RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlW129 2341107-1 Spruch, W129 2341107-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
– IFG), StF: BGBl. I Nr. 5/2024, lauten wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (
– IFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten wie folgt: Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
- der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
- der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
- der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
- der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften §
- Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Paragraph 16, Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz), StF: BGBl. I Nr. 162/1999, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: Geltungsbereich §
- Dieses Gesetz regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes. Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- Archivalien: Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.Archivalien gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,.
- Schriftgut: Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.Schriftgut gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.
- Archivgut: Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen.
- –
- […]
- Archive des Bundes: Das Österreichische Staatsarchiv, die Archive der Bundesdienststellen und der Einrichtungen, denen nach diesem Gesetz die Archivierung von Archivgut des Bundes obliegt. Zuständigkeit zur Archivierung § 3.
(1)Das Archivieren von Archivgut der Bundesdienststellen obliegt grundsätzlich dem Österreichischen Staatsarchiv.Paragraph 3,
(1)Das Archivieren von Archivgut der Bundesdienststellen obliegt grundsätzlich dem Österreichischen Staatsarchiv.
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(6)[…] Aussonderung, Anbietung und Skartierung § 5.
(1)[…]Paragraph 5,
(1)[…]
(2)Das Schriftgut, das keine personenbezogenen Daten enthält, ist spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung anzubieten, wenn nicht der besondere Inhalt des Schriftgutes oder gesetzliche Regelungen eine längere Aufbewahrung bei der betreffenden Stelle erfordern. Ist das Schriftgut aktenmäßig zusammengefaßt, so bestimmt sich dieser Zeitraum nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes der Akte. Das Datum der inhaltlich letzten Bearbeitung ist gleichzeitig der Beginn der Schutzfristen gemäß § 8.
(2)Das Schriftgut, das keine personenbezogenen Daten enthält, ist spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung anzubieten, wenn nicht der besondere Inhalt des Schriftgutes oder gesetzliche Regelungen eine längere Aufbewahrung bei der betreffenden Stelle erfordern. Ist das Schriftgut aktenmäßig zusammengefaßt, so bestimmt sich dieser Zeitraum nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes der Akte. Das Datum der inhaltlich letzten Bearbeitung ist gleichzeitig der Beginn der Schutzfristen gemäß Paragraph 8,
(3)Schriftgut, das personenbezogene Daten enthält, die zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, ist vor seiner Löschung bzw. Vernichtung auf seine Eigenschaft als Archivgut zu überprüfen. Wird diese Eigenschaft festgestellt, ist das Schriftgut unter Verschluß dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben, wobei das Datum des Ablaufs der Schutzfrist anzugeben ist. Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke. Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die gemäß Abs. 1 übergebenden Bundesdienststellen und ab der Übernahme das Österreichische Staatsarchiv Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(3)Schriftgut, das personenbezogene Daten enthält, die zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, ist vor seiner Löschung bzw. Vernichtung auf seine Eigenschaft als Archivgut zu überprüfen. Wird diese Eigenschaft festgestellt, ist das Schriftgut unter Verschluß dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben, wobei das Datum des Ablaufs der Schutzfrist anzugeben ist. Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke. Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die gemäß Absatz eins, übergebenden Bundesdienststellen und ab der Übernahme das Österreichische Staatsarchiv Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1.
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(9)[…] Ermittlung und Übernahme des Archivgutes des Bundes § 6.
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(2)[…] Paragraph 6,
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(3)Das Schriftgut, das unmittelbar beim Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Vizekanzler, bei einem Bundesminister oder Staatssekretär in Ausübung ihrer Funktion oder in deren Büros anfällt und nicht beim Nachfolger verbleiben soll, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der Funktion dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben. Dieses Schriftgut ist vom Österreichischen Staatsarchiv bis zum Ablauf von 25 Jahren nach dem Ausscheiden aus der Funktion gesondert unter Verschluß und versiegelt aufzubewahren. In dieses Schriftgut darf, sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers oder einer von ihm bestimmten Person Einsicht genommen werden. Ist keine Person bestimmt worden, so bedarf es im Falle des Ablebens des Funktionsinhabers der Zustimmung der unmittelbaren Nachkommen. Über jede Einsicht während dieser Frist sind genaue Aufzeichnungen zu führen.
