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{'item': 'W250 2318528-8'}

Obsah (14)§ 22aArt. 133§ 5Art. 28§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 80§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW250 2318528-8 Spruch, W250 2318528-8/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste im Jahr 2022 auf dem Luftweg von Indien nach Serbien und weiter nach Rumänien, wo er am 05.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF entzog sich seinem Verfahren in Rumänien und stellte bereits am 11.07.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internaiotnalen Schutz in Österreich.
  2. Eine Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren konnte dem BF an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden, da er dort nicht aufhältig war.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 15.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2022

§ 5Asylgesetz 2005 – Asyl

G zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Der Bescheid wurde dem BF wegen unbekannten Aufenthaltes am 19.11.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 15.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2022

Paragraph 5, Asylgesetz 2005 – AsylG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Der Bescheid wurde dem BF wegen unbekannten Aufenthaltes am 19.11.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

  1. Eine Überstellung des BF nach Rumänien war nicht möglich, da der BF unbekannten Aufenthaltes war.
  2. Am 30.06.2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. In seiner am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab der BF an, dass er zwar gesund jedoch drogensüchtig sei und von der Polizei beim Rauchen von Heroin betreten worden sei. Er gab an, indischer Staatsangehöriger zu sein und keine Dokumente zu haben. Er sei vor drei oder vier Monaten das letzte Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe weder in Österreich noch in EU-Mitgliedstaaten Familienangehörige oder Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Zuge der Erstbefragung am 01.07.2025 gab der BF im Wesentlichen an, in Österreich sowie in anderen EU-Staaten keine Familienangehörigen zu haben. Seine Eltern würden in Indien leben. Er sei im Jahr 2022 legal auf dem Luftweg von Indien nach Serbien gereist, wo er sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Anschließend sei er über Rumänien (Aufenthalt vier bis fünf Monate), unbekannte Länder (Durchreise), Österreich (Aufenthalt zehn Tage), Portugal (Aufenthalt etwa drei Jahre) und unbekannte Länder am 01.03.2025 erneut nach Österreich gereist. Er habe nicht gewusst, dass er während seines ersten Aufenthaltes in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. In Portugal habe er gearbeitet und als er seinen Job verloren habe, sei er wieder nach Österreich gereist. Er sei aus Indien geflüchtet, weil er wegen seiner Drogenprobleme Streit mit seiner Familie und anderen Personen aus dem Dorf gehabt habe sowie bedroht worden sei. Er sei weiterhin drogenabhängig und nehme regelmäßig Heroin. Das Bundesamt teilte dem BF mit, dass es

der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Portugal und Rumänien führe. In der Folge wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.

  1. Am 30.07.2025 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen, am 31.07.2025 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025 wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Nach der Entlassung aus der Justizhaft wurde der BF am 21.08.2025 auf Grund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.
  2. Am 21.08.2025 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass er an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide, jedoch Heroin und Metaton genommen habe und seit acht Jahren abhängig sei. Er nehme Substitutionsmedikamente ein um nicht mehr süchtig zu sein. Er gab an, dass er von Indien im Jahr 2022 nach Serbien geflogen sei und von dort nach Rumänien (Aufenthalt 10-12 Tage), dann weiter nach Österreich (Aufenthalt eine Woche), wo er einen Asylantrag gestellt habe und danach nach Portugal gereist sei, wo er sich zwei Jahre aufgehalten, jedoch keinen Aufenthaltstitel gehabt und illegal als Taxifahrer gearbeitet habe. Im März sei er von Portugal wieder nach Österreich gekommen und seither hier, wo er obdachlos gewesen sei und auf der Straße gelebt habe. Aus Indien sei er mit einem Reisepass ausgereist, den ihm der Schlepper abgenommen habe. In Österreich habe er illegal als Koch gearbeitet, seit vier Monaten arbeite er nicht mehr. Er sei ledig und habe keine Kinder, seine Eltern leben in Indien. Den Asylantrag in Österreich habe er gestellt, damit er hier leben könne, er werde in seinem Herkunftsland weder asylrelevant politisch noch strafrechtlich noch aus anderen Gründen verfolgt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2025 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Am 03.09.2025 wurde das Dublin-Konsultationsverfahren als ergebnislos eingestellt und das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2025 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Am 03.09.2025 wurde das Dublin-Konsultationsverfahren als ergebnislos eingestellt und das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen. 10. Mit Bescheid vom 03.09.2025 ordnete das Bundesamt Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG über den BF an. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.09.2025 persönlich ausgefolgt.10. Mit Bescheid vom 03.09.2025 ordnete das Bundesamt Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF an. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.09.2025 persönlich ausgefolgt. 11. Auf Grund einer vom BF am 29.08.2025 gegen den Bescheid vom 22.08.2025 erhobenen Beschwerde fand am 04.09.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei, jedoch seit acht Jahren drogenabhängig sei. Er habe derzeit kein indisches Dokument bei sich, es sei ihm in Serbien abgenommen worden. Er habe nach der zweiten Asylantragstellung in Österreich nicht Unterkunft in einem Asylquartier genommen. Er habe seit März 2025 ab und zu Landsleuten ausgeholfen oder kleine Tagestätigkeiten erledigt und so ein bisschen Geld erhalten. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.09.2025 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.08.2025

