Obsah (7)
Art. 133§ 34§ 2§ 3§§ 4§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW256 2324061-1 Spruch, W256 2324066-1/11E W256 2324065-1/10E W256 2324068-1/9E W256 2324061-1/9E IM NAMEN DER REP
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Sie reisten gemeinsam auf legalem Weg mittels Visums nach Österreich ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige, stellten am
- November 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet, wobei die Erstbeschwerdeführerin den Antrag auch für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellte. In der Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu ihren Fluchtgründen an, sie habe Syrien wegen des Krieges bereits vor neun Jahren verlassen und in der Türkei gelebt. Dort sei sie schlecht behandelt worden. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten die gleichen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen an, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am
- Juli 2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab sie im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen an, dass es wegen des Kriegsausbruchs in Syrien keine Sicherheit gegeben habe. Dann habe der IS in ihrem Dorf die Kontrolle übernommen. Ihren Mann, der in einem Krankenhaus gearbeitet habe, habe der IS umgebracht und in der Folge auch das Haus der Familie beschlagnahmt. Der IS sei immer noch vor Ort. Es würden Menschen entführt und umgebracht. Auch ihre vor Ort lebende Schwester verstecke sich hauptsächlich zu Hause. Ihre minderjährigen Kinder hätten dieselben Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer am
- Juli 2025 stattgefundenen Einvernahme zu ihren Fluchtgründen an, dass der IS ihren Vater umgebracht und das Haus der Familie beschlagnahmt habe. Auch unter der neuen Regierung würden Menschen getötet werden. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Beschwerdeführern jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils gem. § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.). Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den Beschwerdeführern jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen jeweils gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der IS über keine Gebietskontrolle in Syrien mehr verfüge. Eine individuelle Bedrohung der Beschwerdeführer abseits der allgemeinen Sicherheitslage sei nicht ersichtlich. Gegen jeweils Spruchpunkt I. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin müssten bei der Rückkehr nach Syrien als alleinstehende Frauen leben und würden Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden, wobei auf die allgemeine Lage von Frauen und den fehlenden männlichen Schutz hingewiesen wurde. Außerdem befürchte die Familie nach wie vor eine Verfolgung durch den IS, dessen Präsenz nach wie vor sehr stark sei und der der Familie vorgeworfen habe, keine guten Muslime zu sein. Die Übergangsregierung sei nicht schutzfähig bzw. schutzwillig.Gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin müssten bei der Rückkehr nach Syrien als alleinstehende Frauen leben und würden Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden, wobei auf die allgemeine Lage von Frauen und den fehlenden männlichen Schutz hingewiesen wurde. Außerdem befürchte die Familie nach wie vor eine Verfolgung durch den IS, dessen Präsenz nach wie vor sehr stark sei und der der Familie vorgeworfen habe, keine guten Muslime zu sein. Die Übergangsregierung sei nicht schutzfähig bzw. schutzwillig. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Verfahrensparteien folgende Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 8.5.2025, Version 12 - EUAA Country Focus vom März 2025 - EUAA Country Focus vom Juli 2025 - EUAA-Bericht „Major Human Rights“ vom 1.10.2025 - EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 - „Country of Origin Information“ des niederländischen Außenministeriums vom Mai 2025 - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 03.2021 Mit Schreiben vom
- März 2026 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gehör zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
- Februar 2026, Version
- Mit Stellungnahme vom
- April 2026 verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass die aktuellen Länderinformationen belegen würden, dass alleinstehende Frauen in Syrien einem besonderen Risiko von Gewalt und Belästigung ausgesetzt seien. Die Situation habe sich auch unter der neuen Regierung nicht verbessert, diese sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, seien aufgrund hoher Mietkosten und begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, und daher besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Am
- April 2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer, deren Rechtsvertreter sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Grund für ihre damalige Ausreise sei die Verfolgung seitens des IS gewesen, der sie aus ihrem Haus hinausgeworfen habe und am Tod ihres Mannes schuld sei. Sie seien durch den IS verfolgt worden und hätten ständig umziehen müssen, bis ihnen schließlich die Ausreise gelungen sei. Der IS sei vor Ort und in ihrem Dorf immer noch präsent. Vor allem Frauen und Kinder seien von Entführungen betroffen und es fänden Bombardierungen durch den IS statt. Sie habe vor Ort keinen männlichen Schutz, alleine mit ihrer Tochter und ihren Söhnen, die noch jung seien. Ihre Schwester hingegen sei nicht durch den IS verfolgt worden, ihr Mann sei nicht getötet worden. Sie lebe bei ihren Schwiegereltern und hätte keinen Platz für sie. Die Brüder ihres Mannes seien schon sehr alt und wären nicht in der Lage, sie und ihre Kinder zu schützen. Auch als sie noch in Syrien gewesen sei, habe sie keine Unterstützung von den Verwandten erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe von Kind auf den Krieg bzw. ständige Angriffe miterlebt, vor allem Bombardierungen durch den IS. Ihre Verwandten in Syrien könnten sie nicht aufnehmen, zumal nicht alle in ihre eigenen Häuser zurückgekehrt seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslems. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der drei anderen Beschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Syrien in der Provinz Deir ez-Zor in XXXX geboren und lebte dort bis etwa zum Jahr 2015/16, als sie mit den anderen Beschwerdeführern in die Türkei (Izmir) ausreiste. Von dort aus gelangte sie (gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern) im November 2024 auf legalem Weg mittels Visums nach Österreich, wobei sie erst dann (gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern) einen Asylantrag stellte, als sie bemerkte, dass der zunächst angestrebte Aufenthaltstitel nur ein Arbeitsvisum wäre. In Syrien besuchte die Erstbeschwerdeführerin fünf Jahre lang die Schule, heiratete dann und war im Anschluss Hausfrau. Die Eltern und ihr Ehemann sind verstorben, eine Schwester (samt deren Töchtern und Schwiegereltern) sowie die Brüder des Ehemannes leben noch in Deir ez-Zor im Heimatort. Neben den drei anderen Beschwerdeführern befinden sich noch zwei weitere, volljährige Söhne in Österreich. Drei weitere Kinder sowie ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin halten sich in der Türkei auf. Ein Cousin der Erstbeschwerdeführerin, der gleichzeitig ihr Schwager (der Mann ihrer Schwester) ist, lebt in Deutschland (Familienregisterauszug; Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 2, 4, 5; Niederschrift des BFA vom
- Juli 2025, S. 5, 7, 9; Verhandlungsschrift vom
