RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW117 2329856-1 Spruch, W117 2329857-1/4E W117 2329856-1/4E W117 2329858-1/4EIm Namen der Republik!W117 2329858-1/
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) brachte am 18.09.2023 (persönliche Vorsprache am 19.12.2023) für sich und seine beiden minderjährigen Kinder, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer (BF2-BF3) einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Bezugsperson, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2023, Zl. W136 2248991-1, der Status der Asylberechtigen zuerkannt worden sei.
- Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) brachte am 18.09.2023 (persönliche Vorsprache am 19.12.2023) für sich und seine beiden minderjährigen Kinder, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer (BF2-BF3) einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Bezugsperson, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2023, Zl. W136 2248991-1, der Status der Asylberechtigen zuerkannt worden sei.
- In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2025 wurde ausgeführt, dass Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Nach Prüfung des vorliegenden Antrages wurde seitens des BFA die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen würden. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorliegen. In einer Stellungnahme des BFA gemäß § 35 AsylG 2005 wurde festgehalten, dass gegenüber der Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung gem. §§ 7 und 9 AsylG geführt werde und die entsprechenden Konsultationen gem. § 35 Abs. 4 Z 2 AsylG ergeben hätten, dass die Einreise des Antragstellers den öffentlichen Interessen nicht widerspreche. Aufgrund der vorgelegten Dokumente, insbesondere Heiratsurkunde und Geburtsurkunden sei vorgebracht worden, dass es sich bei den BF um Gatten und Kinder der Bezugsperson handele. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Antragsteller bereits über ausreichende Deutschkenntnisse (mind. B1 Niveau) verfügen würden. Die minderjährigen BF hätten eine taugliche Bezugsperson im Herkunftsstaat. Der Vater befinde sich bei den minderjährigen Kindern. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben, sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Aufgrund des Ergebnisses der DNA-Analyse sowie der dazu passenden nachvollziehbaren Angaben der Bezugsperson in Österreich werde das bestehende Familienverhältnis nach derzeitigem Stand der Ermittlungen als erwiesen angenommen.
- In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2025 wurde ausgeführt, dass Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Nach Prüfung des vorliegenden Antrages wurde seitens des BFA die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen. In einer Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 wurde festgehalten, dass gegenüber der Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung gem. Paragraphen 7 und 9 AsylG geführt werde und die entsprechenden Konsultationen gem. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG ergeben hätten, dass die Einreise des Antragstellers den öffentlichen Interessen nicht widerspreche. Aufgrund der vorgelegten Dokumente, insbesondere Heiratsurkunde und Geburtsurkunden sei vorgebracht worden, dass es sich bei den BF um Gatten und Kinder der Bezugsperson handele. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Antragsteller bereits über ausreichende Deutschkenntnisse (mind. B1 Niveau) verfügen würden. Die minderjährigen BF hätten eine taugliche Bezugsperson im Herkunftsstaat. Der Vater befinde sich bei den minderjährigen Kindern. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben, sowie der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Aufgrund des Ergebnisses der DNA-Analyse sowie der dazu passenden nachvollziehbaren Angaben der Bezugsperson in Österreich werde das bestehende Familienverhältnis nach derzeitigem Stand der Ermittlungen als erwiesen angenommen.
