← Österreich

{'item': 'W254 2246467-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW254 2246467-1 Spruch, W 254 2246467-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Datenschutzbehörde (in Folge: belangte Behörde) wurde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei (in Folge: mP) stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in Folge BF) die mP dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die überdachte Hauseinfahrt in ihrer gesamten Breite videoüberwacht habe, sodass die personenbezogenen Daten der mP jedes Mal beim Betreten und Verlassen des Gebäudekomplexes erfasst und verarbeitet worden seien. Gleichzeitig wurde der BF aufgetragen, binnen einer Frist von vier Wochen die Überwachungskameras so auszurichten, dass keine personenbezogenen Daten der mP mehr verarbeitet werden.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG zur Zahl W245 2246267-1 wurde die, gegen den Bescheid erhobene, vollumfängliche Beschwerde abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF durch die Videoüberwachung Eigentum schütze und damit zwar ein berechtigtes Interesse verfolge, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch zugunsten der Interessen der mP an deren Privatsphäre ausgehe.
  3. In ihrer außerordentlichen Revision legte die BF dar, dass nach § 12 DSG eine Videoüberwachung unter bestimmten, gegenständlich vorliegenden, Voraussetzungen zulässig sei. Das BVwG habe in seiner Entscheidung berechtigte Interessen der BF anerkannt, jedoch nicht dargelegt, warum die vorgenommenen Interessenabwägung zugunsten der mP und damit den Geheimhaltungsinteressen ausgegangen sei. Darüber hinaus hätten Feststellungen zur Rückführbarkeit der erfassten Daten gefehlt und habe trotz Antrags keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
  4. In ihrer außerordentlichen Revision legte die BF dar, dass nach Paragraph 12, DSG eine Videoüberwachung unter bestimmten, gegenständlich vorliegenden, Voraussetzungen zulässig sei. Das BVwG habe in seiner Entscheidung berechtigte Interessen der BF anerkannt, jedoch nicht dargelegt, warum die vorgenommenen Interessenabwägung zugunsten der mP und damit den Geheimhaltungsinteressen ausgegangen sei. Darüber hinaus hätten Feststellungen zur Rückführbarkeit der erfassten Daten gefehlt und habe trotz Antrags keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
  5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2025 zu Ra 2023/04/0075 wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG aufgehoben. Das BVwG sei zwar zu Recht von einer Unanwendbarkeit des § 12 DSG ausgegangen sei, da die gegenständlich einschlägigen Bestimmungen des Art. 6 DSGVO keine spezifischen Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO vorsehen würden. Es fehle aber mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO jedoch an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb das BVwG einerseits die Erforderlichkeit der Videoüberwachung bejaht habe, gleichzeitig aber im Rahmen der Interessenabwägung zentral von einer Unverhältnismäßigkeit der Videoüberwachung in der derzeitigen Form bzw. im derzeitigen Ausmaß ausgegangen sei.
  6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2025 zu Ra 2023/04/0075 wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG aufgehoben. Das BVwG sei zwar zu Recht von einer Unanwendbarkeit des Paragraph 12, DSG ausgegangen sei, da die gegenständlich einschlägigen Bestimmungen des Artikel 6, DSGVO keine spezifischen Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO vorsehen würden. Es fehle aber mit Blick auf die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO jedoch an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb das BVwG einerseits die Erforderlichkeit der Videoüberwachung bejaht habe, gleichzeitig aber im Rahmen der Interessenabwägung zentral von einer Unverhältnismäßigkeit der Videoüberwachung in der derzeitigen Form bzw. im derzeitigen Ausmaß ausgegangen sei.
  7. Aufgrund der Abwesenheit des Leiters der Gerichtsabteilung W 245 wurde die Rechtssache entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W 254 neu zugewiesen.
  8. Am 22.01.2026 fand vor dem BVwG unter Anwesenheit der BF sowie der mP, die beide rechtsfreundlich vertreten waren, eine mündliche Verhandlung statt. Am 05.02.2025 reichte die BF diverse, in der mündlichen Verhandlung thematisierte Dokumente zum Aufnahmebereich der Videoanlage nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Bei der BF handelt es sich um eine österreichische GmbH mit Sitz in Wien, die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ( XXXX ) ist.1.
  11. Bei der BF handelt es sich um eine österreichische GmbH mit Sitz in Wien, die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ( römisch 40 ) ist. 1.
  12. Die mP hat ein aufrechtes Mietverhältnis betreffend eine Wohnung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und bewohnt diese mit ihrer Familie. 1.
