RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW142 2315266-1 Spruch, W142 2315269-1/10EW142 2315266-1/9E W142 2315269-1/10E, W142 2315266-1/9E IM NAMEN DER REP
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, bevollmächtigt vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2025, Zl. 1416802903/241672084, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, bevollmächtigt vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2025, Zl. 1416802903/241672084, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der im Bundesgebiet geborenen, minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), gemeinsam als Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) bezeichnet. Die BF sind Staatsangehörige von Somalia.
- Die BF1 reiste von Zypern kommend im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin-Verordnung (Zusammenführung mit ihrem damaligen Ehegatten XXXX , Staatsangehöriger von Somalia) nach Österreich ein und stellte am 26.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die BF1 reiste von Zypern kommend im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin-Verordnung (Zusammenführung mit ihrem damaligen Ehegatten römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia) nach Österreich ein und stellte am 26.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF1 an, verheiratet zu sein. Ihre Muttersprache sei Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali zugehörig. Sie verfüge weder über Schul- noch Berufsausbildung. Zuletzt habe sie keinen Beruf ausgeübt. Hinsichtlich ihrer Familienangehörigen in Somalia führte sie neben ihrem Vater und Mutter zwei Brüder und zwei Schwestern an. Alle Familienangehörigen würden in Somalia, Agaaran (Stadt), Nähe Galkayo leben. Ihr Ehegatte befinde sich in Österreich. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Agaaran (Stadt) Nähe Galkayo gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie Anfang März 2022 gefasst, und habe sie anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich. Befragt gab sie weiters an, sie habe zu ihrem Ehepartner nach Österreich kommen wollen, da sie mit ihm zusammenleben wolle. Die BF1 sei am 20.03.2022 legal mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist und aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie sei legal ausgereist. Befragt führte sie weiters aus, sie sei im Besitz des Laissez Passer, welches ihr vom Ministerium von Zypern von Asyl Service ausgestellt worden sei, gewesen, welches ihr heute von der Polizei abgenommen worden sei. Sie habe früher auch einen Reisepass gehabt, welcher ihr von dem somalischen Passamt ausgestellt worden sei. Die BF1 gab weiters an, dass sie ihren Reisepass leider verloren habe, sie wisse leider nicht, wo er sich befinde. Befragt bejahte sie weiters, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Zur Reiseroute führte sie befragt an, sich bis 20.03.2022 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge sei sie durch die Türkei, Istanbul, nach Zypern durchgereist, wo sie sich ca. 1 Jahr und 5 Monate aufgehalten habe (Nikosia). Seit 19.09.2023 sei sie in Österreich. Befragt zu ihrem Asylverfahren in Zypern gab sie an, weder einen positiven noch einen negativen Bescheid erhalten zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab sie an, diese selbst organisiert zu haben, sie habe den Flug gebucht. Die Kosten der Reise hätten ca. 2.000 USD betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab die BF1 zu Protokoll: „Ich habe meinen Mann geheiratet, welcher ein Angehöriger der Gabooye (Minderheitsclan) ist, meine Tante väterlicher Seite war nicht einverstanden, deshalb bin ich vor meiner Tante geflüchtet. Meine Tante hat mich aufgrund dessen, dass ich meinen Mann trotz ihres Einspruches geheiratet habe, in Somalia misshandelt und mit dem Umbringen bedroht.“ Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrer Tante und deshalb Angst um ihr Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob sie im Falle seiner Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab sie an „Nein.“
- Am XXXX wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren.
- Am römisch 40 wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren.
- Am 31.10.2024 stellte die BF1 für die BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 20.05.2025 wurde die BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Oran der Amtshandlung; A: BF): „[ … ] F: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten? A: Nein. Personenbeschreibung/bes. Kennzeichen: Ja, es gibt einen Schnitt. Und auch bei meinen Vorderzähnen fehlt ein Stück. Es gibt ein paar Narben an meinen Beinen, aber das sind nicht so große Sachen. F: Wo haben Sie den Schnitt? A: Am linken Fuß und auch unter dem linken Knie. Erklärung: Sie wurden heute zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen und werden zu Ihrem bisherigen Vorbringen zu Ihrem Asylverfahren befragt. Wenn Sie während der Befragung eine Pause machen möchten, bitte sagen Sie es. F: Gelten Ihre Angaben auch für Ihre minderjährige Tochter? A: Ja, meine Angaben gelten auch für meine Tochter. [ … ] F: Wie ist die Verständigung mit der per Video zugeschalteten Dolmetscherin? A: Ich verstehe sie schon, aber ich sage, dass wir beide unterschiedliche Dialekte haben. F: Gibt es für Sie gegen die per Video anwesende Dolmetscherin irgendwelche Einwände? A: Nein, ich habe keine Einwände. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. [ … ] F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Gott sei Dank geht es mir gut. Ich habe nicht gut und genug geschlafen, aber sonst geht es mir gut. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein, mir geht es gut. F: Ist Ihre Tochter gesund? A: Sie ist auch gesund, sie bekommt jetzt Milchzähne und das tut ihr weh, aber sonst geht es ihr gut. Anmerkung: Die Antragstellerin hat bis dato keine Dokumente in Vorlage gebracht. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ja, habe ich. Anmerkung: Die Antragstellerin legt folgendes vor: - Terminbekanntgabe Schwangerensprechstunde vom 28.08.2024; - Überweisung an Klinik Innsbruck, Geburtsanmeldung vom 20.08.2024; - Persönliche Checkliste für die Kliniktasche; - Information zum elektronischen Rezept, Ferretab CP Kapseln; - Ärztlicher Entlassungsbrief vom 14.08.2024; - Mutter-Kind-Pass Untersuchungen und Impfungen + Drei Impftermine; - Aufnahme-Patientenmerkblatt; - Aufklärungsbogen, geplante Defibulation; - Zusammenfassung der am 03.07.2024 durchgeführten Untersuchung; - Anmeldung für Hebammenbetreuung; - Beschluss, Scheidung im Einvernehmen; - Vergleichsausfertigung, XXXX ;- Vergleichsausfertigung, römisch 40 ; Anmerkung: Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt gegeben. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Waren Sie jemals im Besitz von Reisedokumenten? A: Ich habe niemals vorher Dokumente besessen, aber bevor ich ausgereist bin, hat mir der Schlepper einen Reisepass organisiert. F: Wurde der Pass, mit welchem Sie ausreisten, auf Ihren Namen ausgestellt? A: Ja, mein Name und mein Foto war in diesem Pass. F: Wann haben Sie sich den Pass ausstellen lassen? A: Das ging sehr schnell, ich habe das Datum jedoch nicht gesehen. F: Verfügen Sie über ein Foto oder eine Kopie Ihres Passes? A: Nein, ich habe kein Foto, weil der Schlepper den Pass wieder weggenommen wurde. F: Wo haben Sie sich befunden, als er Pass wieder abgenommen wurde? A: Es war an der Türkisch/Griechischen Grenzen. Erklärung: Sie haben am 26.09.2023 in Österreich um Asyl ersucht. Sie wurden am 26.09.2023 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. F: Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? A: Ja, ich kann mich erinnern. F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, aber ich konnte nicht alles erzählen. Es wurde mir gesagt, dass ich alles kurz zusammenfassen soll. F: Wurden Ihre Angaben korrekt protokolliert? A: Es steht, dass ich nie berufstätig war, ich habe aber für meine Tante gearbeitet, sie hatte einen Laden, ich habe für sie als Kassiererin gearbeitet, aber ich habe von ihr kein Geld bekommen, sie hat mich nicht bezahlt. F: Gab es damals eine Rückübersetzung? A: Ja, das hat der Dolmetscher gemacht. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Nein. Datenaufnahme: F: Wie lautet Ihr voller Name? A: XXXX A: römisch 40 F: Wann wurden Sie geboren? A: Am XXXX .A: Am römisch 40 . F: Woher wissen Sie, dass Sie am XXXX geboren wurden?F: Woher wissen Sie, dass Sie am römisch 40 geboren wurden? A: Das habe ich von meiner Großmutter erfahren. Sie hat mir das gesagt, dass ich an diesem Tag geboren bin. Ich habe es selbst als Kind nicht gewusst. F: Wo wurden Sie geboren? A: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich in XXXX geboren bin.A: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich in römisch 40 geboren bin. F: Können Sie sich daran erinnern, jemals in Mogadischu gelebt zu haben? A: Nein, als Kind habe ich keine Erinnerung daran. Aber ich kann mich erinnern, dass ich als Erwachsene in Mogadischu gelebt habe. F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? A: Somalische. F: Welchem Clan gehören Sie an? Welchem Sub- bzw. Subsubclan gehören Sie an? A: Darod ist mein Hauptclan. Ich gehöre den Subclan Ogaden an, Subclan Makahel. F: Wie würden Sie mir Ihren Clan erklären? A: Ogaden ist ein Mehrheitsclan in Somalia. In Afrika leben die Ogaden in drei verschiedenen Ländern, nämlich in Kenia, Somalia und Äthiopien. Die meisten Ogaden sind in der Kamelzucht tätig, sie haben ihren eigenen Tanz, den sogenannten „Dhaanto“. Sie haben auch für Somalia gekämpft. F: In welchem Land ist der Ursprung der Ogaden? A: Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht, ich kann es nicht sagen. F: Stammen sowohl Ihre Mutter und Ihr Vater vom selben Clan ab? A: Ja, beide gehören zum selben Hauptclan der Darod, der Subclan meiner Mutter ist aber Majeerteen. F: Zu welcher Religion bekennen Sie sich? A: Ich bin bekenne mich zum Islam, Sunnit. F: Wie ist Ihr aktueller Familienstand? A: Ich bin eine Single Mama. F: Sie sind aber offiziell geschieden, ist dies korrekt? A: Das stimmt. Es wurde gerichtlich entschieden, dass ich von ihm geschieden bin, aber mein Exmann denkt, dass wir nach islamischen Recht noch verheiratet sind, weil die Scheidung nicht von ihm ausgegangen ist. F: Wie oft waren Sie verheiratet? A: Einmal, er war mein erster Mann. Dokumente: Dokumentenart: Laissez-Passer Ausgestellt am: 16.08.2023 Ausgestellt von: Innenministerium Zypern Sonstige Eintragungen: Ausreisestempel Larnaka 19.09.2023, Einreisestempel Wien-Schwechat am 19.09.2023 Derzeit bei: Akt RD Tirol Verwandte im Herkunftsland: Meine Mutter, meine vier Geschwister und die Tante, warum ich Somalia verlassen musste. Ich gebe an, dass meine Mutter eine Nomadin ist. Vater: XXXX Vater: römisch 40 Anmerkung: verstorben im Jahr
- Mutter: XXXX Mutter: römisch 40 Geburtsdatum: ca. 58 Jahre alt Letzte Adresse: Region Muduk/außerhalb von Cagaaran am Land/Gaalkacyo Name: XXXX Name: römisch 40 Geburtsdatum: ca. 23 Jahre, ca. 21 Jahre alt Adresse: Cagaaran/Gaalkacyo Anmerkung: Brüder der AW Name: XXXX Name: römisch 40 Geburtsdatum: ca. 19 Jahre alt, ca. 16 Jahre alt Adresse: Cagaaran/Gaalkacyo Anmerkung: Schwestern der AW Bevor ich Somalia verlassen habe, waren meine beiden Brüder in Jubaland. Eine Schwester war bei Verwandten, sie wurde zwangsvermählt und eine Schwester, XXXX war bei meiner Mutter.Bevor ich Somalia verlassen habe, waren meine beiden Brüder in Jubaland. Eine Schwester war bei Verwandten, sie wurde zwangsvermählt und eine Schwester, römisch 40 war bei meiner Mutter. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Von der Seite meiner Mutter sind die wichtigste tot. Meine Großmutter mütterlicherseits hat damals noch gelebt und ich lebte mit ihr in Mogadischu, sie ist aber im Jahr 2024 verstorben. Von der Seite meines Vaters habe noch eine Tante und einen Onkel, sie sind beide die Geschwister meines Vaters. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Meine Großmutter väterlicherseits war eine Geschäftsfrau, all ihr Eigentum hat meine Tante übernommen. Sie hat auch die Nutztiere meiner Großmutter übernommen. Ich gebe an, dass meine Mutter und mein Vater sehr arme Menschen waren. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Nein, habe ich nicht. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie? A: Der letzte Kontakt war, als ich das Land verlassen habe. Ich hatte eine Tochter der Freundin meiner Mutter, die in Großbritannien lebt. Sie hat, als ich das Land verlassen habe, nach mir gesucht, hat mich auch gefunden, sie hat Kontakt mit meiner Mutter, sie berichtet mir, wie es meiner Mutter geht. Ich kann keinen direkten Kontakt mit ihr haben, sie hat kein WhatsApp und sie hat auch keinen Internetzugang. F: Wann haben Sie zuletzt von Ihrer Mutter gehört? A: Diesen Monat. Die Frau in England hat mich kontaktiert und mir gesagt, dass es ihr gut geht. F: Haben Sie mit Ihren Geschwistern Kontakt? A: Nein, ich habe keinen Kontakt mit meinen Geschwistern und ich habe auch keine Nummer von ihnen, aber ich weiß, dass sie dort leben. F: Woher wissen Sie, dass sie dort leben, wenn sie keinen Kontakt haben? A: Als ich in Somalia war, lebten sie schon dort. Ich will auch keinen Kontakt mit meinen Brüdern haben, sie haben mir nicht geholfen. Sie haben zugesehen, als meine Tante das mit mir gemacht haben, ich weiß, dass sie jünger sind, aber sie haben mir trotzdem nicht geholfen. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Wirtschaftlich geht es meiner Mutter gut, sie bekommt die Lebensmittel von der Tante. Ihr geht es nicht gut, was mit mir passiert ist, macht sie jeden Tag traurig. Verwandte außerhalb des Heimatlandes: Name: XXXX Name: römisch 40 Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Anmerkung: Exmann der Antragstellerin. Name: XXXX Name: römisch 40 Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Adresse: XXXX Adresse: römisch 40 Anmerkung: Tochter der AW F: Stehen Sie derzeit noch in Kontakt mit dem Vater Ihrer Tochter? A: Ich persönlich nicht, manchmal kontaktiert er mich und fragt nach der Tochter. F: Wie wurde das Sorgerecht aufgeteilt? A: Ich kümmere mich alleine um die Tochter. F: Seit wann sind Sie mit XXXX verheiratet?F: Seit wann sind Sie mit römisch 40 verheiratet? A: Geheiratet haben wir am 01.07.
- F: Wo haben Sie geheiratet? A: In Nugaa, in Somalia. F: Wie lange haben Sie Ihren Exmann schon gekannt, bevor Sie ihn geheiratet haben? A: Ich kannte ihn schon von früher. Als wir eine Beziehung hatten und ein Liebespaar waren, das war dann sechs Monate vor der Heirat. F: Wo hat Ihr Exmann gelebt, bevor Sie geheiratet haben? A: Er wohnte in Wardheer, wo auch seine Landsleute lebten. Er lebte aber auch in Caagaran, in unserem Dorf. F: Waren Sie oder Ihr Gatte bereits zuvor verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie bzw. Ihr Gatte weitere Kinder? A: Nein, aber ich war schon einmal schwanger, aber ich wurde geschlagen und habe dann das Kind verloren. F: Wann haben Sie Ihr Kind verloren? A: Das war im Mai
- Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): Aufforderung: Nennen Sie mir Ihre sämtlichen Wohnorte in Somalia. A: Meine Familie wohnte damals in Mogadischu. Ich bin in XXXX geboren. Meine Familie ist dann nach Caargaran umzogen. Meine Familie hat aber am Land von Caagaran gelebt. Wir hatten Nutztiere. Von meinem fünften Lebensjahr bis zum Jahr 2012 lebt ich bei meiner Tante in Caagaran. Meine Tante nahm mich zu sich, als ich fünf Jahre alt war. Meine Tante war eine Geschäftsfrau, hauptsächlich sie mit Nutztieren Geschäfte gemacht, z.B. mit Handel. Als ich ein junges Mädchen war, wurde ich fast überallhin mitgenommen. Ich war auch in den Städten Gaalkacyo und Bosasso. Sie hat mich sehr geliebt, als ich ein junges Mädchen war und sie war sehr gut zu mir.A: Meine Familie wohnte damals in Mogadischu. Ich bin in römisch 40 geboren. Meine Familie ist dann nach Caargaran umzogen. Meine Familie hat aber am Land von Caagaran gelebt. Wir hatten Nutztiere. Von meinem fünften Lebensjahr bis zum Jahr 2012 lebt ich bei meiner Tante in Caagaran. Meine Tante nahm mich zu sich, als ich fünf Jahre alt war. Meine Tante war eine Geschäftsfrau, hauptsächlich sie mit Nutztieren Geschäfte gemacht, z.B. mit Handel. Als ich ein junges Mädchen war, wurde ich fast überallhin mitgenommen. Ich war auch in den Städten Gaalkacyo und Bosasso. Sie hat mich sehr geliebt, als ich ein junges Mädchen war und sie war sehr gut zu mir. Anmerkung: Die Antragstellerin wird daraufhin gewiesen, nicht auszuschweifen und ihre Wohnorte anzugeben. A: Von 07.Monat 2012 bis zum
- Monat 2013 lebte ich in Wardheer. Dann bin ich wieder nach Caargaran, dort lebte ich von Mai 2013 bis zum Jahr
- Meine Tante hat mich zurückgeholt. Von 2016 bis 2018 lebte ich in Gharawe. Ich bin vor meiner Tante geflüchtet. Von 2018 bis zum 20.03.2022, bis zu meiner Ausreise, lebte ich in Mogadischu bei meiner Großmutter. F: Bei wem haben Sie von 2016 bis 2018 in Gharawe gelebt? A: Ich habe nur ein Jahr dort gelebt, nur bis zum Jahr
- Meine alten Nachbarn schickte mich zu einer Freundin, die dort gelebt hat. Danach hat meine Tante herausgefunden, dass ich dort gelebt habe, deshalb bin ich von dort geflohen. Schulausbildung und Sonstige Ausbildungen: F: Haben Sie in Somalia die Schule besucht? A: Nein, ich habe keine Schule besucht, ich habe irgendwie Lesen und Schreiben gelernt. F: Aus welchem Grund haben Sie niemals eine Schule besucht? A: Ich weiß es nicht, meine Tante schickte mich nicht zur Schule. Für sie war es wichtig, dass ich im Geschäft mitarbeite und dann hat sie mich mitgenommen. Sprachen: Somali (MS), ich verstehe ein bisschen Englisch und ich lerne jetzt auch ein bisschen Deutsch. Wort und Schrift: Somali; Beruflicher Werdegang: F: Wie viele Jahre haben Sie insgesamt in Somalia gearbeitet? A: Ich war immer erwerbstätig, aber ich habe kein Geld dafür bekommen. Ich habe immer mit meiner Tante gearbeitet, bis zu meinem