(4)[…] Freigabe von Archivgut zur Nutzung, Schutzfristen § 8.
(1)Archivgut ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erst nach Ablauf von 30 Jahren nach Beginn der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz zur Nutzung gemäß § 9 freizugeben.Paragraph 8,
(1)Archivgut ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erst nach Ablauf von 30 Jahren nach Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz zur Nutzung gemäß Paragraph 9, freizugeben.
(2)Würde durch die Freigabe gemäß Abs. 1 die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder auswärtige Beziehungen oder wichtige Interessen der Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis e gefährdet werden, ist das betreffende Archivgut erst nach Wegfall dieser Gründe, spätestens jedoch nach Ablauf von 50 Jahren ab Beginn der Schutzfrist, zur Nutzung freizugeben.
(2)Würde durch die Freigabe gemäß Absatz eins, die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder auswärtige Beziehungen oder wichtige Interessen der Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b bis e gefährdet werden, ist das betreffende Archivgut erst nach Wegfall dieser Gründe, spätestens jedoch nach Ablauf von 50 Jahren ab Beginn der Schutzfrist, zur Nutzung freizugeben.
(3)Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 darf ebenfalls erst nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren zur Nutzung freigegeben werden.
(3)Archivgut gemäß Paragraph 5, Absatz 3, darf ebenfalls erst nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren zur Nutzung freigegeben werden.
(4)Die Schutzfristen gemäß Abs. 1 und 2 können von der abgebenden Stelle im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.
(4)Die Schutzfristen gemäß Absatz eins und 2 können von der abgebenden Stelle im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung gemäß Absatz 2, festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.
(5)Vor Ablauf der Schutzfrist gemäß Abs. 3 darf personenbezogenes Archivgut, außer im Fall der Einwilligung der betroffenen Personen, nur nach Ablauf von 20 Jahren ab Beginn der Schutzfrist im Einzelfall zur Nutzung freigegeben werden, wenn
(5)Vor Ablauf der Schutzfrist gemäß Absatz 3, darf personenbezogenes Archivgut, außer im Fall der Einwilligung der betroffenen Personen, nur nach Ablauf von 20 Jahren ab Beginn der Schutzfrist im Einzelfall zur Nutzung freigegeben werden, wenn
- die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens einer Person gemäß Abs. 4 erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder
- die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens einer Person gemäß Absatz 4, erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder
- die öffentlichen Interessen an der Durchführung des Forschungsvorhabens gegenüber den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
(6)[…] Nutzung des Archivgutes § 9.
(1)Jedermann ist berechtigt, gemäß § 8 freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung (§ 10) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.Paragraph 9,
(1)Jedermann ist berechtigt, gemäß Paragraph 8, freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung (Paragraph 10,) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.
(2)Das gemäß § 8 Abs. 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.
(2)Das gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.
(3)–
(4)[…]
(5)Die Nutzung des Archivgutes erfolgt in der Regel durch persönliche Einsicht. Schriftliche Auskunft ist dann zu erteilen, wenn damit ein vertretbarer Arbeitsaufwand nicht überschritten wird. Der für das gegenständliche Verfahren relevante § 25 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG), StF: BGBl. Nr. 533/1923, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:Der für das gegenständliche Verfahren relevante Paragraph 25, des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, idgF, lautet auszugsweise wie folgt: Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen) § 25.
(1)Archivalien sindParagraph 25,
(1)Archivalien sind
- analoges und digitales Schriftgut sowie
- zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht ist.
(2)Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Siegelstempel (Typare) mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.
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(6)[…] 3.
- Den Gesetzesmaterialien ist zur Bestimmung des § 16 IFG Folgendes zu entnehmen: 3.