  13. Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um einen U-förmigen Gebäudekomplex, der direkt an die XXXX anschließt. An der Straßenseite befindet sich ein hölzernes, versperrbares Eingangstor, über das man zu Fuß oder per PKW durch einen ca. 12m langen überbauten Durchgang in den Innenhof der Liegenschaft gelangen kann. Von der Straßenseite aus kommend, befindet sich rechterhand am Ende des Durchganges jener Stiegenaufgang, den die mP nutzt, um zu ihrer Wohnung zu gelangen. 1.
  14. Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um einen U-förmigen Gebäudekomplex, der direkt an die römisch 40 anschließt. An der Straßenseite befindet sich ein hölzernes, versperrbares Eingangstor, über das man zu Fuß oder per PKW durch einen ca. 12m langen überbauten Durchgang in den Innenhof der Liegenschaft gelangen kann. Von der Straßenseite aus kommend, befindet sich rechterhand am Ende des Durchganges jener Stiegenaufgang, den die mP nutzt, um zu ihrer Wohnung zu gelangen. Im Innenhof der Liegenschaft sind ein paar der Mietobjekte an Gewerbebetriebe vermietet, die diese als Lager bzw. Werkstäten nutzen. Das Einfahren ist den Berechtigten gestattet. Unmittelbar vor dem Eingangstor befindet sich eine Straßenbahnhaltestelle. Das Eingangstor der Liegenschaft wird trotz mehrmaliger Aufforderung der Hausverwaltung, dieses geschlossen zu halten, häufig offen gelassen. Von der Straßenseite aus kommend, hängt am Ende des Durchganges, kurz vor Erreichen des Innenhofs, links auf Deckenhöhe eine funktionsfähige und in Betrieb befindliche Videokamera. Links vom Eingangstor zur Liegenschaft hängt ein Schild, das auf die Aufnahme durch die Videokamera hinweist. Die Videokamera, Typ HAC-HFW2802T der Marke Dahua, filmte zum Zeitpunkt der Datenschutzbeschwerde den gesamten Durchgang und auch den Briefkasten und den Stiegenaufgang der mP. Die Aufnahmefunktion der Kamera wurde nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG zu W 245 2246467-1 vom 21.04.2023 – im Zeitraum Mitte/Ende Mai 2023 – mittels Privatzonenmaskierung derart eingeschränkt, dass jene Seite des Durchgangs, an der sich der Stiegenaufgang der mP befindet, unkenntlich gemacht wurde. Ebenfalls wurde der Briefkasten der mP Mitte/Ende Mai an der Seite des Durchgangs montiert, die nicht vom Aufnahmebereich erfasst ist. Somit sind Personen, die von der Straße aus kommend auf der rechten Seite des Durchganges entlanggehen auf Aufnahmen der Kamera seit Mitte/Ende Mai 2023 nicht erkennbar. Der mP ist es möglich sowohl in den Innenhof zu gelangen als auch den Briefkasten und den Stiegenaufgang zu nutzen, ohne von der Kamera erfasst zu werden. Nur diese Kamera ist Gegenstand des hg. Verfahrens. Die Aufnahmen der Kamera werden auf der Liegenschaft auf einem versperrbaren Videorekorder für 72 Stunden gespeichert und anschließend automatisch gelöscht. Eine Mitarbeiterin der BF hat Zugriff auf die Aufnahmen und sichtet diese anlassbezogen im Falle von gemeldeten Sachbeschädigungen, Diebstählen, Verunreinigungen oder ähnlichen eventuell strafrechtlich relevanten Vorfällen. 1.
  15. In Zusammenhang mit der mP wurden die Aufnahmen der verfahrensgegenständlichen Videoanlage nie anlassbezogen ausgewertet und werden in diesem Zusammenhang auch keine Daten der mP (i.e. Aufnahmen) mehr gespeichert. 1.
  16. Vor Installation der Videoanlage im Jahr 2011 kam es immer wieder dazu, dass ortsfremde Personen ihre Notdurft in der Hauseinfahrt, im Hof des Hauses oder sogar auf den Stiegen 1 bis 5 des Hauses, die zu den Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten der Mieter:innen führen, verrichteten. Es kam zu Sachbeschädigungen auf der Liegenschaft. Im Jahr 2016 kam es zu einer Brandstiftung auf der Liegenschaft. Die Liegenschaft wird auch deswegen von fremden Personen betreten, weil diese irrtümlich annehmen, es handle sich um Durchhaus. 1.
  17. Vor Installation der Videoanlage haben 68% der damaligen Mieter:innen für die Installation der Videoanlage gestimmt. 1.
