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{'item': 'W129 2340677-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW129 2340677-1 Spruch, W129 2340677-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin schloss im Sommersemester 2024 den Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus (MA)” an der Universität für Weiterbildung Krems ab, woraufhin ihr mit Bescheid vom XXXX 2024 der akademische Grad „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television and Online)” verliehen wurde.
  2. Die Beschwerdeführerin schloss im Sommersemester 2024 den Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus (MA)” an der Universität für Weiterbildung Krems ab, woraufhin ihr mit Bescheid vom römisch 40 2024 der akademische Grad „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television and Online)” verliehen wurde.
  3. Am 22.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe nach Selbsterhalt für ihr mit Wintersemester 2025/26 aufgenommenes Bachelorstudium „Ergotherapie” an der Hochschule Campus Wien.
  4. Mit Bescheid vom 17.10.2025, Zl. 584508401, wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass für die Gewährung von Studienbeihilfe Voraussetzung sei, dass der Studierende noch kein Studium oder eine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen habe, die Beschwerdeführerin jedoch den obengenannten Universitätslehrgang abgeschlossen habe, der einem ordentlichen Masterstudium gleichzusetzen sei, weshalb gemäß § 6 Z 2 StudFG kein Anspruch auf Studienbeihilfe bzw. ein Selbsterhalterstipendium mehr bestehen würde.
  5. Mit Bescheid vom 17.10.2025, Zl. 584508401, wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass für die Gewährung von Studienbeihilfe Voraussetzung sei, dass der Studierende noch kein Studium oder eine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen habe, die Beschwerdeführerin jedoch den obengenannten Universitätslehrgang abgeschlossen habe, der einem ordentlichen Masterstudium gleichzusetzen sei, weshalb gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG kein Anspruch auf Studienbeihilfe bzw. ein Selbsterhalterstipendium mehr bestehen würde.
  6. Mit Schreiben vom 30.10.2025 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass der von ihr absolvierte Universitätslehrgang keine einem Bachelor- oder Masterstudium gleichzuhaltende Ausbildung sei, zumal dieser gemäß § 51 Abs 2 Z 1 21 UG der Fort- und Weiterbildung, nicht aber – wie Studien – der Ausbildung dienen würde. Darüber hinaus sei der Universitätslehrgang auch in Hinblick auf die verlangte ECTS-Anzahl nicht gleichwertig, da für ein Masterstudium zumindest 120 ECTS absolviert werden müssten, wohingegen im Universitätslehrgang lediglich ein Arbeitsaufwand im Ausmaß von 90 ECTS gefordert werden würde. Schließlich seien auch die qualitativen Leistungsanforderungen nicht vergleichbar, da sie keinerlei Prüfungen habe ablegen müssen und habe ihre Abschlussarbeit lediglich in einem Praxisprojekt bestanden. Für die Zulassung zum Universitätslehrgang sei auch kein Nachweis eines Bachelorabschlusses oder der allgemeinen Universitätsreife erforderlich gewesen. Der Universitätslehrgang vermittle auch keinerlei Zugang zu weiterführenden Studien. Schließlich habe sie mit dem Universitätslehrgang auch keinen Zugang zu irgendwelchen spezifischen Berufen erworben.
  7. Mit Schreiben vom 30.10.2025 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass der von ihr absolvierte Universitätslehrgang keine einem Bachelor- oder Masterstudium gleichzuhaltende Ausbildung sei, zumal dieser gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, 21 UG der Fort- und Weiterbildung, nicht aber – wie Studien – der Ausbildung dienen würde. Darüber hinaus sei der Universitätslehrgang auch in Hinblick auf die verlangte ECTS-Anzahl nicht gleichwertig, da für ein Masterstudium zumindest 120 ECTS absolviert werden müssten, wohingegen im Universitätslehrgang lediglich ein Arbeitsaufwand im Ausmaß von 90 ECTS gefordert werden würde. Schließlich seien auch die qualitativen Leistungsanforderungen nicht vergleichbar, da sie keinerlei Prüfungen habe ablegen müssen und habe ihre Abschlussarbeit lediglich in einem Praxisprojekt bestanden. Für die Zulassung zum Universitätslehrgang sei auch kein Nachweis eines Bachelorabschlusses oder der allgemeinen Universitätsreife erforderlich gewesen. Der Universitätslehrgang vermittle auch keinerlei Zugang zu weiterführenden Studien. Schließlich habe sie mit dem Universitätslehrgang auch keinen Zugang zu irgendwelchen spezifischen Berufen erworben.
  8. Mit Bescheid vom 24.11.2025, Zl. 586489601 (Vorstellungsvorentscheidung), gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung nicht Folge und bestätigte den Bescheid vom 30.10.
  9. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, insbesondere nach Durchsicht des Anhangs zum Diplomzeugnis, festgestellt werden habe können, dass der von der Beschwerdeführerin absolvierte Universitätslehrgang eine gleichwertige Ausbildung iSd § 6 Z 2 StudFG darstellen würde. Die für den Universitätslehrgang geltenden Zulassungskriterien seien für diese Beurteilung ebenso irrelevant wie die Frage, ob mit der Absolvierung Zulassungsvoraussetzungen für andere Studien erworben werden würden. Mit dem vorliegenden Universitätslehrgang würde die Beschwerdeführerin über eine hochqualifizierte Berufsausbildung verfügen, die der Gewährung des beantragten Selbsterhalterstipendiums entgegenstehen würde.
  10. Mit Bescheid vom 24.11.2025, Zl. 586489601 (Vorstellungsvorentscheidung), gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung nicht Folge und bestätigte den Bescheid vom 30.10.
  11. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, insbesondere nach Durchsicht des Anhangs zum Diplomzeugnis, festgestellt werden habe können, dass der von der Beschwerdeführerin absolvierte Universitätslehrgang eine gleichwertige Ausbildung iSd Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG darstellen würde. Die für den Universitätslehrgang geltenden Zulassungskriterien seien für diese Beurteilung ebenso irrelevant wie die Frage, ob mit der Absolvierung Zulassungsvoraussetzungen für andere Studien erworben werden würden. Mit dem vorliegenden Universitätslehrgang würde die Beschwerdeführerin über eine hochqualifizierte Berufsausbildung verfügen, die der Gewährung des beantragten Selbsterhalterstipendiums entgegenstehen würde.
