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{'item': 'W246 2250178-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW246 2250178-2 Spruch, W246 2250178-2-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 08.03.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 1 GehG, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2021 Stellung nahm.
  2. Mit Schreiben vom 08.03.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2021 Stellung nahm.
  3. Mit Bescheid vom 09.11.2021 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG fest.
  4. Mit Bescheid vom 09.11.2021 setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG fest.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der Behörde mit Schreiben vom 27.12.2021 vorgelegt und im Verfahren zur Zl. W246 2250178-1 protokolliert wurde.
  6. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077) hatte der Verwaltungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits zuvor bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der
  7. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  8. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077) hatte der Verwaltungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits zuvor bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der
  9. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Beschwerdeverfahren zur Zl. W246 2250178-1 mit Beschluss vom 12.01.2022 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus.
  11. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen (Pkt. I.4.) dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des
  12. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des
  13. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des
  14. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem
  15. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.).
  16. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen (Pkt. römisch eins.4.) dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des
  17. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des
  18. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des
  19. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem
  20. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20, Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.).
  21. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der o.a. Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend, dass die vom Gesetzgeber mit der
  22. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen hat.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Behörde mit Schreiben vom 08.08.2023 daraufhin Gelegenheit, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe binnen drei Wochen anzuführen. Die Behörde brachte dazu mit Schreiben vom 25.08.2023 eine Stellungnahme ein, zu der der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 20.09.2023 Stellung nahm.
  24. Mit Beschluss vom 04.01.2024, Zl. W246 2250178-1/8E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 09.11.2021 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
  25. Mit Beschluss vom 04.01.2024, Zl. W246 2250178-1/8E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 09.11.2021 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
  26. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde im fortgesetzten Verfahren das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG (8.902,8334 Tage) (Spruchpunkt 1.) sowie den Verjährungszeitpunkt des Anspruchs gemäß § 169f Abs. 6b leg.cit. (01.05.2016) (Spruchpunkt 2.) fest.
  27. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde im fortgesetzten Verfahren das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG (8.902,8334 Tage) (Spruchpunkt 1.) sowie den Verjährungszeitpunkt des Anspruchs gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, leg.cit. (01.05.2016) (Spruchpunkt 2.) fest.
  28. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Rechtsvertreterin gegen Spruchpunkt
  29. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der Behörde mit Schreiben vom 19.11.2024 vorgelegt und im vorliegenden Verfahren zur Zl. W246 2250178-2 protokolliert wurde.
  30. Mit Beschluss vom 10.01.2025, Zl. W246 2250178-2/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den bei ihm zu den Zln. Ro 2024/12/0041, 0042 anhängigen Verfahren aus.
  31. Mit Schreiben vom 16.02.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der in den angeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergangenen Entscheidung (VwGH 18.12.2025, Zln. Ro 2024/12/0041, 0042) fort.
  32. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 03.03.2026 im Wege seiner Rechtsvertreterin zum Verfahren Stellung.
  33. Mit Schreiben vom 31.03.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Darlegung der aktuellen Rechtslage, Anführung des konkreten Ausmaßes der anzurechnenden Vordienstzeiten und Wiedergabe der Berechnung das vorläufige Ergebnis betreffend die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters (9.004,8334 Tage) und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.
