Obsah (6)
Art. 133§ 27Art. 6§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW292 2320281-1 Spruch, W292 2320281-1/6EW292 2320281-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.04.2024, verbessert mit Eingabe vom 07.05.2024, erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) Datenschutzbeschwerde gegen Rechtsanwalt XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerdeführer brachte hierzu im Wesentlichen vor, er habe ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Mandantschaft der mitbeteiligten Partei geführt und in diesem Verfahren Unterlagen zur gerichtlichen Überprüfung der ihm bereits gewährten Verfahrenshilfe vorlegen müssen. In weiterer Folge habe die mitbeteiligte Partei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen missbräuchlich aus dem Gerichtsakt entnommen und an ihre Mandantschaft sowie an ein Unternehmen weitergeleitet. Der Beschwerdeführer begehrte, die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen.
- Mit Eingabe an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.04.2024, verbessert mit Eingabe vom 07.05.2024, erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) Datenschutzbeschwerde gegen Rechtsanwalt römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Beschwerdeführer brachte hierzu im Wesentlichen vor, er habe ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Mandantschaft der mitbeteiligten Partei geführt und in diesem Verfahren Unterlagen zur gerichtlichen Überprüfung der ihm bereits gewährten Verfahrenshilfe vorlegen müssen. In weiterer Folge habe die mitbeteiligte Partei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen missbräuchlich aus dem Gerichtsakt entnommen und an ihre Mandantschaft sowie an ein Unternehmen weitergeleitet. Der Beschwerdeführer begehrte, die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen.
- Die mitbeteiligte Partei erstattete auf entsprechende behördliche Aufforderung mit Schriftsatz vom XXXX eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie im vom Beschwerdeführer geführten Amtshaftungsverfahren die anwaltliche Vertretung der beklagten Partei übernommen habe. Das vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren vorgelegte Vermögensbekenntnis samt Beilagen sei der mitbeteiligten Partei seitens des Zivilgerichtes zur allfälligen Äußerung übermittelt worden, wobei die mitbeteiligte Partei diese Unterlagen auch an ihre Mandantschaft weitergeleitet habe. Diese Unterlagen wären höchst verfahrensrelevant und taugliches Beweismittel für den Standpunkt seiner Mandantschaft, zumal das Zivilgericht in einem Beschluss festgehalten habe, dass die vorgelegten Unterlagen noch Gegenstand des weiteren Verfahrens in der Hauptsache werden würden. Die mitbeteilige Partei verwies auf den im Zivilprozess geltenden Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs sowie ihrer Befugnis als Rechtsanwalt, alles, was sie nach dem Gesetz zur Vertretung ihrer Partei für dienlich erachte, unumwunden vorzubringen. Es bestehe jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung, da es um die Abwehr von gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen gehe. Zudem seien die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkunden ohnehin in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen worden.
- Die mitbeteiligte Partei erstattete auf entsprechende behördliche Aufforderung mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie im vom Beschwerdeführer geführten Amtshaftungsverfahren die anwaltliche Vertretung der beklagten Partei übernommen habe. Das vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren vorgelegte Vermögensbekenntnis samt Beilagen sei der mitbeteiligten Partei seitens des Zivilgerichtes zur allfälligen Äußerung übermittelt worden, wobei die mitbeteiligte Partei diese Unterlagen auch an ihre Mandantschaft weitergeleitet habe. Diese Unterlagen wären höchst verfahrensrelevant und taugliches Beweismittel für den Standpunkt seiner Mandantschaft, zumal das Zivilgericht in einem Beschluss festgehalten habe, dass die vorgelegten Unterlagen noch Gegenstand des weiteren Verfahrens in der Hauptsache werden würden. Die mitbeteilige Partei verwies auf den im Zivilprozess geltenden Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs sowie ihrer Befugnis als Rechtsanwalt, alles, was sie nach dem Gesetz zur Vertretung ihrer Partei für dienlich erachte, unumwunden vorzubringen. Es bestehe jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung, da es um die Abwehr von gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen gehe. Zudem seien die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkunden ohnehin in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen worden.
