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{'item': 'G315 2342408-1'}

Obsah (14)§ 76§ 22§ 35Art 133§ 34§ 52§ 57§ 22a§ 67§ 46§ 55§ 42Art. 130§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlG315 2342408-1 Spruch, G315 2342408-1/21E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.05.2026MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNT

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit 04.04.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit 04.04.2026 für rechtswidrig erklärt. II. Es wird

§ 22

a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch zwei. Es wird

Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 4 Z 1 Vw

GVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. fremdenrechtliches Vorverfahrenrömisch eins.
  2. fremdenrechtliches Vorverfahren Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig im März 2024 im Rahmen eines Visums „D“ (Gültigkeit von 26.03.2024 bis 25.07.2024) zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 15.02.2024 wurde dem BF vom Amt der XXXX Landesregierung im Verfahren GZ XXXX ein Aufenthaltstitel „Student“ für eine Gültigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .2025 ausgestellt. Am XXXX .2025 stellte der BF bei der BH XXXX einen Verlängerungsantrag für seinen Aufenthaltstitel. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid der BH XXXX , datiert mit XXXX .2025, abgewiesen.Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig im März 2024 im Rahmen eines Visums „D“ (Gültigkeit von 26.03.2024 bis 25.07.2024) zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 15.02.2024 wurde dem BF vom Amt der römisch 40 Landesregierung im Verfahren GZ römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Student“ für eine Gültigkeit von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 ausgestellt. Am römisch 40 .2025 stellte der BF bei der BH römisch 40 einen Verlängerungsantrag für seinen Aufenthaltstitel. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid der BH römisch 40 , datiert mit römisch 40 .2025, abgewiesen. Mit Schreiben vom 09.10.2025, GZ XXXX , gewährte die Behörde ein Parteiengehör, u.a. zum nicht mehr legalen Aufenthaltstitel. Es erfolgten mehrere erfolglose Zustellversuche durch die Polizei an der damaligen aufrechte Meldeadresse des BF in XXXX . Es wurde daraufhin eine behördliche Abmeldung die die Polizei durchgeführt. Mit Schreiben vom 09.10.2025, GZ römisch 40 , gewährte die Behörde ein Parteiengehör, u.a. zum nicht mehr legalen Aufenthaltstitel. Es erfolgten mehrere erfolglose Zustellversuche durch die Polizei an der damaligen aufrechte Meldeadresse des BF in römisch 40 . Es wurde daraufhin eine behördliche Abmeldung die die Polizei durchgeführt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2026, GZ XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der BF hat im Wege der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass dagegen eine Beschwerde eingebracht werden soll und in der mündlichen Verhandlung wurde dann vorgebsacht, dass eine Beschwerde bereits eingebracht worden sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2026, GZ römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der BF hat im Wege der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass dagegen eine Beschwerde eingebracht werden soll und in der mündlichen Verhandlung wurde dann vorgebsacht, dass eine Beschwerde bereits eingebracht worden sei. Am 03.04.2026 wurde dem BF der Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2026 GZ XXXX , ausgehändigt. Er wurde von Organen der öffentlichen Sicherheit im Rahmen einer Wohnsitzerhebung an der neuen Meldeadresse in XXXX , angetroffen und

§ 34Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.

Dabei wurden ein gültiger pakistanischer Reisepass sowie eine pakistanische ID-Card sichergestellt.Am 03.04.2026 wurde dem BF der Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2026 GZ römisch 40 , ausgehändigt. Er wurde von Organen der öffentlichen Sicherheit im Rahmen einer Wohnsitzerhebung an der neuen Meldeadresse in römisch 40 , angetroffen und

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Dabei wurden ein gültiger pakistanischer Reisepass sowie eine pakistanische ID-Card sichergestellt. II.

