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{'item': 'W140 2342627-1'}

Obsah (26)§ 22a§ 35§ 7§ 8§ 27§ 12§ 10§ 3§ 57§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 13§ 68§ 46a§ 34§ 76Art 2§ 50§ 9Art. 130§ 67§§ 52a§ 77

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW140 2342627-1 Spruch, W140 2342627-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50,-- Euro wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50,-- Euro wird abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war in seinem Heimatland zuletzt in Gudermes wohnhaft und reiste am 31.10.2004 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 wurde der Asylantrag des BF

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

§ 8Abs 1 Asyl

G für zulässig beschieden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 wurde der Asylantrag des BF

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig beschieden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Urteil vom 04.02.2009 wurde der BF vom XXXX

§ 27Abs. 1/1 (1., 2. Fall) SMG, §§ 15, 127 St

GB, § 27 Abs. 2 SMG, § 50 Abs. 1/2 WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 2,00 Euro bestraft. Mit Urteil des XXXX vom 01.06.2011 wurde der BF

§ 123. Fall StGB, § 75 StGB, § 15 StGB, § 103

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 04.02.2009 wurde der BF vom römisch 40

Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1., 2. Fall) SMG, Paragraphen 15, 127, StGB, Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Paragraph 50, Absatz eins /, 2, WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 2,00 Euro bestraft. Mit Urteil des römisch 40 vom 01.06.2011 wurde der BF

Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 75, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 103,

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.12.2011

§ 7und § 8 Abs.1 Asyl

G idF BGBl 101/2003 und § 10 Abs.1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I 38/2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. lautete: Der Beschwerdeführer wird

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005, BGBl. I 38/2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 31.01.2012 in Rechtskraft.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.12.2011

Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. lautete: Der Beschwerdeführer wird

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 31.01.2012 in Rechtskraft. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX , wurde entschieden, dass den Berufungen wegen Strafe gegen das Urteil des XXXX vom 01.06.2011 nicht Folge gegeben wird. Das Gerichtsurteil erwuchs somit am XXXX in Rechtskraft.Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , wurde entschieden, dass den Berufungen wegen Strafe gegen das Urteil des römisch 40 vom 01.06.2011 nicht Folge gegeben wird. Das Gerichtsurteil erwuchs somit am römisch 40 in Rechtskraft. Im Rahmen eines Parteiengehörs im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 15.12.2014 schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und wurde er weiters darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.01.2015 gab er im Wesentlichen folgendes an: Da sich die Zustände in Tschetschenien bisher nicht verändert hätten, obwohl der Krieg offiziell vorbei sei, würde er sich nicht vorstellen können, in die Heimat zurückzukehren. Wenn er zurückkehren würde, hätte er keine Zukunftsperspektive, da es keine Arbeit gäbe. Aber das, was am meisten das Problem wäre, sei, dass er nicht wüsste, was auf ihn zukommen würde. Der Inhalt dieser schriftlichen Stellungnahme wurde als Folgeantrag gewertet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde weiters

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 55Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffern 2, 5, 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz verlor der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.02.2015. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 24.02.2018 in Rechtskraft in erster Instanz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde weiters

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffern 2, 5, 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz verlor der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.02.2015. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 24.02.2018 in Rechtskraft in erster Instanz. Am 13.06.2019 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 13.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde weiters

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

§ 55Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffern 2, 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2019 wird

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I). Hinsichtlich Spruchpunkten III. bis VIII. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).Am 13.06.2019 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 13.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde weiters

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffern 2, 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2019 wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins). Hinsichtlich Spruchpunkten römisch drei. bis römisch acht. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF befand sich von 24.03.2009 bis 07.09.2012 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, von 07.09.2012 bis 13.02.2019 in der Justizanstalt Garsten sowie von 13.02.2019 bis 28.03.2025 in der Justizanstalt Stein. Der BF war aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 zur Ausreise verpflichtet, diese konnte jedoch aufgrund der Strafhaft nicht vollzogen werden. Am 28.03.2025 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der BF stellte am 03.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mittels Bescheid vom 15.05.2025

§ 46aAbs. 4 i

V mit Abs. 1 Z 1 FPG vom BFA abgewiesen. Am 20.05.2025 erhielt der BF nachweislich den Bescheid. Er erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, weshalb der Bescheid in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Der BF befand sich von 24.03.2009 bis 07.09.2012 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, von 07.09.2012 bis 13.02.2019 in der Justizanstalt Garsten sowie von 13.02.2019 bis 28.03.2025 in der Justizanstalt Stein. Der BF war aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 zur Ausreise verpflichtet, diese konnte jedoch aufgrund der Strafhaft nicht vollzogen werden. Am 28.03.2025 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der BF stellte am 03.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mittels Bescheid vom 15.05.2025