- In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13.09.2024 hierzu Stellung und führte im Wesentlich aus, dass er von Seiten des Zivilgerichtes verpflichtet worden wäre, die gegenständlichen Unterlagen im Amtshaftungsverfahren vorzulegen. Die mitbeteiligte Partei sei nicht berechtigt gewesen, diese Unterlagen aus dem geführten Gerichtsakt zu entnehmen; dies sei weder erforderlich gewesen noch wären berechtigte Interessen vorhanden. Die aus den Unterlagen entnommenen Inforationen seien zudem an nicht am Zivilverfahren beteiligte Person weitergeleitet worden.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2025 wies diese die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab. Begründend stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm geführten Amtshaftungsverfahren gegen die Mandantschaft der mitbeteiligten Partei nach Aufforderung durch das zuständige Zivilgericht ein Vermögensverzeichnis samt zugehöriger Beilagen/Nachweise vorgelegt habe. Die mitbeteiligte habe in weiterer Folge diese Unterlagen an eine Organisationseinheit seiner Mandantschaft übermittelt und in einem Schriftsatz an das Zivilgericht darauf Bezug genommen. Jedoch habe die mitbeteiligte Partei diese Unterlagen nicht an ein näher genanntes Unternehmen weitergeleitet; aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich keine konkreten dahingehenden Hinweise ergeben. In rechtlicher Hinsicht sei die Übermittlung der gegenständlichen Unterlagen durch die mitbeteiligte Partei an ihre Mandantschaft sowohl durch das seitens des Zivilgerichts einzuräumende rechtliche Gehör, als auch durch das Vollmachtsverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und seiner Mandantschaft gedeckt. Bereits hieraus lasse sich die Berechtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter ableiten, wobei die Daten des Beschwerdeführers ausschließlich dazu verwendet worden seien, um die Prozesssituation des Mandanten der mitbeteiligten Partei zu stärken und es zu keiner zweckwidrigen Verwendung gekommen sei.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.08.2025 Bescheidbeschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sich die im gegenständlichen Fall relevanten Daten auf ein Gebäude beziehen würden, welches vor Jahren in seinem Besitz gewesen sei. Dies betreffe jedoch nicht den Gegenstand des Zivilverfahrens und würden die diesbezüglichen Daten sohin dem Recht auf Geheimhaltung unterliegen. Die mitbeteiligte Partei wäre nicht zur Weiterleitung der gegenständlichen Unterlagen berechtigt gewesen.
- Am 23.09.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
- Am 07.10.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfülle.
- Am 07.10.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfülle.
- Mit Eingabe vom 21.10.2025 kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach und führte im Wesentlich an, dass die mitbeteiligte Partei die Daten des Beschwerdeführers an nicht am Zivilverfahren beteiligte Personen weitergeleitet habe und diese Daten auch nicht den Gegenstand dieses Zivilverfahrens betreffen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Kläger in einem Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht XXXX (im Folgenden: Landesgericht), GZ. XXXX (vormals GZ: XXXX ). Die mitbeteiligte Partei ist Rechtsanwalt und vertritt in diesem Verfahren die beklagte Partei, XXXX . Gegenstand dieses Zivilverfahrens sind Amtshaftungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die beklagte Partei aufgrund einer durch eine Organisationseinheit der beklagten Partei ( XXXX ) verfügten behördlichen Schließung eines Geschäftslokales des Beschwerdeführers. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Kläger in einem Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: Landesgericht), GZ. römisch 40 (vormals GZ: römisch 40 ). Die mitbeteiligte Partei ist Rechtsanwalt und vertritt in diesem Verfahren die beklagte Partei, römisch 40 . Gegenstand dieses Zivilverfahrens sind Amtshaftungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die beklagte Partei aufgrund einer durch eine Organisationseinheit der beklagten Partei ( römisch 40 ) verfügten behördlichen Schließung eines Geschäftslokales des Beschwerdeführers. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Amtshaftungsverfahren die Verfahrenshilfe gewährt. Aufgrund eines Antrags der mitbeteiligten Partei in diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom XXXX aufgetragen, ein vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis samt zugehöriger Beilagen/Nachweise vorzulegen. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Amtshaftungsverfahren die Verfahrenshilfe gewährt. Aufgrund eines Antrags der mitbeteiligten Partei in diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom römisch 40 aufgetragen, ein vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis samt zugehöriger Beilagen/Nachweise vorzulegen. 1.
- Mit Eingabe vom XXXX kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Landesgerichtes nach und legte ein Vermögensverzeichnis samt Beilagen vor. Diese Eingabe wurde der mitbeteiligten Partei als Vertreter der beklagten Partei im Amtshaftungsverfahren durch das Landesgericht am XXXX zur allfälligen Äußerung übermittelt. 1.