- April 2026, S. 5, 6, 7, 8, 9).Die Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Syrien in der Provinz Deir ez-Zor in römisch 40 geboren und lebte dort bis etwa zum Jahr 2015/16, als sie mit den anderen Beschwerdeführern in die Türkei (Izmir) ausreiste. Von dort aus gelangte sie (gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern) im November 2024 auf legalem Weg mittels Visums nach Österreich, wobei sie erst dann (gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern) einen Asylantrag stellte, als sie bemerkte, dass der zunächst angestrebte Aufenthaltstitel nur ein Arbeitsvisum wäre. In Syrien besuchte die Erstbeschwerdeführerin fünf Jahre lang die Schule, heiratete dann und war im Anschluss Hausfrau. Die Eltern und ihr Ehemann sind verstorben, eine Schwester (samt deren Töchtern und Schwiegereltern) sowie die Brüder des Ehemannes leben noch in Deir ez-Zor im Heimatort. Neben den drei anderen Beschwerdeführern befinden sich noch zwei weitere, volljährige Söhne in Österreich. Drei weitere Kinder sowie ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin halten sich in der Türkei auf. Ein Cousin der Erstbeschwerdeführerin, der gleichzeitig ihr Schwager (der Mann ihrer Schwester) ist, lebt in Deutschland (Familienregisterauszug; Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 2, 4, 5; Niederschrift des BFA vom
- Juli 2025, S. 5, 7, 9; Verhandlungsschrift vom
- April 2026, S. 5, 6, 7, 8, 9). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Syrien in der Provinz Deir ez-Zor in XXXX geboren und lebte dort bis etwa zum Jahr 2015/16, als sie mit den anderen Beschwerdeführern in die Türkei (Izmir) ausreiste und im November 2024 nach Österreich weiterreiste. In Syrien besuchte die Zweitbeschwerdeführerin zwei Jahre lang die Schule, in der Türkei weitere sechs Jahre (Geburtsurkunde; Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 2, 5; Niederschrift des BFA vom
- Juli 2025, S. 4, 6, 7; Verhandlungsschrift vom
- April 2026, S. 14, 15).Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Syrien in der Provinz Deir ez-Zor in römisch 40 geboren und lebte dort bis etwa zum Jahr 2015/16, als sie mit den anderen Beschwerdeführern in die Türkei (Izmir) ausreiste und im November 2024 nach Österreich weiterreiste. In Syrien besuchte die Zweitbeschwerdeführerin zwei Jahre lang die Schule, in der Türkei weitere sechs Jahre (Geburtsurkunde; Niederschrift der Erstbefragung, S. 1, 2, 5; Niederschrift des BFA vom
- Juli 2025, S. 4, 6, 7; Verhandlungsschrift vom
- April 2026, S. 14, 15). Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer wurden am XXXX bzw. am XXXX in Syrien in der Provinz Deir ez-Zor in XXXX geboren und lebten dort bis etwa zum Jahr 2015/16, als sie mit den anderen Beschwerdeführern in die Türkei (Izmir) ausreisten und im November 2024 nach Österreich weiterreisten (Geburtsurkunden; Niederschrift des BFA zur Erstbeschwerdeführerin vom
- Juli 2025, S. 12, 15, 16).Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer wurden am römisch 40 bzw. am römisch 40 in Syrien in der Provinz Deir ez-Zor in römisch 40 geboren und lebten dort bis etwa zum Jahr 2015/16, als sie mit den anderen Beschwerdeführern in die Türkei (Izmir) ausreisten und im November 2024 nach Österreich weiterreisten (Geburtsurkunden; Niederschrift des BFA zur Erstbeschwerdeführerin vom
- Juli 2025, S. 12, 15, 16). XXXX (samt näherer Umgebung) steht derzeit unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen Regierung al-Scharaa (https://syria.liveuamap.com/). römisch 40 (samt näherer Umgebung) steht derzeit unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen Regierung al-Scharaa (https://syria.liveuamap.com/). 1.
- Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach XXXX Ausbeutung, Missbrauch oder sonstige frauenspezifische Gewalt als alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz drohen würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach römisch 40 Ausbeutung, Missbrauch oder sonstige frauenspezifische Gewalt als alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz drohen würde. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
- Februar 2026, im Folgenden „LIB“: Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB S. 2-4). (…) Frauen (…) Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer. Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen. Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (LIB S. 266-268). (…) Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte. Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist. Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel. Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen. Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (LIB S. 268 f). (…) Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (LIB S. 270). (…) Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen. Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden. Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten. Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken. Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (LIB S. 271 f). (…) Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann. Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (LIB S. 274). (…) Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten. Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt. Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden". Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert. "Ehrenmorde" sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte "Ehrenmorde", die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie "Schande" und "Ansehen" manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden. Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der "Entschuldigung der Provokation" profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter "Ehrenmorde" mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für "Ehrenmorde" vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt. In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte. Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden" an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden. In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde "persönlich" oder "stammeseigen", wie Aktivisten und lokale Medien berichten (LIB S. 277-279). Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
- Mai 2025: Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten. Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt. Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind. Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (S. 209 f). Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt. Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (S. 210). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (S. 210). Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln. Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später. Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt. Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen. Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit. Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen. Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben. In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (S. 211). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben. Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen. Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia. Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben. Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“. Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien. Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (S. 211 f). Auszüge aus dem EUAA-Bericht „Country Focus Syria“ vom März 2025: 1.3.