Paragraph 46 a, Absatz 4, iV mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG vom BFA abgewiesen. Am 20.05.2025 erhielt der BF nachweislich den Bescheid. Er erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, weshalb der Bescheid in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Am 09.04.2025 brachte der BF durch die BBU einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise ein. Dieser Antrag wurde am selben Tag durch die Direktion des BFA genehmigt. Die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr galt jedoch längstens bis 08.06.2025. Am 06.06.2025 ersuchte die BBU um die Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 05.08.2025 gewährt. Am 04.08.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 03.10.2025 gewährt. Am 02.10.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 01.12.2025 gewährt. Am 01.12.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 31.01.2026 gewährt. Die BBU ersuchte um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 03.04.2026 gewährt.Am 26.03.2026 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr durch die BBU zurückgezogen. Die BBU gab bekannt, dass sich der russische Reisepass des BF beim BBU-Rückkehrbüro befinde. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Beamten der XXXX nahmen am 20.04.2026 im Bereich des Busterminals bei den Fahrradständern in XXXX Cannabisgeruch wahr. Es konnten zwei Personen wahrgenommen werden, darunter auch der BF. Bei der anderen Person handelt es sich um eine Bekanntschaft des BF aus der Strafhaft. Dieser trug 4,89g brutto Crystal Meth bei sich. Der BF führte zwar kein Suchtgift mit sich, rauchte aber eine unbekannte Substanz durch eine Pfeife. Außerdem führte er einen Teleskopschlagstock (verbotene Waffe) mit sich. In weiterer Folge wurde der BF mit auf die XXXX genommen um eine Beschuldigteneinvernahme bezüglich des Schlagstockes durchzuführen. Zum Teleskopschlagstock befragt, gab er an, dass er diesen geschenkt bekommen habe und diesen nur besitzen würde, weil ihm der Schlagstock gefallen würde. Der BFA Journaldienst ordnete am 20.04.2026 um 21:00 Uhr die Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG an. In weiterer Folge wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.Am 21.04.2026 wurde eine fremdenrechtliche Einvernahme durch die XXXX Fremdenpolizei durchgeführt. Die Zusatzfragen für das BFA gestalteten sich wie folgt:Am 09.04.2025 brachte der BF durch die BBU einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise ein. Dieser Antrag wurde am selben Tag durch die Direktion des BFA genehmigt. Die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr galt jedoch längstens bis 08.06.2025. Am 06.06.2025 ersuchte die BBU um die Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 05.08.2025 gewährt. Am 04.08.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 03.10.2025 gewährt. Am 02.10.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 01.12.2025 gewährt. Am 01.12.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 31.01.2026 gewährt. Die BBU ersuchte um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 03.04.2026 gewährt., Am 26.03.2026 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr durch die BBU zurückgezogen. Die BBU gab bekannt, dass sich der russische Reisepass des BF beim BBU-Rückkehrbüro befinde. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Beamten der römisch 40 nahmen am 20.04.2026 im Bereich des Busterminals bei den Fahrradständern in römisch 40 Cannabisgeruch wahr. Es konnten zwei Personen wahrgenommen werden, darunter auch der BF. Bei der anderen Person handelt es sich um eine Bekanntschaft des BF aus der Strafhaft. Dieser trug 4,89g brutto Crystal Meth bei sich. Der BF führte zwar kein Suchtgift mit sich, rauchte aber eine unbekannte Substanz durch eine Pfeife. Außerdem führte er einen Teleskopschlagstock (verbotene Waffe) mit sich. In weiterer Folge wurde der BF mit auf die römisch 40 genommen um eine Beschuldigteneinvernahme bezüglich des Schlagstockes durchzuführen. Zum Teleskopschlagstock befragt, gab er an, dass er diesen geschenkt bekommen habe und diesen nur besitzen würde, weil ihm der Schlagstock gefallen würde. , Der BFA Journaldienst ordnete am 20.04.2026 um 21:00 Uhr die Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG an. In weiterer Folge wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht., Am 21.04.2026 wurde eine fremdenrechtliche Einvernahme durch die römisch 40 Fremdenpolizei durchgeführt. Die Zusatzfragen für das BFA gestalteten sich wie folgt: „Leiden Sie an einer schwerwiegenden Krankheit? Wenn ja, können Sie ärztliche Befunde vorlegen? Benötigen Sie Medikamente, wenn ja welche? Ja, ich bin zurzeit in einem Substitutstions - Programm, jeden Tag bekomme ich dafür Medikamente in der Apotheke Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat (EU)? XXXX (Postadresse bzw. Meldeadresse), römisch 40 (Postadresse bzw. Meldeadresse), wohnhaft XXXX , ich wohne seit ca. 1 Jahr dortwohnhaft römisch 40 , ich wohne seit ca. 1 Jahr dort Haben Sie Familienangehörige in Österreich bzw. in einem Mitgliedsstaat (EU)? Wenn ja, nennen Sie deren Namen, Adresse und Telefonnummer! Österreich: 1 Bruder (österreichischer Staatsbürger) XXXX Österreich: 1 Bruder (österreichischer Staatsbürger) römisch 40 1 Bruder ist in der Coronazeit in Wien verstorben, seine Familie wohnt in Wien Gibt es in Österreich legal aufhältige Personen, bei denen Sie während des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könnten? Wenn ja, nennen Sie deren Namen, Adresse und Telefonnummer! 1 Bruder (österreichischer Staatsbürger) XXXX 1 Bruder (österreichischer Staatsbürger) römisch 40 Führen Sie Barmittel, Kreditkarten, Bankkarten mit sich bzw. könnten Sie sich für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens eine ortsübliche Unterkunft bzw. ein Flugticket leisten? Barmittel: 61,73 Euro, ich habe keine Dokumente, ich kann nicht einmal ein Konto eröffnen Gibt es in Österreich Personen, bei denen Sie sich während des fremdenpolizeilichen Verfahrens Geld ausleihen könnten? Wenn ja, nennen Sie deren Namen, Adresse und Telefonnummer! Ja, von meinem Bruder (österreichischer Staatsbürger) XXXX Ja, von meinem Bruder (österreichischer Staatsbürger) römisch 40 Haben Sie in einem bzw. in mehreren Mitgliedsstaaten (EU) einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist der Verfahrensstand Ihres Asylverfahrens? Nein Falls ein Asylverfahren geführt wurde: Wurden Sie jemals von einem Mitgliedsstaat (EU) in Ihren Herkunftsstaat zurückverbracht? Wenn ja, wann und von welchem Mitgliedsstaat (EU)? Frage wurde nicht gestellt. Falls ein Asylverfahren geführt wurde: Haben Sie seit Ihrer Asylantragsstellung das Gebiet der Mitgliedsstaaten (EU) für mindestens 3 Monate verlassen? Wenn ja wann war das und in welchen Drittstaat sind Sie gereist? Frage wurde nicht gestellt. Besitzen Sie einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates (EU)? Wenn ja, welchen? Wann wurde dieser ausgestellt? Nein Angenommen Sie würden heute aus der Haft entlassen werden, wohin würden Sie sich begeben? Zu meinem Wohnort in XXXX , ins ArbeiterwohnheimZu meinem Wohnort in römisch 40 , ins Arbeiterwohnheim Gibt es persönliche Gründe die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden? Ich möchte freiwillig mit der BBU über die Ausreise reden, falls ich wirklich ausreisen muss“ Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.04.2026 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 21.04.2026 - um 23:10 Uhr - zugestellt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF befindet sich seit 21.04.2026 (23:10 Uhr) in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.04.2026 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 21.04.2026 - um 23:10 Uhr - zugestellt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF befindet sich seit 21.04.2026 (23:10 Uhr) in Schubhaft. Am 21.04.2026 wurde vom XXXX die Übermittlung des russischen Reisepasses von der BBU an das BFA veranlasst.Am 21.04.2026 wurde vom römisch 40 die Übermittlung des russischen Reisepasses von der BBU an das BFA veranlasst. Am 30.04.2026 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 21.04.2026 und führte im Wesentlichen aus, dass der BF mithilfe der BBU-Rückkehrberatung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise eingebracht hätte. Dieser Antrag wäre vom BFA genehmigt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 03.04.