- Mit Eingabe vom römisch 40 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Landesgerichtes nach und legte ein Vermögensverzeichnis samt Beilagen vor. Diese Eingabe wurde der mitbeteiligten Partei als Vertreter der beklagten Partei im Amtshaftungsverfahren durch das Landesgericht am römisch 40 zur allfälligen Äußerung übermittelt. 1.
- Die mitbeteiligte Partei referenzierte in einem Schriftsatz an das Landesgericht vom XXXX u.a. auf die vom Beschwerdeführer zuvor vorgelegten Unterlagen und übermittelte diese an ihre Mandantschaft. Eine darüberhinausgehende Weiterleitung dieser Unterlagen an nicht am Amtshaftungsverfahren beteiligte Personen – insbesondere an die XXXX – durch die mitbeteiligte Partei fand nicht statt. 1.
- Die mitbeteiligte Partei referenzierte in einem Schriftsatz an das Landesgericht vom römisch 40 u.a. auf die vom Beschwerdeführer zuvor vorgelegten Unterlagen und übermittelte diese an ihre Mandantschaft. Eine darüberhinausgehende Weiterleitung dieser Unterlagen an nicht am Amtshaftungsverfahren beteiligte Personen – insbesondere an die römisch 40 – durch die mitbeteiligte Partei fand nicht statt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer gegen die Mandantschaft der mitbeteiligten Partei geführten Amtshaftungsverfahren ergibt sich aus den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien sowie den von diesen vorgelegten Aktenbestandteilen aus dem Verfahren des Landesgerichtes XXXX zur GZ. XXXX (vormals GZ: XXXX ). 2.
- Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer gegen die Mandantschaft der mitbeteiligten Partei geführten Amtshaftungsverfahren ergibt sich aus den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien sowie den von diesen vorgelegten Aktenbestandteilen aus dem Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 zur GZ. römisch 40 (vormals GZ: römisch 40 ). 2.
- Dass dem Beschwerdeführer in diesem Amtshaftungsverfahren die Verfahrenshilfe gewährt wurde und er in weiterer Folge aufgrund eines Antrags der mitbeteiligten Partei aufgefordert wurde, ein vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis samt zugehöriger Beilagen/Nachweise vorzulegen, folgt aus dem Beschluss des Landesgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX .2.
- Dass dem Beschwerdeführer in diesem Amtshaftungsverfahren die Verfahrenshilfe gewährt wurde und er in weiterer Folge aufgrund eines Antrags der mitbeteiligten Partei aufgefordert wurde, ein vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis samt zugehöriger Beilagen/Nachweise vorzulegen, folgt aus dem Beschluss des Landesgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 . 2.
- Die Feststellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX betreffend die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die daraufhin folgende Übermittlung dieser Eingabe an die mitbeteiligte Partei durch das Landesgericht ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX 2.
- Die Feststellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 betreffend die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die daraufhin folgende Übermittlung dieser Eingabe an die mitbeteiligte Partei durch das Landesgericht ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 2.
- Dass die mitbeteiligte Partei im Amtshaftungsverfahren auf die vom Beschwerdeführer zuvor vorgelegten Unterlagen Bezug nahm und diese auch an ihre Mandantschaft übermittelte, ergibt sich aus den Angaben der mitbeteiligten Partei in seiner Stellungnahme vom XXXX in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Schriftsatz der mitbeteiligten Partei im Amtshaftungsverfahren vom XXXX sowie dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben, wonach eine Weiterleitung dieser Unterlagen an nicht am Amtshaftungsverfahren beteiligte Personen durch die mitbeteiligte Partei stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer vermochte es im Verfahren nicht, seine dahingehenden Behauptungen durch Vorlage geeigneter Beweismittel zu untermauern. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer einerseits vor, es habe eine Übermittlung dieser Unterlagen an zwei bei der XXXX tätige Personen stattgefunden, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dieser um die zuständige Organisationseinheit der im Amtshaftungsverfahren beklagten Partei handelt, sohin um eine am Zivilverfahren beteiligte Partei. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus u.a. in der Datenschutzbeschwerde einen E-Mail-Verkehr zwischen der beklagten Partei im Amtshaftungsverfahren und der Prokuristin der XXXX vorlegte, so geht aus diesem eben nicht hervor, dass die mitbeteiligte Partei Unterlagen jeglicher Art an diese Prokuristen versandt hat. Zudem ist diesem Schriftverkehr auch nicht zu entnehmen, dass die zuvor vom Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht vorgelegten Unterlagen Gegenstand dieser E-Mails sind. Im Ergebnis liegen keine substantiierten Hinweise vor, dass die mitbeteiligte Partei Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer an nicht am Amtshaftungsverfahren beteiligte Personen übermittelte, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. 2.