- Frauen (S.33-38) [..] b) Legislative Entwicklungen und Maßnahmen, die Frauen betreffen Quellen deuten darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch keine Klarheit über die Lage der Frauen in Syrien unter den HTS-Behörden besteht. Der neue Außenminister Assaad al-Shibani behauptete, dass die Behörden die Rechte der Frauen „voll und ganz unterstützen“ würden, und Ahmed al-Sharaa versprach, die Bildung von Frauen fortzusetzen. Zum
- Januar 2025 wurden drei Frauen in offizielle Positionen unter der neuen Regierung in Syrien berufen. Die erste Frau, die ernannt wurde, war Aisha al-Dibs als Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten. Am
- Dezember 2024 ernannten die neuen Behörden die erste weibliche Gouverneurin der syrischen Zentralbank, Maysaa Sabrine, die zuvor als stellvertretende Gouverneurin der Bank tätig war. Am
- Dezember 2024 wurde Muhsina al-Mahithawi aus der drusischen Minderheit zur ersten weiblichen Gouverneurin der Provinz Sweida ernannt. Auf nationaler Ebene ist der Regierungsansatz der Übergangsverwaltung nach wie vor unklar, insbesondere in Bezug auf die Rechte und die Vertretung von Frauen. Obaida Arnout, eine Regierungssprecherin, schlug vor, dass Frauen aufgrund ihrer inhärenten Merkmale für bestimmte Rollen in der Regierungsführung ungeeignet seien, während Aisha al-Dibs, die neu ernannte Ministerin für Frauen, sich gegen die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft aussprach, die mit ihren Ansichten nicht einverstanden seien. Al-Dibs führte weiter steigende Scheidungsraten auf ein früheres Regierungsprogramm zurück und versprach, ähnliche Initiativen zu vermeiden. Maßnahmen, die auf das öffentliche Engagement von Frauen abzielen, wurden auf Pläne für die Geschlechtertrennung in öffentlichen und privaten Bussen in Damaskus ausgeweitet. Im Januar kündigte die General Company for Internal Transport, „Zajal Transport“, an, dass in der Hauptstadt innerhalb weniger Tage, nach früheren Versuchen in Idlib, Aleppo, Hama und Homs, geschlechtergetrennte Transporte durchgeführt würden. In Bezug auf die Arbeit von Richterinnen erklärte Obaida Arnout, dass dies „von Sachverständigen“ untersucht werden müsse, was die Situation von Richterinnen unklar lasse. Im Januar 2025 wurde berichtet, dass Shadi al-Waisi, der Justizminister in der derzeitigen Regierung, in zwei Videos gesehen wurde, in denen die Hinrichtung von zwei Frauen überwacht wurde, die 2015 im Raum Idlib wegen „Korruption und Prostitution“ verurteilt wurden. In Homs erschienen Beschilderungen, die die Geschlechtertrennung bewerben, in Bussen. In Damaskus wurden Plakate mit den „Bedingungen des schariakonformen Hijab“ im öffentlichen Raum gesehen. Laut Al-Dibs wird die Regierung syrischen Frauen jedoch keine Kleiderordnung auferlegen. In einem Interview vom
- Dezember 2024 erklärte Ahmed al-Sharaa, dass „christliche Frauen nicht gezwungen würden, den Schleier einzuhalten“, ohne jedoch muslimischen Frauen zu erwähnen. c) Frauen ohne männliche Unterstützung (weiblich geführter Haushalt/einzeln/verwitwet) Der Konflikt in Syrien hat zu einem demografischen Wandel geführt, der zu mehr weiblichen Haushaltsvorständen/Familienoberhäuptern und Frauen die in die Berufswelt einsteigen geführt hat. Die Zahl der von Frauen geführten Haushalte hat aufgrund der Vertreibung zusätzlich zugenommen. Laut einer Analyse der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Oktober 2024 wird in ganz Syrien „fast jede dritte Familie von einer Frau geleitet.“ Haushalte mit weiblichem „Oberhaupt“ gehören schutzbedürftigen Gruppen an, die unverhältnismäßig stark von dem Konflikt betroffen waren und deren Grundbedürfnisse wie Gesundheitsversorgung, Ernährung und Bildung nicht erfüllt wurden. Frauen wurden am Arbeitsplatz schikaniert und diskriminiert, insbesondere Frauen ohne Ehemänner, einschließlich Witwen. Die Arbeitslosenquote von Frauen in Syrien erreichte 2024 62,2 %, so das syrische Zentralamt für Statistik. Kinder von weiblichen Haushaltsvorständen waren einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt, da sie ihre Geburten nicht registrieren konnten. Geschiedene Frauen und Witwen waren dem Risiko von Zwangsverheiratung ausgesetzt. Schwierigkeiten bei der Rückforderung von Eigentum wurden in Bezug auf Witwen, zurückkehrende Frauen aus dem Libanon (mehr als die Hälfte dieser Haushalte waren weiblich geführt) und vertriebene Frauen im Nordosten Syriens gemeldet. Geschiedene Frauen im Nordwesten Syriens waren mit gesellschaftlicher Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert. […]“ Auszüge aus dem EUAA-Bericht „Country Focus Syria“ vom Juli 2025, S. 60 f: „(…) Der Konflikt hat den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Frauen in Gebieten wie Latakia und Tartus erheblich beeinträchtigt, wo alle Gesundheitseinrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit anbieten, aufgrund der instabilen Lage geschlossen werden mussten. UNOCHA wies darauf hin, dass die meisten Frauen in den neuen Notunterkünften und provisorischen Unterkünften mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Stillzeit und der Ernährung ihrer Kinder konfrontiert waren, darunter mangelnde Unterkünfte, schlechte Hygiene und sanitäre Einrichtungen. Laut GPC nahmen häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung zu, insbesondere in Binnenflüchtlingslagern und Notunterkünften, wo Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Prostitution und Zwangsheirat ausgesetzt waren. Die SOHR berichtete im April 2025, dass ein 14-jähriges Mädchen vor ihrer Bildungseinrichtung in der Stadt Latakia entführt und später verlassen im Wald aufgefunden wurde. In einem weiteren Fall wurde eine junge Frau in der Umgebung von Tartus auf dem Heimweg von der Arbeit entführt. SOHR berichtete außerdem, dass seit Anfang 2025 50 alawitische Frauen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama, verschwunden sind. Das in Beirut ansässige