  18. Seit Einführung der Privatzonenmaskierung kam es zu einem Einbruchsdiebstahl in einem eingemieteten Gewerbebetrieb. Außerdem wurde der BF im August 2025 durch die Polizei ersucht, das Datenmaterial der Kamera zu übermitteln, da der Untermieter einer Wohnung im
  19. Stock in Anwesenheit einer zweiten Person aus einem Fenster gefallen war. Die Polizei wollte das Videomaterial dahingehend durchsehen, in welchem Zustand die beiden Personen beim Betreten des Hauses gegen 02:00 Uhr waren. In beiden Fällen waren die relevanten Personen auf dem ausgewerteten Videomaterial erkennbar. 1.
  20. Die mP sieht sich aufgrund der Mitte/Ende Mai 2023 erfolgten technischen Manipulation der Videoanlage in Form einer Privatzonenmaskierung, wodurch die mP ihren Briefkasten und ihren Stiegenaufgang erreichen kann, ohne von dieser erfasst zu werden, nicht (mehr) in ihren Rechten verletzt.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die Feststellungen zu den Punkten II.1.
  23. und II.1.
  24. basieren auf den übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen der BF und der mP. Der Umstand, dass die mP Mieterin der BF ist und die Wohnung mit seiner Familie bewohnt, ist unstrittig. 2.
  25. Die Feststellungen zu den Punkten römisch zwei.1.
  26. und römisch zwei.1.
  27. basieren auf den übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen der BF und der mP. Der Umstand, dass die mP Mieterin der BF ist und die Wohnung mit seiner Familie bewohnt, ist unstrittig. 2.
  28. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten und der Platzierung der Kamera gründen auf den entsprechenden Darstellungen der Verfahrensparteien. Im Rahmen des behördlichen Verfahrens erfolgte ein Lokalausgenschein, der mit Fotos dokumentiert wurde, welche wiederum den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu Grunde gelegt wurden. Darüber hinaus sind die Positionierung und Funktionstüchtigkeit der Kamera nunmehr unstrittig. 2.
  29. Dass die Kamera zwar grundsätzlich den gesamten Eingangsbereich bzw. Hausdurchgang erfasste, die Aufnahmefunktion jedoch Mitte/Ende Mai 2023 technisch so eingestellt wurde, dass ein bestimmter Bereich unkenntlich gemacht wurde, basiert auf den entsprechenden Vorbringen des informierten Vertreters des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4) und den entsprechenden Dokumenten, die nachgereicht wurden, um diese Schilderungen zu belegen (OZ 24). Aus den Dokumenten, die vor allem aus Screenshots von Kameraaufnahmen und diesbezüglichen Beschreibungen bestehen, geht klar hervor welcher Bereich erfasst wird und welcher unkenntlich gemacht wird. 2.
  30. Die BF legte Screenshots und Beschreibungen vor, die anschaulich darstellten, wie die Manipulation der Videoanlage funktioniert und die mP tatsächlich einen Bereich nutzen kann, in dem sie von der Videokamera faktisch nicht erfasst wird. Die mP erklärte in der mündlichen Verhandlung auch, dass Sie sich durch eine solche Einschränkung des Aufnahmebereichs nicht mehr in ihren Rechten verletzt erachtet (VHP S. 13f). 2.
  31. Dass zur mP nie eine anlassfallbezogene Auswertung der Aufnahmen der Videoanlage stattgefunden hat und auch keine damit einhergehenden Aufnahmen mehr gespeichert werden ergibt sich aus den entsprechenden Darstellungen des informierten Vertreters der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Durch die mP selbst wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht, die nahelegen würden, dass nach wie vor Aufnahmen von dieser gespeichert würden. Insbesondere berichtete keine der Verfahrensparteien von einem Anlassfall, in dem die mP involviert gewesen wäre. 2.
  32. Die Feststellungen zu den Ereignissen der Sachbeschädigung basieren auf den Aussagen des BF im Verfahren und der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Brandstiftung basieren auf dem vorliegenden Einsatzbericht der Feuerwehr. 2.
  33. Die Feststellung, dass 68% der Mieter:innen für die Installation gestimmt haben, ergibt sich aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlage (Schreiben der HV vom 13.10.2021, Beilage A). 2.
  34. Die Feststellung zur erfolgreichen Auswertung von Videomaterial im Jahr 2025 trotz Privatzonenmaskierung basiert auf den entsprechenden Darstellungen des informierten Vertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Er gab auf Nachfrage an, mit den Auswertungen per se nichts zu tun gehabt zu haben, führte aber aus, dass die Auswertungen zielführend waren (Verhandlungsprotokoll S. 10).
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Allgemeines 3.1.