  1. Am 26.03.2026 wäre der Antrag schließlich zurückgezogen worden mit der Begründung, dass nach wie vor Substanzen im Körper des BF seien und er eine längere Entwöhnungszeit benötige. Sobald er als flugtauglich gelten würde, würde er sich erneut zur freiwilligen Rückkehr anmelden. Nach der Entlassung aus der Haft sei der BF bei seinem Bruder gemeldet gewesen. Da es dem BF jedoch zu eng wurde, hätte er sich eine neue Unterkunft - ca. 200 Meter vom Wohnort des Bruders entfernt - gesucht. Bei dieser neuen Wohnung hätte es sich um ein Arbeiterwohnheim gehandelt. Der BF leide an einer Drogensuchterkrankung, er befinde sich aktuell in einem Substitutionsprogramm. Da ihm nach der Haft keine begleitende Therapie oder Bewährungshilfe zugewiesen worden wäre, hätte er selbst versucht so gut wie möglich seine Suchterkrankung zu behandeln. Der BF werde im Rahmen der Schubhaft erneut einen Antrag auf freiwillige Ausreise stellen und versuchen innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen flugtauglich zu werden. Dies sei ihm aufgrund der psychischen Belastung und der Situation im PAZ nicht möglich. Der BF bereue, dass er einen Teleskopschlagstock bei sich gehabt hätte. Dieser sei ihm im Park geschenkt worden und der BF hätte ihn schön gefunden. Ihm wäre nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine verbotene Waffe handle. Zuletzt wäre der Asylantrag des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Sachlage hätte eine neuerliche Rückkehrentscheidung getroffen werden müssen. Beim BF handle es sich um einen russischen Staatsbürger, welche aus Tschetschenien stamme, bei einer Rückkehr könnte ihm eine Zwangsrekrutierung verbunden mit einer unmenschlichen Behandlung bzw. bei Weigerung eine Bestrafung verbunden mit einer unmenschlichen Behandlung drohen. Ohne vorangehende Prüfung, ob im Falle einer Rückkehr ein Verstoß gegen Art 2 oder 3 EMRK vorliege, könne dieser nach notorischer Änderung der Sachlage nicht ausgeschlossen werden. Der BF hätte seinen Antrag auf freiwillige Ausreise zurückgezogen, da er einen negativen Befund vom Arzt erhalten habe, in welchem ihm eine Fluguntauglichkeit attestiert worden wäre. Es könne dem BF folglich nicht vorgeworfen werden, er würde das Verfahren behindern. Der BF werde im Rahmen der Schubhaft nochmalig mit der Rückkehrberatung der BBU sprechen. Das BFA stütze sich zu Unrecht auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Der BF hätte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei seinem Bruder Unterkunft genommen und tatsächlich für einige Tage dort gewohnt. Der Bruder unterstütze den BF finanziell. Der BF habe den neuen Aufenthaltsort der Polizei sowie der BBU Rückkehrberatung mitgeteilt. Der BF könne nach wie vor im Arbeiterwohnheim wohnen, die Unterstützung des Bruders bestehe nach wie vor. Der BF fokussiere sich auf das Substitutionsprogramm, um flugtauglich zu werden. Weiters berücksichtige die Behörde in ihrer Entscheidung nicht, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden wäre. Im vorliegenden Fall habe des BFA das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der BF verfüge über eine erneute Wohnmöglichkeit im Arbeiterwohnheim, in eventu könne er bei seinem Bruder unterkommen, da er ohnehin plane sobald wie möglich flugtauglich zu werden. Der BF werde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bzw. der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Auch das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung stelle ein Indiz dar, welches die Anwendung eines gelinderen Mittels nahelege. Die Suchterkrankung des BF finde weiters keinen Niederschlag in der Begründung des Bescheides. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Beantragt wurde dem BF im Falle des Obsiegens den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50 zuzusprechen.Am 30.04.2026 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 21.04.2026 und führte im Wesentlichen aus, dass der BF mithilfe der BBU-Rückkehrberatung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise eingebracht hätte. Dieser Antrag wäre vom BFA genehmigt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 03.04.
