GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden der bekämpfte Bescheid 10.09.2025, GZ. 2025-0.711.169 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, GZ. 2025-0.930.959,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G), bemessene pauschalierte Überstundenvergütung wird
G mit Ablauf des
Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung (GehG), bemessene pauschalierte Überstundenvergütung wird
Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit Ablauf des
G), gewährte pauschalierte Überstundenvergütung wird
G neu bemessen und beträgt ab
Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung (GehG), gewährte pauschalierte Überstundenvergütung wird
Paragraph 15, Absatz 6, GehG neu bemessen und beträgt ab
G im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 30.09.2025 eingestellt (mit Null neu bemessen).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 wurde die pauschalierte Überstundenvergütung
Paragraph 16 und Paragraph 15, Absatz 2 und 3 GehG im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit Ablauf des 30.09.2025 eingestellt (mit Null neu bemessen). Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hat die belangte Behörde die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 erlassen, womit dem Beschwerdeführer eine pauschalierten Überstundenvergütung
G im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Wirkung vom 01.12.2025 mit 3,97 v.H. des ihm zustehenden Gehaltes und der im § 15 Abs. 3 Z 1 GehG angeführten allfälligen Zulagen neu bemessen wurde, wobei 33,3 v.H. dieser Vergütung den Überstundenzuschlag darstellten.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hat die belangte Behörde die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 erlassen, womit dem Beschwerdeführer eine pauschalierten Überstundenvergütung
Paragraph 16 und Paragraph 15, Absatz 2 und 3 GehG im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit Wirkung vom 01.12.2025 mit 3,97 v.H. des ihm zustehenden Gehaltes und der im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, GehG angeführten allfälligen Zulagen neu bemessen wurde, wobei 33,3 v.H. dieser Vergütung den Überstundenzuschlag darstellten. Nicht festgestellt konnte werden, ob bzw. in welchem Umfang sich der Überstundenanfall auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers geändert hat. 2. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der klar nachvollziehbaren Aktenlage. Die belangte Behörde hat die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 mit der Überschrift „Bescheid“ versehen, doch geht aus dem an den Beschwerdeführer gerichteten Begleitschreiben vom 13.11.2025 klar hervor, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen hat. Auch der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, da in der „Beschwerde“ vom 01.12.2025 - unter Einhaltung der 14-tägigen Frist des § 15 VwGVG -ausdrücklich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Die belangte Behörde hat die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 mit der Überschrift „Bescheid“ versehen, doch geht aus dem an den Beschwerdeführer gerichteten Begleitschreiben vom 13.11.2025 klar hervor, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassen hat. Auch der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, da in der „Beschwerde“ vom 01.12.2025 - unter Einhaltung der 14-tägigen Frist des Paragraph 15, VwGVG -ausdrücklich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Hervorzuheben ist ferner, dass weder dem Bescheid der Beschwerdevorentscheidung noch den vorgelegten Akten konkrete Aussagen über den Überstundenanfall am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers enthalten sind. Aus dem Schreiben der Leiterin der Sektion XXXX vom 22.08.2025 geht lediglich hervor, dass beabsichtigt war, aus budgetären Gründen nur mehr Abteilungsleitern und deren Stellvertretern pauschalierter Überstunden zu zuerkennen.Hervorzuheben ist ferner, dass weder dem Bescheid der Beschwerdevorentscheidung noch den vorgelegten Akten konkrete Aussagen über den Überstundenanfall am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers enthalten sind. Aus dem Schreiben der Leiterin der Sektion römisch 40 vom 22.08.2025 geht lediglich hervor, dass beabsichtigt war, aus budgetären Gründen nur mehr Abteilungsleitern und deren Stellvertretern pauschalierter Überstunden zu zuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
4,2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4,, 3. bei Pauschalierung von Nebengebühren
Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages
4 und3. bei Pauschalierung von Nebengebühren
Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, und 4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen. [,,]
