Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW217 2342444-1 Spruch, W217 2342444-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 29.10.2025 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
- Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 29.10.2025 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
- Am 11.12.2025 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine medizinische Sachverständige (Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin).
- Am 11.12.2025 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine medizinische Sachverständige (Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin). Diese hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 22.12.2025 fest: „Anamnese: Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Leiden: Schwindel (Vertigo), anhaltende Kopfschmerzen, depressive Störung, Schmerzen untere Extremitäten, RLS, Vit 3 Mangel, orthostatische Dysregulation, Z.n. rupt. Aneurysma, Stenose A. cerebri media rechts, Z.n. Thyreoidektomie (Basedow), histologisch Hautärztin Derzeitige Beschwerden: Kreislaufschwäche, viele Stürze, es wird ihr oft schwarz vor Augen. Alles ist sehr langsam, muss sehr langsam gehen, Erinnerungslücken aber auch sehr vergesslich. Immer wieder Black outs. Erinnert sich nicht was man ihr erzählt. Morgens immer sehr wütend. Ständig Kopfschmerzen und Rückenschmerzen. Kann nicht schlafen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lamotrigin, Saroten, Östrogen, Euthyrox, Paracetamol (9/25 neurozentrum) trägt Handschuhe und FFP2 Maske (Angst vor Infektion) keine Hilfsmittel keine laufenden Therapien Sozialanamnese: wohnt in einer Wohnung mit dem Gatten und der Tochter. Arbeitet in der Küche geringfügig. Haushalt wird übernommen, Körperpflege selbstständig (zuletzt aber gestürzt in der Dusche) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebracht 12/25 Dr. hab. med. XXXX , Neurologie, Neurologische Diagnostik mitgebracht 12/25 Dr. hab. med. römisch 40 , Neurologie, Neurologische Diagnostik Diagnose Schwankschwindel Orthostatische Dysregulation Anhaltende Kopfschmerzen, bei körperlicher Anstrengung deutliche Zunahme der Kopfschmerzen. Zeitweise auch mit vegetetativen Beschwerden. Z.n. Coiling eines ruptierten A.c.m. Anuerysma rechts 2020 Hypertensive Entgleisungen Nächtlich Intensivierung der Kopfschmerzen frontal. Notfallmäßige Vorstellung in der Ambulanz am 04.10.2025 Kognitive Defizite rezidivierende Episoden mit Bewusstseinseinengung. Depressive Störung Schmerzen in den UE Kraftminderung im Bereich der re. OE. 4/5°. RLS DM.HBA1 C 6,2% Vitamin D3 Mangel. Z.n. Hysterektomie und Adnexektomie bei Ca? vor ca. 10 Jahren Z.n. Thyredektomie 2023 C-CT : aktuell keine Anhalt für SAB EEG: mäßig ausgeprägtes unregelmäßiges Alpha Hirntrsombild um 9-11 Hz ohne sicheren Herdbefund sowie ETP. Therapie Es besteht eine Beeinträchtigung in sämtlichen Alltagssituationen. Lamotrigin 25mg 1-0-0-0 Saroten 10mg 0-0-0-1 mitgebracht 3/25 Dr. XXXX mitgebracht 3/25 Dr. römisch 40 Fachärztin für Innere Medizin (Kardiologie) Pat. wird zur internen präoperativen Begutachtung überwiesen. Vorgesehene Operation: Thyreoidektomie An Risikofaktoren bestehen: Nikotinkonsum 15 Zig./d. seit
- Lebensjahr, Diabetes mellitus seit etwa 2020 beh., Alkoholkonsum: gelegentlich, Wesentliche interne Vorerkrankungen: n ovarii
(2016), cerebrales Aneurysma (12/2020) Operationsanamnese: Hysterektomie inkl. Adnexe bei Carcinom
(2016), cerebrales Aneurysma An Risikofaktoren bestehen: Nikotinkonsum 15 Zig./d. seit 16. Lebensjahr, Diabetes mellitus seit etwa 2020 beh., Alkoholkonsum: gelegentlich, Wesentliche interne Vorerkrankungen: n ovarii
(2016), cerebrales Aneurysma (12 aus 2020,) Operationsanamnese: Hysterektomie inkl. Adnexe bei Carcinom
(2016), cerebrales Aneurysma Allergien: keine Bisherige Therapie: Thiamazol 1/2-0-0 jeden 2. Tag, Bisoprolol 1,25 mg 0-0-1, Bisoprolol 5 mg 1-0-0, Candam 16/5 mg 0-0-1, Rosuvastatin 20 mg 1-0-0, Metformin 500 mg 1-0-2, Pantoprazol 40 mg 1-0-0, Seractil forte 400 mg 1-1-1, Estrofem 1-0-0 Status: RR beidseits 120/80 mmHg, Größe 168 cm, Gewicht 87 kg, BMI 31, cardiopulmonal kompensiert, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, pathologischen auskultierbar; Lungenbasen verschieblich, Lunge auskultatorisch frei; Abdomen palpatorisch unauffällig; alle Pulse an typischer Stelle tastbar. Elektrokardiogramm: Sinusrhythmus 86 /min., normale PQ-Zeit und QRS-Dauer, Links- bis überdrehter Linkstyp, keine signifikant pathologischen Endteilveränderungen. Labor- und Röntgenbefunde beiliegend. Diagnosen: Hypertonie Diabetes mellitus Typ 2 Hyperlipoproteinämie Zustand nach n ovarii
