwei Schwägerinnen des Erstbeschwerdeführers leben aktuell nach wie vor in XXXX . Darüber hinaus leben auch der Vater, eine Schwester, mehrere Halbgeschwister und mehrere Onkel und Tanten des Erstbeschwerdeführers in Syrien. Zu seinem Vater und seiner Schwester steht der Erstbeschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Die Familie ist in einem Flüchtlingslager aufhältig und wird durch einen in Frankreich aufhältigen Bruder des Erstbeschwerdeführers finanziell unterstützt. Zudem arbeitet auch ein in Syrien aufhältiger Halbbruder des Erstbeschwerdeführers, die Familie erhält Hilfsgüter und verfügt auch über Grundbesitz in Syrien, sodass sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie als ausreichend gesichert darstellt. Mit ihrer Familie und ihren Verwandten verfügen die Beschwerdeführenden über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das sie im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihnen die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte. Insbesondere könnten die Beschwerdeführenden von den zahlreichen in und außerhalb Syriens aufhältigen (Halb-)Geschwistern des Erstbeschwerdeführers finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten.Ein Cousin und zwei Schwägerinnen des Erstbeschwerdeführers leben aktuell nach wie vor in römisch 40 . Darüber hinaus leben auch der Vater, eine Schwester, mehrere Halbgeschwister und mehrere Onkel und Tanten des Erstbeschwerdeführers in Syrien. Zu seinem Vater und seiner Schwester steht der Erstbeschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Die Familie ist in einem Flüchtlingslager aufhältig und wird durch einen in Frankreich aufhältigen Bruder des Erstbeschwerdeführers finanziell unterstützt. Zudem arbeitet auch ein in Syrien aufhältiger Halbbruder des Erstbeschwerdeführers, die Familie erhält Hilfsgüter und verfügt auch über Grundbesitz in Syrien, sodass sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie als ausreichend gesichert darstellt. Mit ihrer Familie und ihren Verwandten verfügen die Beschwerdeführenden über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das sie im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihnen die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte. Insbesondere könnten die Beschwerdeführenden von den zahlreichen in und außerhalb Syriens aufhältigen (Halb-)Geschwistern des Erstbeschwerdeführers finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für die Beschwerdeführenden, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
  3. Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführenden: Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführenden beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Identitäten der Beschwerdeführenden konnten aber – auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Geburtsurkunden und der Auszüge aus dem Personenregister in Kopie samt deutscher Übersetzungen – mangels im Verfahren vorgelegter unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente im Original nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen dienen ausschließlich ihrer Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zum Familienstand und zu den Geburts- und Wohnorten der Beschwerdeführenden in Syrien sowie zum Verbleib ihrer Familienangehörigen basieren auf den in diesem Zusammenhang im bisherigen Verfahren im Wesentlichen konsistenten und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführenden, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.
  4. Die Feststellung zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden stützt sich darauf, dass der Erstbeschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – im Alter von etwa 18 Jahren gemeinsam mit seiner Familie dorthin zog und er auch nach Ableistung seines Grundwehrdienstes wieder dorthin zurückkehrte. Insbesondere ließ sich der Erstbeschwerdeführer nach seiner Hochzeit mit seiner Ehefrau dort nieder und wurden auch die ersten drei Kinder des Erstbeschwerdeführers, darunter der Zweitbeschwerdeführer, dort geboren. Die Familie hielt sich schließlich bis zum Jahr 2016 in XXXX auf. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer haben damit jeweils den überwiegenden Teil ihres Lebens in Syrien dort verbracht. Die Beschwerdeführenden verließen dieses Gebiet letztlich deshalb, weil sie aufgrund von Evakuierungen dazu gezwungen waren. In der Folge kehrte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie zwar in die Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) zurück, wo der Erstbeschwerdeführer bereits in seiner Jugend für etwa fünf Jahre lebte. Doch haben sich im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass die Familie dort ausreichend Fuß fassen hätte können. So war die Familie – den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge – nur kurze Zeit dort aufhältig, bevor sie ins Flüchtlingslager in XXXX (auch: XXXX ) übersiedeln mussten, in dem sie schließlich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien verblieben. Im Besonderen spricht aber auch der Umstand, dass sich die Familie nur für wenige Monate im Gebiet in XXXX aufhielt und anschließend Syrien verließ, für die Annahme, dass die Familie dort nicht hinreichend Fuß fassen hat können, da sie in einem solchen Fall Syrien nicht verlassen hätten. Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer zu seinem Geburtsort noch Bindungen aufweisen würde. In Gesamtschau ist damit – entgegen der in den Beschwerden vertretenen Ansicht – die Stadt XXXX und deren umliegende Umgebung als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden anzusehen, zumal sich der Erstbeschwerdeführer dort niederließ, der Zweitbeschwerdeführer dort geboren wurde und die beiden den weitaus überwiegenden Teil ihres jeweiligen Lebens in Syrien dort verbracht haben.Die Feststellung zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden stützt sich darauf, dass der Erstbeschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – im Alter von etwa 18 Jahren gemeinsam mit seiner Familie dorthin zog und er auch nach Ableistung seines Grundwehrdienstes wieder dorthin zurückkehrte. Insbesondere ließ sich der Erstbeschwerdeführer nach seiner Hochzeit mit seiner Ehefrau dort nieder und wurden auch die ersten drei Kinder des Erstbeschwerdeführers, darunter der Zweitbeschwerdeführer, dort geboren. Die Familie hielt sich schließlich bis zum Jahr 2016 in römisch 40 auf. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer haben damit jeweils den überwiegenden Teil ihres Lebens in Syrien dort verbracht. Die Beschwerdeführenden verließen dieses Gebiet letztlich deshalb, weil sie aufgrund von Evakuierungen dazu gezwungen waren. In der Folge kehrte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie zwar in die Ortschaft römisch 40 (auch: römisch 40 ) zurück, wo der Erstbeschwerdeführer bereits in seiner Jugend für etwa fünf Jahre lebte. Doch haben sich im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass die Familie dort ausreichend Fuß fassen hätte können. So war die Familie – den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge – nur kurze Zeit dort aufhältig, bevor sie ins Flüchtlingslager in römisch 40 (auch: römisch 40 ) übersiedeln mussten, in dem sie schließlich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien verblieben. Im Besonderen spricht aber auch der Umstand, dass sich die Familie nur für wenige Monate im Gebiet in römisch 40 aufhielt und anschließend Syrien verließ, für die Annahme, dass die Familie dort nicht hinreichend Fuß fassen hat können, da sie in einem solchen Fall Syrien nicht verlassen hätten. Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer zu seinem Geburtsort noch Bindungen aufweisen würde. In Gesamtschau ist damit – entgegen der in den Beschwerden vertretenen Ansicht – die Stadt römisch 40 und deren umliegende Umgebung als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden anzusehen, zumal sich der Erstbeschwerdeführer dort niederließ, der Zweitbeschwerdeführer dort geboren wurde und die beiden den weitaus überwiegenden Teil ihres jeweiligen Lebens in Syrien dort verbracht haben. Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge die Stadt XXXX und die umliegenden Gebiete vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung bzw. der neuen syrischen Regierung stehen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 [im Folgenden: LIB], S. 10 f). Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge die Stadt römisch 40 und die umliegenden Gebiete vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung bzw. der neuen syrischen Regierung stehen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 [im Folgenden: LIB], S. 10 f). Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien und dem Aufenthalt in der Türkei gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zu ihrer Reiseroute, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und ihrer Asylantragstellungen in Österreich gründen sich auf die konsistenten Angaben der Beschwerdeführenden im Verfahren sowie auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zu den angefochtenen Bescheiden und zum Umfang der dagegen erhobenen Beschwerden gründen sich ebenfalls auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zur Lebensführung der Beschwerdeführenden in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführenden in ihren Einvernahmen vor dem BFA am 06.08.2025 sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.