  1. gegenständliches Verfahren römisch zwei.
  2. gegenständliches Verfahren Am 03.04.2025 erfolgte durch die belangte Behörde eine Einvernahme des BF. Mit gegenständlichem Bescheid vom 04.04.2026 wurde wider den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG angeordnet.Mit gegenständlichem Bescheid vom 04.04.2026 wurde wider den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Der BF wurde bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Bescheides seit 04.04.2026 in Schubhaft angehalten; diese wurde im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen.Der BF wurde bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Bescheides seit 04.04.2026 in Schubhaft angehalten; diese wurde im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde langte am 28.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Behördenakt wurde am selben Tag in elektronischer Form übermittelt. Am 29.04.2026 wurden die Ladungen zur mündlichen Beschwerde-Verhandlung am 04.05.2026 ausgefertigt und verschiedene Auszüge amtswegig eingeholt. Am selben Tag erging ein schriftliches Parteiengehör an beide Parteien, mit welchem u.a. die Behörde aufgefordert wurde, weitere Aktenteile und bestimmte Dokumente, auf die sie in einer Stellungnahme zur Beschwerde Bezug nahm, vorzulegen. Eine von der Behörde mit der Aktenvorlage eingelangte Stellungnahme wurde gleichzeitig dem BF zu Gehör gebracht. Ferner wurden vom Bundesverwaltungsgericht (nach der beim Bundesamt dazu erteilten Erlaubnis des BF) Ermittlungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF – unter Hinweis auf die behaupteten Erkrankungen und die von ihm im Verfahren vorgelegen Befunde – gerichtet (Gerichtsakt OZ 9, 12, 15, 16 und 17). Die Ergebnisse der Befragung des medizinischen Dienstes des AHZ XXXX kann zusammenfassend dargestellt werden wie folgt:Ferner wurden vom Bundesverwaltungsgericht (nach der beim Bundesamt dazu erteilten Erlaubnis des BF) Ermittlungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF – unter Hinweis auf die behaupteten Erkrankungen und die von ihm im Verfahren vorgelegen Befunde – gerichtet (Gerichtsakt OZ 9, 12, 15, 16 und 17). Die Ergebnisse der Befragung des medizinischen Dienstes des AHZ römisch 40 kann zusammenfassend dargestellt werden wie folgt: Mitteilung des medizinischen Dienstes vom 29.04.2026 (OZ 9): „[…] Gestern präsentierte er sich gut gelaunt, ging an der Hand geführt in den
  3. Stock. Anlass für den Ambulanzbesuch war ein Sturz am Vortag, doch es kam zu keiner Verletzung – er verneinte auch Folgebeschwerden. Er berichtete von Schmerzen, die er seit der Liquorpunktion vor allem nachts/ im Liegen spüre: von der Lendenwirbelsäule bis in den Kopf/ zu den Augen. Er liege jedoch nur ganz gerade auf dem Rücken, da er sich nicht auf die Seite zu drehen getraue aus Sorge vor Verletzung. Insg. Fühle sich die Wirbelsäule steif an. Befund: kein Wirbelsäulen-Klopfschmerz, steht normal aus dem Sitzen auf, Gang unauff. Durch Schmerzmittel sei es zu lindern, deshalb wurde für ein paar Tage 1000 mg Novalgin zur Nacht rezeptiert und er ermutigt, sich innerhalb der Wohlfühlgrenze sanft zu bewegen und mobilisierende Gymnastik zu machen. Heute wurde er wieder gerufen - zur Blutabnahme: durch das Schmerzmittel sei der Schmerz etw. gelindert, er nehme an aufgrund der Depressio könne er nicht schlafen – er denke nachts sehr viel, wache wiederholt mit Albträumen auf, denkt er leide an einer posttraumat. Belastungsstörung; ist mit einschleichender Dosierung eines Psychopharmakons einverstanden. Heute wurde er im Rollstuhl hergebracht – dazu meinte er es deprimiere ihn. Erklärung, dass es für das Personal heute so einfacher war. Die Vorstellung beim FA f. Psychiatrie ist am 4.5.26 geplant. Sein Allgemeinzustand ist stabil, Vitalparameter v. 29.4.26: Blutdruck 130/80 mmHg, Puls 72, Blutzucker postprandial 133 mg%, Temp: 36,1°C, Sauerstoffsättigung 98 %, Gewicht 72,1 kg bei 182 cm Körpergröße. Weitere Termine: 18.5.26 CT-MR-Institut Leoben für Magnetresonanzuntersuchung: craniales MRT u. Orbita plus ges. Wirbelsäule mit Kontrastmittel (dieser Termin konnte erfreulicherweise vorverlegt werden) Fremdanamnestisch (G4S-Mitarbeiter „so einen guten Schauspieler hab ich noch nie gesehen“, DGKS) gibt es wiederholt Meldungen, dass er sich unbeobachtet normal bewege u. dann plötzlich sein Verhalten wieder ändere. Heute besprach ich den Patienten aus medizinischer Perspektive auch mit der Polizeiärztin – sie hatte keinen Einwand gegen seine Anhaltung hier. […]“ Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 30.04.2026 unter neuerlichem Hinweis auf die behaupteten akuten Beschwerden im Zusammenhang mit seinem Auge und Multipler Sklerose wurde am 30.04.2026 zusammengefasst folgendes mitgeteilt (OZ 12): Der BF sei am 7.4.26 im AHZ Vordernberg erstuntersucht worden. Damals habe er bereits von der linksseitigen Erblindung (er sehe nur schwarz vor dem linken Auge) im Rahmen einer Entzündung des Sehnervs (Neuritis nervi optici, Erstdiagnose 2021) berichtet. Vereinzelt sei die Sicht des rechten Auges auch beeinträchtigt gewesen, durch die Therapie mit Cortison hätte er rechts wieder sehen können. Die von der Krankenhaus-Ambulanz empfohlenen Untersuchungen (Magnetresonanz) habe er in Ermangelung an Geld nicht gemacht. Deshalb sei er auch nicht mehr zur Ambulanzkontrolle ins LKH gegangen Weiters habe er von Neurodermitis, sehr trockener u. juckender Haut berichtet. Die Befunde seien im Krankenhaus angefordert worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme hätte er sehen und den Fragebogen eigenständig ausfüllen können; er habe normalen Blickkontakt gehalten. Es stehe die Verdachts-Diagnose Multiple Sklerose im Raum, jedoch habe sich noch kein objektiver Hinweis darauf (nicht durch MRT Gehirn u. Halswirbelsäule, Liquor („Hirn-wasseruntersuchung“, Serum) gefunden. Bisher sei die Ursache für die Entzündung der Sehnerven (Neuritis nervi optici) nicht bekannt. Die von den Ambulanzen empfohlenen MRT-Kontroll-Untersuchungen seien vom BF laut Eigenaussage nicht veranlasst worden. Die Bildgebung für konkretere Hinweise würde am 18.5.26 erfolgen. Es wurden Befunde aufgelistet, in welche die im AHZ Einsicht genommen worden sei und daraus Schlussfolgerungen gezogen wie folgt: Aus dem Befund vom 3.12.2024 gehe hervor: Optikusatrophie, beide Augen, Verdacht auf Neuritis nervi optici beide Augen. Neurologischer Befund vom 16.4.26: Opticusatrophie bei anamnestisch rezidiv. NMO (MOG/AQP-neg) bds. (Differentialdiagnose CRION o. a.) Neuroophthalmologischer Befund vom 20.4.2026, Verdacht auf Neuritis nervi optici, rechtes Auge; Opticusatrophie – beide Augen; Cataracta complicata, in
  4. Linie arzneimittelinduziert nach Kortisontherapie – linkes Auge. MOG/AQP-4 AK neg.; Z. n. Neuritis nervi optici links
  5. Am 30.04.2026 erging – vor allem vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getätigten Behauptung, es sei bislang nicht dargestellt worden, mit welchen Mitteln beziehungsweise aufgrund welcher Annahmen der amtsärztliche Dienst des PAZ Graz am 03.04.2026 zur Annahme einer Haftfähigkeit des BF gelangte – die Nachfrage an das AHZ, ob die zuvor übermittelte Einschätzungen etwas an der ursprünglichen Einschätzung zur Haftfähigkeit des BF durch das PAZ Graz ändern würde. Konkret wurde weiter gefragt: „Wäre eine weitere Anhaltung – vor allem unter Beachtung des Umstandes, dass die Ursache für die Entzündung der Sehnerven (Neuritis nervi optici) nicht bekannt ist und die behauptete MS offenbar nicht ausgeschlossen werden kann – in irgendeiner Art und Weise für ihn gefährlich, unzumutbar oder wäre er dadurch unverhältnismäßig belastet? Und würde es dem Beschwerdeführer bei weiterer Anhaltung ermöglicht, im Notfall eine entsprechende medizinische Behandlung bei einem geeigneten Arzt zu erhalten?“ Dazu wurde Folgendes mitgeteilt (OZ 15): „[…] Die Multiple Sklerose wurde bisher noch nicht bestätigt – das heißt nicht, dass sie nicht bestätigt werden kann – entsprechende Untersuchungen würden unsererseits folgen. Bzgl. Zusatzschaden durch die Anhaltung: das kann ich nicht voraussagen. Er erwähnte, dass ihn die Anhaltung sehr belaste, deshalb einigten wir uns auch auf eine die Psyche unterstützende Therapie und Vorstellung beim Facharzt für Psychiatrie am Montag. Medizinisch wird er lt meiner Einschätzung sehr gut und umfassend betreut. Zur Betreuungsmöglichkeit im Notfall: 24 h am Tag ist Pflegepersonal und Polizeisanität anwesend; die Ambulanz ist medizinisch täglich (7 Tage je Woche) von 8 – 14 h besetzt; der Polizeiärztliche Dienst ist rasch verfügbar bei Bedarf; bei Bedarf rufen wir die Rettung oder bringen den Patienten ins Krankenhaus.