  12. Mit Schreiben vom 10.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass eine hochqualifizierte Berufsausbildung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich eine solche sein könne, die durch ein Studium vermittelt werde, und über die sie nicht verfüge. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde seien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung mit einem Studium iSd § 6 Z 2 StudFG sowohl die Zulassungskriterien zum Universitätslehrgang als auch die Zugangsvermittlung zu anderen (weiterführenden) Studien von Bedeutung. Zudem verlange der Verwaltungsgerichtshof für das Vorliegen einer gleichwertigen Ausbildung , dass eine volle Gleichwertigkeit iSd § 40 AHStG gegeben sei. Darüber hinaus habe sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung des Studienförderungsrechts an den studienrechtlichen Vorgaben zu orientieren. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Universitätslehrgang sei jedoch aufgrund des geringeren Arbeitsaufwandes und der kürzeren Dauer weder mit einem Bachelorstudium, noch mit einem Masterstudium vergleichbar. Hinzukomme, dass § 56 Abs 2 UG normiere, dass außerordentliche Masterstudien – worunter Universitätslehrgänge fallen würden – nur dann einem ordentlichen Bachelor- oder Masterstudium gleichwertig seien, wenn der Arbeitsaufwand zumindest 120 ECTS betrage. Sonstige Universitätslehrgänge seien von vornherein und unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung nicht einem Studium gleichwertig. Im Übrigen brachte sie vor wie bereits in ihrer Vorstellung vom 30.10.2025.
  13. Mit Schreiben vom 10.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass eine hochqualifizierte Berufsausbildung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich eine solche sein könne, die durch ein Studium vermittelt werde, und über die sie nicht verfüge. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde seien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung mit einem Studium iSd Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG sowohl die Zulassungskriterien zum Universitätslehrgang als auch die Zugangsvermittlung zu anderen (weiterführenden) Studien von Bedeutung. Zudem verlange der Verwaltungsgerichtshof für das Vorliegen einer gleichwertigen Ausbildung , dass eine volle Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, AHStG gegeben sei. Darüber hinaus habe sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung des Studienförderungsrechts an den studienrechtlichen Vorgaben zu orientieren. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Universitätslehrgang sei jedoch aufgrund des geringeren Arbeitsaufwandes und der kürzeren Dauer weder mit einem Bachelorstudium, noch mit einem Masterstudium vergleichbar. Hinzukomme, dass Paragraph 56, Absatz 2, UG normiere, dass außerordentliche Masterstudien – worunter Universitätslehrgänge fallen würden – nur dann einem ordentlichen Bachelor- oder Masterstudium gleichwertig seien, wenn der Arbeitsaufwand zumindest 120 ECTS betrage. Sonstige Universitätslehrgänge seien von vornherein und unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung nicht einem Studium gleichwertig. Im Übrigen brachte sie vor wie bereits in ihrer Vorstellung vom 30.10.
  14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2026, Zl. 590452501, zugestellt am 24.02.2026, wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2025 ab und führte begründend aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente bei der Beurteilung, ob es sich um eine einem Studium gleichwertige Ausbildung handle, nicht relevant seien. Gegenständlich sei jedenfalls von einer gleichwertigen Ausbildung iSd § 6 Z 2 StudFG auszugehen, da der Universitätslehrgang 90 ECTS umfasse, mit dem akademischen Grad „Master of Arts” abschließe und für die Zulassung als zumindest alternatives Zugangskriterium ein Vorstudium erforderlich sei.
  15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2026, Zl. 590452501, zugestellt am 24.02.2026, wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2025 ab und führte begründend aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente bei der Beurteilung, ob es sich um eine einem Studium gleichwertige Ausbildung handle, nicht relevant seien. Gegenständlich sei jedenfalls von einer gleichwertigen Ausbildung iSd Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG auszugehen, da der Universitätslehrgang 90 ECTS umfasse, mit dem akademischen Grad „Master of Arts” abschließe und für die Zulassung als zumindest alternatives Zugangskriterium ein Vorstudium erforderlich sei.
  16. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und wiederholte darin ihre Ausführungen von Vorstellung und Vorlageantrag.
  17. Mit Schreiben vom 02.04.2026, hg eingelangt am 08.04.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin schloss im Sommersemester 2024 den Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus (MA)” an der Universität für Weiterbildung Krems ab, woraufhin ihr mit Bescheid vom XXXX .2024 der akademische Grad „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television and Online)” verliehen wurde. Die Beschwerdeführerin schloss im Sommersemester 2024 den Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus (MA)” an der Universität für Weiterbildung Krems ab, woraufhin ihr mit Bescheid vom römisch 40 .2024 der akademische Grad „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television and Online)” verliehen wurde. Am 22.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe nach Selbsterhalt für ihr mit Wintersemester 2025/26 aufgenommenes Bachelorstudium „Ergotherapie” an der Hochschule Campus Wien. Der Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus (MA)” wird an der Universität für Weiterbildung Krems nicht mehr angeboten.
  19. Beweiswürdigung: Der Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, idF BGBl. I Nr. 97/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt: Studienförderungsmaßnahmen § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf 1. Studienbeihilfen, 2. – 5. [….]
(2)
(3)[…]
(4)Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist. Österreichische Staatsbürger § 3.
(1)Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:Paragraph 3,
(1)Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
  1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
  2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
  3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
  4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
  5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
  6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
  7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs 3).
  8. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 3,).
(2)Den im Abs 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
(2)Den im Absatz eins, genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
  1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
  2. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
  3. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3)[…]
(4)Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(4)Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(5)[…] Voraussetzungen §
  1. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
  2. […]
  3. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  4. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  5. […] Begriff § 13.
(1)Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.Paragraph 13,
(1)Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (Paragraph 55, UG) zu verstehen.
(2)[…] Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: Begriffsbestimmungen § 51.
(1)[…]Paragraph 51,
(1)[…]
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. […]
  2. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß § 90 Abs 4.