(2016), cerebrales Aneurysma (12/2020) Zustand nach n ovarii
(2016), cerebrales Aneurysma (12 aus 2020,) 10/25 XXXX 10/25 römisch 40 Anamnese: St.p. Coiling eines rupturierten A. cerebri media Aneurysma rechts am 06.12.2020 St.p. EVD St.p. Spasmolyse mit Nimodipin heute im Habitualzustand erwacht, hat leichte Dehnübungen gemacht, im Stehen dann Epistaxis, spontanes Sistieren, im Anschluss präsynkopale Beschwerden "felt very tired/weak", hierdurch Angst bekommen (vor erneuter SAB), RR selbst gemessen, erhöht gewesen bis 183/103 mmHg selbstlimitierte Episode, fühlt sich bei BG wieder wohl keine Kopfschmerzen, keine Übelkeit, kein Ebrechen, kein Bewusstseinsverlust Vitalparameter: 132/85 (spontan fallend), sonst stabil s. Triageblatt SA:lebt mit dem Gatten gemeinsam FK: St.p. Coiling eines rupturierten A. cerebri media Aneurysma rechts am 06.12.2020 St.p. EVD St.p. Spasmolyse mit Nimodipin aktenanamnest. Z.n. Thyreoidektomie 4/2023 wg. Hyperthyreose Typ Basedow 4/2023 (histol. benign) unter T4-substitution normale SD-Funktion Z.n. Thyreoidektomie 4 aus 2023, wg. Hyperthyreose Typ Basedow 4 aus 2023, (histol. benign) unter T4-substitution normale SD-Funktion Effluvium unklarer Genese Fragl. gynäkolog, Tumor, wurde entfernt mitgebracht 9/25 Dr. hab. med. XXXX , Neurologie, Neurologische Diagnostik mitgebracht 9/25 Dr. hab. med. römisch 40 , Neurologie, Neurologische Diagnostik DMHBA1 C um 6,7%, Hyperthyreose, VIsusstörungen, Organische Wesensänderung, Kognitive Beeinträchtigung, Depressive Episoden, Z.n. ACMD Anuerysma Verschluss 2020, V.a. Deutliche Zunahme der Beschwerden im Rahmen der Nachtschichtarbeit. Schichtarbeiter-Syndrom. Unter Nachtschicht deutliche BZ Schwankungen. DMHBA1 C um 6,7%, Hyperthyreose, VIsusstörungen, Organische Wesensänderung, Kognitive Beeinträchtigung, Depressive Episoden, Z.n. ACMD Anuerysma Verschluss 2020, römisch fünf.a. Deutliche Zunahme der Beschwerden im Rahmen der Nachtschichtarbeit. Schichtarbeiter-Syndrom. Unter Nachtschicht deutliche BZ Schwankungen. Aktuell intensiver unsystematsicher Schwindel sowie Kopfschmerzen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 169,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Haut rosig Visus Lesebrille, Hörvermögen nicht eingeschränkt Cor: rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Zehenspitzen-, Fersenstand, sowie Einbeinstand mit Unsicherheiten möglich, eingeschränkte Beweglichkeit im Kniegelenk bds, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Parästhesien werden angegeben. Kniebeuge 1/3 möglich. Wirbelsäule: Kopf in Mittellinie, LWS klopfdolent, Kyphose, FBA Höhe Kniegelenke, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen eingeschränkt beweglich. Gesamtmobilität – Gangbild: verlangsamt aber unauffällig Status Psychicus: bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein merkbares kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur verlangsamt aber kohärent, Konzentration und Antrieb reduziert, Stimmungslage depressiv, Affekte flach Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Deg. Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz - rez. Beschwerden und geringe Funktionseinschränkungen 02.02.02 30 2 Folgezustand nach Subarachnoidalblutung mit Aneurysma-Coiling, Restless legs syndrom inkludiert Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz - kognitive Defizite mit rezidivierenden Episoden von Bewusstseinseinengung, chronische Kopfschmerzsyndrom, orthostatische Dysregulation, unter Lamotrigin 04.01.01 30 3 Hypothyreose Unterer Rahmensatz - orale Substitution 09.01.01 10 4 Dysthymie Unterer Rahmensatz - orale Medikaton 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 - 4 nicht weiter erhöht, da keine wesentliche negative Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hysterektomie inkl. Adnexe bei Carcinom
(2016)- kein fachärztlicher Befund vorliegend histologisch Hautärztin - kein Befund vorliegend Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: EG Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (….)“ 2.