“ Am 02.05.2026 (prot. am heutigen Tag) wurde ein aktuelles Formblatt (Anhalteprotokoll III Neuzugang) mit Informationen zum Gesundheitszustand des BF vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der BF haftfähig ist. Das Protokoll stammt vom 30.04.2026 von einer Ärztin, die mit dem Zusatz: „ XXXX “ zeichnete, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um eine Amtsärztin der LPD XXXX handelt. Das Protokoll ist nicht unterzeichnet. Es ergaben sich jedoch auch keine Hinweise auf eine Fälschung oder Manipulation des Formulares.Am 02.05.2026 (prot. am heutigen Tag) wurde ein aktuelles Formblatt (Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang) mit Informationen zum Gesundheitszustand des BF vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der BF haftfähig ist. Das Protokoll stammt vom 30.04.2026 von einer Ärztin, die mit dem Zusatz: „ römisch 40 “ zeichnete, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um eine Amtsärztin der LPD römisch 40 handelt. Das Protokoll ist nicht unterzeichnet. Es ergaben sich jedoch auch keine Hinweise auf eine Fälschung oder Manipulation des Formulares. Am 04.05.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein eines geeigneten Dolmetschers, der Rechtsvertretung des BF und eines Behördenvertreters, der über Video zugeschaltet wurde, abgehalten. Das Erkenntnis wurde nach Ende der Verhandlung mündlich verkündet Am selben Tag langte das Ersuchen der Behörde um eine schriftliche Ausfertigung an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum bisherigen Verfahren: Der BF reiste erstmalig im März 2024 im Rahmen eines Visums „D“ (Gültigkeit von 26.03.2024 bis 25.07.2024) zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 15.02.2024 wurde dem BF vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Aufenthaltstitel „Student“ für eine Gültigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .2025 ausgestellt. Am 14.02.2025 stellte der BF bei der zuständigen Behörde einen Verlängerungsantrag für seinen Aufenthaltstitel. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid aus August 2025 abgewiesen (unwidersprochen gebliebene Annahmen der Behörde, Ergebnis der mündlichen Beschwerde-Verhandlung).Der BF reiste erstmalig im März 2024 im Rahmen eines Visums „D“ (Gültigkeit von 26.03.2024 bis 25.07.2024) zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 15.02.2024 wurde dem BF vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Aufenthaltstitel „Student“ für eine Gültigkeit von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 ausgestellt. Am 14.02.2025 stellte der BF bei der zuständigen Behörde einen Verlängerungsantrag für seinen Aufenthaltstitel. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid aus August 2025 abgewiesen (unwidersprochen gebliebene Annahmen der Behörde, Ergebnis der mündlichen Beschwerde-Verhandlung). Die Behörde gewährte dem BF Parteiengehör zu seinem nicht mehr legalen Aufenthalt. Es erfolgten mehrere erfolglose Zustellversuche durch Organe der öffentlichen Sicherheit an der damaligen aufrechte Meldeadresse des BF und es wurde eine behördliche Abmeldung die die Polizei durchgeführt (aktenkundige Dokumente und Polizeiberichte, Ergebnis der mündlichen Beschwerde-Verhandlung). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2026, Zahl: XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Am 03.04.2026 wurde dem BF der Bescheid durch Organe der öffentlichen Sicherheit ausgehändigt. Der BF hat im Wege der Rechtsvertretung im gegenständlichen Verfahren mitgeteilt, dass dagegen eine Beschwerde eingebracht werden soll, und in der Beschwerdeverhandlung am 04.05.2026 wurde dann mitgeteilt, dass die Beschwerde zur Rückkehrentscheidung und Nebenabsprüchen bereits eingebracht wurde (aktenkundiger Bescheid über die Rückkehrentscheidung und Nebenabsprüchen, Beschwerdevorbringen, Vorbringen in der Beschwerde-Verhandlung).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Am 03.04.2026 wurde dem BF der Bescheid durch Organe der öffentlichen Sicherheit ausgehändigt. Der BF hat im Wege der Rechtsvertretung im gegenständlichen Verfahren mitgeteilt, dass dagegen eine Beschwerde eingebracht werden soll, und in der Beschwerdeverhandlung am 04.05.2026 wurde dann mitgeteilt, dass die Beschwerde zur Rückkehrentscheidung und Nebenabsprüchen bereits eingebracht wurde (aktenkundiger Bescheid über die Rückkehrentscheidung und Nebenabsprüchen, Beschwerdevorbringen, Vorbringen in der Beschwerde-Verhandlung). Der BF wurde von Organen der öffentlichen Sicherheit im Rahmen einer Wohnsitzerhebung an seiner neuen Adresse in XXXX , die seit
  8. Februar 2026 im Zentralen Melderegister eingetragen ist, angetroffen und festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung wurden auch ein gültiger pakistanischer Reisepass sowie eine pakistanische ID-Card sichergestellt. Der BF hat die Wohnsitzmeldung aus eigener Initiative getätigt, ohne dazu von den Behörden aufgefordert worden zu sein (aktenkundige Dokumente und Polizeiberichte, Ergebnis der heutigen mündlichen Verhandlung, v.a. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 6). Der BF wurde von Organen der öffentlichen Sicherheit im Rahmen einer Wohnsitzerhebung an seiner neuen Adresse in römisch 40 , die seit
  9. Februar 2026 im Zentralen Melderegister eingetragen ist, angetroffen und festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung wurden auch ein gültiger pakistanischer Reisepass sowie eine pakistanische ID-Card sichergestellt. Der BF hat die Wohnsitzmeldung aus eigener Initiative getätigt, ohne dazu von den Behörden aufgefordert worden zu sein (aktenkundige Dokumente und Polizeiberichte, Ergebnis der heutigen mündlichen Verhandlung, v.a. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 6). Am 03.04.2025 erfolgte durch die belangte Behörde eine Einvernahme des BF (aktenkundiges Einvernahmeprotokoll). Mit gegenständlichem Bescheid vom 04.04.2026 wurde wider den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG angeordnet (aktenkundiger Mandatsbescheid).Mit gegenständlichem Bescheid vom 04.04.2026 wurde wider den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet (aktenkundiger Mandatsbescheid). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund eines vorliegenden, aktuellen Reisepasses fest und der BF verfüge aktuell auch noch über eine Wohnmöglichkeit in Graz. Allerdings sei durch die „eklatanten Verfehlungen nach dem Meldegesetz“ und der „glaubhaften Absicht der Vereitelung einer Ausreise bzw. Abschiebung“ des BF das Bestehen einer Fluchtgefahr für die Behörde begründet anzunehmen. Sinngemäß wurde auch noch vorgebracht, dass kein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall Anwendung finden könne. Zur Begründung der Fluchtgefahr wurden § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 herangezogen.Zur Begründung der Fluchtgefahr wurden Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 herangezogen. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dazu ausgeführt, dass der BF seit Februar 2025 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge und er habe in seiner Einvernahme auch zu verstehen gegeben, dass er alles tun würde, um nicht abgeschoben zu werden. Da der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt habe, sei auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 erfüllt [sic]. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dazu ausgeführt, dass der BF seit Februar 2025 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge und er habe in seiner Einvernahme auch zu verstehen gegeben, dass er alles tun würde, um nicht abgeschoben zu werden. Da der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt habe, sei auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, erfüllt [sic]. In Bezug auf Z 9 leg.cit. wurde ausgeführt, es werde nicht verkannt, dass der BF aktuell noch über einen Wohnsitz in XXXX verfüge, jedoch habe er gegen das Meldegesetz verstoßen und es sei auch keine tiefgreifende soziale Verankerung im Bundesgebiet hervorgekommen. Seit über einem Jahr bestehe auch kein Versicherungsschutz mehr. Dazu wurde noch ins Treffen geführt, dass der BF nur auf etwa 1.000 bis 1.500 Euro zurückgreifen könne. Der BF habe sich auch als „hochmobil“ und höchst vertrauensunwürdig erwiesen. Insgesamt könne aus dem bisherigen Verhalten des BF abgeleitet werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.In Bezug auf Ziffer 9, leg.cit. wurde ausgeführt, es werde nicht verkannt, dass der BF aktuell noch über einen Wohnsitz in römisch 40 verfüge, jedoch habe er gegen das Meldegesetz verstoßen und es sei auch keine tiefgreifende soziale Verankerung im Bundesgebiet hervorgekommen. Seit über einem Jahr bestehe auch kein Versicherungsschutz mehr. Dazu wurde noch ins Treffen geführt, dass der BF nur auf etwa 1.000 bis 1.500 Euro zurückgreifen könne. Der BF habe sich auch als „hochmobil“ und höchst vertrauensunwürdig erwiesen. Insgesamt könne aus dem bisherigen Verhalten des BF abgeleitet werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung

§ 52

BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.04.2026 zugestellt.Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung

Paragraph 52, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.04.2026 zugestellt. Er wurde aufgrund dieses Bescheides seit 04.04.2026 bis zum Tag der Beschwerdeverhandlung in Schubhaft angehalten („ADVW-Portal-Vollauskunft“ des Bundesministeriums für Inneres, Ergebnis der mündlichen Verhandlung). 1.

  1. Weitere Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger pakistanischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, Beschwerdevorbringen und Bescheidbegründung). Der Beschwerdeführer wurde bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 04.05.2026 Uhr, 16 Uhr 50 durchgehend in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei, OZ1). Zum Entscheidungszeitpunkt lag gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nicht vor. Der Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Die Rückkehrentscheidung ist damit noch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (aktenkundiger Strafregisterauszug OZ 2). Der BF war nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Die erste Meldung des BF im Bundesgebiet erfolgte im April 2024; der BF hatte zu dieser Zeit eine Aufenthaltsberechtigung. Nach Meldung von zwei weiteren Hauptwohnsitzen war er von 01.12.2025 bis 23.02.2026 nicht gemeldet, wobei er sich weiter im Bundesgebiet aufhielt. Es kann nicht festgestellt werden, wo der BF sich in diese Zeit aufhielt (diesbezüglich widersprüchliche Angaben des BF bei der Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Ein Parteiengehör konnte dem BF im Oktober 2025 an der damals eingetragenen Meldeadresse jedenfalls nicht zugestellt werden, weshalb ein Erhebungsersuchen an die Sicherheitsbehörden erging, der eine amtswegige Abmeldung folgte. Der BF wurde am wieder am 23.02.2026 ins Melderegister eingetragen; diese Meldung wurde von ihm veranlasst. Der Beschwerdeführer gab an, sich nach Abschluss des Rückkehrverfahrens einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu fügen. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzen würde. Er hat auch bislang kein aggressives Verhalten gezeigt (Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, fehlende Hinweise auf Aggression oder Versuche, sich der Behörde bei oder nach der Festnahme zu entziehen, im Behördenakt). Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bezüge. Er verfügt aber über soziale Bindungen in Österreich (Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes). Zum Zeitpunkt der Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht verfügte er über etwa 700 Euro an Erspartem und die Zusage von Freunden, ihn im Falle der Enthaftung finanziell zu unterstützen und ihm eine Wohnmöglichkeit zu bieten. Er hat auch die Zusage eines in der Beschwerdeverhandlung als Zeugen gehörten Freundes, dass die Beiträge für eine Selbstversicherung bei der Krankenkasse für ihn bezahlt werden und dass sein Freundeskreis auch finanzielle Unterstützung leistet, wenn der BF medizinische Leistungen braucht, die nicht von einer (noch nicht bestehenden) Krankenversicherung abgedeckt werden, wobei dem Zeugen auch bewusst ist, dass der BF selbst aufgrund seines Gesundheitszustandes und der fehlenden Bewilligungen dazu keine berufliche Tätigkeit aufnehmen kann (Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung). Der BF verfügt noch über einen Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX , wobei er die Miete während der Anhaltung in Schubhaft nicht persönlich begleichen konnte, weil diese bar zu erlegen ist (Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung). Der BF verfügt noch über einen Mietvertrag für eine Wohnung in römisch 40 , wobei er die Miete während der Anhaltung in Schubhaft nicht persönlich begleichen konnte, weil diese bar zu erlegen ist (Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung). Der BF verfügt weder in Österreich noch sonst in der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht. Er kann hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen (aktenkundige Auszüge aus dem Fremdenregister). Der BF war zu den Zeiten der Untersuchung durch die Organe der LPD XXXX haftfähig. Der BF war zu den Zeiten der Untersuchung durch die Organe der LPD römisch 40 haftfähig. Der BF leidet abgesehen von psychischen Problemen und weiteren Erkrankungen, wie etwa Neurodermitis und Neuritis nervi optici (Erstdiagnose 2021). Es besteht ferner der Verdacht auf das Vorliegen von Multiple Sklerose, wobei bislang kein objektiver Hinweis darauf bekannt ist. Die Ursache für die Entzündung der Sehnerven (Neuritis nervi optici) ist ebenfalls nicht bekannt. Die Bildgebung für konkretere Hinweise wäre auf Initiative des AHZ am 18.5.26 erfolgt (schriftliche Auskünfte des AHZ vom
  2. und 30.04.2026). Der BF wird im AHZ medizinisch betreut; die beschriebenen Krankheiten werden dort zur Zeit mit Cortison behandelt und würde erforderlichenfalls auch eine Verbringung in eine geeignete Gesundheitseinrichtung bzw. Übergabe an einen Rettungsdienst erfolgen (schriftliche Auskünfte des AHZ vom 30.04.2026). Es kann nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF bis zur weiteren Abklärung durch einen Facharzt (etwa bei Einsetzen eines Krankheitsschubes) keiner Gefährdung oder Verletzungsgefahr in Schubhaft ausgesetzt sein würde (Einsicht in die vorliegenden medizinischen Unterlagen, Ergebnisse der Befragung des AHZ, persönlicher Eindruck, den der BF vor Gericht hinterließ). Die medizinische Abteilung des AHZ kann eine Einschätzung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung nicht abgeben („[…] Bzgl. Zusatzschaden durch die Anhaltung: das kann ich nicht voraussagen. […]“, Auskunft des AHZ vom 30.04.2026). Die Anhaltung ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkrankungen auch nicht verhältnismäßig.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. In Anbetracht eines vorliegenden aktuellen Reisepasses wurde die Frage eines Heimreisezertifikates nicht erörtert. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers, in denen sich auch Unterlagen zum Verfahren betreffend die Rückkehr befinden. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Einwände dagegen vorgebracht. 2.
  6. Die Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht fest. Diese in Österreich verwendete Identität wurde von der Behörde nicht angezweifel und es liegt auch ein gültiger Reisepass vor. 2.
  7. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit.2026 ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Feststellungen zur Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. der Einsicht in den Behördenakt und das im Beschwerdeverfahren getätigte Vorbringen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.