- Lebensjahr. F: Haben Sie danach auch noch gearbeitet? A: Nein, seit ich von der Tante geflüchtet bin, habe ich nicht gearbeitet. F: Wer hat danach für Sie gesorgt? A: Mein Mann schickte mir Geld. F: Wie ging es Ihnen finanziell, als Sie noch in Somalia waren? A: Als ich bei meiner Tante lebte, ging es mir finanziell gut. Seit ich vor ihr geflüchtet bin, war es schwierig, ich war abhängig von meinem Mann und es war auch nicht genügend für mich, ich konnte aber damit überleben. F: Hatten Sie regelmäßig genug zu Essen und zu trinken? A: Ja, das schon. Angaben zum Fluchtweg: F: Wer fasste den Entschluss, dass Sie Somalia verlassen müssen? A: Meine Großmutter hat mir empfohlen, das Land zu verlassen, weil es für mich schwer war, dort zu leben. F: Wann wurde dieser Entschluss genau gefasst? A: Es war eine Weile vor meiner Ausreise. F: Haben Sie bereits, vor Ihrer endgültigen Ausreise aus Somalia, bereits außerhalb des Landes gelebt? A: Nein, das ist das erste Mal. F: Ihr Exmann hat in seiner Befragung im Jahr 2016 angegeben, dass Sie zum damaligen Zeitpunkt in Wardheer/Äthiopien leben würden. Die passt jedoch nicht mit Ihren Angaben zusammen, wonach sie lediglich zwischen 2012 und 2013 in Wardheer gelebt haben. Was sagen Sie dazu? A: Das gibt es doch nicht, er ist doch seit dem Jahr 2013 nicht mehr im Land gewesen. Ich weiß nicht, er hat 2013 das Land verlassen wegen dem Grundproblem mit meiner Tante. Er wusste, dass ich zu diesem Zeitpunkt in Wardheer war, aber meine Tante dann kam und mich zu ihr mitgenommen hat. F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind? A: Somalia, dann Türkei, aber nur Transit durch Türkei, dann Zypern und dann Österreich. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Meine Großmutter gab mir 2.000 Dollar, das Geld solle ich dem Schlepper in Zypern geben soll. Wie viel es insgesamt gekostet hat. In Zypern und hier war ich eine Asylwerberin, die Behörden haben sich um meine Ausreise gekümmert, wie viel sie dafür bezahlen musste, weiß ich nicht. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. F: Möchten Sie eine Pause einlegen, bevor wir weitermachen? A: Alles gut, ich wollte die Kleine stillen, aber sie ist jetzt eingeschlafen. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein, werde ich nicht. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Man will in einem Land frei leben und man will Rechte und Freiheit haben. Ich habe mich in Somalia in einen Mann verliebt, ich habe ihn geheiratet. Meine Tante sagte zu mir, dass wir nicht mit solchen Menschen zusammenpassen. Sie meinte damit, dass mein Mann einer Minderheitsgruppe angehört, nämlich den Gabooye. Ich war nicht derselben Meinung wie meine Tante, ich dachte immer, dass alle Menschen gleich sind. Menschen sollten nicht in Mehr- und Minderheitsgruppen unterteilt werden, das war nicht der Wille von Gott. Ich habe meiner Tante nicht zugehört und heiratete meinen Mann und ich ging mit ihm an seinen Wohnort. Meine Tante suchte nach mir. Sie hat uns gefunden und erfahren, dass ich ihn geheiratet habe. Sie hat sein Leben zur Hölle gemacht. Sie hat furchtbare Dinge gemacht. Mein Mann konnte sich nicht wehren und seine Volksgruppe konnte ihn nicht unterstützen, weil er aus einer Minderheitsgruppe stammt. Aus diesem Grund musste er das Land verlassen. Meine Tante hat immer von ihm verlangt, dass er die Scheidung ausspricht, damit ich frei bin, aber mein Mann wollte das nicht. Eines Tages hat mich mein Mann dort verlassen, er musste flüchten. Ich blieb in seinem Haus, in seinem Wohnort. Eines Tages kam meine Tante zu mir, sie wollte mich von dort abholen, ich wollte aber nicht mit ihr mitgehen. Sie hatte Männer dabei, die meine Tür kaputt gemacht haben und mein Haus durchwühlt haben. Als ich ablehnte, dass ich mit ihr zurückgehe, haben sie begonnen, mich zu schlagen, vor allem ihr Sohn, er hat mich furchtbar geschlagen, er hat mich auch in den Bauch getreten. Dort habe ich dann das Bewusstsein verloren. Ich bin erst im Spital aufgewacht, dort wurde mir gesagt, dass ich mein untergeborenes Kind verloren habe. Meine Tante brachte mich dann danach zu ihrem Haus. Dort hat sie mich in einem Zimmer eingesperrt. Sie hat mich auch gefesselt. Ich durfte aus dem Zimmer nicht raus. Sie hat mir einen Eimer gebracht, um dort mein Geschäft zu verrichten. Essen und Trinken hat sie mir auch ins Zimmer gebracht. Meine Schwester war der einzige Mensch, der nett zu mir war, aber sie konnte mir nicht viel helfen. Eines Tages hat meine Schwester die Zimmertür geöffnet und befreite mich, und meinte dann, dass ich jetzt fliehen kann. Ich glaube, dass es einen Unfall beim Geschäft meiner Tante gab, somit konnte meine Schwester den Schlüssel unbemerkt von der Tante nehmen, so hat sie mir geholfen. An diesem Tag konnte ich nicht weitgehen, meine Tante schaffte es, mich zu schnappen. Sie hat mich mit einer Metallstange geschlagen, sie hat mich am Boden mitgeschleift. Ich habe mich mit einem Glassplitter an den Füßen verletzt. Nachdem ich wieder ins Haus hineingegangen bin, hat sie begonnen, mich furchtbar zu schlagen, vor allem auf meinen Kopf. Dann hat sie mich mit meinem Gesicht an die Wand gestoßen, dort habe ich meine Vorderzähne verletzt. Meine Tante sperrte mich nochmals in das Zimmer ein. Ich habe viel geblutet, ich hatte überall blaue Flecken und Schmerzen. Sie brachte einen Apotheker zu mir, der meine Wunden versorgte. Meine Mutter, die am Land lebte, hörte davon, wie miserabel meine Tante mich behandelt, und kam zu mir. Die beiden haben gestritten. Meine Mutter nahm mich mit zu sich aufs Land. Ich blieb eine Weile bei ihr, bis ich wieder geheilt war und mehr Kraft hatte. Meine Tante kam uns ab und zu besuchen, sie wollte nachsehen, ob ich bei meiner Mutter bin. Die Einwohner haben mitbekommen, dass ich einen Gabooye geheiratet habe. Meine Tante hat sich sehr geschämt, sie hat befürchtet, dass ihr Ruf und Name zerstört ist, weil ihre Tochter einen Gabooye geheiratet hat. Sie wollte, dass ich mich vom Mann scheiden lassen soll, aber ich wollte das nicht, deshalb wollte mich meine Tante umbringen lassen, weil ich eine Schande bin. Als ich von ihrem Vorhaben erfahren habe, blieb ich bei meiner Mutter am Land. Dort fühlte ich mich aber auch nicht sicher, dann habe ich eine Nachbarin um Hilfe gefragt. Sie schickte mich zu ihrer Freundin, die in Gharawe lebte. Ich konnte dort auch nicht leben, weil sie mich als Schande und Schmutz angesehen haben. Ich lebte dann in Gharawe bei Freunden der Nachbarn. Ich hatte Angst rauszugehen, aber ich habe gehört, dass meine Tante nach mir suchte. Eines Tages ging ich zum Markt, ich wollte mit ihr einkaufen gehen. Am Markt habe ich zufällig meinen Cousin getroffen, der mich in den Bauch geschlagen hat. Er packte mich am Hals. Er wollte mich fast umbringen. Ich habe Schande über die Familie gebracht, ich habe einen Gabooye geheiratet. Menschen haben mir geholfen. Die Freundin brachte mich zu ihrem Haus zurück, dort fühlte ich mich auch nicht sicher. Ich beschloss, zu meiner Großmutter nach Mogadischu zu fahren, obwohl ich Sorgen hatte, dass meine Tante mich dort auch findet. Ich war ein paar Jahre bei meiner Großmutter, aber ich hatte immer Angst, dass meine Tante zu mir kommt und mich findet. Ich war die ganzen Jahre immer nur versteckt. Eines Tages ging ich auf den Markt zum Einkaufen. Als ich dort war, haben Männer das Haus meiner Großmutter gestürmt, sie waren mit Messern bewaffnet und suchten nach mir und riefen meinen Namen. Sie haben ein Hausmädchen getroffen, das gerade Wäsche gewaschen haben. Sie dachten, dass ich das bin, sie haben sie am Nacken mit einem Messer gestochen. Das Mädchen ist so ums Leben gekommen. Kurz danach rief meine Tante meine Mutter an, sie dachte, dass sie jetzt ruhig leben kann, weil diese Schande nicht mehr am Leben ist. So haben wir erfahren, dass diese Männer von meiner Tante bezahlt wurden, um mich umzubringen. Ich hatte viel Angst, dass sie mich nochmals umbringen will, wenn sie weiß, dass ich noch lebe. Meine Großmutter hat mir geraten, das Land zu verlassen, sie sagte, dass das die einzige Chance ist, von meiner Tante wegzukommen. So habe ich dann das Land verlassen. (Ende der freien Erzählung) F: Waren das alle Ihre Angaben zu Ihrem Fluchtgrund? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, das ist mein wahrer Fluchtgrund, ich bin wegen meiner Tante geflüchtet. Sie ist eine Frau mit Macht und Geld. Auch wenn ich bei der Polizei in Somalia eine Anzeige erstatten, dann werden sie mir nicht helfen, sondern sie wird Bestechungsgeld zahlen oder den Polizisten Kat kaufen, die Polizei wird mir nicht glauben. [ … ] F: Wann haben Sie Ihrer Familie erstmals erzählt, dass Sie vorhatten, Ihren Exmann zu heiraten? A: Es war, als wir heiraten wollten, entweder Juni oder Juli