  34. Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 23.04.2026 im Wege seiner Rechtsvertreterin u.a. aus, dass das ihm übermittelte Ergebnis der Berechnung seines Besoldungsdienstalters korrekt sei, weshalb er keine Einwendungen dagegen erhebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und trat am 01.04.1991 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein. Er befand sich am Tag der Anstellung in der Verwendungsgruppe W3.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und trat am 01.04.1991 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein. Er befand sich am Tag der Anstellung in der Verwendungsgruppe W
  36. Die – damals zuständige – Bundespolizeidirektion XXXX setzte mit Bescheid vom 26.08.1991 unter Außerachtlassung von vor der Vollendung des
  37. Lebensjahres vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten den 25.10.1988 als Vorrückungsstichtag fest. Die – damals zuständige – Bundespolizeidirektion römisch 40 setzte mit Bescheid vom 26.08.1991 unter Außerachtlassung von vor der Vollendung des
  38. Lebensjahres vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten den 25.10.1988 als Vorrückungsstichtag fest. In der Zeit nach dem
  39. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hatte (30.06.1986), bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (31.03.1991) liegen folgende nach §§ 169f und 169g GehG zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor:In der Zeit nach dem
  40. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hatte (30.06.1986), bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (31.03.1991) liegen folgende nach Paragraphen 169 f und 169 g GehG zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor: Beschreibung der Zeiten Zeitraum Anzahl der Tage 100% in Tagen 42,86% in Tagen Sonstige Zeit 01.07.1986 – 31.08.1986 62 26,5732 Sonstige Zeit (Lehrverhältnis Heeres-Materialamt) 01.09.1986 – 28.02.1990 1.277 547,3222 Dienstverhältnis Gebietskörperschaft (Heereszeuganstalt) 01.03.1990 – 01.04.1990 32 32 Präsenzdienst 02.04.1990 – 30.11.1990 243 243 Dienstverhältnis Gebietskörperschaft (Heereszeuganstalt) 01.12.1990 – 31.03.1991 121 121 Summe zur Gänze anrechenbarer Zeiten Summe sonstiger Zeiten Summe anrechenbarer Zeiten insgesamt 1.339 396 573,8954 969,8954
  41. Beweiswürdigung: Die im ersten und zweiten Absatz des Pkt. II.
  42. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den im Spruch genannten Bescheid diesbezüglich getroffenen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist (s. dazu auch den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 26.08.1991). Die in der Tabelle im dritten Absatz des Pkt. II.
  43. – unter Beschreibung der Art der Vordienstzeiten, Anführung der dahingehenden Zeiträume sowie Angabe der zu 100% und zu 42,86% anzurechnenden Tage – festgehaltene Berechnung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der auf S. 3 des angefochtenen Bescheides angeführten Tabelle und den ansonsten vorliegenden Aktenteilen (s. Aktenseiten 4 bis 11, 26 und 47 f. des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) vorgenommen; der Beschwerdeführer ist dieser, ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2026 übermittelten (Pkt. I.15.), Berechnung im Schreiben vom 23.04.2026 nicht entgegengetreten (vgl. Pkt. I.16.).Die im ersten und zweiten Absatz des Pkt. römisch zwei.
  44. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den im Spruch genannten Bescheid diesbezüglich getroffenen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist (s. dazu auch den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 26.08.1991). Die in der Tabelle im dritten Absatz des Pkt. römisch zwei.
  45. – unter Beschreibung der Art der Vordienstzeiten, Anführung der dahingehenden Zeiträume sowie Angabe der zu 100% und zu 42,86% anzurechnenden Tage – festgehaltene Berechnung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der auf S. 3 des angefochtenen Bescheides angeführten Tabelle und den ansonsten vorliegenden Aktenteilen (s. Aktenseiten 4 bis 11, 26 und 47 f. des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) vorgenommen; der Beschwerdeführer ist dieser, ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2026 übermittelten (Pkt. römisch eins.15.), Berechnung im Schreiben vom 23.04.2026 nicht entgegengetreten vergleiche Pkt. römisch eins.16.).
  46. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.
  47. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge, sofern nicht explizit eine andere Fassung angeführt wird: GehG) lauten wie folgt:3.