  37. Verfahrensgegenständlich geht es um die Frage, ob durch die Videoüberwachung des gesamten Eingangsbereichs der in Rede stehenden Liegenschaft die mP in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt wurde und ob die Behörde zu Recht den Auftrag erteilt hat, die Videoüberwachung so auszurichten, dass keine personenbezogene Daten der mP verarbeitet werden. Mit Blick auf das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des VwGH (VwGH 22.10.2025, Ra 2023/04/0075), ist auf die §§ 12 und 13 DSG als Rechtfertigung für die Zulässigkeit der Videoüberwachung nicht mehr einzugehen. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang nämlich festgehalten, dass die Zulässigkeit der nationalen gesonderten Bestimmungen (§§ 12 und 13 DSG) betreffend (nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfende) Videoüberwachungen nicht auf die in den Erläuterungen (AB 1761 BlgNR
  38. GP) angesprochenen Bestimmungen der DSGVO gestützt werden kann (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2023/04/0075, Rz 29).Mit Blick auf das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des VwGH (VwGH 22.10.2025, Ra 2023/04/0075), ist auf die Paragraphen 12 und 13 DSG als Rechtfertigung für die Zulässigkeit der Videoüberwachung nicht mehr einzugehen. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang nämlich festgehalten, dass die Zulässigkeit der nationalen gesonderten Bestimmungen (Paragraphen 12 und 13 DSG) betreffend (nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfende) Videoüberwachungen nicht auf die in den Erläuterungen Ausschussbericht 1761 BlgNR
  39. Gesetzgebungsperiode angesprochenen Bestimmungen der DSGVO gestützt werden kann vergleiche VwGH 22.10.2025, Ra 2023/04/0075, Rz 29). Vielmehr ist die gegenständliche Datenverarbeitung anhand von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu beurteilen. Es ist darüber hinaus unstrittig, dass die BF als Verantwortliche iSd. DSGVO anzusehen ist.Vielmehr ist die gegenständliche Datenverarbeitung anhand von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu beurteilen. Es ist darüber hinaus unstrittig, dass die BF als Verantwortliche iSd. DSGVO anzusehen ist. 3.
  40. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides – Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung 3.2.
  41. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (ua.) gegen § 1 DSG, der auch das Recht auf Geheimhaltung schützt, verstößt. Den Menschen ist in der Informationsgesellschaft das Grundrecht auf Privatsphäre zu sichern. Durch die Drittwirkung entfaltet das Grundrecht unmittelbare Wirkung auch gegenüber Privaten oder staatlichen Behörden außerhalb ihrer hoheitlichen Tätigkeiten (Art 1 Abs 2 DSGVO iVm Art 7, 8 GRC, Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 1 und Rz 11 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse von Betroffenen oder mit deren Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Das Vorliegen von berechtigten Interessen der Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² § 1 Rz 12, 13, 42, 43, 66 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).3.2.
  42. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (ua.) gegen Paragraph eins, DSG, der auch das Recht auf Geheimhaltung schützt, verstößt. Den Menschen ist in der Informationsgesellschaft das Grundrecht auf Privatsphäre zu sichern. Durch die Drittwirkung entfaltet das Grundrecht unmittelbare Wirkung auch gegenüber Privaten oder staatlichen Behörden außerhalb ihrer hoheitlichen Tätigkeiten (Artikel eins, Absatz 2, DSGVO in Verbindung mit Artikel 7, 8, GRC, Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 1 und Rz 11 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse von Betroffenen oder mit deren Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Das Vorliegen von berechtigten Interessen der Verantwortlichen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² Paragraph eins, Rz 12, 13, 42, 43, 66 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Im Zusammenhang mit der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist die Frage der Beseitigung der Rechtsverletzung anders zu beurteilen als bei den antragsbezogenen Rechten auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung (vgl. hierzu bereits VfGH 26.6.1991, B 811/89). Das Recht auf Geheimhaltung verkörpert kein Recht auf eine bestimmte Leistung und die Geltendmachung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist nicht auf eine Handlung des Verantwortlichen ausgerichtet. Eine erfolgte Verletzung kann auch nicht durch eine Handlung (im vorliegenden Fall die Privatzonenmaskierung und die Löschung der betreffenden Daten) gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden und unterscheidet sich damit von den datenschutzrechtlich gewährleisteten Rechten, denen durch eine bestimmte Leistung entsprochen werden kann (vgl. VwGH vom 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 26 und RZ 27).Im Zusammenhang mit der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist die Frage der Beseitigung der Rechtsverletzung anders zu beurteilen als bei den antragsbezogenen Rechten auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung vergleiche hierzu bereits VfGH 26.6.1991, B 811/89). Das Recht auf Geheimhaltung verkörpert kein Recht auf eine bestimmte Leistung und die Geltendmachung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist nicht auf eine Handlung des Verantwortlichen ausgerichtet. Eine erfolgte Verletzung kann auch nicht durch eine Handlung (im vorliegenden Fall die Privatzonenmaskierung und die Löschung der betreffenden Daten) gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden und unterscheidet sich damit von den datenschutzrechtlich gewährleisteten Rechten, denen durch eine bestimmte Leistung entsprochen werden kann vergleiche VwGH vom 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 26 und RZ 27). 3.2.
