4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 13.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.12.2024, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen
VO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Gegen den Bescheid vom 16.07.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie vorbringt, unter erheblichen Einschränkungen ihrer körperlichen Belastbarkeit zu leiden, verursacht durch plötzlich auftretenden Stuhlgang, wobei die Beschwerdeführerin eine Stuhlausscheidung ihres oft wässrigen Stuhls keine fünf bis sechs Minuten zurückhalten könne. Abgesehen davon dauere es erfahrungsgemäß erheblich länger als fünf bis sechs Minuten, um die nächste Toilette zu erreichen. Die Mitnahme erforderlicher Behelfe wie Reservewäsche und Reinigungsmaterial sei bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umständlich. Das anschließende Mitführen der beschmutzten Wäsche in einer Tasche o.ä. sei aufgrund des Geruches und des Inhaltes äußerst peinlich. Im Fall der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Stuhlinkontinenz, sondern könne sie den Stuhlgang von Wahrnehmung des bevorstehenden Stuhldranges bis zur Entleerung nur wenige Minuten zurückhalten. Es werde ihr zugemutet, dass sie wegen der raschen Stuhlentleerung, oft auch mit Durchfall, eine Windelhose trage, was die Beschwerdeführerin als entwürdigend empfinde und auch als nicht zweckmäßig erachte. Selbst wenn sie eine Windelhose trage und es in einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Stuhlentleerung komme, so müsse sie doch mit der beschmutzten Windelhose, die durch die Stuhlmenge und die Stuhlkonsistenz den Kot oft nicht komplett zurückhalte, eine Toilette erreichen, um sich zu reinigen und die Wäsche zu wechseln. Oder die Beschwerdeführerin müsse gegebenenfalls sogar für eine komplette Reinigung nach Hause zurückfahren. Um der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem „normalen“ Leben unter Berücksichtigung ihrer Situation zu ermöglichen, ersuche sie um Stattgabe der Beschwerde. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Die belangte Behörde legte am 04.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Nach Vorlage der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Sonographie-Befund des Abdomens vom 01.09.2025, einen urologischen Befundbericht vom 10.09.2025, einen Sonographie-Befund der rechten Schulter vom 10.12.2025 und einen Röntgenbefund vom 04.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, stellt eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Verfassungsgerichtshof haben in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass aber bereits mehrfach festgehalten, dass einer Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang je nach Ausmaß der vorliegenden Symptomatik – insbesondere in Bezug auf Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann (vgl. etwa VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, bei mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, bei einer bestehenden Belastungsinkontinenz mit einhergehender Geruchsbelästigung, wobei die Revisionswerberin sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste; VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bei einer bestehenden Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" [nach den unwidersprochenen Angaben der Revisionswerberin mindestens 20 Mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden] bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten; VfGH 23.09.2016, E439/2016, bei einer als Begleiterscheinung der Erkrankung Morbus Crohn auftretender chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, welche weder vorhersehbar noch beeinflussbar sind) und – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – dem Argument, bei Stuhlinkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt.Denn
den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, stellt eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Verfassungsgerichtshof haben in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass aber bereits mehrfach festgehalten, dass einer Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang je nach Ausmaß der vorliegenden Symptomatik – insbesondere in Bezug auf Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann vergleiche etwa VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, bei mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, bei einer bestehenden Belastungsinkontinenz mit einhergehender Geruchsbelästigung, wobei die Revisionswerberin sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste; VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bei einer bestehenden Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" [nach den unwidersprochenen Angaben der Revisionswerberin mindestens 20 Mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden] bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten; VfGH 23.09.2016, E439/2016, bei einer als Begleiterscheinung der Erkrankung Morbus Crohn auftretender chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, welche weder vorhersehbar noch beeinflussbar sind) und – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – dem Argument, bei Stuhlinkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Das Vorliegen einer Dranginkontinenz bzw. einer Stuhlinkontinenz bzw. eines häufigen und imperativen Stuhldranges bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges wird durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen allerdings nicht ausreichend belegt. So hielt die beigezogene internistische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 13.02.2025 nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein Zustand nach Whipple-Operation mit einer postoperativen Durchfallneigung besteht, eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallneigung ist mittels der vorliegenden Befunde jedoch nicht objektivierbar, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23.02.2025 geschilderten subjektiven Beschwerdesymptomatik – welche auch vom Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkannt wird –, hielt die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23.06.2025 fest, dass diese in die sachverständige Beurteilung eingeflossen ist und sich daraus keine Änderung des Begutachtungsergebnisses ergebe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde auch aufgefordert, zu Untermauerung einer schweren und anhaltenden Durchfallneigung – resultierend aus einer schweren chronischen Veränderung der Darmschleimhaut – fachärztliche Befunde vorzulegen. Im ärztlichen Entlassungsbrief eines Reha-Zentrums vom 03.04.2023 wird anamnestisch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an Meteorismus sowie „nächtlichen Stuhlgang 3 x (dunkel, geformt) und unkontrollierbaren Durchfälle meist morgens bis zu 10 x täglich, Konsistenz wässrig, imperativer Stuhldrang“ leide. Festgehalten wurde in dem Bericht weiters, dass