  3. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 90, Absatz 4,
  4. Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. […]
  5. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
  6. Bachelorgrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.
  7. Bachelorgrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“. 23a. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“, „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.23a. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“, „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.
  8. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.
  9. […] Universitätslehrgänge § 56.
(1)[…]Paragraph 56,
(1)[…]
(2)Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(2)Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3)
(7)[…] Die Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Qualitätsjournalismus (MA)“ (Fakultät für Wirtschaft und Globalisierung, Department für Wissens und Kommunikationsmanagement), veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 45 vom 26.05.2017, Nr. 131, lautet wie folgt: §
  1. Weiterbildungsziel Paragraph eins, Weiterbildungsziel Ziel des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus ist die Weiterbildung der Studierenden zu qualifizierten Journalistinnen und Journalisten in den Bereichen Printmedien, Audiovisuelle Medien und Neue Medien. Den Studierenden sollen neben den theoretischen Grundlagen die praktischen Applikationen vermittelt werden. Darüber hinaus wird die notwendige Verbindung von Theorie und Praxis des journalistischen Handelns insbesondere in den Themengebieten Medienrecht, Public Relations, Politik, Wirtschaft und Management sowie ethischen Normen hergestellt. Ziel der Weiterbildung ist die Mitwirkung an der Etablierung eines internationalen journalistischen Qualitätsstandards. Lernergebnisse AbsolventInnen des Universitätslehrgangs Qualitätsjournalismus sind in der Lage, • relevante Kriterien für Qualität im Journalismus zu erkennen, diese zu diskutieren und anzuwenden. • praktisch erworbene Handlungsweisen durch Beschäftigung mit den theoretischen Grundlagen einzuordnen, abzugrenzen und mit neuen Erkenntnissen zu verknüpfen. • theoretisches Know-how in eigenständigen Beiträgen, Projekten bzw. in journalistischen Produkten umzusetzen. • relevante Schnittstellen zwischen den einzelnen Medien zu identifizieren und Kohärenzen für den weiterführenden fachlichen Austausch zu finden. • branchenübergreifend ihr Publikum zu identifizieren und zielgruppenspezifisch zu kommunizieren. • ihre persönlichen und fachlichen Fähigkeiten zu analysieren und zu reflektieren sowie daraus Entwicklungspotentiale abzuleiten. Diesem Universitätslehrgang liegt ein integratives didaktisches Konzept zugrunde, das in Abstimmung auf die zu erreichenden Weiterbildungsziele adäquate mediale Unterstützungsformen in Präsenz- und Online-Phasen kombiniert. Diese werden derart miteinander kombiniert, dass damit eine Kompetenzentwicklung auf hohem Niveau gewährleistet wird. §
  2. Studienform Paragraph 2, Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. §
  3. Lehrgangsleitung Paragraph 3, Lehrgangsleitung 1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. 2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. §
  4. Fachbeirat Paragraph 4, Fachbeirat Am Department für Wissens- und Kommunikationsmanagement kann ein Fachbeirat eingerichtet werden, der die Lehrgangsleitung in der fachlichen Weiterentwicklung unterstützt. §
  5. Dauer Paragraph 5, Dauer Der Universitätslehrgang umfasst berufsbegleitend vier Semester. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 3 Semester (90 ECTS Punkte). §
  6. Zulassungsvoraussetzungen Paragraph 6, Zulassungsvoraussetzungen 1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Universitätslehrgang sind a) ein abgeschlossenes österreichisches Hochschulstudium oder b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium oder c) Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife und mindestens vier
(4)Jahre studienrelevante, qualifizierte Berufserfahrung in adäquater Position, wenn damit eine dem Abs 1a gleichzuhaltende Qualifikation erreicht wird. Es können auch Aus- und Weiterbildungszeiten eingerechnet werden. c) Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife und mindestens vier
(4)Jahre studienrelevante, qualifizierte Berufserfahrung in adäquater Position, wenn damit eine dem Absatz eins a, gleichzuhaltende Qualifikation erreicht wird. Es können auch Aus- und Weiterbildungszeiten eingerechnet werden. d) Ohne Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife mindestens acht
(8)Jahre Berufserfahrung, davon mindestens vier
(4)Jahre studienrelevante, qualifizierte Berufserfahrung in adäquater Position, wenn damit eine dem Abs 1a gleichzuhaltende Qualifikation erreicht wird. Es können auch Aus- und Weiterbildungszeiten eingerechnet werden. d) Ohne Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife mindestens acht
(8)Jahre Berufserfahrung, davon mindestens vier
(4)Jahre studienrelevante, qualifizierte Berufserfahrung in adäquater Position, wenn damit eine dem Absatz eins a, gleichzuhaltende Qualifikation erreicht wird. Es können auch Aus- und Weiterbildungszeiten eingerechnet werden. 2) Zusätzlich sind im Aufnahmeverfahren Aufnahmegespräche zu führen, in denen die Lehrgangsleitung gemeinsam mit den BewerberInnen die Auswahl der Wahlfächer vornimmt und in einem „Learning Agreement“ festhält. §
  1. Nachweis der Unterrichtssprache Paragraph 7, Nachweis der Unterrichtssprache Personen, deren Muttersprache nicht die jeweils festgelegte Unterrichtssprache ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der Unterrichtssprache nachzuweisen. §
  2. Studienplätze Paragraph 8, Studienplätze 1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgangsstart zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. §