- Den Gesetzesmaterialien ist zur Bestimmung des Paragraph 16, IFG Folgendes zu entnehmen: „Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes (vgl. die Vorbildbestimmung des § 6 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987). […] Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht), verfahrensrechtliche Geheimhaltungspflichten im Abgabenrecht (vgl. § 48a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten (vgl. auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 4 B-VG). Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen. […]“ (ErlRV 2420 BlgNR 27.GP 26).„Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes vergleiche die Vorbildbestimmung des Paragraph 6, des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,). […] Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht), verfahrensrechtliche Geheimhaltungspflichten im Abgabenrecht vergleiche Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten vergleiche auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Ziffer 2, vorgeschlagenen Artikel 22 a, Absatz 4, B-VG). Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang vergleiche den im Artikel 1 Ziffer 2, vorgeschlagenen Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG) zu messen. […]“ (ErlRV 2420 BlgNR 27.Gesetzgebungsperiode 26). 3.
- Daraus folgt für den vorliegenden Fall: § 16 IFG regelt das Verhältnis des IFG zu anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen und dient insofern – wie bereits die unter Punkt 3.
- zitierten ErlRV festhalten – der Klarstellung des Anwendungsbereichs des IFG. Die Bestimmung normiert ausdrücklich, dass das IFG unter anderem dann, wenn in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen, nicht anzuwenden ist. Laut ErlRV sollen damit besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein, wobei als Beispiel für derartige besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen explizit „die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht)“ – sohin das BArchG (sowie die jeweiligen Archivgesetze der Länder) – angeführt werden. Der vom Gesetzgeber gewählte Weg entspricht damit dem lex specialis-Grundsatz, da die Anwendbarkeit des IFG unter anderem immer dann ausgeschlossen wird, wenn besondere Informationszugangsregelungen bestehen (vgl. Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
§ 16Rz 6 [Stand 01.04.2024, rdb.at]).
Paragraph 16, IFG regelt das Verhältnis des IFG zu anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen und dient insofern – wie bereits die unter Punkt 3.2. zitierten ErlRV festhalten – der Klarstellung des Anwendungsbereichs des IFG. Die Bestimmung normiert ausdrücklich, dass das IFG unter anderem dann, wenn in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen, nicht anzuwenden ist. Laut ErlRV sollen damit besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein, wobei als Beispiel für derartige besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen explizit „die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht)“ – sohin das BArchG (sowie die jeweiligen Archivgesetze der Länder) – angeführt werden. Der vom Gesetzgeber gewählte Weg entspricht damit dem lex specialis-Grundsatz, da die Anwendbarkeit des IFG unter anderem immer dann ausgeschlossen wird, wenn besondere Informationszugangsregelungen bestehen vergleiche Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
Paragraph 16, Rz 6 [Stand 01.04.2024, rdb.at]). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 24.09.2002, 2002/16/0202, in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung einer Meldeauskunft fest, „dass das Auskunftspflichtgesetz nach seinem § 6 nicht anzuwenden ist, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Für Auskünfte darüber, ob ein bestimmbarer Mensch im Bundesgebiet gemeldet ist, besteht aber nach dem Meldegesetz, eine besondere Auskunftspflicht. Die Erteilung oder die Verweigerung einer Meldeauskunft ist in den einzelnen Absätzen des § 18 Meldegesetz eingehend geregelt. Daraus folgt, dass auf Meldeauskünfte die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes […] nicht anzuwenden sind” (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 14.12.2023, Ra 2023/13/0054, in dem der Verwaltungsgerichthof ebenfalls die Vorrangwirkung von in anderen Bundesgesetzen bestehenden besonderen Auskunftspflichten bestätigte, hier in Bezug auf § 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz). Zwar ergingen die zitierten Erkenntnisse noch zur alten Rechtslage nach dem Auskunftspflichtgesetz, jedoch kann angesichts der Vergleichbarkeit der beiden Bestimmungen (vgl. Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
