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{'item': 'W293 2338769-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 3§ 17§ 7§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2026 GeschäftszahlW293 2338769-1 Spruch, W293 2338782-1/6E W293 2338769-1/6EW293 2338776-1/5EW293 2338769-1/6E, W293 2338776-1/5E W

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (in der Folge: BF1) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 22.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 24.06.2022 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, in seinem Heimatland herrsche seit vielen Jahren Krieg. Menschen würden unter Hunger und Armut leiden. Er müsste dort in die Armee gehen oder für eine Partei kämpfen. Das habe er nicht gewollt. Er wolle in Europa eine gute Zukunft für seine Familie. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst, in die Armee gehen zu müssen und dass seine Familie keine Zukunft habe.
  2. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: BF1) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 22.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 24.06.2022 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, in seinem Heimatland herrsche seit vielen Jahren Krieg. Menschen würden unter Hunger und Armut leiden. Er müsste dort in die Armee gehen oder für eine Partei kämpfen. Das habe er nicht gewollt. Er wolle in Europa eine gute Zukunft für seine Familie. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst, in die Armee gehen zu müssen und dass seine Familie keine Zukunft habe. Am 23.01.2023 fand eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. In dieser gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien verlassen, da er im Jahr 2017 das Wehrdienstalter erreicht habe. Er hätte bei der syrischen oder der kurdischen Armee dienen müssen. Bei beiden Einheiten wäre er gezwungen worden, sich ihnen anzuschließen. Als er im Februar 2016 geheiratet habe, habe er seine Ehefrau in die Türkei mitnehmen wollen. Das sei jedoch nicht gegangen und sie seien in das Flüchtlingslager nach XXXX gezogen. Dort habe die FSA die Macht gehabt, die keine Männer rekrutiert hätte. Ab September 2020 habe er nicht mehr nach XXXX reisen können, weil die türkischen Behörden begonnen hätten, die Grenzen stärker zu kontrollieren und die Syrer wieder in die Heimat abzuschieben. Wäre er an der Grenze erwischt worden, so hätte man ihn sofort nach Syrien abgeschoben und er hätte seinen Militärdienst bei den Kurden antreten müssen. Das syrische Regime habe immer wieder versucht, die von den Kurden und der FSA besetzten Gebiete zu erobern. Daher habe auch die Gefahr bestanden, dass er beim syrischen Militär hätte einrücken müssen. Er wolle auf keinen Fall Waffen tragen und in den Krieg ziehen. Es würden Zivilisten umgebracht werden. Es würden unschuldige Menschen sterben und er selbst möchte auch nicht sterben. Er könnte nirgends in Syrien bleiben, in ganz Syrien herrsche immer noch Krieg. Er sei nach Europa gekommen, um in Sicherheit zu leben und damit seine Kinder in Sicherheit aufwachsen und in Frieden leben können. Das seien seine Fluchtgründe. Auf Nachfrage gab er an, dass es keine direkt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe. Am 23.01.2023 fand eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. In dieser gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien verlassen, da er im Jahr 2017 das Wehrdienstalter erreicht habe. Er hätte bei der syrischen oder der kurdischen Armee dienen müssen. Bei beiden Einheiten wäre er gezwungen worden, sich ihnen anzuschließen. Als er im Februar 2016 geheiratet habe, habe er seine Ehefrau in die Türkei mitnehmen wollen. Das sei jedoch nicht gegangen und sie seien in das Flüchtlingslager nach römisch 40 gezogen. Dort habe die FSA die Macht gehabt, die keine Männer rekrutiert hätte. Ab September 2020 habe er nicht mehr nach römisch 40 reisen können, weil die türkischen Behörden begonnen hätten, die Grenzen stärker zu kontrollieren und die Syrer wieder in die Heimat abzuschieben. Wäre er an der Grenze erwischt worden, so hätte man ihn sofort nach Syrien abgeschoben und er hätte seinen Militärdienst bei den Kurden antreten müssen. Das syrische Regime habe immer wieder versucht, die von den Kurden und der FSA besetzten Gebiete zu erobern. Daher habe auch die Gefahr bestanden, dass er beim syrischen Militär hätte einrücken müssen. Er wolle auf keinen Fall Waffen tragen und in den Krieg ziehen. Es würden Zivilisten umgebracht werden. Es würden unschuldige Menschen sterben und er selbst möchte auch nicht sterben. Er könnte nirgends in Syrien bleiben, in ganz Syrien herrsche immer noch Krieg. Er sei nach Europa gekommen, um in Sicherheit zu leben und damit seine Kinder in Sicherheit aufwachsen und in Frieden leben können. Das seien seine Fluchtgründe. Auf Nachfrage gab er an, dass es keine direkt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe. Mit Bescheid vom 22.02.2023, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF1 auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im diesbezüglichen Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der BF1 seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe und er aus Syrien illegal ausgereist sei. Ihm drohe im Fall einer Rückkehr eine unverhältnismäßige Haftstrafe oder Rekrutierung seitens der syrischen Streitkräfte.Mit Bescheid vom 22.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF1 auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im diesbezüglichen Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der BF1 seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe und er aus Syrien illegal ausgereist sei. Ihm drohe im Fall einer Rückkehr eine unverhältnismäßige Haftstrafe oder Rekrutierung seitens der syrischen Streitkräfte.