  48. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge, sofern nicht explizit eine andere Fassung angeführt wird: GehG) lauten wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
  3. von
  4. Jänner bis
  5. März der
  6. Jänner desselben Kalenderjahres,
  7. von
  8. April bis
  9. September der
  10. Juli desselben Kalenderjahres und
  11. von
  12. Oktober bis
  13. Dezember der
  14. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  15. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, das sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
  1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
  2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
  3. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
  1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
  2. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  3. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
  4. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  5. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
  7. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  9. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  10. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
  1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
  2. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins, 2, oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
  3. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
  4. die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
  1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum
  2. Juli 2025, geltenden Fassung oder
  3. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum
  4. Juli 2025, geltenden Fassung oder
  5. deren oder dessen Einstufung und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum
  6. Juli 2025 geltenden Fassung
  7. deren oder dessen Einstufung und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum
  8. Juli 2025 geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 allenfalls in Verbindung mit Abs. 9 oder 9a hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, allenfalls in Verbindung mit Absatz 9, oder 9a hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
  1. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
  2. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
  3. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  4. Februar 2015 gemäß Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß § 169c Abs. 7.
  5. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  6. Februar 2015 gemäß Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen. Vergleichsstichtag § 169g.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 4 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 4 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die 3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  3. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  4. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  5. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ § 113 GehG idF BGBI. I Nr. 176/2004 legt auszugsweise Folgendes fest:Paragraph 113, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 176 aus 2004, legt auszugsweise Folgendes fest: „Vorrückungsstichtag § 113.
(1)
(4)[…]Paragraph 113,
(1)
(4)[…]
(5)Auf Beamte, die
  1. vor dem
  2. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
  3. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  4. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  5. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
(6)
(9)[…]“ § 12 GehG in der – nach § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 anzuwendenden – Fassung vom 30.04.1995 (BGBl. I Nr. 43/1995) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, GehG in der – nach Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, anzuwendenden – Fassung vom 30.04.1995 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995,) lautet auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze; b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2)Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
(2)Gemäß Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
  2. b)im Lehrberuf
  3. aa)an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
  4. bb)an der Akademie der bildenden Künste oder
  5. cc)an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; 3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat; 4. die Zeit
  6. a)des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
  7. a)des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
  8. b)der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
  9. c)der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
  10. c)der nach dem Ärztegesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
  11. d)der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
  12. d)der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
  13. e)einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
  14. e)einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
  15. f)in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;
  16. f)in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist; 5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß § 233 Abs. 4 BDG 1979 weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten 5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Paragraph 233, Absatz 4, BDG 1979 weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten
  17. a)in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
  18. a)in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
  19. b)in einer der Verwendungsgruppen B, L 2b, W 1, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen B, L 2b, W 1, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen B, L 2b, W 1, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
  20. a)an einer höheren Schule oder
  21. b)- solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; 7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums; 8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A, L PA, L 1, S 1, H 1, PT 1, PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitäts(Hochschul)assistenten Ernennungserfordernis gewesen ist.
(2a)
(2f)[…]
(3)Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,
(3)Zeiten gemäß Absatz eins, Litera b,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,
  1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  2. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach Paragraph 26, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  3. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
(4)
(10)[…]“ 3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 25.10.1988; dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird nach § 169g Abs. 1 leg.cit. dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 des § 169g leg.cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 25.10.1988; dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird nach Paragraph 169 g, Absatz eins, leg.cit. dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 169 g, leg.cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Die iSd § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 lit.
  1. a)und Z 2 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten betragen im Fall des Beschwerdeführers insgesamt 396 Tage. Da der Beschwerdeführer vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist und in der Folge ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stand, ist in Bezug auf die Anrechnung von sonstigen Zeiten in seinem Fall § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 43/1995 anzuwenden (s. § 113 Abs. 5 Z 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004). Nach § 169g Abs. 3 Z 5 GehG sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 in das Dienstverhältnis eingetreten ist, weshalb die Lehrzeiten des Beschwerdeführers beim Heeres-Materialamt vom 01.09.1986 bis 28.02.1990 nicht zur Gänze anzurechnen sind (s. zur Unionsrechtskonformität dieser Stichtagsregelung EuGH 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, Rz 90 f., sowie zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Anrechnungssystems VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010, Rz 19 f., mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, Stollwitzer, C-482/16, Rz 29 ff.; vgl. zur Verfassungskonformität dieser Regelung z.B. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2025, E4710/2024-5). Die Summe der iSd § 12 Abs. 1 lit.