§ 16Rz 2 [Stand 01.04.2024, rdb.at]) die Rechtsprechung zu § 6 AuskunftspflichtG auch für § 16 IFG übernommen werden (vgl. Schneider, IFG
(2025)§ 16 Rz 11; Miernicki, IFG
(2024)§ 16 K3; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 Rz 6 [Stand 01.06.2025, rdb.at]). Vor diesem Hintergrund ist das IFG bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen (bloß) subsidiär anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 24.09.2002, 2002/16/0202, in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung einer Meldeauskunft fest, „dass das Auskunftspflichtgesetz nach seinem Paragraph 6, nicht anzuwenden ist, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Für Auskünfte darüber, ob ein bestimmbarer Mensch im Bundesgebiet gemeldet ist, besteht aber nach dem Meldegesetz, eine besondere Auskunftspflicht. Die Erteilung oder die Verweigerung einer Meldeauskunft ist in den einzelnen Absätzen des Paragraph 18, Meldegesetz eingehend geregelt. Daraus folgt, dass auf Meldeauskünfte die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes […] nicht anzuwenden sind” vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 14.12.2023, Ra 2023/13/0054, in dem der Verwaltungsgerichthof ebenfalls die Vorrangwirkung von in anderen Bundesgesetzen bestehenden besonderen Auskunftspflichten bestätigte, hier in Bezug auf Paragraph 4, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz). Zwar ergingen die zitierten Erkenntnisse noch zur alten Rechtslage nach dem Auskunftspflichtgesetz, jedoch kann angesichts der Vergleichbarkeit der beiden Bestimmungen vergleiche Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
Paragraph 16, Rz 2 [Stand 01.04.2024, rdb.at]) die Rechtsprechung zu Paragraph 6, AuskunftspflichtG auch für Paragraph 16, IFG übernommen werden vergleiche Schneider, IFG
(2025)Paragraph 16, Rz 11; Miernicki, IFG
(2024)Paragraph 16, K3; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 16, Rz 6 [Stand 01.06.2025, rdb.at]). Vor diesem Hintergrund ist das IFG bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen (bloß) subsidiär anwendbar. Um das Bestehen einer Informationszugangsregelung bejahen zu können, ist es nicht ausreichend, wenn eine solche sich bloß im Rechtsbestand findet (vgl. Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
§ 16Rz 6 [Stand 01.04.2024, rdb.at]).
Zu beachten gilt es jedenfalls, dass die subsidiäre Anwendung des IFG den Vorgaben des Art 22a Abs. 2 B-VG immer Genüge tun muss, sodass es zu keiner Verletzung des Grundrechts kommt (vgl. Schneider, IFG
(2025)§ 16 Rz 7 und 9; Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
§ 16
Rz 21 [Stand 01.04.2024, rdb.at]; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 Rz 7 [Stand 01.06.2025, rdb.at]). Das IFG gelangt sohin immer nur dann zur Anwendung, wenn die besondere Informationszugangsregelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 22a Abs. 2 B-VG nicht Genüge tut (vgl. Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
§ 16Rz 23 [Stand 01.04.2024, rdb.at]).
Besondere Informationszugangsregelungen müssen daher einen effektiven und vergleichbaren Zugang zu Informationen wie das IFG sicherstellen, andernfalls der über die Subsidaritätsklausel des § 16 verfassungsrechtlich gewährleistete Zugang zu Informationen konterkariert würde (vgl. Schneider, IFG
(2025)§ 16 Rz 7). In der Lit wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Konstellation, in der die (von der besonderen Informationszugangsregelung vermittelte) Rechtsposition nicht den Anforderungen des Art 22a Abs. 2 B-VG entspricht, jedenfalls dann vorliegt, wenn die potenziell in Frage kommende Informationszugangsregelung nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Geringfügige Unterschiede zwischen einer „besonderen” Rechtsposition und dem (Grund-)Recht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a Abs. 2 B-VG iVm §§ 7 ff bzw §§ 13 f IFG – wie etwa das Anfallen von Gebühren – schließen die Subsidiarität des IFG aber nicht aus, wenn der konkurrierende Anspruch im Rechts(schutz)weg effektiv geltend gemacht werden kann (vgl. Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
§ 16Rz 24 [Stand 01.04.2024, rdb.at]).