  3. Zulassung Paragraph 9, Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß § 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß Paragraph 60, Absatz eins, UG 2002 dem Rektorat. §
  4. Unterrichtsprogramm Paragraph 10, Unterrichtsprogramm 1) Es sind insgesamt fünf
(5)Pflichtfächer und fünf
(5)Wahlfächer zu absolvieren. 2) Zusätzlich ist das „Seminar zum Master Piece“ vor der Abgabe des Master Piece zu absolvieren. 3) Für Studierende, die aufgrund §6
(1)c-d zum Universitätslehrgang 20 21 zugelassen wurden, ist das Wahlfach aus der „Wahlfachgruppe A“ verpflichtend, mit Ausnahme von AbsolventInnen von Masterprogrammen der Donau-Universität Krems. 4) Es müssen mindestens zwei Wahlfächer aus der „Wahlfachgruppe B“ (mit thematischem Bezug zum Lehrgangsthema) absolviert werden. 5) Die Auswahl sämtlicher Wahlfächer muss durch die Lehrgangsleitung genehmigt werden. In begründeten Ausnahmefällen können Studierende auch weniger als zwei Wahlfächer aus der „Wahlfachgruppe B“ wählen. 6) Die im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs angebotenen Wahlfächer werden nach Maßgabe der organisatorischen Rahmenbedingungen bzw. vorbehaltlich der MindestteilnehmerInnenzahl angeboten. Fächer UE ECTS-Punkte ECTS-Punkte gesamt Workload Pflichtfächer 35 875 Grundlagen im Journalismus und Medien 40 7 • Qualität und Ethik im Journalismus • Macht der Medien • Medienpsychologie Journalistisches Schreiben 40 7 • Schreibwerkstatt zu ausgewählten Darstellungsformen • tatsachenorientierte Darstellungsformen • meinungsbasierte Darstellungsformen Mit den Ohren sehen: Grundlagen des Radiomachens 40 7 • Einführung in die Radiotechnik • Meldungen schreiben, Shorties formulieren • Grundlagen des Radiomachens: Wortradio Visuelle Berichterstattung: Kurzbeitrag im TV 40 7 • Einführung in den TV-Schnitt • Einführung in die Kameratechnik • Kurzbeiträge im TV Digitaler Journalismus 40 7 • aktuelle Entwicklungen im Multimedia Journalismus • zielgruppenspezifisches Texten • kontextbezogene Aufbereitung von Inhalten für unterschiedliche Endgeräte Wahlfächer: 35 875 Wahlfachgruppe A Einführung und Basiskompetenzen 40 7 • Arbeiten in interdisziplinären Teams • Lern- und Lesetechniken • Recherchieren, Zitieren, Literaturverwaltung Wahlfachgruppe B Foto und Bildkommunikation 40 7 • technische, inhaltliche und ästhetische Kriterien von Bildern • Fotoworkshop • rechtliche Rahmenbedingungen Radiolangformat als Kunstform: Dramaturgie, Regie und künstlerischer Umgang mit dem Originalton 40 7 • Dramaturgie und Regie von Radiolangformaten • kreativer Umgang mit Sounds, Atmosphären, Sprache und Musik • Aufschlüsse und Handlungsanleitungen im Diskurs mit erfahrenen RadiomacherInnen TV-Reportage und Dokumentation 40 7 • Charakteristika von TV-Reportage und Dokumentation • Genrespezifischer Zugang zu einem Thema • Praktische Umsetzung Media Entrepreneurship: Unternehmerische Grundlagen für Medienschaffende 40 7 • Aufbau und Pflege von Human Brands • Grundlagen des (Selbst-)Marketings • Reflexion der unternehmerischen Identität Studienreise: Journalismus „On Air“ 40 7 • Einblicke in den Redaktionsalltag deutscher Medienhäuser • Sprache und Moderation in audiovisuellen Medien • Hintergrundgespräche mit Medienprofis Mediendramaturgie, Bild- und Lichtgestaltung 40 7 • Mediendramaturgie • Werkzeuge der Emotionen • Montage Wahlfachgruppe C Anwendungsfelder der Organisationskommunikation 40 7 • Strategische Kommunikation in, über und von Organisationen • Medienarbeit • PR-Konzeption und Kampagnen Arbeitsfelder im Journalismus 40 7 • Darstellungsformen im quattromedialen Kontext • Journalistische Ressorts • Aktuelle Herausforderungen im Berufsfeld Journalismus Führungskommunikation 40 7 • Kommunikationskompetenz als Führungsinstrument • Kommunikation von schwierigen Unternehmensentscheidungen • Präsenz, Authentizität und Wirkung in der Kommunikation Anwendungsfelder digitaler Medien 40 7 • Technologien und Tools digitaler Kommunikation • Strategisches Online-Marketing • Crossmediale Kommunikation Ausgewählte Themen der Wirtschaftswissenschaften 40 7 • Management für Führungskräfte • Strategisches Leadership • Wirtschaftliche Einflussfaktoren auf Organisationen Managementsysteme in wissensorientierten Organisationen 40 7 • Arten von Managementsystemen (Prozess, Qualität, Risiko, etc.) • Standards und Normen für Managementsysteme • Einführung von Managementsystemen Methoden der Operational Excellence 40 7 • Methoden zur Messung und Steigerung der Leistungsfähigkeit einer Organisation • Förderung innovativer Organisationskultur • Organisatorische Verankerung nachhaltiger Verbesserungen Gesellschaftlicher und politischer Wandel 40 7 • Finanzierung von Unternehmen und Staat • Gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen für Kommunikation • Anwendungsfelder der politischen Kommunikation Informationssysteme und Digitale Transformation 40 7 • Methoden und Tools im Umgang mit strukturierten und unstrukturierten Daten und Information • Information Governance zum Aufbau einer Informationsmanagementstrategie • Herausforderungen durch die digitale Transformation in Organisationen Kognition und Kreativität 40 7 • Neuromanagement und emotionale Intelligenz • Kreativität und Innovation • Theorien, Phänomene und Prozesse menschlicher Informationsverarbeitung Anwendungsfelder im Informationsdesign 40 7 • Verbales, visuelles und komplexes Informationsdesign in realen und virtuellen Räumen • Usability und User-Centered Design • Daten- und Informationsvisualisierung Transdisziplinäre Methoden 40 7 • Komplexität und Systemdynamik • Agent-based modeling • Angewandte Methoden der Transdisziplinarität Seminar zum Master Piece 16 4 4 100 Master Piece 16 16 400 Gesamt 416 90 2250 § 11. Lehrveranstaltungen Paragraph 11, Lehrveranstaltungen
(1)Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgangsstart vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen. Geringfügige organisationsbedingte Abweichungen hiervon sind zulässig.