- F: Haben Sie Ihrer Familie schon vorher erzählt, dass Sie mit diesem Mann eine Beziehung führen? A: Nein, ich habe meiner Familie nicht davon erzählt, aber sie haben davon mitbekommen. F: Woher hat Ihre Familie das gewusst? A: Ich schwöre, ich weiß es nicht, wir haben in einem kleinen Dorf gelebt, die Leute kennen sich und Gerüchte verbreiten sich schnell. F: Wie hat Ihre Familie darauf reagiert, als Sie von der Heirat erfahren haben? A: Meine Familie war sehr enttäuscht, vor allem meine Tante, sie ist ausgerastet und sie ist fast wahnsinnig geworden. Für sie war das ganz schlimm. F: War irgendjemand aus Ihrer Familie anwesend bei der Heirat? A: Nein, wir sind zusammen geflüchtet. F: Wie meinen Sie dies? A: Ich meine damit, dass wir von unserem Wohnort in eine andere Stadt mit dem Auto gefahren sind. F: Wer war denn sonst bei der Heirat anwesend? A: Es waren er und ich anwesend, zwei Männer, die mein Mann mitgenommen hat und der Scheikh, der uns verheiratet hat. F: In welchem Ort hat die Eheschließung stattgefunden? A: Es war in Nugal, in der Stadt Gharawe. F: Wie genau haben Sie Ihren jetzigen Exmann kennengelernt? A: Er hat den Beruf Biyoole, das bedeutet er hatte eine Karre und hat damit Wasser geliefert. Er brachte mir Wasser in mein Geschäft. Er war ein sehr armer Mensch, so habe ich ihn kennengelernt. F: Für mein Verständnis: Wir sprechen schon von XXXX , welchen Sie geheiratet haben?F: Für mein Verständnis: Wir sprechen schon von römisch 40 , welchen Sie geheiratet haben? A: Ja, sein Vorname ist XXXX , der Name seines Vaters ist XXXX , sein Großvatername ist XXXX , aber XXXX wurde als sein Nachname geschrieben.A: Ja, sein Vorname ist römisch 40 , der Name seines Vaters ist römisch 40 , sein Großvatername ist römisch 40 , aber römisch 40 wurde als sein Nachname geschrieben. F: Woher wissen Sie, dass Ihr Exmann Gabooye ist bzw. war? A: Es braucht es nicht, es ist aufgrund seines Berufes und wie die Leute ihn genannt haben, so habe ich erfahren, dass er Gaboye ist. Personen, die Gaboyer sind, haben bestimmte Berufe, z.B. Biyoole, Schuster und Metzger. F: Haben Sie ihn jemals gefragt, ob er Gaboye ist? A: Ich wusste, dass es Gabooyer ist, aber er hat es mir selbst erzählt, dass er Gaboye ist. Vorhalt: Ihr Exmann hat sein ganzes Asylverfahren behauptet, dass er Ogadeni ist. Sie sagen nun Ihr gesamtes Verfahren, dass er Gaboye ist. Wie erklären Sie sich dies? A: Es kann sein, es gibt in jedem Mehrheitsclan Gaboye, Majerten haben auch Gaboye. Ogandeni haben auch Gaboye. Es kann sein, dass er auch Gaboye aus Ogadeni ist. Ich meine, dass Gaboye auch eine erlebte Mehrheit in den Ogadeni ist, die den Schutz der Ogadeni suchen. F: Weshalb sollte man verschleiern, dass man Gaboye ist und angeben, dass man einem Mehrheitsclan angehört? A: Die Minderheitsclans brauchen Mehrheitsclan, der sie auch schützt, z.B. bei Konflikten mit anderen Clans unterstützt. Da in meinem Land kein Schutz von der Regierung gegeben ist, deshalb braucht man einen Clan, der aus der Mehrheit stammt. F: Haben Ihre Eltern Ihren Exmann jemals kennengelernt? A: dass er persönlich meine Eltern kennengelernt nicht, aber sie kannten sich vom Sehen her. Wenn er sich als mein Ehemann vorgestellt hätte, dann hätten Sie ihn kennengelernt. F: Sie stützen zudem Ihr Fluchtvorbringen darauf, dass Ihre Tante gegen die Heirat war. Im Gegenteil dazu hat Ihr Exmann angegeben, dass es Ihr Vater gewesen wäre, der ihn verfolgt hätte. Wie erklären Sie sich dies? A: Ich hatte schon einen Onkel namens XXXX , der für mich wie ein Vater war, weil mich meinen leiblichen Vater nicht kennengelernt habe. XXXX war für mich wie ein Vater.A: Ich hatte schon einen Onkel namens römisch 40 , der für mich wie ein Vater war, weil mich meinen leiblichen Vater nicht kennengelernt habe. römisch 40 war für mich wie ein Vater. F: XXXX ist mir jetzt neu. Wer ist diese Person?F: römisch 40 ist mir jetzt neu. Wer ist diese Person? A: Er ist der Bruder meines Vaters, er war die rechte Hand meiner Tante, ich bin auch mit ihm zusammen aufgewachsen. F: Wie war Ihr Verhältnis mit XXXX ?F: Wie war Ihr Verhältnis mit römisch 40 ? A: Bevor ich diesen Mann kennenlernt habe, war er sehr nett und lieb. Als ich den Mann geheiratet haben, wollte er mich nicht haben und er hat mir nur Hass gezeigt. F: Haben Sie jemals bei XXXX gelebt?F: Haben Sie jemals bei römisch 40 gelebt? A: Ja. F: Wann? A: Sie haben heute gefragt, ich habe gesagt, dass ich einen Onkel habe, aber ich habe den Namen nicht gesagt. F: Das stimmt schon. Jedoch habe ich Sie auch gefragt, wo Sie gelebt haben und Sie haben nichts davon erwähnt, dass Sie bei ihrem Onkel gelebt haben. A: Mein Onkel lebte genauso wie meine Tante im selben Ort. Er hat auch für meine Tante gearbeitet, er war wie ihre rechte Hand. F: Inwiefern haben Sie selbst die Bedrohungen seitens Ihrer Familie Ihrem Mann gegenüber wahrgenommen? A: Meine Familie hat ihm auch gedroht, sie haben ihn und mich auch gedroht. Sie haben ihn auch geschlagen. Ich habe schon gesagt, dass auch meine Tante mich geschlagen hat. F: Wie genau haben Sie das mitbekommen? A: Sie haben ihm immer mit dem Tode bedroht. Einmal hat mein Onkel ihn auch geschlagen, mein Onkel war zu ihm sehr streng, meine Tante war zu mir sehr streng. F: Hatten Sie in dieser Zeit jemanden, der Sie unterstützt hat? A: Ich weiß es nicht. Als ich mit ihm zusammengelebt habe, hat er mich unterstützt. F: Ich wollte eher wissen, ob Sie in dieser Zeit Unterstützung von jemanden bekommen haben, ob jemand Ihnen beigestanden hat, sie unterstützt hat. A: Von seiner Seite gab es auch Personen, die ihn unterstütz haben. Ich weiß nur, dass er mich auch unterstützt. Wer ihn unterstützt und auch seien Ausreise finanziell unterstützt hat, weiß ich nicht. Ich möchte noch erwähnen, dass ich viel erlebt habe und es mir nicht leichtfällt, mich nochmals daran zu erinnern. Ich weiß, es ist schwer, sich an alles zu erinnern, meine Tante hat mich misshandelt und ich habe auch mein ungeborenes Kind verloren. Sie hat mich öfters auf den Kopf geschlagen, der Arzt hier meinte, dass ein Nerv getroffen wurde und dieser Zahn wegmuss. F: Wie lange, nach der Ausreise Ihres Mannes, haben Sie alleine gelebt, bis Ihre Tante Sie zu sich geholt hat? A: Es war ungefähr ein Jahr. F: Haben Sie, zum Zeitpunkt der Ausreise Ihres Exmannes schon gewusst, dass Sie schwanger sind? A: Nein, nach ein paar Monaten habe ich geblutet, dann hat man gesehen, dass mein Kind im Bauch fast gestorben ist. Aber es ist dann richtig gestorben, als ich in den Bauch geschlagen wurde. Ich habe mich noch an etwas erinnert, als ich geblutet habe und man glaubte, dass ich das Kind verloren habe und das Baby Gott sei Dank noch im Bauch geblieben ist, erzählte ich seiner Familie, dass ich schwanger bin. Man hat mir dort pflanzliche Medizin gegeben, wie z.B. das Fett vom Schaf, das hilft, dass das Kind im Bauch bleiben kann. F: Sie haben beschrieben, dass Sie eines Tages von Ihrer Tante und mehreren Männern besucht wurden und dabei so fest in den Bauch getreten wurde, dass Sie Ihr Kind verloren haben. A: Ja, sie war mit mir im Spital und sie brachte mich mit zu ihr nach Hause. F: Wie konnten Sie so lange nicht merken, dass Sie schwanger sind? A: Ich habe gewusst, dass ich schwanger bin, weil ich einmal geblutet habe und eine Hebamme zu mir kam und mir sagte, dass ich fast das Kind verloren habe. Sie gab mir das Fett, damit das Baby im Bauch blieb. F: Wie lange mussten Sie im Krankenhaus bleiben, nachdem Sie Ihr Kind verloren haben? A: Nicht sehr lange. F: Wie lange wurden Sie in dem Zimmer, in welchem Sie gefangen gehalten wurden? A: Sehr lang, ca. drei Jahre. Ja, ich war immer dort. Das macht mich traurig, ich möchte mich nicht daran erinnern. Anmerkung: Die Antragstellerin bekommt leichte Tränen in die Augen. F: Können Sie mir das Zimmer, in welchem Sie gefangen gehalten wurden, beschreiben? Wie groß war der Raum, gab es Fenster, bestimmte Gerüche etc.? A: Der Raum war dunkel, aber es hat ein kleines Fenster, ganz oben, dort kam Tageslicht herein. Ich hatte nur einen kleinen Teppich. Durch ein Loch wurde mir das Essen gereicht. Sie ließ die Türe nicht offen. Es war eine sehr schlimme Zeit für mich, dort eingesperrt zu sein. F: Gab es außer dem kleinen Teppich sonst noch Mobiliar? A: In diesem Zimmer gab es auch einen Eimer, wenn ich groß musste, dann konnte ich den Eimer benutzen, urinieren konnte ich nur auf den Boden. Das Zimmer war ebenerdig. Meine Schwester hat mir das Essen gegeben, sie war die einzige, die mit mir gesprochen hat und mir Mut gegeben hat: Sie sagte, dass ich eines Tages hier wegkann und mutig sein soll. Meine Schwester war es, die mir geholfen hat, von dort wegzukommen. F: Hat Ihre Schwester diesen Raum auch betreten? A: Nur, aus diesem Loch. F: Wurde dieser Raum in den drei Jahren, in welchen Sie waren, jemals geputzt? A: Nein, niemand hat den Raum betreten. Das Zimmer war nicht verfließt, das hat den Urin eingesaugt. F: Wie groß ca. war das Loch, in welchem Ihnen das Essen gereicht wurde? A: Durch das Loch konnte man das Teller durchgeben oder ein Glas, ich konnte aber nicht mit meinem Kopf hinaus, so groß war das Loch auch. F: Wie genau wurde der Eimer, in welchem Sie Ihr Geschäft verrichteten, ausgeleert? A: Dieser Eimer war eine Dose, eine Pulvermilchdose. Man hat den auch durch das Loch ausgeben können. Manchmal habe ich geschaut, dann habe ich das in die Erde ausgeleert. Es war dort sehr schlecht, es hat immer gestunken und ich auch. Ich gebe an, dass das Essen auch nicht gut zu verdauen war. Sie brachte mir öfter Datteln und so eine Art Naan Brot. F: Waren Sie durchgehend drei Jahre lang in diesem Raum gefesselt? A: Ja, ich war gefesselt. F: Wie kann ich mir das vorstellen? Wurden Ihnen die Hände verbunden, die Beine oder wurde Sie angekettet? A: Es ist typisch in Somalia, das in solchen Häuser in der Mitte eine Säule ist, die das Gleichgewicht des Raumes hält. Daran war ich gefesselt. Meine Kette waren an meinen beiden Füßen befestigt, ich konnte mich nur wenig bewegen. Ich konnte bis zum Loch zu zur Essenübergabe gehen. F: Weiß Ihre Tante, dass Sie noch am Leben sind? A: Ja, ich hörte, dass sie weiß, dass ich noch lebe. F: Von wem haben Sie das gehört? A: Ich habe das von XXXX , aus Großbritannien erfahren. Sie ist die Tochter der Freundin meiner Mutter.A: Ich habe das von römisch 40 , aus Großbritannien erfahren. Sie ist die Tochter der Freundin meiner Mutter. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich habe Angst vor meiner Tante, dass Sie mich immer noch umbringt, ich musste deshalb das Land verlassen, weil ich einen Mann geheiratet habe, der Gaboye ist. Sie würde auch mich und meine Tochter nicht alleine lassen, wenn ich zurückkehre. Meine Tante empfindet mich als eine Schande. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ich schwöre, es gibt keine funktionierende Regierung, der Staat ist kaputt, wenn der Staat funktionieren würde, dann würde es keine Probleme wegen der Clanzugehörigkeit geben. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Ich habe im Moment wenig Zeit. Nein, danke, ich brauche diese nicht. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich wohne in einem Flüchtlingsheim, mein Kind und ich. Mir geht es gut, ich mache derzeit keinen Deutschkurs oder eine Ausbildung, weil mein Kind klein ist. Ich kümmere mich um meine Tochter. F: Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft hier in Österreich vor? A: Sobald meine Tochter größer wird, möchte ich sie in den Kindergarten bringe. Mein Zukunftstraum ist Sozialarbeiterin zu sein und Frauen zu helfen z.B. in Frauenhäusern. Anmerkung: Die Antragstellerin wünscht eine kurze Pause, es wird eine kurze Pause eingelegt. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Vom Gericht wurde entschieden, dass er für mich und das Baby Unterhalt bezahlt, 400€. Das ist für uns zu wenig, deshalb bekommen wir noch Geld vom Staat. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Nein, ich lebte zuerst in einem Flüchtlingsheim, dann war ich bei meinem Mann, ich habe es dort versucht. Einmal habe ich eine Zusage bekommen, dann nicht. Das letzte Mal habe ich eine Zusage bekommen, aber ich war dann schwanger. F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Ich kann Grundlagen von Gespräche, z.B. „wie heißt du“ und „wie geht’s es dir“. Das habe ich im Frauenhaus gelernt, sie haben mit mir auf Deutsch gesprochen. Ich habe auch ein Deutschbuch, daraus lese ich auch. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Es gibt eine Frau, einen Verwandte von meinem Vater. Sie hat mir geholfen, meine Mutter zu finden, indem Sie die Person in Großbritannien gefunden hat. Sie lebt jetzt in Wien. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Haben Sie für Ihre Tochter spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre Tochter die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie? A: Sie hat Ihre eigenen Fluchtgründe. F: Welche Gründe? A: Der erste Asylgrund für sie wäre, dass meine Tochter dort benachteiligt, ausgrenzt oder umgebracht wird seitens meiner Familie, weil sie mein Kind ist. Der zweite Grund wäre die Beschneidung, ohne Beschneidung kann sie dort nicht leben, man wird sie als unrein bezeichnen. F: Wie ist Ihre persönliche Einstellung zur Beschneidung? A: Ich möchte nicht, dass mein Kind beschnitten wird, weil ich selbst diese Erfahrung gemacht habe. Ich konnte mein Kind nicht normal auf die Welt bringen, ich musste aufgeschnitten werden. F: Das war nicht die Frage. Wie stehen Sie selbst zum Thema Beschneidung? A: Ich sehe Beschneidung als ein sehr schlechtes Ritual. F: Wie ist die Meinung des Kindesvaters zur Beschneidung von Frauen? A: Ich glaube, er wird auch nicht zustimmen. F: Haben Sie mit ihm jemals über dieses Thema gesprochen? A: Wir haben uns getrennt, als ich mit ihr schwanger war. Da er auch mein Mann war, sagte er zu mir immer, dass er Beschneidung schrecklich findet und es ungerecht ist, dass man Frauen beschneiden muss. F: Wer trifft die Entscheidung, dass ein junges Mädchen bzw. eine junge Frau beschnitten wird? A: Im Heimatland wird die Entscheidung von den Eltern bzw. Großeltern getroffen. Sie finden, dass Mädchen, die nicht beschnitten sind, eine Schande ist. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. [ … ] F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Frage an die Dolmetscherin: Ist die Niederschrift aus Ihrer Sicht richtig und vollständig? Antwort der Dolmetscherin: Ja, von meiner Seite aus ist alles richtig und vollständig. [ … ]“
- Mit den angefochtenen, im Spruch gleichlautenden Bescheiden des BFA vom 30.05.2025 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit den angefochtenen, im Spruch gleichlautenden Bescheiden des BFA vom 30.05.2025 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde in den Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der allgemeinen angespannten Versorgungslage in ihrer Heimat in Zusammenschau mit ihrer persönlichen Situation und der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei ihnen jedoch subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen.
- Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten gegenständlichen Beschwerden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten gegenständlichen Beschwerden.
- Am 02.07.2025 langten die Beschwerden und die Verwaltungsakten beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 27.02.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF1: Erstbeschwerdeführerin, BFV: Rechtsvertretung der BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF1: Ja. Es geht mir gut. Ich habe ein bisschen Schulterschmerzen. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF1: Nein. Keine Medikamente. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF1: Darood. R: Wo haben Sie ständig in Somalia gelebt? BF1: Region Mudug, Stadt: Agare (phonetisch). R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF1: Nie. R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF1: Auch nicht. R: Können Sie lesen und schreiben auf Somali? BF1: Ja. R: Wie haben Sie lesen und schreiben gelernt? BF1: Ich habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Dort habe ich gelernt, wie man schreibt und liest. Ich habe Unterstützung von den anderen Mitarbeitern erhalten. R: Dieses Lebensmittelgeschäft war in der Stadt Agare? BF1: Ja. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF1: Ca. 29 Jahre. R: Sind Sie von Mogadischu in die Türkei geflogen? BF1: Ja. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass geflogen? BF1: Im Reisepass stand mein Name und mein Foto, diesen habe ich aber nicht selbst beantragt. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Somalia organisiert? BF1: Meine Großmutter. R: Wer hat den Reisepass beantragt für Sie selbst? BF1: Ein Schlepper hat diesen organisiert. R: Wer hat den Schlepper beauftragt? BF1: Meine Großmutter hat das organisiert. Das Geld hat mir meine Oma in die Hand gegeben. Wenn wir dort sind, hat sie gesagt, dann gib das Geld dem Schlepper. R: Wo haben Sie dann den Schlepper getroffen und diesem das Geld gegeben? BF1: Ich habe ihm das Geld gegeben, als ich in Zypern war. R: Wie war Ihre Reiseroute bis nach Österreich? BF1: Ich bin an der türkischen Seite in Zypern angekommen. Ich bin zur griechischen Seite von Zypern gegangen. Dort bin ich ca. 1 Jahr und 5 Monate geblieben. Von dort bin ich dann nach Österreich geflogen. R: Von wo aus sind Sie dann abgeflogen, wie hat dieser Flughafen geheißen, als Sie nach Österreich geflogen sind? BF1: Larnaca-Flughafen. R: Sind Sie von Mogadischu abgeflogen? BF1: Als ich hierhergekommen bin? R: Sie sind von Somalia in die Türkei geflogen. Ich frage Sie, ob Sie von Mogadischu abgeflogen sind? BF1: Ja. R: Wo sind Sie dann das
- Mal mit dem Flugzeug gelandet? BF1: Ich bin Richtung Türkei geflogen. Ich war nur im Transit in Istanbul. Dann bin ich weiter geflogen, das
- Mal in die türkische Seite. R: Wissen Sie, wie es dort geheißen hat? BF1: Das weiß ich leider nicht. R: Wie lange waren Sie in Zypern auf der türkischen Seite aufhältig? BF1: 2 Tage. R: Auf der griechischen Seite in Zypern waren Sie ca. 1 Jahr und 5 Monate. Bei wem waren Sie aufhältig? BF1: Als ich angekommen bin, habe ich 1 Monat und 6 Tage in einem Flüchtlingsheim gelebt. Dann habe ich mit anderen Frauen in einer Wohnung gelebt. R: Haben Sie gearbeitet? BF1: Nein. R: Wer ist dann für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF1: Ein bisschen Unterstützung habe ich vom Staat bekommen, ca. 210 Euro. Mein Mann hat mich auch finanziell unterstützt. R: Wo hat sich Ihr Ehemann während dieser Zeit aufgehalten? BF1: In Österreich. R: Diese Wohnung, wo Sie mit diesen anderen Frauen gelebt haben, wo genau war diese Wohnung? BF1: In Nikosia, in der Hauptstadt. R: Seit wann hat sich Ihr Ehemann in Österreich befunden? BF1: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube ab
- R: Wann genau haben Sie geheiratet? BF1: Am
- Juli