- Die BF brachten daraufhin am 15.09.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Familie eine besonders prekäre Situation ergebe, da der BF1 aufgrund seiner langjährigen Gefangenschaft an schweren psychischen Beeinträchtigungen leide, die er in dem instabilen und gefährlichen Umfeld Syriens nicht bewältigen könne. Die BF2 sei aufgrund ihres Verzichts auf ein Kopftuch und ihres westlichen Lebensstils in besonderen Maßen exponiert. Die Kombination aus politischer Stigmatisierung der Familie und der „verwestlichten“ Erscheinung der BF2 erhöhe das Risiko für Menschenrechtsverletzungen erheblich. In Anbetracht dessen sei eine Zusammenführung der Familie in Österreich unabdingbar, um den Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten und das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zu wahren. Der BF1 sei operiert worden und habe einen Teil der Niere entfernen lassen müssen, die BF2 leide am polyzystischen Ovarialsyndrom und an Ekzemen. Bei dem Sohn sei eine vaskuläre Kopfschmerzerkrankung diagnostiziert worden, er leide an Migräneattacken. Die medizinischen Befunde würden diesem Antrag als Nachweis beigelegt werden. Die Bezugsperson sei seit Oktober 2024 beschäftigt und habe bereits Deutschkurse auf dem Niveau A1 sowie A2 besucht. Die BF würden somit eine stabile und gefestigte Lebenssituation in Österreich vorfinden, da die Bezugsperson über ausreichende finanzielle Mittel sowie ausreichend Wohnraum verfüge. Dem Antrag wurden ein Arbeiterdienstvertrag der ISS Facility Services über eine Tätigkeit als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungskraft seit 15.10.2024, eine Kursbestätigung des ÖIF über einen besuchten Kurs auf dem Niveau A2 vom 16.02.2023 bis 22.02.2023, eine Kursbestätigung des ÖIF über einen besuchten Kurs auf dem Niveau A1 vom 03.02.2022 bis 03.02.2023, weitere medizinische Befunde mit den Diagnosen „polycystic ovary syndrome“, „throbbing migrane attack“, „left kidney resected“ in Originalsprache sowie in englischer Übersetzung angeschlossen.
- Die BF brachten daraufhin am 15.09.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Familie eine besonders prekäre Situation ergebe, da der BF1 aufgrund seiner langjährigen Gefangenschaft an schweren psychischen Beeinträchtigungen leide, die er in dem instabilen und gefährlichen Umfeld Syriens nicht bewältigen könne. Die BF2 sei aufgrund ihres Verzichts auf ein Kopftuch und ihres westlichen Lebensstils in besonderen Maßen exponiert. Die Kombination aus politischer Stigmatisierung der Familie und der „verwestlichten“ Erscheinung der BF2 erhöhe das Risiko für Menschenrechtsverletzungen erheblich. In Anbetracht dessen sei eine Zusammenführung der Familie in Österreich unabdingbar, um den Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten und das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK zu wahren. Der BF1 sei operiert worden und habe einen Teil der Niere entfernen lassen müssen, die BF2 leide am polyzystischen Ovarialsyndrom und an Ekzemen. Bei dem Sohn sei eine vaskuläre Kopfschmerzerkrankung diagnostiziert worden, er leide an Migräneattacken. Die medizinischen Befunde würden diesem Antrag als Nachweis beigelegt werden. Die Bezugsperson sei seit Oktober 2024 beschäftigt und habe bereits Deutschkurse auf dem Niveau A1 sowie A2 besucht. Die BF würden somit eine stabile und gefestigte Lebenssituation in Österreich vorfinden, da die Bezugsperson über ausreichende finanzielle Mittel sowie ausreichend Wohnraum verfüge. Dem Antrag wurden ein Arbeiterdienstvertrag der ISS Facility Services über eine Tätigkeit als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungskraft seit 15.10.2024, eine Kursbestätigung des ÖIF über einen besuchten Kurs auf dem Niveau A2 vom 16.02.2023 bis 22.02.2023, eine Kursbestätigung des ÖIF über einen besuchten Kurs auf dem Niveau A1 vom 03.02.2022 bis 03.02.2023, weitere medizinische Befunde mit den Diagnosen „polycystic ovary syndrome“, „throbbing migrane attack“, „left kidney resected“ in Originalsprache sowie in englischer Übersetzung angeschlossen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.11.2025, GZ: 2025-0.757.908, wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung des Antrages nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Die im Ausland befindlichen Kinder würden sich in Obhut des Vaters, dem BF1, befinden. Vom Vorliegen einer bestehenden besonderen Vulnerabilität sei im Einreiseantrag nichts vermerkt worden, auch seien während des Asylverfahrens keine außergewöhnlichen Umstände protokolliert worden. Eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG sei somit nicht dringend geboten.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.11.2025, GZ: 2025-0.757.908, wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung des Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Die im Ausland befindlichen Kinder würden sich in Obhut des Vaters, dem BF1, befinden. Vom Vorliegen einer bestehenden besonderen Vulnerabilität sei im Einreiseantrag nichts vermerkt worden, auch seien während des Asylverfahrens keine außergewöhnlichen Umstände protokolliert worden. Eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG sei somit nicht dringend geboten.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der bevollmächtigten Vertretung der BF eingebrachte Beschwerde vom 04.12.