während des Aufenthaltes bei einem entsprechenden Trainings- und Ernährungsprogramm eine deutliche Verbesserung der Stuhlfrequenz sowie Konsistenz erreicht werden konnte, weshalb von einer schweren und anhaltenden Unfallneigung im Fall der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden kann, zumal vor dem Hintergrund des vorgelegten Abschlussberichtes auch davon auszugehen ist, dass neben den – von der Beschwerdeführerin im Verfahren als nicht immer zuverlässig schützend beschriebenen – Inkontinenzprodukten in Form einer Windelhose auch weitere Therapieoptionen zur Verfügung stehen. Im aktuelleren ambulanten Patientenbrief vom 16.08.2024 wird im Dekurs vermerkt, dass bei einem Zustand nach Whipple-Operation eine rezidivierende Diarrhoe mit imperativem Stuhldrang, teilweise bis zu zehn Mal täglich gegeben ist und es wurde der Beschwerdeführerin das Medikament Kreon 10 000 verschrieben, welches den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung zu Folge gar nichts gebracht habe und daher von ihr nicht eingenommen werde. Eine Ausschöpfung aller Therapieoptionen, insbesondere einer medikamentösen Therapie nach zuvor erfolgten Therapieanpassungen oder Therapieänderungen ist den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden aber nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geschilderten Durchfallneigung in einer regelmäßigen fachärztlichen Betreuung stehe, wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht vorgebracht und geht dies auch aus den vorgelegten Befunden nicht hervor. In Gesamtschau ist damit bei der Beschwerdeführerin kein – in Bezug auf Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – vergleichbares Krankheitsbild wie in den vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Verfassungsgerichtshof beurteilten, oben zitierten Fällen ausreichend dokumentiert. Des Weiteren waren bei der Beschwerdeführerin auch keine höhergradigen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule objektivierbar. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.12.2024 konnten keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen unter unteren Extremitäten festgestellt werden. Das Gangbild war trittsicher und es wurden keine Hilfsmittel verwendet. Dies deckt sich auch mit dem vom Reha-Zentrum aufgenommen Status zum Bewegungsapparat (vgl. Seite 5 des Ärztlichen Entlassungsberichtes vom 03.04.2023), wonach die Wirbelsäule in der Aufsicht im Wesentlichen gerade war, der Finger/Bodenabstand 10 cm betrug, der Fersenstand und Zehenspitzenstand uneingeschränkt sowie die oberen und unteren Extremitäten frei beweglich waren. Der 6-Minten Gehtest ergab eine Gehstrecke von 518 Metern. Im Übrigen wurden maßgebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch gar nicht behauptet. Des Weiteren waren bei der Beschwerdeführerin auch keine höhergradigen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule objektivierbar. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.12.2024 konnten keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen unter unteren Extremitäten festgestellt werden. Das Gangbild war trittsicher und es wurden keine Hilfsmittel verwendet. Dies deckt sich auch mit dem vom Reha-Zentrum aufgenommen Status zum Bewegungsapparat vergleiche Seite 5 des Ärztlichen Entlassungsberichtes vom 03.04.2023), wonach die Wirbelsäule in der Aufsicht im Wesentlichen gerade war, der Finger/Bodenabstand 10 cm betrug, der Fersenstand und Zehenspitzenstand uneingeschränkt sowie die oberen und unteren Extremitäten frei beweglich waren. Der 6-Minten Gehtest ergab eine Gehstrecke von 518 Metern. Im Übrigen wurden maßgebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch gar nicht behauptet. Zusammenfassend waren damit bei der Beschwerdeführerin auch keine erheblichen Einschränkungen des Bewegungsapparates objektivierbar. Eine maßgebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie beim Erreichen und Verwenden von Haltegriffen ist damit bei der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert. Hinsichtlich des im Anschluss an die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Sonographie-Befundes der rechten Schulter vom 10.12.2025 und des Röntgenbefundes vom 04.12.2025 zum Nachweis von Schmerzen in den Schultern ist festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und diese daher unberücksichtigt zu bleiben hatten. Hinsichtlich des im Anschluss an die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Sonographie-Befundes der rechten Schulter vom 10.12.2025 und des Röntgenbefundes vom 04.12.2025 zum Nachweis von Schmerzen in den Schultern ist festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und diese daher unberücksichtigt zu bleiben hatten. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 13.02.2025 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23.06.2025. Dieses Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Der Vollständigkeit halber sei zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung zwar nicht ausdrücklich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass beantragte, vielmehr beantragte er u.a. die Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
VO 1960 setzt die Ausstellung eines solchen Parkausweises aber das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ voraus. Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass stellt damit die rechtliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises
VO 1960 dar, weshalb der gegenständliche Antrag seitens der belangten Behörde zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gewertet wurde.Der Vollständigkeit halber sei zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung zwar nicht ausdrücklich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass beantragte, vielmehr beantragte er u.a. die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 setzt die Ausstellung eines solchen Parkausweises aber das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ voraus. Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass stellt damit die rechtliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 dar, weshalb der gegenständliche Antrag seitens der belangten Behörde zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gewertet wurde.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 13.02.2025 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23.06.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 13.02.2025 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23.06.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin auch kein Gegengutachten vor, welches Anlass gegeben hätte, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten subjektiven Beschwerdesymptomatik sowie der vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten subjektiven Beschwerdesymptomatik sowie der vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2318892.1.00
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