- Dass die mitbeteiligte Partei im Amtshaftungsverfahren auf die vom Beschwerdeführer zuvor vorgelegten Unterlagen Bezug nahm und diese auch an ihre Mandantschaft übermittelte, ergibt sich aus den Angaben der mitbeteiligten Partei in seiner Stellungnahme vom römisch 40 in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Schriftsatz der mitbeteiligten Partei im Amtshaftungsverfahren vom römisch 40 sowie dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben, wonach eine Weiterleitung dieser Unterlagen an nicht am Amtshaftungsverfahren beteiligte Personen durch die mitbeteiligte Partei stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer vermochte es im Verfahren nicht, seine dahingehenden Behauptungen durch Vorlage geeigneter Beweismittel zu untermauern. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer einerseits vor, es habe eine Übermittlung dieser Unterlagen an zwei bei der römisch 40 tätige Personen stattgefunden, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dieser um die zuständige Organisationseinheit der im Amtshaftungsverfahren beklagten Partei handelt, sohin um eine am Zivilverfahren beteiligte Partei. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus u.a. in der Datenschutzbeschwerde einen E-Mail-Verkehr zwischen der beklagten Partei im Amtshaftungsverfahren und der Prokuristin der römisch 40 vorlegte, so geht aus diesem eben nicht hervor, dass die mitbeteiligte Partei Unterlagen jeglicher Art an diese Prokuristen versandt hat. Zudem ist diesem Schriftverkehr auch nicht zu entnehmen, dass die zuvor vom Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht vorgelegten Unterlagen Gegenstand dieser E-Mails sind. Im Ergebnis liegen keine substantiierten Hinweise vor, dass die mitbeteiligte Partei Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer an nicht am Amtshaftungsverfahren beteiligte Personen übermittelte, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt
§ 27DSG Senatszuständigkeit vor.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt
Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Rolle als Rechtsanwalt vom Beschwerdeführer in einem Amtshaftungsverfahren vorgelegte Unterlagen an nicht an diesem Zivilverfahren beteiligte Personen übermittelt. Wie festgestellt vertritt die mitbeteiligte Partei die beklagte Partei in diesem Amtshaftungsverfahren und leitete die gegenständlichen, vom Beschwerdeführer dem Zivilgericht vorgelegten Unterlagen, an die beklagten Partei weiter. Eine darüberhinausgehende Weiterleitung dieser Unterlagen an weitere Personen durch die mitbeteiligte Partei fand nicht statt. Fallgegenständlich ist somit zu beurteilen, ob die Übermittlung der Unterlagen des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei an die beklagte Partei im Amtshaftungsverfahren den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. 3.1.
- Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Verarbeitung ist
Art. 6Abs.
1 lit. f leg.cit. rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Auch Art. 9 Abs. 2 leg.cit. enthält in einigen Tatbeständen berechtigte Interessen, die als Zulässigkeitstatbestand für die Verarbeitung sensibler Daten infrage kommen. Im Sinne eines Größenschlusses folgt daraus, dass diese Interessen die Verarbeitung „normaler“ Daten erst recht rechtfertigen können. Anzuführen ist hier insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. f leg.cit., wonach die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 54).3.1.2. Nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Verarbeitung ist
Artikel 6, Absatz eins, Litera f, leg.cit.
rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Auch Artikel 9, Absatz 2, leg.cit. enthält in einigen Tatbeständen berechtigte Interessen, die als Zulässigkeitstatbestand für die Verarbeitung sensibler Daten infrage kommen. Im Sinne eines Größenschlusses folgt daraus, dass diese Interessen die Verarbeitung „normaler“ Daten erst recht rechtfertigen können. Anzuführen ist hier insbesondere Artikel 9, Absatz 2, Litera f, leg.cit., wonach die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 54). 3.1.
- Wie festgestellt kam der Beschwerdeführer einer zuvor seitens des Landesgerichtes im Zivilverfahren gestellten Aufforderung, ein vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis samt zugehöriger Beilagen/Nachweise vorzulegen, nach und wurde diese Eingabe der mitbeteiligten Partei als Vertreter der beklagten Partei durch das Landesgericht zur allfälligen Äußerung übermittelt. In weiterer Folge leitete die mitbeteiligte Partei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen an die beklagte Partei weiter. 3.1.