Medienunternehmen Daraj dokumentierte mehrere Muster bei den Entführungsfällen und stellte fest, dass einige Mädchen am helllichten Tag und in nicht isolierten Gebieten entführt wurden, wobei einige später freigelassen wurden und andere Kontakt zu ihren Familien aufnahmen, bevor sie erneut verschwanden. In anderen Fällen wurden die Familien angeblich darüber informiert, dass ihre Töchter verheiratet oder aus Syrien gebracht worden seien. Daraj berichtete weiter, dass Überlebende und Familienangehörige vermisster Frauen oft schweigen, weil Angst vor sozialer Stigmatisierung und Repressalien, einschließlich direkter Drohungen durch die Täter, die Berichten zufolge soziale Medien überwachen, herrscht. Die Nachrichtenagentur The Cradle stellte fest, dass viele Entführungsopfer aus drusischen, christlichen und alawitischen Gemeinschaften stammen. (…)“ Auszüge aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, in der
- aktualisierten Fassung, vom März 2021: Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen Während des gesamten Konflikts sind Frauen Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden. Frauen wurden gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen, Folter, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt sowie außergerichtlicher Hinrichtung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich aufgrund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, ihres Wohn- oder Heimatorts oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität. Laut Meldungen haben die Konfliktparteien Frauen auch als Faustpfand für den Austausch von Geiseln benutzt. Frauen und Mädchen werden außerdem gesellschaftlich und gesetzlich diskriminiert, u. a. in Bezug auf Bürgerrechte und familienrechtliche Angele-genheiten, wie beispielsweise Erbfolge, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder. Darüber hinaus sind Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt, Zwangs- und Kinderehe, häuslicher Gewalt, Gewalt in Form von „Ehrendelikten“, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution sowie Strafen für vermeintliche Verstöße gegen die strenge Auslegung des Islam und islamischen Rechts durch Hardliner-Gruppen. Berichten zufolge haben alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt seit 2011 zugenommen; dennoch werden in ganz Syrien Fälle nicht gemeldet, und Frauen suchen oft keinen Rechtsschutz, u. a. weil sie den Rechtsdiensten misstrauen und Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen haben, weil sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und durch gesetzliche und finanzielle Hürden ausgeschlossen werden, weil es an polizeilichem und gerichtlichem Personal fehlt, das für den Umgang mit Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geschult ist, und weil spezialisierte Dienste nur beschränkt verfügbar sind. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in bestimmten Situationen haben ein erhöhtes Risiko, Gewalt zu erfahren, wie in den folgenden Unterkapiteln näher beschrieben: Sexuelle Gewalt Sexuelle Gewalt, die durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgeübt wird, ist Berichten zufolge weitverbreitet und ereignet sich in den unterschiedlichsten Situationen, einschließlich an Kontrollstellen und bei Entführungen und Festnahmen, in Vertriebenenlagern, Zwangs- und Kinderehen sowie in Situationen, in denen Frauen zur Prostitution gezwungen werden und Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung werden. Der Einsatz sexueller Gewalt bei Festnahmen und in Haftanstalten der Regierung ist laut Berichten so weitverbreitet und systematisch, dass weibliche Gefangene nach ihrer Freilassung häufig von ihrer Gemeinschaft und Familie stigmatisiert werden, da unabhängig vom tatsächlichen Geschehen angenommen wird, dass sie Opfer von sexueller Gewalt wurden. Ehemalige Gefangene sind oft traumatisiert, und Meldungen zufolge haben einige deshalb Suizid begangen. Berichten zufolge hat ISIS schwere Menschenrechtsverletzungen sowie Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und – im Fall der Jesiden – Völkermord begangen, und Frauen und Mädchen wurden gezielt Opfer von Vergewaltigungen, Zwangsheirat, sexueller Versklavung und anderer Formen sexueller Gewalt. Frauen und Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ein Kind zur Welt gebracht haben, sind besonders gefährdet, diskriminiert und marginalisiert zu werden, und unterliegen dem Risiko, einem „Ehrenmord“ zum Opfer zu fallen. Zwar stellt das Strafgesetzbuch sowohl Vergewaltigung als auch sexuelle Nötigung außerhalb der Ehe unter Strafe, doch in der Praxis werden die Strafen für außereheliche Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nicht effektiv durchgesetzt. Die Strafe für außereheliche Vergewaltigung kann herabgesetzt werden, wenn sich der Täter bereit erklärt, das Opfer zu heiraten. Obwohl sexuelle Gewalt weitverbreitet ist, sind Programme zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt nur eingeschränkt möglich. Weibliche Überlebende von sexueller Gewalt und Vergewaltigung werden stigmatisiert und diskriminiert. Scham und Traumatisierung infolge von Vergewaltigung und sexueller Gewalt haben einige Überlebende in den Suizid getrieben. Das Risiko bzw. vermutete Risiko sexueller Gewalt führt zu einer höheren Anzahl von Zwangs- und Kinderehen, beschränkt die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen und ist ein treibender Faktor für Flucht und Migration. […] Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt, die u. a. durch Ehemänner, Väter, Brüder und Schwäger ausgeübt wird, hat laut Meldungen durch den Bürgerkrieg, Vertreibungen und wirtschaftliche Unsicherheit zugenommen und wird in weiten Teilen der Gesellschaft immer noch akzeptiert. Es gibt keinen geeigneten gesetzlichen Rahmen, der die Opfer vor häuslicher Gewalt schützt. Überlebende häuslicher Gewalt werden oft stigmatisiert und leiden unter schweren psychischen