(2)Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrziels mittels geeigneter Unterrichtsmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten ist den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. § 12. Prüfungsordnung Paragraph 12, Prüfungsordnung 1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. 2) Diese Abschlussprüfung besteht aus folgenden Prüfungen: a) Fünf
(5)mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfungen und/oder Hausarbeiten aus den Pflichtfächern b) Fünf
(5)mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfungen und/oder Hausarbeiten aus den Wahlfächern c) Einer
(1)mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung und/oder Hausarbeit aus dem „Seminar zum Master Piece“ d) Einer
(1)praktischen Abschlussarbeit („Master Piece“) 3) Das Master Piece ist als Hausarbeit eigenständig zu gestalten und nach positiver Beurteilung mündlich zu verteidigen. Das Thema des Master Piece ist den Pflichtfächern des Universitätslehrgangs zu entnehmen. Die/der Studierende ist berechtigt, ein Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. 4) Mit der Koordinierung der Prüfungen und des Master Piece ist die Lehrgangsleitung beauftragt. 5) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 6) Leistungen aus folgenden Universitätslehrgängen der Donau-Universität Krems sind bei Gleichwertigkeit anzuerkennen: • Change Management ( AE, CP) • Change Management MSc vormals: Change Management MSc / Veränderungsmanagement MSc 24 • Communications MBA • Digitaler Journalismus CP • Digitale Kommunikation (Advanced MSc, MSc, CP) vormals: Social Media and Global Communication (Advanced MSc, MSc, CP) • Fernsehjournalismus • Fernstudium Public Relations • Fernstudium Communications Master of Science (MSc) • Informationsdesign (MA, AE, CP) • Informations- und Datenvisualisierung CP • Innovationsmanagement (MSc, AE, CP) • Integrated Management Systems MBA vormals: Integrated Management Systems MBA/Integrierte Managementsysteme MBA • Internationales Informations- und Kommunikationssystemmanagement MSc • Internationales Projektmanagement (MSc, AE,CP) vormals: International Project Management MSc / Internationales Projektmanagement MSc sowie International Project Management (AE,CP) • Integrierte Krisenkommunikation (CP) • Interne und Change-Kommunikation (Advanced MSc, MSc, CP) • Kommunikation mit Medien und Öffentlichkeit CP • Kommunikation und Management (Advanced MSc, MSc, AE, CP) • Lean Operations Management (MSc, AE, CP) • Methodische Öffentlichkeitsarbeit (CP) • Printjournalismus CP • Professional MSc • Prozessmanagement (MSc, AE, CP) • PR dual (AE) • PR Professional Basic CP • PR: Gesundheitskommunikation (Advanced MSc, MSc, CP) • Qualitätsmanagement (MSc, AE, CP) • Radiojournalismus CP • Risikomanagement MSc vormals: Risk Management MSc / Risikomanagement MSc • Strategisches Informationsmanagement (MSc, AE, CP) • Strategische Kommunikation und PR (MSc, CP) vormals: PR und Integrierte Kommunikation (MSc, CP) • Technische Kommunikation und Medienmanagement MSc • TV-Produktion CP • Wirtschaftskommunikation AE vormals: Wirtschaftsjournalismus (AE) • Wissensmanagement (MSc, AE, CP) §
  1. Evaluation und Qualitätsverbesserung Paragraph 13, Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch • regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie • durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen nach Beendigung des Universitätslehrganges. §
  2. Abschluss Paragraph 14, Abschluss 1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist der/dem Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television and Online)“, abgekürzt MA zu verleihen. §
  3. Inkrafttreten Paragraph 15, Inkrafttreten Das Curriculum tritt mit WS 2017/18 in Kraft. §
  4. Übergangsbestimmungen Paragraph 16, Übergangsbestimmungen Studierende, die vor WS 2009/10 zugelassen wurden, schließen nach der Verordnung, veröffentlicht im Mitteilungsblatt 50/31.08.2009, ab. Diese Verordnung tritt mit 31.12.2021 außer Kraft. Studierende, die ab WS 2009/10 und vor in Kraft treten der vorliegenden Verordnung zugelassen wurden, schließen nach der Verordnung im Mitteilungsblatt 72/18.09.2014 ab. Diese Verordnung tritt mit 31.12.2021 außer Kraft. Nach Antrag der Studierenden und Genehmigung durch die Lehrgangsleitung können Studierende bereits vor dem 31.12.2021 auf die aktuelle Verordnung umsteigen. 3.
  5. In seinem Erkenntnis vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0036, hielt der Verwaltungsgerichtshof in den Rz 12 f wie folgt fest (Hervorhebungen im Original): „Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 Z 2 StudFG (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG hat es nämlich als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung, sodass kein genügender Grund vorliegt, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern (vgl. VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038; 29.6.2006, 2006/10/0051, VwSlg. 16963 A). Unter einem „Studium“ im Sinne des § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs 1 leg. cit. (unter anderem) eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in § 3 genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Revisionswerberin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal „Studium“ im Sinne des StudFG erfüllt, bemisst sich daher nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren, es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt (vgl. nochmals VwGH 29.6.2006, 2006/10/0051, VwSlg. 16963 A).”„Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG hat es nämlich als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung, sodass kein genügender Grund vorliegt, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern vergleiche VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038; 29.6.2006, 2006/10/0051, VwSlg. 16963 A). Unter einem „Studium“ im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. (unter anderem) eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in Paragraph 3, genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Revisionswerberin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal „Studium“ im Sinne des StudFG erfüllt, bemisst sich daher nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren, es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 15, StudFG erfüllt vergleiche nochmals VwGH 29.6.2006, 2006/10/0051, VwSlg. 16963 A).” Der Verwaltungsgerichtshof sah in der Vergangenheit die Absolvierung der Lehramtsprüfung an einem Pädagogischen Institut des Bundes als eine „andere gleichwertige Ausbildung“ iSd § 6 Z 2 StudFG 1992 an, weil hiedurch die Berechtigung erworben wird, an Pflichtschulen zu unterrichten. Dass diese Qualifikation nicht an einer der im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen erworben wurde und damit die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht in Frage kommt, ist ohne Bedeutung (VwGH 17.12.1997, 96/12/0079).Der Verwaltungsgerichtshof sah in der Vergangenheit die Absolvierung der Lehramtsprüfung an einem Pädagogischen Institut des Bundes als eine „andere gleichwertige Ausbildung“ iSd Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG 1992 an, weil hiedurch die Berechtigung erworben wird, an Pflichtschulen zu unterrichten. Dass diese Qualifikation nicht an einer der im Paragraph 3, StudFG 1992 genannten Einrichtungen erworben wurde und damit die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht in Frage kommt, ist ohne Bedeutung (VwGH 17.12.1997, 96/12/0079). Knüpft das StudFG 1992 an Sachverhalte an, die im Studienrecht geregelt sind, dann ist zur Auslegung dieser Tatbestände (Hinweis E 14.9.1994, 94/12/0081) auf das Studienrecht zurückzugreifen, soweit nicht das StudFG 1992 selbst ausdrücklich oder erschließbar anderes anordnet (VwGH 06.09.1995, 95/12/0121). 3.
