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{'item': 'G316 2239548-3'}

Obsah (11)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 10§ 31§ 9§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlG316 2239548-3 Spruch, G316 2239548-3/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2025 wurde gegen den dominikanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Dominikanische Republik

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs.

3 Z 1 und Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.)

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2025 wurde gegen den dominikanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Dominikanische Republik

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2025 wurde Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2025 wurde Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 13.03.2026 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF über die Videokonferenz aus einer Justizanstalt und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die Mutter des BF wurde als Zeugin befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF wurde in XXXX (Dominikanische Republik) geboren und ist dominikanischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. 1.
  3. Der BF wurde in römisch 40 (Dominikanische Republik) geboren und ist dominikanischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat ausgezeichnete Deutsch- und Spanischkenntnisse. 1.
  4. Der BF hält sich seit 2004 im Bundesgebiet auf und verfügte ab August 2006 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Seit Dezember 2014 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Derzeit ist ein Verfahren zur Rückstufung aufgrund der Verurteilungen des BF anhängig. Der BF schloss im Jahr 2016 in Österreich die Pflichtschule ab und war von Februar 2016 bis Dezember 2021 in unregelmäßigen Abständen bei verschiedenen Arbeitgebern unter anderem im Küchendienst, als Lagerarbeiter oder Reinigungskraft beschäftigt. Ansonsten wurde er von seiner Mutter finanziell unterstützt. Der BF weist gegenüber einer Versicherung Verbindlichkeiten in Höhe von rund € 40.000,-- auf. 1.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2021 wurde gegen den BF (nach der fünften Verurteilung) eine Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, G314 2239548-2/40Z, stattgegeben und der Bescheid vom 18.01.2021 ersatzlos behoben. 1.
  6. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig: 1) Am XXXX .2014 wurde er von einem Landesgericht wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe verurteilt. 1) Am römisch 40 .2014 wurde er von einem Landesgericht wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Jänner 2014 versuchte, eine andere Person durch Gewalt und gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Erfüllung eines aus einem Suchtgiftgeschäft resultierenden Kaufvertrages oder zur Rückgabe von EUR 50,00, zu nötigen, indem er dieser einen Faustschlag versetzte und ihr dadurch Verletzungen an der Unterlippe sowie am Auge zufügte sowie im Anschluss per SMS sinngemäß äußerte: „Ich schlage dich wieder“, wodurch er weitere Gewaltanwendungen androhte. 2) Am XXXX .2016 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 2) Am römisch 40 .2016 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im März 2016 am Hauptbahnhof einen Schaffner durch einen wuchtigen Faustschlag vorsätzlich verletzte und ihm dadurch einen offenen doppelten Nasenbeinbruch zufügte, der operativ versorgt werden musste, sowie einen Zugchef mit Gewalt zum Anhalten eines abfahrenden ÖBB-Zuges nötigte, indem er ihn aus dem Zug zerrte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis sowie die Begehung der Tat vor Vollendung des
  7. Lebensjahres als mildernd, hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens als erschwerend. 3) Am XXXX .2019 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. 3) Am römisch 40 .2019 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im November 2017 eine andere Person durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzte und ihr dadurch eine Rissquetschwunde im Bereich des linken Auges zufügte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis sowie die Begehung der Tat vor Vollendung des
  8. Lebensjahres als mildernd, hingegen zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend. 4) Am XXXX .2020 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 4,00 verurteilt. 4) Am römisch 40 .2020 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je € 4,00 verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juni 2019 den Metallbriefkasten eines Lokals beschädigte und dadurch einen Schaden in unbekannter Höhe verursachte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den raschen Rückfall als erschwerend. Mildernde Umstände lagen nicht vor. 5) Am XXXX .2020 wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1,