Vereinfacht ausgedrückt sind die Bestimmungen des IFG daher nur dann subsidiär anwendbar, wenn andere (besondere) Informationszugangsregeln für die Durchsetzung von Informationsansprüchen im Streitfall keine Regelung vorsehen. Um das Bestehen einer Informationszugangsregelung bejahen zu können, ist es nicht ausreichend, wenn eine solche sich bloß im Rechtsbestand findet vergleiche Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
Paragraph 16, Rz 6 [Stand 01.04.2024, rdb.at]). Zu beachten gilt es jedenfalls, dass die subsidiäre Anwendung des IFG den Vorgaben des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG immer Genüge tun muss, sodass es zu keiner Verletzung des Grundrechts kommt vergleiche Schneider, IFG
(2025)Paragraph 16, Rz 7 und 9; Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
Paragraph 16, Rz 21 [Stand 01.04.2024, rdb.at]; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 16, Rz 7 [Stand 01.06.2025, rdb.at]). Das IFG gelangt sohin immer nur dann zur Anwendung, wenn die besondere Informationszugangsregelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nicht Genüge tut vergleiche Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
Paragraph 16, Rz 23 [Stand 01.04.2024, rdb.at]). Besondere Informationszugangsregelungen müssen daher einen effektiven und vergleichbaren Zugang zu Informationen wie das IFG sicherstellen, andernfalls der über die Subsidaritätsklausel des Paragraph 16, verfassungsrechtlich gewährleistete Zugang zu Informationen konterkariert würde vergleiche Schneider, IFG
(2025)Paragraph 16, Rz 7). In der Lit wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Konstellation, in der die (von der besonderen Informationszugangsregelung vermittelte) Rechtsposition nicht den Anforderungen des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG entspricht, jedenfalls dann vorliegt, wenn die potenziell in Frage kommende Informationszugangsregelung nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Geringfügige Unterschiede zwischen einer „besonderen” Rechtsposition und dem (Grund-)Recht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff bzw Paragraphen 13, f IFG – wie etwa das Anfallen von Gebühren – schließen die Subsidiarität des IFG aber nicht aus, wenn der konkurrierende Anspruch im Rechts(schutz)weg effektiv geltend gemacht werden kann vergleiche Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak,
Paragraph 16, Rz 24 [Stand 01.04.2024, rdb.at]). Vereinfacht ausgedrückt sind die Bestimmungen des IFG daher nur dann subsidiär anwendbar, wenn andere (besondere) Informationszugangsregeln für die Durchsetzung von Informationsansprüchen im Streitfall keine Regelung vorsehen. Bei den von den Beschwerdeführern begehrten Informationen handelt es sich um Schriftgut iSd § 2 Z 2 iVm § 6 Abs. 3 BArchG iVm § 25 Abs. 2 DMSG. Dessen Nutzung unterliegt speziellen, in § 9 BArchG normierten Regelungen. Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. ist jedermann berechtigt, gemäß § 8 freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Bei dem Recht nach § 9 BArchG handelt es sich sohin um eine besondere Informationszugangsreglung. Dass es sich bei dieser um ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis (vgl. zur nicht hoheitsrechtlichen Ausgestaltung der Benützung von Beständen des Österreichischen Staatsarchivs VfGH 07.12.1990, V171/90) auf Basis der Benutzungsordnung handelt, schadet nicht.Bei den von den Beschwerdeführern begehrten Informationen handelt es sich um Schriftgut iSd Paragraph 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, BArchG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, DMSG. Dessen Nutzung unterliegt speziellen, in Paragraph 9, BArchG normierten Regelungen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. ist jedermann berechtigt, gemäß Paragraph 8, freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Bei dem Recht nach Paragraph 9, BArchG handelt es sich sohin um eine besondere Informationszugangsreglung. Dass es sich bei dieser um ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis vergleiche zur nicht hoheitsrechtlichen Ausgestaltung der Benützung von Beständen des Österreichischen Staatsarchivs VfGH 07.12.1990, V171/90) auf Basis der Benutzungsordnung handelt, schadet nicht. Zu prüfen bleibt somit, ob das BArchG eine Rechtsposition vermittelt, die den Anforderungen des Art 22a Abs. 2 BV-VG Genüge tut. Wie bereits oben ausgeführt, gilt es hierbei zu beachten, dass das Bestehen einer identen Rechtsposition nicht erforderlich ist. Den Gesetzmaterialien ist zur Bestimmung des § 9 BArchG Folgendes zu entnehmen: „Im Abs. 1 ist das jedermann zustehende Recht normiert, nicht mehr den Schutzfristen unterliegendes Archivgut des Bundes zu nutzen. Dieses Recht ist jedoch nicht ein öffentlich-rechtliches, sondern ein privatrechtliches. Die Durchsetzung dieses Rechtes kann daher nur im Zivilrechtswege erfolgen.