  8. Der BF war nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2). Demnach war erfolgte die erste Meldung des BF im Bundesgebiet im April 2024; der BF hatte zu dieser Zeit eine Aufenthaltsberechtigung. Nach Meldung von zwei weiteren Hauptwohnsitzen war er von 01.12.2025 bis 23.02.2026 nicht gemeldet, wobei er sich weiter im Bundesgebiet aufhielt. Ein Parteiengehör konnte dem BF im Oktober 2025 an der damals eingetragenen Meldeadresse nicht zugestellt werden, weshalb ein Erhebungsersuchen an die Sicherheitsbehörden erging, der eine amtswegige Abmeldung folgte. Dies wurde im Verfahren grundsätzlich nicht bestritten, wiewohl auch die Frage, wo der BF sich tatsächlich aufgehalten hat, wegen der dazu aufgetretenen Widersprüche zu den Angaben bei der Behörde nicht geklärt werden konnte. Der BF wurde jedoch am 23.02.2026 wieder ins Melderegister eingetragen; diese Meldung wurde von ihm veranlasst, wie die von ihm – unwidersprochen gebliebenen – Angaben beim Bundesverwaltungsgericht ergaben. 2.
  9. Der BF war nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Demnach war erfolgte die erste Meldung des BF im Bundesgebiet im April 2024; der BF hatte zu dieser Zeit eine Aufenthaltsberechtigung. Nach Meldung von zwei weiteren Hauptwohnsitzen war er von 01.12.2025 bis 23.02.2026 nicht gemeldet, wobei er sich weiter im Bundesgebiet aufhielt. Ein Parteiengehör konnte dem BF im Oktober 2025 an der damals eingetragenen Meldeadresse nicht zugestellt werden, weshalb ein Erhebungsersuchen an die Sicherheitsbehörden erging, der eine amtswegige Abmeldung folgte. Dies wurde im Verfahren grundsätzlich nicht bestritten, wiewohl auch die Frage, wo der BF sich tatsächlich aufgehalten hat, wegen der dazu aufgetretenen Widersprüche zu den Angaben bei der Behörde nicht geklärt werden konnte. Der BF wurde jedoch am 23.02.2026 wieder ins Melderegister eingetragen; diese Meldung wurde von ihm veranlasst, wie die von ihm – unwidersprochen gebliebenen – Angaben beim Bundesverwaltungsgericht ergaben. 2.
  10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den daraus erfließenden Schlussfolgerungen über allfällige Gefährdungen in Schubhaft ergeben sich zum einen aus den im Beschwerdeverfahren vorlegten medizinischen Dokumenten, den Auskünften der medizinischen Abteilung des AHZ an das Bundesverwaltungsgericht und den ämtsärztlichen Dokumenten über die Prüfung der Haftfähigkeit. Im Detail wird dazu auf die Ausführungen im Verfahrensgang und die bei den Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen. Zu dem in den Feststellungen (unter anderem) angeführten persönlichen Eindruck im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF ist anzumerken, dass der BF in einem Sicherungsgurt für Blinde, an dessen Enden die ihm angelegten Handschellen befestigt waren, vorgeführt wurde (handschriftlicher Vermerk am Ende der Niederschrift der mündlichen Verhandlung einliegend im Papierakt) und es wurde von den vorführenden Beamten mitgeteilt, dass der BF nichts sieht. Ober der BF seine Krankheit (Erblindung infolge einer Sehnerventzündung oder MS) tatsächlich nur vorgetäuscht hat, wie das in einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes des AHZ angedeutet wurde (Fremdanamnestisch (G4S-Mitarbeiter „so einen guten Schauspieler hab ich noch nie gesehen“, DGKS) gibt es wiederholt Meldungen, dass er sich unbeobachtet normal bewege u. dann plötzlich sein Verhalten wieder ändere.), kann von der Richterin mangels dafür erforderlicher Fachkenntnis nicht festgestellt werden. Dazu tritt, dass noch keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen eines Facharztes oder einer Fachärztin vorliegen, aus denen eindeutig abgelesen werden könnte, ob der BF abgesehen von der diagnostizierten Sehnerventzündung noch an weiteren Krankheiten leidet bzw. in welchem Stadium sich die die (verschiedenen) Krankheiten befinden. Der BF wurde im Hinblick auf die Sehnerventzündung im Inland erstmals im Jahr 2024 in einer neurologischen Ambulanz untersucht. Zuletzt wurde er am 09.04.2026 in einem Zentrum für Akutmedizin untersucht, wobei die begutachtenden Ärzte der Akutmedizin bei Durchsicht der „Vorbefunde und HWS-MRT Befunde aus dem Jahr 2024“ keine Auffälligkeiten erkennen konnten. Unter anderem hielten sie fest, dass der BF in Pakistan eine Diagnose auf Vorliegen von Multipler Sklerose bekommen habe, eine „LP“ bislang aber nicht durchgeführt worden sei. Ferner wurden Labordaten erhoben und es wurde u.a. ein MRT empfohlen, das nach den Aussagen des AHZ bislang aber noch nicht gemacht wurde. Dies ergibt sich aus den Beilagen zur Beschwerde und den damit übereinstimmenden Aussagen des medizinischen Dienstes des AHZ. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich den medizinischen Dokumenten vor allem keine Aussage im Hinblick auf das Vorliegen von Multiple Sklerose entnehmen lassen. Demensprechend wurden auch keine Aussagen dahingehend getroffen, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet und ob ein Auftreten eines Schubes im jeweiligen Stadium der Krankheit wahrscheinlich ist. Dafür hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung der Behörde mit den vom BF vorgebrachten Krankheitsbildern und Einholung von fachärztlichen Gutachten bedurft, was im Schubhaftverfahren für das Bundesverwaltungsgericht und auch für die berufenen Amtsärztinnen nicht nachholbar ist. Keinesfalls wird angezweifelt, dass die jeweils diensthabenden Amtsärztinnen den BF vor Inschubhaftnahme und am 30.04.2026 gewissenhaft untersucht haben, jedoch ist auch zu bedenken, dass eine Begutachtung durch eine Amtsärztin nur ein aktuelles Bild vom Gesundheitszustand eines Menschen erzeugen kann, wobei der BF aber das Vorliegen von Krankheiten behauptet, die dem Allgemeinwissen nach in Schüben verlaufen und verschiedene Stadien ausprägen können (als „Schub“ bei Multipler Sklerose wird in der medizinischen Fachsprache ein akut auftretendes, neues oder sich verschlechterndes neurologisches Symptom, das mindestens 24 Stunden anhält, bezeichnet; eine Optikusneuritis (Sehnerventzündung) ist eine akute Entzündung des Nervus opticus, die oft als Symptom einer Multiplen Sklerose auftritt (zusammengefasst nach google-Suche). Jedenfalls lässt sich aus dem vorgelegten Formblatt zur Haftfähigkeitsprüfung nicht ableiten, dass eine eingehende fachärztliche Untersuchung – über die zuletzt am 09.04.2026 in einer Notfallambulanz erfolgte Untersuchung hinausgehend – stattgefunden hat oder zum Zeitpunkt der Untersuchung schon das von der Notfallsambulanz empfohlene MRT zur Verfügung stand. Insgesamt ist mit dem vorliegenden Dokument über die Haftfähigkeitsprüfung zwar unzweifelhaft belegt, dass der BF im Zeitpunkt der Begutachtung haftfähig war, jedoch kann dem Formblatt über die Haftfähigkeit auch nicht entnommen werden, dass das (plötzliche) Auftreten verschiedener Symptome im Laufe der Anhaltung in Schubhaft ausgeschlossen werden kann. Auch bei Annahme, dass die Haftfähigkeit zum jeweiligen Zeitpunkt der Begutachtung vorlag, war im vorliegenden Fall aus den obenstehenden Gründen auch die Frage zu beleuchten, ob die Anhaltung erfolgen kann, ohne dass dabei Lebensgefahr oder eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eintritt