  2. Am 26.03.2026 wäre der Antrag schließlich zurückgezogen worden mit der Begründung, dass nach wie vor Substanzen im Körper des BF seien und er eine längere Entwöhnungszeit benötige. Sobald er als flugtauglich gelten würde, würde er sich erneut zur freiwilligen Rückkehr anmelden. Nach der Entlassung aus der Haft sei der BF bei seinem Bruder gemeldet gewesen. Da es dem BF jedoch zu eng wurde, hätte er sich eine neue Unterkunft - ca. 200 Meter vom Wohnort des Bruders entfernt - gesucht. Bei dieser neuen Wohnung hätte es sich um ein Arbeiterwohnheim gehandelt. Der BF leide an einer Drogensuchterkrankung, er befinde sich aktuell in einem Substitutionsprogramm. Da ihm nach der Haft keine begleitende Therapie oder Bewährungshilfe zugewiesen worden wäre, hätte er selbst versucht so gut wie möglich seine Suchterkrankung zu behandeln. Der BF werde im Rahmen der Schubhaft erneut einen Antrag auf freiwillige Ausreise stellen und versuchen innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen flugtauglich zu werden. Dies sei ihm aufgrund der psychischen Belastung und der Situation im PAZ nicht möglich. Der BF bereue, dass er einen Teleskopschlagstock bei sich gehabt hätte. Dieser sei ihm im Park geschenkt worden und der BF hätte ihn schön gefunden. Ihm wäre nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine verbotene Waffe handle. Zuletzt wäre der Asylantrag des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Sachlage hätte eine neuerliche Rückkehrentscheidung getroffen werden müssen. Beim BF handle es sich um einen russischen Staatsbürger, welche aus Tschetschenien stamme, bei einer Rückkehr könnte ihm eine Zwangsrekrutierung verbunden mit einer unmenschlichen Behandlung bzw. bei Weigerung eine Bestrafung verbunden mit einer unmenschlichen Behandlung drohen. Ohne vorangehende Prüfung, ob im Falle einer Rückkehr ein Verstoß gegen Artikel 2, oder 3 EMRK vorliege, könne dieser nach notorischer Änderung der Sachlage nicht ausgeschlossen werden. Der BF hätte seinen Antrag auf freiwillige Ausreise zurückgezogen, da er einen negativen Befund vom Arzt erhalten habe, in welchem ihm eine Fluguntauglichkeit attestiert worden wäre. Es könne dem BF folglich nicht vorgeworfen werden, er würde das Verfahren behindern. Der BF werde im Rahmen der Schubhaft nochmalig mit der Rückkehrberatung der BBU sprechen. Das BFA stütze sich zu Unrecht auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Der BF hätte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei seinem Bruder Unterkunft genommen und tatsächlich für einige Tage dort gewohnt. Der Bruder unterstütze den BF finanziell. Der BF habe den neuen Aufenthaltsort der Polizei sowie der BBU Rückkehrberatung mitgeteilt. Der BF könne nach wie vor im Arbeiterwohnheim wohnen, die Unterstützung des Bruders bestehe nach wie vor. Der BF fokussiere sich auf das Substitutionsprogramm, um flugtauglich zu werden. Weiters berücksichtige die Behörde in ihrer Entscheidung nicht, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden wäre. Im vorliegenden Fall habe des BFA das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der BF verfüge über eine erneute Wohnmöglichkeit im Arbeiterwohnheim, in eventu könne er bei seinem Bruder unterkommen, da er ohnehin plane sobald wie möglich flugtauglich zu werden. Der BF werde dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bzw. der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Auch das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung stelle ein Indiz dar, welches die Anwendung eines gelinderen Mittels nahelege. Die Suchterkrankung des BF finde weiters keinen Niederschlag in der Begründung des Bescheides. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Beantragt wurde dem BF im Falle des Obsiegens den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50 zuzusprechen. Am 04.05.2026 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „(…)Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass eine Abschiebung in die russische Föderation widerrechtlich wäre, da sich die Sachlage betreffend Artikel 2 und 3 EMRK seit Rechtskraft der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot verändert habe. Im Besonderen verweist er diesbezüglich auf eine ihm drohende Zwangsrekrutierung. Aus diesem Grund hätte die Behörde die Rückkehrentscheidung erneut prüfen müssen.„(…)Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass eine Abschiebung in die russische Föderation widerrechtlich wäre, da sich die Sachlage betreffend Artikel 2 und 3 EMRK seit Rechtskraft der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot verändert habe. Im Besonderen verweist er diesbezüglich auf eine ihm drohende Zwangsrekrutierung. Aus diesem Grund hätte die Behörde die Rückkehrentscheidung erneut prüfen müssen. Auch würde keine Fluchtgefahr vorliegen, da sein Reisepass sichergestellt sei, er grundsätzlich nach wie vor freiwillig ausreisen wolle und er nur aufgrund seiner Suchterkrankung seiner Ausreiseverpflichtung noch nicht nachgekommen sei, da er derzeit nicht flugtauglich sei. Auch sei aufgrund des Vorliegens einer Wohnadresse das Gelindere Mittel anzuwenden. Dem muss durch die Behörde folgendes entgegengehalten werden(…) In Bezug auf die ihm angeblich drohende Zwangsrekrutierung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation / Tschtschenien, kann folgendes ausgeführt werden.

der Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation unterliegen männliche russische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum einjährigen Wehrdienst. Demnach unterliegt der BF somit schon keiner Wehrpflicht im Herkunftsstaat, da er bereits 47 Jahre alt ist. Gängige Rechtsprechung diesbezüglich: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) die Ansicht, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann allerdings dann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. zu alledem VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085; 21.12.2000, 2000/01/0072; zuletzt RS in VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) die Ansicht, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann allerdings dann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche zu alledem VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085; 21.12.2000, 2000/01/0072; zuletzt RS in VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009). Für ho Behörde sind keine Sachverhaltsänderungen ersichtlich: In der Befragung verwies er zudem pauschal auf eine Angst bei der Rückkehr nach Russland sofort in den Krieg geschickt zu werden. Zwar kommen Zwangsrekrutierungen in Tschetschenen vor, aus den Länderinformationen kann diesbezüglich keine systematische Gefahr abgeleitet werden. Der Fremde hat sich zwar im Jahr 2009 des Drogenmissbrauchs und Diebstahls schuldig gemacht und sind Personen diesbezüglich besonders von einer Zwangsrekrutierung betroffen (vgl. S. 57 LIB), er wurde wegen eines Drogendeliktes und wegen des Diebstahls jedoch in Ö verurteilt. Über eine Verurteilung in Tschetschenien ist nichts bekannt. Doch selbst wenn man eine diesbezügliche Gefahr annimmt, so könnte der Fremde durch eine Niederlassung an einem Ort außerhalb Tschetscheniens und Dagestan einer Zwangsrekrutierung entgehen, da dort Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen nicht bekannt sind.In der Befragung verwies er zudem pauschal auf eine Angst bei der Rückkehr nach Russland sofort in den Krieg geschickt zu werden. Zwar kommen Zwangsrekrutierungen in Tschetschenen vor, aus den Länderinformationen kann diesbezüglich keine systematische Gefahr abgeleitet werden. Der Fremde hat sich zwar im Jahr 2009 des Drogenmissbrauchs und Diebstahls schuldig gemacht und sind Personen diesbezüglich besonders von einer Zwangsrekrutierung betroffen vergleiche S. 57 LIB), er wurde wegen eines Drogendeliktes und wegen des Diebstahls jedoch in Ö verurteilt. Über eine Verurteilung in Tschetschenien ist nichts bekannt. Doch selbst wenn man eine diesbezügliche Gefahr annimmt, so könnte der Fremde durch eine Niederlassung an einem Ort außerhalb Tschetscheniens und Dagestan einer Zwangsrekrutierung entgehen, da dort Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen nicht bekannt sind. Zum angeblichen Fehlen einer Fluchtgefahr wird ausgeführt: An seiner Meldeadresse ist der BF nicht wohnhaft, dass er tatsächlich an einem anderen Ort (unangemeldet) Unterkunft genommen hat, hat er dem BFA bis zum Zeitpunkt der Festnahme nicht mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Festnahme wurde er mit einer verbotenen Waffe angetroffen (Teleskop-Schlagstock) diesbezüglich wird von der zuständigen PI dem Gericht eine Anzeige übermittelt. Es wird an sich nicht in Abrede gestellt, dass der BF Anbindungen in Österreich aufweist (Bruder,…), jedoch sind diese offensichtlich nicht dafür geeignet ihn vor strafbaren Handlungen abzuhalten (verbotene Waffe), weshalb von ho Behörde auch nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass diese Bindungen ausreichen um den BF auf Dauer vom Untertauchen abzuhalten. Der BF hatte grundsätzlich keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Es entspricht den Tatsachen, dass er bis 17.12.2025 auch kein Reisedokument besaß und somit bis zu diesem Tag auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen konnte. Auffällig ist jedoch, dass er auch nach Erlangung des Reisedokumentes seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, und die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise sogar widerrufen hat. Wenn er dies nun begründet, dass er aufgrund seiner Suchtmittelerkrankung dieser nicht hätte nachkommen können, so kann dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, da die Flugtauglichkeit an sich aufgrund der Suchtmittelerkrankung nicht eingeschränkt ist und eine medizinische Behandlung diesbezüglich auch im Herkunftsstaat gegeben ist. Auch muss diesbezüglich angeführt werden, dass er zu seinen Behauptungen keine Befunde beigebracht hat. In Bezug auf die Sicherungsmaßnahme in Form eines gelinderen Mittels kann im Wesentlichen nur auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen abgestellt werden, diese kann jedoch bei dem BF nicht erkannt werden. Weder wohnt er an seiner Meldeadresse noch kommt er mit dem gebotenen Eifer seiner Ausreiseverpflichtung nach. Untermauert wird diese Unzuverlässigkeit auch mit seinen Schutzbehauptungen im Beschwerdeschreiben, wonach er sich allen Kontakten die ihm noch aus der Haftzeit bekannt waren losgesagt hätte. Zum Zeitpunkt der Festnahme war er mit einem Bekannten aus seiner Haftzeit unterwegs. Der Bekannte führte zu diesem Zeitpunkt verbotene Suchtmittel bei sich. (siehe Aktenvermerk der XXXX Seiten 455 – 457).In Bezug auf die Sicherungsmaßnahme in Form eines gelinderen Mittels kann im Wesentlichen nur auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen abgestellt werden, diese kann jedoch bei dem BF nicht erkannt werden. Weder wohnt er an seiner Meldeadresse noch kommt er mit dem gebotenen Eifer seiner Ausreiseverpflichtung nach. Untermauert wird diese Unzuverlässigkeit auch mit seinen Schutzbehauptungen im Beschwerdeschreiben, wonach er sich allen Kontakten die ihm noch aus der Haftzeit bekannt waren losgesagt hätte. Zum Zeitpunkt der Festnahme war er mit einem Bekannten aus seiner Haftzeit unterwegs. Der Bekannte führte zu diesem Zeitpunkt verbotene Suchtmittel bei sich. (siehe Aktenvermerk der römisch 40 Seiten 455 – 457). Sein Verhalten schärft eher dahingehend das Bild, dass er nach wie vor nicht dazu bereit ist mit den Behörden freiwillig zusammen zu arbeiten um einen rechtmäßigen Zustand (Ausreise) herstellen zu können. Zur bevorstehenden Abschiebung: Nach Refoulmentprüfung konnte festgestellt werden, dass die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation nach wie vor zulässig ist. Der BF unterliegt einem rechtlichen Irrtum wenn er meint, dass die Rückkehrentscheidung nochmals zu prüfen sei, wenn es tatsächlich um die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung geht. Die BFA Direktion teilte der Regionaldirektion OÖ mit, dass die begleitete Abschiebung für den 10.05.2026 gebucht wurde. Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF mit 04.05.2026 übermittelt. Auch aufgrund der bereits bevorstehenden Abschiebung geht die entscheidende Behörde von einem erhöhten Sicherungsbedarf aus. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen 2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der des Vorlageaufwandes sowie des Verhandlungsaufwands (gem §1 VwG-Aufwandersatzverordnung) der belangten Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten“ Mit umfassendem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 04.05.2026 (AS 721ff) wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF infolge der Abschiebung