  1. XXXX (in der Folge: BF2); XXXX (in der Folge: BF3); XXXX (in der Folge: BF4) sowie XXXX (in der Folge: BF5) reisten am 04.03.2024 legal im Wege der Familienzusammenführung mit einem Visum in Österreich ein und stellten am 11.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.03.2024 erfolgte eine Erstbefragung der BF2, auch im Namen der mj. BF3 bis BF
  2. BF2 stellte in aller Namen den Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil der BF1 in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie der BF1 beantragen würden. Die BF2 gab in ihrem und im Namen von BF3 bis BF5 an, mit einer Entscheidung des Bundesamts auf Basis dieser Angaben einverstanden zu sein und auf eine weitere Einvernahme zu verzichten. Mit Bescheiden jeweils vom 18.06.2024 wurde den Anträge von BF2 bis BF5 auf internationalen Schutz vom 11.03.2024

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass den BF2 bis BF5 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Angemerkt wurde bei diesen, dass von ihnen keine eigenen Fluchtgründe in Vorlage gebracht worden seien.

  1. römisch 40 (in der Folge: BF2); römisch 40 (in der Folge: BF3); römisch 40 (in der Folge: BF4) sowie römisch 40 (in der Folge: BF5) reisten am 04.03.2024 legal im Wege der Familienzusammenführung mit einem Visum in Österreich ein und stellten am 11.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.03.2024 erfolgte eine Erstbefragung der BF2, auch im Namen der mj. BF3 bis BF
  2. BF2 stellte in aller Namen den Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil der BF1 in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie der BF1 beantragen würden. Die BF2 gab in ihrem und im Namen von BF3 bis BF5 an, mit einer Entscheidung des Bundesamts auf Basis dieser Angaben einverstanden zu sein und auf eine weitere Einvernahme zu verzichten. Mit Bescheiden jeweils vom 18.06.2024 wurde den Anträge von BF2 bis BF5 auf internationalen Schutz vom 11.03.2024

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass den BF2 bis BF5 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Angemerkt wurde bei diesen, dass von ihnen keine eigenen Fluchtgründe in Vorlage gebracht worden seien. 3. Am XXXX wurde der Sechstbeschwerdeführer, XXXX (in der Folge: BF6) in Österreich geboren. Am 19.12.2024 stellte die BF2 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind

§ 17Abs. 3 Asyl

G

  1. Im Antrag wurde angekreuzt, dass das Kind keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Die gesetzliche Vertretung verzichtete auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren.
  2. Am römisch 40 wurde der Sechstbeschwerdeführer, römisch 40 (in der Folge: BF6) in Österreich geboren. Am 19.12.2024 stellte die BF2 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind

Paragraph 17, Absatz 3, AsylG

  1. Im Antrag wurde angekreuzt, dass das Kind keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Die gesetzliche Vertretung verzichtete auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren.
  2. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom jeweils 25.02.2025 informierte das Bundesamt BF1 und BF2, beide auch als Elternteil und gesetzliche:r Vertreter:in von BF3 bis BF5, dass am selbigen Tag

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des:r Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt hole aktuell Informationen über die allgemeine Lage in Syrien ein und werde die Beschwerdeführer:innen in der Folge auffordern, dazu und zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen.4. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom jeweils 25.02.2025 informierte das Bundesamt BF1 und BF2, beide auch als Elternteil und gesetzliche:r Vertreter:in von BF3 bis BF5, dass am selbigen Tag

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des:r Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt hole aktuell Informationen über die allgemeine Lage in Syrien ein und werde die Beschwerdeführer:innen in der Folge auffordern, dazu und zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen.