  9. Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. 5) Am römisch 40 .2020 wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 3, Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im August 2020 eine andere Person durch mehrfach geäußerte Drohungen, sie umzubringen und ihrer Familie Gewalt anzutun, gefährlich bedrohte und dadurch in Furcht und Unruhe versetzte, weiters Polizeibeamte mit Gewalt an seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er sich gegen die Haltegriffe der Beamten wehrte und sich aus der Fixierung zu lösen versuchte, wobei er einen Polizeibeamten zu Boden riss, wodurch dieser Abschürfungen an beiden Knien sowie eine leichte Schwellung erlitt. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall als erschwerend. 6) Am XXXX .2023 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 6) Am römisch 40 .2023 wurde er von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Dezember 2021 eine andere Person durch mehrere Faustschläge ins Gesicht verletzte und ihr dadurch Blutergüsse im Mundbereich zufügte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis sowie die vorhergehende Provokation durch die andere Person als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. 7) Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen. Anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.7) Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen. Anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX .2023 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1
  10. und
  11. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
  12. und
  13. Fall und Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf das unter Punkt 6) genannte Urteil zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Am römisch 40 .2023 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins,
  14. und
  15. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  16. und
  17. Fall und Absatz 2, SMG unter Bedachtnahme auf das unter Punkt 6) genannte Urteil zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest Ende 2021 bis März 2023 (mit kurzen Unterbrechungen wegen der Inhaftierungen) anderen, teils minderjährigen Personen insgesamt 200g Crystal Meth, 500g Cannabiskraut und 10g Kokain naheausschließlich gewinnbringend überlassen und verschafft hat. Weiters hat er im Jänner und März 2023 eine unbekannte Menge Kokain, Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten erworben, besessen und zwei Personen zum Kauf angeboten. Weiters hat er Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, indem er im Zeitraum von September 2022 bis zur Festnahme am XXXX .2023 regelmäßig Cannabiskraut und Kokain sowie gelegentlich Ecstasy konsumiert hat. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest Ende 2021 bis März 2023 (mit kurzen Unterbrechungen wegen der Inhaftierungen) anderen, teils minderjährigen Personen insgesamt 200g Crystal Meth, 500g Cannabiskraut und 10g Kokain naheausschließlich gewinnbringend überlassen und verschafft hat. Weiters hat er im Jänner und März 2023 eine unbekannte Menge Kokain, Cannabiskraut und Ecstasy-Tabletten erworben, besessen und zwei Personen zum Kauf angeboten. Weiters hat er Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, indem er im Zeitraum von September 2022 bis zur Festnahme am römisch 40 .2023 regelmäßig Cannabiskraut und Kokain sowie gelegentlich Ecstasy konsumiert hat. Bei der Strafbemessung wurde zusätzlich untergeordnet das (sehr eingeschränkte) Geständnis als mildernd sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, der lange Zeitraum, die teilweise Übergabe an Minderjährige sowie die Begehung während offener Probezeit und während eines anhängigen Strafverfahrens als erschwerend gewertet. Der BF ist nach wie vor nicht bereit, vollumfänglich die Verantwortung für das Verbrechen des Suchtgifthandels zu übernehmen. Am 02.03.2018, 09.04.2019, 11.04.2019, 21.09.2021, 10.12.2019, 03.01.2023 sowie 23.01.2023 ergingen gegen den BF Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen Lärmbelästigung, Störung der öffentlichen Ordnung, Verletzung öffentlichen Anstandes, aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht sowie Missachtung eines Betretungsverbotes. 1.
  18. Seit XXXX 2004 weist der BF beinahe durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Zwischen den Haftaufenthalten in den Zeiträumen August bis Oktober 2020 sowie Februar bis März 2022 bestand ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Mutter und seiner Halbschwester.1.
  19. Seit römisch 40 2004 weist der BF beinahe durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Zwischen den Haftaufenthalten in den Zeiträumen August bis Oktober 2020 sowie Februar bis März 2022 bestand ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Mutter und seiner Halbschwester. Der BF befindet sich seit XXXX .2023 in Haft. Das errechnete Strafende liegt im Dezember
  20. Der Termin für eine allfällige bedingte Entlassung (2/3) liegt im Mai 2026.Der BF befindet sich seit römisch 40 .2023 in Haft. Das errechnete Strafende liegt im Dezember
  21. Der Termin für eine allfällige bedingte Entlassung (2/3) liegt im Mai
  22. Seit seiner Anhaltung in der Justizanstalt XXXX hat der BF zwei Ordnungsstrafen erhalten, zuletzt im November
  23. Er geht aktuell in der Justizanstalt einer Arbeit nach und absolvierte im Zeitraum von Juni bis August 2024 eine Antidrogen- sowie eine Gewaltpräventionstherapie im Ausmaß von jeweils 20 Einheiten.Seit seiner Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 hat der BF zwei Ordnungsstrafen erhalten, zuletzt im November
  24. Er geht aktuell in der Justizanstalt einer Arbeit nach und absolvierte im Zeitraum von Juni bis August 2024 eine Antidrogen- sowie eine Gewaltpräventionstherapie im Ausmaß von jeweils 20 Einheiten. Im Bundesgebiet leben nach wie vor die die Mutter und Halbschwester des BF sowie mehrere Verwandte. Regelmäßige Besuche erhält der BF in der Justizanstalt von seiner Mutter. Der Vater des BF lebt derzeit in Spanien. 1.