und ob im Anhaltezentrum Personal zur Verfügung steht, welches die mit den konkret vorliegenden Erkrankungen einhergehenden Symptome erkennen und zeitgerecht eine Fachärztin bzw. Rettungsdienste verständigen kann. Davon konnte die Richterin nicht überzeugt werden. Zwar ist keinesfalls zu bezweifeln, dass die medizinische Abteilung des AHZ so ausgestattet ist, dass sie im Notfall entsprechend agieren kann. Andererseits ist doch auch auf die Stellungnahmen der diensthabenden Ärztin vom 30.04.2026 hinzuweisen, in welcher u.a. klargestellt wurde, dass eine Aussage im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder -schädigung von dieser Stelle nicht vorgenommen werden kann („[…] Bzgl. Zusatzschaden durch die Anhaltung: das kann ich nicht voraussagen. […]“). Daran ändern auch die von der Behörde in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Ermittlungen am Tag der mündlichen Verhandlung nichts. Einer von der Behörde am Verhandlungstag eingeholten Einschätzung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF ist vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägungen keine Relevanz beizumessen, da die Auskünfte den Angaben des Behördenvertreters zufolge von einer Allgemeinmedizinerin stammen, die die oben erwähnten offenen Fragen ohne Beiziehung von NeurologInnen und ohne Vorliegen eines MRT ebenfalls nicht abschließend beantworten kann. Die zu Protokoll genommenen Passagen gestalten sie wie folgt (Niederschrift S. 3, Tippfehler ausgebessert): „[…] RI fasst die Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF zusammen. BehV: Es gibt eine neue Erkenntnis von heute Vormittag. Ich habe mit der Ärztin gesprochen, welcher dieser Fall schon länger bekannt ist. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Augennervenentzündung in Schüben auftritt, dies sei aber derzeit im Abklingen. Zur MS wird vorgebracht, dass bislang darauf nur ein Verdacht besteht. RI: Haben Sie ein fachärztliches Gutachten parat, welches diese Einschätzung belegen würde? BehV: Nein, aber einen Aktenvermerk über ein Gespräch. RI: Um welche Ärztin handelt es sich? BehV: Frau Dr. XXXX . Sie ist die heute diensthabende Ärztin in Vordernberg.BehV: Frau Dr. römisch 40 . Sie ist die heute diensthabende Ärztin in Vordernberg. RI: Nachdem sowohl die Augennervenentzündung als auch MS in Schüben verlaufen, würde mich interessieren, ob Ihrer Meinung nach umgehend eine fachärztliche Behandlung im Falle des Einsetzens so eines Schubes erfolgen kann? BehV: Es wird gerade fachärztlich behandelt, nämlich durch die Gabe von Kortison in Spritzenform, wenn es akut ist. Wenn es nicht akut ist, so wie es jetzt der Fall ist, in Tablettenform. RI: Welche Ausbildung hat Frau Dr. XXXX ? RI: Welche Ausbildung hat Frau Dr. römisch 40 ? BehV: Das kann ich nicht sagen, sie ist nur die anwesende Ärztin. RV: Wenn es Frau XXXX ist, so ist sie einer Internetrecherche zufolge Allgemeinmedizinerin.Regierungsvorlage, Wenn es Frau römisch 40 ist, so ist sie einer Internetrecherche zufolge Allgemeinmedizinerin. BehV: Es handelt sich um Frau XXXX . […]“.BehV: Es handelt sich um Frau römisch 40 . […]“. Insgesamt konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF im Falle der weiteren Anhaltung keiner Gefahr – etwa nach Eintritt eines Schubes oder einer plötzlich auftretenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes – einer Verletzung in Schubhaft ausgesetzt sein würde. 2.
  11. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, seinen sozialen, beruflichen und familiären Bindungen ergeben sich insbesondere aus dem Behördenakt. Im Beschwerdeverfahren wurde ein Zeuge gehört, dessen Aussage zur Feststellung führte, dass der BF Freunde im Inland hat, die ihn finanziell unterstützen und für die Beiträge zur Selbstversicherung aufkommen werden. Die zu Protokoll genommenen Passagen lauten wie folgt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 9, Tippfehler ausgebessert): „[…] RI: Könnte der BF bei Ihnen wohnen und würden Sie ihn auch versorgen? Z: Wir würden ihn finanziell auch unterstützen. Es gibt einen Freundeskreis, der bereit wäre für den BF aufzukommen. Wir würden die Miete übernehmen. Wir würden auch die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen und alle sonstigen laufenden Kosten. Ein unbekannter Herr, ich präzisiere: Ein Herr, der nicht genannt werden möchte, würde auch seine Studiengebühren bezahlen. RI: Wissen Sie was der Grund war, warum der BF seine Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert hat? Z: Ich war mit ihm einmal bei der Landesregierung und dann gab es einen neuerlichen Termin, weil der BF im Spital war. RI: Weiß der Z über den Gesundheitszustand des BF bescheid? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RI: Der BF wird sich aufgrund seiner Erkrankung Zusatzleistungen finanzieren müssen und er wird sich – wenn man seinen Angaben über den gegenwertigen Gesundheitszustand glauben darf – nicht beruflich betätigen können. Wäre die freundschaftliche Unterstützung dann immer noch gewährleistet? Z: Ja natürlich. Ich habe mich genau erkundigt unter unseren Freunden und jeder ist bereit etwas beizutragen. Ich könnte auch Essen vorbeibringen. […]“ Auch, wenn der Einschätzung des Behördenvertreters, es erhärte sich nach Anhörung des Zeugen der Verdacht auf eine illegale Arbeit des BF im Inland, nicht gänzlich entgegengetreten werden kann, so liegen doch nicht genügend Hinweise auf eine tatsächliche Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Laufe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vor. Nach Anhörung des Zeugen kann zwar nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der BF über einen Freundeskreis verfügt, der zuverlässig genug scheint, dem Beschwerdeführer bei der Mitwirkung im iHinFalle einer Abschiebung eine Stütze zu sein, jedoch ist in dem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass schon die vorliegenden Erkrankungen ein „Untertauchen“ als nicht besonders wahrscheinlich erscheinen lässt. Im Hinblick auf die Versorgung des BF nach Entlassung aus der Schubhaft kann den in der mündlichen Verhandlung getätigten Zusagen des Zeugen im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung und Versorgung des BF jedenfalls nicht entgegengetreten werden. Dabei ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der Zeuge seine Zusage für die finanzielle Unterstützung – auch nach Hinweis auf mögliche finanzielle Belastungen aufgrund des Gesundheitszustandes und der nicht vorliegenden Bewilligung für eine berufliche Tätigkeit – ausdrücklich aufrecht erhielt. 2.
  12. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ende April über 50 € an Barmitteln verfügte. Es ist auch glaubhaft, dass er noch über etwa 700 Euro auf einem Bankkonto verfügt. Dem BF war grundsätzlich auch zu glauben, dass er über eine Wohnung verfügt. Dass der Mietvertrag mittlerweile aufgekündigt worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung III.
  13. Gesetzeslage römisch drei.
  14. Gesetzeslage Anhaltung in Schubhaft