Traumata. Insbesondere im Nordwesten lässt sich eine neue Entwicklung beobachten, bei der Frauen in einigen Fällen gezwungen werden, geschlechtsspezifische Abtreibungen vorzunehmen, um die Geburt eines Jungen sicherzustellen. Diskriminierende kulturelle und gesetzliche Praktiken, die dazu führen, dass geschiedenen Frauen das Sorgerecht, Unterhaltszahlungen, Zugang zur ehelichen Wohnung und Erbschaftsansprüche vorenthalten werden, sowie die mit einer Scheidung verbundene Stigmatisierung hindern Frauen Berichten zufolge daran, missbräuchliche Beziehungen zu verlassen. […] Situation von Frauen ohne männliche Unterstützung Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion: a) Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen; b) Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen; c) Frauen und Mädchen, die Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution überlebt haben oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht; d) Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen. Grundsätzlich bietet der Staat keinen Schutz vor diesen Arten der Verfolgung, wenn die Verfolger nichtstaatliche Akteure sind. Auszüge aus dem EUAA-Bericht „Major Human Rights“ vom 01.10.2025, S. 16: (eigene Übersetzung unter Verwendung von DeepL) Einem Bericht des UN-Sicherheitsrats zufolge, der auf bis zum
- Juni 2025 eingegangenen Informationen basiert, verfügt der ISIL in Syrien und im Irak nach Schätzungen über 3 000 Kämpfer. Während die Badia-Wüste seine Haupthochburg blieb, dehnte sich der ISIL auch heimlich in bevölkerte Gebiete rund um Damaskus, das Umland von Aleppo, Homs und südliche Regionen wie Tulul al-Safa, Sweida und Dar‘a aus, wobei er kleine mobile Zellen einsetzte und Schmuggelrouten stärkte, um seine Operationen zu unterstützen. Der ISIL verübte landesweit über 90 Angriffe, die sich in erster Linie gegen die SDF im Nordosten Syriens richteten, wo schätzungsweise noch 400 ISIL-Kämpfer operierten. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Anfang 2025 114 ISIL-Angriffe in der Provinz Deir Ez-Zor, die sich überwiegend gegen Sicherheitskräfte, aber auch gegen Zivilisten richteten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln sowie zum Teil aus den in dieser Hinsicht jeweils glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Angaben zu zweifeln. Dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verstorben ist, ergibt sich abgesehen von ihrem Vorbringen aus dem vorgelegten Familienregisterauszug. Dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer legalen Einreise nach Österreich zunächst gar keinen Asylantrag stellen wollte, ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage vor der belangten Behörde (Niederschrift S. 8), wonach sie gedacht habe, dass ihr in Österreich ein Aufenthaltstitel für die Familieneigenschaft ausgestellt würde; als sie bemerkt habe, dass es sich um ein Arbeitsvisum handle, habe sie Asyl beantragt. Dass XXXX (samt näherer Umgebung) unter der Kontrolle der Regierung al-Scharaa steht, ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt) sowie aus dem damit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer. Dass römisch 40 (samt näherer Umgebung) unter der Kontrolle der Regierung al-Scharaa steht, ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt) sowie aus dem damit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer. 2.
- Zu den Fluchtgründen: Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin brachten in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, als alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz in Syrien der Gefahr von Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt zu sein. Für Dritt- und Viertbeschwerdeführer hingegen wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern von der Erstbeschwerdeführerin lediglich auf die prekäre Sicherheitslage verwiesen (siehe dazu die Verhandlungsschrift S. 13: „[..] dass ich nicht glaube, dass es sicher ist, wenn sie zurückkehren“. Betreffend die Gefährdung als alleinstehende Frauen ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Syrien vor Ort ihre Schwester, die mit ihren Töchtern bei den Schwiegereltern wohnt, sowie ihre beiden Schwager, die Brüder ihres verstorbenen Ehemannes, die zwischen 70 und 80 Jahre alt sind, hat (Verhandlungsschrift S. 11). Zwar bestritt die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung, dass sie von irgendwelchen Familienmitgliedern vor Ort Schutz erhalten bzw. bei ihnen unterkommen könnte (S. 11: „R: Was spricht dagegen, dass Sie sich im Fall einer Rückkehr bei Ihrer Schwester oder bei den Brüdern Ihres Mannes in Deir ez-Zor niederlassen? BF1: Meine Schwester lebt derzeit bei ihren Schwiegereltern in einem Haus und es geht sich gerade so aus. Ich hätte nicht den Schutz vor Ort von irgendwelchen Familienmitgliedern. Auch die Brüder meines Mannes, welche 70 bzw. 80 Jahre alt sind, wären nicht in der Lage, mich bzw. meine Kinder zu schützen. Sie sind auf Unterstützung angewiesen und können mich nicht finanziell unterstützen. Und ich würde mich selbst nicht in so eine Situation bringen, dass ich sozusagen zu ihnen hinziehe, wo ich als Last angesehen werde. R: Könnten Sie bei den Brüder Ihres Mannes leben oder bei Ihrer Schwester? BF1: Nein. R: Warum nicht? Diese leben in einem Haus. BF1: Als ich noch in Syrien war, mit ziemlich kleinen Kindern und frische Witwe war, hat mich kein Familienmitglied aufgenommen. Weshalb sollten sie jetzt anders agieren. R: Sie haben gesagt, dass damals alle aus ihren Häusern vertrieben worden sind. Wie hätten sie Sie damals aufnehmen können? BF1: Was meinen Sie damit? R erklärt die Frage. BF1: Die Situation war anders bei mir. Ich hatte keinen Ehemann mehr. Die anderen hatten einen und auch wenn diese vertrieben worden sind, sind deren Ehemänner trotzdem, auch wenn es hin und wieder phasenweise anders war, arbeiten gegangen und haben für den Lebensunterhalt gesorgt. Zu dieser Zeit hat keiner eine Unterstützung