- Begründend wurde ausgeführt, dass die gesundheitliche Situation der Familie einen Schweregrad erreiche, der eine Ausnahme nach Art. 8 EMRK gebiete. Entgegen der Ansicht des BFA und der Vertretungsbehörde würden die BF einer besonderen Schutzwürdigkeit unterliegen, da die Erkrankungen objektiv schwerwiegend, chronisch und im Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelt werden könnten. Der BF1 leide infolge jahrelanger Haft unter einer psychischen Traumatisierung sowie einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung nach Teilentfernung der Niere-Erkrankungen, die kontinuierliche medizinische Nachsorge und psychosoziale Stabilität vorausgesetzt hätten, welche in Syrien nicht gewährleistet seien. Erwägungen im Hinblick auf das Kindeswohl seien im konkreten Fall zur Gänze unterlassen worden. Die BF2 weise eine schwerwiegende chronische Erkrankung auf, die unbehandelt zu Infertilität, erhöhtem Diabetes und Herz-Kreislaufrisiko sowie erheblichen psychischen Belastungen führe. Eine fachärztliche Versorgung sei in Syrien nicht gegeben. Der BF3 sei an einer vaskulären Kopfschmerzerkrankung erkrankt, die eine neurologische Dauerbehandlung bedarf. Die BF würden sich derzeit in einer schwierigen Versorgungslage befinden und seien psychisch durch die Situation angeschlagen. Demgegenüber treffe die Familie nach ihrer Einreise auf die selbsterhaltungsfähige Bezugsperson. Im konkreten Fall sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund eines Überwiegens des Art. 8 EMRK auszugehen. Der Beschwerde wurde ein Benützungsvertrag über die Nutzung einer Immobilie durch die Bezugsperson angeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der bevollmächtigten Vertretung der BF eingebrachte Beschwerde vom 04.12.
- Begründend wurde ausgeführt, dass die gesundheitliche Situation der Familie einen Schweregrad erreiche, der eine Ausnahme nach Artikel 8, EMRK gebiete. Entgegen der Ansicht des BFA und der Vertretungsbehörde würden die BF einer besonderen Schutzwürdigkeit unterliegen, da die Erkrankungen objektiv schwerwiegend, chronisch und im Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelt werden könnten. Der BF1 leide infolge jahrelanger Haft unter einer psychischen Traumatisierung sowie einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung nach Teilentfernung der Niere-Erkrankungen, die kontinuierliche medizinische Nachsorge und psychosoziale Stabilität vorausgesetzt hätten, welche in Syrien nicht gewährleistet seien. Erwägungen im Hinblick auf das Kindeswohl seien im konkreten Fall zur Gänze unterlassen worden. Die BF2 weise eine schwerwiegende chronische Erkrankung auf, die unbehandelt zu Infertilität, erhöhtem Diabetes und Herz-Kreislaufrisiko sowie erheblichen psychischen Belastungen führe. Eine fachärztliche Versorgung sei in Syrien nicht gegeben. Der BF3 sei an einer vaskulären Kopfschmerzerkrankung erkrankt, die eine neurologische Dauerbehandlung bedarf. Die BF würden sich derzeit in einer schwierigen Versorgungslage befinden und seien psychisch durch die Situation angeschlagen. Demgegenüber treffe die Familie nach ihrer Einreise auf die selbsterhaltungsfähige Bezugsperson. Im konkreten Fall sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund eines Überwiegens des Artikel 8, EMRK auszugehen. Der Beschwerde wurde ein Benützungsvertrag über die Nutzung einer Immobilie durch die Bezugsperson angeschlossen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 15.12.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF1 brachte am 18.09.2023 (persönliche Vorsprache am 19.12.2023) für sich und die BF2 und BF3 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Bezugsperson, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2023, Zl. W136 2248991-1, der Status der Asylberechtigen zuerkannt worden sei.Der BF1 brachte am 18.09.2023 (persönliche Vorsprache am 19.12.2023) für sich und die BF2 und BF3 einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Bezugsperson, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2023, Zl. W136 2248991-1, der Status der Asylberechtigen zuerkannt worden sei. In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2025 wurde ausgeführt, dass Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Die BF brachten daraufhin am 15.09.