Art. 28Abs. 2 Dublin lll-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO festgestellt, dass vom 22.08.2025, 19:30 Uhr, bis zum 03.09.2025, 17:00 Uhr, die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Zudem erfolgte ein Kostenausspruch.11. Auf Grund einer vom BF am 29.08.2025 gegen den Bescheid vom 22.08.2025 erhobenen Beschwerde fand am 04.09.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei, jedoch seit acht Jahren drogenabhängig sei. Er habe derzeit kein indisches Dokument bei sich, es sei ihm in Serbien abgenommen worden. Er habe nach der zweiten Asylantragstellung in Österreich nicht Unterkunft in einem Asylquartier genommen. Er habe seit März 2025 ab und zu Landsleuten ausgeholfen oder kleine Tagestätigkeiten erledigt und so ein bisschen Geld erhalten. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.09.2025 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.08.2025

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin lll-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO festgestellt, dass vom 22.08.2025, 19:30 Uhr, bis zum 03.09.2025, 17:00 Uhr, die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Zudem erfolgte ein Kostenausspruch. 12. Am 10.09.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 03.09.2025 sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.09.2025, 17:00 Uhr. Am 12.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der BF gab dabei unter anderem an, dass er seit acht Jahren Drogen konsumiere. Er habe schon zwei oder drei Mal versucht davon wegzukommen, er habe es aber längstens für fünf Monate geschafft und habe dann wieder Drogen konsumiert. Er habe in der Zeit von März 2025 bis 30.06.2025 verschiedene Tätigkeiten, wie Reinigungstätigkeiten oder sehr selten auch Essenszustellungen, ausgeübt. Überwiegend habe er nicht gearbeitet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.09.2025 wurde der Beschwerde