  5. So gab der Erstbeschwerdeführer im Verfahren an, dass er drei Brüder, zwei Schwestern und ein Halbbruder in Österreich habe (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 7 f). Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen (Halb-)Geschwistern ist im Verfahren allerdings nicht hervorgekommen. Zwar lebt der Erstbeschwerdeführer mit seinem Bruder XXXX in einer gemeinsamen Wohnung (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 15). Dass diese eine besonders enge Bindung haben würden, ist hingegen nicht hervorgekommen, vielmehr gab der Erstbeschwerdeführer auch an, dass er umziehen würde, sollte sich andernorts eine Beschäftigungsmöglichkeit ergeben (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Darüber hinaus wurde der Erstbeschwerdeführer zwar eine Zeit lang von seinem Halbbruder XXXX finanziell unterstützt. Wie der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 selbst angab, wird er von diesem nunmehr aber nicht mehr unterstützt, da der Zweitbeschwerdeführer nun eine Beschäftigung aufgenommen habe (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Sonstige enge Beziehungen der Beschwerdeführenden sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Lebensführung der Beschwerdeführenden in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführenden in ihren Einvernahmen vor dem BFA am 06.08.2025 sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.
  6. So gab der Erstbeschwerdeführer im Verfahren an, dass er drei Brüder, zwei Schwestern und ein Halbbruder in Österreich habe (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 7 f). Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen (Halb-)Geschwistern ist im Verfahren allerdings nicht hervorgekommen. Zwar lebt der Erstbeschwerdeführer mit seinem Bruder römisch 40 in einer gemeinsamen Wohnung (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 15). Dass diese eine besonders enge Bindung haben würden, ist hingegen nicht hervorgekommen, vielmehr gab der Erstbeschwerdeführer auch an, dass er umziehen würde, sollte sich andernorts eine Beschäftigungsmöglichkeit ergeben (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Darüber hinaus wurde der Erstbeschwerdeführer zwar eine Zeit lang von seinem Halbbruder römisch 40 finanziell unterstützt. Wie der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 selbst angab, wird er von diesem nunmehr aber nicht mehr unterstützt, da der Zweitbeschwerdeführer nun eine Beschäftigung aufgenommen habe (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Sonstige enge Beziehungen der Beschwerdeführenden sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführenden gründen sich auf die jeweiligen Angaben der Beschwerdeführenden in den mündlichen Verhandlungen vom 07.04.
  7. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Zweitbeschwerdeführers und zu den nicht geleisteten gemeinnützigen Tätigkeiten gründen sich ebenfalls auf die Angaben der Beschwerdeführenden in den mündlichen Verhandlungen vom 07.04.
  8. Dass die Beschwerdeführenden derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, stützt sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Speicherauszüge aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11.11.
  9. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführenden ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden: Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime: Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee im Zeitraum von 1996 bis 1999 abgeleistet hat, gründet sich auf die diesbezüglichen, im Wesentlichen konsistenten Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 9; Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 6). Hingegen haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Rahmen dessen an bewaffneten Kampfhandlungen oder an Übergriffen gegen Zivilpersonen beteiligt hätte. Dafür, dass der Erstbeschwerdeführer – abgesehen von der Ableistung des Wehrdienstes – in sonstiger Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre, haben sich im Verfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Die Feststellungen, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war, noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich darauf, dass sich im Verfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben haben, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer Syrien im Alter von etwa XXXX Jahren verlassen hat. Die Feststellungen, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war, noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich darauf, dass sich im Verfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben haben, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer Syrien im Alter von etwa römisch 40 Jahren verlassen hat. Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vergleiche LIB, S. 2 f). Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt XXXX ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus XXXX (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181).Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt römisch 40 ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus römisch 40 (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181). Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren. Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Personen der Beschwerdeführenden betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine den Beschwerdeführenden von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde. Dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Einreise nach Syrien und Weiterreise in ihre Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wären, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind. Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen: Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ist des Weiteren auch keine den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen. Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in XXXX in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165).Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in römisch 40 in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165). Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 bereits die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f). In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Nun führte der Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar aus, dass er eine Zwangsrekrutierung durch die neue Übergangsregierung (die HTS) fürchte. Doch wurden in diesem Zusammenhang auch in der Beschwerde keine Länderberichte ins Treffen geführt, welche ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee dokumentieren würden. Diesbezüglich wurde lediglich auf die auf Facebook-Seiten verbreitete Behauptung verwiesen, wonach es an Checkpoints in Jableh, Banyas und Qardaha zu Zwangsverpflichtungen gekommen sei, welche von der neuen syrischen Regierung aber dementiert wurden und deren Tatsachengehalt nicht dokumentiert ist. Eine den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Wenn in den Beschwerden aber noch vorgebracht wird, dass durch die quasi offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte grundsätzlich von einer Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen Machthaber auszugehen sei, weshalb sich die nunmehrigen Machthaber jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Wehrdienst berufen und Männer zum staatlichen Wehrdienst (zwangs-)rekrutieren könnten, so wird seitens der Beschwerdeführenden verkannt, dass die neue syrische Regierung auf Freiwilligen-Rekrutierungen setzt und der neue syrische Präsident mehrmals öffentlich betonte, dass er sich gegen eine Wehrpflicht entschieden hat. Unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Länderinformationen kann daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass die neue syrische Regierung (in naher Zukunft) wieder eine Wehrpflicht implementieren würde. Auch die Beschwerdeführenden brachte in diesem Zusammenhang keine Länderberichte in Vorlage, die eine solche Annahme untermauern würden. Vor diesem Hintergrund gehen damit auch die Beschwerdeausführungen, wonach der Zweitbeschwerdeführer bei einer Weigerung, mit der HTS zu kämpfen bzw. sich dieser anzuschließen, als politischer/religiöser Gegner angesehen werden würde, ins Leere. Insbesondere sind auch die in den Beschwerden hierzu geäußerten Befürchtungen zu einem Wiederaufflammen des syrischen Bürgerkrieges nicht dazu geeignet, eine den Beschwerdeführenden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Einziehung zum Wehrdienst glaubhaft zu machen, da sich aus den Länderberichten aktuell keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die ein Wiederaufflammen des Bürgerkrieges nahelegen würden. Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung der Beschwerdeführenden durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]). Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers erwähnten Vorgängerversion des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation in der Version 11 vom 27.03.2024, welches die Lage in Syrien vor dem Sturz des Assad-Regimes darstellt, gleichermaßen keine umfassenden Zwangsrekrutierungen durch die HTS zu entnehmen sind. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass bewaffnete (ehemals) oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) und die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt haben. Zwar wurden im Jahr 2022 Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes erwähnt. Ein systematisches, zwangsweises Rekrutierungsverhalten ist dem vormaligen Länderinformationsblatt in der Version 11 (Stand: 27.03.2024) sowie auch der aktuellen Version 13 (Stand: 28.02.2026) aber nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist somit auch nicht ersichtlich, weshalb die (offiziell aufgelöste) HTS bzw. die dahinterstehenden Kräfte oder die SNA, die die HTS beim Sturz des Assad-Regimes unterstützte, nunmehr nach dem Sturz des Assad-Regimes damit beginnen sollte, systematische Zwangsrekrutierungen von Zivilisten durchzuführen. Im Übrigen wurde eine derartige Gefährdung auch von Seiten der Beschwerdeführenden im Verfahren nicht substantiiert behauptet. Eine in der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers erwähnte mögliche Einführung einer „HTS-Wehrpflicht“ wurde – wie bereits ausgeführt – bislang nicht umgesetzt und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die auf eine Umsetzung dieser in naher Zukunft schließen lassen würden. Eine den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende Zwangsrekrutierung durch die HTS ist – entgegen der in der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers vertretenen Ansicht – damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Insofern in den Beschwerden aber noch ausgeführt wird, dass der gegenwärtige Arbeitsmarkt faktisch nichts hergebe, sodass junge Menschen gezwungen seien, sich dem Militär anzuschließen, so sei festgehalten, dass in Syrien zwar grundsätzlich eine hohe Arbeitslosenquote herrscht. Dass sich der Arbeitsmarkt derart prekär darstellen würde, dass das Militär die einzige Beschäftigungsmöglichkeit wäre, ist den Länderinformationen aber nicht zu entnehmen; hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen der Beschwerdeführenden auch keine glaubhafte Gefahr einer (sonstigen) Verfolgung ihrer Personen durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachten die Beschwerdeführenden im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Herkunftsgebiet geschlossen werden könnte. Nun wendete der Erstbeschwerdeführer zwar – erstmals – in seiner Beschwerde ein, dass er bereits 2016 von der HTS und der FSA aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, was er aus politischen Gründen abgelehnt habe. Nach der Zerstörung des Hauses seines Vaters hätten sie ins Flüchtlingslager XXXX (auch: XXXX ) flüchten müssen, wo er wieder von der HTS aufgesucht und aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und dafür monatlich Geld zu erhalten. Er habe große Angst vor den Konsequenzen gehabt, sollte er sich ihnen nicht anschließen, was auch der Grund für seine Flucht gewesen sei. Darüber hinaus sei auch sein Cousin bis 2019 Mitglied in der Armee des ehemaligen syrischen Regimes gewesen, weswegen sie von der HTS und der FSA bedroht und als Verräter angesehen worden seien. Da er sich aus politischen Gründen geweigert habe, sich der HTS anzuschließen, fürchte der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der HTS, die die überwiegende Mehrheit der aktuellen Übergangsregierung bilde. Nun wendete der Erstbeschwerdeführer zwar – erstmals – in seiner Beschwerde ein, dass er bereits 2016 von der HTS und der FSA aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, was er aus politischen Gründen abgelehnt habe. Nach der Zerstörung des Hauses seines Vaters hätten sie ins Flüchtlingslager römisch 40 (auch: römisch 40 ) flüchten müssen, wo er wieder von der HTS aufgesucht und aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und dafür monatlich Geld zu erhalten. Er habe große Angst vor den Konsequenzen gehabt, sollte er sich ihnen nicht anschließen, was auch der Grund für seine Flucht gewesen sei. Darüber hinaus sei auch sein Cousin bis 2019 Mitglied in der Armee des ehemaligen syrischen Regimes gewesen, weswegen sie von der HTS und der FSA bedroht und als Verräter angesehen worden seien. Da er sich aus politischen Gründen geweigert habe, sich der HTS anzuschließen, fürchte der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der HTS, die die überwiegende Mehrheit der aktuellen Übergangsregierung bilde. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Erstbeschwerdeführer befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen ebenfalls diese Gründe ins Treffen. Konkret gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes an: „Nachdem ich XXXX in Richtung XXXX verlassen habe, wurde ich von den dortigen oppositionellen Gruppierungen zum Mitkämpfen gegen das ehemalige Assad-Regime aufgefordert. Es wurde mir angeboten als bezahlter Soldat bei diesen bewaffneten Gruppierungen tätig zu sein. Ich habe all diese Angebote abgelehnt mit der Begründung, dass ich keinen Waffendienst leisten möchte und keine Waffe gegen andere Menschen richten will. Als ich in XXXX war, haben diese bereits erwähnten oppositionellen Gruppierungen mehr Druck auf mich ausgeübt und wollten, dass ich doch mit denen in den Kampf gegen das Regime ziehe. Sie haben mir gesagt: ‚Du musst mit uns gegen das Assad-Regime kämpfen, weil dieses Regime bereits eure und unsere Dörfer und Gebiete zerstört und bombardiert hat und uns auch vertrieben hat.‘ Ich wollte aber auf keinen Fall mit der Opposition gegen die andere Seite kämpfen, weil ich gegen den Waffendienst war. Außerdem wurde mir unterstellt, Verräter zu sein aufgrund meines Cousins, der zum damaligen Zeitpunkt bei den syrischen Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes als Soldat diente. Das waren die Gründe, weshalb ich Syrien Ende 2016 verlassen musste.“ (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 17 f).In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Erstbeschwerdeführer befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen ebenfalls diese Gründe ins Treffen. Konkret gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes an: „Nachdem ich römisch 40 in Richtung römisch 40 verlassen habe, wurde ich von den dortigen oppositionellen Gruppierungen zum Mitkämpfen gegen das ehemalige Assad-Regime aufgefordert. Es wurde mir angeboten als bezahlter Soldat bei diesen bewaffneten Gruppierungen tätig zu sein. Ich habe all diese Angebote abgelehnt mit der Begründung, dass ich keinen Waffendienst leisten möchte und keine Waffe gegen andere Menschen richten will. Als ich in römisch 40 war, haben diese bereits erwähnten oppositionellen Gruppierungen mehr Druck auf mich ausgeübt und wollten, dass ich doch mit denen in den Kampf gegen das Regime ziehe. Sie haben mir gesagt: ‚Du musst mit uns gegen das Assad-Regime kämpfen, weil dieses Regime bereits eure und unsere Dörfer und Gebiete zerstört und bombardiert hat und uns auch vertrieben hat.‘ Ich wollte aber auf keinen Fall mit der Opposition gegen die andere Seite kämpfen, weil ich gegen den Waffendienst war. Außerdem wurde mir unterstellt, Verräter zu sein aufgrund meines Cousins, der zum damaligen Zeitpunkt bei den syrischen Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes als Soldat diente. Das waren die Gründe, weshalb ich Syrien Ende 2016 verlassen musste.“ (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 17 f). In Bezug auf dieses erstmals in der Beschwerde erstattete neue Vorbringen ist aber festzuhalten, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses glaubhaft zu machen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer die nunmehr angeführten Probleme mit der HTS und der FSA, die ihn zur Flucht aus Syrien veranlasst hätten, im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht einmal im Ansatz erwähnte. So gab der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 26.08.2024 zu seinen Fluchtgründen lediglich an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er lediglich den Krieg ins Treffen. Auf die weitere Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, antwortete der Erstbeschwerdeführer mit „keine“ (Protokoll zur Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, S. 7). Ebenso gab der Erstbeschwerdeführer auch in seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.08.2025 zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen an, er habe Syrien wegen des damals ausgebrochenen Krieges verlassen. Deshalb seien sie aus Syrien geflohen. Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung und seit der Machtübernahme der neuen Regierung habe sich nichts geändert. Die Menschen in Syrien würden noch immer getötet und geköpft. Er wolle sich hier ein neues Leben aufbauen und hoffe, dass er seine Familie nachholen könne (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Der Erstbeschwerdeführer erwähnte damit die von ihm nunmehr neu behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor dem BFA, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit seinen Rückkehrbefürchtungen, vielmehr tätigte er zu seinen Rückkehrbefürchtungen lediglich allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage, ohne eine ihn persönlich treffende erhöhte Gefahrenlage zu behaupten, dies obwohl er in diesem Zusammenhang bereits auf die neue syrische Regierung Bezug nahm. Es ist es aber nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer die nunmehr erstmals im Beschwerdestadium des Verfahrens behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA – würden diese tatsächlich existieren – im verwaltungsbehördlichen Verfahren völlig unerwähnt lassen und diese selbst befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen nicht einmal im Ansatz erwähnt hätte, dies obwohl es sich dabei – seinen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 zufolge – um die konkret fluchtauslösenden Ereignisse gehandelt hätte. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang, dass dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA auch ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sein Fluchtvorbringen zu erweitern bzw. weitere Fluchtgründe vorzubringen: So wurde der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 06.08.2025 im Anschluss an die freie Schilderung seiner Fluchtgründe danach befragt, unter welchen Bedingungen er sich vorstellen könnte, wieder im Herkunftsstaat zu leben, woraufhin der Erstbeschwerdeführer lediglich eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage ins Treffen führte (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Gegen Ende der Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführer befragt, ob alles angesprochen worden sei oder ob er noch etwas angeben möchte, was der Erstbeschwerdeführer wie folgt beantwortete: „Nein, es wurde alles angesprochen. Ich habe nichts zum Ergänzen.“ (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 17). Nachfolgend wurde der Erstbeschwerdeführer nochmals befragt, ob seine Angaben vollständig gewesen seien, was er bejahte (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 17). Trotz dieser dem Erstbeschwerdeführer eingeräumten ausreichenden Gelegenheiten blieben die vom Erstbeschwerdeführer nunmehr behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA im verwaltungsbehördlichen Verfahren vollkommen unerwähnt. Nun wurde in der Beschwerde zwar eingewendet, dass der Erstbeschwerdeführer während der Einvernahme stark unter Druck gestanden sei und ihm als rechtsunkundiger Laie nicht bewusst gewesen sei, dass dies asylrelevant sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2026 gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, warum er diese Gründe vor dem BFA mit keinem Wort erwähnt habe, zudem an, dass ihm diese Frage nicht konkret gestellt worden sei. Ihm sei nur die Frage gestellt worden, ob er einer bestimmten politischen Partei angehöre, was er verneint habe, weil er weder auf der Seite der Opposition noch auf der Seite des Regimes gestanden sei und er stets gegen den Waffendienst gewesen sei (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 18). Mit diesem Erklärungsversuch gelingt es dem Erstbeschwerdeführer aber nicht, nachvollziehbar darzulegen, warum er die Probleme mit der HTS und der FSA im Rahmen der freien Schilderung seiner Fluchtgründe nicht erwähnte, dies obwohl es sich seinen Angaben zufolge dabei um die konkret fluchtauslösenden Gründe handeln würde und der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, die Gründe für die Asylantragstellung und die Gründe, warum er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, zu schildern. Zusammenfassend ist es dem Erstbeschwerdeführer daher nicht gelungen, ausreichend nachvollziehbar darzulegen, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, das erst im Beschwerdestadium des Verfahrens neu erstattete Vorbringen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten. Vielmehr liegt die maßgebliche Wahrscheinlichkeit auf der Hand, dass der Erstbeschwerdeführer im Beschwerdestadium des Verfahrens eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, die auf eine nunmehr behauptete Verfolgung durch die HTS bzw. die neue syrische Regierung unter den nunmehr geänderten Machtverhältnissen in Syrien zugeschnitten ist. Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch der Zweitbeschwerdeführer die behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte. Das verspätete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der erstmals in der Beschwerdeschrift behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA ist somit maßgeblich in Zweifel zu ziehen und als nicht glaubhaft bzw. im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG als unzulässig anzusehen.Das verspätete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der erstmals in der Beschwerdeschrift behaupteten Probleme mit der HTS und der FSA ist somit maßgeblich in Zweifel zu ziehen und als nicht glaubhaft bzw. im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG als unzulässig anzusehen. Im Besonderen sei der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang aber noch festgehalten, dass sich auch ein Teil der Familie des Erstbeschwerdeführers – konkret sein Vater, eine Schwester und mehrere Halbgeschwister – nach wie vor in Syrien im Gouvernement XXXX aufhalten, also genau dort, wo es – den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge – zu den in Rede stehenden Aufforderungen und Bedrohungen gekommen wäre, ohne dass diese im Anschluss an die Ausreise des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2016 – somit über einen Zeitraum von nunmehr zehn Jahren – allfällige Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der HTS oder der FSA zu gewärtigen gehabt hätten, zumal solche vom Erstbeschwerdeführer nicht behauptet wurden. Sollte sich der Erstbeschwerdeführer aber tatsächlich einer Rekrutierung durch die HTS und die FSA entzogen haben bzw. die Familie aufgrund der Tätigkeit des Cousins des Erstbeschwerdeführer für das ehemalige Assad-Regime als Verräter angesehen werden, wäre allerdings anzunehmen, dass die HTS bzw. die FSA an die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers herangetreten wäre und diese nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers befragt hätte bzw. Druck auf diese ausgeübt hätte, um den Erstbeschwerdeführer zu einer Rückkehr zu bewegen. Dass sich die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers über einen Zeitraum von zehn Jahren völlig unbehelligt in den von der Opposition kontrollierten Gebieten aufhalten hätte können, erscheint vor diesem Hintergrund gänzlich unplausibel und nachhaltig unwahrscheinlich, zumal der Erstbeschwerdeführer selbst behauptete, die HTS habe ihn im Flüchtlingslager, in dem die Familie weiterhin aufhältig ist, ausfindig gemacht. Auch vor diesem Hintergrund ist das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Problemen mit der HTS und der FSA maßgeblich in Zweifel zu ziehen und damit als nicht glaubhaft anzusehen.Im Besonderen sei der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang aber noch festgehalten, dass sich auch ein Teil der Familie des Erstbeschwerdeführers – konkret sein Vater, eine Schwester und mehrere Halbgeschwister – nach wie vor in Syrien im Gouvernement römisch 40 aufhalten, also genau dort, wo es – den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge – zu den in Rede stehenden Aufforderungen und Bedrohungen gekommen wäre, ohne dass diese im Anschluss an die Ausreise des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2016 – somit über einen Zeitraum von nunmehr zehn Jahren – allfällige Konsequenzen oder Repressalien von Seiten der HTS oder der FSA zu gewärtigen gehabt hätten, zumal solche vom Erstbeschwerdeführer nicht behauptet wurden. Sollte sich der Erstbeschwerdeführer aber tatsächlich einer Rekrutierung durch die HTS und die FSA entzogen haben bzw. die Familie aufgrund der Tätigkeit des Cousins des Erstbeschwerdeführer für das ehemalige Assad-Regime als Verräter angesehen werden, wäre allerdings anzunehmen, dass die HTS bzw. die FSA an die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers herangetreten wäre und diese nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers befragt hätte bzw. Druck auf diese ausgeübt hätte, um den Erstbeschwerdeführer zu einer Rückkehr zu bewegen. Dass sich die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers über einen Zeitraum von zehn Jahren völlig unbehelligt in den von der Opposition kontrollierten Gebieten aufhalten hätte können, erscheint vor diesem Hintergrund gänzlich unplausibel und nachhaltig unwahrscheinlich, zumal der Erstbeschwerdeführer selbst behauptete, die HTS habe ihn im Flüchtlingslager, in dem die Familie weiterhin aufhältig ist, ausfindig gemacht. Auch vor diesem Hintergrund