- Mit Schreiben vom 22.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin dieses Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Hierzu wandte die Beschwerdeführerin ein, nach der erlittenen Subarachnoidalblutung und dem Aneurysma-Coiling habe sie weiterhin erhebliche und dauerhafte Einschränkungen, die ihren Alltag und ihre Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigten, wie - ausgeprägte Schwindelgefühle mit Drehschwindel - Unsicherheit beim Gehen und schnelle körperliche Erschöpfbarkeit - anhaltende Kopfschmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisprobleme - deutliche Beschwerden und Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule - starke Schmerzen und Einschränkungen beim Gehen Aufgrund der gesundheitlichen Situation leide sie zusätzlich unter innerer Unruhe und Angstzuständen, was ihren Alltag und den Schlaf deutlich beeinträchtige. In der Folge legte sie weitere Befunde vor. 2.
- In ihrer Stellungnahme vom 07.04.2026 führt die bereits befasste medizinische Sachverständige aus: “Antwort(en): Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich die Partei mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Es werden neue Befunde sowie eine schriftliche Stellungnahme nachgereicht: - Radiologie XXXX 10/25 - Radiologie römisch 40 10/25 - Orthopädie XXXX 2/26 - Orthopädie römisch 40 2/26 - XXXX 2/26 - römisch 40 2/26 - Dr. hab. med. XXXX 2/26 - Dr. hab. med. römisch 40 2/26 - Dr. XXXX 2/26 - Dr. römisch 40 2/26 - Dr. XXXX 2/26 - Dr. römisch 40 2/26 Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Aufgabe des Gutachters ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde, ein objektives Gutachten zu erstellen. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen wurden in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt. Die nachgereichten Befunde sind nicht geeignet eine Erhöhung des GdB zu bewirken.” 2.
- Mit Bescheid vom 08.04.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Nach dem eingeholten Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H.
- Gegen den Bescheid vom 08.04.2026 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Feststellung des Grades der Behinderung von lediglich 30 % entspreche weder ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand noch ihren massiven funktionellen Einschränkungen im Alltag und Berufsleben. Die psychische Erkrankung sei unrichtig und unvollständig bewertet worden: Im Gutachten sei lediglich eine „Dysthymie" mit 10 % berücksichtigt worden, laut vorliegendem psychiatrischen Fachbefund liege jedoch eine rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (F33.2) vor. Zusätzlich bestünden ausgeprägte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, verminderte Belastbarkeit, Antriebsminderung sowie Angstzustände. Ebenfalls seien schwere neurologische Folgezustände nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie leide an den Folgen eines rupturierten Aneurysmas mit operativer Versorgung (Coiling), verbunden mit kognitiven Defiziten, Episoden mit Bewusstseinseinschränkungen, Schwindel, Stürzen, chronischen Kopfschmerzen und orthostatischer Dysregulation. Im neurologischen Fachbefund werde ausdrücklich festgehalten: „Es besteht eine Beeinträchtigung in sämtlichen Alltagssituationen." Die Kombination aus neurologischen, psychischen und körperlichen Einschränkungen führe zu einer erheblichen Gesamtbeeinträchtigung ihrer Lebensführung und Leistungsfähigkeit. Sie sei im Alltag erheblich eingeschränkt durch Schwindelanfälle, Stürze, kognitive Defizite, reduzierte Belastbarkeit und depressive Symptomatik.