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025 ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und sowohl der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz als auch jener des BF abgewiesen.12. Am 10.09.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 03.09.2025 sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.09.2025, 17:00 Uhr. Am 12.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der BF gab dabei unter anderem an, dass er seit acht Jahren Drogen konsumiere. Er habe schon zwei oder drei Mal versucht davon wegzukommen, er habe es aber längstens für fünf Monate geschafft und habe dann wieder Drogen konsumiert. Er habe in der Zeit von März 2025 bis 30.06.2025 verschiedene Tätigkeiten, wie Reinigungstätigkeiten oder sehr selten auch Essenszustellungen, ausgeübt. Überwiegend habe er nicht gearbeitet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.09.2025 wurde der Beschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025 ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und sowohl der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz als auch jener des BF abgewiesen.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 17.09.2025 persönlich übergeben. Der BF gab am 18.09.2025 nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht ab.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 17.09.2025 persönlich übergeben. Der BF gab am 18.09.2025 nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht ab.
  3. Am 27.09.2025 verlief die Effekteneinholung im Beisein des BF zur Einholung seines Reisepasses negativ.
  4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2025, 26.01.2026, 19.02.2026 und 16.03.2026, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidungen verhältnismäßig war.
  5. Am 04.04.2026 wurde der BF vom Bundesamt bezüglich seines Reisedokumentes einvernommen. Befragt, ob er ein Reisedokument vorlegen wolle, gab der BF an, dass er nicht zurück wolle und außerdem keinen Reisepass habe. In Indien sei sein Leben in großer Gefahr. Den Rechtsmittelverzicht habe er abgegeben, weil man ihm gesagt habe, dass er nicht entlassen werde und er keine Vorteile durch die Einbringung von Rechtsmitteln habe. Auf Vorhalt, dass der BF angegeben habe, einen Reisepass zu besitzen, die Effekteneinholung jedoch negativ verlaufen sei, gab der BF an, dass der Bewohner ihm gesagt habe, dass er seinen Reisepass zurückerhalte, wenn er die Miete bezahle. Der Reisepass sei ihm aber nicht zurückgegeben worden. Er habe auch keine Kopie von seinem Reisepass und möchte nicht ausreisen, sondern er sei lieber in Haft. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2026 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  7. Das Bundesamt versuchte jene Person einzuvernehmen, von der der BF am 04.04.2026 angegeben hatte, dass diese Person im Besitz seines Reisepasses sei. Die Auskunftsperson teilte jedoch telefonisch mit, dass sie sich bis 24.04.2026 in Indien aufhalte.
  8. Das Bundesamt legte am 30.04.2026 neuerlich den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Hinblick auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 15.10.2025 einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden sei, derzeit würden seine Angaben in Indien überprüft. Am 18.11.2025, 16.12.2025, 15.01.2026, 19.01.2026 und 29.04.2026 sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert worden. Es sei beabsichtigt, den BF unmittelbar nach Erlangung eines Heimreisezertifikates abzuschieben. Die indische Vertretungsbehörde stelle laufend Heimreisezertifikate aus und es fänden laufend Abschiebungen nach Indien statt.19. Das Bundesamt legte am 30.04.2026 neuerlich den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Hinblick auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 15.10.2025 einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden sei, derzeit würden seine Angaben in Indien überprüft. Am 18.11.2025, 16.12.2025, 15.01.2026, 19.01.2026 und 29.04.2026 sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde urgiert worden. Es sei beabsichtigt, den BF unmittelbar nach Erlangung eines Heimreisezertifikates abzuschieben. Die indische Vertretungsbehörde stelle laufend Heimreisezertifikate aus und es fänden laufend Abschiebungen nach Indien statt.