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Dem BF1 wurde eine Niere entfernt, die BF2 leidet am polyzystischen Ovarialsyndrom und an Ekzemen und der BF3 ist an vaskulärer Migräne erkrankt. Die BF brachten daraufhin am 15.09.2025 über ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Dem BF1 wurde eine Niere entfernt, die BF2 leidet am polyzystischen Ovarialsyndrom und an Ekzemen und der BF3 ist an vaskulärer Migräne erkrankt. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.11.2025, GZ: 2025-0.757.908, wurde der Feststellungsantrag des BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung des Antrages nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.11.2025, GZ: 2025-0.757.908, wurde der Feststellungsantrag des BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung des Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer dringenden Erledigung des Antrages nach § 35 AsylG hervorgekommen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer dringenden Erledigung des Antrages nach Paragraph 35, AsylG hervorgekommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten.Die Feststellungen zum Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten. Aus welchen spezifischen Gründen die BF aktuell in außergewöhnlich prekären Verhältnissen leben würden bzw. weshalb auch ihnen unter Zugrundelegung gesundheitlicher Beschwerden eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung bei einem weiteren Aufenthalt in Syrien drohen könnte, wurde von den BF weder im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristhemmung noch in der Beschwerde behauptet. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der BF1 nur eine Niere hat, die BF2 am polyzystischen Ovarialsyndrom und an Ekzemen leidet und der BF3 an vaskulärer Migräne erkrankt ist, es geht aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden jedoch nicht hervor, dass die Erkrankungen ein lebensbedrohliches Ausmaß annehmen könnten bzw. in den nächsten Monaten eine gravierende Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden drohen würde. Ein akuter Behandlungsbedarf leitet sich aus diesen medizinischen Unterlagen ebenfalls nicht ab. Auch haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass in Syrien generell keine medizinische Versorgung zur Verfügung stehen könnte bzw. die BF von grundlegenden ärztlichen Behandlungen ausgeschlossen wären. Die BF haben sowohl im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristhemmung am 15.09.2025 und in der Beschwerde am 04.12.2025 bekräftigt, das Familienleben mit der Bezugsperson gemeinsam in Österreich fortsetzen zu wollen und sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an diesen Aussagen aufwerfen würden. Die Feststellung, dass im Verfahren keine Notwendigkeit einer dringenden Erledigung des Antrages nach § 35 AsylG hervorgekommen sind, beruht auf folgenden Erwägungen:Die Feststellung, dass im Verfahren keine Notwendigkeit einer dringenden Erledigung des Antrages nach Paragraph 35, AsylG hervorgekommen sind, beruht auf folgenden Erwägungen: Zu den Ausführungen im Antrag sowie in der Beschwerde, wonach die BF in Syrien in einer schwierigen Versorgungslage seien, ist anzumerken, dass nicht näher konkretisiert wurde, inwiefern den BF ein weiterer Aufenthalt in Syrien nunmehr generell unzumutbar ist bzw. wurden etwaige existentielle Probleme in Bezug auf Unterkunft oder Versorgung vor Ort auch nicht näher präzisiert. Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF einer Personengruppe angehören würden, die eines besonderen Schutzes bedürfen, sind im Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen. Wenn ferner auf das Kindeswohl verwiesen, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sowohl die BF2 als auch die BF3 mittlerweile volljährig geworden sind und diese nicht mehr auf Versorgungsleistungen oder eine Unterkunft ihrer Eltern angewiesen sind, weshalb der vorgebrachte Hinweis auf die Berücksichtigung des Kindeswohles ins Leere geht. Es ist davon auszugehen, dass ein Kontakt zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen würden, welche die Verpflichtung nach Art. 8 MRK nach sich ziehen würden, die akute Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, ist mangels eines besonders berücksichtigungswürdiger Falls nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass ein Kontakt zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen würden, welche die Verpflichtung nach Artikel 8, MRK nach sich ziehen würden, die akute Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, ist mangels eines besonders berücksichtigungswürdiger Falls nicht gegeben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „Familienverfahren im Inland