  43. Gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Nicht zuletzt wegen des weiten Begriffsverständnisses hinsichtlich „personenbezogener Daten“ handelt es sich bei Aufnahmen durch eine Videoanlage (die anschließend gespeichert werden) jedenfalls um personenbezogene Daten iSd. DSGVO. (vgl. VwGH 17.05.2024, Ra 2023/04/0005; auch: European Data Protection Board – Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, 29.01.2020, Rz 7).3.2.
  44. Gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Nicht zuletzt wegen des weiten Begriffsverständnisses hinsichtlich „personenbezogener Daten“ handelt es sich bei Aufnahmen durch eine Videoanlage (die anschließend gespeichert werden) jedenfalls um personenbezogene Daten iSd. DSGVO. vergleiche VwGH 17.05.2024, Ra 2023/04/0005; auch: European Data Protection Board – Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, 29.01.2020, Rz 7). 3.2.
  45. Bei der Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. EuGH 09.01.2025, C-394/23 [Mousse] Rz 28, 44 ff mwN; RS0133919).3.2.
  46. Bei der Prüfung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23 [Mousse] Rz 28, 44 ff mwN; RS0133919). Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, so kann in Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die DSGVO ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt. Das Interesse am Schutz von Eigentum und der Bewohner eines Hauses kann ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse der Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte verwirklichen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 Rz 54 DSGVO [Stand 01.10.2025, rdb.at]). Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt, muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er sich zwangsläufig auf Art. 6 DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann (vgl. European Data Protection Board – Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, 29.01.2020, Rz 15 ff). Der VwGH hielt in seiner Entscheidung zu dem hg. Verfahren fest, dass er dem Grunde nach keine Bedenken dagegen hege, dass berechtigte Interessen iSd. DSGVO durch innerstaatliche Vorschriften bestimmt werden können und auch, dass der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials, ein berechtigtes Interesse darstellen kann (Rz 33 VwGH vom 22.10.2025 Ra 2023/04/0075). Dem Hauseigentümer ist auch zum Schutz seines Eigentums und seiner Mieter ein berechtigtes Interesse an größtmöglicher Sicherheit vor unbefugtem Eindringen und vor Sachbeschädigungen zuzubilligen (vgl. RS0107155).Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, so kann in Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die DSGVO ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt. Das Interesse am Schutz von Eigentum und der Bewohner eines Hauses kann ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse der Ermittlung und Anzeige allfälliger strafrechtlich relevanter Sachverhalte verwirklichen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, Rz 54 DSGVO [Stand 01.10.2025, rdb.at]). Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt, muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er sich zwangsläufig auf Artikel 6, DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann vergleiche European Data Protection Board – Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, 29.01.2020, Rz 15 ff). Der VwGH hielt in seiner Entscheidung zu dem hg. Verfahren fest, dass er dem Grunde nach keine Bedenken dagegen hege, dass berechtigte Interessen iSd. DSGVO durch innerstaatliche Vorschriften bestimmt werden können und auch, dass der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials, ein berechtigtes Interesse darstellen kann (Rz 33 VwGH vom 22.10.2025 Ra 2023/04/0075). Dem Hauseigentümer ist auch zum Schutz seines Eigentums und seiner Mieter ein berechtigtes Interesse an größtmöglicher Sicherheit vor unbefugtem Eindringen und vor Sachbeschädigungen zuzubilligen vergleiche RS0107155). Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Der EuGH hält in seiner Rechtsprechung ausdrücklich fest, dass nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, in dem der Grundsatz der Datenminimierung verankert ist, verarbeitete Daten auch dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Mit diesem Grundsatz werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH C-394/23 [Mousse] Rz 24). Gleichzeitig hielt er fest, dass die Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen seien (vgl. EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, [SCHUFA Holding] Rz 78; EuGH 04.07.2023, C-252/21, [Meta Platforms ua]. Rz 109; vgl. außerdem VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031).Der EuGH hält in seiner Rechtsprechung ausdrücklich fest, dass nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, in dem der Grundsatz der Datenminimierung verankert ist, verarbeitete Daten auch dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Mit diesem Grundsatz werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht vergleiche EuGH C-394/23 [Mousse] Rz 24). Gleichzeitig hielt er fest, dass die Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen seien vergleiche EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, [SCHUFA Holding] Rz 78; EuGH 04.07.2023, C-252/21, [Meta Platforms ua]. Rz 109; vergleiche außerdem VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031). Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Dabei ist nach Erwägungsgrund 47 auch zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen. Nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 51 [Stand 01.10.2025, rdb.at]). Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor fortdauernder, unerwünschte Überwachung endet nicht an der inneren Wohnungstüre. Es ist ihm durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird (vgl. RS0107155).Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Dabei ist nach Erwägungsgrund 47 auch zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen. Nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 51 [Stand 01.10.2025, rdb.at]). Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor fortdauernder, unerwünschte Überwachung endet nicht an der inneren Wohnungstüre. Es ist ihm durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird vergleiche RS0107155). 3.2.
