RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW117 2322142-1 Spruch, W117 2322142-1/5E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 12.08.2025, GZ: ET_ADD-OB-SP01/0000099/2024, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX geb. XXXX , StA Eritrea, vertreten durch MigrantInnenverein Sankt Marx, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 07.05.2024, GZ: ET_ADD-OB-SP01/0000099/2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 12.08.2025, GZ: ET_ADD-OB-SP01/0000099/2024, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 geb. römisch 40 , StA Eritrea, vertreten durch MigrantInnenverein Sankt Marx, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 07.05.2024, GZ: ET_ADD-OB-SP01/0000099/2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine Staatsangehörige Eritreas, stellte am 06.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in Folge: ÖB) einen Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 und nannte als Bezugsperson ihren angeblichen Ehemann namens XXXX , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2019, W234 2198443-1, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 1.
- Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine Staatsangehörige Eritreas, stellte am 06.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in Folge: ÖB) einen Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 und nannte als Bezugsperson ihren angeblichen Ehemann namens römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2019, W234 2198443-1, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem Antrag wurden Kopien eines „Certificate of Birth“ vom 09.01.2013, eines „Marriage Certificate“ sowie einer Identitätskarte der BF, eines Reisepass der BF, eines Untermietvertrag der Bezugsperson vom 09.06.2024 über ein Wohnobjekt in 1100 Wien, Auszahlungsnachweise der Bezugsperson für Februar 2024, März 2024 , April 2024, ein Zusatz zum Dienstvertrag der Bezugsperson vom 15.04.2022, eines Dienstvertrages der Bezugsperson als Arbeiter mit Dienstbeginn 15.04.2022, eines Auszahlungsnachweis der Bezugsperson für Jänner 2024, eines Reisepasses der Bezugsperson, einer Karte als subsidiär Schutzberechtigter der Bezugsperson und einer E-Card der Bezugsperson angeschlossen. 1.
- In einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.09.2024 wurde ausgeführt, dass sich erhebliche Zweifel am Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens der im Betreff genannten Verfahrenspartei ergeben hätten. Es werde ersucht, anhand des beiliegenden Fragenkatalogs eine Befragung der BF durchzuführen und das Ergebnis dem Bundesamt zu übermitteln. 1.
- In einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.09.2024 wurde von der Bezugsperson vor dem BFA ausgeführt, dass er seine Gattin im Jahr 1992 über seine Familie kennengelernt habe. Sie hätten einen Monat eine Beziehung geführt und anschließend geheiratet. Sie seien in dieselbe Schule gegangen, weshalb sie sich oftmals getroffen hätten. Die Eltern hätten die Eheschließung arrangiert. 1994 sei die Hochzeit gewesen und von seiner Seite seien ungefähr 100 Personen anwesend gewesen. Er habe drei Trauzeugen gehabt und seine Ehefrau habe nach der Eheschließung zwei Monate bei ihren Eltern und anschließend vier Jahre bei ihm gewohnt. Auf die Frage, wie viele Personen bei der Hochzeitsfeier anwesend gewesen seien, entgegnete die Bezugsperson, dass ungefähr 200 Personen bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Die Heirat habe im Jahr 1994 stattgefunden, den genauen Tag wisse er nicht mehr. Das Brautgeld sei etwa 15.000 Nakfa gewesen, als Geschenk habe er verschiedene Haushaltsgeräte, Teller und Gläser erhalten. Er wisse nicht, wie lange seine Ehefrau nach seiner Ausreise an der genannten Adresse noch wohnhaft gewesen sei. Zur Frage, wie sich der Kontakt zu seiner Gattin und seinen Kindern nach seiner Ausreise gestaltet habe, erklärte die Bezugsperson, dass am Anfang kein Kontakt möglich gewesen sei, da es im Dorf kein Telefon gegeben habe. Danach habe er über sein Umfeld telefonischen Kontakt herstellen können. Nach seiner Ausreise sei er jedenfalls nicht erneut nach Eritrea zurückgekehrt. Befragt, wie viele Geschwister seine Ehefrau habe, replizierte die Bezugsperson, dass diese insgesamt sechs Geschwister habe. 1.