  1. Am 14.11.2025 wurde der BF1 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Auf die mit dem Sturz des früheren Präsidenten Baschar al-Assad verbundenen geänderten Machtverhältnisse angesprochen, führte er aus, dass er den Militärdienst als Fluchtgrund nicht mehr aufrecht erhalten könne. Allerdings sei die Lage in Syrien nach wie vor instabil, es gebe keine Sicherheit, es könne jederzeit wieder zur Eskalation zwischen der neuen Regierung, den SDF sowie den Drusen und den Überresten des ehemaligen syrischen Regimes kommen. Zwischen den SDF und der neuen Regierung sei die Lage angespannt und könnte jederzeit eskalieren, was wiederum zu einem neuerlichen Bürgerkrieg führen würde. Es gebe derzeit keine Voraussetzungen für ein normales Leben in Syrien, es gebe keinen Strom, kein Wasser und auch keine Schulen. Die medizinische Versorgung sei nicht vorhanden, sein jüngster Sohn, der BF6, benötige regelmäßige Kontrollen und medizinische Behandlungen. Da sein Heimatdorf an der Front liege und die Felder mit Minen befüllt seien, gebe es keine Wohn- bzw. Arbeitsmöglichkeiten. Bei einer Rückkehr, konkret nach XXXX in Aleppo, habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie, da es in Syrien keine Stabilität und Sicherheit gebe. Sein Heimatdorf liege an der Front und es gebe regelmäßige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der neuen Regierung und der SDF. Außerdem sei sein Heimatdorf mit Minen befüllt, es lebe keiner mehr dort und man könne die Landwirtschaft nicht bearbeiten wegen der Minen. Falls die Regierung alles unter Kontrolle habe und Frieden herrsche sowie die Voraussetzungen für ein normales Leben vorhanden seien, könne er sich vorstellen, wieder in seine Heimat zurückzukehren. Auch die medizinische Versorgung für seinen Sohn müsste jedenfalls vorhanden sein. Er glaube nicht, dass er von der derzeitigen Regierung in Syrien gesucht werde.
  2. Am 14.11.2025 wurde der BF1 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Auf die mit dem Sturz des früheren Präsidenten Baschar al-Assad verbundenen geänderten Machtverhältnisse angesprochen, führte er aus, dass er den Militärdienst als Fluchtgrund nicht mehr aufrecht erhalten könne. Allerdings sei die Lage in Syrien nach wie vor instabil, es gebe keine Sicherheit, es könne jederzeit wieder zur Eskalation zwischen der neuen Regierung, den SDF sowie den Drusen und den Überresten des ehemaligen syrischen Regimes kommen. Zwischen den SDF und der neuen Regierung sei die Lage angespannt und könnte jederzeit eskalieren, was wiederum zu einem neuerlichen Bürgerkrieg führen würde. Es gebe derzeit keine Voraussetzungen für ein normales Leben in Syrien, es gebe keinen Strom, kein Wasser und auch keine Schulen. Die medizinische Versorgung sei nicht vorhanden, sein jüngster Sohn, der BF6, benötige regelmäßige Kontrollen und medizinische Behandlungen. Da sein Heimatdorf an der Front liege und die Felder mit Minen befüllt seien, gebe es keine Wohn- bzw. Arbeitsmöglichkeiten. Bei einer Rückkehr, konkret nach römisch 40 in Aleppo, habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie, da es in Syrien keine Stabilität und Sicherheit gebe. Sein Heimatdorf liege an der Front und es gebe regelmäßige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der neuen Regierung und der SDF. Außerdem sei sein Heimatdorf mit Minen befüllt, es lebe keiner mehr dort und man könne die Landwirtschaft nicht bearbeiten wegen der Minen. Falls die Regierung alles unter Kontrolle habe und Frieden herrsche sowie die Voraussetzungen für ein normales Leben vorhanden seien, könne er sich vorstellen, wieder in seine Heimat zurückzukehren. Auch die medizinische Versorgung für seinen Sohn müsste jedenfalls vorhanden sein. Er glaube nicht, dass er von der derzeitigen Regierung in Syrien gesucht werde. Die BF2 wurde am selben Tag einvernommen. Die Frage, ob ihre Angaben weiterhin aufrecht seien, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und die Gründe des BF1 für sich gelten mache, bejahte sie. Ihr Mann sei wegen des Militärdienstes aus Syrien geflüchtet. Eigene Fluchtgründe habe sie weiterhin nicht. Auf die geänderten Machtverhältnisse in Syrien angesprochen, gab sie an, sie mache sich Sorgen um das Leben ihrer Kinder und ihres Mannes. Die Lage in Syrien sei derzeit sehr instabil und es gebe keine Sicherheit. Es gebe keine Voraussetzungen für ein normales Leben, es gebe keinen Strom und kein Wasser, auch gebe es keine Schulen. Die medizinische Versorgung sei auch nicht vorhanden. Wenn sie in Syrien geblieben wären, hätte ihr Sohn nicht überleben können. Die Lage zwischen der neuen Regierung und der SDF sei angespannt; es könnte jederzeit eskalieren und wieder zu einem Bürgerkrieg führen. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und um das ihrer Familie, da es in Syrien keine Stabilität und Sicherheit gebe. Ihr Heimatdorf würde sich an der Front befinden und dort sei alles vermint. Ihr Sohn hätte außerdem keine medizinische Versorgung aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustands. Die Frage, ob sie glaube, von der derzeitigen Regierung in Syrien gesucht zu werden, verneinte die BF
  3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 12.02.2026 wurde den BF1 bis BF5 der ihnen jeweils zuerkannte Status von Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (jeweils Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde den BF1 bis BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr zuerkannt (Spruchpunkt III). Im Bescheid des BF1 wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten festgestellt, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert habe, da das Assad-Regime gestürzt worden sei, die neue Regierung die Wehrpflicht abgeschafft habe und sohin eine zwangsweise Rekrutierung des BF1 seitens der neuen Regierung im Herkunftsstaat ausgeschlossen werden könne. In den Bescheiden von BF2 bis BF5 wurde angeführt, dass sie keine eigenen Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorgebracht hätten und sich auf die Fluchtgründe des BF1 als Bezugsperson berufen hätten. Dem BF1 sei der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, weil diesem aufgrund der nachhaltig geänderten Lage in Syrien keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Aufgrund der Endigungsgründe, nämlich des Wegfalls der Umstände, weswegen diesen der Asylstatus zuerkannt worden sei, werde auch diesen der Asylstatus aberkannt. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, seien weggefallen. Den BF1 bis BF5 wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (jeweils Spruchpunkte II und III).6. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 12.02.2026 wurde den BF1 bis BF5 der ihnen jeweils zuerkannte Status von Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (jeweils Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF1 bis BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei). Im Bescheid des BF1 wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten festgestellt, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert habe, da das Assad-Regime gestürzt worden sei, die neue Regierung die Wehrpflicht abgeschafft habe und sohin eine zwangsweise Rekrutierung des BF1 seitens der neuen Regierung im Herkunftsstaat ausgeschlossen werden könne. In den Bescheiden von BF2 bis BF5 wurde angeführt, dass sie keine eigenen Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorgebracht hätten und sich auf die Fluchtgründe des BF1 als Bezugsperson berufen hätten. Dem BF1 sei der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, weil diesem aufgrund der nachhaltig geänderten Lage in Syrien keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Aufgrund der Endigungsgründe, nämlich des Wegfalls der Umstände, weswegen diesen der Asylstatus zuerkannt worden sei, werde auch diesen der Asylstatus aberkannt. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, seien weggefallen. Den BF1 bis BF5 wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (jeweils Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei). Der Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 19.12.2024 wurde mit Bescheid vom 12.02.2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I); ihm wurde