- R: Wo genau haben Sie geheiratet? BF1: In Nugal/Somalia. In der Stadt Garoowe. R: Wieso haben Sie in Nugal geheiratet? BF1: Wir sind zusammen geflohen. R: Haben Sie in Garoowe mit Ihrem Ehemann gelebt? BF1: Nach kurzer Zeit haben wir Garoowe verlassen. R: Wohin sind Sie dann mit Ihrem Ehemann gegangen? BF1 schreibt den Namen auf die Beilage ./A. BF1: Wadheer. R: Was ist Wadheer? BF1: Eine Stadt. R: Wo liegt diese Stadt? BF1: In Äthiopien. R: Wann haben Sie dann Garoowe verlassen, um nach Äthiopien zu gelangen? BF1: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es war kurz nach meiner Hochzeit. R: War das 2012 oder 2013? BF1: Das war im selben Jahr, im selben Monat, also im Juli. An den Tag genau kann ich mich nicht erinnern. R: Wie sind Sie von Garoowe nach Wadheer gelangt? Welches Transportmittel haben Sie verwendet? BF1: Mit einem Auto. R: Wem hat dieses Auto gehört? BF1: Es war ein öffentliches Transportmittel. R: Wie lange haben Sie sich mit Ihrem Ehemann in Wadheer aufgehalten? BF1: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber wenige Monate. R: Wohin sind Sie dann gereist, nachdem Sie Wadheer verlassen haben? BF1: In Wadheer habe ich vom Juli 2012 bis 2013 gelebt. Dann bin ich nach Agare gegangen. R: D.h. Sie sind von Äthiopien wieder nach Somalia gereist? BF1: Ja. R: Sind Sie alleine von Äthiopien wieder nach Somalia gereist? BF1: Nein. Mit meiner Tante vs. R: Wieso ist Ihr Ehemann nicht mit Ihnen mitgereist? BF1: Mein Mann hat, bevor ich Äthiopien verlassen habe, Äthiopien verlassen. R: Wohin ist Ihr Ehemann gereist? BF1: Am Anfang habe ich nicht gewusst, wohin er gegangen ist. Später habe ich erfahren, dass er in Österreich ist. R: Wieso ist Ihr Ehemann vor Ihnen aus Äthiopien ausgereist? BF1: Er ist vor meiner Familie geflüchtet. R: Wieso sind Sie nicht mit Ihrem Ehemann mitgegangen? BF1: Ich habe nicht gewusst, dass er fliehen wollte. Er ist ohne meines Wissens geflohen. R: Sind Sie dann alleine von Äthiopien nach Agare gereist? BF1: Nein. Meine Tante vs hat mich zwangsweise nach Somalia mitgenommen. R: Wieso wurden Sie von ihr zwangsweise mitgenommen? BF1: Meine Familie war am Anfang gegen unsere Heirat. Eines Tages ist meine Tante mit Männern zu mir gekommen. Sie haben mich geschlagen. Dann war ich bewusstlos. Dann haben sie mich mitgenommen. Dann bin ich in einem Spital aufgewacht. R: Wo waren Sie, als die Tante mit Männern zu Ihnen kam? BF1: In Wadheer, in Äthiopien. R: Wann war das, als diese Männer mit der Tante nach Wadheer kamen? BF1: Mai
- R: War Ihr Mann schon zu diesem Zeitpunkt aus Äthiopien ausgereist? BF1: Nein. Ich war alleine. R: D.h. er ist schon vor dem Mai 2013 ausgereist? BF1: Ja. R: In welchem Spital sind Sie aufgewacht? BF1: Es war kein großes Spital. Es war eine Ordination, dort bin ich aufgewacht. R: War diese Ordination in Äthiopien oder in Somalia? BF1: In Somalia. R: Wo genau in Somalia? BF1: In Agare. R: D.h. ab Mai 2013 haben Sie sich in Agare aufgehalten? BF1: Ja. Ab Mai 2013 bis 2016 habe ich mich in Agare aufgehalten. R: Wo haben Sie sich dann aufgehalten? BF1: Von 2016 bis 2018 habe ich dann in Garoowe gelebt. R: Wo haben Sie ab 2018 gelebt? BF1: Von 2018 bis
- März 2022 habe ich in Mogadischu gelebt. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF1: Bei meiner Großmutter. R: Hat Ihre Großmutter in Mogadischu in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? BF1: In einem normalen Haus. R: Wem hat dieses Haus gehört, hat das Ihrer Großmutter gehört? BF1: Ich weiß nicht, wem dieses Haus gehört hat. Meine Großmutter hat lange dort gelebt. R: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Mogadischu verdient? BF1: Ich habe bei meiner Großmutter gelebt. Mein Mann hat mich finanziell unterstützt. R: Als Ihr Mann Äthiopien verlassen hat, wann hatten Sie das
- Mal nach seiner Ausreise wieder Kontakt? BF1: Ich habe von ihm nach einer Weile gehört. Ich kann mich nicht genau erinnern, wann das war. Entweder war ich in Garoowe oder in Mogadischu. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF1: 4 Geschwister. Mit mir sind wir
- R: Wie viele Schwestern und Brüder haben Sie? BF1: 2 Schwestern und 2 Brüder. R: Können Sie die Namen Ihrer Geschwister und das derzeitige Alter auf die Beilage ./B aufschreiben? BF1 notiert dies. BF1: XXXX BF1: römisch 40 R: Wo leben derzeit Ihre Geschwister? BF1: Meine Brüder haben das letzte Mal im Juba-Land gelebt. R: Und Ihre Schwestern? BF1: Eine Schwester lebt in Agare bei meiner Tante vs. Die andere Schwester lebt bei meiner Mutter auf dem Land. R: Wo lebt Ihre Mutter derzeit? BF1: Auf dem Land in der Nähe von Agare. R: Wo leben genau im Juba-Land Ihre Brüder? BF1: Ich weiß nicht genau wo. Das letzte Mal habe ich gehört, dass sie im Juba-Land leben. R: Von wem haben Sie das gehört? BF1: Als ich noch in Somalia war, habe ich gehört, dass sie im Juba-Land sind. R: Sind Sie mit Ihren Geschwistern im Kontakt? BF1: Ich habe mit niemanden Kontakt. R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu bei Ihrer Großmutter geblieben? BF1: Ich hatte Angst vor meiner Tante gehabt. R: Wieso hatten Sie vor Ihrer Tante Angst? BF1: Meine Tante hatte immer versucht, mich umzubringen. R: Wie viele Tanten haben Sie? BF1: Ich habe nur diese Tante. R: Können Sie den Namen Ihrer Tante auf die Beilage ./C aufschreiben? BF1 notiert diesen auf der Beilage ./C. BF1: XXXX BF1: römisch 40 R: Das ist die Tante vs? BF1: Ja. R: Wieso wollte Sie Ihre Tante umbringen? BF1: Mein Mann kommt aus dem Gabooye-Clan, welcher ein diskriminierter Clan ist. Meine Tante war dagegen. Sie hat das als Schande für die Familie gesehen. R: Wie alt ist Ihre Tante XXXX derzeit, wissen Sie das?R: Wie alt ist Ihre Tante römisch 40 derzeit, wissen Sie das? BF
- Das weiß ich nicht. Sie war viel jünger als mein Vater. R: Wo lebt derzeit Ihr Vater? BF1: Er ist längst verstorben. R: Wissen Sie wann? BF1:
- R: Wie alt war Ihr Vater, als er verstorben ist, wissen Sie das ungefähr? BF1: Ich bin mir nicht sicher, ca. 63 Jahre war er damals. R: Um wie viele Jahre jünger als Ihr Vater ist Ihre Tante? Wissen Sie das ungefähr? BF1: Ich bin mir nicht sicher. Wenn ich so schätze, ca. 12 Jahre. R: Wann hat Ihre Tante versucht, Sie das
- Mal umzubringen? BF1: Als ich in Wadheer war. R: Was genau hat die Tante gemacht? BF1: Sie haben mich geschlagen. Sie hat mich auch in den Bauch getreten, als ich schwanger war. Soll ich den ganzen Vorfall erzählen? R: Wer hat Sie nun in Wadheer geschlagen? BF1: Meine Tante und Männer, die mit ihr gekommen sind. R: Woher hat Ihre Tante gewusst, dass Sie sich in Wadheer aufhalten? BF1: Ich weiß nicht, woher und von wem. Sie hat mich aber gefunden. R: Hat Sie nicht Ihr Ehemann verteidigt? BF1: Er war nicht da. R: Wo war er? BF1: Damals war er nicht bei mir. Er war weg. Ich weiß nicht, wo er war. R: Die Tante hat Sie dann nach Somalia mitgenommen? BF1: Ja. R: Was hat dann in Somalia die Tante gemacht? BF1: Nachdem ich aus dem Spital entlassen wurde, hat sie mich in ein Zimmer gesperrt. R: Wie lange waren Sie eingesperrt in diesem Zimmer? BF1: Ca. 3 Jahre. R: Dieses Zimmer hat sich wo befunden? BF1: In Agare, bei ihr zu Hause. R: Wie konnten Sie dann aus diesem Zimmer entkommen? BF1: Meine Schwester XXXX hat mich immer besucht und Essen zu mir geschmuggelt. Eines Tages gab es draußen Streit. Meine Tante hat den Schlüssel vergessen. XXXX hat den Schlüssel gefunden und aufgesperrt.BF1: Meine Schwester römisch 40 hat mich immer besucht und Essen zu mir geschmuggelt. Eines Tages gab es draußen Streit. Meine Tante hat den Schlüssel vergessen. römisch 40 hat den Schlüssel gefunden und aufgesperrt. R: Wohin sind Sie dann mit Ihrer Schwester XXXX gegangen?R: Wohin sind Sie dann mit Ihrer Schwester römisch 40 gegangen? BF1: Ich bin alleine geflüchtet. R: D.h. Ihre Schwester XXXX hat bei Ihrer Tante vs gelebt?R: D.h. Ihre Schwester römisch 40 hat bei Ihrer Tante vs gelebt? BF1: Ja. R: Wohin sind Sie dann geflüchtet, nachdem Sie freigekommen waren? BF1: Ich habe versucht, irgendwohin zu fliehen. Ich bin gelaufen. Meine Tante hat sofort gemerkt, dass ich weggelaufen bin. Sie ist mir nachgelaufen und hat mich erwischt. Ich konnte nicht so gut laufen, weil ich so lange gesessen bin. R: Was hat Ihre Tante mit Ihnen gemacht, als Sie von ihr erwischt wurden? BF1: Sie hat mich dann nach Hause gebracht. Sie hat mich geschlagen. Ich habe Verletzungen erlitten. Meine Zähne wurden verletzt. Ich bin auch über eine Glasscherbe gelaufen. In Innsbruck wurde ich operiert, die Glasscheibe wurde herausoperiert. Meine Zähne wurden auch in Innsbruck repariert. R: Von wann bis wann wurden Sie von Ihrer Tante im Zimmer eingesperrt? BF1: Sie hat das Zimmer 2013 zugesperrt. Ca. 3 Jahre, bis 2016, bin ich dortgeblieben. R: Als die Tante Sie erwischt hat, wurden Sie wieder im Zimmer eingesperrt? BF1: Ja. Sie hat mich nochmals in das Zimmer gesperrt. Meine Mutter hat von meiner Situation gehört. Sie ist zu meiner Tante gekommen, sie ist zu uns gekommen. Sie hat meine damalige Situation gesehen, dass es mir sehr schlecht ging. Sie hat mit meiner Tante gestritten. Sie hat mich mitgenommen. R: Wohin hat Sie Ihre Mutter gebracht? BF1: Auf das Land, in der Nähe von Agare. R: Mit wem hat Ihre Mutter dort gelebt? BF1: Mit meiner jüngeren Schwester. R: Wie lange sind Sie bei Ihrer Mutter und bei Ihrer jüngeren Schwester geblieben? BF1: Ich kann mich nicht genau erinnern. Dort war ich nur sehr kurz. R: Ihre Mutter und Ihre jüngere Schwester, haben diese in einer Wohnung oder in einem Haus gelebt? Wie haben die Wohnverhältnisse ausgesehen? BF1: Meine Mutter war eine Nomadin. Sie hat in einem Buschhaus gelebt. R: Wie hat Ihre Mutter den Lebensunterhalt verdient? BF1: Meine Tante hat sie unterstützt. R: Wo hat Ihre andere Schwester gelebt? BF1: Bei meiner Tante. R: Wieso haben Ihre Brüder nicht bei Ihrer Mutter gelebt? BF1: Ich weiß es nicht. R: Hat Ihre Mutter Tiere gehütet? Was genau hat Ihre Mutter gemacht? BF1: Ja. Die Tiere haben meiner Großmutter gehört. R: Haben Sie Ihrer Mutter beim Tiere hüten geholfen? BF1: Als ich ein Kind war? R: Ihre Mutter hat Tiere gehütet. Was haben Sie gemacht, als Sie bei Ihrer Mutter gewohnt haben? BF1: Ich habe manchmal meiner Mutter geholfen. Meistens war ich zu Hause. Ich war sehr schwach. Ich habe so viele Verletzungen gehabt. R: Welche Verletzungen hatten Sie? BF1: Mein Fuß hat geschmerzt, weil ich eine Glasscherbe drinnen hatte. Die Zähne haben mir wehgetan, auch die Muskeln haben mir wehgetan. Die Verletzungen wurden zwar ein bisschen behandelt, verheilten aber nicht gut. R: Wieso sind Sie nicht bei Ihrer Mutter geblieben? BF1: Vor meiner Tante hatte ich Angst gehabt. R: Wann haben Sie dann Ihre Mutter verlassen? BF1:
- Eine Nachbarin hat uns geholfen und mich nach Gaarowe gebracht. R: Bei wem haben Sie dann in Gaarowe gelebt? BF1: Bei einer Freundin meiner damaligen Nachbarin. R: Wie lange haben Sie bei der Freundin Ihrer damaligen Nachbarin gelebt? BF
- 2016 bis
- R: Wieso sind Sie nicht bei der Freundin Ihrer damaligen Nachbarin geblieben? BF1: Eines Tages hat der Sohn meiner Tante mich in der Stadt gesehen. Er hat versucht, mich zu erwürgen. Er hat mich geschlagen und in den Bauch getreten. Die Leute in der Stadt haben mir geholfen. Da habe ich Angst gehabt. R: Mit “in der Stadt gesehen”, meinten Sie, dass Sie der Sohn Ihrer Tante in Gaarowe gesehen hat? BF1: Ja. In Gaarowe. Ich war auf dem Markt. R: In welchem Monat haben Sie dann Gaarowe verlassen? BF1: Ich kann mich nicht genau erinnern. R: Von Gaarowe sind Sie wohin gereist, was haben Sie dann gemacht? BF1: Zu meiner Großmutter nach Mogadischu. R: Wie sind Sie von Gaarowe nach Mogadischu gelangt? BF1: Mit dem Flugzeug. R: Wie konnten Sie sich den Flug von Gaarowe nach Mogadischu leisten? BF1: Ein bisschen Geld hatte ich. Die Dame hat mir auch ein bisschen geholfen. R: Wen meinen Sie jetzt mit “Dame”? BF1: Bei der Dame, bei welcher ich in Gaarowe gelebt habe. R: Warum haben Sie Mogadischu verlassen? Warum sind Sie nicht bei Ihrer Großmutter in Mogadischu geblieben? BF1: Als ich bei meiner Großmutter in Mogadischu war, bin ich 1x einkaufen gegangen. Da haben mich Männer attackiert. Sie haben eine Frau verletzt. R: Wieso haben Sie Männer attackiert? BF1: Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht gewusst, wer sie sind. Ich habe später erfahren, dass sie von meiner Tante geschickt wurden. R: Von wem haben Sie erfahren, dass die Tante diese Männer geschickt hat? BF1: Sie hat meine Mutter angerufen. Sie hat gesagt, dass sie diese Schande von der Familie beseitigt hat und mich getötet hat. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie erfahren haben, dass die Tante diese Männer geschickt hat? BF1: In Mogadischu. R: Was meinen Sie mit “später erfahren”? BF1: Am selben Tag hat mich meine Mutter angerufen. Sie hat mir erzählt, dass meine Tante sie angerufen hat und ihr erzählt hat, dass sie mich heute getötet hat. R: Wie viele Männer haben Sie attackiert? BF1: Ich war nicht zu Hause. R: Sie haben gesagt, Sie wurden von Männern attackiert. Wie viele Männer waren das? BF1: Sie haben mich aufgesucht zu Hause. Aber ich war nicht zu Hause. R: Wie können Sie dann von Männern attackiert worden sein, wenn Sie nicht zu Hause waren? BF1: Ich habe es nicht gesagt. Vielleicht war es ein Missverständnis. Ich war nicht zu Hause, als sie das zu Hause attackiert haben. Sie haben meinen Namen gerufen. R: Wo waren Sie, als diese Männer zu Ihnen nach Hause kamen? BF1: Ich war auf dem Markt. R: Wer war zu Hause, als diese Männer kamen? BF1: Eine Frau, die vor dem Haus Wäsche gewaschen hat. R: Haben Sie mit sonst jemandem zusammengelebt, als Sie gemeinsam mit Ihrer Großmutter in Mogadischu lebten? BF1: Bei meiner Großmutter waren immer viele Leute von der Familie. Diese Frau hat Wäsche gewaschen für jemanden, der bei uns war. R: Sind diese Leute jetzt zu Besuch zu Ihnen und Ihrer Großmutter gekommen, oder haben sie ständig bei Ihnen und Ihrer Großmutter gelebt? BF1: Nur zu Besuch. R: Wann haben diese Männer Ihr zu Hause aufgesucht? BF1: 2022, an den Tag kann ich mich nicht genau erinnern. R: Können Sie sich an den Monat erinnern? BF1: Ca. Ende Februar. R: Wer hat Ihnen erzählt, dass diese Männer zu Ihnen nach Hause gekommen sind, wenn Sie selbst nicht zu Hause waren? BF1: Meine Großmutter hat erzählt, dass sie nach meinem Namen gerufen haben und diese Frau haben sie gefunden und gestochen. R: Ihre Großmutter war nicht zu Hause, als diese Männer kamen? BF1: Sie war zu Hause. R: Wie viele Männer sind zu Ihnen nach Hause gekommen? BF1: Sie waren mehrere Männer, hat mir meine Großmutter gesagt. Es war Chaos. Es war laut mit Geschrei. Sie haben die Leute erschreckt. R: Hat Ihre Großmutter mit diesen Männern gesprochen? BF1: Nein. Sie haben mit niemandem gesprochen. Sie haben meinen Namen XXXX gerufen. Sie haben diese Frau gefunden und gestochen und sind schnell geflohen.BF1: Nein. Sie haben mit niemandem gesprochen. Sie haben meinen Namen römisch 40 gerufen. Sie haben diese Frau gefunden und gestochen und sind schnell geflohen. R: Nach diesem Vorfall waren Sie wie lange im Haus Ihrer Großmutter aufhältig? BF1: Nur sehr kurz. R: Was bedeutet für Sie “nur sehr kurz”? BF1: Solange meine Ausreise organisiert wurde. R: Wann sind Sie von Mogadischu konkret abgeflogen? BF1: Am
- März
- R: Wo ist Ihr Reisepass derzeit? BF1: Der Schlepper hat ihn mir weggenommen. R: Wo hat er Ihnen den Pass weggenommen? BF1: Zwischen Zypern, der türkischen Seite und der griechischen Seite. R: Mit welchem Pass sind Sie von Larnaca nach Österreich geflogen? BF1: Ich hatte keinen Reisepass gehabt. Ich hatte einen Zettel, wo mein Foto darauf war und ich hatte eine Karte. Das war keine richtige Karte. Es war ein Zettel, wo mein Name und mein Foto darauf waren. R: Wer hat Ihnen diesen Zettel mit dem Foto gegeben? Wer hat diesen Zettel ausgestellt? BF1: Als ich im Flüchtlingsheim war, habe ich diesen bekommen. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF1: Ich habe Angst vor meiner Tante und der Familie, dass sie mich verfolgen, weil ich einen Mann der Gabooye geheiratet habe. Wegen meiner Tochter habe ich Angst, dass sie auch verfolgt wird wegen ihres Clans. Meine Familie sieht diese auch als Schande. Ich habe auch Angst, dass sie beschnitten wird. R: Wann ist Ihre Tochter geboren? BF1: Am XXXX .BF1: Am römisch 40 . R: Haben Sie noch andere Kinder? BF1: Nein. R: Als Sie in Zypern waren, wollten Sie zu Ihrem Ehemann nach Österreich? BF1: Ja. R: Als Sie aus Somalia ausgereist sind, wollten Sie auch schon zu Ihrem Ehemann nach Österreich? BF1: Ja. R: Wer sollte Ihre Tochter XXXX (BF2) beschneiden, wenn Sie dies nicht möchten?R: Wer sollte Ihre Tochter römisch 40 (BF2) beschneiden, wenn Sie dies nicht möchten? BF1: In Somalia ist die Beschneidung eine sehr starke Tradition. Auch wenn ich nicht will, dass meine Tochter beschnitten wird, wird sie beschnitten. Wenn sie nicht beschnitten wird, dann sieht das die gesamte Gesellschaft und meine Familie als Schande. Wenn sie nicht beschnitten wird, dann wird meine Tochter Probleme bekommen. Sie wird von der Gesellschaft gehänselt. Niemand wird sie später heiraten. R: In welchem Alter würde Ihre Tochter beschnitten werden? BF1: Ab 4, 5, 6 Jahren. R: Sind Sie derzeit mit Ihrer Mutter in Somalia in Kontakt? BF1: Meine Mutter hat kein eigenes Telefon. Sie lebt auf dem Land. Meine Mutter hat eine Freundin, die in der Stadt Agare lebt. Sie besucht sie manchmal. Ich habe Kontakt zur Tochter dieser Freundin, die in England lebt. So bekomme ich manchmal Informationen über meine Mutter. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Großmutter, die in Mogadischu lebt? BF1: 2024 ist meine Großmutter gestorben. R: Wer hat Ihnen erzählt, dass Ihre Großmutter gestorben ist? BF1: Die Tochter meiner Freundin hat es mir erzählt. R: Können Sie Agare buchstabieren? BF1 schreibt Agare auf die Beilage ./D. BF1: Cagaaran. R: Wie weit ist Cagaaran von Gaarowe entfernt? BF1: Ein bisschen weit weg, man braucht ein paar Stunden. R: Mit “ein paar Stunden” was meinen Sie? Mit dem Auto oder zu Fuß? BF1: Mit dem Auto ein paar Stunden. R: In welcher Region liegt Cagaaran? BF1: Mudug. Cagaaran ist Mudugs Hauptstadt. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Sie wurden beschnitten. Hatten Sie auf Grund der Beschneidung körperliche Beschwerden? BF1: Sehr, sehr viele Beschwerden hatte ich auf Grund der Beschneidung. Ich habe Schmerzen gehabt. Ich wurde operiert, während dem ich meine Tochter geboren habe. Ich habe für immer bleibende Beschwerden. Meine weiblichen Geschlechtsorgane wurden teilweise weggeschnitten. R: Wie alt waren Sie, als Sie beschnitten wurden? BF1: Ich glaube ich war ca. 9 Jahre alt. 2001 war es. BFV: Sie haben gesagt, dass Sie im Fall einer Rückkehr befürchten, dass Ihre Tochter beschnitten wird. Weshalb könnten Sie Ihre Tochter vor einer etwaigen Beschneidung nicht beschützen? BF1: In Somalia haben Frauen nicht das Sagen. Wenn ich z.B. nicht will, dass meine Tochter beschnitten wird, wird niemand nach meiner Meinung fragen. Sie wird trotzdem von der Familie beschnitten. BFV: D.h. der gesellschaftliche Druck, junge Mädchen zu beschneiden ist sehr groß, oder? BF1: Der gesellschaftliche Druck ist sehr hoch. Auch wenn ich mich dagegen entscheide, wird sie sehr viele Probleme bekommen und wird trotzdem beschnitten. R: Leben Sie mit Ihrem Ehemann in Österreich zusammen? BF1: Nein. 2024 habe ich ihn verlassen. R: Nach der Geburt der Tochter haben Sie Ihren Ehemann verlassen? BF1: Während ich schwanger war, in der frühen Schwangerschaft. R: Ist der Ehemann der Vater Ihres Kindes? BF1: Ja. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia o) Landkarte o) SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025 o) IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025, Jänner 2026, Februar bis März 2026, April bis Juni
