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{'item': 'W186 2289048-2'}

Obsah (18)§ 17Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW186 2289048-2 Spruch, W186 2289048-2/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judi

§ 17Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 07.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, Somalia wegen Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verlassen zu haben. Er sei Kellner gewesen und Al Shabaab habe gewollt, dass er sich ihnen anschließe, was er jedoch abgelehnt habe; daraufhin sei sein Vater erschossen worden und er (der BF) sowie seine Schwestern seien festgenommen worden. 1.
  3. Am 06.12.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. In dieser führte er zusammengefasst aus, er sei am 06.06.2023 von bewaffneten Männern der Al Shabaab angehalten und aufgefordert worden, sich anzuschließen; um freizukommen, habe er die Aufforderung akzeptiert. Bereits früher habe es telefonische Drohungen gegeben. Am 08.06.2023 seien mehrere Männer zu ihm nachhause gekommen und hätten seinen Vater erschossen und ihn (den BF) sowie seine Schwestern mitgenommen. Während der Fahrt sei es ihm gelungen, von dem Auto zu springen und zu einer Polizeistation zu laufen; dort sei ihm jedoch nach der Nennung seines Clans nicht geholfen worden. In weiterer Folge sei er mit einem LKW nach Mogadischu gereist. 1.
  4. Mit Bescheid vom 17.01.2024 Zl.: XXXX wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.3. Mit Bescheid vom 17.01.2024 Zl.: römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  2. Am 25.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. 1.
  3. Mit Erkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision als nicht zulässig erklärt.1.
  4. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision als nicht zulässig erklärt.
  5. Gegenständliches Verfahren: 2.
  6. Der BF stellte am 31.10.2026 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag erstbefragt wurde. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF hinsichtlich seiner Reiseroute an, dass er vom Juli 2025 bis zum 30.10.2025 in Frankreich gewesen sei und am 30.10.2025 sei er erneut nach Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er in Frankreich einen negativen Bescheid bekommen habe und Österreich habe ihn zurückbestellt. Er hatte weder in Frankreich noch in Österreich eine Unterkunft. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. 2.
  7. Am 05.03.2026 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst und sinngemäß gab er an, dass er nach Frankreich gereist sei. Er sei in Frankreich zweimal einvernommen worden, wurde aber nach Österreich überstellt. Aus diesem Grunde habe er einen neuen Asylantrag auf internationalen Schutz gestellt, da sein Erstantrag von der Behörde und auch vom Gericht abgelehnt worden sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, Ende Mai habe ihn seine Tante angerufen und erzählt, dass es ihr und seiner Mutter gut gehe. Sie habe wissen wollen, ob der BF in Europa einen Schutz erhalten habe. Er habe verneint und gesagt, dass er eine negative Entscheidung bekommen habe. Sie habe ihm geraten, woanders hinzugehen, wo er vielleicht Schutz erhalten würde. Zwei Tage später habe sie ihn wieder angerufen und vorgeschlagen, ihn mit ihrer Tochter, XXXX zu verehelichen. Er habe das Angebot nicht ablehnen können, denn seine Mutter und seine Tante hätten ihn bei seiner Reise unterstützt. Er habe ihnen viel zu verdanken. Er habe dann mit seiner Cousine telefoniert und nach zwei Wochen seien sie telefonisch miteinander verheiratet worden. Die Eheschließung sei am 22.06.2025 geschlossen worden und das Hochzeitsfest habe in Somalia stattgefunden. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, Ende Mai habe ihn seine Tante angerufen und erzählt, dass es ihr und seiner Mutter gut gehe. Sie habe wissen wollen, ob der BF in Europa einen Schutz erhalten habe. Er habe verneint und gesagt, dass er eine negative Entscheidung bekommen habe. Sie habe ihm geraten, woanders hinzugehen, wo er vielleicht Schutz erhalten würde. Zwei Tage später habe sie ihn wieder angerufen und vorgeschlagen, ihn mit ihrer Tochter, römisch 40 zu verehelichen. Er habe das Angebot nicht ablehnen können, denn seine Mutter und seine Tante hätten ihn bei seiner Reise unterstützt. Er habe ihnen viel zu verdanken. Er habe dann mit seiner Cousine telefoniert und nach zwei Wochen seien sie telefonisch miteinander verheiratet worden. Die Eheschließung sei am 22.06.2025 geschlossen worden und das Hochzeitsfest habe in Somalia stattgefunden. Unmittelbar einen Tag nach der Eheschließung sei seine Tante mit dem Tode bedroht wurden und sie sei gefragt worden, wo sich der BF aufhalte. Man habe ihr vorgeworfen, dass sie den BF irgendwo verstecke, da sie ihn mit ihrer Tochter verheiratet habe. Seine Tante habe nachher ihre Tochter zu ihren Bekannten gebracht. Eines Tages sei die Tochter der Tante zurückgekehrt, um die Tante zu besuchen. Da sei die Zeit gewesen, als der BF Österreich verließ und nach Frankreich ging. Seine Cousine habe dann gesehen, wie ihre Mutter von Männern zusammengeschlagen worden sei. Die Männer hätten dann auch seine Cousine und die anwesenden anderen Kinder geschlagen. Der BF habe dann in Frankreich nach dem gestellten Asylantrag angegeben, dass seine Tante und seine Frau von Männern zuhause zusammengeschlagen worden seien. Am 05.09.2025 habe er dann erfahren, dass seine Frau und seine Tante getötet worden seien. In Frankreich habe er den Asylantrag am 12.08.2025 gestellt und am 14.08.2025 habe Österreich für eine Rückübernahme zugestimmt. Der BF vermute, dass es sich dabei um Männer der Al Shabaab handle und er der Grund für den Mord sei, da sie ihn suchen würden. Sie wollten ihn töten oder für die Gruppe rekrutieren. Seine Mutter und seine drei Geschwister seien in einem Dorf in Somalia. Sie hätten kaum zu essen und es herrsche Hungersnot. Seine Mutter seit alt, schwach und krank. Seine Geschwister seien zu jung um zu arbeiten. Das Bundesamt räumte eine Frist für eine Stellungnahme bezüglich der übergebenen Länderinformationen ein. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt legte der Rechtsvertreter des BF eine Stellungnahme vor sowie die Überstellungsverfügung von Frankreich vom 18.08.
  8. 2.
  9. Am 23.03.2026 langte beim Bundesamt eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters ein. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Verschlechterung der humanitären Lage und der Sicherheitslage in Somalia neue Fluchtgründe darstellen. Die Länderinformationen zeigten, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu in einer existenzgefährdenden Notlage befinden. Eine Ansiedelung in Mogadischu sei nach aktuellen Länderinformationen sowie den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten für den BF weder möglich noch zumutbar. Es liege damit im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG am XXXX eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts vor, weshalb der Antrag einer erneuten inhaltlichen Überprüfung bedürfe. 2.
  10. Am 23.03.2026 langte beim Bundesamt eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters ein. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Verschlechterung der humanitären Lage und der Sicherheitslage in Somalia neue Fluchtgründe darstellen. Die Länderinformationen zeigten, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu in einer existenzgefährdenden Notlage befinden. Eine Ansiedelung in Mogadischu sei nach aktuellen Länderinformationen sowie den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten für den BF weder möglich noch zumutbar. Es liege damit im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG am römisch 40 eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts vor, weshalb der Antrag einer erneuten inhaltlichen Überprüfung bedürfe. 2.
  11. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2025