  6. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Gemäß § 6 Z 2 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Den Feststellungen zufolge hat die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2024 den Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus (MA)” an der Universität für Weiterbildung Krems absolviert, woraufhin ihr mit Bescheid vom XXXX .2024 der akademische Grad „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television and Online)”, abgekürzt „MA” verliehen wurde. Gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Den Feststellungen zufolge hat die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2024 den Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus (MA)” an der Universität für Weiterbildung Krems absolviert, woraufhin ihr mit Bescheid vom römisch 40 .2024 der akademische Grad „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television and Online)”, abgekürzt „MA” verliehen wurde. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Absolvierung dieses Universitätslehrganges der Gewährung von Studienbeihilfe in Hinblick auf die in § 6 Z 2 StudFG normierte Voraussetzung entgegensteht. Dass der genannte Universitätslehrgang an der Universität für Weiterbildung Krems nicht mehr angeboten wird, ist für diese Beurteilung nicht von Relevanz. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Bescheidbeschwerde im Wesentlichen auf die Argumentation, dass es sich bei dem von ihr absolvierten Universitätslehrgang weder um ein Studium, noch um eine einem Bachelor- oder Masterstudium „gleichwertige Ausbildung” handeln würde. Diese Rechtsansicht kann jedoch vom erkennenden Gericht aus den folgenden Gründen nicht geteilt werden:Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Absolvierung dieses Universitätslehrganges der Gewährung von Studienbeihilfe in Hinblick auf die in Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG normierte Voraussetzung entgegensteht. Dass der genannte Universitätslehrgang an der Universität für Weiterbildung Krems nicht mehr angeboten wird, ist für diese Beurteilung nicht von Relevanz. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Bescheidbeschwerde im Wesentlichen auf die Argumentation, dass es sich bei dem von ihr absolvierten Universitätslehrgang weder um ein Studium, noch um eine einem Bachelor- oder Masterstudium „gleichwertige Ausbildung” handeln würde. Diese Rechtsansicht kann jedoch vom erkennenden Gericht aus den folgenden Gründen nicht geteilt werden: Zunächst ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als § 56 Abs 2 UG eine Differenzierung innerhalb der Universitätslehrgänge erkennen lässt. Wenn der Gesetzgeber anordnet, Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- und Masterstudien eingerichtet werden, und für diese Fallgruppen überdies besondere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der ECTS-Anrechnungspunkte, normiert, folgt daraus, dass nicht jeder Universitätslehrgang ohne Weiteres einem außerordentlichen Bachelor- oder Masterstudium iSd UG gleichgesetzt werden kann. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang umso mehr, als der Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus MA“ gemäß § 3 des Curriculums einen Arbeitsaufwand von 90 ECTS-Anrechnungspunkten aufweist, während § 56 Abs 2 UG für außerordentliche Masterstudien grundsätzlich 120 ECTS-Anrechnungspunkte vorsieht und eine Unterschreitung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässt. Eine Gleichsetzung des in Rede stehenden Lehrganges mit einem außerordentlichen Masterstudium iSd § 56 Abs 2 UG kommt daher nicht in Frage. Aus § 56 Abs 2 UG lässt sich daher ableiten, dass nicht jeder Universitätslehrgang ein außerordentliches Masterstudium ist; nicht ableiten lässt sich daraus hingegen, dass ein Universitätslehrgang, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, deshalb kein Studium iSd § 13 Abs 1 StudFG ist. Zunächst ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als Paragraph 56, Absatz 2, UG eine Differenzierung innerhalb der Universitätslehrgänge erkennen lässt. Wenn der Gesetzgeber anordnet, Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- und Masterstudien eingerichtet werden, und für diese Fallgruppen überdies besondere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der ECTS-Anrechnungspunkte, normiert, folgt daraus, dass nicht jeder Universitätslehrgang ohne Weiteres einem außerordentlichen Bachelor- oder Masterstudium iSd UG gleichgesetzt werden kann. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang umso mehr, als der Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus MA“ gemäß Paragraph 3, des Curriculums einen Arbeitsaufwand von 90 ECTS-Anrechnungspunkten aufweist, während Paragraph 56, Absatz 2, UG für außerordentliche Masterstudien grundsätzlich 120 ECTS-Anrechnungspunkte vorsieht und eine Unterschreitung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässt. Eine Gleichsetzung des in Rede stehenden Lehrganges mit einem außerordentlichen Masterstudium iSd Paragraph 56, Absatz 2, UG kommt daher nicht in Frage. Aus Paragraph 56, Absatz 2, UG lässt sich daher ableiten, dass nicht jeder Universitätslehrgang ein außerordentliches Masterstudium ist; nicht ableiten lässt sich daraus hingegen, dass ein Universitätslehrgang, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, deshalb kein Studium iSd Paragraph 13, Absatz eins, StudFG ist. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – wenn das StudFG an Sachverhalte anknüpft, die im Studienrecht geregelt sind – zur Auslegung dieser Tatbestände auf das Studienrecht zurückzugreifen ist. Dies gilt jedoch nur insoweit, als das Studienförderungsrecht nicht eine eigenständige Regelung trifft. Gerade dies ist hier der Fall: Der Begriff des „Studiums“ ist in § 13 Abs 1 StudFG eigens definiert („Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen […] zu verstehen.”). Maßgeblich ist daher nicht, ob der Universitätslehrgang den Voraussetzungen eines Studiums iSd UG entspricht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die absolvierte Ausbildung den studienförderungsrechtlichen Begriff des Studiums nach § 13 Abs 1 StudFG erfüllt.Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – wenn das StudFG an Sachverhalte anknüpft, die im Studienrecht geregelt sind – zur Auslegung dieser Tatbestände auf das Studienrecht zurückzugreifen ist. Dies gilt jedoch nur insoweit, als das Studienförderungsrecht nicht eine eigenständige Regelung trifft. Gerade dies ist hier der Fall: Der Begriff des „Studiums“ ist in Paragraph 13, Absatz eins, StudFG eigens definiert („Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen […] zu verstehen.”). Maßgeblich ist daher nicht, ob der Universitätslehrgang den Voraussetzungen eines Studiums iSd UG entspricht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die absolvierte Ausbildung den studienförderungsrechtlichen Begriff des Studiums nach Paragraph 13, Absatz eins, StudFG erfüllt. Daran anknüpfend ist auch die zu § 13 Abs 1 StudFG ergangene und unter 3.