  1. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, der dazu im Wege seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen ausführte, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig sei, da die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar sei.
  2. Am 04.05.2026 teilte das Bundesamt mit, dass der BF von der indischen Vertretungsbehörde identifiziert worden sei und die Abschiebung auf dem Luftweg vorbereitet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang (I.1 bis I.21.)1.
  5. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1 bis römisch eins.21.) Der unter Punkt I.
  6. bis I.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
  8. bis römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  10. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  11. Der BF ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  12. Der BF wird seit 22.08.2025 in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2026 die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft überprüft. Die Frist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 07.05.
  13. 1.2.
  14. Der BF ist haft- und transportfähig. Der BF ist drogenabhängig. Er war bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat drogensüchtig und war seither nie über einen längeren Zeitraum dazu in der Lage, keine Drogen mehr zu konsumieren. Er wurde mehrmals rückfällig. Er erhält während der Anhaltung in Schubhaft Substitutionsmedikamente und steht in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Kontrolle und Behandlung. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Die Anhaltung in Schubhaft ist dem BF zumutbar. 1.2.
  15. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat im Zeitraum vom 07.05.2025 bis zum 30.07.2025 bei sechs Vorfällen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht.1.2.
  16. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat im Zeitraum vom 07.05.2025 bis zum 30.07.2025 bei sechs Vorfällen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht. 1.
  17. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 1.3.
  18. Der BF stellte am 05.07.2022 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste nach wenigen Tagen und vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich weiter, wo er sodann am 11.07.2022 einen weiteren Asylantrag stellte. Der BF wies zunächst zwar eine Meldeadresse im Bundesgebiet auf, war an dieser jedoch nicht aufhältig, sondern reiste unrechtmäßig nach Portugal weiter. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Rumänien sowie in Österreich entzogen. Eine Überstellung des BF nach Rumänien war wegen seines unbekannten Aufenthaltsortes nicht möglich. Im März 2025 kehrte der BF nach Österreich zurück, meldete jedoch weder einen Wohnsitz noch meldete er sich beim Bundesamt. Der BF wurde zufällig am 30.06.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Der BF stellte in der Einvernahme am selben Tag einen weiteren Asylantrag. Der BF tauchte nach seiner Entlassung aus der Anhaltung unter und hielt sich erneut im Verborgenen auf. 1.3.
  19. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
  20. Obwohl der BF laut seinen Angaben Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen hat, legte er dem Bundesamt bisher weder identitätsbezeugende Dokument noch Kopien derartiger Dokumente vor. 1.3.
  21. Der BF ist weder vertrauenswürdig noch kooperationswillig und nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. 1.3.
  22. Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über substantielle soziale Kontakte. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Er geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach und besitzt kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, aufgrund deren Begehung er letztlich von einem österreichischen Gericht wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Davon abgesehen erhielt er gelegentlich von Landsleuten oder als Gegenleistung für einzelne kleinere Tätigkeiten etwas Geld. 1.
  23. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 1.4.
  24. Das Bundesamt stellte am 19.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Botschaft. Der BF wurde am 15.10.2025 einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Die vom BF in diesem Rahmen angegebenen Daten wurden zur weiteren Überprüfung an die Behörden in Indien übermittelt. Das Bundesamt urgierte bei der indischen Botschaft am 18.11.2025, 16.12.2025, 22.12.2025, 15.01.2026, 19.01.2026, 29.01.2026 sowie am 29.04.2026 die Ausstellung des Heimreisezertifikates. Am 04.05.2026 teilte die indische Vertretungsbehörde dem Bundesamt mit, dass der BF identifiziert wurde. Das Bundesamt organisiert nunmehr die Abschiebung des BF auf dem Luftweg. Die Abschiebung des BF ist innerhalb weniger Wochen und innerhalb der gesetzlich normierten Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  25. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  26. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1.
  27. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.1.
  28. Dass der BF volljährig und indischer Staatsangehöriger ist, steht auf Grund seiner Identifizierung durch die indische Vertretungsbehörde fest. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.1.
  29. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 22.08.2025 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2026 die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft überprüft wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt. 2.1.
  30. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF Haftunfähigkeit vorliegt oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, die einen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft begründet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und seiner Drogenabhängigkeit ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2025, aus der Einsicht in den medizinischen Akt des BF, der in den gerichtlichen Vorakten enthalten ist, sowie aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.05.
  31. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich ebenso aus dem medizinischen Akt. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass dem BF die Anhaltung in Schubhaft aus physischer und/oder psychischer Sicht nicht zumutbar ist und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. 2.1.
  32. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus der in den gerichtlichen Vorakten einliegenden Ausfertigung des diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteils. 2.
  33. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 2.2.
  34. Die Antragstellung des BF in Rumänien am 05.07.2022 ergibt sich aus dem entsprechenden EURODAC-Treffer im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF das Verfahren in Rumänien nicht abgewartet hat, sondern bereits wenige Tage nach seiner Asylantragstellung nach Österreich weitergereist ist, wo er sodann am 11.07.2022 einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Einvernahmen. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister geht hervor, dass der BF nach seiner Asylantragstellung in Österreich zwar mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war. Der BF gab in den bisherigen Einvernahmen jedoch an, bereits kurze Zeit nach seiner Asylantragstellung in Österreich nach Portugal weitergereist zu sein und ergibt sich auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 14.11.2022 über die Versuche, die Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren zuzustellen, dass der BF an seiner gemeldeten Adresse nicht aufhältig war. Der BF hat sich daher durch Untertauchen und Weiterreisen seinen Asylverfahren in Rumänien sowie in Österreich entzogen und seine Überstellung nach Rumänien vereitelt. Dass der BF im März 2025 nach Österreich zurückgekehrt ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Einvernahmen. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF nach seiner neuerlichen Einreise im März 2025 – abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren – keine Meldeadressen aufweist. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass sich der BF beim Bundesamt gemeldet und nach seinem Verfahren erkundigt hat; entsprechendes wurde vom BF auch nicht behauptet. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.06.2025 ergibt sich, dass der BF am 30.06.2025 zufällig von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt am selben Tag ergibt sich, dass der BF im Zuge dieser Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und den eigenen Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen ergibt sich, dass der BF nach seiner neuerlichen Asylantragstellung trotz Möglichkeit der Inanspruchnahme von Grundversorgung erneut untergetaucht ist und sich sodann ungemeldet in Österreich aufgehalten hat. 2.2.
  35. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vom BF diesbezüglich abgegebenen Rechtsmittelverzicht. 2.2.
  36. Dass der BF dem Bundesamt bisher weder identitätsbezeugende Dokumente noch Kopien dieser Dokumente vorgelegt hat, ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Insbesondere gab der BF zuletzt am 04.04.2026 vor dem Bundesamt an, dass er über keine Dokumente verfügt. Da der BF laut seinen Angaben Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen hat und in seinen Verfahren in Österreich unterschiedliche Angaben zum Verbleib dieses Dokumentes gemacht hat – im Asylverfahren gab er an, dass ihm dieses Dokument in Serbien abgenommen worden sei; am 04.04.2026 gab er an, dass ihm der Reisepass von seinem Vermieter in Österreich nicht zurückgegeben worden sei – steht fest, dass er seinen Reisepass bewusst dem Bundesamt nicht vorgelegt hat, um seine Abschiebung zu erschweren. 2.2.
  37. Dass der BF unkooperativ und nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Der BF hat sich sowohl seinem Asylverfahren in Rumänien als auch jenem in Österreich entzogen. Der BF hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er untergetaucht ist und sich im Verborgenen aufgehalten hat. Der BF hält sich auch nicht an die österreichischen Strafgesetze, sondern wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Dass der BF nicht ausreisewillig ist, ergibt sich zuletzt aus seinen Angaben in der Einvernahme am 04.04.2026, im Zuge derer er mehrmals angab, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich im Verborgenen aufhalten wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher über Jahre hinweg gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.2.
  38. Dass der BF weder familiäre noch substanzielle soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich hat und er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Einvernahmen. Dass der BF keiner legalen beruflichen Tätigkeit nachging, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF in Österreich unrechtmäßig aufhältig ist und keine entsprechenden Eintragungen im Sozialversicherungsdatensystem aufscheinen. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass er sich seinen Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Diebstähle, wofür er letztlich auch strafrechtlich verurteilt wurde, und durch Schwarzarbeit finanzierte. Dass er über kein existenzsicherndes Vermögen verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben. 2.
  39. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft 2.3.
  40. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus den gerichtlichen Vorakten sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.04.2026 und der per E-Mail übermittelten Mitteilung der indischen Vertretungsbehörde über die Identifizierung des BF vom 04.05.
  41. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Auf Grund der Identifizierung des BF durch die indische Vertretungsbehörde ist seine Abschiebung nach Indien innerhalb weniger Wochen und somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  42. Rechtliche Beurteilung: 3.
  43. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
  44. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: „Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ §80 FPG lautet: „Dauer der Schubhaft § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet: „
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.