Art 2

oder 3 EMRK bedroht ist (eine Überprüfung

§ 50FPG wurde durchgeführt).

Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF mit 04.05.2026 übermittelt (vom BF am 04.05.2026 um 10:35 Uhr persönlich übernommen).Mit umfassendem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 04.05.2026 (AS 721ff) wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF infolge der Abschiebung

Artikel 2

, oder 3 EMRK bedroht ist (eine Überprüfung

Paragraph 50, FPG wurde durchgeführt). Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF mit 04.05.2026 übermittelt (vom BF am 04.05.2026 um 10:35 Uhr persönlich übernommen). Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 04.05.2026 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein. Am 05.05.2026 langte eine ergänzende Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „Zu oben Genanntem Verfahren kann zusätzlich mitgeteilt werden, Dass lt telefonischer Rücksprache (05.05.2026, 08:30 Uhr) mit der Sanitätsstelle des XXXX aus amtsärztlicher Sicht derzeit Haft-, Prozess- und Flugtauglich ist. Das entsprechende Gutachten (Befund) wird dem BVwG Wien direkt vom XXXX übermittelt werden. Dass lt telefonischer Rücksprache (05.05.2026, 08:30 Uhr) mit der Sanitätsstelle des römisch 40 aus amtsärztlicher Sicht derzeit Haft-, Prozess- und Flugtauglich ist. Das entsprechende Gutachten (Befund) wird dem BVwG Wien direkt vom römisch 40 übermittelt werden. In diesem Zusammenhang möchte das BFA darauf hinweisen, dass sich der BF in seiner Beschwerde (Seite 6,

  1. Absatz) in Bezug auf seine angebliche Fluguntauglichkeit auf einen Befund beruft, der dem BFA nicht vorliegt, der Behörde wurde lediglich eine Rechnung in Bezug auf diese Untersuchung übermittelt. Diese ist im Akt auf Seite 415 ersichtlich. Es handelt sich dabei um eine telemedizinische Begutachtung. Diese Rechnung wurde am 19.02.2026 ausgestellt. Vom BFA wird seine Behauptung betreffend der Fluguntauglichkeit zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages auf freiwillige Ausreise in Zweifel gezogen, da die Untersuchung offensichtlich im Rahmen einer telemedizinischen Begutachtung ohne Abnahme von tatsächlichen medizinischen Werten und überdies bereits etwa einen Monat vor Zurückziehung der freiwilligen Ausreise stattfand. Lt Rücksprache mit der BFA Direktion (operative Angelegenheiten) am 04.05.2026 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass 2025 10 Abschiebungen in die Russische Föderation stattgefunden haben.“ Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 05.05.2026 wurde Folgendes mitgeteilt: „Bei heutiger klinischer Visite ist OG in gutem AZ/EZ, er gibt an beschwerdefrei zu sein, seine Drogensucht wird über den Verein Dialog regelmäßig mit Substitutiontabletten behandelt, regelmäßige Kontrollen erfolgen ebenso. Vor 16 Jahren hatte er Hepatitis C, diese wurde behandelt und als ausgeheilt bestätigt, diesbezüglich besteht kein Medikamentenbedarf. Seine bestehende chron. Gastritis wird mit einem Protonenpumpenhemmer behandelt. Aus heutiger AÄ Sicht ist OG zum momentanen Zeitpunkt Haft- Prozess- Deliktfähig, sowie auch Flugtauglich.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war in seinem Heimatland zuletzt in Gudermes wohnhaft und reiste am 31.10.2004 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 wurde der Asylantrag des BF

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

§ 8Abs 1 Asyl

G für zulässig beschieden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 wurde der Asylantrag des BF

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig beschieden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Urteil vom 04.02.2009 wurde der BF vom XXXX

§ 27Abs. 1/1 (1., 2. Fall) SMG, §§ 15, 127 St

GB, § 27 Abs. 2 SMG, § 50 Abs. 1/2 WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 2,00 Euro bestraft. Mit Urteil des XXXX vom 01.06.2011 wurde der BF

§ 123. Fall StGB, § 75 StGB, § 15 StGB, § 103

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 04.02.2009 wurde der BF vom römisch 40

Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1., 2. Fall) SMG, Paragraphen 15, 127, StGB, Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Paragraph 50, Absatz eins /, 2, WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 2,00 Euro bestraft. Mit Urteil des römisch 40 vom 01.06.2011 wurde der BF

Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 75, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 103,

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.12.2011

§ 7und § 8 Abs.1 Asyl

G idF BGBl 101/2003 und § 10 Abs.1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I 38/2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. lautete: Der Beschwerdeführer wird

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005, BGBl. I 38/2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 31.01.2012 in Rechtskraft.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.12.2011

Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. lautete: Der Beschwerdeführer wird