  25. Zur Lage in der Dominikanischen Republik wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.01.2026 auszugsweise wie folgt festgestellt: Grundversorgung / Wirtschaft Das Gesetz sieht einen Mindestlohn vor, der je nach Größe des Unternehmens und Art der Arbeit variiert. Im Jahr 2023 lag der Mindestlohn für alle Sektoren über der Pro-Kopf-Armutsgrenze. Abhängig von der Anzahl der erwerbstätigen Haushaltsmitglieder kann jedoch das Haushaltseinkommen unter der Armutsgrenze für Haushalte liegen. Die Armutsgrenze für Haushalte wird durch einen Warenkorb von Lebensmitteln und Dienstleistungen (canasta familiar) definiert (USDOS 12.8.2025). Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2023 befanden sich 23 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (CIA 1.10.2025). Das Sozialsystem ist nach wie vor begrenzt. Zur Armutsbekämpfung gibt es seit Frühjahr 2021 das Unterstützungsprogramm Superate. Dieses ersetzt das bis dahin laufende Programm Solidaridad. Das neue Programm verdoppelte die bedingten Geldleistungen, erweiterte die Zahl der Begünstigten und beinhaltet Ausbildungs- und Bildungsprogramme. Das Programm zur Armutsbekämpfung erreicht mittlerweile etwa 800.000 Familien (1,5 Millionen Menschen) (BS 2024). Größte Wirtschaftszweige sind der Tourismus, Zuckerverarbeitung, Goldabbau, Textilien, Zement, Tabak, elektrische Komponenten, medizinische Geräte (Laenderdaten 10.2025a; vgl. CIA 1.10.2025).Größte Wirtschaftszweige sind der Tourismus, Zuckerverarbeitung, Goldabbau, Textilien, Zement, Tabak, elektrische Komponenten, medizinische Geräte (Laenderdaten 10.2025a; vergleiche CIA 1.10.2025). Die Arbeitsbedingungen für Landarbeiter werden als unzureichend beschrieben. Viele Arbeiter berichten von langen Arbeitszeiten und gefährlichen Arbeitsbedingungen. Zudem berichten einige Arbeiter, dass ihre Arbeitgeber den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlen (USDOS 12.8.2025). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2024 3,4 % (Laenderdaten 10.2025a). Die Arbeitslosenquote betrug im Jahr 2024 5,47 % (Laenderdaten 10.2025b). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Dominikanischen Republik 791 Euro pro Kopf (Laenderdaten 10.2025a). Die Dominikanische Republik kann sich vollständig selbst mit Energie versorgen. Die Gesamtproduktion aller Anlagen zur Elektrizitätsgewinnung liegt bei 111 % des Eigenbedarfs. Den Rest des selbst erzeugten Stroms exportiert die Dominikanische Republik in andere Länder oder nutzt ihn gar nicht. Neben dem reinen Verbrauch spielen aber auch die Produktion, Import und Export eine Rolle (Laenderdaten 9.2025). Laut einer Schätzung aus 2022 haben 96,8 % der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, welches frei von Fäkalien oder chemischen Verunreinigungen sowie in weniger als 30 Minuten erreichbar ist. 3,2 % der Bevölkerung haben Zugang zu Wasser, das direkt aus einem Fluss, Damm, See, Bach, Bewässerungskanal, ungeschützten Brunnen oder ungeschützten Quelle entnommen wird. Es umfasst auch den Zugang zu verbesserten Wasserquellen, die in mehr als 30 Minuten erreichbar sind (CIA 1.10.2025). Rückkehr Die Regierung arbeitet in begrenztem Umfang mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025). Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung Übernahme der Heimreisekosten Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): Freiwillige Ausreise Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung Nachhaltigkeit der Ausreise Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf die im Akt ersichtliche Kopie seines dominikanischen Personalausweises. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und Familienstand stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie im Rahmen der behördlichen Einvernahme (vgl. AS 124-125).Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und Familienstand stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie im Rahmen der behördlichen Einvernahme vergleiche AS 124-125). Seine Deutschkenntnisse wurden von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Dass er spanisch spricht, wurde vom BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 24.07.2025 vorgebracht und ausgeführt, dass er sich mit seiner Mutter und Halbschwester auf Spanisch unterhalte (vgl. AS 124). Seine Deutschkenntnisse wurden von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Dass er spanisch spricht, wurde vom BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 24.07.2025 vorgebracht und ausgeführt, dass er sich mit seiner Mutter und Halbschwester auf Spanisch unterhalte vergleiche AS 124). 2.