- Am 24.10.2024 wurde die BF vor der ÖB Addis Abeba einvernommen und gab zu Protokoll, dass sie gesund sei und nicht in medizinischer Behandlung stehe. Sie sei verheiratet und habe vier Kinder, wovon eines bereits gestorben sei. Sie könne sich an das Geburtsdatum ihres Ehegatten nicht erinnern. Sie lebe mit ihrer Tochter in Addis Abeba, ihre anderen zwei Kinder seien nach wie vor in Eritrea wohnhaft. Sie kehre regelmäßig nach Eritrea zurück, um sich dort für eine Woche oder ein Monat aufzuhalten. Ihr Ehemann habe Eritrea bereits vor 16 Jahren aufgrund des Militärdienstes und des Krieges verlassen. Die BF habe ihren Ehemann 1994 in der Schule kennengelernt und sie seien vor der Hochzeit ungefähr sechs Monate zusammen gewesen. Beide Familien hätten die Hochzeit arrangiert, sie könne sich an das genaue Hochzeitsdatum jedoch nicht erinnern. Es seien jedenfalls 150-200 Personen anwesend gewesen und es habe drei Zeugen gegeben. Sie sei im Zeitpunkt ihrer Hochzeit 18 Jahre alt gewesen, ihr Ehemann sei 21 gewesen. Die Hochzeitsfeierlichkeiten hätten sowohl bei ihren Eltern als auch den Eltern ihres Ehemannes stattgefunden. Ihr Vater habe 20.000 Naqfa an ihren Ehemann bezahlt und sie habe zur Heirat goldene Ohrringe sowie eine goldene Kette erhalten. Nach der Eheschließung habe sie vier Jahre mit ihrem Ehemann zusammengewohnt, anschließend habe dieser das Land verlassen und die Eheleute hätten vier Jahre keinen Kontakt mehr gehabt. Wenig später habe er die BF über einen Messanger kontaktiert. Neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei sie keinen weiteren Beschäftigungen nachgegangen. Ihr Ehemann habe drei Geschwister, sie selbst habe sieben. 1.
- In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.03.2025 wurde ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht als erwiesen anzusehen sei. Die von der BF vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Aus einer beiliegenden Stellungnahme geht hervor, dass nach Vorlage der Heiratsurkunde diese der Dokumentenprüfstelle zugeführt worden sei und dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes sei zu entnehmen, dass eine Manipulation zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, jedoch nicht eindeutig nachweisbar sei. Im Bereich des für Lichtbilder vorgesehenen rechten Feldes sei eine deutliche mechanische Spur erkennbar, die darauf hindeute, dass dort ursprünglich ein Lichtbild angebracht gewesen sei. Basierend auf diesem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes müsse davon ausgegangen werden, dass ein angebrachtes Lichtbild nachträglich entfernt worden sei, was die Behörde jedenfalls zu massiven Zweifeln veranlasse. Außerdem sei es bei der Gegenüberstellung der Angaben der Bezugsperson sowie der Antragstellerin zu massiven Widersprüchen gekommen, welche einzig den Schluss zulassen würden, dass niemals ein Familienangehörigenverhältnis bestanden habe, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson habe ins Treffen geführt, die BF bereits im Jahr 1992 kennengelernt zu haben, die BF hingegen habe behauptet, die Bezugsperson im Jahr 1994 in der Schule kennengelernt zu haben. Zudem habe die BF erklärt, dass sie und ihr Ehemann vor der Eheschließung eine rund sechsmonatige Beziehung geführt hätten, während die Bezugsperson jedoch von einer einmonatigen Beziehung gesprochen habe. Auch hinsichtlich der Anzahl vermeintlicher Zeugen würden die Angaben der Bezugsperson divergieren, so habe diese am 10.04.2018 angegeben, dass lediglich zwei Personen ihre Eheschließung bezeugt hätten, die Angaben habe er am 11.09.2024 abgeändert und habe plötzlich angegeben, über drei Zeugen verfügt zu haben. Des Weiteren seien die BF und die Bezugsperson dazu befragt worden, wie viele Personen konkret bei ihrer Eheschließung anwesend gewesen wären. Die BF habe behauptet, dass ca. 150 bis 200 Personen anwesend gewesen wären, die Bezugsperson habe behauptet, dass ungefähr 100 Personen anwesend gewesen wären. Ein weiterer massiver Widerspruch finde sich zur Höhe des Brautgeldes, so habe die Antragstellerin angegeben, dass das Brautgeld 20.000 Nakfa betragen habe, die Bezugsperson habe jedoch ausschließlich 15.000 Nakfa bezeichnet. Auch zu den erhaltenen Hochzeitsgeschenken würden die Angaben der BF und der Bezugsperson divergieren. Ein beachtlicher Widerspruch finde sich hinsichtlich des vermeintlichen Zusammenlebens nach der Eheschließung. Beachtenswert erscheine auch die massive Unwissenheit in Bezug auf vermeintliche Familienangehörige des behaupteten Partners. An dieser Stelle gelte darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 10.04.2018 auch ein anderes Geburtsdatum der BF bezeichnet habe, was keinerlei Deckung mit den in Kopie in Vorlage gebrachten Identitätsdokumenten der BF finde. 1.