§ 76Abs.

4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67FPG gefährdet, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  4. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  5. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG; vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.). Haftfähigkeit § 7 der Anhalteordnung lautet (Hervorhebungen nicht im Orignial): Paragraph 7, der Anhalteordnung lautet (Hervorhebungen nicht im Orignial):

(1)Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.
(2)Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.
(3)Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.
(4)Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt hievon unberührt. Sind Verletzungen wahrscheinlich auf Fremdverschulden zurückzuführen oder wird Fremdverschulden behauptet, so ist hierüber ein ärztliches Gutachten zu erstellen.
(5)An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das Gleiche gilt für Jugendliche unter 16 Jahren und für Frauen während eines Zeitraumes von acht Wochen nach der Entbindung.
(5a)Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen sind dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.
(6)Werden Haftunfähige in eine Krankenanstalt überstellt, so ist - wenn die Betroffenen aus der Haft entlassen wurden - die Anstaltsleitung unverzüglich darauf hinzuweisen.
(7)Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist § 78 Abs. 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, anzuwenden.
(7)Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist Paragraph 78, Absatz 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden. III.
  1. Judikatur zur Haftfähigkeit und Verhältnismäßigkeitrömisch drei.
  2. Judikatur zur Haftfähigkeit und Verhältnismäßigkeit Die Höchstgerichte judizieren dazu (siehe insbesondere VwGH Ra 2023/21/0205 vom 19.08.2025), dass es bei der Verhängung der Schubhaft als auch bei der Frage des Fortsetzungsausspruches einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der betroffenen Person bedarf. Dies nicht nur in Bezug auf die Haftfähigkeit, sondern auch in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit. Die Frage der Haftunfähigkeit vor Anordnung der Schubhaft ist einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (VwGH Ra 5/13 2021/21/0185 vom 28.06.2022, Rz 13). Eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand in der Entscheidung stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert. Bei Unterlassen handelt es sich um einen nicht sanierbaren Begründungsmangel, der zur Rechtswidrigkeit von Bescheid und darauf aufbauender Anhaltung führt (VwGH Ra 2022/21/0061 vom 23.05.2024 Rz 12). Eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand des Angehaltenen nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, weist einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren und vom BVwG aufzugreifenden Begründungsmangel auf (VwGH 29.1.2025, Ra 2024/21/0164). III.
  3. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: römisch drei.
  4. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: 3.
  5. Fluchtgefahr Aufgrund der Verhandlungsergebnisse war festzustellen, dass beim BF keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 FPG besteht. Aufgrund der Verhandlungsergebnisse war festzustellen, dass beim BF keine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG besteht. Die Behörde zieht in Ihrem Bescheid Z 1, 3 und 9 leg.cit. zur Begründung der Fluchtgefahr heran. Dazu sind folgende Erwägungen maßgeblich:Die Behörde zieht in Ihrem Bescheid Ziffer eins, 3 und 9 leg.cit. zur Begründung der Fluchtgefahr heran. Dazu sind folgende Erwägungen maßgeblich: 3.1.
  6. Dass der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, konnte nicht festgestellt werden. Hier ist der Rechtsvertretung zu folgen, wenn vorgebracht wird, dass gegen den BF erst seit 21.03.2026 eine nicht durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Am 03.04.2026, also am Tag der Festnahme und einen Tag vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft, wurde dem BF der Bescheid mit der Rückkehrentscheidung zugestellt. Der BF hat sich in der mündlichen Verhandlung zwar als persönlich unglaubwürdig präsentiert, dass der BF sich seit der Festnahme aggressiv zeigte oder sich der Anhaltung zu entziehen versuchte, geht aus der Aktenlage und auch aus dem Vorbringen der Behörde nicht hervor. Es ist auch nicht feststellbar, dass der BF seine Rückkehr oder Abschiebung nach der Festnahme zu umgehen oder behindern versuchte. Vielmehr hat er im Behördenverfahren mitgewirkt, was daran erkennbar ist, dass er sich den Fragen der Behörde stellte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF den Behörden im Laufe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet absichtlich entzog. Im Einzelnen wird auf die Darlegungen im Verfahrensgang und der Beweiswürdigung verwiesen. An dieser Stelle sei aber Folgendes hervorgehoben: Der BF war nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Die erste Meldung des BF im Bundesgebiet erfolgte im April 2024; der BF hatte zu dieser Zeit eine Aufenthaltsberechtigung. Nach Meldung von zwei weiteren Hauptwohnsitzen war er von 01.12.2025 bis 23.02.2026 nicht gemeldet, wobei er sich weiter im Bundesgebiet aufhielt. Ein Parteiengehör konnte dem BF im Oktober 2025 an der damals eingetragenen Meldeadresse nicht zugestellt werden, weshalb ein Erhebungsersuchen an die Sicherheitsbehörden erging, der eine amtswegige Abmeldung folgte. Dies wurde im Verfahren grundsätzlich nicht bestritten, wiewohl auch die Frage, wo der BF sich tatsächlich aufgehalten hat, nicht geklärt werden konnte. Der BF wurde jedoch am 23.02.2026 wieder ins Melderegister eingetragen; diese Meldung wurde von ihm veranlasst, wie im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist (unwidersprochen gebliebene Aussage des BF). Warum die Behörde den Wohnsitz des BF nicht eher feststellen konnte, sondern erst im April, am Tag seiner Festnahme, lässt sie in ihrem Bescheid offen. 3.1.
  7. Es besteht bislang auch noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – dem Bescheid der Behörde wurde die aufschiebende Wirkung bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht aberkannt – und der Fremde hat sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz auch nicht entzogen. Dazu hat die Rechtsvertretung in der Beschwerde-Verhandlung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2021 VwGH Ra 2020/21/0229, hingewiesen. Dieses lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original): „[…] 9 Auszugehen ist davon, dass die Frist für die freiwillige Ausreise im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des grundsätzlich mit der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft am
  8. April 2020 zu laufen begann (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Pkt. 2.
  9. der Entscheidungsgründe). Sie war daher sowohl bei Verhängung der Schubhaft als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht noch offen.9 Auszugehen ist davon, dass die Frist für die freiwillige Ausreise im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des grundsätzlich mit der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft am
  10. April 2020 zu laufen begann vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Pkt. 2.
  11. der Entscheidungsgründe). Sie war daher sowohl bei Verhängung der Schubhaft als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht noch offen. 10 Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. § 55 Abs. 2 iVm Abs. 3 FPG, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung

§ 46Abs.

1 Z 2 FPG grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst

§ 55Abs.

5 FPG die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen.10 Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst

Paragraph 55, Absatz 5, FPG die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen. 11 Dass ein solcher Widerruf erfolgt wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt und ist auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Vielmehr erklärte der Vertreter des BFA dem Revisionswerber bei der vor der Schubhaftverhängung vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme vom

  1. April 2020 ausdrücklich, dass er die Möglichkeit habe, bis zum
  2. Mai 2020 „im Zuge der Schubhaft mit Unterstützung durch die Caritas“ freiwillig auszureisen (dabei ging das BFA davon aus, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise „aufgrund der derzeitigen COVID-19-Lage“ erst mit
  3. Mai 2020 zu laufen beginnen würde). 12 Indem das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung dennoch als zulässig angesehen hat, hat es demnach die Rechtslage verkannt. 13 Das angefochtene Erkenntnis war daher

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. […]“13 Das angefochtene Erkenntnis war daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. […]“ Dazu ist festzuhalten, dass schon das Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 30.04.2026 auf den Umstand der Frist für die freiwillige Ausreise im Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung hingewiesen und die Frage nach der Vereinbarkeit der Anhaltung in Schubhaft bei gleichzeitiger Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufgeworfen hat. Dazu ist von der Behörde in einer schriftlichen Stellungnahme bekanntgegeben worden, dass ein Widerruf geplant sei, wobei dies bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nicht belegt wurde. 3.1.