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 36 AsylG 2005:Paragraph 36, AsylG 2005: „Verordnung der Bundesregierung
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3)Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
(3)Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“ § 36a AsylG 2005:Paragraph 36 a, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise gemäß § 35„Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(2)Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“ § 75 AsylG 2005:Paragraph 75, AsylG 2005: „… „
(28)In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.„
(28)In Verfahren nach Paragraph 35,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig waren, gilt Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach Paragraph 35, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen. …“ § 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005: „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte der BF1 für sich und seine Kinder, die BF2 und den BF3 am 18.09.2023 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Es würden jedoch keine Umstände vorliegen, die eine dringende Erledigung des Antrages innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen würden und würden auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorliegen. Der BF1 brachte daraufhin über seine bevollmächtigte Vertretung am 15.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein.Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte der BF1 für sich und seine Kinder, die BF2 und den BF3 am 18.09.2023 einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Es würden jedoch keine Umstände vorliegen, die eine dringende Erledigung des Antrages innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden und würden auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen. Der BF1 brachte daraufhin über seine bevollmächtigte Vertretung am 15.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt. Gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005) gehemmt. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.Den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Absatz 2, zukommen. Die Legaldefinition des Familienangehörigen nach dem (damaligen) § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 (danach galt als Familienangehöriger im Sinn des Asylgesetzes 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist) darauf abgestellt hat, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung war bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, was bedeutet, dass die Familienangehörigeneigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird, perpetuiert wurde (vgl. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535).Die Legaldefinition des Familienangehörigen nach dem (damaligen) Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 (danach galt als Familienangehöriger im Sinn des Asylgesetzes 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist) darauf abgestellt hat, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung war bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, was bedeutet, dass die Familienangehörigeneigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird, perpetuiert wurde vergleiche VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535). Die Bezugsperson in Österreich ist die Ehefrau des BF1 bzw. die leibliche Mutter der mittlerweile volljährigen BF2 und BF3. Es ist somit festzuhalten, dass die mittlerweile volljährigen BF2 und BF3 mit ihrem Vater in Syrien zusammenleben. Es wurden in Bezug auf den weiteren Aufenthalt in Syrien keine konkreten Übergriffe oder etwaige Gefährdungen durch ansässige Gruppierungen vorgebracht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass in weiterer Folge die Einreise der BF gegenwärtig unbedingt erforderlich wäre. Es ist daher von keinem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Es ist daher von keinem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Eine Erledigung des gegenständlichen Antrag nach § 35 AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK nicht dringend geboten, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Eine Erledigung des gegenständlichen Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 8, EMRK nicht dringend geboten, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2329856.1.00