- Art. 6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Dies schließt auch das grundsätzliche Recht ein, dass ein Verfahren kontradiktorisch durchgeführt wird. Dieses Recht bedeutet, dass die Parteien eines Zivilverfahrens grundsätzlich die Möglichkeit haben müssen, nicht nur alle für den Erfolg ihrer Ansprüche erforderlichen Beweise vorzulegen, sondern auch von allen vorgelegten Beweisen oder Stellungnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, um die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 6 EMRK).
§ 9
Rechtsanwaltsordnung (RAO) ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.3.1.4. Artikel 6, EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Dies schließt auch das grundsätzliche Recht ein, dass ein Verfahren kontradiktorisch durchgeführt wird. Dieses Recht bedeutet, dass die Parteien eines Zivilverfahrens grundsätzlich die Möglichkeit haben müssen, nicht nur alle für den Erfolg ihrer Ansprüche erforderlichen Beweise vorzulegen, sondern auch von allen vorgelegten Beweisen oder Stellungnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, um die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen vergleiche Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 6, EMRK).
Paragraph 9, Rechtsanwaltsordnung (RAO) ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. 3.1.
- Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Übermittlung der vom Beschwerdeführer im geführten Amtshaftungsverfahren vorgelegten Unterlagen durch die mitbeteiligte Partei an die in diesem Verfahren beklagte Partei als rechtmäßig erachtet. Wie bereits ausgeführt trat die mitbeteiligte Partei in diesem Zivilverfahren als Rechtsanwalt und Vertreter der beklagten Seite auf und war die Weiterleitung der vom Zivilgericht der mitbeteiligten Partei zur allfälligen Äußerung übermittelten Unterlagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei erforderlich. Darüber hinaus vermochte es der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine seinerseits bestehenden überwiegenden Interessen darzulegen. Soweit er vorbrachte, die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Daten seien nicht Gegenstand des Zivilverfahrens, so genügt es auf die Judikatur des OLG XXXX hinzuweisen, wonach zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem Gegner der Verfahrenshilfe beantragenden Partei vom Gericht eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen und hierbei der vollständige Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis und allen Belegen zu übermitteln ist (OLG XXXX , 13.07.2023, 3 R 61/23x, RW0001038). Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Übermittlung der vom Beschwerdeführer im geführten Amtshaftungsverfahren vorgelegten Unterlagen durch die mitbeteiligte Partei an die in diesem Verfahren beklagte Partei als rechtmäßig erachtet. Wie bereits ausgeführt trat die mitbeteiligte Partei in diesem Zivilverfahren als Rechtsanwalt und Vertreter der beklagten Seite auf und war die Weiterleitung der vom Zivilgericht der mitbeteiligten Partei zur allfälligen Äußerung übermittelten Unterlagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei erforderlich. Darüber hinaus vermochte es der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine seinerseits bestehenden überwiegenden Interessen darzulegen. Soweit er vorbrachte, die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Daten seien nicht Gegenstand des Zivilverfahrens, so genügt es auf die Judikatur des OLG römisch 40 hinzuweisen, wonach zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem Gegner der Verfahrenshilfe beantragenden Partei vom Gericht eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen und hierbei der vollständige Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis und allen Belegen zu übermitteln ist (OLG römisch 40 , 13.07.2023, 3 R 61/23x, RW0001038). Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen ausführt, die von ihm im Rahmen des Zivilverfahrens vorgelegten Unterlagen wären an nicht am Zivilverfahren beteiligte Personen weitergeleitet worden und würden die darin enthaltenen Daten auch nicht den Gegenstand dieses Zivilverfahrens betreffen, ist darauf zu verweisen, dass er dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor der belangten Behörde erstattet hat. Die bloße Wiederholung dieses Vorbringens im Rechtsmittelverfahren stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/19/0029; 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen ausführt, die von ihm im Rahmen des Zivilverfahrens vorgelegten Unterlagen wären an nicht am Zivilverfahren beteiligte Personen weitergeleitet worden und würden die darin enthaltenen Daten auch nicht den Gegenstand dieses Zivilverfahrens betreffen, ist darauf zu verweisen, dass er dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor der belangten Behörde erstattet hat. Die bloße Wiederholung dieses Vorbringens im Rechtsmittelverfahren stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche VwGH 31.01.2018, Ra 2018/19/0029; 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben. 3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2320281.1.00