  47. Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies: Der vom BF intendiert Zweck der Videoanlage ist es, Verschmutzungen, Sachbeschädigungen und ähnliche Vorfälle zu verhindern bzw. beim Eintreten strafrechtlicher Eigentumsdelikte die Täter durch Bildaufnahmen zu identifizieren. Dadurch soll das Eigentum der BF (i.e. die Liegenschaft) geschützt werden. Daraus folgt, dass die BF verfahrensgegenständlich ein berechtigtes Interesse verfolgt. Jedoch kann die Prüfung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung schon auf Ebene der Erforderlichkeit beendet werden. Die Art und Weise der Videoüberwachung war vor Einrichtung der Privatzonenmaskierung – und nur diese ist verfahrensgegenständlich – überschießend. Es hat sich gezeigt, dass die Interessen der BF durch ein Mittel, das weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der mP eingreift, erreicht werden konnte. Mit Blick auf die Ausführungen des EuGH liegt bereits keine Erforderlichkeit der uneingeschränkten Überwachung des Eingangsbereichs vor (vgl C-394/23 [Mousse] Rz 48). Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass es sich bei der Auswertung der Aufnahmen im Jahr 2025 um eine besondere Ausnahme gehandelt haben soll und Auswertungen nach Errichtung der Privatzonenmaskierung regelmäßig ergebnislos verlaufen würden. Eine weitere Abwägung der Interessen konnte damit unterbleiben. Nach alledem ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht, dass die vollumfängliche Videoüberwachung ohne Einschränkung unzulässig war, zuzustimmen.Jedoch kann die Prüfung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung schon auf Ebene der Erforderlichkeit beendet werden. Die Art und Weise der Videoüberwachung war vor Einrichtung der Privatzonenmaskierung – und nur diese ist verfahrensgegenständlich – überschießend. Es hat sich gezeigt, dass die Interessen der BF durch ein Mittel, das weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der mP eingreift, erreicht werden konnte. Mit Blick auf die Ausführungen des EuGH liegt bereits keine Erforderlichkeit der uneingeschränkten Überwachung des Eingangsbereichs vor vergleiche C-394/23 [Mousse] Rz 48). Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass es sich bei der Auswertung der Aufnahmen im Jahr 2025 um eine besondere Ausnahme gehandelt haben soll und Auswertungen nach Errichtung der Privatzonenmaskierung regelmäßig ergebnislos verlaufen würden. Eine weitere Abwägung der Interessen konnte damit unterbleiben. Nach alledem ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht, dass die vollumfängliche Videoüberwachung ohne Einschränkung unzulässig war, zuzustimmen. 3.2.
  48. Soweit die BF in ihrer Beschwerde darlegt, dass auch hinsichtlich der Kamera, die in den Innenhof gerichtet ist eine Verhältnismäßigkeit der Überwachung gegeben sei und dies auch für den Eingangsbereich gelten müsse, ist festzuhalten, dass die Kamera in den Innenhof nicht Gegenstand des hg. Verfahrens ist. Ein Überwiegen der Interessen der BF an der Überwachung des gesamten Eingangsbereichs kann vor dem Hintergrund der funktionierenden Teilüberwachung nicht erkannt werden. Dem Argument der BF, wonach sich die belangte Behörde nicht mit der Rückführbarkeit der Aufnahmen der mP beschäftigt hätte, kann ebenso wenig gefolgt werden: im Verfahren vor der Behörde und dem BVwG führte die BF schließlich aus, dass die Neupositionierung der Kameras gerade wegen der besseren Lichtverhältnisse und der besseren Überwachung erfolgt sei. Eine Rückführbarkeit ist damit nicht fraglich. Insofern kann auch dem Argument, dass die rechtliche Verfolgung der Brandstiftung an der mangelnden Rückführbarkeit gescheitert sei nicht gefolgt werden, da zum damaligen Zeitpunkt eine andere Positionierung der Kamera vorlag. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter ausgeführten Argument, dass die Videoanlage von der belangten Behörde registriert und genehmigt worden sei, nichts abgewonnen werden kann, da sich die Position der (verfahrensgegenständlichen) Kamera geändert hat und nicht mehr der Registrierung entspricht. 3.
  49. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 – Auftrag den Aufnahmebereich so auszurichten, dass keine personenbezogenen Daten der mP erfasst werden 3.3.