angeboten. Ich war damals allein mit sehr jungen Kindern. Gebe es die Absicht von Unterstützung, dann hätten sie genau in dieser Zeit, wenn es auch nur ein bisschen wäre, eine Unterstützung anbieten können und hätte vielleicht jeder nur einen Bruchteil von dem, was er ergattert hat, mir gegeben, dann wäre ich nicht in dieser Situation gewesen. Aber wie gesagt, dieses Angebot gab es früher auch schon nicht. Weshalb sollten sie mir jetzt etwas anbieten, vor allem im Hinblick darauf, dass ich jetzt ältere Kinder habe. R: Aber Platz im Hause der Schwester oder der Brüder Ihres Mannes gäbe es, ist das richtig? BF1: Nein, die meisten sind ja nicht einmal in ihre eigenen Häuser zurückgekehrt. Sie sind in fremde Häuser eingezogen, die nicht von Bombardierungen extrem betroffen waren. Deshalb würden sie nie ein weiteres Familienmitglied aufnehmen, weil es ja nicht einmal ihr Haus ist.“). Diese pauschale Bestreitung ist aber schon insofern nicht glaubhaft, als die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch selbst ausgesagt hatte, dass sie nach dem Tod ihres Mannes vor der Ausreise aus Syrien von Verwandten unterstützt worden sei („F: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt finanziert? - A: Verwandte haben uns unterstützt und dann sind wir in die Türkei geflüchtet.“, Niederschrift S. 7). Die Erstbeschwerdeführerin begründete ihre nunmehrige gegenteilige Behauptung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem allein damit, dass ihr ihre Verwandten schon damals in Syrien – als sie aus dem Haus vertrieben worden sei – keine (häusliche) Unterstützung gewährt hätten. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber auch selbst aus, dass nicht nur sie, sondern auch ihre Verwandten damals aus ihren Häusern vertrieben worden seien (Verhandlungsschrift Seite 7: „R: Wie sind die Wohnverhältnisse Ihrer nächsten Verwandten in Syrien, haben sie Häuser, Wohnungen etc.? BF1: Sie leben in deren Häusern. Nachdem sie vertrieben worden sind und diese Ortschaften befreit worden sind, sind sie wieder in ihre Häuser zurückgekehrt und jene, deren Häuser zerstört worden sind, sind in andere Häuser gezogen, aber im selben Ort.“). Dass ihre Verwandten ihr insofern damals keine Unterstützung in Form z.B. einer Unterkunft gegeben haben bzw. dies auch gar nicht konnten, ist vor diesem Hintergrund zu sehen und insofern erklärlich. Anhaltspunkte dahingehend, dass diese nunmehr nach Rückkehr in ihre oder fremde Häuser in den Heimatort, die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie nicht aufnehmen und unterstützen würden, sind aber nicht erkennbar und wurden solche auch nicht (zumindest nicht substantiiert) vorgebracht. Es ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar, dass bei ihren doch mehreren Verwandten im Heimatort in deren Häusern, mögen diese auch nicht in deren Eigentum stehen, nicht zumindest insgesamt genügend Platz für die Erstbeschwerdeführerin und die anderen drei Beschwerdeführer wäre. Die Erstbeschwerdeführerin deutete im Übrigen selbst an, dass sie von ihren Verwandten nicht „als Last angesehen“ werden möchte (Verhandlungsschrift S. 11), was darauf hinweist, dass eine Unterstützung prinzipiell möglich wäre, sie diese aber nicht in Anspruch nehmen will. Schließlich geht aus dem LIB hervor, dass für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung bleibt (S. 469) und familiäre Netzwerke nach wie vor entscheidend sind für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind demnach häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen (S. 473). Daraus ist auch zu folgern, dass der Familienzusammenhalt in Syrien ein grundsätzlich hoher ist und eine Unterstützung auch durch die nicht engsten Verwandten eher erwartbar ist, als nach mitteleuropäischen Gepflogenheiten. Es ist also davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern im Falle einer Rückkehr Unterstützung durch ihre (auch männlichen) Verwandten in Syrien erfahren wird. Was eine angebliche Schutzlosigkeit betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Schwester der Erstbeschwerdeführerin bei ihren Schwiegereltern unterkommen konnte und dort offenbar problemlos leben kann: In der Verhandlung behauptete die Erstbeschwerdeführerin insbesondere nicht mehr (wie noch vor dem BFA), dass sich die Schwester „verstecken“ müsse („Derzeit lebt sie zwar nicht versteckt, aber die Ortschaft ist immer noch unsicher. Sie lebt gemeinsam mit ihren Schwiegereltern im Dorf.“, Verhandlungsschrift S. 8). Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin mit den Brüdern ihres verstorbenen Mannes eine weitere Möglichkeit, männlichen Schutz (vor Belästigungen und Missbrauch) in Anspruch zu nehmen. Dass diese dazu allein aufgrund ihres Alters von 70 bzw. 80 Jahren nicht in der Lage wären, ist nicht anzunehmen, zumal auch die Schwester mit der Unterstützung ihrer (wohl auch älteren) Schwiegereltern im Heimatort leben kann. Schließlich ist auch angesichts der zu erwartenden Unterstützung durch ihre in der Türkei bzw. in Österreich wohnenden Kinder keine Gefahr der Ausbeutung ersichtlich: Immerhin leben nach den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung eine Tochter und zwei Söhne in der Türkei, wobei die beiden Söhne arbeiten (Verhandlungsschrift S. 8 f). In Österreich leben zwei weitere volljährige Söhne (S. 8). Mag es auch sein, dass ihre Kinder jeweils eigene Familien haben und für diese sorgen müssen, so ist wiederum insgesamt gesehen nicht anzunehmen, dass eine gemeinsame Unterstützung durch alle Kinder für die theoretisch nach Syrien zurückgekehrten Beschwerdeführer angesichts des dort niedrigen Lebensstandards und der oben geschilderten gegebenen Unterstützung durch Verwandte vor Ort nicht zur Existenzsicherung ausreichen würde. Zwar ist zu veranschlagen, dass die Erstbeschwerdeführerin auch die anderen drei Beschwerdeführer zu versorgen hat, jedoch ist zumindest der mittlerweile 15-jährige Drittbeschwerdeführer in einem Alter, in dem er bei einer theoretischen Rückkehr nach Syrien die Familie durch eigene Erwerbsarbeit jedenfalls mitversorgen könnte. Die Gefahr der Ausbeutung der Erstbeschwerdeführerin ist daher im Ergebnis nicht ersichtlich. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der IS in der Provinz Deir ez-Zor, wie von der Erstbeschwerdeführerin auch vorgebracht, nach den Länderberichten weiterhin präsent ist und sporadische Angriffe durchführt, in erster Linie auf militärische Ziele, wobei auch Zivilisten unter den Opfern sind (EUAA-Bericht „Major Human Rights“ vom 1.10.2025, S. 16). Berichte über Entführungen von Frauen und Kindern, wie von der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vorgebracht (S. 10), sind hingegen nicht ersichtlich. Laut einer im EUAA-Bericht Country Focus vom Juli 2025 zitierten Quelle (S. 86, Fußnote 766) kam es im Mai 2025 zu IS-Attacken auf Zivilisten in Deir ez-Zor, und zwar auf den Besitzer einer Tankstelle sowie den Besitzer eines Ladens, weil diese die Bezahlung von (de facto) Schutzgeld an den IS verweigert hatten. Was Entführungen von Frauen betrifft, sprechen die Länderberichte (s. etwa Country Focus S. 60 f) lediglich von einer entsprechenden Gefahr für alawitische Frauen (in der Küstenregion), was für die Erstbeschwerdeführerin nicht relevant ist. Eine besondere, frauenspezifische Gefahr für die Erstbeschwerdeführerin seitens des IS kann daher nicht erkannt werden. Zudem ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Syrien nicht völlig schutzlos auf sich allein gestellt wäre, sondern mit (männlichem) Schutz ihrer Schwager bzw. der Schwiegerfamilie ihrer Schwester rechnen könnte. Schließlich übt der IS in Syrien keine Gebietskontrolle mehr aus wie zur Zeit, als die Beschwerdeführer Syrien verließen, sodass eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführer wegen einer (zugeschriebenen) religiösen Haltung (wie in der Beschwerde vage vorgebracht) nicht zu erwarten ist. Insofern vermochte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht darzulegen, weshalb gerade sie bzw. ihre Familie zur Zielscheibe des IS werden sollte („Ich weiß es bis heute selbst nicht, weshalb sie mich als Ungläubige bzw. als Feind ansehen.“, Verhandlungsschrift S. 11) und brachte sie im Übrigen auch selbst vor, dass nicht nur ihre Familie von den Übergriffen des IS betroffen gewesen ist (Verhandlungsschrift, Seite 10: „R: Warum wurde Ihr Mann vom IS getötet? BF1: Mein Ehemann hat in einem Zivilkrankenhaus gearbeitet und die IS-Mitglieder sind in dieses Krankenhaus hineingestürmt und haben alle getötet, darunter auch meinen Mann. R: Warum, wissen Sie das? BF1: Sie haben uns immer als Ungläubige bezeichnet und haben alle, die anders waren verfolgt und getötet. R: Warum wurde Ihnen Ihr Haus vom IS weggenommen? BF1: Aus denselben Gründen. [..]“). Eine generelle Verfolgungssituation für Frauen aus einer religiösen Haltung der nunmehr in Syrien regierenden HTS bzw. der aus ihr hervorgegangenen neuen Regierung heraus ergibt sich im derzeitigen Regierungsgebiet nicht, wie aus den Länderinformationen hervorgeht: Nach dem (bis vor kurzem aktuellen) Länderinformationsblatt vom
- Mai 2025 (S. 211) wurden von der neuen, aus der HTS hervorgegangenen syrischen Regierung keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken. Dies steht in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen, die viele gehegt haben, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil und können sich mit relativer Leichtigkeit im öffentlichen Raum bewegen. Der neue syrische Präsident und HTS-Anführer Ahmed ash-Shara‘ versprach, dass Syrien nicht zu einem zweiten Afghanistan werden würde, und verwies darauf, dass in Idlib unter HTS-Herrschaft fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen seien. Zudem sagte er in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offenstehe und jede Frau, die arbeiten wolle, arbeiten könne (S. 210). Desgleichen erklärt das aktuelle LIB vom
- Februar 2026 (S. 268), dass es keine offiziellen Vorschriften zur Kleidung von Frauen gibt und es nur vereinzelt und lokal zu Vorfällen kommen kann, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken. Insgesamt ist daher nicht anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin (wenngleich als Witwe) bei einer Rückkehr in ihren Heimatort als eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz Verfolgung in Form von Ausbeutung, Missbrauch oder sonstiger frauenspezifischer Gewalt erfahren würde. Diese Erwägungen sind gleichermaßen auf die Zweitbeschwerdeführerin übertragbar. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf das bis vor kurzem aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
- Mai 2025 sowie das rezente Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
- Februar 2026 und weitere Quellen, welche den Beschwerdeführern zu Gehör gebracht wurden und denen sie keine substantiierten Einwände entgegenhielten. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen (regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen) Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
§ 34Abs. 1 Asyl
G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34Abs. 4 Asyl
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 34Abs. 5 Asyl
G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G ist unter anderem Familienangehöriger „ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers“.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist unter anderem Familienangehöriger „ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers“. Da im konkreten Fall zum Antragszeitpunkt die Kinder der Erstbeschwerdeführerin (Zweitbeschwerdeführerin, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) minderjährig waren, liegt zwischen den Beschwerdeführern ein Familienverfahren vor. Daran ändert auch nichts die mittlerweile erreichte Volljährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin.