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III). Festgestellt wurde, dass der BF6 in Österreich geboren sei und sich in der Obhut seiner Eltern befinde. Für ihn seien seitens seiner gesetzlichen Vertretung keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden und seien solche behördlicherseits im Verfahrensverlauf nicht festzustellen gewesen. Es liege ein Familienverfahren vor.Der Antrag des BF6 auf internationalen Schutz vom 19.12.2024 wurde mit Bescheid vom 12.02.2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); ihm wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Festgestellt wurde, dass der BF6 in Österreich geboren sei und sich in der Obhut seiner Eltern befinde. Für ihn seien seitens seiner gesetzlichen Vertretung keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden und seien solche behördlicherseits im Verfahrensverlauf nicht festzustellen gewesen. Es liege ein Familienverfahren vor.

  1. Jeweils gegen Spruchpunkt I erhoben die Beschwerdeführer:innen Beschwerde. Die belangte Behörde habe die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit begründet, dass der ursprüngliche Fluchtgrund des BF1, die Einberufung zum Wehrdienst, aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes weggefallen sei. Daraus leite des Bundesamt ab, dass geänderte Umstände iSd § 7 AsylG 2005 vorliegen würden und die Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gegeben seien. Hinsichtlich des BF6 sei ausgeführt worden, dass keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht worden sei. Dabei verkenne das Bundesamt, dass der bloße Wegfall jenes Akteurs, von dem die Verfolgung ausgegangen sei, für sich genommen nicht ausreiche, damit die Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft als gegeben betrachtet werden können. Vielmehr seien auch Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, zu allfälligen Fortschritten im Bereich der Demokratisierung und Justiz, zur Sicherheitslage und zur humanitären Lage und zur Fähigkeit des Staates und allfälliger weitere Akteure, wirksamen Schutz zu gewähren, zu treffen und allenfalls erforderliche Ermittlungen zu treffen.
  2. Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins erhoben die Beschwerdeführer:innen Beschwerde. Die belangte Behörde habe die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit begründet, dass der ursprüngliche Fluchtgrund des BF1, die Einberufung zum Wehrdienst, aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes weggefallen sei. Daraus leite des Bundesamt ab, dass geänderte Umstände iSd Paragraph 7, AsylG 2005 vorliegen würden und die Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gegeben seien. Hinsichtlich des BF6 sei ausgeführt worden, dass keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht worden sei. Dabei verkenne das Bundesamt, dass der bloße Wegfall jenes Akteurs, von dem die Verfolgung ausgegangen sei, für sich genommen nicht ausreiche, damit die Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft als gegeben betrachtet werden können. Vielmehr seien auch Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, zu allfälligen Fortschritten im Bereich der Demokratisierung und Justiz, zur Sicherheitslage und zur humanitären Lage und zur Fähigkeit des Staates und allfälliger weitere Akteure, wirksamen Schutz zu gewähren, zu treffen und allenfalls erforderliche Ermittlungen zu treffen. Die UNHCR-Position vom Dezember 2024, wonach die Voraussetzungen für die Heranziehung der „Wegfall der Umstände“-Klausel bei syrischen Staatsangehörigen nicht in Frage komme, sei nach wie vor aufrecht. Das Bundesamt habe sich nicht mit der Position des UNHCR auseinandergesetzt und auch nicht argumentiert, auf Basis welcher Berichte der Position des UNHCR nicht mehr zu folgen sei. Dies stelle aufgrund der Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es hätten zudem keine Ermittlungen zum Vorliegen weiterer Verfolgungsgründe stattgefunden. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Lage von Kindern und Frauen.
  3. Die Beschwerden samt dazugehöriger Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2026 vorgelegt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF1 und die BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, den Gründen ihrer Flucht und zur Situation im Fall einer Rückkehr befragt wurden. Auf die Einvernahme von BF3 bis BF6 wurde angesichts ihres jeweiligen Alters in Rücksprache mit den gesetzlichen Vertreter:innen BF1 und BF2 sowie der Rechtsvertretung verzichtet. Das Bundesamt blieb der Verhandlung nach vorheriger Information fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person und den Lebensumständen der Beschwerdeführer:innen: Die Beschwerdeführer:innen führen die im Spruch genannten Namen und sind an den im Spruch genannten Daten geboren. Sie sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber:innen an, bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und sprechen muttersprachlich Arabisch. Die Identitäten der BF2-6 stehen fest, jene des BF1 nicht. BF1 wurde im Dorf XXXX in Manbij geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahr 2016 heiratete er seine Cousine, die BF2, die in XXXX , einem Dorf in der Nähe, geboren wurde und dort mit ihrer Familie aufgewachsen ist. Zwei Monate nach der Heirat zogen die beiden in ein Flüchtlingslager in XXXX . Der BF1 ging 2016 in die Türkei, um dort zu arbeiten und kehrte immer wieder nach XXXX zurück, bis er 2021 endgültig Syrien verließ. BF1 hat in Syrien in seinem Heimatdorf in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.BF1 wurde im Dorf römisch 40 in Manbij geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahr 2016 heiratete er seine Cousine, die BF2, die in römisch 40 , einem Dorf in der Nähe, geboren wurde und dort mit ihrer Familie aufgewachsen ist. Zwei Monate nach der Heirat zogen die beiden in ein Flüchtlingslager in römisch 40 . Der BF1 ging 2016 in die Türkei, um dort zu arbeiten und kehrte immer wieder nach römisch 40 zurück, bis er 2021 endgültig Syrien verließ. BF1 hat in Syrien in seinem Heimatdorf in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. BF1 und BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6 und gleichzeitig ihre gesetzlichen Vertreter. BF3, BF4 und BF5 wurden in XXXX geboren. Sie reisten gemeinsam mit BF2 im Jahr 2024 mit einem Visum im Wege der Familienzusammenführung in Österreich ein. BF6 wurde in Österreich geboren.BF1 und BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6 und gleichzeitig ihre gesetzlichen Vertreter. BF3, BF4 und BF5 wurden in römisch 40 geboren. Sie reisten gemeinsam mit BF2 im Jahr 2024 mit einem Visum im Wege der Familienzusammenführung in Österreich ein. BF6 wurde in Österreich geboren. Es leben noch mehrere Familienangehörige des BF1 in Syrien. Insbesondere seine Eltern leben weiterhin in der Region seines Heimatortes XXXX . Die Großmutter der BF2 lebt in Manbij. Ein Bruder des BF1 lebt mit seiner Familie in Damaskus. Die Familie des BF1 verfügt in seinem Heimatort XXXX über ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück. Es besteht zu diesen regelmäßiger Kontakt.Es leben noch mehrere Familienangehörige des BF1 in Syrien. Insbesondere seine Eltern leben weiterhin in der Region seines Heimatortes römisch 40 . Die Großmutter der BF2 lebt in Manbij. Ein Bruder des BF1 lebt mit seiner Familie in Damaskus. Die Familie des BF1 verfügt in seinem Heimatort römisch 40 über ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück. Es besteht zu diesen regelmäßiger Kontakt. BF1 bis BF5 sind allesamt gesund und leiden an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung. BF6 ist gesundheitlich beeinträchtigt. Er weist einen Grad der Behinderung von 80 % auf. Sämtliche Beschwerdeführer:innen sind in Österreich – sofern sie bereits strafmündig sind – strafrechtlich unbescholten und subsidiär schutzberechtigt. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer:innen, konkret der Ort XXXX , nahe Manbij in Aleppo, steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung.Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer:innen, konkret der Ort römisch 40 , nahe Manbij in Aleppo, steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung. 1.