  1. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente bzw. Kopien davon vorgelegt, obwohl er angab, Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen zu haben. Der BF tauchte in Österreich unter, sodass seine Überstellung nach Rumänien nicht möglich war. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nach wie vor erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente bzw. Kopien davon vorgelegt, obwohl er angab, Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen zu haben. Der BF tauchte in Österreich unter, sodass seine Überstellung nach Rumänien nicht möglich war. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nach wie vor erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Es liegt eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Österreich vor. Der BF hat sich seinen Verfahren auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz in Österreich durch Untertauchen entzogen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Es liegt eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Österreich vor. Der BF hat sich seinen Verfahren auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz in Österreich durch Untertauchen entzogen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Der BF hat keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er war nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizhaft und im Polizeianhaltezentrum nicht gemeldet. Er übte in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit aus. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, aufgrund deren Begehung er letztlich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Davon abgesehen erhielt er gelegentlich von Landsleuten oder als Gegenleistung für einzelne kleinere Tätigkeiten etwas Geld. Der BF verfügt somit über keine wirtschaftliche, keine familiäre sowie keine ausreichende soziale Verankerung. Es liegt daher keine der Annahme einer der Entziehungsabsicht entgegenstehende soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weiterhin vorliegt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Der BF hat keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er war nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizhaft und im Polizeianhaltezentrum nicht gemeldet. Er übte in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit aus. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, aufgrund deren Begehung er letztlich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Davon abgesehen erhielt er gelegentlich von Landsleuten oder als Gegenleistung für einzelne kleinere Tätigkeiten etwas Geld. Der BF verfügt somit über keine wirtschaftliche, keine familiäre sowie keine ausreichende soziale Verankerung. Es liegt daher keine der Annahme einer der Entziehungsabsicht entgegenstehende soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG weiterhin vorliegt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ. Er ist in Österreich wiederholt untergetaucht und hat sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen. Die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente hat der BF bisher konsequent verweigert, um auch dadurch seine Abschiebung zu erschweren. Er ist qualifiziert rückkehrunwillig. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF somit ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt weder über familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit, ist mittellos und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zudem ist

§ 76Abs.