- Die ÖB Addis Abeba räumte der BF mit Schreiben vom 03.04.2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. 1.
- In einer Stellungnahme vom 10.04.2025 wurde von der BF angeführt, dass etwaige Widersprüche in ihren Angaben auf Übersetzungsschwierigkeiten oder kulturelle Unterschiede in der Darstellung von Familienverhältnissen zurückzuführen sein könnten. In der eritreischen Kultur seien Daten und Zahlen nicht so zentral wie in der westlichen Welt. In Eritrea sei es nicht ungewöhnlich, dass Menschen ihr genaues Alter oder das ihrer Angehörigen nicht präzise angeben könnten. Die Existenz der gemeinsamen Kinder und ihrer Ehebeziehung seien jedoch unbestreitbare Tatsachen wie auch die beigefügten Dokumente belegen würden. Der Stellungnahme wurden eine eidesstattliche Erklärung der Bezugsperson vom 10.04.2025 über die Bestätigung der Familieneigenschaft der BF, mehrere Kopien von Familienfotos, einer Schulbestätigung der Bezugsperson des eritreischen Bildungsministeriums, eines Geburtszertifikats der Bezugsperson vom 09.01.2013, verpasste Anrufe und eine Kopie eines Reisepasses der BF angeschlossen. 1.
- In einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025 wurde ausgeführt, dass die ursprüngliche Prognose nicht geändert werde und das BFA an der getroffenen Entscheidung festhalte, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Eine Aufklärung der aufgezeigten Widersprüche bzw Unstimmigkeiten habe nicht festgestellt werden können, da die Widersprüche zum größten Teil auf Missverständnisse und kulturelle Unterschiede geschoben werden würden, ohne tatsächlich eine konkrete und nachvollziehbare Aufklärung zu liefern. Auf Widersprüche bezüglich der vermeintlichen Eheschließung wie auch eines etwaigen Zusammenlebens oder auch auf Unstimmigkeiten betreffend Geschwister des Partners sei nicht ansatzweise Bezug genommen worden. Ebenso sei nicht auf die Untersuchung der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde eingegangen worden. Die in Vorlage gebrachte Stellungnahme sowie die dazugehörigen Beilagen seien nicht dazu geeignet, die massiven Zweifel der Behörde schlüssig und nachvollziehbar zu entkräften. 2.
- Mit Bescheid vom 07.05.2024, GZ: ET_ADD-OB-SP01/0000099/2024, wies die ÖB Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das behauptete Familienverhältnis aufgrund widersprüchlicher Angaben als nicht erwiesen anzusehen sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 2.
- Mit Bescheid vom 07.05.2024, GZ: ET_ADD-OB-SP01/0000099/2024, wies die ÖB Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das behauptete Familienverhältnis aufgrund widersprüchlicher Angaben als nicht erwiesen anzusehen sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 2.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Begründung für die Abweisung des Antrages lediglich eine Scheinbegründung dargestellt habe, da von der Behörde nicht angeführt werde, welche Angaben widersprüchlich sein sollten und inwiefern dies wesentlich sei. Ferner werde darauf verwiesen, dass die vorgelegten Dokumente nicht genügen sollten, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Verwiesen werde weiters auf das Wohl des Kindes und es sei zu berücksichtigen, dass eine alleinstehende junge Frau, selbst, wenn sie nicht mehr minderjährig sei, ohne Familienunterstützung in einer äußerst prekären Situation sei. 2.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2025 wies die ÖB Addis Abeba die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass basierend auf dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes davon ausgegangen werden müsse, dass ein angebrachtes Lichtbild auf der vorgelegten Heiratsurkunde nachträglich entfernt worden sei, was die Behörde jedenfalls zu massiven Zweifeln veranlasst. Wenngleich eine Manipulation nicht eindeutig nachweisbar sei, so könne diese auch nicht ausgeschlossen werden, weshalb der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde schlussendlich auch keine volle Beweiskraft zugestanden werden könne. Bei der Gegenüberstellung der Angaben der Bezugsperson und der BF hätten sich massive Widersprüche bezüglich Kennenlernens, Eheschließung und Zusammenleben nach der Eheschließung ergeben. Insgesamt seien im gegenständlichen Fall aufgrund der Widersprüche und der durch den Dokumentenberater eindeutig als bedenklich eingestuften Heiratsurkunde durch die BF und die Bezugsperson keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. 2.