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 31.01.2012 in Rechtskraft. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX , wurde entschieden, dass den Berufungen wegen Strafe gegen das Urteil des XXXX vom 01.06.2011 nicht Folge gegeben wird. Das Gerichtsurteil erwuchs somit am XXXX in Rechtskraft.Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , wurde entschieden, dass den Berufungen wegen Strafe gegen das Urteil des römisch 40 vom 01.06.2011 nicht Folge gegeben wird. Das Gerichtsurteil erwuchs somit am römisch 40 in Rechtskraft. Im Rahmen eines Parteiengehörs im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 15.12.2014 schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und wurde er weiters darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.01.2015 gab er im Wesentlichen folgendes an: Da sich die Zustände in Tschetschenien bisher nicht verändert hätten, obwohl der Krieg offiziell vorbei sei, würde er sich nicht vorstellen können, in die Heimat zurückzukehren. Wenn er zurückkehren würde, hätte er keine Zukunftsperspektive, da es keine Arbeit gäbe. Aber das, was am meisten das Problem wäre, sei, dass er nicht wüsste, was auf ihn zukommen würde. Der Inhalt dieser schriftlichen Stellungnahme wurde als Folgeantrag gewertet. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde weiters

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 55Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffern 2, 5, 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz verlor der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.02.2015. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 24.02.2018 in Rechtskraft in erster Instanz. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde weiters

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffern 2, 5, 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz verlor der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.02.2015. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 24.02.2018 in Rechtskraft in erster Instanz. Am 13.06.2019 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 13.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde weiters

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

§ 55Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffern 2, 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2019 wird

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I). Hinsichtlich Spruchpunkten III. bis VIII. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).Am 13.06.2019 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 13.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde weiters

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffern 2, 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2019 wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt römisch eins). Hinsichtlich Spruchpunkten römisch drei. bis römisch acht. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF befand sich von 24.03.2009 bis 07.09.2012 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, von 07.09.2012 bis 13.02.2019 in der Justizanstalt Garsten sowie von 13.02.2019 bis 28.03.2025 in der Justizanstalt Stein. Der BF war aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 zur Ausreise verpflichtet, diese konnte jedoch aufgrund der Strafhaft nicht vollzogen werden. Am 28.03.2025 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der BF stellte am 03.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mittels Bescheid vom 15.05.2025

§ 46aAbs. 4 i

V mit Abs. 1 Z 1 FPG vom BFA abgewiesen. Am 20.05.2025 erhielt der BF nachweislich den Bescheid. Er erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, weshalb der Bescheid in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Der BF befand sich von 24.03.2009 bis 07.09.2012 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, von 07.09.2012 bis 13.02.2019 in der Justizanstalt Garsten sowie von 13.02.2019 bis 28.03.2025 in der Justizanstalt Stein. Der BF war aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 zur Ausreise verpflichtet, diese konnte jedoch aufgrund der Strafhaft nicht vollzogen werden. Am 28.03.2025 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der BF stellte am 03.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mittels Bescheid vom 15.05.2025

Paragraph 46 a, Absatz 4, iV mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG vom BFA abgewiesen. Am 20.05.2025 erhielt der BF nachweislich den Bescheid. Er erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, weshalb der Bescheid in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Am 09.04.2025 brachte der BF durch die BBU einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise ein. Dieser Antrag wurde am selben Tag durch die Direktion des BFA genehmigt. Die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr galt jedoch längstens bis 08.06.2025. Am 06.06.2025 ersuchte die BBU um die Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 05.08.2025 gewährt. Am 04.08.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 03.10.2025 gewährt. Am 02.10.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 01.12.2025 gewährt. Am 01.12.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 31.01.2026 gewährt. Die BBU ersuchte um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 03.04.2026 gewährt.Am 26.03.2026 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr durch die BBU zurückgezogen. Die BBU gab bekannt, dass sich der russische Reisepass des BF beim BBU-Rückkehrbüro befinde. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Beamten der XXXX nahmen am 20.04.2026 im Bereich des Busterminals bei den Fahrradständern in XXXX Cannabisgeruch wahr. Es konnten zwei Personen wahrgenommen werden, darunter auch der BF. Bei der anderen Person handelt es sich um eine Bekanntschaft des BF aus der Strafhaft. Dieser trug 4,89g brutto Crystal Meth bei sich. Der BF führte zwar kein Suchtgift mit sich, rauchte aber eine unbekannte Substanz durch eine Pfeife. Außerdem führte er einen Teleskopschlagstock (verbotene Waffe) mit sich. In weiterer Folge wurde der BF mit auf die XXXX genommen um eine Beschuldigteneinvernahme bezüglich des Schlagstockes durchzuführen. Zum Teleskopschlagstock befragt, gab er an, dass er diesen geschenkt bekommen habe und diesen nur besitzen würde, weil ihm der Schlagstock gefallen würde. Der BFA Journaldienst ordnete am 20.04.2026 um 21:00 Uhr die Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG an. In weiterer Folge wurde der BF in ein PAZ verbracht.Am 21.04.2026 wurde eine fremdenrechtliche Einvernahme durch die XXXX Fremdenpolizei durchgeführt.Am 09.04.2025 brachte der BF durch die BBU einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise ein. Dieser Antrag wurde am selben Tag durch die Direktion des BFA genehmigt. Die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr galt jedoch längstens bis 08.06.2025. Am 06.06.2025 ersuchte die BBU um die Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 05.08.2025 gewährt. Am 04.08.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 03.10.2025 gewährt. Am 02.10.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 01.12.2025 gewährt. Am 01.12.2025 ersuchte die BBU um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 31.01.2026 gewährt. Die BBU ersuchte um erneute Verlängerung des Genehmigungsschreibens für den BF. Die Verlängerung wurde durch das BFA bis zum 03.04.2026 gewährt., Am 26.03.2026 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr durch die BBU zurückgezogen. Die BBU gab bekannt, dass sich der russische Reisepass des BF beim BBU-Rückkehrbüro befinde. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Beamten der römisch 40 nahmen am 20.04.2026 im Bereich des Busterminals bei den Fahrradständern in römisch 40 Cannabisgeruch wahr. Es konnten zwei Personen wahrgenommen werden, darunter auch der BF. Bei der anderen Person handelt es sich um eine Bekanntschaft des BF aus der Strafhaft. Dieser trug 4,89g brutto Crystal Meth bei sich. Der BF führte zwar kein Suchtgift mit sich, rauchte aber eine unbekannte Substanz durch eine Pfeife. Außerdem führte er einen Teleskopschlagstock (verbotene Waffe) mit sich. In weiterer Folge wurde der BF mit auf die römisch 40 genommen um eine Beschuldigteneinvernahme bezüglich des Schlagstockes durchzuführen. Zum Teleskopschlagstock befragt, gab er an, dass er diesen geschenkt bekommen habe und diesen nur besitzen würde, weil ihm der Schlagstock gefallen würde. , Der BFA Journaldienst ordnete am 20.04.2026 um 21:00 Uhr die Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG an. In weiterer Folge wurde der BF in ein PAZ verbracht., Am 21.04.2026 wurde eine fremdenrechtliche Einvernahme durch die römisch 40 Fremdenpolizei durchgeführt. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.04.2026 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 21.04.2026 - um 23:10 Uhr - zugestellt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF befindet sich seit 21.04.2026 (23:10 Uhr) in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.04.2026 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 21.04.2026 - um 23:10 Uhr - zugestellt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF befindet sich seit 21.04.2026 (23:10 Uhr) in Schubhaft. Am 21.04.2026 wurde vom XXXX die Übermittlung des russischen Reisepasses von der BBU an das BFA veranlasst.Am 21.04.2026 wurde vom römisch 40 die Übermittlung des russischen Reisepasses von der BBU an das BFA veranlasst. Mit umfassendem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 04.05.2026 wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF infolge der Abschiebung