ist das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Problemen mit der HTS und der FSA maßgeblich in Zweifel zu ziehen und damit als nicht glaubhaft anzusehen. Abgesehen davon brachte der Zweitbeschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er aus Syrien ausgereist sei und im Bürgerkrieg bisher nicht an der Seite der islamischen (ehemaligen) Rebellen gekämpft habe, weshalb er seitens der HTS als politischer/religiöser Gegner angesehen werde. Diesbezüglich sei aber festgehalten, dass den Länderberichten keine Informationen zu entnehmen sind, wonach die neue syrische Regierung Personen, die sie nicht beim Kampf unterstützt haben, systematisch verfolgen würde. Insbesondere ergibt sich auch keine systematische Verfolgung von aus Syrien ausgereisten Personen bei deren Rückkehr; diesbezüglich wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden noch vor, dass die HTS zumindest bisher teils brutal gegen „Andersdenkende“ und politische Gegner vorgegangen sei und für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie die Anwendung von sexualisierter Gewalt verantwortlich gewesen sei. Auf Grundlage der Länderberichte sei mit systematischer und massiver Verfolgung von Oppositionellen und „Andersdenkenden“ zu rechnen. Aus diesem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen ist jedoch gleichermaßen keine konkret und individuell die Personen der Beschwerdeführenden betreffende erhöhte Gefahrenlage abzuleiten, zumal die Beschwerdeführenden im Verfahren auch gar nicht substantiiert behaupteten, dass sie der neuen syrischen Regierung bzw. der ehemaligen HTS ablehnend gegenüberstehen würden und sie somit als Oppositionelle oder „Andersdenkende“ betrachtet und als solche ins Visier der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen Gruppierung geraten würden. Nun wurde in den Beschwerden zwar ausgeführt, dass sich der Erstbeschwerdeführer gegen eine Gruppierung gewehrt habe, die nun Teil der Regierung sei, weshalb den Beschwerdeführenden eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden würde. Wie oben eingehend dargelegt wurde, ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur behaupteten Weigerung, sich der HTS und der FSA anzuschließen, aber nicht glaubhaft, sodass eine daraus resultierende erhöhte Gefährdungslage nicht anzunehmen ist. Abgesehen davon behaupteten die Beschwerdeführenden im Verfahren keine Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS und ergaben sich im Übrigen im Verfahren auch keine Anhaltspunkte, die auf eine politische Betätigung der Beschwerdeführenden schließen lassen würden. So wurden die Beschwerdeführenden in ihren Einvernahmen vor dem BFA am 06.08.2025 jeweils befragt, ob sie jemals politisch tätig gewesen seien, sie Mitglieder einer politischen Partei oder Gruppierung seien oder sich jemals in irgendeiner Weise politisch engagiert hätten, was beide verneinten (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 17; Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 12). Des Weiteren gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob er wisse, wie es derzeit um die politischen Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat stehe, auch an, dass ihn dies nicht interessiere (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 15). Abgesehen davon sind den Länderinformationen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung gezielt gegen in ihren Augen „Andersdenkende“ vorgehen würde. So garantiert die von der neuen syrischen Regierung erlassene Verfassungserklärung grundsätzlich die Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit, auch wenn alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden können, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden (LIB, S. 7). Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Zwar korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik und kommt es mittlerweile zu Einschränkungen individueller Freiheiten (LIB, S. 9 und 181). Doch ist – ausgehend vom Länderinformationsblatt – die Ausübung von Grundfreiheiten nach der Machtergreifung ash-Shara’ zweifelsfrei leichter geworden. So ist im Gegensatz zum Assad-Regime begrenzte Kritik an der neuen syrischen Regierung ohne Strafe möglich (LIB, S. 213). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es jedoch keine Repressalien wegen demokratischer Kritik an der neuen syrischen Regierung. Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien und die Meinungsfreiheit wird respektiert (LIB, S. 214). Zwar werden im Länderinformationsblatt auch widerstreitende Berichte angeführt, wonach – laut Aktivisten – Kritik als Verrat angesehen wird. Ebenso dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (LIB, S. 214). In Gesamtschau der vorliegenden Länderinformationen ist daraus aber kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche „Andersdenkenden“ abzuleiten, besonders da Kritik an der neuen syrischen Regierung offenkundig in einem bestimmten Maße respektiert wird. Auch einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung (LIB, S. 220). Den Länderberichten ist damit insgesamt zu entnehmen, dass der syrische Übergangspräsident keine Fortsetzung des auf Gewalt, Einschüchterung und Diskriminierung basierenden Systems des Assad-Regimes anstrebt. Vielmehr werden in der neuen Struktur Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist, welches für ihre Unterdrückung berüchtigt war (LIB, S. 110). Eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden, als „Andersdenkende“ Opfer von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der neuen syrischen Regierung zu werden, wäre damit auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, besonders da die Beschwerdeführenden – wie bereits ausgeführt – auch nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht haben, dass sie der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS tatsächlich politisch oppositionell gesinnt sind. Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, wie dies u.a. auch in den Beschwerden festgehalten wurde, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und XXXX und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, wie dies u.a. auch in den Beschwerden festgehalten wurde, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten vergleiche etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und römisch 40 und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten. Wie festgestellt, hat der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 zwar seinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet. Eine dem Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr drohende Gefahr durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung ist allerdings nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Denn wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, wurden gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilpersonen vor (LIB, S. 206). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines deutlich vor Ausbruch des Bürgerkrieges geleisteten Wehrdienstes aktuell in Syrien einer Gefährdung durch die neue syrische Regierung bzw. die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen ausgesetzt wäre, besonders da sich keine Hinweise ergeben haben, dass er an Kampfhandlungen oder an Übergriffen auf Zivilpersonen beteiligt gewesen wäre und er – abgesehen von der Ableistung des Wehrdienstes vor zwei Jahrzehnten – auch nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig war. Des Weiteren stammt der Erstbeschwerdeführer nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Es wird nicht verkannt, dass unter den Opfern auch Zivilisten waren und u.a. in Bezug auf XXXX von willkürlichen Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes berichtet wurde. Doch haben sich keine sonstigen Anhaltspunkte für eine maßgebliche Exponiertheit des Erstbeschwerdeführers ergeben. Dass der Erstbeschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels hinreichender Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht anzunehmen. Darüber hinaus ist auch in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer keine diesbezügliche Gefährdung auszumachen, zumal der Zweitbeschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat. Ebenso stammt der Zweitbeschwerdeführer auch nicht aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes. Wie festgestellt, hat der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 zwar seinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet. Eine dem Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr drohende Gefahr durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung ist allerdings nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Denn wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, wurden gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilpersonen vor (LIB, S. 206). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines deutlich vor Ausbruch des Bürgerkrieges geleisteten Wehrdienstes aktuell in Syrien einer Gefährdung durch die neue syrische Regierung bzw. die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen ausgesetzt wäre, besonders da sich keine Hinweise ergeben haben, dass er an Kampfhandlungen oder an Übergriffen auf Zivilpersonen beteiligt gewesen wäre und er – abgesehen von der Ableistung des Wehrdienstes vor zwei Jahrzehnten – auch nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig war. Des Weiteren stammt der Erstbeschwerdeführer nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Es wird nicht verkannt, dass unter den Opfern auch Zivilisten waren und u.a. in Bezug auf römisch 40 von willkürlichen Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes berichtet wurde. Doch haben sich keine sonstigen Anhaltspunkte für eine maßgebliche Exponiertheit des Erstbeschwerdeführers ergeben. Dass der Erstbeschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels hinreichender Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht anzunehmen. Darüber hinaus ist auch in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer keine diesbezügliche Gefährdung auszumachen, zumal der Zweitbeschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat. Ebenso stammt der Zweitbeschwerdeführer auch nicht aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes. Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und sie Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnten, besonders da die Beschwerdeführenden – wie oben bereits ausgeführt – der neuen syrischen Regierung auch nicht ablehnend gegenüberstehen oder sonst wie ins Visier dieser oder der ehemaligen HTS geraten sind. Vor diesem Hintergrund geht damit das Beschwerdevorbringen, wonach die Schwelle, um von der HTS als oppositionell betrachtet zu werden, gering sei, ins Leere. In Bezug auf das vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 weiters erstattete Vorbringen, wonach sein Cousin in der Vergangenheit als Polizist bei der ehemaligen Regierung gearbeitet habe und dieser nach dem Sturz des Assad-Regimes aus dem Polizeidienst entlassen worden sei (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 18), sei der Vollständigkeit halber schließlich noch festgehalten, dass auch daraus keine erhöhte Gefährdungslage der Beschwerdeführenden abzuleiten ist. Denn wie der Erstbeschwerdeführer selbst ausführte, wurde bei diesem Cousin nicht festgestellt, dass dieser an Verbrechen beteiligt gewesen wäre. Er sei ein einfacher Verkehrspolizist gewesen und habe nicht mit dem Krieg und Kampfhandlungen zu tun gehabt (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 18). Ausgehend von den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers war sein Cousin – abgesehen von der Entlassung aus dem Polizeidienst – damit nicht mal selbst etwaigen Repressalien von Seiten der neuen syrischen Regierung ausgesetzt und ist somit auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Tätigkeit dieses Cousins ins Visier der neuen syrischen Regierung geraten würden. Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellungen: Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 [im Folgenden: EUAA, Dezember 2025], S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt – nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in XXXX gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474).Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 [im Folgenden: EUAA, Dezember 2025], S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt – nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in römisch 40 gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474). In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Die in den Beschwerden genannten Einzelfälle von aus Europa nach Syrien zurückgekehrten Personen gehen damit ins Leere. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise der Beschwerdeführenden nach Syrien und die Weiterreise in ihre Heimatregion ohne eine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen XXXX und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb (LIB, S. 328 und 334). Dass die Beschwerdeführenden auf dem Weg in ihre Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würden, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da sie in keiner hinreichenden Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime stehen und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehren.Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise der Beschwerdeführenden nach Syrien und die Weiterreise in ihre Heimatregion ohne eine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen römisch 40 und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb (LIB, S. 328 und 334). Dass die Beschwerdeführenden auf dem Weg in ihre Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würden, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da sie in keiner hinreichenden Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime stehen und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehren. Zu den Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden und die Feststellungen, dass die Beschwerdeführenden nicht aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in ihrem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sind sowie dass sie auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt sind, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass die Beschwerdeführenden im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell ihre Personen oder ihre Familie und Verwandten aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung ihrer persönlichen Sicherheitslage und der ihrer Familienangehörigen und Verwandten – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt haben, von der sie oder ihre Familienangehörigen bzw. Verwandten aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden in den Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang zunächst festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer befragt danach, zu wem in Syrien und der Türkei er Kontakt habe, angab, dass er nur zu seinem Vater in Syrien und zu seiner Ehefrau und seinem Bruder in der Türkei Kontakt habe (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 13). Hingegen gab er im gesamten Verfahren nicht an, zu seinen in XXXX aufhältigen Verwandten – konkret seinem Cousin und seinen beiden Schwägerinnen – Kontakt zu haben. Vielmehr gab der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 an, keinen Kontakt zu seinen Tanten in XXXX zu haben (Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 9). Hierzu sei aber festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 davon berichtete, dass sein in XXXX lebender Cousin nach dem Sturz des Assad-Regimes aus dem Polizeidienst entlassen worden sei (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 18). Abgesehen davon hat sich der Erstbeschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – über seinen Cousin auch die von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Dokumente – diese wurden im September und Oktober 2024 ausgestellt – ausstellen lassen (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 12). Es ist damit anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer oder allenfalls seine Familie in Kontakt zum Cousin in XXXX steht und der Erstbeschwerdeführer über diesen Weg damit auch Informationen zur Sicherheitslage in XXXX erhält.Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang zunächst festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer befragt danach, zu wem in Syrien und der Türkei er Kontakt habe, angab, dass er nur zu seinem Vater in Syrien und zu seiner Ehefrau und seinem Bruder in der Türkei Kontakt habe (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 13). Hingegen gab er im gesamten Verfahren nicht an, zu seinen in römisch 40 aufhältigen Verwandten – konkret seinem Cousin und seinen beiden Schwägerinnen – Kontakt zu haben. Vielmehr gab der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 an, keinen Kontakt zu seinen Tanten in römisch 40 zu haben (Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 9). Hierzu sei aber festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 davon berichtete, dass sein in römisch 40 lebender Cousin nach dem Sturz des Assad-Regimes aus dem Polizeidienst entlassen worden sei (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 18). Abgesehen davon hat sich der Erstbeschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – über seinen Cousin auch die von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Dokumente – diese wurden im September und Oktober 2024 ausgestellt – ausstellen lassen (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 12). Es ist damit anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer oder allenfalls seine Familie in Kontakt zum Cousin in römisch 40 steht und der Erstbeschwerdeführer über diesen Weg damit auch Informationen zur Sicherheitslage in römisch 40 erhält. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 26.08.2024 befragt nach seinen Fluchtgründen zunächst zwar an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Konkrete Gefährdungsmomente schilderte er in diesem Zusammenhang allerdings nicht. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.08.2025 gab er befragt nach der aktuellen Sicherheitslage an, dass die Alawiten und die Drusen in Syrien getötet würden (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 15). Zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen führte er weiters aus, er habe Syrien zuerst verlassen, weil damals der Krieg ausgebrochen sei. Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung und seit der Machtübernahme durch die neue Regierung habe sich nichts geändert. Die Menschen in Syrien würden noch immer getötet bzw. geköpft werden. Deswegen sei er nach Österreich gekommen und wolle sich ein neues Leben aufbauen (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Schließlich gab der Erstbeschwerdeführer noch an, dass man derzeit nicht in Syrien leben könne, weil es dort keine Sicherheit gebe (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 16). Anhand dieses lediglich allgemein gehaltenen Vorbringens ist jedoch keine konkrete Betroffenheit der Beschwerdeführenden abzuleiten, insbesondere gehören sie auch weder der alawitischen noch der drusischen Gemeinschaft an. Auch in Bezug auf ihre nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen brachte der Erstbeschwerdeführer keine sie betreffenden Gefährdungsmomente im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage vor. Im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 führte der Erstbeschwerdeführer nachfolgend zwar aus, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien von oppositionellen Gruppierungen zum Mitkämpfen gegen das ehemalige Assad-Regime aufgefordert worden sei, was er mit der Begründung abgelehnt habe, dass er keinen Waffendienst leisten wolle. Außerdem sei ihm aufgrund seines Cousins, der zum damaligen Zeitpunkt bei den syrischen Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes als Soldat gedient habe, unterstellt worden, ein Verräter zu sein. Dieselben Gruppierungen, die ihn damals zum Mitkämpfen aufgefordert hätten, seien nunmehr an der Macht in Syrien. Diese Gruppierungen hätten ihm damals unterstellt, ein Verräter zu sein, und würden ihn im Fall einer Rückkehr für seinen angeblichen Verrat bestrafen. Wie bereits oben eingehend dargelegt wurde, ist dieses erstmals im Beschwerdestadium erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aber als nicht glaubhaft zu erachten, sodass eine daraus resultierende, aktuelle Gefährdungslage der Beschwerdeführenden nicht anzunehmen ist. Darüber hinaus gab auch der Zweitbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 26.08.2024 zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, er habe dort keine Zukunft mehr. Konkrete Gefährdungsmomente schilderte der Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber gleichsam nicht. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.08.2025 gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater habe damals den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Er sei noch ein kleines Kind gewesen. Derzeit habe er niemanden in Syrien, er habe kein Haus und keine Zukunft, da er keinen Beruf erlernt habe (Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 11). Des Weiteren gab er an, es herrsche immer noch Krieg in Syrien (Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 11). Auf die Frage, unter welchen Bedingungen er sich vorstellen könnte, wieder im Herkunftsstaat zu leben, führte der Zweitbeschwerdeführer schließlich aus, dass man derzeit nicht nach Syrien könne. Viele Dinge müssten geändert werden, damit man zurück könne. Syrien müsste wieder aufgebaut werden, die wirtschaftliche Lage müsste sich verbessern, es müsste leichter werden, einen Job zu finden, und die Bildung müsste zugänglicher werden (Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 11). In Gesamtschau nannte der Zweitbeschwerdeführer als Rückkehrhindernisse damit vor allem die schlechte wirtschaftliche Lage und die schlechten Zukunftsperspektiven. Konkrete Gefährdungsmomente aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage, die ihn persönlich betreffen würden, brachte der Zweitbeschwerdeführer vor dem BFA hingegen nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen schließlich an, sie hätten Syrien aufgrund des Krieges verlassen, da ihr Gebiet bombardiert worden sei und sie vor dem Tod geflohen seien (Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 9). Eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit von Kriegshandlungen behauptete der Zweitbeschwerdeführer hingegen nicht und ist dies auch dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zu entnehmen, vielmehr gab dieser an, dass ihr Gebiet vor den Bombardierungen evakuiert worden sei und er nicht genau wisse, wie das Haus zerstört worden sei (Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 14). Darüber hinaus gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, er habe in den sozialen Medien gesehen, dass es regierungskritische Demonstrationen in Syrien gebe. Es seien mehr Arbeitsmöglichkeiten und die Senkung von Lebensmittelkosten gefordert worden, da die Menschen in Syrien ihren Lebensunterhalt unter den jetzigen Umständen nicht mehr finanzieren könnten. Außerdem werde in Syrien noch gekämpft und der Konflikt sei jetzt zu einem konfessionalisierten Krieg geworden. Man habe Angst, dass man von irgendwelchen Gruppen entführt oder mobilisiert werde (Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 9). Der Zweitbeschwerdeführer führte als Rückkehrhindernis damit vorrangig die schlechte wirtschaftliche Lage bzw. die Versorgungslage ins Treffen. Die weiters geäußerten Befürchtungen zur Sicherheitslage waren überdies ebenfalls lediglich allgemein gehalten, ohne in diesem Zusammenhang eine konkrete Gefährdungslage seiner Person darzutun. So gehört der Zweitbeschwerdeführer den sunnitischen Arabern an, in Bezug auf die den Länderberichten keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines gezielten Vorgehens gegen diese zu entnehmen sind. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, droht dem Zweitbeschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Mobilisierung bzw. Zwangsrekrutierung durch die in seinem Herkunftsgebiet präsenten Akteure. Schließlich sei festgehalten, dass es in Syrien zwar durchaus zu Entführungen kommt, insbesondere wird auch in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden von vereinzelten Fällen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 88 f). Eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage der Beschwerdeführenden, Opfer einer Entführung zu werden, ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal durch die starke Präsenz der Sicherheitskräfte im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden die Zahl der Sicherheitsvorfälle deutlich gesunken ist (EUAA, Dezember 2025, S. 88 f). Zusammenfassend brachten die Beschwerdeführenden mit ihren Schilderungen daher im gesamten Verfahren keine maßgebliche individuelle Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit oder der ihrer Familienmitglieder bzw. Verwandten glaubhaft vor. Im Besonderen brachten die Beschwerdeführenden im Verfahren weder von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes noch von Seiten einer sonstigen bewaffneten Gruppierung bzw. eines sonstigen in Syrien präsenten Akteurs eine bereits erfolgte konkrete Bedrohung glaubhaft vor. In Gesamtschau sind somit bezogen auf den Herkunftsstaat und insbesondere auch die Herkunftsregion dem Vorbringen der Beschwerdeführenden vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell ihre Personen oder die Personen ihrer Familienangehörigen bzw. Verwandten betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher im Herkunftsstaat weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen und die Bombardements der Herkunftsregion – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit der Beschwerdeführenden und ihrer noch in Syrien lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit der Beschwerdeführenden oder ihrer in Syrien lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die die Beschwerdeführenden nunmehr nicht mehr in Syrien leben, nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsgebiet ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, stützt sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird gleichsam auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zum Alter der Beschwerdeführenden bei ihrer Ausreise aus Syrien, zu ihrer Sozialisation in Syrien bzw. in der syrischen Familie und zu ihrem (Aus-)Bildungsstand ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden gaben in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 06.08.2025 sowie in ihren Befragungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 an, gesund zu sein. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführenden basieren auf ihren eigenen Angaben in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 06.08.2025 sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026, aus denen sich nicht ergibt, dass sie nicht in der Lage wären, eine Arbeit auszuüben, dies in Zusammenschau mit ihrem festgestellten Alter, ihrem Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden – wie festgestellt – bereits in Syrien bzw. in der Türkei gearbeitet haben und der Zweitbeschwerdeführer auch derzeit in Österreich berufstätig ist. Die Feststellungen zum Verbleib der Familienangehörigen und Verwandten der Beschwerdeführenden in Syrien und zum bestehenden Kontakt zur Kernfamilie gründen sich auf die diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren konsistenten Ausführungen der Beschwerdeführenden. Die Feststellung, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers finanzielle Unterstützungsleistungen von seinem in Frankreich aufhältigen Bruder erhält sowie dass sein in Syrien aufhältiger Halbbruder arbeitet, die Familie Hilfsgüter erhält und über Grundbesitz verfügt, stützt sich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 11). Dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie des Erstbeschwerdeführers in Syrien unter Berücksichtigung der Unterstützung durch den Bruder in Frankreich ausreichend gesichert darstellt, gründet sich darauf, dass im gesamten Verfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Insbesondere behaupteten die Beschwerdeführenden gar nicht, dass ihre Familie in Syrien die notwendigste Lebensgrundlage nicht hätte bzw. dass die Familie unter äußerst prekären Lebensbedingungen leben würde. So führten die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden lediglich allgemein aus, dass ihre Familienangehörigen in Syrien unter prekären Bedingungen leben würden und große Schwierigkeiten hätten, die grundlegenden Lebenserhaltungskosten zu decken, ohne dies näher zu konkretisieren. Dieses vage, allgemein und völlig unsubstantiiert gehaltene Vorbringen ist damit nicht geeignet, prekäre Lebensbedingungen glaubhaft zu machen. Die Verweise in der mündlichen Verhandlung des Zweitbeschwerdeführers auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2025, Ra 2024/18/0736, und des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2025, E2679/2025, gehen damit ins Leere. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden von ihren Familienangehörigen und Verwandten, insbesondere von den zahlreichen (Halb-)Geschwistern des Erstbeschwerdeführers (finanzielle) Unterstützungsleistungen erhalten könnten, stützt sich darauf, dass sich im Verfahren keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben. Zwar gab der Erstbeschwerdeführer in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2026 auf die konkrete Frage, ob ihn seine Geschwister bzw. Halbgeschwister im Falle einer Rückkehr nach Syrien finanziell unterstützen könnten, Folgendes an: „Sie alle können kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten und sind mit ihren eigenen Kernfamilien beschäftigt. Außerdem sind die Lebenskosten in Syrien sehr hoch. Selbst, wenn man annimmt, dass sie mich doch finanziell unterstützen könnten, wie lange wird diese Unterstützung dauern? Vielleicht könnten sie mich einen oder zwei Monate unterstützen. Danach werden sie nicht mehr in der Lage sein, für mich finanziell aufzukommen. Ich kann Ihnen zwei Beispiele nennen. Mein in der Türkei lebender Bruder Nuri hat in der Türkei eine eigene Familie. Er kann kaum seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er hat viele Ausgaben. Er ist die ganze Zeit damit beschäftigt, seine Familie zu ernähren. Mein zweiter Bruder Ahmad hat auch eine Familie und seine Töchter haben auch eine Behinderung. Seine Kinder haben noch mehr Bedürfnisse. Ich möchte damit sagen, dass jede und jeder von meinen Geschwistern eigene Familien und somit auch eigene Bedürfnisse haben.“ (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 13 f). Dass sich seine (Halb-)Geschwister, von denen auch mehrere in Europa leben, alle in derart prekären finanziellen Lagen befinden würden, dass sie überhaupt keine finanziellen Leistungen erübrigen könnten, brachte der Erstbeschwerdeführer aber nicht vor. Insbesondere gab Erstbeschwerdeführer auch an, dass seine Familie in der Türkei von einem seiner Brüder finanziell unterstützt werde (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 14). Zwar führte der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters aus, dass diese Unterstützung ein Darlehen sei, das er zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen müsse (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 14). Doch ist nicht anzunehmen, dass ihm seine zahlreichen (Halb-)Geschwister aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen an seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Syrien jegliche weiteren Unterstützungsleistungen verwehren würden. Diesbezüglich sei vor allem auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 hingewiesen, wonach sich Syrer:innen trotz des Krieges und der Vertreibungen Teile ihrer familiären und sozialen Netzwerke bewahrten und sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen stützen. Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Insbesondere ist es üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Geld an Eltern, Geschwister und sogar an weiter entfernte Verwandte überweisen. Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert sind. Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Familien kommt eine entscheidende Rolle zu. Sie sorgen für Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden. In Anbetracht des dargelegten hohen Stellenwertes der Familie im Kulturkreis der Beschwerdeführenden ist damit auch nicht anzunehmen, dass die zahlreichen (Halb-)Geschwister und sonstigen Verwandten des Erstbeschwerdeführers den Beschwerdeführenden jegliche Unterstützungsleistung verwehren würden; dies erscheint vielmehr nachhaltig unwahrscheinlich und realitätsfern. Zusammenfassend ist damit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden durch ihre zahlreichen Verwandten – wenn auch allenfalls jeweils nur in geringem Ausmaß – finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten könnten. Abgesehen davon ist auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien zumindest vorübergehend bei den in XXXX lebenden Verwandten unterkommen könnten. Zwar gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob ihn seine Angehörigen zumindest vorübergehend aufnehmen würden, sollte er eine Unterkunft in Syrien brauchen, in seiner mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 Folgendes an: „Nein, weil jeder seine eigene Familie hat und sie leben auf engem Raum. Deshalb werde ich auch keinen Platz haben und es wird sehr schwierig sein, wenn man sie damit konfrontiert und um eine Unterkunft bittet. Das wird unmöglich sein.“ (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 14). Mit Blick auf den hohen Stellenwert der Familie im Kulturkreis der Beschwerdeführenden erscheint es aber nachhaltig unwahrscheinlich, dass ihre Angehörigen ihnen eine zumindest vorübergehende Aufenthaltnahme verweigern würden.In Anbetracht des dargelegten hohen Stellenwertes der Familie im Kulturkreis der Beschwerdeführenden ist damit auch nicht anzunehmen, dass die zahlreichen (Halb-)Geschwister und sonstigen Verwandten des Erstbeschwerdeführers den Beschwerdeführenden jegliche Unterstützungsleistung verwehren würden; dies erscheint vielmehr nachhaltig unwahrscheinlich und realitätsfern. Zusammenfassend ist damit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden durch ihre zahlreichen Verwandten – wenn auch allenfalls jeweils nur in geringem Ausmaß – finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten könnten. Abgesehen davon ist auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien zumindest vorübergehend bei den in römisch 40 lebenden Verwandten unterkommen könnten. Zwar gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob ihn seine Angehörigen zumindest vorübergehend aufnehmen würden, sollte er eine Unterkunft in Syrien brauchen, in seiner mündlichen Verhandlung vom 07.04.2026 Folgendes an: „Nein, weil jeder seine eigene Familie hat und sie leben auf engem Raum. Deshalb werde ich auch keinen Platz haben und es wird sehr schwierig sein, wenn man sie damit konfrontiert und um eine Unterkunft bittet. Das wird unmöglich sein.“ (Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers, S. 14). Mit Blick auf den hohen Stellenwert der Familie im Kulturkreis der Beschwerdeführenden erscheint es aber nachhaltig unwahrscheinlich, dass ihre Angehörigen ihnen eine zumindest vorübergehende Aufenthaltnahme verweigern würden. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt vergleiche LIB, S. 487 ff).
  10. Rechtliche Beurteilung: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu A) Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein,

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