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2025 wies die ÖB Addis Abeba die (zulässige) Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass basierend auf dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes davon ausgegangen werden müsse, dass ein angebrachtes Lichtbild auf der vorgelegten Heiratsurkunde nachträglich entfernt worden sei, was die Behörde jedenfalls zu massiven Zweifeln veranlasst. Wenngleich eine Manipulation nicht eindeutig nachweisbar sei, so könne diese auch nicht ausgeschlossen werden, weshalb der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde schlussendlich auch keine volle Beweiskraft zugestanden werden könne. Bei der Gegenüberstellung der Angaben der Bezugsperson und der BF hätten sich massive Widersprüche bezüglich Kennenlernens, Eheschließung und Zusammenleben nach der Eheschließung ergeben. Insgesamt seien im gegenständlichen Fall aufgrund der Widersprüche und der durch den Dokumentenberater eindeutig als bedenklich eingestuften Heiratsurkunde durch die BF und die Bezugsperson keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. 2.
- Am 14.08.2025 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. 2.
- Am 14.08.2025 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 2.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.10.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 eingelangt, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehöriger Eritreas, stellte am 06.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF genannt. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2019, W234 2198443-1, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Die BF, eine Staatsangehöriger Eritreas, stellte am 06.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF genannt. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2019, W234 2198443-1, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Bezugsperson wurde am 11.09.2024 vor dem BFA und die BF wurde am 24.10.2024 von der ÖB Addis Abeba einvernommen. Das BFA teilte der ÖB Addis Abeba nach Erhalt und Prüfung des Antrages samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden und die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde nicht genüge, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.Das BFA teilte der ÖB Addis Abeba nach Erhalt und Prüfung des Antrages samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden und die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde nicht genüge, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wurde auch nach einer Stellungnahme der BF hiezu aufrechterhalten. Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 07.05.2024, GZ: ET_ADD-OB-SP01/0000099/2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 07.05.2024, GZ: ET_ADD-OB-SP01/0000099/2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Die gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Addis Abeba vom 12.08.2025 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Die gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Addis Abeba vom 12.08.2025 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Am 14.08.2025 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, der dem Bundesverwaltungsgericht durch das BMI samt Verwaltungsakt mit Schreiben 07.10.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 eingelangt, vorgelegt wurde.Am 14.08.2025 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht, der dem Bundesverwaltungsgericht durch das BMI samt Verwaltungsakt mit Schreiben 07.10.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 eingelangt, vorgelegt wurde. Die vom BF vorgelegte Heiratsurkunde wurde vom Bundeskriminalamt einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen. Dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht sei zu entnehmen, dass im Bereich der Ausfüllschriften mechanische Beanspruchungen des Bedruckstoffes ersichtlich seien. Eine Manipulation könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, sei jedoch nicht eindeutig nachweisbar. Im Bereich des für Lichtbilder vorgesehenen rechten Feldes sei eine deutliche mechanische Spur erkennbar, die darauf hindeute, dass dort ursprünglich ein Lichtbild angebracht gewesen sei. Basierend auf diesem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes müsse davon ausgegangen werden, dass ein angebrachtes Lichtbild nachträglich entfernt worden sei, was die Behörde jedenfalls zu massiven Zweifeln verlasst habe. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der BF mit der Bezugsperson konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Addis Abeba und wurden von der BF auch nicht bestritten. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde und die Stellungnahmen des BFA. Wie bereits die belangte Behörde erwogen hat, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den (behördlich) aufgenommenen, im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln. 2.
- Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat. Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der BF und der Bezugsperson nicht festgestellt werden konnte, gründet auf folgenden Erwägungen: Richtigerweise wurde vom BFA in der Stellungnahme hervorgehoben, dass die Angaben der BF und der Bezugsperson bereits in Bezug auf ihr erstes Kennenlernen divergierten: So stellte die Bezugsperson in den Raum, die BF bereits im Jahr 1992 über die Familie kennengelernt zu haben (Seite 4 bzw. 5 der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.09.2024), die BF erklärte jedoch, die Bezugsperson im Jahr 1994 in der Schule kennengelernt zu haben (Seite 3 der Einvernahme vom 24.10.2024). Überdies waren auch die Angaben betreffend die Dauer der Beziehung zwischen dem BF und der Bezugsperson vor ihrer Eheschließung nicht im Einklang: So gab die Bezugsperson an, dass die Beziehung vor der Heirat lediglich ein Monat gedauert habe (Seite 3 der Einvernahme vom 24.10.2024), währenddessen die BF jedoch anführte, dass die beiden ungefähr sechs Monate eine Beziehung geführt hätten (Seite 5 der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.09.2024). Ferner gab die Bezugsperson an, dass ungefähr 100 Personen bei der Hochzeit anwesend gewesen seien (Seite 5 der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.09.2024), korrigierte diese Angabe jedoch in weiterer Folge auf 100-200, obwohl die BF vorbrachte, dass der Eheschließung ungefähr 150 bis 200 Personen beigewohnt hätten (Seit 4 der Einvernahme vom 24.10.2024). Weiters konnten die angeblichen Eheleute auch keine übereinstimmenden Angaben hinsichtlich der Höhe des Brautgeldes erstatten: Während die Bezugsperson davon sprach, dass dieses 15.000 Nakfa betragen habe (Seite 8 der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.09.2024), erklärte die BF im Gegensatz dazu, dass ihr Vater an ihren Ehemann 20.000 Nakfa gezahlt habe (Seite 5 der Einvernahme vom 24.10.2024). Ein weiterer gravierender Widerspruch ergibt sich aus der Aussage der Bezugsperson, wonach mit der BF erst zwei Monate nach der Eheschließung ein gemeinsamer Haushalt begründet worden sei (Seite 7 der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.09.2024), obwohl die BF konträr dazu anführte, bereits am Tag nach der Hochzeit bei der Bezugsperson eingezogen zu sein (Seite 5 der Einvernahme vom 24.10.2024). Weiters waren auch die Angaben in Bezug auf vermeintliche Familienangehörige des behaupteten Partners eklatant widersprüchlich: Auf die Frage, wie viele Geschwister die BF habe, erwiderte die Bezugsperson, dass diese lediglich vier Schwestern und einen Bruder habe, modifizierte diese Aussage jedoch im Rahmen der Rückübersetzung jedoch auf fünf Schwestern und einen Bruder (Seite 9 der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.09.2024). Die BF führte hingegen im Gegensatz dazu aus, sieben Schwestern zu haben (Seite 7 der Einvernahme vom 24.10.2024). Darüber hinaus waren auch die Angaben der Bezugsperson in Bezug auf das Geburtsdatum der BF nicht stimmig, da dieser bei seiner Antragstellung behauptete, seine Ehefrau sei am XXXX geboren, was jedoch nicht mit den in Vorlage gebrachten Dokumenten der BF übereinstimmt.Darüber hinaus waren auch die Angaben der Bezugsperson in Bezug auf das Geburtsdatum der BF nicht stimmig, da dieser bei seiner Antragstellung behauptete, seine Ehefrau sei am römisch 40 geboren, was jedoch nicht mit den in Vorlage gebrachten Dokumenten der BF übereinstimmt. Auch waren die Angaben betreffend die Räumlichkeiten der Ehewohnung nicht einheitlich: Die BF führte aus, dass ihr und der Bezugsperson im Raum des Vaters lediglich ein Raum im Haus des Vaters zur Verfügung gestanden sei (Seite 6 der Einvernahme vom 24.10.2024). Die Bezugsperson gab zu den Räumlichkeiten nach Begründung des gemeinsamen Haushalts befragt, an, dass diesen im Haus der Eltern zwei Zimmer zur Verfügung gestanden seien (Seite 7 der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.09.2024). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausführungen des BF betreffend das Bestehen einer Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich jedenfalls auch nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden untermauert werden konnte. Der Einwand der Wahrscheinlichkeitsprognose, dass nach Vorlage der Heiratsurkunde im Original diese der Dokumentenprüfstelle zugeführt worden sei und anhand des Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes davon ausgegangen werden müsse, dass ein angebrachtes Lichtbild nachträglich entfernt worden sei, weshalb der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde keine volle Beweiskraft zugestanden werden könne, wurde von der BF nicht aufgegriffen bzw. erfolgte diesbezüglich kein zu berücksichtigendes Vorbringen. In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Herkunftsland der BF Urkunden jeglicher Art leicht beschaffbar sind, und dass ausländischen Urkunden nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt, sodass der Vorlage derartiger Urkunden nicht von vornherein schlagender Beweiswert zukommt, sondern deren Inhalt vielmehr mit dem Vorbringen der Parteien im Einklang stehen muss, um ein