- o) Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025, Jänner 2026, Feb. bis März 2026, April bis Juni
- o) Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025 R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BFV legt eine Stellungnahme vor. Als Beilage ./E wird diese zum Akt genommen. BF1: Das größte Problem in meinem Heimatland ist, dass es keine starke Regierung gibt. Die Polizei ist bei uns sehr korrupt. Sie haben aber auch keine Macht. Wenn ich Schutz von der somalischen Polizei bekommen hätte, wäre ich nicht geflüchtet. R: Haben Sie versucht, Schutz zu erhalten? BF1: Meine Großmutter hat versucht, Schutz bei der Polizei zu suchen. Sie hat keinen Schutz bekommen. Man muss sehr viel Schmiergeld bezahlen. Auch trotzdem sie Geld bekommen, ist es nicht sicher, dass man Schutz bekommt. R: Ihre Großmutter war bei der Polizei, hat dieser das Vorgefallene erzählt und um Schutz ersucht? BF1: Ja. Sie haben gesagt, dass es familiäre Probleme sind. Sie wollen uns nicht helfen. R: Waren Sie mit Ihrer Großmutter gemeinsam bei der Polizei? BF1: Nein. R: Wissen Sie, wann Ihre Großmutter zur Polizei gegangen ist? BF1: Nachdem die Männer uns attackiert haben. R: Sie meinen, als die Männer zu Ihnen nach Hause gegangen sind? BF1: Ja. R: Konkret können Sie nicht angeben, wann Ihre Großmutter zur Polizei gegangen ist? BF1: Ich kann mich nicht erinnern. [ … ] Nach der Rückübersetzung gibt die BF1 an, dass sie in Wadheer vom Juli 2012 bis Mai 2013 gelebt hat. Nach der Rückübersetzung gibt die BF1 weiters an, dass eine Schwester in Agare in der Nachbarschaft meiner Tante vs. lebt. Sie ist verheiratet. Ferner gibt die BF1 nach Rückübersetzung an, dass Cagaaran nicht Mudugs Hauptstadt ist, sondern Gaalkayo. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der BF: Die BF sind Staatsangehörige von Somalia. Die BF1 ist die Mutter der im Bundesgebiet geborenen, minderjährigen BF2, dessen Vater der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, ist. Die BF sind weitgehend gesund. Die BF1 wurde in Somalia im Alter von etwa neun Jahren beschnitten (FGM), in Österreich erfolgte vor der Geburt der BF2 eine Deinfibulation (Defibulation). Die BF2 ist unbeschnitten. Die BF1 ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.Die BF sind Staatsangehörige von Somalia. Die BF1 ist die Mutter der im Bundesgebiet geborenen, minderjährigen BF2, dessen Vater der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, ist. Die BF sind weitgehend gesund. Die BF1 wurde in Somalia im Alter von etwa neun Jahren beschnitten (FGM), in Österreich erfolgte vor der Geburt der BF2 eine Deinfibulation (Defibulation). Die BF2 ist unbeschnitten. Die BF1 ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Die Identität der BF1 steht mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht fest. Die BF1 ist von XXXX geschieden XXXX . Sie ist sunnitische Muslimin und gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Darod, Subclan Ogaden, Subsubclan Makahel an. Die BF1 ist nach eigenen Angaben in XXXX geboren worden und wuchs in Cagaaran in der Nähe von Gaalkacyo in der Region Mudug auf. Die BF1 hat nach eigenen Angaben keine Schule besucht, jedoch Lesen und Schreiben in ihrer Muttersprache Somali gelernt. In ihrer Heimat leben nach wie vor ihre Eltern, ihre beiden volljährigen Brüder sowie ihre beiden Schwestern (eine Schwester ist bereits volljährig, die jüngere Schwester der beiden ist knapp volljährig). Nicht festgestellt werden konnte, dass der Vater der BF1 bereits verstorben ist. Des Weiteren verfügt die BF1 in der Heimat zumindest über eine Tante sowie einen Onkel väterlicherseits.Die Identität der BF1 steht mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht fest. Die BF1 ist von römisch 40 geschieden römisch 40 . Sie ist sunnitische Muslimin und gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Darod, Subclan Ogaden, Subsubclan Makahel an. Die BF1 ist nach eigenen Angaben in römisch 40 geboren worden und wuchs in Cagaaran in der Nähe von Gaalkacyo in der Region Mudug auf. Die BF1 hat nach eigenen Angaben keine Schule besucht, jedoch Lesen und Schreiben in ihrer Muttersprache Somali gelernt. In ihrer Heimat leben nach wie vor ihre Eltern, ihre beiden volljährigen Brüder sowie ihre beiden Schwestern (eine Schwester ist bereits volljährig, die jüngere Schwester der beiden ist knapp volljährig). Nicht festgestellt werden konnte, dass der Vater der BF1 bereits verstorben ist. Des Weiteren verfügt die BF1 in der Heimat zumindest über eine Tante sowie einen Onkel väterlicherseits. Die BF1 hat nach eigenen Angaben Somalia von Mogadischu aus im Jahr 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen und reiste in der Folge weiter nach Zypern. Im Zuge eines Verfahrens nach der Dublin-Verordnung (Zusammenführung mit ihrem damaligen Ehegatten XXXX reiste sie am 19.09.2023 von Zypern aus in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren und stellte die BF1 am 31.10.2024 für die BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 hat nach eigenen Angaben Somalia von Mogadischu aus im Jahr 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen und reiste in der Folge weiter nach Zypern. Im Zuge eines Verfahrens nach der Dublin-Verordnung (Zusammenführung mit ihrem damaligen Ehegatten römisch 40 reiste sie am 19.09.2023 von Zypern aus in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren und stellte die BF1 am 31.10.2024 für die BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 30.05.2025 wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die BF sind im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr der BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat Somalia verfolgt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder die BF nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Letzte Änderung 2024-12-13 09:13 Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (Sahan/Abdi 12.7.2021; vgl. ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murosade, Sheikhal, Hawadle, Abgal / Wayeclse sowie fünf Unterclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Salebaan, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023).Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (Sahan/Abdi 12.7.2021; vergleiche ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murosade, Sheikhal, Hawadle, Abgal / Wayeclse sowie fünf Unterclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Salebaan, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023). Das Budget des Bundesstaats hat sich von 2019 bis 2022 auf 32 Millionen US-Dollar verzehnfacht. Viel davon kommt von externen Unterstützungsprogrammen, die eigenen Einnahmen sind gering. Zudem unterstützt die Bundesregierung Galmudug finanziell (ICG 25.9.2023; vgl. Sahan/SWT 17.1.2024). Die Regierung hat Schwierigkeiten, ihre Autorität durchzusetzen oder die Stabilität wiederherzustellen. Wichtige Institutionen - in der Exekutive, im Parlament und in der Judikative - sind noch im Anfangsstadium und verfügen nur über geringe Kapazitäten oder Unabhängigkeit. Die Verwaltung hat Schwierigkeiten, im gesamten Staat grundlegende Dienste (z. B. Justiz) bereitzustellen. Galmudug versucht, öffentliche Dienste durch die Bildung von Bezirksräten zu dezentralisieren. Dabei wurden den zehn bestehenden Bezirken neun neue hinzugefügt, etwa Galinsoor für die Sacad / Reer Jalaf oder Baxdo als weiteren Bezirk für die Salebaan (ICG 25.9.2023).Das Budget des Bundesstaats hat sich von 2019 bis 2022 auf 32 Millionen US-Dollar verzehnfacht. Viel davon kommt von externen Unterstützungsprogrammen, die eigenen Einnahmen sind gering. Zudem unterstützt die Bundesregierung Galmudug finanziell (ICG 25.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 17.1.2024). Die Regierung hat Schwierigkeiten, ihre Autorität durchzusetzen oder die Stabilität wiederherzustellen. Wichtige Institutionen - in der Exekutive, im Parlament und in der Judikative - sind noch im Anfangsstadium und verfügen nur über geringe Kapazitäten oder Unabhängigkeit. Die Verwaltung hat Schwierigkeiten, im gesamten Staat grundlegende Dienste (z. B. Justiz) bereitzustellen. Galmudug versucht, öffentliche Dienste durch die Bildung von Bezirksräten zu dezentralisieren. Dabei wurden den zehn bestehenden Bezirken neun neue hinzugefügt, etwa Galinsoor für die Sacad / Reer Jalaf oder