2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen.Zudem ist

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Im Falle des BF besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung: Der BF wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in Österreich strafrechtlich verurteilt. Zudem hat er durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie durch die Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Meldegesetzes deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären sowie sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben ist. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weit weniger schwer als das sehr hohe öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF ist drogenabhängig. Er erhält während der Anhaltung in Schubhaft eine Substitutionstherapie und steht in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Kontrolle und Behandlung. Maßgebliche psychische und/oder physische Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Die Haftsituation des BF stellt sich somit als zumutbar und verhältnismäßig dar. Der BF wird seit 22.08.2025 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass vom BF bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden. Das Bundesamt stellte am 19.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Botschaft. Der BF wurde am 15.10.2025 der indischen Delegation vorgeführt. Die Angaben des BF mussten mangels Identitätsdokumenten von den Behörden in Indien geprüft werden. Am 04.05.2026 teilte die indische Vertretungsbehörde mit, dass der BF identifiziert werden konnte. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Dem BF ist insbesondere durch die mangelnde Vorlage identitätsbezeugender Dokumente die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich zuzurechnen. Der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG liegt im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls vor, weshalb der BF für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann (vgl. VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007).Der BF wird seit 22.08.2025 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass vom BF bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden. Das Bundesamt stellte am 19.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Botschaft. Der BF wurde am 15.10.2025 der indischen Delegation vorgeführt. Die Angaben des BF mussten mangels Identitätsdokumenten von den Behörden in Indien geprüft werden. Am 04.05.2026 teilte die indische Vertretungsbehörde mit, dass der BF identifiziert werden konnte. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Dem BF ist insbesondere durch die mangelnde Vorlage identitätsbezeugender Dokumente die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich zuzurechnen. Der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG liegt im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls vor, weshalb der BF für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann vergleiche VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007). Da

§ 80Abs.

4 Z 1 und Z 2 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 22.08.2025 – somit seit fast neun Monaten – in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch neun weitere Monate. Da der BF mittlerweile von den indischen Behörden identifiziert wurde kann seine Abschiebung innerhalb weniger Wochen durchgeführt werden. Da

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 22.08.2025 – somit seit fast neun Monaten – in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch neun weitere Monate. Da der BF mittlerweile von den indischen Behörden identifiziert wurde kann seine Abschiebung innerhalb weniger Wochen durchgeführt werden. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.

  1. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Der BF entzog sich bereits seinem Asylverfahren in Rumänien sowie jenem in Österreich durch Untertauchen und illegale Weiterreise. Durch dieses Untertauchen konnte der BF nicht in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Rumänien rückgeführt werden. Auch nach seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nach und meldete sich auch nicht beim Bundesamt, sondern hielt sich im Verborgenen auf und war für die Behörden nicht greifbar. Das Bundesamt erfuhr erst dadurch vom erneuten Aufenthalt des BF in Österreich, dass dieser zufällig von Beamten der Landespolizeidirektion aufgegriffen wurde. Selbst nach der zweiten Asylantragstellung in Österreich tauchte der BF – trotz der Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Grundversorgungsleistungen – erneut unter und hielt sich unangemeldet und somit im Verborgenen im Bundesgebiet auf. Er war erst durch seine Festnahme am 30.07.2025 und anschließende Anhaltung in Untersuchungshaft für die Behörden greifbar. Das bisher vom BF über Jahre hinweg gesetzte Verhalten lässt keine Kooperationsbereitschaft und/oder Vertrauenswürdigkeit des BF erkennen, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels sind. Der BF ist darüber hinaus weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden Existenzmittel. Da der BF mittlerweile von den indischen Behörden identifiziert wurde und seine Abschiebung daher in wenigen Wochen bevorsteht ist – weiterhin – nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.8.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.8.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu den Ermittlungsergebnissen wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu den Ermittlungsergebnissen wurde Parteiengehör gewährt. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W250.2318528.8.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.