  28. Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltsstatus beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 17.04.2026 Dass der BF in Österreich die Schule besuchte, steht unstrittig fest und beruht ebenso auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme (vgl. AS 125). Dass der BF in Österreich die Schule besuchte, steht unstrittig fest und beruht ebenso auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme vergleiche AS 125). Die Erwerbstätigkeiten des BF zwischen Februar 2016 bis Dezember 2021 ergeben sich aus dem Sozialversicherungsauszug vom 17.04.
  29. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, vor seiner letzten Festnahme von seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein. Weiters gab er an, derzeit gegenüber einem Versicherungsunternehmen in Höhe von etwa € 40.000,-- verschuldet zu sein. 2.
  30. Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2021 betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den BF sowie das stattgebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, G314 2239548-2/40Z, ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2.
  31. Die Straffälligkeit des BF, die näheren Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen des Landesgerichts Wels vom XXXX 2014, XXXX , des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2016, XXXX , vom XXXX .2020, XXXX , sowie vom XXXX .2023, XXXX , aus den Strafurteilen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2019, XXXX , vom XXXX .2020, XXXX , sowie vom XXXX 2023, XXXX , sowie aus einem aktuellen Strafregisterauszug vom 24.11.2025 (vgl. AS 49 bis 96). 2.
  32. Die Straffälligkeit des BF, die näheren Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen des Landesgerichts Wels vom römisch 40 2014, römisch 40 , des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016, römisch 40 , vom römisch 40 .2020, römisch 40 , sowie vom römisch 40 .2023, römisch 40 , aus den Strafurteilen des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , vom römisch 40 .2020, römisch 40 , sowie vom römisch 40 2023, römisch 40 , sowie aus einem aktuellen Strafregisterauszug vom 24.11.2025 vergleiche AS 49 bis 96). Dass der BF nicht die Verantwortung für den Suchtgifthandel übernimmt, beruht auf seinen Angaben in Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo er sich nicht ansatzweise einsichtig zeigte. Er bestritt vielmehr sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe und bezeichnete diese wiederholt als „Lüge“. So führte er aus, lediglich Suchtgift konsumiert zu haben, der Vorwurf des Handels sei unzutreffend und auf ein Missverständnis der Polizei zurückzuführen. Die Feststellungen zur den gegen den BF ergangenen Strafverfügungen basieren auf den Kopien der entsprechenden Strafverfügungen (vgl. OZ 13 sowie AS 217 ff.). Die Feststellungen zur den gegen den BF ergangenen Strafverfügungen basieren auf den Kopien der entsprechenden Strafverfügungen vergleiche OZ 13 sowie AS 217 ff.). 2.
  33. Die Angaben des BF, wonach er zwischen seinen Haftaufenthalten gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Halbschwester wohnhaft gewesen sei, stehen im Einklang mit dem sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.04.