§ 68Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57

und 55 nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Somalia zulässig sei.

§ 55Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.2.4.

Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2025

Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines Vertreters vom 16.04.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welches am selben Tag beim BVwG eingelangt ist. 2.
  2. Am 22.04.2026 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Aufgrund von Trockenheit, gestiegenen Lebensmittelpreisen und der instabilen Sicherheitslage in Süd- Zentral- und Teile von Nordsomalia ist eine wesentliche aktuelle (und prognostizierte) Verschlechterung der Versorgungslage eingetreten. Die Herkunftsregion des BF weist dabei die Phase 3 der IPC (Integrated Food Security Phase Classification) Skala auf, welche verbunden ist mit Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln können. Aufgrund dieser Umstände kann der Mindestnahrungsbedarf nur knapp gedeckt werden und dies auch nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen. Nach Durchführung einer Grobprüfung kann eine Verletzung einzelner durch die EMRK garantierter Rechte bei einer Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
  4. Beweiswürdigung: Der angeführte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt des Bundesamtes und des BVwG sowie aus dem Vorverfahren, W275 XXXX . Weiters gründen sich die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen insbesondere auf die Integrated Food Security Phase Classification Skalen über die aktuelle (Jänner 2026) sowie prognostizierte Versorgungslage Somalias (April 2026 bis Juni 2026) (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1161024/?iso3=SOM, abgerufen am 05.05.2026.)Der angeführte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt des Bundesamtes und des BVwG sowie aus dem Vorverfahren, W275 römisch 40 . Weiters gründen sich die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen insbesondere auf die Integrated Food Security Phase Classification Skalen über die aktuelle (Jänner 2026) sowie prognostizierte Versorgungslage Somalias (April 2026 bis Juni 2026) (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1161024/?iso3=SOM, abgerufen am 05.05.2026.)
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.
  6. Rechtliche Normen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

, Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

§ 21Abs.

6 BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Paragraph 21, Absatz 6, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Rechtlich folgt daraus: Zu Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Es ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht auszuschließen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3 EMRK mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen („arguable claim“) wurde - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - im Rahmen der Beschwerde in Zusammenschau mit dem Akteninhalt in „vertretbarer Weise“ erstattet, insofern vom BF im gegenständlichen Verfahren u.a. nachvollziehbar vorgebracht worden ist, dass aufgrund der massiven Auswirkungen der Dürre die Versorgungslage in Somalia zunehmend prekär sei. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Prüfung, ob eine Verletzung von Menschenrechten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Prüfung, ob eine Verletzung von Menschenrechten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W186.2289048.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.