Vm. § 15 Abs. 2 im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 30.09.2025 mit Null neu bemessen. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wurde diese pauschalierte Überstundenvergütung mit Wirkung vom 01.12.2025 mit 3,97 % des ihm zustehenden Gehaltes neu bemessen. Fallbezogen liegt mit dieser Neubemessung der zunächst pauschalierten Überstundenvergütung mit Null eine Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung vor (vgl. VwGH 01.03.2012, 2011/12/0152). Mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung wurde eine neuerliche Pauschalierung der Überstundenvergütung im Ausmaß 3,97 % des ihm zustehenden Gehaltes vorgenommen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.08.2008 mit 7,9 % des ihm zustehenden Gehaltes bemessene pauschalierte Überstundenvergütung
Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit Ablauf des 30.09.2025 mit Null neu bemessen. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wurde diese pauschalierte Überstundenvergütung mit Wirkung vom 01.12.2025 mit 3,97 % des ihm zustehenden Gehaltes neu bemessen. Fallbezogen liegt mit dieser Neubemessung der zunächst pauschalierten Überstundenvergütung mit Null eine Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung vor vergleiche VwGH 01.03.2012, 2011/12/0152). Mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung wurde eine neuerliche Pauschalierung der Überstundenvergütung im Ausmaß 3,97 % des ihm zustehenden Gehaltes vorgenommen. Das GehG räumt dem Beamten nach der Rechtsprechung weder ein subjektives Recht auf die Pauschalberechnung noch auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung von Nebengebühren ein. Von dieser Aussage ist insbesondere die Entscheidung betroffen, ob die Dienstbehörde die Pauschalierung von Nebengebühren aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin für geboten erachtet, oder aber - verneinendenfalls - mit einer Aufhebung der Pauschalierung vorgeht (VwGH 11.12.2002, 2002/12/0112; 26.02.1997, 97/12/0026). Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des § 15 Abs. 6 GehG ist, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt seit Erlassung des Pauschalierungsbescheides wesentlich geändert hat (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099; 11.12.2002, 2002/12/0112). Bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178).Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des Paragraph 15, Absatz 6, GehG ist, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt seit Erlassung des Pauschalierungsbescheides wesentlich geändert hat (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099; 11.12.2002, 2002/12/0112). Bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178). Dabei ist hervorzuheben, dass eine auf § 15 Abs. 6 GehG gestützte Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren, bei der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 GehG nicht vorliegen, den Beamten in seinen subjektiven Rechten verletzt (VwGH, 11.12.2002, 2002/12/0112).Dabei ist hervorzuheben, dass eine auf Paragraph 15, Absatz 6, GehG gestützte Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren, bei der die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, GehG nicht vorliegen, den Beamten in seinen subjektiven Rechten verletzt (VwGH, 11.12.2002, 2002/12/0112). Im gegenständlichen Fall erfolgte die letzte rechtskräftige Bemessung der pauschalierten Nebengebühr mit Bescheid vom 22.08.2008. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer pro Monat zehn Überstunden außerhalb der Nachtzeit zu leisten hatte, die nicht zur Gänze durch Freizeit abgegolten werden konnten. Sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch der dazu erlassenen Beschwerdevorentscheidung fehlt jegliche Angabe über das Ausmaß der vom Beschwerdeführer zu leistenden Überstunden. Damit aber hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt in Fällen, in denen die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, die Zurückverweisung in Betracht (vgl. VwGH, 26.06.2014, GZ. Ro 2014/03/0063). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt in Fällen, in denen die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, die Zurückverweisung in Betracht vergleiche VwGH, 26.06.2014, GZ. Ro 2014/03/0063). Angesichts dieser krassen Ermittlungslücken war daher spruchgemäß mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides und der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung sowie der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde vorzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde – falls an der Absicht die pauschalierte Überstundenvergütung neu zu bemessen, festgehalten wird - zu ermitteln haben, ob und in welchem Ausmaß am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Überstunden anfallen und in weiterer Folge dieser Grundlage eine Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung vorzunehmen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2330074.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.