  34. Die zu seiner derzeitigen Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug vom 24.11.2025 sowie dem aktenkundigen Auszug der Vollzugsinformation vom 25.11.2025 (vgl. OZ 3). Die zu seiner derzeitigen Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug vom 24.11.2025 sowie dem aktenkundigen Auszug der Vollzugsinformation vom 25.11.2025 vergleiche OZ 3). Dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 09.03.2026 war zu entnehmen, dass der BF während seiner Anhaltung bislang zwei Ordnungsstrafen erhalten hat, wobei die letzte aus November 2025 stammt (vgl. OZ 11). Der BF brachte im Rahmen der behördlichen Einvernahme weiters vor, in der Justizanstalt als Webstuhlflechter tätig zu sein (vgl. AS 125). Die Feststellungen zur Absolvierung einer Antidrogen- sowie einer Gewaltpräventionstherapie gründen sich auf das Vorbringen des BF sowie auf die mit Schriftsatz vorgelegten Bestätigungen vom 19.08.2024 und 20.08.2024.Dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 09.03.2026 war zu entnehmen, dass der BF während seiner Anhaltung bislang zwei Ordnungsstrafen erhalten hat, wobei die letzte aus November 2025 stammt vergleiche OZ 11). Der BF brachte im Rahmen der behördlichen Einvernahme weiters vor, in der Justizanstalt als Webstuhlflechter tätig zu sein vergleiche AS 125). Die Feststellungen zur Absolvierung einer Antidrogen- sowie einer Gewaltpräventionstherapie gründen sich auf das Vorbringen des BF sowie auf die mit Schriftsatz vorgelegten Bestätigungen vom 19.08.2024 und 20.08.
  35. Die festgestellten familiären Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet und Spanien beruhen auf seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben sowie der einvernommenen Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 125-126). Die Feststellung zu den Besuchen in der Justizanstalt beruhen auf der eingeholten Besucherliste der Justizanstalt vom 08.10.2025 (vgl. AS 189 f.). Die Feststellung zu den Besuchen in der Justizanstalt beruhen auf der eingeholten Besucherliste der Justizanstalt vom 08.10.2025 vergleiche AS 189 f.). 2.
  36. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  38. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2025 bereits rechtskräftig über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem dieser behoben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 3.
  39. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2025 bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem dieser behoben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides. 3.
  40. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  41. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  42. Gesetzliche Grundlagen § 52 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 5, FPG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 3 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz 3, NAG lautet: Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. § 9 Abs. 4 BFA-VG idF. BGBl. I 70/2015 (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  3. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

  1. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. 3.2.
  2. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF:

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Der BF ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. 3.2.

  1. Zur Berücksichtigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG: 3.2.
  2. Zur Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG: Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der in Österreich von klein auf aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (VwGH 12.06.2025, Ra 2023/21/0089).Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der in Österreich von klein auf aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (VwGH 12.06.2025, Ra 2023/21/0089). Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG gefallen wäre, da er sich vor Begehung der Straftat iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Damit ist davon auszugehen, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt gewesen wäre (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243). Einer ins Detail gehenden Prüfung sämtlicher Voraussetzungen dieser Bestimmung bedarf es nicht (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0267).Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG gefallen wäre, da er sich vor Begehung der Straftat iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Damit ist davon auszugehen, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt gewesen wäre vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243). Einer ins Detail gehenden Prüfung sämtlicher Voraussetzungen dieser Bestimmung bedarf es nicht vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0267). In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens des BF begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit mit einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen begründen. Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232) oder grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) in Frage kommen (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128). Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232) oder grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift vergleiche etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) in Frage kommen vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Jedoch kann auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen (VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Jedoch kann auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen (VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128). Im vorliegenden Fall wurde der BF sechsmal rechtskräftig verurteilt, wobei er nach der sechsten Verurteilung noch zu einer Zusatzstrafe verurteilt wurde. Bei den ersten vier Verurteilungen, welche im Zeitraum 2014 bis 2020 stattfanden, konnten die Strafgerichte (zunächst) mit bedingten Freiheitsstrafen und Geldstrafen das Auslangen finden. Im Jahr 2020 folgten darauf zwei Verurteilungen – sowie die Zusatzstrafe mit Urteil im Oktober 2023 – wegen (schwerer) Körperverletzung sowie (schweren) Suchtmitteldelikten, wofür der BF letztlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 4 Jahren verurteilt wurde. Der BF wurde daher seit dem Jahr 2014 in regelmäßigen Abständen straffällig und in Summe sechsmal sowie weiters zu einer Zusatzstrafe strafgerichtlich verurteilt. Insgesamt wurde der BF zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von 62 Monaten verurteilt, wobei die Schwere der Straftaten und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen stetig zunahmen. Besonders hervorzuheben sind die Körperverletzungsdelikte sowie die Suchtmitteldelikte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz außerdem wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz außerdem wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Im Zusammenhang mit der zuletzt gegen den BF erfolgten Verurteilung ist besonders die teilweise Weitergabe von Suchtmittel an Minderjährige hervorzuheben. Im konkreten Fall handelt es sich bei der vom BF zuletzt verwirklichten Suchtgiftdelinquenz, um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, zumal der Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum (von Ende 2021 bis Anfang 2023) betrieben wurde und sich auf eine große Menge Suchtgift bezog. Die Suchtmitteldelinquenz umfasste verschiedene Drogen (Crystal Meth, Cannabiskraut, Kokain sowie Ecstasy-Tabletten), welche er teilweise in einer das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nahezu ausschließlich gewinnbringend überlassen und verschafft hat. Besonders erschwerend wurden bei dieser Verurteilung auch die fünf einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die Begehung während offener Probezeit und eines anhängigen Strafverfahrens gewertet. Der BF wurde somit wiederholt – trotz zwischenzeitig verspürten Haftübels – rückfällig und beging seine Straftaten teilweise auch während offener Probezeit. Schließlich konnten selbst die mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2021 verspürten fremdenrechtlichen Konsequenzen den BF nicht zu einem Gesinnungswandel bewegen. Vielmehr wurde er wenige Monate nach der Behebung dieses Bescheides durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022, nämlich im März 2023 in Untersuchungshaft genommen und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt, wobei besonders hervorzuheben ist, dass der BF die Taten zwischen 2021 bis März 2023 und somit während des fremdenrechtlichen Beschwerdeverfahrens beging. Der BF zeigte sich zum Verbrechen des Suchtgifthandels auch nicht einsichtig, sondern bestritt sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Verbrechen des Suchtgifthandels. Wenngleich der BF im Zeitraum von Juni bis August 2024 in der Justizanstalt an einem Behandlungsprogramm für Gewalttäter sowie an einer Antidrogentherapie teilgenommen hat und dieses Engagement grundsätzlich positiv zu würdigen ist, vermag – auch im Lichte der Uneinsichtigkeit des BF - dies für sich genommen noch keine entscheidungswesentliche Prognoseänderung zu begründen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass bereits verbüßte Haftstrafen keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken konnten. Trotz wiederholter Konfrontation mit den strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns kam es somit zu weiteren einschlägigen Delikten, was auf eine bislang fehlende Stabilisierung und mangelnde dauerhafte Distanzierung vom bisherigen Lebensstil schließen lässt. In Anbetracht der Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, ist die von der Judikatur geforderte „gravierende Straffälligkeit“ im konkreten Fall jedenfalls zu bejahen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher trotz Erfüllung des damaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes möglich. 3.2.4. Zur Interessensabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK 3.2.4. Zur Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK Ungeachtet der Qualifizierung der Straftat des BF als „besonders verwerflich“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, ist eine Interessensabwägung nach Artikel 8 EMRK vorzunehmen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Im gegenständlichen Fall ist der BF seit seinem siebenten Lebensjahr im Bundesgebiet und lebte vor seinem derzeitigen Haftaufenthalt zusammen mit seiner Mutter und Halbschwester im gemeinsamen Haushalt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese lange Aufenthaltsdauer den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet sehr großes Gewicht zu verleihen vermag und müsste die gegenständliche Interessensabwägung, lägen nicht erhebliche und schwerwiegende Umstände durch die gravierende Straffälligkeit des BF vor, zu seinen Gunsten ausgehen. Der BF absolvierte 2016 in Österreich die Pflichtschule und war im Bundesgebiet von Februar 2016 bis Dezember 2021 in unregelmäßigen Abständen bei verschiedenen Arbeitgebern u.a. im