“ Das in § 9 normierte Recht auf Nutzung des Archivguts kann daher im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, wird dem Einzelnen somit eine Rechtsposition eingeräumt, die im Rahmen einer Klage vor einem ordentlichen Gericht effektiv durchgesetzt werden kann. Wenn die Beschwerdeführer monieren, dass dies nicht ausreiche, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, ist auf die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach aus der Zuweisung zum Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung kein Rechtsschutzdefizit resultiert (VfGH 15.12.2021, G233/2021). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der belangten Behörde auch dahingehend beizupflichten ist, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs. 3 und § 9 BArchG, insbesondere in Bezug auf die dort normierten Schutzfristen, allenfalls im Rahmen des hierfür vorgesehenen Rechtsschutzwegs vor den ordentlichen Gerichten — gegebenenfalls unter Ausschöpfung des Instanzenzugs — geltend zu machen sind. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben vom 13.04.2026 zu folgen, wonach ein bloßer Sachzusammenhang für die Präjudizialität nicht ausreichend ist, sondern vielmehr entscheidend ist, ob die betroffene Norm Voraussetzung für die Entscheidung im Anlassverfahren ist (vgl. Rohregger/Pechhacker in Korinek, Österreichisches Bundesverfassungsgericht
(2024), Art 140 B-VG Rz 127 f), was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist; so ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage der Anwendbarkeit des IFG, nicht aber eine Klage wegen der Nutzung von Archivgut nach dem BArchG. Zu prüfen bleibt somit, ob das BArchG eine Rechtsposition vermittelt, die den Anforderungen des Artikel 22 a, Absatz 2, BV-VG Genüge tut. Wie bereits oben ausgeführt, gilt es hierbei zu beachten, dass das Bestehen einer identen Rechtsposition nicht erforderlich ist. Den Gesetzmaterialien ist zur Bestimmung des Paragraph 9, BArchG Folgendes zu entnehmen: „Im Absatz eins, ist das jedermann zustehende Recht normiert, nicht mehr den Schutzfristen unterliegendes Archivgut des Bundes zu nutzen. Dieses Recht ist jedoch nicht ein öffentlich-rechtliches, sondern ein privatrechtliches. Die Durchsetzung dieses Rechtes kann daher nur im Zivilrechtswege erfolgen.“ Das in Paragraph 9, normierte Recht auf Nutzung des Archivguts kann daher im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, wird dem Einzelnen somit eine Rechtsposition eingeräumt, die im Rahmen einer Klage vor einem ordentlichen Gericht effektiv durchgesetzt werden kann. Wenn die Beschwerdeführer monieren, dass dies nicht ausreiche, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, ist auf die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach aus der Zuweisung zum Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung kein Rechtsschutzdefizit resultiert (VfGH 15.12.2021, G233/2021). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der belangten Behörde auch dahingehend beizupflichten ist, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, BArchG, insbesondere in Bezug auf die dort normierten Schutzfristen, allenfalls im Rahmen des hierfür vorgesehenen Rechtsschutzwegs vor den ordentlichen Gerichten — gegebenenfalls unter Ausschöpfung des Instanzenzugs — geltend zu machen sind. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben vom 13.04.2026 zu folgen, wonach ein bloßer Sachzusammenhang für die Präjudizialität nicht ausreichend ist, sondern vielmehr entscheidend ist, ob die betroffene Norm Voraussetzung für die Entscheidung im Anlassverfahren ist vergleiche Rohregger/Pechhacker in Korinek, Österreichisches Bundesverfassungsgericht
