GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 17.09.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.08.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen
2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 16.06.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Diesem Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schriftsatz vom 21.07.2025 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass ihm aufgrund von multiplen Erkrankungen weder das Ein- noch Aussteigen sowie das Zurücklegen von längeren Fahrten möglich sei. Beim Beschwerdeführer würden ein chronisch tachykardes Vorhofflimmern und eine Hypertonie vorliegen. Weiters bestehe eine Herzinsuffizienz und leide der Beschwerdeführer an einer COPD III. Aufgrund dieser Lungenerkrankung und der damit verbundenen eingeschränkten Lungenfunktion sei seine Gehleistung seit Jahren erheblich eingeschränkt. Das Zurücklegen von längeren Wegstrecken oder das Bewältigen von Stufen in Stiegenhäusern sei ihm nicht möglich. Es bestehe eine kardiale Situation bei einem chronischen Vorhofflimmern und liege in Zusammenschau mit der COPD-Erkrankung eine erheblich eingeschränkte Gehleistung des Beschwerdeführers vor. Zudem bestehe fallweise ein Drehschwindel mit Rechtstendenz, welcher eine erhebliche Gangunsicherheit bei Beschreiten von Wegstrecken bedinge. Aus einem Befund vom 11.02.2025 geht hervor, dass es im Jänner 2025 zu einer massiven Verschlechterung der Atemsituation gekommen sei. Offensichtlich seien die kardialen Probleme des Beschwerdeführers nicht befundet und kein entsprechendes Gutachten eingeholt worden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem internistischen Fachbereich sowie eines Lungenfacharztes werde beantragt. Mit Schriftsatz vom 21.07.2025 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass ihm aufgrund von multiplen Erkrankungen weder das Ein- noch Aussteigen sowie das Zurücklegen von längeren Fahrten möglich sei. Beim Beschwerdeführer würden ein chronisch tachykardes Vorhofflimmern und eine Hypertonie vorliegen. Weiters bestehe eine Herzinsuffizienz und leide der Beschwerdeführer an einer COPD römisch drei. Aufgrund dieser Lungenerkrankung und der damit verbundenen eingeschränkten Lungenfunktion sei seine Gehleistung seit Jahren erheblich eingeschränkt. Das Zurücklegen von längeren Wegstrecken oder das Bewältigen von Stufen in Stiegenhäusern sei ihm nicht möglich. Es bestehe eine kardiale Situation bei einem chronischen Vorhofflimmern und liege in Zusammenschau mit der COPD-Erkrankung eine erheblich eingeschränkte Gehleistung des Beschwerdeführers vor. Zudem bestehe fallweise ein Drehschwindel mit Rechtstendenz, welcher eine erhebliche Gangunsicherheit bei Beschreiten von Wegstrecken bedinge. Aus einem Befund vom 11.02.2025 geht hervor, dass es im Jänner 2025 zu einer massiven Verschlechterung der Atemsituation gekommen sei. Offensichtlich seien die kardialen Probleme des Beschwerdeführers nicht befundet und kein entsprechendes Gutachten eingeholt worden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem internistischen Fachbereich sowie eines Lungenfacharztes werde beantragt. Im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 04.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.08.2025, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid, mit welchen der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.05.2025, welches auf der Aktenlage und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, zugrunde gelegt wurde, was schon den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013, wonach eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich ist, widerspricht. Insofern kann dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnommen werden, auf Grundlage welcher Ergebnisse der beigezogene Gutachter in seinem – ausschließlich auf der Aktenlage basierenden – Sachverständigengutachten zu der Beurteilung gelangte, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden.Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid, mit welchen der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.05.2025, welches auf der Aktenlage und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, zugrunde gelegt wurde, was schon den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wonach eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich ist, widerspricht. Insofern kann dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnommen werden, auf Grundlage welcher Ergebnisse der beigezogene Gutachter in seinem – ausschließlich auf der Aktenlage basierenden – Sachverständigengutachten zu der Beurteilung gelangte, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden. Beim Beschwerdeführer liegen multiple Funktionseinschränkungen vordergründig das Atmungssystem, den Bewegungsapparat sowie Herz und Kreislauf betreffend vor. Nun hat die belangte Behörde zur Beurteilung der internistischen Leiden nach entsprechenden Beschwerdeeinwendungen ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, nunmehr auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 27.08.2025 basierend, eingeholt, in welchem die diesen Fachbereich betreffenden Funktionseinschränkungen Berücksichtigung fanden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung lässt das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 - 400 m zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu. Das Ein- uns Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich und der sichere Transport ist gewährleistet.“ Wie sich aber die festgestellten dauernden Funktionseinschränkungen 1. „Herzmuskelerkrankungen mit eingeschränkter Linksventrikelfunktion, Vorhofflimmern mit Antikoagulation“ und 2. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale mit allergischer Komponente“ nach ihrer Art und ihrer Schwere konkret auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, ist dem Gutachten nicht nachvollziehbar zu entnehmen, obwohl in dem Gutachten festgehalten wird, dass das im Vorgutachten als „Vorhofflimmern“ eingeschätzte Leiden 3. nunmehr aufgrund der eingeschränkten Herzleistung und der Antikoagulation bei Vorhofflimmern um zwei Stufen erhöht und nunmehr als Leiden 1. geführt werde und in der Beschwerde eine erheblich eingeschränkte Gehleistung des Beschwerdeführers aufgrund der kardialen Situation – einschließlich eines fallwiesen Drehschwindels – in Zusammenschau mit der COPD vorgebracht wird. Darüber hinaus hielt die sachverständige Internistin hinsichtlich des im Vorgutachten festgestellten Leidens 2. „Degenerative Schäden der Wirbelsäule, Z.n. Bruch des 12. Brustwirbelkörpers, Meniskusschaden links, Hüftgelenksarthrose beidseits, Fingergelenkearthrosen beidseits, Schultergelenksabnützung links“, fest, dass ein gesondertes orthopädisches Gutachten notwendig sei, weshalb das orthopädische Leiden keine Berücksichtigung fand und insofern auch dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bisher nicht erhoben wurden. In diesem Zusammenhang wird auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 13.11.2024 hingewiesen, wonach beim Beschwerdeführer eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und eine Einschränkung der Hüftbeweglichkeit erhoben wurde sowie eine Coxarthrose bds. und Spondylolisthese L5/S1 diagnostiziert wurden. Aus diesem Grund lässt sich aus der internistischen Begutachtung insgesamt auch nichts für die entscheidungserhebliche Frage der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewinnen. Vielmehr hätte es zur Beurteilung dieser Beschwerdesymptomatik der Einholung eines, auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden orthopädischen Sachverständigengutachtens und damit einer umfassenden orthopädischen Statuserhebung bedurft, was auch von Seiten der belangten Behörde im Hinblick auf eine entsprechende Terminvereinbarung für eine orthopädische Untersuchung offenkundig als notwendig erachtet wurde. Das von der belangten Behörde eingeholte und dem Bescheid zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 05.05.2025 und das im Rahmen der beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 04.09.2025 werden daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage zum tatsächlichen Ausmaß der vorliegenden kardiopulmonalen Beschwerden und der vorliegenden Beschwerden des Bewegungsapparates und der daraus resultierenden Schmerzsymptomatik und Gehstreckenlimitierung nicht gerecht. Die vorliegenden Gutachten sind somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden kardialen und pulmonalen Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie der Frage des Vorliegens eine kardiopulmonalen Leistungseinschränkung auseinanderzusetzen zu haben. Wie bereits die Sachverständige für Innere Medizin in ihrem Gutachten festgehalten hat, wird die belangten Behörde auch ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, welches geeignet ist, eine allfällige orthopädische Funktionseinschränkung einer sachgerechten Beurteilung zuzuführen, einzuholen haben. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde auch mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.11.2025 und der darin angeführten Einschränkung der Gehstrecke auseinanderzusetzen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2321729.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.