Küchendienst, als Lagerarbeiter oder Reinigungskraft beschäftigt. Er verfügt zudem über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Der BF steht nach eigenen Angaben weiterhin in Kontakt zu seiner Mutter und seiner Halbschwester, wobei er regelmäßige Besuche seiner Mutter in der Justizanstalt erhält. Die familiären Beziehungen sind jedoch insofern als relativiert zu betrachten, als sich der BF seit März 2023 in Haft befindet und der Kontakt zu seinen Familienangehörigen bereits aus diesem Grund erheblich eingeschränkt ist. Das Familienleben mit seiner Mutter und Halbschwester kann zudem über moderne Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten fortgesetzt werden. Eine räumliche Trennung von seinen Familienangehörigen, welche ohnehin aufgrund der derzeitigen Strafhaft des BF besteht, hat er aber aufgrund seiner Straffälligkeit im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass dieser zwar im Bundesgebiet wiederholt erwerbstätig war, die meisten seiner Beschäftigungen jedoch lediglich wenige Monate andauerten. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt kann daher trotz des Vorbringens der einvernommenen Zeugin, wonach der BF nach seiner Entlassung über eine Arbeitsstelle verfügen werde, nicht erkannt werden. Zu Lasten des BF ist seine gravierende Straffälligkeit zu berücksichtigen. Dem BF musste zudem bewusst sein, dass sein strafbares Verhalten trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, zumal bereits im Jahr 2021 von der belangten Behörde gegen ihn ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen wurde, welches nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2022 aufgehoben wurde. Nichtsdestotrotz schreckte er nicht davon ab, weitere weitaus schwerere Strafdelikte – insbesondere auch im Suchtmittelbereich – zu begehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz zudem wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten schwerwiegenden Vorsatztaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf nahm und eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung liegt. Besonders ist zu berücksichtigen, dass es sich bereits um das zweite fremdenrechtliche Verfahren gegen den BF handelt und er sich den fremdenrechtlichen Konsequenzen seiner Straftaten somit bewusst war. Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten schwerwiegenden Vorsatztaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf nahm und eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung liegt. Besonders ist zu berücksichtigen, dass es sich bereits um das zweite fremdenrechtliche Verfahren gegen den BF handelt und er sich den fremdenrechtlichen Konsequenzen seiner Straftaten somit bewusst war. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF nicht vor. Der 28-jährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Wenngleich der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Dominikanischen Republik verfügt, ist doch zu berücksichtigen, dass er entsprechende sprachliche Kenntnisse hat und sich zumindest für Urlaubszwecke dort aufhielt. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF nicht vor. Der 28-jährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Wenngleich der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Dominikanischen Republik verfügt, ist doch zu berücksichtigen, dass er entsprechende sprachliche Kenntnisse hat und sich zumindest für Urlaubszwecke dort aufhielt. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist. Im konkreten Fall stellt die schwerwiegende Delinquenz des BF zweifelsohne einen derart gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, der eine Aufenthaltsbeendigung trotz des rund 22 Jahre andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, der damit einhergehenden entsprechend intensiven Integration und der bestehenden – wenngleich auch aufgrund der dargelegten Gründe abgeschwächten – familiären und privaten Anbindungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  10. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF in die Dominikanische Republik unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und es wird ihm im Lichte der Länderberichte zur Grundversorgung möglich sein, sich eine Existenzgrundlage in der Dominikanische Republik zu schaffen. Eine Verletzung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ist auszuschließen.Der BF ist gesund und arbeitsfähig und es wird ihm im Lichte der Länderberichte zur Grundversorgung möglich sein, sich eine Existenzgrundlage in der Dominikanische Republik zu schaffen. Eine Verletzung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ist auszuschließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; jüngst VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; jüngst VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044). 3.4.