§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 id
F BGBl I 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (s. zuletzt Ra 2023/14/0182) um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen „Rasse, Religion und Nationalität“ überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ vom
- Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067).Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (s. zuletzt Ra 2023/14/0182) um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen „Rasse, Religion und Nationalität“ überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ vom
- Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067). Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12; VwGH Ra 2020/01/0025).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12; VwGH Ra 2020/01/0025). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Zur ersten Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ stellte der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2024, C-621/21, Rn 49 ff, zuletzt fest, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstelle und daher ausreiche, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Dies schließe es nicht aus, dass Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, wie z. B. einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden könne (beispielsweise kann der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen oder die eheliche Wohnung verlassen haben, als nicht veränderbarer gemeinsamer Hintergrund angesehen werden), ebenfalls zu einer solchen Gruppe im Sinne dieser Bestimmung gehören können. Was die zweite Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ angeht, stellte der Gerichtshof fest, dass Frauen, ob sie nun ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilten oder nicht, von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können. In diesem Zusammenhang ist auch auf das jüngste Urteil des EuGH vom
- März 2025 in der Rechtssache C-217/23 zu verweisen, wo der Gerichtshof aussprach, dass allein die Zugehörigkeit zu einer in einen Streit verwickelten Familie, wobei dem Asylwerber wegen dieser Verwandtschaft Blutrache droht, noch nicht zur Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe führen kann, sofern nicht die betreffende verfolgte Familie im Herkunftsland nicht nur von den Angehörigen der gegnerischen Familie, sondern auch von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Rn. 38). Es kommt demnach darauf an, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Rn. 37). Konkrete Anhaltspunkte dafür sind nach dem EuGH etwa Diskriminierungen oder Stigmatisierungen, die die Mitglieder dieser Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der Gesellschaft drängen. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192). Als Heimatregion der Beschwerdeführer im Herkunftsland kommt lediglich das von der aktuellen syrischen Regierung kontrollierte Gebiet rund um XXXX in Betracht, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Syrien verbracht haben und zuletzt sesshaft waren.Als Heimatregion der Beschwerdeführer im Herkunftsland kommt lediglich das von der aktuellen syrischen Regierung kontrollierte Gebiet rund um römisch 40 in Betracht, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Syrien verbracht haben und zuletzt sesshaft waren. Was die angeblich drohende Verfolgung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin als (alleinstehende) Frauen betrifft, so wurde festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass in dieser Hinsicht keine Gefahr anzunehmen ist; die Beschwerdeführerinnen können auf familiäre Unterstützung und Schutz vor Ort sowie finanzielle Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte bauen, und lassen sich den aktuellen Länderberichten keine entsprechenden systematischen Beschränkungen, Diskriminierungen oder Gefährdungen der Beschwerdeführerinnen als Frauen (seitens der syrischen Regierung oder des IS) entnehmen, die einer Verfolgung gleichkommen würden. Da also schon das Vorliegen einer drohenden Verfolgungshandlung zu verneinen ist, erübrigen sich Erwägungen zu einer Verbindung mit einem Konventionsgrund. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Empfehlungen der rezenten EUAA-„Country Guidance“ vom Dezember 2025 (S. 50 f), wonach für die Frage der Verfolgung von alleinstehenden Frauen in Syrien die Situation des Einzelfalls samt potentiellen gefahrenerhöhenden Umständen zu beurteilen ist, unter Berücksichtigung etwa der sozio-ökonomischen Situation, der konkreten Familienangehörigen vor Ort sowie einer allfälligen prekären Wohnsituation in einem Flüchtlingscamp. Für Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Dem Verweis der Erstbeschwerdeführerin auf die Sicherheitslage bzw. eine allgemeine Gefahr durch den IS in der mündlichen Verhandlung ist damit zu begegnen, dass auch diesen beiden Beschwerdeführern subsidiärer Schutz gewährt wurde. Schließlich ist noch anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin offen zugab, dass sie im Zuge ihrer legalen Einreise nach Österreich mittels Visums ursprünglich gar keine Asylanträge stellen wollte, sondern einen Aufenthaltstitel aufgrund der Familienzugehörigkeit (zu einem bereits in Österreich lebenden Sohn) anstrebte. Erst als ihr klar wurde, dass es sich um ein Arbeitsvisum handelte, stellte sie (gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin bzw. für Dritt- und Viertbeschwerdeführer) die gegenständlichen Asylanträge. Aufgrund dieser Genese der Antragstellung liegt aber nahe, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch von keiner asylrelevanten Verfolgung ihrerseits in Syrien ausgingen, hätten sie doch ansonsten gleich die Asylanträge gestellt. Mag diese Tatsache eine Asylgewährung aufgrund objektiver Umstände zwar noch nicht ausschließen, unterstreicht sie aber im vorliegenden Fall die Unbegründetheit der offenbar aus asylfremden Gründen (zwecks Familienzusammenführung) gestellten Asylanträge. Letztlich ist in Zusammenschau dieser Erwägungen keine tatsächliche Gefahr für die Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Syrien in ihre Heimatregion aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden, erkennbar. In den Angaben der Beschwerdeführer waren auch keine sonstigen glaubwürdigen Anknüpfungspunkte oder Hinweise für irgendeine individuelle Verfolgung iSd GFK ersichtlich. Aus diesen Gründen war den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und keine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; ihre darauf gerichteten Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen. Aus diesen Gründen war den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und keine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; ihre darauf gerichteten Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W256.2324061.1.00