  2. b)GehG in der am 30.04.1995 in Geltung gestandenen Fassung BGBl. I Nr. 43/1995 zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt insgesamt 1.339 Tage, wobei diese sonstigen Zeiten grundsätzlich zur Hälfte heranzuziehen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach § 169g Abs. 3 Z 4 GehG nunmehr jedoch konkret im Ausmaß von 42,86% ihres Gesamtausmaßes zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 573,8954 Tagen heranzuziehen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtages des Beschwerdeführers aufgrund der zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt 396 Tagen zuzüglich der anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 573,8954 Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers (01.04.1991) voranzustellenden Zeiten von insgesamt 969,8954 Tagen. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag 04.08.1988.Die iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) und Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten betragen im Fall des Beschwerdeführers insgesamt 396 Tage. Da der Beschwerdeführer vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist und in der Folge ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stand, ist in Bezug auf die Anrechnung von sonstigen Zeiten in seinem Fall Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, anzuwenden (s. Paragraph 113, Absatz 5, Ziffer eins und 2 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,). Nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 in das Dienstverhältnis eingetreten ist, weshalb die Lehrzeiten des Beschwerdeführers beim Heeres-Materialamt vom 01.09.1986 bis 28.02.1990 nicht zur Gänze anzurechnen sind (s. zur Unionsrechtskonformität dieser Stichtagsregelung EuGH 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, Rz 90 f., sowie zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Anrechnungssystems VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010, Rz 19 f., mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, Stollwitzer, C-482/16, Rz 29 ff.; vergleiche zur Verfassungskonformität dieser Regelung z.B. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2025, E4710/2024-5). Die Summe der iSd Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,) GehG in der am 30.04.1995 in Geltung gestandenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt insgesamt 1.339 Tage, wobei diese sonstigen Zeiten grundsätzlich zur Hälfte heranzuziehen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG nunmehr jedoch konkret im Ausmaß von 42,86% ihres Gesamtausmaßes zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 573,8954 Tagen heranzuziehen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtages des Beschwerdeführers aufgrund der zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt 396 Tagen zuzüglich der anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 573,8954 Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers (01.04.1991) voranzustellenden Zeiten von insgesamt 969,8954 Tagen. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag 04.08.1988. Nach § 169f Abs. 4 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.04. bis 30.09. der 01.07. desselben Kalenderjahres und vom 01.10. bis 31.12. der 01.01. des nachfolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1989 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.07.1988 ergibt. Der zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags (01.07.1988) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags (01.01.1989) liegende Zeitraum beträgt somit 184 Tage (§ 169f Abs. 4 leg.cit.). Das nach § 169c leg.cit. zum Ablauf des 28.02.2015 zuvor bemessene Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers in Höhe von 8.820,8334 Tagen ist daher um 184 Tage zu erhöhen und ist nunmehr mit 9.004,8334 Tagen festzusetzen. Nach Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.04. bis 30.09. der 01.07. desselben Kalenderjahres und vom 01.10. bis 31.12. der 01.01. des nachfolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1989 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.07.1988 ergibt. Der zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags (01.07.1988) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags (01.01.1989) liegende Zeitraum beträgt somit 184 Tage (Paragraph 169 f, Absatz 4, leg.cit.). Das nach Paragraph 169 c, leg.cit. zum Ablauf des 28.02.2015 zuvor bemessene Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers in Höhe von 8.820,8334 Tagen ist daher um 184 Tage zu erhöhen und ist nunmehr mit 9.004,8334 Tagen festzusetzen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W246.2250178.2.00

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