  7. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen: Danach ist unter einem „Studium“ iSd § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in § 3 genannten Einrichtungen zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit ausdrücklich hervorgehoben, dass sich die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „Studium“ erfüllt ist, nach den einschlägigen Studienvorschriften bemisst; ist nach diesen bereits ein „Studium” absolviert worden, ist Studienbeihilfe grundsätzlich nicht zu gewähren.Daran anknüpfend ist auch die zu Paragraph 13, Absatz eins, StudFG ergangene und unter 3.
  8. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen: Danach ist unter einem „Studium“ iSd Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG, dessen Absolvierung die Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in Paragraph 3, genannten Einrichtungen zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit ausdrücklich hervorgehoben, dass sich die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „Studium“ erfüllt ist, nach den einschlägigen Studienvorschriften bemisst; ist nach diesen bereits ein „Studium” absolviert worden, ist Studienbeihilfe grundsätzlich nicht zu gewähren. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen lässt sich aus der Argumentation der Beschwerdeführerin für die hier maßgebliche Frage, ob ein bereits absolvierter Universitätslehrgang als „Studium“ im Sinn des § 6 Z 2 StudFG zu beurteilen ist, nichts gewinnen. Ob das Tatbestandsmerkmal „Studium“ erfüllt ist, bemisst sich nicht danach, ob die betreffende Ausbildung die besondere Qualität eines ordentlichen oder eines gemäß § 56 Abs 2 UG eingerichteten außerordentlichen Masterstudiums aufweist, sondern danach, wie sie nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften einzuordnen ist.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen lässt sich aus der Argumentation der Beschwerdeführerin für die hier maßgebliche Frage, ob ein bereits absolvierter Universitätslehrgang als „Studium“ im Sinn des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG zu beurteilen ist, nichts gewinnen. Ob das Tatbestandsmerkmal „Studium“ erfüllt ist, bemisst sich nicht danach, ob die betreffende Ausbildung die besondere Qualität eines ordentlichen oder eines gemäß Paragraph 56, Absatz 2, UG eingerichteten außerordentlichen Masterstudiums aufweist, sondern danach, wie sie nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften einzuordnen ist. Ausgehend davon bestehen im vorliegenden Zusammenhang keine Bedenken, den Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus MA“ als Studium im Sinn des § 13 Abs 1 StudFG zu qualifizieren. Die Universtität für Weiterbildung Krems ist als Einrichtung iSd § 3 Abs 1 Z 1 StudFG zu qualifizieren. Somit handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Universitätslehrgang um einen an einer Universität eingerichteten Lehrgang. Zudem weist seine Ausgestaltung ihn als studienförmig organisierte universitäre Ausbildung aus: Der Universitätslehrgang wurde nach einem vorgegebenen Curriculum durchgeführt, war auf vier Semester angelegt (berufsbegleitend), umfasste 90 ECTS-Anrechnungspunkte und schloss mit der Verleihung eines akademischen Grades, nämlich des „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television)“, abgekürzt „MA”, ab (vgl. die unter Punkt
  9. zitierte Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Qualitätsjournalismus (MA)“, insbesondere die §§ 5, 10 und 14). Zudem spricht das Curriculum selbst wiederholt von „Studierenden“, „Studium“, „Zulassung“, „Studienplätzen“, „Lehrveranstaltungen“, und „Prüfungsordnung“. Weiters sieht der Universitätslehrgang Pflicht- und Wahlfächer, eine Abschlussprüfung sowie die Anfertigung und Verteidigung eines „Master Piece“ vor und endet mit der Ausstellung eines Abschlussprüfungszeugnisses. Damit weist die absolvierte Ausbildung gerade jene rechtliche und institutionelle Konzeption auf, die für Studien typisch ist. Ausgehend davon bestehen im vorliegenden Zusammenhang keine Bedenken, den Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus MA“ als Studium im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, StudFG zu qualifizieren. Die Universtität für Weiterbildung Krems ist als Einrichtung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG zu qualifizieren. Somit handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Universitätslehrgang um einen an einer Universität eingerichteten Lehrgang. Zudem weist seine Ausgestaltung ihn als studienförmig organisierte universitäre Ausbildung aus: Der Universitätslehrgang wurde nach einem vorgegebenen Curriculum durchgeführt, war auf vier Semester angelegt (berufsbegleitend), umfasste 90 ECTS-Anrechnungspunkte und schloss mit der Verleihung eines akademischen Grades, nämlich des „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television)“, abgekürzt „MA”, ab vergleiche die unter Punkt
  10. zitierte Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Qualitätsjournalismus (MA)“, insbesondere die Paragraphen 5, 10 und 14). Zudem spricht das Curriculum selbst wiederholt von „Studierenden“, „Studium“, „Zulassung“, „Studienplätzen“, „Lehrveranstaltungen“, und „Prüfungsordnung“. Weiters sieht der Universitätslehrgang Pflicht- und Wahlfächer, eine Abschlussprüfung sowie die Anfertigung und Verteidigung eines „Master Piece“ vor und endet mit der Ausstellung eines Abschlussprüfungszeugnisses. Damit weist die absolvierte Ausbildung gerade jene rechtliche und institutionelle Konzeption auf, die für Studien typisch ist. Dass das Curriculum den Lehrgang zugleich ausdrücklich als Weiterbildung konzipiert und dieser berufsbegleitend geführt wird, steht dem nicht entgegen. Damit wird zwar sein Charakter als Weiterbildungsangebot hervorgehoben; eine Aussage dahin, dass es sich deshalb nicht um ein Studium iSd § 13 Abs 1 StudFG handeln könne, ist dem Curriculum jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr belegt gerade die studienrechtlich durchgeformte Ausgestaltung, dass Weiterbildung hier in der Form eines universitären Studiums organisiert ist. Wenn die Beschwerdeführerin daher in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, dass Universitätslehrgänge gemäß § 51 Abs 2 Z 21 erster Satz UG der Fort- und Weiterbildung, nicht aber der Ausbildung dienen würden, und daher weder Studium, noch gleichwertige Ausbildung iSd StudFG darstellen könnten, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Diese Umstände betreffen die organisatorische und wirtschaftliche Ausgestaltung, nicht aber deren rechtliche Einordnung. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in der oben angeführten Rechtsprechung gerade auf die einschlägigen Studienvorschriften und auf die hochqualifizierte Berufsausbildung ab, die durch ein Studium vermittelt wird. Ein universitärer Lehrgang von viersemestriger Dauer, mit 90 ECTS und Abschluss durch Verleihung eines Mastergrades, erfüllt diese Kriterien in hinreichender Weise. Zudem geht im vorliegenden Fall aus dem Curriculum eindeutig hervor, dass der Lehrgang auf eine hochqualifizierte Ausbildung abzielt, so ergibt sich aus § 1, dass das Ziel des Universitätslehrganges die Weiterbildung von Studierenden zu „qualifizierten Journalistinnen und Journalisten“ ist, sowie eine „Kompetenzentwicklung auf hohem Niveau“ erreicht werden soll. Dass das Curriculum den Lehrgang zugleich ausdrücklich als Weiterbildung konzipiert und dieser berufsbegleitend geführt wird, steht dem nicht entgegen. Damit wird zwar sein Charakter als Weiterbildungsangebot hervorgehoben; eine Aussage dahin, dass es sich deshalb nicht um ein Studium iSd Paragraph 13, Absatz eins, StudFG handeln könne, ist dem Curriculum jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr belegt gerade die studienrechtlich durchgeformte Ausgestaltung, dass Weiterbildung hier in der Form eines universitären Studiums organisiert ist. Wenn die Beschwerdeführerin daher in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, dass Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 21, erster Satz UG der Fort- und Weiterbildung, nicht aber der Ausbildung dienen würden, und daher weder Studium, noch gleichwertige Ausbildung iSd StudFG darstellen könnten, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Diese Umstände betreffen die organisatorische und wirtschaftliche Ausgestaltung, nicht aber deren rechtliche Einordnung. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in der oben angeführten Rechtsprechung gerade auf die einschlägigen Studienvorschriften und auf die hochqualifizierte Berufsausbildung ab, die durch ein Studium vermittelt wird. Ein universitärer Lehrgang von viersemestriger Dauer, mit 90 ECTS und Abschluss durch Verleihung eines Mastergrades, erfüllt diese Kriterien in hinreichender Weise. Zudem geht im vorliegenden Fall aus dem Curriculum eindeutig hervor, dass der Lehrgang auf eine hochqualifizierte Ausbildung abzielt, so ergibt sich aus Paragraph eins,, dass das Ziel des Universitätslehrganges die Weiterbildung von Studierenden zu „qualifizierten Journalistinnen und Journalisten“ ist, sowie eine „Kompetenzentwicklung auf hohem Niveau“ erreicht werden soll. Der Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus MA“ ist daher, auch wenn er nicht als außerordentliches Masterstudium iSd § 56 Abs 2 UG qualifiziert werden kann, jedenfalls als eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtungen und somit als Studium iSd § 13 Abs 1 StudFG zu beurteilen.Der Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus MA“ ist daher, auch wenn er nicht als außerordentliches Masterstudium iSd Paragraph 56, Absatz 2, UG qualifiziert werden kann, jedenfalls als eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen und somit als Studium iSd Paragraph 13, Absatz eins, StudFG zu beurteilen. Selbst wenn man dieser Einordung nicht folgen wollte, wäre der Ausschlusstatbestand des § 6 Z 2 StudFG im verfahrensgegenständlich Fall dennoch erfüllt, da der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit die Absolvierung einer Lehramtsprüfung an einem Pädagogischen Institut des Bundes als eine „andere gleichwertige Ausbildung“ qualifiziert hat (vgl. das unter Punkt 3.
  11. zitierte Erkenntnis vom VwGH 17.12.1997, 96/12/0079). Vor diesem Hintergrund muss ein Universitätslehrgang, der mit einem Mastergrad abschließt und eine qualifizierte journalistische Berufsausbildung vermittelt, zumindest als „andere gleichwertige Ausbildung” darstellen. Selbst wenn man dieser Einordung nicht folgen wollte, wäre der Ausschlusstatbestand des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG im verfahrensgegenständlich Fall dennoch erfüllt, da der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit die Absolvierung einer Lehramtsprüfung an einem Pädagogischen Institut des Bundes als eine „andere gleichwertige Ausbildung“ qualifiziert hat vergleiche das unter Punkt 3.
  12. zitierte Erkenntnis vom VwGH 17.12.1997, 96/12/0079). Vor diesem Hintergrund muss ein Universitätslehrgang, der mit einem Mastergrad abschließt und eine qualifizierte journalistische Berufsausbildung vermittelt, zumindest als „andere gleichwertige Ausbildung” darstellen. Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzung des § 6 Z 2 StudFG nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden.Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzung des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden. 3.
  13. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen. 3.
  14. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2340677.1.00

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