  1. In Bezug auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich sind folgende Erwägungen maßgeblich: Der BF ist seit dem Jahr 2024 im Inland aufhältig ist. Dass er in der Zeit seines legalen Aufenthaltes – auch wenn er bei der Behörde zugab, dass er keine Studienerfolge vorzuweisen hat – gar keine sozialen Kontakte geknüpft hat, die ihm nun bis zum Ende des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung unterstützen können, ist angesichts der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens nicht erkennbar. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Zeugeneinvernahme ist jedenfalls von einem Freundeskreis und einer Wohnmöglichkeit auszugehen. Wie beweiswürdigend festgehalten, konnte der Einschätzung des Behördenvertreters, es erhärte sich nach Anhörung des Zeugen der Verdacht auf eine illegale Arbeit des BF im Inland, nicht gänzlich entgegengetreten werden. Dennoch lagen nicht genügend Hinweise auf eine tatsächliche Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Laufe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vor. Den Zusagen des Zeugen im Hinblick auf die weitere Unterstützung und Versorgung des BF konnte ebenfalls nicht entgegengetreten werden. Dazu tritt, dass schon die vorliegenden Erkrankungen ein „Untertauchen“ des BF als nicht besonders wahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem liegt auch ein gültiger Reisepass vor und gab der BF auch an, dass er freiwillig ausreisen würde, wenn dies im Verfahren zur Rückkehrentscheidung so entschieden wird. Einerseits war die von der Behörde angenommene Fluchtgefahr nicht zu erkennen. Andererseits hat die Behörde auch nicht erkannt, dass einer Festnahme bzw. Anhaltung in Schubhaft rechtliche Hindernisse – in Form der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – entgegenstanden. 3.
  2. Haftfähigkeit Der BF wurde zwei Mal im Hinblick auf die Haftfähigkeit untersucht, zuletzt am 30.04.
  3. Die Haftfähigkeit lag damit zu diesen Zeitpunkten jeweils vor. Nach der obzitierten Anhalteordnung scheint sich die Überprüfung der Haftfähigkeit vorwiegend auf vorliegende und im Zeitpunkt der Anhaltung erkennbare Krankheitssymptome oder Verletzungen zu beziehen. Eine teleologische Auslegung führt die erkennende Richterin zur Auffassung, dass die Haftfähigkeit als die gesundheitliche (körperliche und psychische) Eignung eines Menschen gesehen werden kann, eine Freiheitsstrafe zu verbüßen bzw. eine Haft oder Anhaltung anzutreten, ohne dass dabei Lebensgefahr oder eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen eintritt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.
  4. verwiesen. Hervorgehoben sei an dieser Stelle Folgendes: Insgesamt wurde mit dem vorliegenden Dokument über die Haftfähigkeitsprüfung am 30.04.2026 zwar unzweifelhaft belegt, dass der BF im Zeitpunkt der Begutachtung haftfähig war, jedoch konnte aufgrund der vorliegenden, von Fachärzinnen ausgestellten Atteste und mangels Vorliegen eines MRT auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF im Falle der weiteren Anhaltung keiner Gefahr – etwa nach Eintritt eines Schubes oder einer plötzlich auftretenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes – einer Verletzung in Schubhaft ausgesetzt sein würde. Zu keiner Zeit wurde bezweifeln, dass die medizinische Abteilung des AHZ so ausgestattet ist, dass sie im Notfall entsprechend agieren kann. Andererseits war auch die Stellungnahme der diensthabenden Ärztin vom 30.04.2026 zu beachten, mit welcher u.a. klargestellt wurde, dass eine Aussage im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder -schädigung nicht vorgenommen werden kann („[…] Bzgl. Zusatzschaden durch die Anhaltung: das kann ich nicht voraussagen. […]“. 3.
  5. Verhältnismäßigkeit Die Verhältnismäßigkeit ist der gegenständlichen Entscheidung der Behörde schon wegen der nicht festzustellenden Fluchtgefahr und wegen der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF (Verkennung der Rechtslage in Zusammenhang mit der in der Rückkehrentscheidung gewährten Frist für die freiwillige Ausreise) abzusprechen. Dazu tritt, dass sich die Behörde mit dem Gesundheitszustand des BF unter diesem Gesichtspunkt gar nicht auseinander gesetzt hat. „Eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand des Angehaltenen nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, weist einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren und vom BVwG aufzugreifenden Begründungsmangel auf (VwGH 29.1.2025, Ra 2024/21/0164).“ Selbst, wenn man also argumentiert möchte, dass eine Gesundheitsgefährdung oder „Zusatzschaden“ (vgl. Stellungnahme des AHZ vom 30.04.2026) nicht zu befürchten ist – was vom Gericht aber nicht festgestellt werden konnte –, so ist doch festzuhalten, dass sich die Behörde mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkrankungen nicht auseinandersetzte. Dies konnte im Beschwerdeverfahren aufgrund der vorliegenden Judikatur nicht nachgeholt werden.Selbst, wenn man also argumentiert möchte, dass eine Gesundheitsgefährdung oder „Zusatzschaden“ vergleiche Stellungnahme des AHZ vom 30.04.2026) nicht zu befürchten ist – was vom Gericht aber nicht festgestellt werden konnte –, so ist doch festzuhalten, dass sich die Behörde mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkrankungen nicht auseinandersetzte. Dies konnte im Beschwerdeverfahren aufgrund der vorliegenden Judikatur nicht nachgeholt werden. Ein solcher Bescheid ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu beheben und die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig zu erklären (VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0164, m. w. N.). 3.
  6. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF bei weiterer Anhaltung medizinisch wohl besser versorgt wäre als er das – auch bei Unterstützung seiner Freunde – selbst vermag; vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass der BF bei der Behörde und offenbar auch bei den begutachtenden Ärztinnen angab, er habe sich verschiedene Untersuchungen nicht leisten können. Jedoch sind diese Erwägungen in rechtlicher Hinsicht nicht relevant. Rechtlich relevant ist ausschließlich, ob die Haftfähigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Anhaltung unzweifelhaft festgestellt werden konnte bzw. kann. Dazu wird auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen. III.
  7. Auf die weiteren Einwände des BF in der Schubhaftbeschwerde und die Anträge zu weiteren Beweisaufnahmen war nicht weiter einzugehen, da die oben erwähnten Gründe schon zur Entscheidung zu seinen Gunsten führte.römisch drei.
  8. Auf die weiteren Einwände des BF in der Schubhaftbeschwerde und die Anträge zu weiteren Beweisaufnahmen war nicht weiter einzugehen, da die oben erwähnten Gründe schon zur Entscheidung zu seinen Gunsten führte. II.
  9. Fortsetzungrömisch zwei.
  10. Fortsetzung

§ 22aAbs.

3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens können die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Dazu wird auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. II.6. Kostenrömisch zwei.6. Kosten

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). § 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“

§ 2Abs. 1 Z 1 Vw

G-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der BF ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei. Der BF begehrte in der Beschwerde den Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, inklusive der Eingabengebühr in Höhe von € 50,--, schränkte zugleich jedoch die ersetzbaren Aufwendungen selbst auf den Betrag der Eingabengebühr in Höhe von € 50,-- ein. Insofern der BF den Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt hat, ist davon auszugehen, dass er den Ersatz des tatsächlichen Aufwandes in Form der Pauschalbeträge begehrt. Unter Berücksichtigung der

§ 52BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gmb

H, kann er – wie selbst in der Beschwerde im Ergebnis angeführt - einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von € 50,--

§ 35Abs. 4 Z 1 Vw

GVG iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen.Unter Berücksichtigung der

Paragraph 52, BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, kann er – wie selbst in der Beschwerde im Ergebnis angeführt - einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von € 50,--

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen. Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß –

§ 35Abs. 1, 2 und 4 Z 1 Vw

GVG iVm § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen

§ 35Abs. 4 Z 1 Vw

GVG zählt).Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß –

Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt). Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen. II.

  1. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen war. Dem vorliegenden Fall lag zwar eine komplexe Situation im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF vor, vor deren Hintergrund die Frage nach einer möglichen Gefährdung in der Anhaltung im Falle des nicht auszuschließenden Einsetzens eines Krankheitsschubes zu thematisieren war, jedoch wurde die von verschiedenen Ärztinnen attestierte Haftfähigkeit zum Begutachtungszeitpunkt damit nicht infrage gestellt. Die Frage, ob für den vorliegenden Fall weitergehende Ermittlungen im Hinblick auf das konkret vorliegende Krankheitsbild und dem jeweiligen Stadium des Krankheitsverlaufes notwendig gewesen wären, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden konnten, stellt nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Rechtsfrage im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle dar.römisch zwei.
  2. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen war. Dem vorliegenden Fall lag zwar eine komplexe Situation im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF vor, vor deren Hintergrund die Frage nach einer möglichen Gefährdung in der Anhaltung im Falle des nicht auszuschließenden Einsetzens eines Krankheitsschubes zu thematisieren war, jedoch wurde die von verschiedenen Ärztinnen attestierte Haftfähigkeit zum Begutachtungszeitpunkt damit nicht infrage gestellt. Die Frage, ob für den vorliegenden Fall weitergehende Ermittlungen im Hinblick auf das konkret vorliegende Krankheitsbild und dem jeweiligen Stadium des Krankheitsverlaufes notwendig gewesen wären, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden konnten, stellt nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Rechtsfrage im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G315.2342408.1.00

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