- Der Beschwerdeakt langte am 29.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits aus dem Arztbrief vom 24.02.2026 eines Facharztes für Neurologie als auch aus dem Patientenbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 09.03.2026 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an psychiatrischen/neurologischen Erkrankungen leidet. Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden lediglich ein Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. In ihrem Gutachten vom 22.12.2025 schätzte die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin den Leidenszustand 4 der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung „Dysthymie” mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 03.06.01 ein und begründete die Einstufung einzig mit der oralen Medikation. Die vorgenommene Einstufung des psychischen Leidenszustandes erweist sich allerdings als nicht ausreichend nachvollziehbar. Im Patientenbrief vom 09.03.2026 einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ist die Diagnose “F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome” festgehalten. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – sieht auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – sieht auszugsweise Folgendes vor: 03 Psychische Störungen (…) 03.
- 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung Die Einstufung unter der Pos.Nr. 03.06.01 mit einem GdB in Höhe von lediglich 10 v.H. ist nicht ausreichend und schlüssig im Zusammenhalt mit dem eben zitierten Patientenbrief, in dem eine gegenwärtig schwere Episode genannt ist. Die Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin ist sohin nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung. Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Medizinerin aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie ist zum neurologisch/psychiatrischen Leiden weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten neurologischen/psychiatrischen Leiden und den dazu vorgelegten Befunden in dem vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich bereits aus dem am 29.10.2025 eingelangten Antrag (vgl. “anhaltende Kopfschmerzen, depressive Störung”), aber auch aus den aufgrund der Einwendungen im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs vorgelegten Arztbrief vom 24.02.2026 eines Facharztes für Neurologie (vgl. “Diagnose: …. Orthostatische Dysregulation, Störungen der Konzentration und Mnestik, Depressive Epiosde, Antriebsschwäche, V.a. organische Wesensänderung nach SAB, Anhaltende Kopfschmerzen, bei körperlicher Anstrengung deutliche Zunahme der Kopfschmerzen. Zeitweise auch mit vegetetativen Beschwerden. Z.n. Coiling eines ruptierten A.c.m. Anuerysma rechts 2020, Hypertensive Entgleisungen, Nächtlich Intensivierung der Kopfschmerzen frontal. Notfallmäßige Vorstellung in der Ambulanz am 04.10.2025, Kognitive Defizite, rezidivierende Episoden mit Bewusstseinseinengung.”) eindeutig, dass die Beschwerdeführerin an einer neurologischen/psychiatrischen Gesundheitsschädigung leidet. Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Medizinerin aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie ist zum neurologisch/psychiatrischen Leiden weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten neurologischen/psychiatrischen Leiden und den dazu vorgelegten Befunden in dem vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich bereits aus dem am 29.10.2025 eingelangten Antrag vergleiche “anhaltende Kopfschmerzen, depressive Störung”), aber auch aus den aufgrund der Einwendungen im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs vorgelegten Arztbrief vom 24.02.2026 eines Facharztes für Neurologie vergleiche “Diagnose: …. Orthostatische Dysregulation, Störungen der Konzentration und Mnestik, Depressive Epiosde, Antriebsschwäche, römisch fünf.a. organische Wesensänderung nach SAB, Anhaltende Kopfschmerzen, bei körperlicher Anstrengung deutliche Zunahme der Kopfschmerzen. Zeitweise auch mit vegetetativen Beschwerden. Z.n. Coiling eines ruptierten A.c.m. Anuerysma rechts 2020, Hypertensive Entgleisungen, Nächtlich Intensivierung der Kopfschmerzen frontal. Notfallmäßige Vorstellung in der Ambulanz am 04.10.2025, Kognitive Defizite, rezidivierende Episoden mit Bewusstseinseinengung.”) eindeutig, dass die Beschwerdeführerin an einer neurologischen/psychiatrischen Gesundheitsschädigung leidet. Im gegenständlichen Fall wäre daher zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer neurologisch/psychiatrischen Leiden die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie erforderlich gewesen. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin ist daher hinsichtlich der neurologisch/psychiatrischen Leiden der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und kann keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachten der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Leiden einzuholen haben. Anschließend wird eine zusammenfassende Beurteilung einzuholen sein, wobei die Wechselwirkungen der Leiden zueinander genau zu erörtern und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sein werden. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2342444.1.00