  50. Mit Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids trug die belangte Behörde der BF auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution den Aufnahmebereich der Videoüberwachung so auszurichten, dass keine personenbezogenen Daten der mP beim Betreten, Verlassen oder dem Aufenthalt im überdachten Hauseingangsbereich seiner Mietwohnung verarbeitet werden und vorhandene personenbezogene Daten des Beschwerdeführers aus den Bildaufnahmen waren unverzüglich zu vernichten. Wie festgestellt wurde, wurde der Aufnahmebereich der verfahrensgegenständlichen Videoanlage Mitte/Ende Mai 2023 mittels Privatzonenmaskierung eingeschränkt, dass die mP nunmehr ohne von dieser erfasst zu werden ihren Briefkasten, ihren Stiegenaufgang und den Innenhof erreichen kann. 3.3.
  51. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG festgestellt. Wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde der Aufnahmebereich der Videoanlage Mitte/Ende Mai 2023 mittels Privatzonenmaskierung eingeschränkt und entspricht dieser zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht mehr jenem, zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung iSd. Paragraph eins, DSG festgestellt. Wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde der Aufnahmebereich der Videoanlage Mitte/Ende Mai 2023 mittels Privatzonenmaskierung eingeschränkt und entspricht dieser zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht mehr jenem, zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde. Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rn. 50 (Stand 15.2.2017, rdb.at) m.w.H). Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rn. 50 (Stand 15.2.2017, rdb.at) m.w.H). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung des in einem Bescheid geforderten Zustandes bestehen; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. u.a. VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056; Leeb in Hengstschläger/Leeb a.a.O. Rn. 52). Die Umsetzung eines solchen Bescheides in die Wirklichkeit kann danach weder das anhängige Rechtsmittel gegenstandslos machen, noch die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz in einem bestimmten Sinne festlegen, sondern die Sachlage ist so zu sehen, als ob seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts geschehen wäre. Damit kommt in einem solchen Fall nur mehr die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides für das Verwaltungsgericht in Betracht (vgl. erneut Leeb in Hengstschläger/Leeb a.a.O. Rn. 52). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung des in einem Bescheid geforderten Zustandes bestehen; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche u.a. VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056; Leeb in Hengstschläger/Leeb a.a.O. Rn. 52). Die Umsetzung eines solchen Bescheides in die Wirklichkeit kann danach weder das anhängige Rechtsmittel gegenstandslos machen, noch die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz in einem bestimmten Sinne festlegen, sondern die Sachlage ist so zu sehen, als ob seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts geschehen wäre. Damit kommt in einem solchen Fall nur mehr die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides für das Verwaltungsgericht in Betracht vergleiche erneut Leeb in Hengstschläger/Leeb a.a.O. Rn. 52). Die Herstellung des einem Bescheid entsprechenden Zustandes spielt dementsprechend zwar eine Rolle in einem allfälligen Vollstreckungs- oder Verwaltungsstrafverfahren; sie führt aber nicht zur Aufhebung des Titelbescheides (vgl. VwGH 20.10.2005, 2005/07/0112).Die Herstellung des einem Bescheid entsprechenden Zustandes spielt dementsprechend zwar eine Rolle in einem allfälligen Vollstreckungs- oder Verwaltungsstrafverfahren; sie führt aber nicht zur Aufhebung des Titelbescheides vergleiche VwGH 20.10.2005, 2005/07/0112). Daran ändert auch die Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG nichts, weil diese – dem § 33 Abs. 1 VwGG nachgebildete Ergänzung des verfahrensrechtlichen Instrumentariums des § 13 Abs. 7 AVG (Zurückziehung des Antrages) – keine Aussage zum hier maßgeblichen antragslosen Verfahren trifft.Daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG nichts, weil diese – dem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nachgebildete Ergänzung des verfahrensrechtlichen Instrumentariums des Paragraph 13, Absatz 7, AVG (Zurückziehung des Antrages) – keine Aussage zum hier maßgeblichen antragslosen Verfahren trifft. Die nunmehr mitbeteiligte Partei hat nämlich im vorliegenden Fall keinen Anspruch darauf, dass die Behörde einen Auftrag erteilt, den Aufnahmebereich einzuschränken, sondern lediglich den Anspruch die Verletzung der Geheimhaltung feststellen zu lassen. § 24 Abs 6 DSG ist daher nicht einschlägig.Die nunmehr mitbeteiligte Partei hat nämlich im vorliegenden Fall keinen Anspruch darauf, dass die Behörde einen Auftrag erteilt, den Aufnahmebereich einzuschränken, sondern lediglich den Anspruch die Verletzung der Geheimhaltung feststellen zu lassen. Paragraph 24, Absatz 6, DSG ist daher nicht einschlägig. 3.3.