Art 2

oder 3 EMRK bedroht ist (eine Überprüfung

§ 50FPG wurde durchgeführt).

Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF mit 04.05.2026 übermittelt (vom BF am 04.05.2026 um 10:35 Uhr persönlich übernommen).Mit umfassendem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 04.05.2026 wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF infolge der Abschiebung

Artikel 2

, oder 3 EMRK bedroht ist (eine Überprüfung

Paragraph 50, FPG wurde durchgeführt). Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF mit 04.05.2026 übermittelt (vom BF am 04.05.2026 um 10:35 Uhr persönlich übernommen). Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF kam auch nach Erlangung des Reisedokumentes seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hat die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise widerrufen. Der BF verfügt über familiäre Kontakte - einen Bruder - in Österreich. Dieser konnte den BF jedoch nicht vom Besitz einer verbotenen Waffe abhalten. Ein Bruder des BF ist in der Zeit von Corona in Wien verstorben, seine Familie wohnt in Wien. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF war an der Adresse seines Bruders behördlich gemeldet, hielt sich laut seinen eigenen Angaben in der Befragung durch die XXXX am 21.04.2026 jedoch an einer anderen Adresse auf. Die für fremdenpolizeiliche Maßnahmen zuständige Behörde hatte jedoch bis zum Zufallsaufgriff des BF keine Kenntnis davon. Der BF verfügt nicht über ausreichend eigene Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach.Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF kam auch nach Erlangung des Reisedokumentes seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hat die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise widerrufen. Der BF verfügt über familiäre Kontakte - einen Bruder - in Österreich. Dieser konnte den BF jedoch nicht vom Besitz einer verbotenen Waffe abhalten. Ein Bruder des BF ist in der Zeit von Corona in Wien verstorben, seine Familie wohnt in Wien. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF war an der Adresse seines Bruders behördlich gemeldet, hielt sich laut seinen eigenen Angaben in der Befragung durch die römisch 40 am 21.04.2026 jedoch an einer anderen Adresse auf. Die für fremdenpolizeiliche Maßnahmen zuständige Behörde hatte jedoch bis zum Zufallsaufgriff des BF keine Kenntnis davon. Der BF verfügt nicht über ausreichend eigene Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 05.05.2026 wurde die Haftfähigkeit sowie die Flugtauglichkeit des BF bestätigt. Der BF ist laut Befund und Gutachten in einem guten Allgemeinzustand, gibt an beschwerdefrei zu sein. Seine Drogensucht wird über den Verein Dialog regelmäßig mit Substitutionstabletten behandelt. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über ein gültiges Reisedokument. Die Abschiebung des BF ist für den 10.05.2026 geplant. Im Jahr 2025 fanden 10 Abschiebungen in die Russische Föderation statt. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend das Asyl- und das Schubhaftverfahren des BF, in die Gerichtsakten des BVwG bezüglich des BF, in die Stellungnahmen des BFA vom 04.05.2026 sowie vom 05.05.2026 und in den Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 05.05.
  2. Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie das Grundversorgungsinformationssystem genommen. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilen. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des BF in der Befragung durch die XXXX am 21.04.2026.Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des BF in der Befragung durch die römisch 40 am 21.04.
  3. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Befragung durch die XXXX am 21.04.
  4. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Befragung durch die römisch 40 am 21.04.
  5. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Schubhaftbescheid liegt im Akt ein. Die Haftfähigkeit sowie Flugtauglichkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 05.05.
  6. Der Allgemeinzustand des BF sowie der Umstand, dass der BF über den Verein Dialog regelmäßig mit Substitutionstabletten behandelt wird, ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 05.05.
  7. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Die Feststellungen zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen in die Russische Föderation sowie zum geplanten Abschiebetermin ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 04.05.2026 sowie vom 05.05.
  8. Der Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 04.05.2026 liegt im Akt ein. Es ist aufgrund des Vorverhaltens davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nicht zur Verfügung halten wird und versuchen wird der für 10.05.2026 geplanten Abschiebung zu entgehen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  9. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 21.04.2026 und Anhaltung in Schubhaft von 21.04.2026 bis 06.05.2026 § 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 76

Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

§ 76Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs.

2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fl

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