  7. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:innen Die Beschwerdeführer:innen verließen Syrien aufgrund der allgemeinen prekären Situation, der BF1 aufgrund seiner Befürchtungen, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. 1.2.
  8. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF
  9. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.02.2023 wurde dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Syrien in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gemacht gewertet werden können. Dem ergänzenden Aktenvermerk kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe und aus Syrien illegal ausgereist sei. Ihm drohe im Fall einer Rückkehr unverhältnismäßige Haftstrafe oder Rekrutierung seitens des syrischen Streitkräfte. 1.2.
  10. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten von BF2 bis BF5 Den Bescheiden von BF2 bis BF5 ist jeweils zu entnehmen, dass diese im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben und ihnen aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF1 im Wege des Familienverfahrens derselbe Schutz gewährt worden war. 1.2.
  11. Zur Situation im Fall einer Rückkehr Seit Gewährung des Asylstatus an BF1 bis BF5 ist es zu einer Änderung der Umstände gekommen, aufgrund derer den Beschwerdeführer:innen der Asylstatus zuerkannt wurde. Das Regime von Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz wurde eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte al-Shara, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Die Gründe, die zur ursprünglichen Zuerkennung von Asyl an den BF1 geführt haben, konkret die Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum Militär, sind somit weggefallen und führen im Entscheidungszeitpunkt zu keiner individuellen und konkret gegen den BF1 gerichteten Bedrohung. BF2 bis BF5 brachten in ihren eigenen Verfahren keine eigenen Asylgründe vor, sondern beriefen sich auf die dem BF1 zukommenden Asylgründe. Den Beschwerdeführer:innen ist eine Rückkehr an ihren Heimatort (hypothetisch) möglich. Sie hätten im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Insbesondere der BF1 wäre in Syrien keiner Zwangsrekrutierung unterworfen. Die Heimatregion der Beschwerdeführer:innen, konkret XXXX , steht unter Kontrolle der aktuellen Übergangsregierung.Insbesondere der BF1 wäre in Syrien keiner Zwangsrekrutierung unterworfen. Die Heimatregion der Beschwerdeführer:innen, konkret römisch 40 , steht unter Kontrolle der aktuellen Übergangsregierung. Den BF2 bis BF6 drohen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeiten Verfolgungshandlungen aus dem Grund, dass es sich bei ihnen um eine Frau bzw. Mädchen/Kinder handelt. Es droht ihnen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts bzw. aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer diesbezüglichen sozialen Gruppe. BF2 ist verheiratet, die minderjährigen Kinder BF3 bis BF6 leben ständig im Familienverband. Bei einer potentiellen Rückkehr nach Syrien könnten sie mit einer Unterstützung durch ihre Familie rechnen. Keiner wäre schutzlos und ohne Unterstützung. Den Beschwerdeführer:innen droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Entführung oder Verletzung durch Kampfmittelreste oder Minen. Die Beschwerdeführer:innen sind wegen ihres Aufenthalts in Österreich, ihrer Asylantragstellung oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in die körperliche Integrität ausgesetzt. Ihnen droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung. Es wird ihnen auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Den minderjährigen, schulpflichtigen Beschwerdeführer:innen wird nicht der Zugang zur Bildung systematisch verwehrt. Die allgemeine menschenrechtliche Situation in Syrien hat sich unter der neuen syrischen Regierung – vor allem im Vergleich zur Situation unter dem Assad-Regime – deutlich gebessert. Die Sicherheitslage in ihrer Heimatregion ist ausreichend stabil. Keineswegs sind die Verhältnisse im Land derart prekär, dass die Beschwerdeführer:innen den Schutz ihres Heimatlandes nicht wieder in Anspruch nehmen könnten. Die öffentliche Ordnung blieb auch nach dem Umsturz weitgehend erhalten. Die Versorgung mit den erforderlichen Dienstleistungen, so die Stromversorgung, ist gegeben und eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Die Übergangserklärung hat eine Verfassungserklärung herausgegeben, ein Dialog zur Versöhnung wurde eingeleitet. Internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen gegenüber zeigt sich die Übergangsregierung offener. 1.
  12. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen: ● Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2025 sowie vorherige Versionen ab Version 5 vom 24.01.2022 ● EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025 ● EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025 ● DIS, Syria: Security Situation, Juni 2025 ● DIS, Syria: Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025 ● Staatendokumentation, Research Paper: Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, 21.10.2025 ● ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen, Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehung von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber; 24.12.2025 ● HRC – UN Human Rights Council, Syrien: Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage (Vorabversion), 12.03.2026 (Report oft he Independent International Commission on Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/61/62]) ● Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Syrie, Jänner 2026 ● SNHR: The Fiftheenth Annual Report on Human Rights Situation in Syria 2025, 26.03.2026 ● SNHR, On the International Day for Mine Awarness: Documenting the death of at least 3,799 civilians from landmines and clusters munitions in Syria, March 2011 – April 2026, 04.04.2026 ● Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien: Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo für internationale Flüge aus Europa, 25.03.2026 ● British Home Office, Country Policy and Information Note: Syria: Children, Version 1, März 2026 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2026, SYRIEN. Raum Manbij. Zwangsrekrutierungen, Rekrutierung Minderjähriger, Gebietskontrollen Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 (Stand: 28.02.2026): Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht. Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da

der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers. Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen. Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles. Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen. Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt. Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat. Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch. Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden. Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden. Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert. Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen. Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung. Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt. Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen. Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen. Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen. Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten, es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt. Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden. Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen, wurden nur sechs Frauen gewählt. Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden. Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin. Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze. Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ. Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten. Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten. Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil. Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer. Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden. Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen. Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt. Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung". Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes. Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus". Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht. Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden. Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen. Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste. Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen. Gewaltmonopol Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik. Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen. In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren. Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen. Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden. Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel. Sicherheitslage Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich.

einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten. In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung. Gewaltmonopol Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten. Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur. Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall. Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die

  1. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die
  2. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die
  3. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück. Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen. Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt. Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen. Der Islamische Staat (IS) Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF. Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet. Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt. Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten. Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen. Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben. Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind, und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind. Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise. Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben. Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen. Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch. Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen. Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar. Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war. Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden. Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben. Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen. Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten. Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch. Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung. Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontier). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß. Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen. Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden. Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen. Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal. Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien. Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz. Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt. Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand. Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden. Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren. Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt. CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet.

der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen". Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt. Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind. Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt. Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden. Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden. Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint. Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist. Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden. Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen. Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen. Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen. Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt. Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben. Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten. Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer. Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen. Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken.

einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind. Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte. Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist. Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel. Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen. Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen. Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht. Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss. Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt. Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das V

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