  52. Ist die Aufsichtsbehörde am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen (vgl EuGH 14.03.2024, C-46/23, Újpesti Polgármesteri Hivatal, Rz 25 ff, 42, 46).3.3.
  53. Ist die Aufsichtsbehörde am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen vergleiche EuGH 14.03.2024, C-46/23, Újpesti Polgármesteri Hivatal, Rz 25 ff, 42, 46). Die Aufsichtsbehörde hat nach § 58 Abs. 2 lit. d DSGVO die Befugnis, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen. Anordnungen müssen dabei inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für den Adressaten muss vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die anordnende Stelle verlangt, damit dieser sein Verhalten danach richten kann. Da es sich in diesen Fällen um Verarbeitungsvorgänge handeln muss, die mit der DSGVO in Einklang gebracht werden können, kann es sich zudem bei dem zugrundeliegenden Verstoß nur um eine Verarbeitung handeln, die nicht keinesfalls durchgeführt werden dürfte. Vielmehr muss ein behebbarer Verstoß vorliegen. (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0055)Die Aufsichtsbehörde hat nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO die Befugnis, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen. Anordnungen müssen dabei inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für den Adressaten muss vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die anordnende Stelle verlangt, damit dieser sein Verhalten danach richten kann. Da es sich in diesen Fällen um Verarbeitungsvorgänge handeln muss, die mit der DSGVO in Einklang gebracht werden können, kann es sich zudem bei dem zugrundeliegenden Verstoß nur um eine Verarbeitung handeln, die nicht keinesfalls durchgeführt werden dürfte. Vielmehr muss ein behebbarer Verstoß vorliegen. vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0055) 3.3.
  54. Die von der belangten Behörde aufgetragene Einschränkung des Aufnahmebereichs, sodass der Eingangsbereich nicht mehr (gänzlich) erfasst wird, entspricht der zitierten Rechtsprechung des EuGH. Dadurch werden sowohl die Geheimhaltungsinteressen der mP, als auch das Interesse der BF ihr Eigentum bzw. weiterer Hausbewohner zu schützen, gewahrt. Eine Videoüberwachung des gesamten Eingangsbereichs ist hierfür – wie oben dargestellt und insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgreichen Auswertung von benötigtem Aufnahmematerial – nicht erforderlich. Es wird hierbei nicht verkannt, dass der verbleibende Aufnahmebereich durchaus beträchtlich eingeschränkt wird, allerdings war hierbei zu berücksichtigen, dass sowohl das Ziel der Aufklärung von Sachbeschädigungen als auch die abschreckende Wirkung der Kameras trotz einer Einschränkung des Aufnahmebereichs bestehen bleibt und der unmittelbare Nahbereich, weiterhin überwacht werden kann. Die von der belangten Behörde aufgetragene Einschränkung des Aufnahmebereichs dahingehend, dass eine Seite des Eingangs und damit die mP bei Nutzung ihres Briefkastens und Betreten des Stiegenhauses nicht mehr erfasst wird, erscheint daher angemessen. Aus dem Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass die Interessen des BF auch in Form einer Videoüberwachung mit Privatzonenmaskierung berücksichtigt werden. Zum einen ist dem äußeren Anschein nach die Abschreckungsfunktion durch die Videoanlagen noch vollends gegeben. Zum anderen wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass auch mit Privatzonenmaskierung das ausgewertete Videomaterial erfolgreich war und die fragwürdigen Sachverhalte aufgeklärt werden konnte. Die mP gab außerdem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Protokoll, dass eine derartige Lösung für sie in Ordnung wäre und sich damit nicht mehr als verletzt in ihrem Recht auf Geheimhaltung erachten würde (Verhandlungsprotokoll S. 13f). Zum hg. Entscheidungszeitpunkt werden keine Daten der mP gespeichert, die im Rahmen der unzulässigen Überwachung erhoben wurden; es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die das annehmen lassen würden. Die belangte Behörde hat der BF daher zu Recht die Einschränkung ihrer Videoverarbeitungstätigkeit iSd Art 58 Abs 2 lit d DSGVO aufgetragen. Die auch gegen Spruchpunkt 2 gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.Die belangte Behörde hat der BF daher zu Recht die Einschränkung ihrer Videoverarbeitungstätigkeit iSd Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO aufgetragen. Die auch gegen Spruchpunkt 2 gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war mit Blick auf die Entscheidung des VwGH vom 22.10.2025, Ra 2023/04/0075, die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ergangen ist, nicht zuzulassen. Das erkennende Gericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Ausführungen des VwGH und die von diesem zitierte Rechtsprechung des EuGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W254.2246467.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.