gesamthaftes, plausibles Bild zu ergeben. Die Angaben des BF und der Bezugsperson betreffend ihr Kennenlernen, die Hochzeit und dem gemeinsamen Zusammenleben sind zudem nicht miteinander in Einklang zu bringen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Hochzeitsmodalitäten zweifelsohne sehr einprägsame Ereignisse darstellen. Soweit die BF im Verfahren Lichtbilder vorlegte, die sie gemeinsam mit der Bezugsperson zeigen, ist festzuhalten, dass die Fotos keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und Ort der Aufnahmen zulassen. Ein gemeinsames Familienleben bzw. eine Ehe vor Ausreise der Bezugsperson aus Eritrea werden durch diese Fotos ebenso nicht ersichtlich. Die offenkundigen Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Bezugsperson konnten jedenfalls auch nicht durch das Vorbringen in der Stellungnahme entkräftet werden und wurden etwaige Widersprüche in den Einvernahmen auch nicht nachvollziehbar aufgeklärt. Die Argumentation der BF, dass Widersprüche in ihren Angaben auf Übersetzungsschwierigkeiten bzw. kulturelle Unterschiede zurückzuführen sein könnten, vermochte derartig gravierende Divergenzen in den Einvernahmen nicht plausibel zu erklären. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Fragenkatalog in englischer Sprache verfasst wurde und die BF am Ende der Befragung mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der angeblichen Eheleute und dem Untersuchungsergebnis des Bundeskriminalamtes betreffend die vorgelegte Heiratsurkunde kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der BF und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson in Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)–
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
- § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:3.1.
- Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA ein zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA ein zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX , als (behaupteter) Ehemann der BF genannt. Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das BVwG bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 , als (behaupteter) Ehemann der BF genannt. Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das BVwG bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. Darüber hinaus bestehen aufgrund eklatanter Widersprüche zwischen den Aussagen der BF und der Bezugsperson gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form (Ehe). Die vorgelegte Heiratsurkunde wurde vom Bundeskriminalamt untersucht und dabei festgehalten, dass dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht zu entnehmen sei, dass im Bereich der Ausfüllschriften mechanische Beanspruchungen des Bedruckstoffes ersichtlich seien. Eine Manipulation könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, sei jedoch nicht eindeutig nachweisbar. Im Bereich des für Lichtbilder vorgesehenen rechten Feldes sei eine deutliche mechanische Spur erkennbar, die darauf hindeute, dass dort ursprünglich ein Lichtbild angebracht gewesen sei. Basierend auf diesem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes müsse davon ausgegangen werden, dass ein angebrachtes Lichtbild nachträglich entfernt worden sei, was die Behörde jedenfalls zu massiven Zweifeln verlasst habe. Aus diesem Grund kann die vorgelegte Heiratsurkunde die Familienangehörigeneigenschaft des BF nicht belegen. Die Einschätzung des BFA war daher im Ergebnis zutreffend. 3.
- Die BF wurde auf die Untersuchungsergebnisse des Bundeskriminalamtes sowie auf die Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses hingewiesen und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Es ist dem BF nicht gelungen, in der Stellungnahme die aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Auf die Untersuchungsergebnisse des Bundeskriminalamtes wurde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde inhaltlich näher eingegangen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte das Vorliegen einer vor Einreise der Bezugsperson geschlossenen Ehe und somit die Familienangehörigeneigenschaft des BF iSd § 35 Abs. 5 AsylG aufgrund massiver Widersprüche auch nicht durch die Einvernahmen des BF und der Bezugsperson festgestellt werden (vgl. dazu die Ausführungen oben).Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte das Vorliegen einer vor Einreise der Bezugsperson geschlossenen Ehe und somit die Familienangehörigeneigenschaft des BF iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG aufgrund massiver Widersprüche auch nicht durch die Einvernahmen des BF und der Bezugsperson festgestellt werden vergleiche dazu die Ausführungen oben). Auch die vorgelegten Fotos können keinen nachvollziehbaren Beweis für eine tatsächliche Eheschließung darstellen. Der Ansicht der Vertretungsbehörde, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Ehe mit der Bezugsperson vorliegt, kann somit nicht entgegengetreten werden. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Da die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, wonach die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, wonach die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2322142.1.00