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass seine Taten sowie sein Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen würden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den folgenden Gründen beizutreten: Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass seine Taten sowie sein Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen würden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den folgenden Gründen beizutreten: Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und stellt dieses zweifelsfrei ein für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 und 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Im konkreten Fall handelt es sich zudem bei der vom BF zuletzt verwirklichten Suchtgiftdelinquenz, wie bereits ausgeführt, um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, zumal der Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum (von Ende 2021 bis Anfang 2023) betrieben wurde und sich auf eine große Menge Suchtgift bezog. Es liegt daher kein einmaliger Fehltritt des BF vor, sondern ein im Zusammenhang mit Suchtgift stehendes, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders verpöntes Fehlverhalten (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).Im konkreten Fall handelt es sich zudem bei der vom BF zuletzt verwirklichten Suchtgiftdelinquenz, wie bereits ausgeführt, um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, zumal der Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum (von Ende 2021 bis Anfang 2023) betrieben wurde und sich auf eine große Menge Suchtgift bezog. Es liegt daher kein einmaliger Fehltritt des BF vor, sondern ein im Zusammenhang mit Suchtgift stehendes, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders verpöntes Fehlverhalten vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Auch das vom BF gezeigte, überwiegend mit Gewalt in Zusammenhang stehende Verhalten lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen. Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz wiederholter einschlägiger Vorverurteilungen in kurzen Zeitabständen erneut einschlägig straffällig wurde und die Drogenabhängigkeit des BF als wesentlicher Faktor für dessen Straffälligkeit und Rückfälle zu werten ist, lässt sich eine nachhaltige Wesens- bzw. Einstellungsänderung des BF in absehbarer Zeit nicht prognostizieren. Insgesamt verdeutlicht das seitens des BF damit über Jahre hinweg an den Tag gelegte Verhalten, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und weist dieses auf eine die rechtlich geschützten Werte ablehnende Lebenseinstellung hin. Seine Neigung zu einem delinquenten Verhalten ist durch die festgestellten Verurteilungen unzweifelhaft dokumentiert. Die gegen den BF in der Vergangenheit verhängte Strafe zeigte beim BF keine Wirkung und konnten ihn nicht von weiteren sogar noch schwerwiegenderen Straftaten abhalten. Daher ist fallbezogen auch unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Er nützte die ihm eröffneten Möglichkeiten ein straffreies Leben zu führen gerade nicht. Auch das bereits gegen ihn verhängte Einreiseverbot, welches schließlich behoben wurde, nahm der BF nicht zum Anlass, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen. Im Übrigen hat der BF nach wie vor Schulden gegenüber einer Versicherung und wurde mit dem letzten Strafurteil ein Betrag von € 5.000,-- für verfallen erklärt, weshalb auch die schwierige finanzielle Lage des BF eine Wiederholungsgefahr indiziert. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Auch die gegen den BF vorliegenden Strafverfügungen sprechen deutlich dagegen, dass er gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass es sich nicht um einen einmaligen oder vereinzelten Vorfall handelt, sondern um eine Vielzahl einschlägiger Übertretungen. Die wiederholte Tatbegehung indiziert somit eine nachhaltige Missachtung des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Personen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zudem – wie bereits unter Punkt 3.
  2. dargelegt – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen insgesamt nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von Suchmittelkriminalität. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als nicht angemessen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Die gravierende Straffälligkeit des BF würde zwar ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich familiäre und private Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Einreiseverbotes erforderlich machen. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sieben Jahre aufgrund der Quantität und Qualität der Straftaten als nicht angemessen. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Familienangehörigen in den vom Einreiseverbot umfassten Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Die sofortige Ausreise des BF – nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe – ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, nämlich zur Verhinderung weiterer Straftaten des BF erforderlich. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF trotz einer Vielzahl an Vorstrafen sein delinquentes Verhalten bis zu seiner Festnahme fortsetzte. Die über einen Zeitraum von über 10 Jahren vorliegende Wiederholungsgefahr ist daher evident und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen sein, zumal er zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig ist und auch vor der Inhaftierung nicht war. Zwar wurde mit Teilerkenntnis vom 27.11.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, erfolgte diese Zuerkennung lediglich aus Gründen des Artikels 8 EMRK. Die zuvor erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schließt die nunmehrige Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise im konkreten Fall nicht aus. Die vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise dient ihrer Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Miet- oder Vertragsverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen und kann auch nicht erkannt werden, dass sich diese Umstände zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung in der Zukunft maßgeblich ändern würden. Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2239548.3.00

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