(2024), Artikel 140, B-VG Rz 127 f), was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist; so ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage der Anwendbarkeit des IFG, nicht aber eine Klage wegen der Nutzung von Archivgut nach dem BArchG. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen führen, dass § 16 IFG verfassungswidrig sei, da die Bestimmung eine Einsicht in bestehendes Archivgut verunmögliche, verfängt dieses Argument nicht. Würde § 16 IFG nämlich dahin verstanden, dass jede lex specialis durch Rückgriff auf das IFG unterlaufen werden könnte, würde die Subsidiaritätsklausel ihres normativen Gehalts beraubt. Das BArchG bezweckt gerade den verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Archivnutzung und schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch ein eigenes Zugangssystem aus Schutzfristen, besonderen Freigaberegeln und begrenzten vorzeitigen Nutzungsmöglichkeiten. Dieses spezialgesetzliche Regelungssystem würde konterkariert, wenn strengere Vorgaben in den besonderen Informationszugangsregelungen jederzeit durch ein Ausweichen auf das IFG umgangen werden könnten. Im Übrigen in der Ansicht der Beschwerdeführer, dass eine Einsichtnahme in Archivgut schlechthin ausgeschlossen wäre, nicht zuzustimmen. Eine solche kommt bei Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung (vgl. § 6 Abs. 3 BArchG) auch vor Ablauf der Schutzfrist in Betracht. § 16 IFG begegnet sohin vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf Art 22a Abs. 2 B-VG. Auch ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vor, da dieses Menschenrecht keinen schrankenlosen Zugang zu Informationen gewährleistet und das BArchG den Zugang zu Archivgut nicht von vornherein ausschließt, sondern durch ein verhältnismäßiges System aus Schutzfristen, Freigaberegeln und vorzeitigen Nutzungsmöglichkeiten konventionskonform ausgestaltet.Wenn die Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen führen, dass Paragraph 16, IFG verfassungswidrig sei, da die Bestimmung eine Einsicht in bestehendes Archivgut verunmögliche, verfängt dieses Argument nicht. Würde Paragraph 16, IFG nämlich dahin verstanden, dass jede lex specialis durch Rückgriff auf das IFG unterlaufen werden könnte, würde die Subsidiaritätsklausel ihres normativen Gehalts beraubt. Das BArchG bezweckt gerade den verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Archivnutzung und schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch ein eigenes Zugangssystem aus Schutzfristen, besonderen Freigaberegeln und begrenzten vorzeitigen Nutzungsmöglichkeiten. Dieses spezialgesetzliche Regelungssystem würde konterkariert, wenn strengere Vorgaben in den besonderen Informationszugangsregelungen jederzeit durch ein Ausweichen auf das IFG umgangen werden könnten. Im Übrigen in der Ansicht der Beschwerdeführer, dass eine Einsichtnahme in Archivgut schlechthin ausgeschlossen wäre, nicht zuzustimmen. Eine solche kommt bei Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, BArchG) auch vor Ablauf der Schutzfrist in Betracht. Paragraph 16, IFG begegnet sohin vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG. Auch ein Verstoß gegen Artikel 10, EMRK liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vor, da dieses Menschenrecht keinen schrankenlosen Zugang zu Informationen gewährleistet und das BArchG den Zugang zu Archivgut nicht von vornherein ausschließt, sondern durch ein verhältnismäßiges System aus Schutzfristen, Freigaberegeln und vorzeitigen Nutzungsmöglichkeiten konventionskonform ausgestaltet. Zusammengefasst gelangt das IFG gemäß dessen § 16 nicht zur Anwendung, weil für den Zugang zu Archivgut mit den Bestimmungen des BArchG besondere Informationszugangsregelungen bestehen, die eine Rechtsposition vermitteln, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 22a Abs. 2 B-VG entsprechen, und vorrangig zum IFG anzuwenden sind. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.Zusammengefasst gelangt das IFG gemäß dessen Paragraph 16, nicht zur Anwendung, weil für den Zugang zu Archivgut mit den Bestimmungen des BArchG besondere Informationszugangsregelungen bestehen, die eine Rechtsposition vermitteln, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG entsprechen, und vorrangig zum IFG anzuwenden sind. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. 3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen. 3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2341107.1.00